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Entscheid

VB.2016.00176

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00176

26. Januar 2017Deutsch17 min

(URT.2017.18679)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1984) verfügt seit dem 10. April 2012

über eine Waffenhandelsbewilligung. Seit mehreren Jahren betreibt er den

Betrieb C als Einzelunternehmen. Am 2. Februar 2015 ersuchte er die

Kantonspolizei Zürich (Spezialabteilung Sicherheitspolizei) um Erteilung einer

generellen Ausnahmebewilligung für den Handel mit und die Herstellung von

verbotenen Waffen, Waffenzubehör, Munition und besonders konstruierten

Waffenbestandteilen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 lehnte die Kantonspolizei

Zürich das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 17. Juli 2015 an die

Sicherheitsdirektion und beantragte, die Verfügung der Kantonspolizei Zürich

vom 26. Mai 2015 sei aufzuheben, und es sei ihm eine generelle

Ausnahmebewilligung für den Handel mit und die Herstellung von verbotenen

Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen sowie Munition zu

erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Kantonspolizei

Zürich zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom

22.

Februar 2016 ab, soweit sie darauf eintrat und soweit er nicht

gegenstandslos geworden war.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 8. April 2016

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheides der Sicherheitsdirektion

vom 22. Februar 2016 sowie, dass ihm, A, eine generelle

Ausnahmebewilligung für den Handel mit und die Herstellung von verbotenen

Waffen, Waffenzubehör und wesentlichen Waffenbestandteilen zu erteilen sei.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Beizug der Vorakten

sowie die unaufgeforderte Zustellung eingehender Vernehmlassungen oder weiterer

Dokumente des Beschwerdeverfahrens; unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(inkl. 8 % MwSt) zulasten der Kantonspolizei Zürich.

Die Sicherheitsdirektion teilte – unter Beilage der Akten

– am 15. April 2016 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde

mit. Die Kantonspolizei Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai

2016.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei; unter Kostenfolge zulasten von A. Letzterer hielt am 30. Mai 2016 an

seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die

Vorinstanz trat insoweit auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, als

sein Gesuch den Handel und die Herstellung von Munition und

Munitionsbestandteilen betraf, weil dafür die Zentralstelle der fedpol (ehemals

Bundespolizei) zur Beurteilung zuständig sei. Die Beschwerde verlangt zwar die

(vollständige) Aufhebung des angefochtenen Entscheids, begründet dies jedoch

mit Bezug auf den Handel und die Herstellung von Munition und

Munitionsbestandteilen nicht, weshalb insofern auf sie nicht einzutreten ist.

2.

Die

Beschwerdegegnerin verlangt zunächst, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

weil der Beschwerdeführer den Streitgegenstand in unzulässiger Weise geändert

habe.

2.1

Sowohl in

der Rekurs- als auch in der Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer den

formellen Antrag, ihm sei eine "generelle Ausnahmebewilligung" für

den Handel und die Herstellung von verbotenen Waffen, Waffenzubehör und

wesentlichen Waffenbestandteilen zu erteilen. Allerdings gestand er in der

Begründung beider Rechtsschriften zu, unter Hinweis auf die von anderen

Kantonen erteilten Ausnahmebewilligungen für die Herstellung und den Erwerb

verbotener Waffen sowie den Handel damit, dass "selbstredend" eine

entsprechende Verfügung [Ausnahmebewilligung] entweder mittels einer zeitlichen

Beschränkung [und/oder] über Auflagen reguliert werden könne, sofern die

Behörde dies als notwendig erachte.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin erkennt darin eine unzulässige Änderung des Streitgegen­stands,

weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe im

Beschwerdeverfahren den Streitgegenstand geändert, indem er die ursprünglich

verlangte "generelle Ausnahmebewilligung" ausgelegt und sich damit

einverstanden erklärt habe, dass diese gegebenenfalls zeitlich und/oder auf die

Waffenart beschränkt werde. Er habe ursprünglich eine "generelle

Ausnahmebewilligung" verlangt, was es auch gemäss dem Rekursentscheid

gesetzlich nicht gebe. Wenn nun verlangt werde, dass die Bewilligungsbehörde

ein Bewilligungsgesuch für etwas, das es gesetzlich gar nicht gebe,

eigenmächtig so auszulegen und abzuändern habe, dass dem Beschwerdeführer eine

rechtskonforme Bewilligung für etwas erteilt werden könne, das seinem Gesuch

inhaltlich am nächsten komme, könne dies schon aus Gründen der Rechtssicherheit

nicht angehen. Es sei dem Beschwerdeführer zudem ausdrücklich die Möglichkeit

geboten worden, ein neu formuliertes Gesuch einzureichen.

2.3

Der

Beschwerdeführer hatte bereits in der Rekurseingabe vom 17. Juli 2015 –

erstmals anwaltlich vertreten – erklärt, gestützt auf von ihm eingelegte

Ausnahmebewilligungen anderer Kantone könne selbstredend eine entsprechende

[Bewilligungs-]Verfügung entweder mittels einer zeitlichen Beschränkung

[und/oder] über Auflagen reguliert werden, sofern dies die Behörde für

notwendig erachte. Dies wiederholte er in der Beschwerde vom 8. April 2016

(vorn E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin behaftete ihn in der Rekurs- wie in

der Beschwerdeantwort und wie im damals angefochtenen Entscheid vom 26. Mai

2015.

jedoch ausschliesslich auf dem ursprünglich von ihm gestellten formellen

Antrag nach einer "generellen Ausnahmebewilligung", ohne auf mögliche

Einschränkungen einzugehen. Dasselbe geschah im nunmehr angefochtenen Entscheid

der Vorinstanz. Auch diese behaftete den Beschwerdeführer auf der von ihm ursprünglich

verlangten "generellen Ausnahmebewilligung" und hielt daran fest, dass

dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe, woran auch die gegenteilige Praxis

eines anderen Kantons nichts zu ändern vermöge.

2.4

Der

Rekursantrag – dasselbe gilt für den Beschwerdeantrag (§ 54 Abs. 1, § 23

Abs. 1 VRG; vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 54 N. 1) – darf nur Sachbegehren enthalten,

über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es

darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt

werden. Der Streitgegenstand kann auch nicht unter Berufung auf den Grundsatz

der Rechtsanwendung von Amtes wegen erweitert werden. Auf solche Anträge ist

nicht einzutreten. Ohne Weiteres zulässig ist hingegen die Reduktion von

Sachbegehren auf ein Minus des ursprünglichen Antrags (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 20a N. 10). Zwar sind die Rekursbegehren und nicht

deren Begründung in erster Linie massgebend zur Bestimmung des

Streitgegenstandes. Die Begründung ist jedoch allenfalls als Hilfsmittel zur

Konkretisierung der Begehren heranzuziehen (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbem. zu §§ 19–28a N. 47).

2.5

Entgegen

der Absolutheit des gestellten Antrags um Erteilung einer "generellen Ausnahmebewilligung"

wies der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift (und ebenso in der

Beschwerdeschrift) in der Begründung explizit darauf hin, dass andere Kantone –

konkret Bern, Nidwalden und St. Gallen – in diesem Bereich grosszügiger

verfahren würden als der Kanton Zürich. Den erwähnten im Recht liegenden

Ausnahmebewilligungen dieser Kantone ist tatsächlich zu entnehmen, dass sie

zeitlich befristet und inhaltlich beschränkt sind: Diejenige des Kantons St.

Gallen ist auf 5 Jahre und auf den Erwerb, Handel und die Vermittlung von

Seriefeuerwaffen, zu Halbautomaten abgeänderten Seriefeuerwaffen,

Nichtschusswaffen und verbotenem Waffenzubehör beschränkt. Die Ausnahmebewilligung

des Kantons Nidwalden vom 23. Mai 2014 ist auf drei Jahre befristet und

aufgeteilt in je eine konkret umschriebene Ausnahmebewilligung für die Belange

von Polizei-, Armee- und Zollbehörden, von Privatpersonen und für Ersatzteile.

Diejenige des Kantons Bern vom 21. Mai 2013 umfasst detailliert

beschriebene Ausnahmebewilligungen für die Bedürfnisse von Polizei-, Zoll- und

Armeebehörden, Sicherheitsdiensten und Privatpersonen (Schusswaffen,

militärische Abschussgeräte, Messer und Dolche, Schlag- und Wurfgeräte etc.),

für Ersatzteile und für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen. Sie ist zeitlich

zwar nicht befristet, gilt jedoch nur im Zusammenhang mit der dem dortigen

Gesuchsteller erteilten Waffenhandelsbewilligung. In beiden Rechtsmittelverfahren

erklärte sich der Beschwerdeführer mit Einschränkungen der verlangten Bewilligung

einverstanden, soweit die Behörde solche als notwendig erachte (vorn E. 2.1,

2.

), was im Zusammenhang mit den eingelegten Ausnahmebewilligungen anderer

Kantone nur bedeuten kann, dass er mit entsprechenden Einschränkungen in

zeitlicher und waffentechnischer Hinsicht einverstanden gewesen wäre.

2.6

Darin

liegt klar ein Minus gegenüber der ursprünglich verlangten unbeschränkten

("generellen") Ausnahmebewilligung, das weder die Beschwerdegegnerin

noch die Vorinstanz berücksichtigten, obwohl Art. 71 Abs. 1 WV gerade

vorsieht, dass Ausnahmebewilligungen befristet und mit Auflagen verbunden

werden können (vorn E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin als auch die

Vorinstanz trennten jedoch die Rechtsfrage, ob eine die Ausnahmebewilligung

rechtfertigende Ausnahmesituation vorliege, nicht von der Regelung des Ausnahmefalls

(Mass der Abweichung, Inhalt der Bewilligung; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2675).

Zwar gingen beide von einer Ausnahmesituation des Beschwerdeführers aus, die

grundsätzlich einen Anspruch auf Ausnahmebewilligung – wenn auch nicht in der

verlangten Form – gerechtfertigt hätte, ansonsten sie sein Anliegen wohl nicht

geprüft hätten. Sie liessen es dann aber bei ihrer Rechtsüberzeugung bewenden,

dass etwas Unmögliches verlangt werde, um die Ausnahmebewilligung nicht zu

erteilen. Verlangte der Beschwerdeführer damit aber schon im Rekurs ein

zulässiges Minus des ursprünglich gestellten Antrags, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer nebenbei auf die Einreichung eines neuen Gesuchs verwies, das

"den bestehenden gesetzlichen Grundlagen" entspreche, denn daraus

konnte er nicht erkennen, dass die beantragte Erteilung einer Mehrfachbewilligung

(anstelle der bisherigen Einzelbewilligungen) Aussichten auf Erfolg gehabt

hätte.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über eine Waffenhandelsbewilligung

seit dem 10. April 2012 gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 20. Juni

1997.

über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz WG). Die

entsprechenden Voraussetzungen brauchen vorliegend daher nicht geprüft zu

werden. Mit einer Waffenhandelsbewilligung ist es erlaubt, gewerbsmässig

[nicht verbotene] Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte

Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile zu

erwerben, anzubieten, weiterzugeben oder zu vermitteln (Art. 17 Abs. 1

WG).

3.2

Art. 5

Abs. 1 WG enthält eine Vielzahl von Verboten betreffend die Übertragung,

den Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das

Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von verschiedenen Waffen,

Waffenbestandteilen und Waffenzubehör. Gemäss Art. 5 Abs. 4 WG können

die Kantone Ausnahmen vom hier massgebenden Verbot nach Art. 5 Abs. 1

lit. a WG bewilligen, nämlich die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln

an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das

schweizerische Staatsgebiet von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen

Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders

konstruierten Bestandteilen.

3.3

Nach Art. 28b

WG können Ausnahmebewilligungen nach dem Waffengesetz nur erteilt werden, wenn

a) achtenswerte Beweggründe vorliegen, insbesondere (1.) berufliche Erfordernisse,

(2.) die Verwendung zu industriellen Zwecken; (3.) die Kompensation körperlicher

Behinderungen und (4.) Sammlertätigkeit; ferner, wenn b) keine Hinderungsgründe

nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen (Ausschluss vom Erwerb eines

Waffenscheins) und c) die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen

erfüllt sind. Mit den in dieser Bestimmung enthaltenen Grundvoraussetzungen für

die Gewährung sämtlicher Ausnahmebewilligungen nach dem Waffengesetz (vgl. etwa

auch Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 WG) wollte der

Gesetzgeber eine Vereinheitlichung der Vollzugspraxis für Ausnahmebewilligungen

anstreben und den Zugang zu verbotenen Waffen nur in besonders begründeten

Einzelfällen ermöglichen (BBl 2006, 2743 zu damals noch Art. 28c WG).

3.4

Kantonale

Ausnahmebewilligungen nach Art. 28b WG können nach Art. 71 Abs. 1

der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(Waffenverordnung WV) nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine

bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen

wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten

Waffenbestandteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a WG oder ein

einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu

befristen und können mit Auflagen verbunden werden. Nach Art. 71 Abs. 3

WV kann Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, unter

denselben Einschränkungen eine Bewilligung zur Vermittlung im Inland von mehr

als einer Waffe, mehr als einem wesentlichen Waffenbestandteil, mehr als einem

besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1

lit. a WG oder mehr als einem Waffenzubehör erteilt werden, sofern diese

Personen nachweisen können, dass a) dies für die Sicherstellung der Bedürfnisse

von Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 WG oder von Sicherheitsfirmen

notwendig ist; oder b) der Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer

Ausnahmebewilligung für die entsprechenden Waffen, wesentlichen

Waffenbestandteile oder das Waffenzubehör ist.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich nach seiner Ausbildung als Büchsenmacher

selbständig gemacht und führe seit mehreren Jahren als Einzelunternehmen seinen

renommierten Betrieb. Die Regionalpolizei D – eine Behörde im Sinn von Art. 2

Abs. 1 WG – zähle ebenso zu seinen Kunden wie weitere Behörden,

Polizeikorps, Sicherheitsdienste und auch private Sammler. Er möchte seine

Geschäftstätigkeit weiter ausbauen, um Waffen, Munition und Zubehör verkaufen

zu können. Gerade bei Behörden und Sammlern seien es primär verbotene Waffen

(Art. 5 Abs. 1 WG), die nachgefragt würden. Entsprechend müsse er

jeweils einzelfallweise um eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 5

Abs. 4 in Verbindung mit Art. 28b WG [und Art. 7 Abs. 1 WV]

ersuchen, was hohe Kosten und grossen administrativen Aufwand verursache. Zur

Vereinfachung dieser Abläufe habe er deswegen das Gesuch vom 2. Februar 2015

um eine "generelle Ausnahmebewilligung" für den Handel und die

Herstellung von verbotenen Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen und besonders

dafür konstruierten Waffenbestandteilen sowie Munition gestellt.

4.2

Wie aus

dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, wird die Erfüllung der Voraussetzungen

für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 71 Abs. 3 WV

auf Seiten des Beschwerdeführers von der Vorinstanz anerkannt. Insbesondere

werden die beruflichen Bedürfnisse nach Art. 28b lit. a und b WG und

achtenswerte Gründe sowie das Fehlen von Hinderungsgründen nach Art. 8

Abs. 2 WG bejaht, ebenso die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer zu den Ausrüstern von

Polizeikorps und Sicherheitsdiensten gehört. Die Vorinstanz kam einzig aufgrund

der Auslegung der Bestimmung von Art. 71 Abs. 3 WV mit Bezug auf den

formellen Antrag des Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine "generelle

Ausnahmebewilligung" nicht möglich sei. Gestützt darauf sah sie auch keinen

Grund, unter Prüfung einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit von ihrem

Standpunkt abzuweichen.

4.3

Soweit die

Vorinstanz dazu ausführt, da es keine gesetzliche Grundlage für die Erteilung

einer generellen Ausnahmebewilligung für den Handel mit verbotenen Waffen etc.

gebe, könne die vom Beschwerdeführer gewünschte Ausnahmebewilligung auch nicht

unter Auflagen oder einer Befristung erteilt werden, liegt darin ein

Widerspruch in sich selbst. Wenn nämlich die gewünschte Ausnahmebewilligung

unter Auflagen oder einer Befristung erteilt würde, handelte es sich dabei

gerade nicht mehr um eine "generelle". Ausserdem weist der

Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass eine Bewilligung nicht verweigert

werden dürfte, wenn der rechtmässige Zustand durch eine mit der Bewilligung verknüpfte

Auflage, Bedingung oder Einschränkung herbeigeführt werden könnte. Dies umso

mehr, als die beantragte Bewilligung auch als Ausnahmebewilligung (Art. 71

Abs. 3 WV) eine Polizeibewilligung darstellt, auf die ein Anspruch auf

Erteilung besteht, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen bzw. eine

gesetzliche Grundlage (auch in Form einer Verordnung) gegeben sind (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 531; 2661, 2665 f.). Die Vorinstanz hat

sich demnach zu Unrecht auf den rein formellen Antrag des Beschwerdeführers

beschränkt, umso mehr, als auch Ausnahmebewilligungen zeitlich befristet und

mit Auflagen versehen werden können (Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit

Abs. 3 WV; vorn E. 3.3).

4.4

Indem die

Vorinstanz wie schon die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Unrecht strikt

auf seinem Antrag nach einer "generellen Ausnahmebewilligung"

behaftete, ohne auf mögliche Einschränkungen einer Ausnahmebewilligung

einzugehen (vorn E. 2), wäre zu prüfen, ob und in welcher Form in Bezug

auf welche Waffen und Behörden/Kunden ihm eine Mehrfachausnahmebewilligung erteilt

werden kann. Eine Bewilligung darf nämlich nicht verweigert werden, wenn sie

mit einer Nebenbestimmung (Auflage, Bedingung, Befristung) verbunden erteilt

werden kann, was Art. 71 Abs. 3 WV vorsieht (vorn E. 3.4). Dabei

sind Einschränkungen nicht nur in zeitlicher, sondern auch nach Waffenarten und

in kundenspezifischer Hinsicht notwendig, die im Hinblick auf die beantragte

Erteilung einer Mehrfachbewilligung noch abzuklären wären. Insofern liegt nicht

zuletzt ein ungenügend festgestellter Sachverhalt vor, was mit Beschwerde

gerügt werden kann (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 20 f.).

Spätestens die Rekursinstanz hätte daher unter Hinweis auf die

Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers von diesem einen spezifizierten Antrag

für die von ihm gewünschte Ausnahmebewilligung bzw. Mehrfachbewilligung

einverlangen müssen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 94, 96).

4.5

Der

Beschwerdeführer ruft auch die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 an. Danach ist die Wirtschaftsfreiheit

gewährleistet (Abs. 1) und umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes

sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und

deren freie Ausübung (Abs. 2; Klaus A. Vallender, in: Bernhard

Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender

[Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen, 3. A.

2014, Art. 27 N. 32; BGE 125 I 431 E. 4b). Nachdem aber

einstweilen nicht feststeht, welchen Umfang die vom Beschwerdeführer zu

beantragende Ausnahmebewilligung haben wird sowie, ob und unter welchen

Einschränkungen sie erteilt wird, lässt sich auch noch nicht beurteilen, ob

damit in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen wird und

sich dieser Eingriff als verhältnismässig oder nicht erweist. Es erübrigt sich

daher, zu prüfen, ob mit der Verweigerung einer "generellen

Ausnahmebewilligung" die Wirtschaftsfreiheit verletzt wurde.

5.

5.1

Demnach

hätten sich spätestens die Rekursinstanz, wenn nicht schon die Beschwerdegegnerin,

nicht allein auf den formell gestellten Antrag des Beschwerdeführers beschränken

dürfen, sondern bei ihm im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts nachfragen müssen,

in welcher Weise die von ihm beantragte Bewilligung zeitlich, waffentechnisch

und kundenspezifisch einzuschränken wäre (vorn E. 4.4). Der

Beschwerdeführer seinerseits hätte seinen Antrag um Erteilung einer

Ausnahmebewilligung spätestens im Rekursverfahren, als er anwaltlich vertreten

war, im Sinn von Art. 71 Abs. 3 WV und im Rahmen seiner Bedürfnisse

spezifizieren und eine entsprechend angepasste Verfügung verlangen können.

Allein seine in Rekurs- und Beschwerdeschrift erklärte Bereitschaft, allfällige

Einschränkungen in zeitlicher und waffentechnischer Hinsicht bei der Erteilung

einer Ausnahmebewilligung in Kauf zu nehmen, genügte als solche Spezifizierung

noch nicht.

5.2

Unter

diesen Umständen sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Kantonspolizei vom 26. Mai 2015 und

Dispositiv-Ziffer I des Entscheides der Sicherheitsdirektion vom 22. Februar

2016 je vollständig aufzuheben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Die

Vorinstanz trat zwar mangels Zuständigkeit auf das Gesuch, die verlangte

Ausnahmebewilligung habe auch die Herstellung von und den Handel mit Munition

zu umfassen, nicht ein, wies dieses aber im Endentscheid dennoch ab. Wenn

nunmehr diese Dispositiv-Ziffer vollständig aufgehoben wird, erleidet der

Beschwerdeführer dadurch jedenfalls keinen Nachteil und ändert sich an der

fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanzen in diesem Punkt nichts (vorn

E. 1.2). Dispositiv-Ziffer II des Entscheids der Sicherheitsdirektion

ist insofern aufzuheben, als die Kosten des Rekursverfahrens (total Fr. 1'710.-)

allein dem Beschwerdeführer auferlegt wurden; diese sind beim vorliegenden

Ausgang des Verfahrens vielmehr beiden Parteien je zur Hälfte zu auferlegen.

Schliesslich ist die Sache ist im Sinn einer Sprungrückweisung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie vom Beschwerdeführer einen in

zeitlicher, waffentechnischer und kundenspezifischer Hinsicht spezifizierten

Antrag auf eine Ausnahmebewilligung einhole und darüber neu entscheide. Nachdem

beiden Parteien ein etwa gleich grosser Anteil an der Notwendigkeit der

Rückweisung zuzuschreiben ist – dem Beschwerdeführer, weil er es unterliess,

seinen Antrag im Rekurs- und Beschwerdeverfahren sogleich zu spezifizieren, der

Vorinstanz, weil sie es unterliess, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung vom

Beschwerdeführer ein spezifiziertes Gesuch einzuholen (vorn E. 4.4) –,

kann nicht von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegangen

werden, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens ebenfalls hälftig auf die

Parteien aufzuteilen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist damit weder für das Rekurs- noch

für das Beschwerdeverfahren geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I der Verfügung

der Kantonspolizei Zürich vom 26. Mai 2015 und Dispositiv-Ziffer I

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. Februar 2016 aufgehoben,

soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Die Sache wird zu neuer

Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 22. Februar 2016 werden die Kosten des

Rekursverfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …