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Entscheid

VB.2016.00178

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00178

4. August 2016Deutsch15 min

(URT.2016.18269)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A liess sich im Mai 2012 im Zentrum für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde der Universität Zürich (fortan: Zentrum für Zahnmedizin) einen

unteren Weisheitszahn extrahieren, wofür zwei Sitzungen (29. und 30. Mai

2012) nötig waren.

Zuvor waren am 13. März 2012 eine Besprechung sowie

die schriftliche Aufklärung über die Extraktion der Weisheitszähne sowie die Orientierung

über Kosten in Höhe von Fr. 1'200.- erfolgt, welche die voraussichtlichen

Behandlungskosten für die Ziehung eines oberen und eines unteren Weisheitszahns

(somit pro Seite) umfasste.

Am 10. April 2013 stellte das Zentrum für Zahnmedizin

A eine Rechnung in Höhe von Fr. 1'341.75. A bezahlte eine Akontozahlung

von Fr. 600.- (offener Restbetrag Fr. 741.75). Am 8. August 2013

wurde A für diese Rechnung eine Mahnung geschickt. Nachdem A den Restbetrag

weiterhin nicht bezahlt hatte, leitete das Zentrum für Zahnmedizin die

Betreibung für den ausstehenden Betrag in Höhe von Fr. 741.75 ein (Zahlungsbefehl

vom 3. März 2014). A erhob dagegen am 3. März 2014 Rechtsvorschlag.

Mit Verfügung vom 13. März 2014 verpflichtete die

Direktion des Zentrums für Zahnmedizin A, den Betrag von Fr. 714.75 innert

30 Tagen ab Empfang der Verfügung zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag

in diesem Umfang auf.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 20. März 2014 bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte sinngemäss, der

Rechtsvorschlag vom 3. März 2014 sei nicht aufzuheben, und es sei

festzustellen, dass die Forderung jeglicher Grundlage entbehre, weshalb die

Verfügung des Zentrums für Zahnmedizin vom 13. März 2014 aufzuheben sei.

Am 30. Mai 2014 sistierte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen das

Rekursverfahren bis zur Mitteilung der Ziehung des zweiten Weisheitszahns,

längstens aber bis am 31. Oktober 2015. Nachdem diese Frist ablief, ohne

dass die Ziehung vorgenommen worden wäre, wurde das Rekursverfahren mit

Verfügung vom 7. Dezember 2015 wieder aufgenommen.

Mit Zirkularbeschluss vom 19. März 2016 hiess die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs vom A teilweise gut und hob

die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Zentrums für Zahnmedizin

vom 13. März 2014 auf und ersetzte sie durch die folgende Anordnung:

"I. Der

Rekurrent wird verpflichtet, der Rekursgegnerin den Betrag von Fr. 680.- zu

bezahlen.

II. Der

Rechtsvorschlag des Rekurrenten vom 3.3.2015 [recte: 2014] in der

Betreibung Nr. 21400704 des Betreibungsamtes B (Zahlungsbefehl vom

3.3

) wird im folgenden Umfang aufgehoben und es wird der Rekursgegnerin

die Rechtsöffnung erteilt für: Fr. 680.-."

Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, A wurden die

Verfahrenskosten zu neun Zehnteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse

genommen.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 6. April 2016

an das Verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, dass ihm keine weiteren

Spruchgebühren, Zinsen, Gebühren und andere Forderungen aufzuerlegen seien und

er die ausstehende Forderung von Fr. 680.- (zuzüglich Fr. 100.- für

die Entfernung des zweiten Zahnes) erst zu begleichen habe, wenn die ausstehende

Restbehandlung erfolgt sei, welche frühestens im November 2016 stattfinden

könne. Zudem sei als zwingende Bedingung für die Begleichung der Forderung vorgängig

die eingeleitete Betreibung zu löschen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss am

18.

April 2016 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter

Verzicht auf eine Stellungnahme und unter Verweis auf die Ausführungen im

angefochtenen Entscheid. Das Zentrum für Zahnmedizin erstattete seine

Beschwerdeantwort am 10. Mai 2016 und beantragte sinngemäss die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde. A hielt am 20. Mai 2016 an seinen bisherigen

Anträgen fest. Das Zentrum für Zahnmedizin liess sich hierauf nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 in

Verbindung mit § 19b Abs. 1 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde betreffend Taxen für die zahnärztliche Behandlung zuständig.

Aufgrund des Streitwertes von Fr. 680.- ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Februar

2009.

trat die Gebührenordnung vom 15. Dezember 2008 für das Zentrum für

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich (GebührenV ZZMK) in

Kraft. § 1 dieser Verordnung listet die einzelnen Tarifpositionen für

ärztliche Leistungen auf. Damit bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage

für die Erhebung der vorliegend umstrittenen Gebühren (vgl. VGr, 3. November

2009, VB.2009.00426, E. 2), was vom

Beschwerdeführer denn auch nicht infrage gestellt wird.

2.2

Gemäss § 7 der Gebührenordnung

muss jeder Behandlung von über Fr. 2'000.- ein Kostenvoranschlag zugrunde

liegen. Dieser schliesst nach Möglichkeit alle voraussehbaren Kosten der

Behandlung ein. Übersteigen die effektiven Behandlungskosten den Kostenvoranschlag

um mehr als 15 %, so ist neben der Patientin oder dem Patienten auch die Klinikdirektorin

oder der Klinikdirektor zu orientieren. Letztere oder Letzterer entscheidet,

unter Berücksichtigung der Gründe der Kostenüberschreitung, wer diese

Mehrkosten zu tragen hat.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, bei dem vorliegend umstrittenen Rechnungsbetrag handle es

sich um ein Entgelt für eine staatliche Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer

verursacht habe. Bei der zahnärztlichen Behandlung des Patienten handle es sich

um einen Auftrag, weshalb die Bestimmung von Art. 394 ff. des

Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sinngemäss zur Beurteilung der

Beweislast und der fraglichen Behandlung heranzuziehen seien. Der Beschwerdegegner

verfüge über schriftliche Aufzeichnungen in der Krankengeschichte, und es seien

keine Widersprüche zum vom Beschwerdegegner geschilderten Ablauf auszumachen.

Der Ablauf der Behandlung könne einwandfrei rekonstruiert werden, und der

Beschwerdeführer sei ausführlich über die Entstehung der Kosten informiert worden.

Der Beschwerdeführer bemängle jedoch, die Lokalanästhesie habe ungenügend gewirkt,

obwohl er darauf hingewiesen habe und der Beschwerdegegner hätte wissen müssen,

dass er schlecht darauf reagiere. Dies habe dazu geführt, dass der erste Weisheitszahn

in zwei Schritten und unter Schmerzen habe gezogen werden müssen. Bei einem

Auftrag sei jedoch kein Erfolg, sondern "lediglich" eine sach- und

fachgerechte Behandlung geschuldet. Aus den Unterlagen seien keine Hinweise auf

einen Behandlungsfehler auszumachen, und auch der Beschwerdeführer liefere

keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner die ihm

obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Bei der Lokalanästhesie sei eine

Höchstmenge vorgegeben, welche nicht überschritten werden dürfe. Es sei unmöglich

vorauszusehen, wie ein Patient auf eine Lokalanästhesie reagiere. Es hätte dem

Beschwerdeführer freigestanden, eine Narkose zu verlangen. Dem Beschwerdegegner

könne jedenfalls bei der Ziehung des unteren Weisheitszahnes keinerlei

Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Kosten seien sodann

einwandfrei und in sich schlüssig aufgelistet und dem Beschwerdeführer sei nachvollziehbar

und wiederholt erklärt worden, weshalb die Kosten für die Ziehung der beiden

Weisheitszähne nicht einfach durch zwei geteilt werden könnten. Es hätte dem

Beschwerdeführer freigestanden, das Angebot des Beschwerdegegners vom 23. September

2013.

anzunehmen, den oberen Weisheitszahn nachträglich für total

Fr. 1'200.- wie im Kostenvoranschlag vorgesehen ziehen zu lassen. Er habe

das Angebot nicht nur ungenutzt gelassen, sondern habe klar zu verstehen gegeben,

dass er nicht daran denke, den zweiten Zahn in nächster Zeit ziehen zu lassen.

Der Beschwerdegegner habe deshalb ein berechtigtes Interesse daran, die

erbrachten Leistungen zu verrechnen. Obwohl die Behandlung Fr. 2'000.-

nicht überschritten habe, sei dennoch ein Kostenvoranschlag erstellt worden.

Gemäss der 15 %-Regelung hätte die Behandlung ohne entsprechende

Orientierung des Klinikdirektors Fr. 1'380.- nicht überschreiten dürfen.

Dem Beschwerdeführer sei mehrfach versichert worden, dass die

"einfache" Ziehung des oberen Weisheitszahnes Fr. 100.- nicht

überschreiten würde, wonach die gesamten Behandlungskosten für die Ziehung der

beiden Weisheitszähne Fr. 1'441.75 betragen hätten. Da der Klinikdirektor

offensichtlich nicht informiert worden sei, sei dem Beschwerdeführer die

Differenz zwischen Fr. 1'441.75 und Fr. 1'380.- zu erlassen, womit er

Fr. 61.75 weniger zu bezahlen habe. Da demzufolge nur Fr. 680.-

geschuldet seien, habe sich der Beschwerdegegner Rechtsöffnung in einem zu grossen

Umfang erteilt. Die Rechnungsstellung im Jahr 2013 für eine Behandlung im Jahr

2012.

sei zudem innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er werde keinesfalls die ausstehende Forderung

von Fr. 680.- (zuzüglich Fr. 100.- für die Entfernung des oberen

Weisheitszahnes) akzeptieren. Die Zahlung des Betrages erfolge erst nach der

ausstehenden Restbehandlung, welche jedoch wegen seiner laufenden Weiterbildung

und entsprechender beruflicher und privater Belastung frühestens im November

2016.

stattfinden könne. Wenn die Kosten eines Kostenvoranschlages überschritten

würden, so erwarte er nach der Behandlung in jedem Fall mindestens eine

mündliche Ankündigung dieser Tatsache. Insbesondere dann, wenn aus Sicht des

Patienten nur die halbe Leistung erbracht worden sei, erachte er als Patient

die Informationspflicht für eine Kostenüberschreitung von 15 % der Hälfte

des Kostenvoranschlags für gegeben. Der unterschiedliche Schwierigkeitsgrad der

Extraktion beider Zähne sei ihm nicht bekannt gewesen und auch nie erwähnt

worden. Zudem begleiche er die Forderung nur unter der zwingenden Bedingung,

dass die eingeleitete Betreibung gelöscht werde.

3.3

Der

Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, das Überschreiten des Kostenvoranschlages

um 15 % liege im Rahmen, sodass bei einem mündlichen Kostenvoranschlag von

Fr. 1'200.- auch ein Rechnungsbetrag von Fr. 1'380.- möglich wäre.

Die mündlichen Kostenvoranschläge berücksichtigten den Aufwand für normal

gelegene oder mit mässiger Abweichung retinierte Weisheitszähne. Weiterhin sei

damit der Aufwand für eine einfache röntgenologische Abklärung mit einem

Orthopantomogramm erfasst sowie ein normaler Aufwand bei der Operation. Wenn

der Patient sich der Tatsache bewusst gewesen sei, dass bei ihm ein deutlich

höherer Aufwand zu erwarten sei, entspreche es nicht der allgemeinen

Lebenserfahrung, dass für ein aufwändigeres und schwierigeres Vorgehen mit

einer Reduktion des Rechnungsbetrages zu rechnen sei. Es sei allgemein üblich,

dass für schwierigere Arbeiten höhere Kosten verrechnet würden. Da eine

zulässige Höchstmenge des Lokalanästhetikums zu beachten sei, habe der

behandelnde Arzt nicht eine beliebige Erhöhung vornehmen können. Die Angabe des

Patienten, dass bei ihm die Lokalanästhesie schlecht wirke, bedeute hingegen

nicht, dass die Operation nicht in Lokalanästhesie möglich wäre. Wenn der

Beschwerdeführer angegeben hätte, eine Lokalanästhesie wirke bei ihm gar nicht,

hätte die Operation in Narkose erfolgen müssen, deren Kosten bei mind.

Fr. 1'000.- pro Stunde lägen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom

23.

September 2013 erklärt worden, dass die Entfernung des oberen

Weisheitszahnes einer einfachen Extraktion entspreche und somit nicht mit der

Entfernung des unteren Zahnes zu vergleichen sei. Mit ebendiesem Schreiben sei

er auch darauf hingewiesen worden, dass die röntgenologische Abklärung

unabhängig von der chirurgischen Leistung sei. Beim Beschwerdeführer habe eine

3D-Darstellung des Kiefers vorgenommen werden müssen, sodass der diagnostische

Aufwand deutlich höher gewesen sei, als wenn nur ein Orthopantomogramm

angefertigt worden wäre. Es sei nicht möglich, die Kosten für die Diagnostik zu

teilen, da diese ja zu Beginn der Behandlung anfielen. Der Beschwerdeführer

könne folglich nicht davon ausgehen, dass er, nachdem 90 % der Leistungen

erbracht worden seien, nur die Hälfte des gesamten Kostenvoranschlages bezahlen

müsse.

4.

4.1

Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner über die Behandlung

informiert wurde und dass ihm ein (mündlicher) Kostenvoranschlag in Höhe von

Fr. 1'200.- für die Extraktion des oberen und unteren Weisheitszahns auf

einer Seite gemacht wurde. Die Behandlung wurde im Mai 2012 vorgenommen, wobei

die Extraktion des unteren Weisheitszahnes in zwei Etappen an zwei

aufeinanderfolgenden Tagen zu erfolgen hatte. Die Extraktion des oberen

Weisheitszahnes erfolgte bisher nicht. Strittig ist nun im Wesentlichen die

dafür vom Beschwerdegegner gestellte Rechnung in Höhe von total

Fr. 1'341.75, wovon der Beschwerdeführer nur einen Betrag von Fr. 600.-

anerkannte und bisher bezahlte.

Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, handelt es sich

beim beanstandeten Rechnungsbetrag um ein Entgelt für eine staatliche

Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer verursacht hat. Die Vorinstanz stellte

fest, dass aus den Unterlagen keine Hinweise auf einen Behandlungsfehler

auszumachen seien. Auch im vorliegenden Verfahren liefert der Beschwerdeführer

keine Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners.

4.2

Den Darlegungen

des Beschwerdegegners folgend, besteht für den Beschwerdeführer keine Grundlage,

davon auszugehen, er schulde aufgrund der Extraktion nur eines Weisheitszahnes

auch nur die Hälfte der Kosten. Dem ist aufgrund Folgendem zuzustimmen: Es

wurde klar und verständlich dargelegt, weshalb die vorgängige Diagnostik sowie

die 3D-Röntgenaufnahme nötig waren und entsprechend auch einen nicht

unbeachtlichen Teil der Gesamtkosten ausmachen. Die Instruktion sowie auch die

Orthopantomographie sind zudem der generellen Vorbereitung des eigentlichen

Eingriffs der Extraktion zuzuschreiben, sodass diese ungeachtet dessen, wie

viele Zähne schlussendlich effektiv gezogen wurden, anfielen. Die Kosten sind

in der Honorar-Rechnung detailliert aufgeschlüsselt, und die weiteren Kosten

für die Extraktion des oberen Weisheitszahnes wurden vom Beschwerdegegner auf

Fr. 100.- begrenzt, was dem Beschwerdeführer schriftlich anhand Erläuterung

der unterschiedlichen Taxpunkte je nach Schwierigkeitsgrad der Extraktion

aufgezeigt wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Instruktion über Auswirkungen

operativer Eingriffe aufgrund der entstandenen Umtriebe durch die zwei

Operationen nicht verrechnet, und die Verrechnung der Extraktion des unteren

Weisheitszahns erfolgte zudem erst am zweiten Tag der Behandlung. Die in der

Rechnung vom 10. April 2013 aufgeführten Positionen sind deshalb nicht zu

beanstanden.

4.3

Da ein

Kostenvoranschlag gemacht wurde, obwohl die Behandlung den Betrag von

Fr. 2'000.- nicht überschritt, ist der analogen Anwendung der Vorinstanz von

§ 7 der Gebührenordnung zu folgen. Gestützt darauf reduzierte die

Vorinstanz die offene Forderung zugunsten des Beschwerdeführers um den Betrag,

welcher den Maximalbetrag in Anwendung der 15 %-Regel überstieg, auf Fr. 680.-.

Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch

diesbezüglich nichts Konkretes vor. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt,

dass ihm das Überschreiten des Kostenvoranschlags nach der Behandlung

mindestens mündlich hätte angekündigt werden müssen.

Dem Beschwerdeführer wurde gemäss dem Beschwerdegegner

bereits vor dem Eingriff erklärt, dass es sich bei der Extraktion des unteren

und des oberen Weisheitszahnes einer Seite nicht um gleichwertige Leistungen handle.

Auf der Rechnung ist am 13. März 2012 die – nicht in Rechnung gestellte –

Position "Instruktion über Auswirkung operativer Eingriff" vermerkt. Des

Weiteren ist anzunehmen, dass der mündliche Kostenvoranschlag für die gesamte Leistung

der Extraktion zweier Weisheitszähne gemacht wurde, ohne dass Beträge für die

einzelnen Weisheitszähne ausgewiesen worden wären. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer

bekannt war, dass die Lokalanästhesie bei ihm weniger wirkt und er dies dem

Beschwerdegegner auch mitteilte, musste ausserdem eine längere bzw. schwierigere

Behandlungsdauer in Kauf genommen werden. Mit der Erfassung der mit Taxpunkten

bewerteten Leistungen ergibt sich sodann der Gesamtbetrag für die ärztliche

Behandlung. Es ist keine Pflicht des Beschwerdegegners ersichtlich, den

Beschwerdeführer als Patienten unmittelbar nach der Behandlung darauf

hinzuweisen, dass die Kosten womöglich den gemachten Kostenvoranschlag nur

geringfügig überschreiten, zumindest dann nicht, wenn die Überschreitung unter

15.

% und somit im zu tolerierenden Rahmen liegt. Gemäss § 7 GebührenV

ZZMK ist der Patient zudem erst bei einem Übersteigen um mehr als 15 % zu

informieren, was vorliegend jedoch nicht zutraf.

4.4

Der

Beschwerdegegner bot mehrmals Hand dafür, dem Beschwerdeführer mit Vorschlägen

wie einer Reduktion auf Fr. 1'115.- oder einer Ratenzahlung

entgegenzukommen. Der Beschwerdegegner ist jedoch nicht verpflichtet, diese

Angebote weiterhin aufrecht zu erhalten, wenn seitens des Beschwerdeführers

keine weitere Reaktion erfolgte. Zudem kann auch die Rechnungsstellung nicht

beliebig lange aufgeschoben werden, nur weil der Beschwerdeführer sich

persönlich aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage sieht, die Ziehung des

zweiten Weisheitszahnes vornehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer kann daraus

keine weiteren Ansprüche ableiten.

4.5

Die

Rechnungsstellung erfolgte zwar nicht unmittelbar nach der Behandlung, dennoch

noch innerhalb des zulässigen Zeitraums der noch laufenden Verjährungsfrist

ärztlicher Besorgungen (vgl. Art. 128 Ziff. 3 OR). Der Beschwerdeführer

kann aus dem Argument, während der Bürozeiten habe er keine Zeit gehabt, sich

nach der Rechnung zu erkundigen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hätte er zu

einem bestimmten Zeitpunkt ausdrücklich auf der Zustellung der Rechnung

bestanden, wäre der Beschwerdegegner diesem Anliegen zweifellos nachgekommen.

Überdies ist zu beachten, dass die Rechnungsstellung sich wohl auch aus dem

Grund verzögert hatte, da noch die Extraktion des zweiten Weisheitszahnes im

Raum stand, zu der sich der Beschwerdeführer nach langem Zögern nicht entschliessen

konnte.

4.6

Da die

offene Forderung im Betrag von Fr. 680.- somit zu Recht besteht und die

Vorinstanz die vom Beschwerdegegner erteilte Rechtsöffnung auf diesen Betrag

reduzierte, ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Betreibung sei zu löschen,

abzuweisen.

5.

5.1

Nach dem

Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Darin,

dass der Beschwerdeführer geltend macht, er lehne jede Spruchgebühren, Zinsen,

Gebühren etc. ab, welche den ursprünglichen Rechnungsbetrag überstiegen, ist

kein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu erblicken, zumal

er sich weder zu seiner Mittellosigkeit äussert noch in anderer Weise geltend

macht, nicht in der Lage zu sein, Prozesskosten zu bezahlen. Seine Ausführungen

nehmen überdies nur Bezug auf den Rechnungsbetrag der strittigen Rechnung.

Vielmehr sind diese Vorbringen deshalb als Antrag auf Kostenfolge zulasten des

Beschwerdegegners zu verstehen, dem aufgrund des Unterliegens des

Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 720.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …