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Entscheid

VB.2016.00174

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00174

14. September 2016Deutsch20 min

(URT.2016.18342)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A am 23. Juni 2005

wegen Mordes und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Zuchthaus-strafe

von 17 Jahren (abzüglich 989 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs).

In den Jahren 2002 bis 2004 wurden ihm verschiedene Ersatzfreiheitsstrafen von

insgesamt 31 Tagen auferlegt. Zurzeit befindet sich A in der JVA B. Zwei

Drittel der Strafe waren am 28. Februar 2014 verbüsst. Das effektive

Strafende fällt auf den 7. November 2019.

B. Mit

Verfügung vom 27. Januar 2014 wies das Amt für Justizvollzug die bedingte

Entlassung von A ab. Während die Direktion der Justiz und des Innern des

Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) den dagegen erhobenen Rekurs am

24. April 2014 abgewiesen hatte, hiess das Verwaltungsgericht die anschliessende

Beschwerde As mit Urteil vom 23. Oktober 2014 teilweise gut, hob den

Rekurs- und den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Abweisung der

bedingten Entlassung auf und wies die Sache an das Amt für Justizvollzug zur

neuen Entscheidung nach Einholung eines aktuellen Gutachtens zurück (VB.2014.00350).

C. Gestützt

auf das neue Gutachten vom 31. Juli 2015 (mit Ergänzung vom

31. August 2015) wies das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung

von A mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 erneut ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 18. November Rekurs bei der

Justizdirektion und beantragte, die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

7.

Oktober 2015 sei aufzuheben, und er sei sofort bedingt aus dem

Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung

aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen.

Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 7. März 2016 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte

diesem aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.

A. In der

Folge gelangte A am 7. April 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung der Verfügungen der Justizdirektion vom

7.

März 2016 sowie des Amts für Justizvollzug vom 7. Oktober 2015 und

die sofortige Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug.

Eventualiter seien die genannten Verfügungen aufzuheben und das Verfahren sei zur

Neubeurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Sodann ersuchte A

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren.

B. Die

Justizdirektion beantragte am 14. April 2016 unter Verzicht auf eine

Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 7. März

206.

die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte am 10. Mai

2016.

denselben Antrag. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 beantragte die

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ebenfalls Beschwerdeabweisung. A und

die Oberstaatsanwaltschaft erstatteten am 30. Juni 2016 bzw. 18. Juli

2016.

weitere Vernehmlassungen. Am 26. August 2016 reichte der Vertreter As

seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, zumal

kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

1.2.1

Der Beschwerdeführer beantragt – erstmals – mit Replik vom 30. Juni

2016, auf dem Rechtshilfeweg seien die Akten einer ausländischen

Staatsanwaltschaft geführten, im Oktober 2011 jedoch eingestellten Ermittlungsverfahrens

beizuziehen. Dies zum Beweis der Tatsache, dass die im Gutachten vom

31.

Juli 2015 zugrundegelegten Umstände, gemäss denen er am 26. Mai

1996.

Schüsse auf eine andere Person abgegeben haben soll, unzutreffend seien

(vgl. unten E. 3.2). Unter Übermittlung dieser Akten sei der Gutachter mit

einer Ergänzung seiner Expertise zu beauftragen.

1.2.2

Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen seit

Mitteilung des vorinstanzlichen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen

(§ 53 VRG). Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten

(§ 54 VRG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Antrag nur noch in

Ausnahmefällen erweitert werden. Ausgeschlossen sind daher Anträge, die der Beschwerdeführer

bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können. Im Rahmen der Ausübung

des Replikrechts ist eine Ergänzung der Beschwerde nicht möglich (VGr,

1.

Juni 2016, VB.2016.00115, E. 3.1, mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung; Alain Griffel in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1

in Verbindung mit § 23 N. 16). Das Bundesgerichtsgesetz

schreibt den Kantonen freilich vor, dass die richterliche Vorinstanz des

Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei

prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] und Art. 29a der

Bundesverfassung vom 18. April 1999; BGE 135 II 369 E. 3.3). Daraus

folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist. In

diesem Verfahren müssen von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und

Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3). Bis zu

welchem Zeitpunkt im Verfahren solche vorgebracht werden können, ergibt sich indes

aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht (BGE 118 Ia 35 E. 2d). Gemäss

der Praxis des Verwaltungsgerichts sind im Rahmen des Streitgegenstands

jederzeit neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel zulässig, soweit

sie ausschlaggebend erscheinen und nicht wegen nachlässiger Verfahrensführung

verspätet eingebracht worden sind (VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00115,

E. 3.2; 21. Juli 2010, VB.2010.00088, E. 1.4 [nicht publiziert];

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 28).

1.2.3

Vorliegend sind, wie dies die Mitbeteiligte zu Recht geltend macht, keine

Gründe erkennbar, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen

Beweisantrag nicht innert der Beschwerdefrist hätte stellen können. Die (nach

derjenigen im Jahr 1996 erneut erfolgte) Einstellung des Ermittlungsverfahrens,

das offenbar nach der Publikation seines biographischen Buches eröffnet worden

war, war dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits

bekannt. In dieser legt er denn auch schon dar, dass die dem Gutachten zugrunde

liegenden Umstände unzutreffend seien. Der Beweisantrag erweist sich somit als

verspätet und ist abzuweisen. Die fraglichen Akten sind nicht beizuziehen. Damit

ist auch keine Ergänzung des Gutachtens einzuholen. Darüber hinaus erscheint

ein Beizug der Akten aber auch deshalb nicht angezeigt, weil sie die Schlüssigkeit

der gutachterlichen Feststellung ohnehin nicht infrage zu stellen vermöchten

(vgl. unten E. 3.2 f.).

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,

ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2

StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann

(Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133

IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 4.1).

Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob

die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben

oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 6. Januar 2016,

VB.2015.00444, E. 2.2).

2.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine

Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige

Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken erweckende Vorleben der vom

Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2;

BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 4.1). Aus dem gleichen Grund darf

eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger

Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden,

wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr,

12.

Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010,

6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht

I, 3. A. 2013, Art. 86 N. 7).

3.

3.1

Bezüglich

des Inhalts des Gutachtens vom 31. Juli 2015 und dessen Ergänzung vom

31.

August 2015 kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich auf die zutreffenden und ausführlichen

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammenfassend sei an dieser

Stelle wiederholt, dass das Gutachten dem Beschwerdeführer eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen attestiert. Das

Deliktrisiko bzw. die Rückfallgefahr für schwere Gewalt bis hin zu

Tötungsdelikten wie Mord und ebenso für niederschwelligere Gewaltdelikte wird

als moderat-deutlich eingestuft. Die Rückfallgefahr für schwere Gewalt in

Partnerschaften sei moderat, ebenso aber auch für planerische, rachemotivierte

Gewaltdelikte. Auf Basis familiärer bzw. kultureller Erwartungshaltung bestehe

zum Beispiel ein moderates Rückfallrisiko. In einer Gesamtschau ergebe sich

demnach auch für Gewaltdelikte nach Art. 64 StGB im Sinn einer kumulativen

Wirkung eine zumindest moderat-deutliche Rückfallgefahr. Bezüglich

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Waffenbesitz sei von einer

deutlichen, bezüglich Hehlerei von einer moderaten Rückfallgefahr auszugehen. Sexualstraftaten

seien nicht mit einer relevanten Ausführungsgefahr behaftet.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht – anders als noch mit Rekurs – einerseits geltend, das

Gutachten sei insofern nicht schlüssig, als es auf einer Tatsachengrundlage

basiere, die nicht gesichert sei und auf die für die Prognosebildung nicht

abgestellt werden dürfe. So habe der Gutachter unter dem Aspekt weiterer

"prognostisch bedeutsamer biographischer Anekdoten" eine angebliche,

im Jahr 1996 im Ausland verübte Tat berücksichtigt, für die er – der Beschwerdeführer

– nicht verurteilt worden sei. Ausser einer Einstellungsverfügung einer ausländischen

Staatsanwaltschaft vom 7. August 1997 fehlten in den Akten zu dieser Tat

jegliche objektive Informationen. Das Gutachten stütze sich vielmehr zu einem

bedeutsamen Teil auf seine eigenen Darstellungen. Ob diese zuträfen, wisse man

nicht. Die Einstellungsverfügung weise aber darauf hin, dass die Angaben nicht

der Wahrheit entsprechen könnten. Die "Geschichte" entspräche zwar

dem, was als angebliches Geschehen von den Beteiligten offenbar behauptet

worden sei, sie sei aber eben nicht durch Fakten verifizierbar und in sich

nicht schlüssig. Dass es für seine Verantwortungsübernahme auch andere Motive

geben könne, insbesondere den Schutz seines Bruders, werde vom Gutachter nicht

erörtert, ebenso wenig, inwieweit bei ihm überhaupt noch Rachemotive vorhanden

seien und er eine solche Verhaltensweise aktuell legitimiere. Andererseits hält

der Beschwerdeführer die Einschätzung des Gutachters für unklar, wonach aus

prognostischer Sicht zwei unterschiedliche Deliktdynamiken für jeweils schwere

Gewalthandlungen auch mit Waffeneinsatz in jeweils moderater Ausprägung

bestünden, die in der Gesamtschau eine höhere Ausprägung der Rückfallgefahr für

schwere Gewalthandlungen bedinge, dies in gesamt moderat-deutlicher oder gar

deutlicher Ausprägung. Die "moderate bis deutliche Erhöhung" eines

bekanntermassen sehr geringen statistischen Rückfallrisikos sei noch lange

keine "hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls". Das Prognoseinstrument

FOTRES gehe davon aus, dass ein Rückfall für beide vom Gutachter angenommenen

Deliktmechanismen nicht wahrscheinlich sei. Hinzu komme, dass der Schluss des

Gutachters, wonach ein moderates Risiko unter zwei bestimmten Fallkonstellationen

zu einem Risiko mit moderat-deutlicher oder gar deutlicher Ausprägung führe,

nicht überzeugend sei. Nur bei einem gleichzeitigen Vorliegen der jeweiligen

tatfördernden sozialen Umstände sei die Wahrscheinlichkeit, dass eine der

beiden Alternativen eintreffe, die Summe beider Einzelwahrscheinlichkeiten.

3.3

Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Gutachten durchaus nachvollziehbar

und schlüssig und hinsichtlich der getroffenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden,

weshalb sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ohne Weiteres darauf stützen

durften. Wie sowohl der Beschwerdegegner als auch die Mitbeteiligte zu Recht

geltend machen, hat der Gutachter zur Beurteilung des Rückfallrisikos alle ihm

zur Verfügung stehenden Informationsgrundlagen, mithin auch die Aussagen des

Beschwerdeführers, genutzt und gewertet. Der Gutachter merkte hierzu an, in die

aktuelle Legalprognose würden nicht nur sämtliche rechtskräftigen Urteile einfliessen,

sondern auch Tathandlungen, deren Strafuntersuchung zwar eingestellt worden sei,

die aber auf Basis der Schilderung der Variante des Beschwerdeführers gewichtet

werden könnten. Es handle sich dabei um weitere prognostisch bedeutsame

biographische Anekdoten, die gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers

verwertet würden. Nur Einstellungen, deren Sachverhalte der Beschwerdeführer

bestreite, flössen nicht in die Prognose ein. Tatsächlich ist nicht einzusehen,

weshalb der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter seine Rolle im Zusammenhang

mit dem Gewaltdelikt im Jahr 1996 im Ausland – er habe im Sinn von Familienrache

seinem Kontrahenten ins Gesicht geschossen – wahrheitswidrig schlimmer hätte darstellen

sollen, als sie gewesen war, zumal er vom Gutachter darauf aufmerksam gemacht

worden war, dass sämtliche seiner Angaben in die Bewertung einfliessen und gegen

verwendet ihn werden könnten. Die Ergebnisse der eingestellten Ermittlungen

sind daher in Bezug auf die Legalprognose nicht von Bedeutung (vgl. vorn

E. 1.2.3). Der Gutachter erstellte diese überdies – wie von der

Rechtsprechung gefordert – aufgrund einer Gesamteinschätzung und nicht allein

gestützt auf das Prognoseinstrument FOTRES, das lediglich einen Teil im Rahmen

der Würdigung sämtlicher relevanter Aspekte (Akten, Gespräche, VRAG) bildete.

Insofern ist der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zwischen der

FOTRES-Wertung und dem gutachterlichen Erkenntnis unbehelflich. Nachvollziehbar

ist schliesslich der Schluss des Gutachters, wonach zwei unterschiedliche

Deliktdynamiken für jeweils schwere Gewalthandlungen in jeweils moderater

Ausprägung in der Gesamtschau eine höhere Ausprägung der Rückfallgefahr für

schwere Gewalthandlungen bedingen würden, dies in gesamt moderat-deutlicher

oder gar deutlicher Ausprägung. Aufgrund der zwei unterschiedlichen Deliktdynamiken

bestehen mehr potenzielle Risikosituationen, was eine stärkere Belastung der

Legalprognose zur Folge hat.

4.

4.1

Zusätzlich

zum Gutachten vom 31. Juli 2015 und der Ergänzung vom 31. August 2016

berücksichtigte die Vorinstanz auch die Vollzugsberichte der JVA B vom

16.

Dezember 2014, 7. Mai 2015 und 8. September 2015 sowie die

Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 17. September

2015.

und dessen Stellungnahme vom 20. September 2015. Der angefochtene

Entscheid gibt den Inhalt dieser Dokumente ausführlich und zutreffend wieder;

darauf kann wiederum verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog, nach wie vor fehle

es an der im neuen Gutachten empfohlenen deliktpräventiven Therapie. Das vom

Beschwerdeführer geschriebene Buch über sein Leben reiche nicht aus, um eine

vertiefte Auseinandersetzung mit seiner Tat anzunehmen, und könne eine solche

nicht ersetzen. Die ihn nach der Entlassung aus dem Vollzug erwartenden

Lebensumstände im Land D seien unsicher. Dort habe er zwar Verwandte, jedoch

keine Arbeitsstelle in Aussicht. Offen sei auch, ob seine nichtschweizerische

Ehefrau ihm dorthin folgen würde. Da dem Beschwerdeführer eine schlechte

Legalprognose gestellt werden müsse, erscheine es im Interesse der öffentlichen

Sicherheit unabdingbar, ihn die gesamte Strafe verbüssen zu lassen. Angesichts

des infrage stehenden Rechtsguts von Leib und Leben müsse auch ein geringes

Rückfallrisiko in Bezug auf ein erneutes Tötungs- bzw. Gewaltdelikt nicht in

Kauf genommen werden.

4.2

Der Beschwerdeführer macht – neben seiner

unbegründeten Kritik am Gutachten (vorn E. 3.2 f.) – im Wesentlichen

einerseits geltend, dass ihm eine "schlechte Legalprognose" gestellt

werde, sei nicht nachvollziehbar und finde im Gutachten keine Grundlage. Andererseits

sei im Rahmen der Differenzialprogonose zu berücksichtigen, dass er eine freiwillige

Therapie absolviert habe und eine Verantwortungsübernahme belegt sei. Faktisch

würden weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz davon ausgehen, dass eine

vollumfängliche Verbüssung der Strafe einen positiven Effekt in Bezug auf die

Legalprognose hätte. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und damit eine Heimkehr in sein Heimatland

verwehrt werde. Schliesslich könne seine soziale Integration ausserhalb der

Schweiz im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung sein.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verb.st, womit die

zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann

steht sein Vollzugsverhalten einer bedingten Entlassung auch nach Ansicht der

Vorinstanz im Ergebnis nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte

Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige

Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer weist einige, im Wesentlichen jedoch nicht

einschlägige Vorstrafen auf. Sein Vorleben vermag sich damit nicht positiv auf

die Legalprognose auszuwirken.

5.2.2

Hinsichtlich der Schlussfolgerungen des nachvollziehbaren und schlüssigen

und infolgedessen verwertbaren Gutachtens vom 31. Juli 2015 kann auf die

vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 3). Demgemäss ist –

selbst wenn man nicht auf die Beurteilung des Rückfallrisikos ausserhalb von

Beziehungsdelikten abstellen wollte, da sie auf den von diesem selbst infrage

gestellten Angaben des Beschwerdeführers beruhen – wenigstens für erneute

Delikte innerhalb von Beziehungen weiterhin von einem moderaten Rückfallrisiko

auszugehen. Der Gutachter hielt ferner fest, seit dem Morddelikt habe eine

deliktpräventive Therapie in Ansätzen stattgefunden, die jedoch nicht

abgeschlossen worden sei und ausgebaut werden sollte. Die erzielten

Fortschritte seien somit noch nicht voll ausgeprägt, um auch als

belastungsstabil bezeichnet werden zu können. Nach wie vor sei das

rückfallpräventive Wissen aufgrund dieser Delikte weiter eingeschränkt. Eine

Auseinandersetzung mit der Tat habe durchaus stattgefunden, dies auch im

konstruktiven Sinn, doch verblieben rückfallbegünstigende Haltungen und

Überzeugungen, die wohl nur im Rahmen einer professionell geleiteten Therapie

aufzuarbeiten wären. Zur Frage, ob beim Beschwerdeführer seit dem letzten

Gutachten vom 30. Juni 2016 diagnostische bzw. psychopathologische

Veränderungen eingetreten seien, führte das Gutachten aus, die für die Tatzeit

festgestellte Persönlichkeitsstörung bestehe nach wie vor. Seit der letzten

Begutachtung seien in Anlehnung an den Therapiebericht 2009 nur in umschriebenen

Bereichen Veränderungen eingetreten. So habe sich die Problemeinsicht des

Beschwerdeführers bezüglich seiner Persönlichkeitsdefizite etwas verbessert,

doch unterschätze er deren Bedeutsamkeit für sein Handeln und überschätze er

seine Kontrolle in Risikosituationen bezüglich dieser Defizite. Weiterhin

deutlich nachzuzeichnen seien die Impulsivität und die narzisstische

Kränkbarkeit, die auch im Rahmen des Tötungsdelikts tatbegünstigend gewesen seien.

Bezüglich Opferempathie und Reue mache der Beschwerdeführer ebenfalls Fortschritte,

doch seien auch die verbesserten Bereiche weiter optimierbar. Der aktuelle

Vollzugsbericht vom 29. März 2016 beurteilt die Legalprognose als unverändert

belastet.

5.2.3

Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner Entlassung in Richtung Land

D verlassen müssen. Hinsichtlich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse

Dispositiv

kann positiv gewertet werden, dass er dort über Verwandtschaft verfügt und mit

der Sprache und den sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Im Übrigen

erscheinen die zukünftigen Lebensumstände des Beschwerdeführers aber unsicher,

wie die Vorinstanz zu Recht konstatiert, zumal offen ist, ob ihm seine Ehefrau

in das Land D folgen würde. Zu berücksichtigen ist sodann, dass bei einer

Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat die Anordnung von Weisungen

und/oder Bewährungshilfe nicht infrage kommt und ein Widerruf der bedingten

Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar

wäre (vgl. (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.7). Insgesamt vermögen

die zu erwartenden Lebensverhältnisse die Legalprognose daher nicht

entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen.

5.3 Die

Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose

über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinander.

Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose im

Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte

Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende

Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Es ist nicht

ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose

und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Der Gutachter

bezeichnet den Beschwerdeführer immerhin als therapiefähig. Im Rahmen professioneller

Bearbeitung sämtlicher Delikte und Ableitung von rückfallbegünstigenden Massnahmen

liesse sich ein deutlich besseres Rückfallmanagement erwirken, das auch

Einfluss auf die Legalprognose haben würde. Der Beschwerdeführer hätte somit während

der verbleibenden Strafdauer die Möglichkeit, vertiefte Deliktaufarbeitung zu betreiben

und insofern einen Veränderungsprozess durchzumachen, was sich auch im Hinblick

auf allfällige weitere Vollzugslockerungen wie zum Beispiel Urlaube positiv

auswirken könnte. Gemäss dem Vollzugsbericht vom

29. März 2016 scheint er hierzu indes nicht bereit. Da hochwertige

Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, spricht die Differenzialprognose jedenfalls zum

heutigen Zeitpunkt gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers (BGr,

31. März 2014,6B_842/2013, E. 3).

Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

6.1 Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

6.2 Der

Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.2

Wie schon im Beschwerdeverfahren VB.2014.00350 (vorn I.B.) ist von der

Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es bestehen keine Anzeichen

dafür, dass sich seine finanzielle Situation seither entscheidend verbessert

hätte. Sodann kann das Rechtsmittelverfahren trotz Abweisung der Beschwerde

nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden.

Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im

Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und

die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer ebenfalls

zu bejahen. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden

Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm

in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.2.3

Die in der Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand

(Fr. 3'085.60.-) und die Barauslagen (Fr. 86.50.-) erscheinen gerechtfertigt.

Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer ist RA C deshalb mit Fr. 3'425.85 aus

der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.2.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 1'250.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen. RA C wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'425.85

(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an …