VB.2016.00173
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00173
21. Juli 2016Deutsch9 min
(URT.2016.18246)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00173
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A wird seit dem 1. Juni 2013 von der Stadt Zürich
wirtschaftlich unterstützt. Per 23. September 2013 meldete die
Sozialbehörde sie für eine vierwöchige Basisbeschäftigung mit einem Pensum von
60 Prozent an. Bereits am Einführungstag brach A das Basisbeschäftigungsprogramm
wieder ab. Am 6. November 2013 ordnete der zuständige Sozialarbeiter an, A
müsse bis am 13. Dezember 2013 einen Arbeitseinsatz in Form einer vierwöchigen
Basisbeschäftigung absolvieren. Im Fall der Nichterfüllung der Auflage würden
die Unterstützungsleistungen mit separatem einsprachefähigem Entscheid im
Umfang von 15 Prozent des Grundbedarfs während vorerst zwölf Monaten gekürzt.
B.
A erhob dagegen erfolglos Einsprache und Rekurs. Auch
das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2014 ab
und verpflichtete A, bis am 15. Januar 2015 in die Basisbeschäftigung
einzutreten (VB.2014.00423). Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen erhobene
Beschwerde nicht ein (BGr, 30. Januar 2015,8C_2/2015).
C.
Mit Schreiben vom 7. April 2015 gewährte die
Sozialbehörde A erneut die Möglichkeit, in die vierwöchige Basisbeschäftigung
einzutreten. Nachdem A diese Auflage wiederum nicht erfüllt hatte, verfügte die
Stellenleitung des Sozialzentrums B am 14. August 2015 die Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
(monatlich Fr. 140.70) für vorerst zwölf Monate.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid
vom 15. Oktober 2015 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 23. November
2015.
beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 3. März 2016
ab.
III.
Dagegen reichte A am 6. April 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag um Aufhebung der
Sanktionsverfügung bei Nichtabsolvierung der Basisbeschäftigung. Zudem ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit
Eingabe vom 12. April 2016 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich
beantragte am 21. April 2016 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Kompetenz
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Leistungskürzung aufgrund der Nichtabsolvierung
der Basisbeschäftigung. Sie macht geltend, dass bis jetzt noch ein materielles
Urteil des Bundesgerichts über die Rechtmässigkeit der Weisung, der
Basisbeschäftigung nachzugehen, ausstehe.
2.2
Das
Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. November 2014 festgehalten,
dass die Anordnung zur Absolvierung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung einen
Zwischenentscheid darstelle. Zwischenentscheide sind nur selbstständig
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG]). Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die
Beschwerdeführerin habe ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit der
Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen
zu lassen, und nicht erst mittels eines Rechtsmittels gegen die Kürzungsverfügung,
die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VB.2014.004123,
E. 1.2).
Das Bundesgericht trat hingegen auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin nicht ein, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil weder
von der Beschwerdeführerin behauptet noch ersichtlich war. Das Bundesgericht
wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den
Leistungkürzungsentscheid offenstehe (BGr, 30. Januar 2015,8C_2/2015).
2.3
Das
Bundesgericht hatte in einem Entscheid, worin es um die Weisung an eine unterstützte
Person ging, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, festgehalten, die Weisung
sei ein erster notwendiger Schritt im Rahmen einer allfälligen Leistungskürzung,
und der Entscheid, mittels dessen sie erlassen werde, ein Zwischenentscheid.
Die Sozialhilfe beziehende Person könne daher ein Interesse daran haben, die
ihr auferlegte (Verhaltens-)Pflicht umgehend anfechten zu können und dafür nicht
noch die nachfolgende leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen (BGr, 13. Juni
2012,8C_871/2011, E. 4.3.4). Hingegen wollte es auch nicht ausschliessen,
dass eine Weisung im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Kürzungsentscheid
überprüft werde, sofern gegen ihre Anordnung als solche vom Beschwerderecht
kein Gebrauch gemacht worden war (E. 4.4). Im Entscheid vom 30. Januar
2015, der die von der Beschwerdeführerin angefochtene Weisung, sich einer
Basisbeschäftigung zu unterziehen, zum Gegenstand hatte, schloss das Bundesgericht
nun allerdings darauf, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides
weder behauptet noch ersichtlich seien, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat
(BGr, 20. Januar 2015,8C_2/2015, S. 2). Jedoch kann – wie das
Bundesgericht im erwähnten früheren Entscheid festhielt – ein Interesse der
unterstützten Person daran bestehen, die Frage der Rechtmässigkeit einer
auferlegten Weisung sogleich klären zu lassen. Sollte sich eine Weisung
als tatsächlich unrechtmässig erweisen – wovon die Beschwerdeführerin für sich
ausgeht –, würde mindestens faktisch ein Endentscheid insofern herbeigeführt,
als es gar nicht mehr zu einer Kürzung wegen der Nichtbeachtung der
angeordneten Weisung kommen könnte. Aus dieser Sicht erscheint der
Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts wenig einsichtig. Dies wird sich
auf die Kostenauflage auswirken (hinten E. 4).
2.4
Die
Qualifikation als anfechtbarer Zwischenentscheid verhindert – wie dargelegt – nicht,
dass die betroffene Person die Weisung auch erst zusammen mit dem Entscheid
über die Kürzung der Sozialhilfe infolge Missachtung der Weisung anfechten kann
(vgl. BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Dies setzt
allerdings gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93
Abs. 3 BGG voraus, dass sie zuvor vom Recht auf Anfechtung des
Zwischenentscheids keinen Gebrauch gemacht hat (so auch BGr, 13. Juni
2012,8C_871/2011, E. 4.4).
Im vorliegenden Fall hatte die Sozialbehörde der
Beschwerdeführerin die Weisung, die Basisbeschäftigung zu absolvieren, bereits
am 6. November 2013 erteilt. Im Anfechtungsverfahren
gegen diese Verfügung bestätigten sowohl der Bezirksrat Zürich als auch das
Verwaltungsgericht die Weisung in materieller Hinsicht. Die Beschwerdeführerin
hat folglich ihr Recht, die strittige Weisung beim Verwaltungsgericht anzufechten,
bereits mit ihrer Beschwerde vom 18. Juli 2014 ausgeschöpft. Sie bringt im
vorliegenden Verfahren auch keine neuen Tatsachen vor, die gegen die
Rechtmässigkeit der Weisung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin wird aber
bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde den diesbezüglichen Zwischenentscheid
des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2014 – nunmehr mittelbar – beim
Bundesgericht anfechten können.
3.
3.1
Zu prüfen
ist vorliegend jedoch, ob die verfügte Kürzung des Grundbetrags für die Dauer
von vorerst zwölf Monaten um 15 % (Fr. 140.70)
rechtmässig ist.
3.2
Die
Sozialhilfeleistungen sind nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
angemessen zu kürzen, wenn die Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen
und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Sie muss vorgängig schriftlich auf
die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24
Abs. 1 lit. b SHG). Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen in Kap. A.8.2 seit 1. Januar
2016.
vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann, zuvor – für
den vorliegenden Fall massgebenden Zeitraum – galt eine Kürzung für maximal zwölf
Monate um höchstens 15 % als zulässig. Die Sozialbehörde hat bei
einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss
dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen
zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der
Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 4. Februar 2015, VB.2014.00488,
E. 4.2).
3.3
Die
Beschwerdeführerin trat weder innert der ihr angesetzten Frist in die
Basisbeschäftigung ein, noch legt sie dar, dass sie seither daran teilnimmt.
Sie bringt auch kein Arztzeugnis oder andere Gründe vor, die ihre Nichtteilnahme
an der Basisbeschäftigung rechtfertigen würde. Damit hat sie gegen die verfügte
Weisung verstossen.
Die Sozialbehörde hat die Kürzung der Beschwerdeführerin mit
Entscheid vom 6. November 2013 angedroht. Die Kürzung des Grundbetrags um
15.
% für die Dauer von vorerst zwölf Monaten liegt auch im Rahmen der
möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Fraglich ist, ob diese
Kürzung verhältnismässig ist. Das Verwaltungsgericht erachtete etwa eine
Kürzung um 15 % des Grundbedarfs für sechs Monate in einem Fall als
verhältnismässig, in welchem der Sozialhilfeempfänger trotz mehreren Mahnungen
die Auflage nicht befolgte, sich auch für Arbeitsstellen
in einem branchenfremden Bereich zu bewerben (VGr, 6. Juni 2008,
VB.2008.00105, E. 4.3). Vorliegend handelt es sich bei der nicht befolgten
Weisung um die Absolvierung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung, die insgesamt
lediglich 36 Stunden umfasst (VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423,
E. 5.3). Die von der Beschwerdeführerin verlangte Teilnahme stellt daher
keinen schweren Eingriff in ihre Rechte dar. Aufgrund der prinzipiellen
Weigerung der Beschwerdeführerin erscheint eine Kürzung um 15 % des
Grundbedarfs für zwölf Monate als verhältnismässig. Ihr ist es auch jederzeit
möglich in die Basisbeschäftigung einzutreten, um die Leistungskürzung abzuwenden.
Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.
Grundsätzlich wäre bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sie aber den
Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2014 nur mit
dem vorliegenden Entscheid zusammen beim Bundesgericht anfechten kann, sind die
Kosten in diesem Fall auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht ihr nach § 17 Abs. 2
VRG nicht zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen und sofort definitiv abgeschrieben.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …