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Entscheid

VB.2016.00170

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00170

4. Juli 2016Deutsch15 min

(URT.2016.18198)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A beantragte am 7. Januar 2014 bei der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, es sei ihr die Versicherungsgesellschaft

ihrer früheren Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin RA C, bekanntzugeben bzw.

es sei RA C eventualiter zu verpflichten, die Versicherungsgesellschaft bekanntzugeben.

Mit Beschluss vom 3. März 2016 wies die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte das Begehren von A um

Bekanntgabe der Versicherungsgesellschaft von RA C ab. Die Staatsgebühr

wurde auf Fr. 500.- festgesetzt und die Kosten A auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3).

Entschädigungen wurden keine zugesprochen.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 4. April 2016

an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziffer 3 des

Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte sei

aufzuheben, und die Kosten seien RA C aufzuerlegen. Eventualiter seien die

Kosten auf die Staatskasse zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MWST) für das Beschwerdeverfahren zulasten der Aufsichtskommission über

die Anwältinnen und Anwälte, eventualiter zulasten von RA C.

Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

verzichtete am 13. April 2016 auf eine Vernehmlassung.

RA C erstattete am 3. Mai 2016 ihre

Beschwerdeantwort, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragte, unter

Kostenfolge zulasten von A.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom

17.

November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG) kann gegen die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom

23.

Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA] ergangenen

Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe von §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a VRG.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) ihr die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar

2016.

nicht zugestellt und ihr damit keine Gelegenheit gegeben habe, dazu

Stellung zu nehmen, obwohl diese Stellungnahme der Beschwerdegegnerin

massgebend in die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeflossen sei.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen

Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch

auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie

auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1 und § 28

Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838;

Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 8 N. 30, 32, 35 und § 28

N. 5; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 34).

Diese Garantie umfasst auch das

Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen

Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Dieser Anspruch ist formeller

Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob die Eingabe

neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte (BGE 138 I 484

E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4, 132 I 42 E. 3.3).

Dieses Replikrecht im weiteren Sinn gilt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung indes nur vor gerichtlichen Behörden, während im erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren vor nichtgerichtlichen Behörden

eine Frist zur Stellungnahme nur angesetzt werden muss, soweit die darin vorgebrachten

Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen

(vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.5; Griffel, Kommentar VRG, § 26b

N. 37 ff., auch zum Folgenden; Gabriela Zgraggen, Das Replikrecht:

Paradigmenwechsel in der Prozessleitung, in:

"Justice-Justiz-Giustizia" 2015/3, Kap. 5.2; Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,

N. 527). Dieses eingeschränkte Replikrecht vor nichtgerichtlichen Behörden

entbindet die Rechtmittelinstanz indes nicht davon, Eingaben einer Partei der

Gegenseite zuzustellen, damit diese gegebenenfalls um Fristansetzung für eine

Stellungnahme ersuchen kann. In diesem Sinn verpflichtet § 26b Abs. 4

VRG die Rekursinstanz ausdrücklich, Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten

zuzustellen.

2.3

Die Aufsichtskommission verwies in ihrem Beschluss vom 3. März 2016

auf die ausdrückliche Zusicherung der Beschwerdegegnerin in deren Eingabe vom

3.

Februar 2016, wonach Letztere ihre Berufshaftplichtversicherung über

den behaupteten Schadenfall informiert habe, und erwog, dass demzufolge kein

Anlass bestehe, der Beschwerdeführerin die Versicherungsgesellschaft bekanntzugeben.

Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2016 vor Erlass des Beschlusses vom 3.

März 2016 oder zeitgleich mit diesem der Beschwerdeführerin zugestellt worden

wäre. Vielmehr war es die Beschwerdeführerin selbst, welche nach Erhalt des

Beschlusses vom 3. März 2016 um Zustellung ebendieser Eingabe bei der Aufsichtskommission ersuchte. Da das in der Eingabe der

Beschwerdegegnerin vorgebrachte Novum, sie habe den Schadenfall bereits

gemeldet, den Entscheid jedoch materiell beeinflusste, wäre diese vorgängig der

– unterliegenden – Beschwerdeführerin zuzustellen gewesen. Indem die Aufsichtskommission dies unterliess, verletzte sie das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

2.4

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –

Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.

Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin konnte

sich im vorliegenden Verfahren diesbezüglich frei äussern. Eine Rückweisung an

die Aufsichtskommission

aufgrund der Gehörsverletzung würde zudem aller Voraussicht nach einen

formalistischen Leerlauf bedeuten und damit im Widerspruch zum Interesse der

Beschwerdeführerin an einer raschen Erledigung der Sache selbst stehen (vgl.

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38). Die Beschwerdeführerin

ersuchte denn auch nicht um vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids und Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus ihren

Beschwerdeanträgen geht vielmehr hervor, dass ihr an einem materiellen

Entscheid bezüglich der Frage der Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren

gelegen ist. Demgemäss ist von einer Rückweisung abzusehen.

3.

Anwältinnen und Anwälte haben eine

Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der

Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die

Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen;

anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten

erbracht werden (Art. 12 lit. f BGFA).

4.

4.1

Die Aufsichtskommission erwog zusammengefasst, die Auffassung – welche

die Anwaltskammer des Kantons Bern gemäss ihrem Entscheid vom 28. August

2009.

(AWK 0983) vertrete –, wonach der Schutzzweck von Art. 12

lit. f BGFA vereitelt sei, wenn dem Klienten die Versicherung nicht

bekannt gegeben werde, sei abzulehnen. Das Pfandrecht des geschädigten Dritten

bestehe aufgrund von Art. 60 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes

vom 2. April 1908 (VVG) von Gesetzes wegen. Die Rechte des Geschädigten

seien damit von Gesetzes wegen sichergestellt, wenn und soweit der Versicherte

die Versicherungsgesellschaft rechtzeitig über den Schadenfall informiert habe.

Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob das Pfandrecht der

Beschwerdegegnerin überhaupt schon entstanden sei. Der (gegenwärtige oder

künftige) Anspruch der Beschwerdeführerin sei hin wie her sichergestellt, wenn

die Beschwerdegegnerin den Schadenfall rechtzeitig angemeldet habe. Sie habe

sodann ausdrücklich versichert, dass sie ihre Berufshaftpflichtversicherung

über den behaupteten Schadenfall informiert habe, womit keine Gefahr für die

Beschwerdeführerin bestehe, dass ihr allfälliger Versicherungsanspruch verloren

gehen könnte. Demzufolge sei das Begehren um Bekanntgabe der Versicherungsgesellschaft

abzuweisen, was dazu führe, dass die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen seien.

4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn die Staatsgebühr von

Fr. 500.- rein ökonomisch betrachtet zu gering wäre, um deren Auferlegung

anzufechten, sei es unzumutbar, wenn eine Person noch Kosten für ein Verfahren

bezahlen solle, welches deren zuvor mandatierte Rechtsanwältin – eine

Vertrauensperson – zuerst durch ihren unsinnigen Widerstand verursacht und dann

durch spätes Einlenken im Verfahren überflüssig gemacht habe. Sie habe

gegenüber der Beschwerdegegnerin aus deren Tätigkeit als ihrer früheren Rechtsvertreterin

in einem abgeschlossenen Verfahren Schadenersatzansprüche angemeldet. Die

Rechtsvertreterin habe jedoch die Bestätigung der Schadensanzeige und die Nennung

der Versicherungsgesellschaft verweigert. Es habe die Gefahr bestanden, dass

ihr, der Beschwerdeführerin, mangels rechtzeitiger Schadenmeldung bei der

Versicherung der gesetzlich vorgesehene Schutz verloren gehe. Die

Beschwerdegegnerin habe weiterhin die Information verweigert, ob sie den

Schadensfall angemeldet habe, und habe sich auf ihre Abwehr versteift, dass

weder sie als Klientin noch ihr neuer Rechtsvertreter Anspruch auf irgendeine

Information hätten. Erst nach und aufgrund dieser Abwehr habe sie sich gezwungen

gesehen, an die Aufsichtskommission zu gelangen, um den primär ihr zustehenden

Versicherungsschutz sichergestellt zu sehen. Somit habe die Beschwerdegegnerin

das Verfahren verursacht, weil sie ihre frühere Klientin habe hängen lassen.

Die Beschwerdegegnerin habe erst nach eingeleitetem Verfahren über die (zudem

unbekannt wann) erfolgte Schadenmeldung informiert, und erst unter diesen

Umständen habe die Aufsichtskommission keinen Anlass mehr gesehen, das

Auskunftsbegehren gutzuheissen. Bei weiterer Verweigerung der Auskunft hätte

sie, die Beschwerdeführerin, vermutlich obsiegt. Die Kosten seien deshalb ohne

Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zu überbinden.

4.3

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es seien keine

Rechtsverletzungen erfolgt, weshalb der Beschluss der Aufsichtskommission und

damit auch die Kostenfolge zu Recht erfolgt seien. In dem Briefwechsel, welcher

dem Verfahren vor der Aufsichtskommission vorausgegangen sei, habe sie mehrmals

angeboten, die Sache in einem Gespräch zu lösen, wozu die Beschwerdeführerin

jedoch nicht einmal Stellung genommen habe. Es sei unsinnig gewesen, wegen der

Frage der Haftpflichtversicherung ein Verfahren vor der Aufsichtskommission

einzuleiten, denn es hätten überhaupt keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass

sie nicht versichert sein sollte. Sie sei seit 30 Jahren unbescholtenes

Mitglied des Zürcherischen Anwaltsverbandes und in weiteren juristischen

Gremien tätig, in welchen Seriosität verlangt würde. Schon aus ihrer Formulierung

in einem Schreiben vom 23. Dezember 2015, dass es einzig ihre Sache sei,

wie und ob sie die Versicherung in diesen Fall miteinbeziehe, sei klar

hervorgegangen, dass sie sehr wohl eine Versicherung abgeschlossen habe, jedoch

deren Koordinaten aus Gründen, welche in diesem Kontext leicht verständlich

seien, (noch) nicht habe preisgeben wollen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb

davon ausgehen können, dass sie, die Beschwerdegegnerin, versichert sei. Im

Übrigen könne man die Kosten auch selbst tragen und sei nicht gezwungen, die

Versicherung einzuschalten, und es habe zudem noch überhaupt kein verfahrensmässiger

Anlass dazu bestanden. Es sei lediglich mit Schadenersatzansprüchen gedroht

worden, bis heute sei noch keine Klage erfolgt. Das Verfahren vor der

Aufsichtskommission sei deshalb überflüssig und nur Schikane gewesen. Sie habe

die Versicherung bereits im Jahr 2015 kontaktiert. Es sei noch gar nicht nötig

gewesen, eine Schadenmeldung zu machen, da das Schadenersatzverfahren noch

nicht angelaufen gewesen, sondern erst gehässige Korrespondenz ausgetauscht

worden sei. Erst wenn nach der angebotenen Gesprächsrunde keine Einigung

erzielt worden wäre, wäre der rechtzeitige Moment für eine Schadenmeldung

gekommen. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Risiko bestanden, dass die

allfälligen Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht von der Versicherung gedeckt

würden.

5.

5.1

Die Kostenauflage der Vorinstanz erfolgte gestützt auf § 37 Abs. 1

des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens die

Verfahrenskosten auferlegt wurden, was an sich aufgrund des Verfahrensausgangs

nicht zu beanstanden ist. Es ist jedoch summarisch zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz zu Recht unterlag bzw. ob

die Kosten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen gewesen wären.

5.2

Ziel des Gesuchs der Beschwerdeführerin war die Sicherstellung ihrer

allfälligen Schadenersatzansprüche. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin,

dass sie über die gesetzlich vorgesehene Versicherungsdeckung verfüge und den

Schadensfall angemeldet habe, sind glaubhaft und aufgrund dessen sah auch die Aufsichtskommission

keinen Anlass, der Beschwerdeführerin die Versicherung der Beschwerdegegnerin

bekanntzugeben, zumal sich dies in diesem Verfahrensstadium als (noch) nicht

nötig erwies. Der Versicherungsschutz bestand vielmehr bereits vor der

Einleitung des Verfahrens bei der Aufsichtskommission. Daraus dass die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom

23.

Dezember 2015 mitgeteilt hatte, wie und ob die Versicherung eingeschaltet

werde, sei ihre Sache, konnte die Beschwerdeführerin ableiten, dass eine Versicherung

vorhanden ist. Zudem ist davon auszugehen, dass bei einem – wie von der

Beschwerdegegnerin geltend gemacht – aktiven Mitglied des Zürcher

Anwaltsverbands mit einem Registereintrag im kantonalen Anwaltsregister die

Berufsregel gemäss Art. 12 lit. f BGFA, wonach eine

Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder andere, gleichwertige Sicherheiten

erbracht werden müssen, erfüllt ist.

In der Verpflichtung zum Abschluss einer

Berufshaftpflichtversicherung ist die Pflicht mitenthalten, sich im Schadenfall

so zu verhalten, dass der Versicherungsschutz bestehen bleibt. Nach den

allgemeinen Versicherungsbedingungen aller Haftpflichtversicherer müssen die

Anwälte beispielsweise Ereignisse, deren Folgen ihre Haftpflichtversicherung betreffen

könnten, dem Versicherer unverzüglich anzeigen (Walter Fellmann/Gaudenz Zindel,

Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 12

Rz. 139; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, § 5 Rz. 1523).

Macht ein Klient wegen eines Anwaltsfehlers gegen den Anwalt

Schadenersatzansprüche geltend, entsteht der Versicherungsanspruch (Fellmann,

§ 5 Rz. 1493, 1522). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Anspruchsberechtigte

– in aller Regel der versicherte Anwalt – den Versicherer zu benachrichtigen

und ihm jede Auskunft über den Fall und die vom Klienten unternommenen Schritte

zu erteilen (Art. 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 VVG; Fellmann, § 5

Rz. 1528). Vorliegend bestand für die Beschwerdeführerin kein Anlass,

daran zu zweifeln, dass die Beschwerdegegnerin diesen Pflichten nicht

nachkommen würde. Aus deren Schreiben vom 3. Februar 2016 geht denn auch

hervor, dass sie nicht nur über eine Berufshaftpflichtversicherung nach

Art. 12 lit. f BGFA verfügt, sondern diese auch

"rechtzeitig" über den Fall bereits informierte, nachdem vonseiten

der Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – erstmals am 3. Dezember 2015

Schadenersatzansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurden.

Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht, der Beschwerdeführerin den

Versicherungsschutz zu erhalten, nachgekommen. Die Auskunft über den Namen der

Versicherung erübrigte sich damit.

5.3

Die

Vorinstanz wies den Antrag der Beschwerdeführerin damit ab, dass allein wegen

des bestehenden Pfandrechts nach Art. 60 Abs. 1 VVG – anders als in einem

Entscheid der Berner Anwaltskammer – kein Anspruch auf Nennung der Versicherung

des Anwalts bestehe, nur um den Schutzzweck von Art. 12 lit. f BGFA

sicherzustellen. Massgebend sei vielmehr, ob der Versicherte die

Versicherungsgesellschaft rechtzeitig über den Schadenfall informiert habe. Das

aber ging aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2016 hervor

(vorn E. 5.2). Entsprechend erübrigten sich weitere Auskünfte über die

Versicherung. Überdies bleibt es schlussendlich auch dem Rechtsanwalt

überlassen, ob er in einem Schadensfall seine Versicherung einschalten oder den

Schaden selbst tragen möchte. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin nicht

davon ausgehen, dass ihr von der Aufsichtskommission die Versicherungsgesellschaft

bekanntgegeben worden wäre, hätte die Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt, sie

hätte den Schadensfall angemeldet, zumal kein Anlass dafür bestand, davon

auszugehen, die allfälligen Ansprüche wären nicht sichergestellt. Die

Beschwerdeführerin bringt jedenfalls nichts vor, das darauf schliessen liesse,

dass die Beschwerdegegnerin ihren Pflichten – Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

und ein Verhalten, dass der Versicherungsschutz im Schadenfall erhalten

bleibe (vorn E. 5.2) – nicht nachgekommen wäre.

5.4

Die Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip stellt gegenüber

jener nach dem Unterliegerprinzip die Ausnahme dar. Nicht jede

kostenverursachende Verletzung von Verfahrensvorschriften durch eine obsiegende

Partei rechtfertigt eine Kostenauferlegung nach § 13 Abs. 2

Satz 2 VRG. Vielmehr ist eine solche Sanktion nur im Fall eines schuldhaften

bzw. ordnungswidrigen Verhaltens angemessen, d. h. wenn die

Kosten unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden sind (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 57).

Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, welche

über den infrage stehenden Versicherungsschutz verfügt, kann weder als

schuldhaft noch ordnungswidrig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin

ersuchte um das Verfahren vor der Aufsichtskommission in einem Zeitpunkt, zu

welchem – was sich aus den Vorbringen beider Parteien schliessen lässt – noch

keine Klage betreffend die Schadenersatzansprüche erhoben wurde. Diese wurden

zwar, wie erwähnt, am 3. Dezember 2015 gegenüber der Beschwerdeführerin

geltend gemacht. Diese hatte umgehend am 7. Dezember 2015 und nochmals am

23.

Dezember 2015 sowie am 3. Februar 2016 ihre Gesprächsbereitschaft

angeboten (unter Vorbehalt der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis). Es

bestanden keine Anhaltspunkte, dass allfällige Ansprüche nicht gedeckt würden.

Eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegnerin, wonach sie bereits in diesem

Zeitpunkt ihre Versicherungsdetails hätte offenlegen müssen, ist ebenfalls

nicht ersichtlich. Weiter blieb es unbestritten, dass von der

Beschwerdegegnerin das Gespräch zur Klärung gesucht und angeboten wurde, womit

die Sache allenfalls ohne Aufsichtsverfahren hätte geklärt werden können. Das

Verfahren vor der Aufsichtskommission wurde somit nicht durch das Verhalten der

Beschwerdegegnerin verursacht, weshalb von einer sanktionierenden Kostenauflage

abzusehen ist.

5.5

Das Gesuch der Beschwerdeführerin wurde demzufolge von der

Aufsichtskommission zu Recht abgewiesen und die entsprechende Kostenauflage ist

nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens

seien aufgrund der Verursachung der Kosten durch die Verletzung von

Verfahrensvorschriften ohne Rücksicht auf den Ausgang der Aufsichtskommission

aufzuerlegen.

Einer Vorinstanz können gestützt auf das

Verursacherprinzip beispielsweise dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn

sie das rechtliche Gehör verletzte und es im Anfechtungsverfahren lediglich

dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu einer Gutheissung des

Rechtsmittels kam (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Aufgrund

der rechtlichen Gehörsverletzung (vgl. E. 2) rechtfertigt es sich

vorliegend, die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz

aufzuerlegen.

6.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG) und die Beschwerdegegnerin hat keine

solche verlangt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …