VB.2016.00170
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00170
4. Juli 2016Deutsch15 min
(URT.2016.18198)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00170
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bekanntgabe
der Berufshaftpflicht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A beantragte am 7. Januar 2014 bei der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, es sei ihr die Versicherungsgesellschaft
ihrer früheren Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin RA C, bekanntzugeben bzw.
es sei RA C eventualiter zu verpflichten, die Versicherungsgesellschaft bekanntzugeben.
Mit Beschluss vom 3. März 2016 wies die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte das Begehren von A um
Bekanntgabe der Versicherungsgesellschaft von RA C ab. Die Staatsgebühr
wurde auf Fr. 500.- festgesetzt und die Kosten A auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3).
Entschädigungen wurden keine zugesprochen.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 4. April 2016
an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziffer 3 des
Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte sei
aufzuheben, und die Kosten seien RA C aufzuerlegen. Eventualiter seien die
Kosten auf die Staatskasse zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST) für das Beschwerdeverfahren zulasten der Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte, eventualiter zulasten von RA C.
Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
verzichtete am 13. April 2016 auf eine Vernehmlassung.
RA C erstattete am 3. Mai 2016 ihre
Beschwerdeantwort, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragte, unter
Kostenfolge zulasten von A.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
17.
November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG) kann gegen die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23.
Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA] ergangenen
Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe von §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) ihr die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar
2016.
nicht zugestellt und ihr damit keine Gelegenheit gegeben habe, dazu
Stellung zu nehmen, obwohl diese Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
massgebend in die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeflossen sei.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen
Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch
auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie
auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1 und § 28
Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838;
Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 8 N. 30, 32, 35 und § 28
N. 5; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 34).
Diese Garantie umfasst auch das
Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen
Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Dieser Anspruch ist formeller
Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob die Eingabe
neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte (BGE 138 I 484
E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4, 132 I 42 E. 3.3).
Dieses Replikrecht im weiteren Sinn gilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung indes nur vor gerichtlichen Behörden, während im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren vor nichtgerichtlichen Behörden
eine Frist zur Stellungnahme nur angesetzt werden muss, soweit die darin vorgebrachten
Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen
(vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.5; Griffel, Kommentar VRG, § 26b
N. 37 ff., auch zum Folgenden; Gabriela Zgraggen, Das Replikrecht:
Paradigmenwechsel in der Prozessleitung, in:
"Justice-Justiz-Giustizia" 2015/3, Kap. 5.2; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,
N. 527). Dieses eingeschränkte Replikrecht vor nichtgerichtlichen Behörden
entbindet die Rechtmittelinstanz indes nicht davon, Eingaben einer Partei der
Gegenseite zuzustellen, damit diese gegebenenfalls um Fristansetzung für eine
Stellungnahme ersuchen kann. In diesem Sinn verpflichtet § 26b Abs. 4
VRG die Rekursinstanz ausdrücklich, Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten
zuzustellen.
2.3
Die Aufsichtskommission verwies in ihrem Beschluss vom 3. März 2016
auf die ausdrückliche Zusicherung der Beschwerdegegnerin in deren Eingabe vom
3.
Februar 2016, wonach Letztere ihre Berufshaftplichtversicherung über
den behaupteten Schadenfall informiert habe, und erwog, dass demzufolge kein
Anlass bestehe, der Beschwerdeführerin die Versicherungsgesellschaft bekanntzugeben.
Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2016 vor Erlass des Beschlusses vom 3.
März 2016 oder zeitgleich mit diesem der Beschwerdeführerin zugestellt worden
wäre. Vielmehr war es die Beschwerdeführerin selbst, welche nach Erhalt des
Beschlusses vom 3. März 2016 um Zustellung ebendieser Eingabe bei der Aufsichtskommission ersuchte. Da das in der Eingabe der
Beschwerdegegnerin vorgebrachte Novum, sie habe den Schadenfall bereits
gemeldet, den Entscheid jedoch materiell beeinflusste, wäre diese vorgängig der
– unterliegenden – Beschwerdeführerin zuzustellen gewesen. Indem die Aufsichtskommission dies unterliess, verletzte sie das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
2.4
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin konnte
sich im vorliegenden Verfahren diesbezüglich frei äussern. Eine Rückweisung an
die Aufsichtskommission
aufgrund der Gehörsverletzung würde zudem aller Voraussicht nach einen
formalistischen Leerlauf bedeuten und damit im Widerspruch zum Interesse der
Beschwerdeführerin an einer raschen Erledigung der Sache selbst stehen (vgl.
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38). Die Beschwerdeführerin
ersuchte denn auch nicht um vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus ihren
Beschwerdeanträgen geht vielmehr hervor, dass ihr an einem materiellen
Entscheid bezüglich der Frage der Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren
gelegen ist. Demgemäss ist von einer Rückweisung abzusehen.
3.
Anwältinnen und Anwälte haben eine
Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der
Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die
Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen;
anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten
erbracht werden (Art. 12 lit. f BGFA).
4.
4.1
Die Aufsichtskommission erwog zusammengefasst, die Auffassung – welche
die Anwaltskammer des Kantons Bern gemäss ihrem Entscheid vom 28. August
2009.
(AWK 0983) vertrete –, wonach der Schutzzweck von Art. 12
lit. f BGFA vereitelt sei, wenn dem Klienten die Versicherung nicht
bekannt gegeben werde, sei abzulehnen. Das Pfandrecht des geschädigten Dritten
bestehe aufgrund von Art. 60 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
vom 2. April 1908 (VVG) von Gesetzes wegen. Die Rechte des Geschädigten
seien damit von Gesetzes wegen sichergestellt, wenn und soweit der Versicherte
die Versicherungsgesellschaft rechtzeitig über den Schadenfall informiert habe.
Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob das Pfandrecht der
Beschwerdegegnerin überhaupt schon entstanden sei. Der (gegenwärtige oder
künftige) Anspruch der Beschwerdeführerin sei hin wie her sichergestellt, wenn
die Beschwerdegegnerin den Schadenfall rechtzeitig angemeldet habe. Sie habe
sodann ausdrücklich versichert, dass sie ihre Berufshaftpflichtversicherung
über den behaupteten Schadenfall informiert habe, womit keine Gefahr für die
Beschwerdeführerin bestehe, dass ihr allfälliger Versicherungsanspruch verloren
gehen könnte. Demzufolge sei das Begehren um Bekanntgabe der Versicherungsgesellschaft
abzuweisen, was dazu führe, dass die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen seien.
4.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn die Staatsgebühr von
Fr. 500.- rein ökonomisch betrachtet zu gering wäre, um deren Auferlegung
anzufechten, sei es unzumutbar, wenn eine Person noch Kosten für ein Verfahren
bezahlen solle, welches deren zuvor mandatierte Rechtsanwältin – eine
Vertrauensperson – zuerst durch ihren unsinnigen Widerstand verursacht und dann
durch spätes Einlenken im Verfahren überflüssig gemacht habe. Sie habe
gegenüber der Beschwerdegegnerin aus deren Tätigkeit als ihrer früheren Rechtsvertreterin
in einem abgeschlossenen Verfahren Schadenersatzansprüche angemeldet. Die
Rechtsvertreterin habe jedoch die Bestätigung der Schadensanzeige und die Nennung
der Versicherungsgesellschaft verweigert. Es habe die Gefahr bestanden, dass
ihr, der Beschwerdeführerin, mangels rechtzeitiger Schadenmeldung bei der
Versicherung der gesetzlich vorgesehene Schutz verloren gehe. Die
Beschwerdegegnerin habe weiterhin die Information verweigert, ob sie den
Schadensfall angemeldet habe, und habe sich auf ihre Abwehr versteift, dass
weder sie als Klientin noch ihr neuer Rechtsvertreter Anspruch auf irgendeine
Information hätten. Erst nach und aufgrund dieser Abwehr habe sie sich gezwungen
gesehen, an die Aufsichtskommission zu gelangen, um den primär ihr zustehenden
Versicherungsschutz sichergestellt zu sehen. Somit habe die Beschwerdegegnerin
das Verfahren verursacht, weil sie ihre frühere Klientin habe hängen lassen.
Die Beschwerdegegnerin habe erst nach eingeleitetem Verfahren über die (zudem
unbekannt wann) erfolgte Schadenmeldung informiert, und erst unter diesen
Umständen habe die Aufsichtskommission keinen Anlass mehr gesehen, das
Auskunftsbegehren gutzuheissen. Bei weiterer Verweigerung der Auskunft hätte
sie, die Beschwerdeführerin, vermutlich obsiegt. Die Kosten seien deshalb ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
4.3
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es seien keine
Rechtsverletzungen erfolgt, weshalb der Beschluss der Aufsichtskommission und
damit auch die Kostenfolge zu Recht erfolgt seien. In dem Briefwechsel, welcher
dem Verfahren vor der Aufsichtskommission vorausgegangen sei, habe sie mehrmals
angeboten, die Sache in einem Gespräch zu lösen, wozu die Beschwerdeführerin
jedoch nicht einmal Stellung genommen habe. Es sei unsinnig gewesen, wegen der
Frage der Haftpflichtversicherung ein Verfahren vor der Aufsichtskommission
einzuleiten, denn es hätten überhaupt keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass
sie nicht versichert sein sollte. Sie sei seit 30 Jahren unbescholtenes
Mitglied des Zürcherischen Anwaltsverbandes und in weiteren juristischen
Gremien tätig, in welchen Seriosität verlangt würde. Schon aus ihrer Formulierung
in einem Schreiben vom 23. Dezember 2015, dass es einzig ihre Sache sei,
wie und ob sie die Versicherung in diesen Fall miteinbeziehe, sei klar
hervorgegangen, dass sie sehr wohl eine Versicherung abgeschlossen habe, jedoch
deren Koordinaten aus Gründen, welche in diesem Kontext leicht verständlich
seien, (noch) nicht habe preisgeben wollen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb
davon ausgehen können, dass sie, die Beschwerdegegnerin, versichert sei. Im
Übrigen könne man die Kosten auch selbst tragen und sei nicht gezwungen, die
Versicherung einzuschalten, und es habe zudem noch überhaupt kein verfahrensmässiger
Anlass dazu bestanden. Es sei lediglich mit Schadenersatzansprüchen gedroht
worden, bis heute sei noch keine Klage erfolgt. Das Verfahren vor der
Aufsichtskommission sei deshalb überflüssig und nur Schikane gewesen. Sie habe
die Versicherung bereits im Jahr 2015 kontaktiert. Es sei noch gar nicht nötig
gewesen, eine Schadenmeldung zu machen, da das Schadenersatzverfahren noch
nicht angelaufen gewesen, sondern erst gehässige Korrespondenz ausgetauscht
worden sei. Erst wenn nach der angebotenen Gesprächsrunde keine Einigung
erzielt worden wäre, wäre der rechtzeitige Moment für eine Schadenmeldung
gekommen. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Risiko bestanden, dass die
allfälligen Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht von der Versicherung gedeckt
würden.
5.
5.1
Die Kostenauflage der Vorinstanz erfolgte gestützt auf § 37 Abs. 1
des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens die
Verfahrenskosten auferlegt wurden, was an sich aufgrund des Verfahrensausgangs
nicht zu beanstanden ist. Es ist jedoch summarisch zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz zu Recht unterlag bzw. ob
die Kosten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen gewesen wären.
5.2
Ziel des Gesuchs der Beschwerdeführerin war die Sicherstellung ihrer
allfälligen Schadenersatzansprüche. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin,
dass sie über die gesetzlich vorgesehene Versicherungsdeckung verfüge und den
Schadensfall angemeldet habe, sind glaubhaft und aufgrund dessen sah auch die Aufsichtskommission
keinen Anlass, der Beschwerdeführerin die Versicherung der Beschwerdegegnerin
bekanntzugeben, zumal sich dies in diesem Verfahrensstadium als (noch) nicht
nötig erwies. Der Versicherungsschutz bestand vielmehr bereits vor der
Einleitung des Verfahrens bei der Aufsichtskommission. Daraus dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom
23.
Dezember 2015 mitgeteilt hatte, wie und ob die Versicherung eingeschaltet
werde, sei ihre Sache, konnte die Beschwerdeführerin ableiten, dass eine Versicherung
vorhanden ist. Zudem ist davon auszugehen, dass bei einem – wie von der
Beschwerdegegnerin geltend gemacht – aktiven Mitglied des Zürcher
Anwaltsverbands mit einem Registereintrag im kantonalen Anwaltsregister die
Berufsregel gemäss Art. 12 lit. f BGFA, wonach eine
Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder andere, gleichwertige Sicherheiten
erbracht werden müssen, erfüllt ist.
In der Verpflichtung zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung ist die Pflicht mitenthalten, sich im Schadenfall
so zu verhalten, dass der Versicherungsschutz bestehen bleibt. Nach den
allgemeinen Versicherungsbedingungen aller Haftpflichtversicherer müssen die
Anwälte beispielsweise Ereignisse, deren Folgen ihre Haftpflichtversicherung betreffen
könnten, dem Versicherer unverzüglich anzeigen (Walter Fellmann/Gaudenz Zindel,
Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 12
Rz. 139; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, § 5 Rz. 1523).
Macht ein Klient wegen eines Anwaltsfehlers gegen den Anwalt
Schadenersatzansprüche geltend, entsteht der Versicherungsanspruch (Fellmann,
§ 5 Rz. 1493, 1522). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Anspruchsberechtigte
– in aller Regel der versicherte Anwalt – den Versicherer zu benachrichtigen
und ihm jede Auskunft über den Fall und die vom Klienten unternommenen Schritte
zu erteilen (Art. 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 VVG; Fellmann, § 5
Rz. 1528). Vorliegend bestand für die Beschwerdeführerin kein Anlass,
daran zu zweifeln, dass die Beschwerdegegnerin diesen Pflichten nicht
nachkommen würde. Aus deren Schreiben vom 3. Februar 2016 geht denn auch
hervor, dass sie nicht nur über eine Berufshaftpflichtversicherung nach
Art. 12 lit. f BGFA verfügt, sondern diese auch
"rechtzeitig" über den Fall bereits informierte, nachdem vonseiten
der Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – erstmals am 3. Dezember 2015
Schadenersatzansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurden.
Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht, der Beschwerdeführerin den
Versicherungsschutz zu erhalten, nachgekommen. Die Auskunft über den Namen der
Versicherung erübrigte sich damit.
5.3
Die
Vorinstanz wies den Antrag der Beschwerdeführerin damit ab, dass allein wegen
des bestehenden Pfandrechts nach Art. 60 Abs. 1 VVG – anders als in einem
Entscheid der Berner Anwaltskammer – kein Anspruch auf Nennung der Versicherung
des Anwalts bestehe, nur um den Schutzzweck von Art. 12 lit. f BGFA
sicherzustellen. Massgebend sei vielmehr, ob der Versicherte die
Versicherungsgesellschaft rechtzeitig über den Schadenfall informiert habe. Das
aber ging aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2016 hervor
(vorn E. 5.2). Entsprechend erübrigten sich weitere Auskünfte über die
Versicherung. Überdies bleibt es schlussendlich auch dem Rechtsanwalt
überlassen, ob er in einem Schadensfall seine Versicherung einschalten oder den
Schaden selbst tragen möchte. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin nicht
davon ausgehen, dass ihr von der Aufsichtskommission die Versicherungsgesellschaft
bekanntgegeben worden wäre, hätte die Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt, sie
hätte den Schadensfall angemeldet, zumal kein Anlass dafür bestand, davon
auszugehen, die allfälligen Ansprüche wären nicht sichergestellt. Die
Beschwerdeführerin bringt jedenfalls nichts vor, das darauf schliessen liesse,
dass die Beschwerdegegnerin ihren Pflichten – Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
und ein Verhalten, dass der Versicherungsschutz im Schadenfall erhalten
bleibe (vorn E. 5.2) – nicht nachgekommen wäre.
5.4
Die Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip stellt gegenüber
jener nach dem Unterliegerprinzip die Ausnahme dar. Nicht jede
kostenverursachende Verletzung von Verfahrensvorschriften durch eine obsiegende
Partei rechtfertigt eine Kostenauferlegung nach § 13 Abs. 2
Satz 2 VRG. Vielmehr ist eine solche Sanktion nur im Fall eines schuldhaften
bzw. ordnungswidrigen Verhaltens angemessen, d. h. wenn die
Kosten unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden sind (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 57).
Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, welche
über den infrage stehenden Versicherungsschutz verfügt, kann weder als
schuldhaft noch ordnungswidrig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin
ersuchte um das Verfahren vor der Aufsichtskommission in einem Zeitpunkt, zu
welchem – was sich aus den Vorbringen beider Parteien schliessen lässt – noch
keine Klage betreffend die Schadenersatzansprüche erhoben wurde. Diese wurden
zwar, wie erwähnt, am 3. Dezember 2015 gegenüber der Beschwerdeführerin
geltend gemacht. Diese hatte umgehend am 7. Dezember 2015 und nochmals am
23.
Dezember 2015 sowie am 3. Februar 2016 ihre Gesprächsbereitschaft
angeboten (unter Vorbehalt der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis). Es
bestanden keine Anhaltspunkte, dass allfällige Ansprüche nicht gedeckt würden.
Eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegnerin, wonach sie bereits in diesem
Zeitpunkt ihre Versicherungsdetails hätte offenlegen müssen, ist ebenfalls
nicht ersichtlich. Weiter blieb es unbestritten, dass von der
Beschwerdegegnerin das Gespräch zur Klärung gesucht und angeboten wurde, womit
die Sache allenfalls ohne Aufsichtsverfahren hätte geklärt werden können. Das
Verfahren vor der Aufsichtskommission wurde somit nicht durch das Verhalten der
Beschwerdegegnerin verursacht, weshalb von einer sanktionierenden Kostenauflage
abzusehen ist.
5.5
Das Gesuch der Beschwerdeführerin wurde demzufolge von der
Aufsichtskommission zu Recht abgewiesen und die entsprechende Kostenauflage ist
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
seien aufgrund der Verursachung der Kosten durch die Verletzung von
Verfahrensvorschriften ohne Rücksicht auf den Ausgang der Aufsichtskommission
aufzuerlegen.
Einer Vorinstanz können gestützt auf das
Verursacherprinzip beispielsweise dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn
sie das rechtliche Gehör verletzte und es im Anfechtungsverfahren lediglich
dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu einer Gutheissung des
Rechtsmittels kam (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Aufgrund
der rechtlichen Gehörsverletzung (vgl. E. 2) rechtfertigt es sich
vorliegend, die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz
aufzuerlegen.
6.2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG) und die Beschwerdegegnerin hat keine
solche verlangt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …