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Entscheid

VB.2016.00173

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00173

21. Juli 2016Deutsch9 min

(URT.2016.18246)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A wird seit dem 1. Juni 2013 von der Stadt Zürich

wirtschaftlich unterstützt. Per 23. September 2013 meldete die

Sozialbehörde sie für eine vierwöchige Basisbeschäftigung mit einem Pensum von

60 Prozent an. Bereits am Einführungstag brach A das Basisbeschäftigungsprogramm

wieder ab. Am 6. November 2013 ordnete der zuständige Sozialarbeiter an, A

müsse bis am 13. Dezember 2013 einen Arbeitseinsatz in Form einer vierwöchigen

Basisbeschäftigung absolvieren. Im Fall der Nichterfüllung der Auflage würden

die Unterstützungsleistungen mit separatem einsprachefähigem Entscheid im

Umfang von 15 Prozent des Grundbedarfs während vorerst zwölf Monaten gekürzt.

B.

A erhob dagegen erfolglos Einsprache und Rekurs. Auch

das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2014 ab

und verpflichtete A, bis am 15. Januar 2015 in die Basisbeschäftigung

einzutreten (VB.2014.00423). Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen erhobene

Beschwerde nicht ein (BGr, 30. Januar 2015,8C_2/2015).

C.

Mit Schreiben vom 7. April 2015 gewährte die

Sozialbehörde A erneut die Möglichkeit, in die vierwöchige Basisbeschäftigung

einzutreten. Nachdem A diese Auflage wiederum nicht erfüllt hatte, verfügte die

Stellenleitung des Sozialzentrums B am 14. August 2015 die Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

(monatlich Fr. 140.70) für vorerst zwölf Monate.

Die dagegen erhobene Einsprache wies die

Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid

vom 15. Oktober 2015 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 23. November

2015.

beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 3. März 2016

ab.

III.

Dagegen reichte A am 6. April 2016

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag um Aufhebung der

Sanktionsverfügung bei Nichtabsolvierung der Basisbeschäftigung. Zudem ersuchte

sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit

Eingabe vom 12. April 2016 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich

beantragte am 21. April 2016 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Kompetenz

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Leistungskürzung aufgrund der Nichtabsolvierung

der Basisbeschäftigung. Sie macht geltend, dass bis jetzt noch ein materielles

Urteil des Bundesgerichts über die Rechtmässigkeit der Weisung, der

Basisbeschäftigung nachzugehen, ausstehe.

2.2

Das

Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. November 2014 festgehalten,

dass die Anordnung zur Absolvierung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung einen

Zwischenentscheid darstelle. Zwischenentscheide sind nur selbstständig

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht [BGG]). Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die

Beschwerdeführerin habe ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit der

Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen

zu lassen, und nicht erst mittels eines Rechtsmittels gegen die Kürzungsverfügung,

die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VB.2014.004123,

E. 1.2).

Das Bundesgericht trat hingegen auf die Beschwerde der

Beschwerdeführerin nicht ein, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil weder

von der Beschwerdeführerin behauptet noch ersichtlich war. Das Bundesgericht

wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den

Leistungkürzungsentscheid offenstehe (BGr, 30. Januar 2015,8C_2/2015).

2.3

Das

Bundesgericht hatte in einem Entscheid, worin es um die Weisung an eine unterstützte

Person ging, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, festgehalten, die Weisung

sei ein erster notwendiger Schritt im Rahmen einer allfälligen Leistungskürzung,

und der Entscheid, mittels dessen sie erlassen werde, ein Zwischenentscheid.

Die Sozialhilfe beziehende Person könne daher ein Interesse daran haben, die

ihr auferlegte (Verhaltens-)Pflicht umgehend anfechten zu können und dafür nicht

noch die nachfolgende leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen (BGr, 13. Juni

2012,8C_871/2011, E. 4.3.4). Hingegen wollte es auch nicht ausschliessen,

dass eine Weisung im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Kürzungsentscheid

überprüft werde, sofern gegen ihre Anordnung als solche vom Beschwerderecht

kein Gebrauch gemacht worden war (E. 4.4). Im Entscheid vom 30. Januar

2015, der die von der Beschwerdeführerin angefochtene Weisung, sich einer

Basisbeschäftigung zu unterziehen, zum Gegenstand hatte, schloss das Bundesgericht

nun allerdings darauf, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides

weder behauptet noch ersichtlich seien, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat

(BGr, 20. Januar 2015,8C_2/2015, S. 2). Jedoch kann – wie das

Bundesgericht im erwähnten früheren Entscheid festhielt – ein Interesse der

unterstützten Person daran bestehen, die Frage der Rechtmässigkeit einer

auferlegten Weisung sogleich klären zu lassen. Sollte sich eine Weisung

als tatsächlich unrechtmässig erweisen – wovon die Beschwerdeführerin für sich

ausgeht –, würde mindestens faktisch ein Endentscheid insofern herbeigeführt,

als es gar nicht mehr zu einer Kürzung wegen der Nichtbeachtung der

angeordneten Weisung kommen könnte. Aus dieser Sicht erscheint der

Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts wenig einsichtig. Dies wird sich

auf die Kostenauflage auswirken (hinten E. 4).

2.4

Die

Qualifikation als anfechtbarer Zwischenentscheid verhindert – wie dargelegt – nicht,

dass die betroffene Person die Weisung auch erst zusammen mit dem Entscheid

über die Kürzung der Sozialhilfe infolge Missachtung der Weisung anfechten kann

(vgl. BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Dies setzt

allerdings gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93

Abs. 3 BGG voraus, dass sie zuvor vom Recht auf Anfechtung des

Zwischenentscheids keinen Gebrauch gemacht hat (so auch BGr, 13. Juni

2012,8C_871/2011, E. 4.4).

Im vorliegenden Fall hatte die Sozialbehörde der

Beschwerdeführerin die Weisung, die Basisbeschäftigung zu absolvieren, bereits

am 6. November 2013 erteilt. Im Anfechtungsverfahren

gegen diese Verfügung bestätigten sowohl der Bezirksrat Zürich als auch das

Verwaltungsgericht die Weisung in materieller Hinsicht. Die Beschwerdeführerin

hat folglich ihr Recht, die strittige Weisung beim Verwaltungsgericht anzufechten,

bereits mit ihrer Beschwerde vom 18. Juli 2014 ausgeschöpft. Sie bringt im

vorliegenden Verfahren auch keine neuen Tatsachen vor, die gegen die

Rechtmässigkeit der Weisung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin wird aber

bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde den diesbezüglichen Zwischenentscheid

des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2014 – nunmehr mittelbar – beim

Bundesgericht anfechten können.

3.

3.1

Zu prüfen

ist vorliegend jedoch, ob die verfügte Kürzung des Grundbetrags für die Dauer

von vorerst zwölf Monaten um 15 % (Fr. 140.70)

rechtmässig ist.

3.2

Die

Sozialhilfeleistungen sind nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

angemessen zu kürzen, wenn die Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen

und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Sie muss vorgängig schriftlich auf

die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24

Abs. 1 lit. b SHG). Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen in Kap. A.8.2 seit 1. Januar

2016.

vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann, zuvor – für

den vorliegenden Fall massgebenden Zeitraum – galt eine Kürzung für maximal zwölf

Monate um höchstens 15 % als zulässig. Die Sozialbehörde hat bei

einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss

dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen

zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der

Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 4. Februar 2015, VB.2014.00488,

E. 4.2).

3.3

Die

Beschwerdeführerin trat weder innert der ihr angesetzten Frist in die

Basisbeschäftigung ein, noch legt sie dar, dass sie seither daran teilnimmt.

Sie bringt auch kein Arztzeugnis oder andere Gründe vor, die ihre Nichtteilnahme

an der Basisbeschäftigung rechtfertigen würde. Damit hat sie gegen die verfügte

Weisung verstossen.

Die Sozialbehörde hat die Kürzung der Beschwerdeführerin mit

Entscheid vom 6. November 2013 angedroht. Die Kürzung des Grundbetrags um

15.

% für die Dauer von vorerst zwölf Monaten liegt auch im Rahmen der

möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Fraglich ist, ob diese

Kürzung verhältnismässig ist. Das Verwaltungsgericht erachtete etwa eine

Kürzung um 15 % des Grundbedarfs für sechs Monate in einem Fall als

verhältnismässig, in welchem der Sozialhilfeempfänger trotz mehreren Mahnungen

die Auflage nicht befolgte, sich auch für Arbeitsstellen

in einem branchenfremden Bereich zu bewerben (VGr, 6. Juni 2008,

VB.2008.00105, E. 4.3). Vorliegend handelt es sich bei der nicht befolgten

Weisung um die Absolvierung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung, die insgesamt

lediglich 36 Stunden umfasst (VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423,

E. 5.3). Die von der Beschwerdeführerin verlangte Teilnahme stellt daher

keinen schweren Eingriff in ihre Rechte dar. Aufgrund der prinzipiellen

Weigerung der Beschwerdeführerin erscheint eine Kürzung um 15 % des

Grundbedarfs für zwölf Monate als verhältnismässig. Ihr ist es auch jederzeit

möglich in die Basisbeschäftigung einzutreten, um die Leistungskürzung abzuwenden.

Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.

Grundsätzlich wäre bei diesem

Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sie aber den

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2014 nur mit

dem vorliegenden Entscheid zusammen beim Bundesgericht anfechten kann, sind die

Kosten in diesem Fall auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit wird das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht ihr nach § 17 Abs. 2

VRG nicht zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen und sofort definitiv abgeschrieben.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …