VB.2016.00176
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00176
26. Januar 2017Deutsch17 min
(URT.2017.18679)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00176
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Zürich, Sekretariat Sicherheitspolizei,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Waffenhandelsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1984) verfügt seit dem 10. April 2012
über eine Waffenhandelsbewilligung. Seit mehreren Jahren betreibt er den
Betrieb C als Einzelunternehmen. Am 2. Februar 2015 ersuchte er die
Kantonspolizei Zürich (Spezialabteilung Sicherheitspolizei) um Erteilung einer
generellen Ausnahmebewilligung für den Handel mit und die Herstellung von
verbotenen Waffen, Waffenzubehör, Munition und besonders konstruierten
Waffenbestandteilen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 lehnte die Kantonspolizei
Zürich das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 17. Juli 2015 an die
Sicherheitsdirektion und beantragte, die Verfügung der Kantonspolizei Zürich
vom 26. Mai 2015 sei aufzuheben, und es sei ihm eine generelle
Ausnahmebewilligung für den Handel mit und die Herstellung von verbotenen
Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen sowie Munition zu
erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Kantonspolizei
Zürich zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom
22.
Februar 2016 ab, soweit sie darauf eintrat und soweit er nicht
gegenstandslos geworden war.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 8. April 2016
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheides der Sicherheitsdirektion
vom 22. Februar 2016 sowie, dass ihm, A, eine generelle
Ausnahmebewilligung für den Handel mit und die Herstellung von verbotenen
Waffen, Waffenzubehör und wesentlichen Waffenbestandteilen zu erteilen sei.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Beizug der Vorakten
sowie die unaufgeforderte Zustellung eingehender Vernehmlassungen oder weiterer
Dokumente des Beschwerdeverfahrens; unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(inkl. 8 % MwSt) zulasten der Kantonspolizei Zürich.
Die Sicherheitsdirektion teilte – unter Beilage der Akten
– am 15. April 2016 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde
mit. Die Kantonspolizei Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai
2016.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei; unter Kostenfolge zulasten von A. Letzterer hielt am 30. Mai 2016 an
seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Die
Vorinstanz trat insoweit auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, als
sein Gesuch den Handel und die Herstellung von Munition und
Munitionsbestandteilen betraf, weil dafür die Zentralstelle der fedpol (ehemals
Bundespolizei) zur Beurteilung zuständig sei. Die Beschwerde verlangt zwar die
(vollständige) Aufhebung des angefochtenen Entscheids, begründet dies jedoch
mit Bezug auf den Handel und die Herstellung von Munition und
Munitionsbestandteilen nicht, weshalb insofern auf sie nicht einzutreten ist.
2.
Die
Beschwerdegegnerin verlangt zunächst, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
weil der Beschwerdeführer den Streitgegenstand in unzulässiger Weise geändert
habe.
2.1
Sowohl in
der Rekurs- als auch in der Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer den
formellen Antrag, ihm sei eine "generelle Ausnahmebewilligung" für
den Handel und die Herstellung von verbotenen Waffen, Waffenzubehör und
wesentlichen Waffenbestandteilen zu erteilen. Allerdings gestand er in der
Begründung beider Rechtsschriften zu, unter Hinweis auf die von anderen
Kantonen erteilten Ausnahmebewilligungen für die Herstellung und den Erwerb
verbotener Waffen sowie den Handel damit, dass "selbstredend" eine
entsprechende Verfügung [Ausnahmebewilligung] entweder mittels einer zeitlichen
Beschränkung [und/oder] über Auflagen reguliert werden könne, sofern die
Behörde dies als notwendig erachte.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin erkennt darin eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands,
weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe im
Beschwerdeverfahren den Streitgegenstand geändert, indem er die ursprünglich
verlangte "generelle Ausnahmebewilligung" ausgelegt und sich damit
einverstanden erklärt habe, dass diese gegebenenfalls zeitlich und/oder auf die
Waffenart beschränkt werde. Er habe ursprünglich eine "generelle
Ausnahmebewilligung" verlangt, was es auch gemäss dem Rekursentscheid
gesetzlich nicht gebe. Wenn nun verlangt werde, dass die Bewilligungsbehörde
ein Bewilligungsgesuch für etwas, das es gesetzlich gar nicht gebe,
eigenmächtig so auszulegen und abzuändern habe, dass dem Beschwerdeführer eine
rechtskonforme Bewilligung für etwas erteilt werden könne, das seinem Gesuch
inhaltlich am nächsten komme, könne dies schon aus Gründen der Rechtssicherheit
nicht angehen. Es sei dem Beschwerdeführer zudem ausdrücklich die Möglichkeit
geboten worden, ein neu formuliertes Gesuch einzureichen.
2.3
Der
Beschwerdeführer hatte bereits in der Rekurseingabe vom 17. Juli 2015 –
erstmals anwaltlich vertreten – erklärt, gestützt auf von ihm eingelegte
Ausnahmebewilligungen anderer Kantone könne selbstredend eine entsprechende
[Bewilligungs-]Verfügung entweder mittels einer zeitlichen Beschränkung
[und/oder] über Auflagen reguliert werden, sofern dies die Behörde für
notwendig erachte. Dies wiederholte er in der Beschwerde vom 8. April 2016
(vorn E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin behaftete ihn in der Rekurs- wie in
der Beschwerdeantwort und wie im damals angefochtenen Entscheid vom 26. Mai
2015.
jedoch ausschliesslich auf dem ursprünglich von ihm gestellten formellen
Antrag nach einer "generellen Ausnahmebewilligung", ohne auf mögliche
Einschränkungen einzugehen. Dasselbe geschah im nunmehr angefochtenen Entscheid
der Vorinstanz. Auch diese behaftete den Beschwerdeführer auf der von ihm ursprünglich
verlangten "generellen Ausnahmebewilligung" und hielt daran fest, dass
dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe, woran auch die gegenteilige Praxis
eines anderen Kantons nichts zu ändern vermöge.
2.4
Der
Rekursantrag – dasselbe gilt für den Beschwerdeantrag (§ 54 Abs. 1, § 23
Abs. 1 VRG; vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 54 N. 1) – darf nur Sachbegehren enthalten,
über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es
darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt
werden. Der Streitgegenstand kann auch nicht unter Berufung auf den Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen erweitert werden. Auf solche Anträge ist
nicht einzutreten. Ohne Weiteres zulässig ist hingegen die Reduktion von
Sachbegehren auf ein Minus des ursprünglichen Antrags (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 20a N. 10). Zwar sind die Rekursbegehren und nicht
deren Begründung in erster Linie massgebend zur Bestimmung des
Streitgegenstandes. Die Begründung ist jedoch allenfalls als Hilfsmittel zur
Konkretisierung der Begehren heranzuziehen (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbem. zu §§ 19–28a N. 47).
2.5
Entgegen
der Absolutheit des gestellten Antrags um Erteilung einer "generellen Ausnahmebewilligung"
wies der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift (und ebenso in der
Beschwerdeschrift) in der Begründung explizit darauf hin, dass andere Kantone –
konkret Bern, Nidwalden und St. Gallen – in diesem Bereich grosszügiger
verfahren würden als der Kanton Zürich. Den erwähnten im Recht liegenden
Ausnahmebewilligungen dieser Kantone ist tatsächlich zu entnehmen, dass sie
zeitlich befristet und inhaltlich beschränkt sind: Diejenige des Kantons St.
Gallen ist auf 5 Jahre und auf den Erwerb, Handel und die Vermittlung von
Seriefeuerwaffen, zu Halbautomaten abgeänderten Seriefeuerwaffen,
Nichtschusswaffen und verbotenem Waffenzubehör beschränkt. Die Ausnahmebewilligung
des Kantons Nidwalden vom 23. Mai 2014 ist auf drei Jahre befristet und
aufgeteilt in je eine konkret umschriebene Ausnahmebewilligung für die Belange
von Polizei-, Armee- und Zollbehörden, von Privatpersonen und für Ersatzteile.
Diejenige des Kantons Bern vom 21. Mai 2013 umfasst detailliert
beschriebene Ausnahmebewilligungen für die Bedürfnisse von Polizei-, Zoll- und
Armeebehörden, Sicherheitsdiensten und Privatpersonen (Schusswaffen,
militärische Abschussgeräte, Messer und Dolche, Schlag- und Wurfgeräte etc.),
für Ersatzteile und für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen. Sie ist zeitlich
zwar nicht befristet, gilt jedoch nur im Zusammenhang mit der dem dortigen
Gesuchsteller erteilten Waffenhandelsbewilligung. In beiden Rechtsmittelverfahren
erklärte sich der Beschwerdeführer mit Einschränkungen der verlangten Bewilligung
einverstanden, soweit die Behörde solche als notwendig erachte (vorn E. 2.1,
2.
), was im Zusammenhang mit den eingelegten Ausnahmebewilligungen anderer
Kantone nur bedeuten kann, dass er mit entsprechenden Einschränkungen in
zeitlicher und waffentechnischer Hinsicht einverstanden gewesen wäre.
2.6
Darin
liegt klar ein Minus gegenüber der ursprünglich verlangten unbeschränkten
("generellen") Ausnahmebewilligung, das weder die Beschwerdegegnerin
noch die Vorinstanz berücksichtigten, obwohl Art. 71 Abs. 1 WV gerade
vorsieht, dass Ausnahmebewilligungen befristet und mit Auflagen verbunden
werden können (vorn E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin als auch die
Vorinstanz trennten jedoch die Rechtsfrage, ob eine die Ausnahmebewilligung
rechtfertigende Ausnahmesituation vorliege, nicht von der Regelung des Ausnahmefalls
(Mass der Abweichung, Inhalt der Bewilligung; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2675).
Zwar gingen beide von einer Ausnahmesituation des Beschwerdeführers aus, die
grundsätzlich einen Anspruch auf Ausnahmebewilligung – wenn auch nicht in der
verlangten Form – gerechtfertigt hätte, ansonsten sie sein Anliegen wohl nicht
geprüft hätten. Sie liessen es dann aber bei ihrer Rechtsüberzeugung bewenden,
dass etwas Unmögliches verlangt werde, um die Ausnahmebewilligung nicht zu
erteilen. Verlangte der Beschwerdeführer damit aber schon im Rekurs ein
zulässiges Minus des ursprünglich gestellten Antrags, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer nebenbei auf die Einreichung eines neuen Gesuchs verwies, das
"den bestehenden gesetzlichen Grundlagen" entspreche, denn daraus
konnte er nicht erkennen, dass die beantragte Erteilung einer Mehrfachbewilligung
(anstelle der bisherigen Einzelbewilligungen) Aussichten auf Erfolg gehabt
hätte.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über eine Waffenhandelsbewilligung
seit dem 10. April 2012 gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 20. Juni
1997.
über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz WG). Die
entsprechenden Voraussetzungen brauchen vorliegend daher nicht geprüft zu
werden. Mit einer Waffenhandelsbewilligung ist es erlaubt, gewerbsmässig
[nicht verbotene] Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile zu
erwerben, anzubieten, weiterzugeben oder zu vermitteln (Art. 17 Abs. 1
WG).
3.2
Art. 5
Abs. 1 WG enthält eine Vielzahl von Verboten betreffend die Übertragung,
den Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das
Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von verschiedenen Waffen,
Waffenbestandteilen und Waffenzubehör. Gemäss Art. 5 Abs. 4 WG können
die Kantone Ausnahmen vom hier massgebenden Verbot nach Art. 5 Abs. 1
lit. a WG bewilligen, nämlich die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln
an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das
schweizerische Staatsgebiet von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen
Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders
konstruierten Bestandteilen.
3.3
Nach Art. 28b
WG können Ausnahmebewilligungen nach dem Waffengesetz nur erteilt werden, wenn
a) achtenswerte Beweggründe vorliegen, insbesondere (1.) berufliche Erfordernisse,
(2.) die Verwendung zu industriellen Zwecken; (3.) die Kompensation körperlicher
Behinderungen und (4.) Sammlertätigkeit; ferner, wenn b) keine Hinderungsgründe
nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen (Ausschluss vom Erwerb eines
Waffenscheins) und c) die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen
erfüllt sind. Mit den in dieser Bestimmung enthaltenen Grundvoraussetzungen für
die Gewährung sämtlicher Ausnahmebewilligungen nach dem Waffengesetz (vgl. etwa
auch Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 WG) wollte der
Gesetzgeber eine Vereinheitlichung der Vollzugspraxis für Ausnahmebewilligungen
anstreben und den Zugang zu verbotenen Waffen nur in besonders begründeten
Einzelfällen ermöglichen (BBl 2006, 2743 zu damals noch Art. 28c WG).
3.4
Kantonale
Ausnahmebewilligungen nach Art. 28b WG können nach Art. 71 Abs. 1
der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung WV) nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine
bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen
wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten
Waffenbestandteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a WG oder ein
einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu
befristen und können mit Auflagen verbunden werden. Nach Art. 71 Abs. 3
WV kann Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, unter
denselben Einschränkungen eine Bewilligung zur Vermittlung im Inland von mehr
als einer Waffe, mehr als einem wesentlichen Waffenbestandteil, mehr als einem
besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1
lit. a WG oder mehr als einem Waffenzubehör erteilt werden, sofern diese
Personen nachweisen können, dass a) dies für die Sicherstellung der Bedürfnisse
von Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 WG oder von Sicherheitsfirmen
notwendig ist; oder b) der Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer
Ausnahmebewilligung für die entsprechenden Waffen, wesentlichen
Waffenbestandteile oder das Waffenzubehör ist.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich nach seiner Ausbildung als Büchsenmacher
selbständig gemacht und führe seit mehreren Jahren als Einzelunternehmen seinen
renommierten Betrieb. Die Regionalpolizei D – eine Behörde im Sinn von Art. 2
Abs. 1 WG – zähle ebenso zu seinen Kunden wie weitere Behörden,
Polizeikorps, Sicherheitsdienste und auch private Sammler. Er möchte seine
Geschäftstätigkeit weiter ausbauen, um Waffen, Munition und Zubehör verkaufen
zu können. Gerade bei Behörden und Sammlern seien es primär verbotene Waffen
(Art. 5 Abs. 1 WG), die nachgefragt würden. Entsprechend müsse er
jeweils einzelfallweise um eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 5
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 28b WG [und Art. 7 Abs. 1 WV]
ersuchen, was hohe Kosten und grossen administrativen Aufwand verursache. Zur
Vereinfachung dieser Abläufe habe er deswegen das Gesuch vom 2. Februar 2015
um eine "generelle Ausnahmebewilligung" für den Handel und die
Herstellung von verbotenen Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen und besonders
dafür konstruierten Waffenbestandteilen sowie Munition gestellt.
4.2
Wie aus
dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, wird die Erfüllung der Voraussetzungen
für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 71 Abs. 3 WV
auf Seiten des Beschwerdeführers von der Vorinstanz anerkannt. Insbesondere
werden die beruflichen Bedürfnisse nach Art. 28b lit. a und b WG und
achtenswerte Gründe sowie das Fehlen von Hinderungsgründen nach Art. 8
Abs. 2 WG bejaht, ebenso die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer zu den Ausrüstern von
Polizeikorps und Sicherheitsdiensten gehört. Die Vorinstanz kam einzig aufgrund
der Auslegung der Bestimmung von Art. 71 Abs. 3 WV mit Bezug auf den
formellen Antrag des Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine "generelle
Ausnahmebewilligung" nicht möglich sei. Gestützt darauf sah sie auch keinen
Grund, unter Prüfung einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit von ihrem
Standpunkt abzuweichen.
4.3
Soweit die
Vorinstanz dazu ausführt, da es keine gesetzliche Grundlage für die Erteilung
einer generellen Ausnahmebewilligung für den Handel mit verbotenen Waffen etc.
gebe, könne die vom Beschwerdeführer gewünschte Ausnahmebewilligung auch nicht
unter Auflagen oder einer Befristung erteilt werden, liegt darin ein
Widerspruch in sich selbst. Wenn nämlich die gewünschte Ausnahmebewilligung
unter Auflagen oder einer Befristung erteilt würde, handelte es sich dabei
gerade nicht mehr um eine "generelle". Ausserdem weist der
Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass eine Bewilligung nicht verweigert
werden dürfte, wenn der rechtmässige Zustand durch eine mit der Bewilligung verknüpfte
Auflage, Bedingung oder Einschränkung herbeigeführt werden könnte. Dies umso
mehr, als die beantragte Bewilligung auch als Ausnahmebewilligung (Art. 71
Abs. 3 WV) eine Polizeibewilligung darstellt, auf die ein Anspruch auf
Erteilung besteht, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen bzw. eine
gesetzliche Grundlage (auch in Form einer Verordnung) gegeben sind (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 531; 2661, 2665 f.). Die Vorinstanz hat
sich demnach zu Unrecht auf den rein formellen Antrag des Beschwerdeführers
beschränkt, umso mehr, als auch Ausnahmebewilligungen zeitlich befristet und
mit Auflagen versehen werden können (Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 WV; vorn E. 3.3).
4.4
Indem die
Vorinstanz wie schon die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Unrecht strikt
auf seinem Antrag nach einer "generellen Ausnahmebewilligung"
behaftete, ohne auf mögliche Einschränkungen einer Ausnahmebewilligung
einzugehen (vorn E. 2), wäre zu prüfen, ob und in welcher Form in Bezug
auf welche Waffen und Behörden/Kunden ihm eine Mehrfachausnahmebewilligung erteilt
werden kann. Eine Bewilligung darf nämlich nicht verweigert werden, wenn sie
mit einer Nebenbestimmung (Auflage, Bedingung, Befristung) verbunden erteilt
werden kann, was Art. 71 Abs. 3 WV vorsieht (vorn E. 3.4). Dabei
sind Einschränkungen nicht nur in zeitlicher, sondern auch nach Waffenarten und
in kundenspezifischer Hinsicht notwendig, die im Hinblick auf die beantragte
Erteilung einer Mehrfachbewilligung noch abzuklären wären. Insofern liegt nicht
zuletzt ein ungenügend festgestellter Sachverhalt vor, was mit Beschwerde
gerügt werden kann (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 20 f.).
Spätestens die Rekursinstanz hätte daher unter Hinweis auf die
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers von diesem einen spezifizierten Antrag
für die von ihm gewünschte Ausnahmebewilligung bzw. Mehrfachbewilligung
einverlangen müssen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 94, 96).
4.5
Der
Beschwerdeführer ruft auch die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 an. Danach ist die Wirtschaftsfreiheit
gewährleistet (Abs. 1) und umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes
sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und
deren freie Ausübung (Abs. 2; Klaus A. Vallender, in: Bernhard
Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender
[Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen, 3. A.
2014, Art. 27 N. 32; BGE 125 I 431 E. 4b). Nachdem aber
einstweilen nicht feststeht, welchen Umfang die vom Beschwerdeführer zu
beantragende Ausnahmebewilligung haben wird sowie, ob und unter welchen
Einschränkungen sie erteilt wird, lässt sich auch noch nicht beurteilen, ob
damit in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen wird und
sich dieser Eingriff als verhältnismässig oder nicht erweist. Es erübrigt sich
daher, zu prüfen, ob mit der Verweigerung einer "generellen
Ausnahmebewilligung" die Wirtschaftsfreiheit verletzt wurde.
5.
5.1
Demnach
hätten sich spätestens die Rekursinstanz, wenn nicht schon die Beschwerdegegnerin,
nicht allein auf den formell gestellten Antrag des Beschwerdeführers beschränken
dürfen, sondern bei ihm im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts nachfragen müssen,
in welcher Weise die von ihm beantragte Bewilligung zeitlich, waffentechnisch
und kundenspezifisch einzuschränken wäre (vorn E. 4.4). Der
Beschwerdeführer seinerseits hätte seinen Antrag um Erteilung einer
Ausnahmebewilligung spätestens im Rekursverfahren, als er anwaltlich vertreten
war, im Sinn von Art. 71 Abs. 3 WV und im Rahmen seiner Bedürfnisse
spezifizieren und eine entsprechend angepasste Verfügung verlangen können.
Allein seine in Rekurs- und Beschwerdeschrift erklärte Bereitschaft, allfällige
Einschränkungen in zeitlicher und waffentechnischer Hinsicht bei der Erteilung
einer Ausnahmebewilligung in Kauf zu nehmen, genügte als solche Spezifizierung
noch nicht.
5.2
Unter
diesen Umständen sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Kantonspolizei vom 26. Mai 2015 und
Dispositiv-Ziffer I des Entscheides der Sicherheitsdirektion vom 22. Februar
2016 je vollständig aufzuheben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Die
Vorinstanz trat zwar mangels Zuständigkeit auf das Gesuch, die verlangte
Ausnahmebewilligung habe auch die Herstellung von und den Handel mit Munition
zu umfassen, nicht ein, wies dieses aber im Endentscheid dennoch ab. Wenn
nunmehr diese Dispositiv-Ziffer vollständig aufgehoben wird, erleidet der
Beschwerdeführer dadurch jedenfalls keinen Nachteil und ändert sich an der
fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanzen in diesem Punkt nichts (vorn
E. 1.2). Dispositiv-Ziffer II des Entscheids der Sicherheitsdirektion
ist insofern aufzuheben, als die Kosten des Rekursverfahrens (total Fr. 1'710.-)
allein dem Beschwerdeführer auferlegt wurden; diese sind beim vorliegenden
Ausgang des Verfahrens vielmehr beiden Parteien je zur Hälfte zu auferlegen.
Schliesslich ist die Sache ist im Sinn einer Sprungrückweisung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie vom Beschwerdeführer einen in
zeitlicher, waffentechnischer und kundenspezifischer Hinsicht spezifizierten
Antrag auf eine Ausnahmebewilligung einhole und darüber neu entscheide. Nachdem
beiden Parteien ein etwa gleich grosser Anteil an der Notwendigkeit der
Rückweisung zuzuschreiben ist – dem Beschwerdeführer, weil er es unterliess,
seinen Antrag im Rekurs- und Beschwerdeverfahren sogleich zu spezifizieren, der
Vorinstanz, weil sie es unterliess, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung vom
Beschwerdeführer ein spezifiziertes Gesuch einzuholen (vorn E. 4.4) –,
kann nicht von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegangen
werden, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens ebenfalls hälftig auf die
Parteien aufzuteilen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist damit weder für das Rekurs- noch
für das Beschwerdeverfahren geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I der Verfügung
der Kantonspolizei Zürich vom 26. Mai 2015 und Dispositiv-Ziffer I
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. Februar 2016 aufgehoben,
soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 22. Februar 2016 werden die Kosten des
Rekursverfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …