VB.2016.00178
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00178
4. August 2016Deutsch15 min
(URT.2016.18269)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00178
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. August 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich /
Zentrum für Zahnmedizin (ZZM),
Beschwerdegegner,
betreffend Taxen
für zahnärztliche Behandlung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A liess sich im Mai 2012 im Zentrum für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde der Universität Zürich (fortan: Zentrum für Zahnmedizin) einen
unteren Weisheitszahn extrahieren, wofür zwei Sitzungen (29. und 30. Mai
2012) nötig waren.
Zuvor waren am 13. März 2012 eine Besprechung sowie
die schriftliche Aufklärung über die Extraktion der Weisheitszähne sowie die Orientierung
über Kosten in Höhe von Fr. 1'200.- erfolgt, welche die voraussichtlichen
Behandlungskosten für die Ziehung eines oberen und eines unteren Weisheitszahns
(somit pro Seite) umfasste.
Am 10. April 2013 stellte das Zentrum für Zahnmedizin
A eine Rechnung in Höhe von Fr. 1'341.75. A bezahlte eine Akontozahlung
von Fr. 600.- (offener Restbetrag Fr. 741.75). Am 8. August 2013
wurde A für diese Rechnung eine Mahnung geschickt. Nachdem A den Restbetrag
weiterhin nicht bezahlt hatte, leitete das Zentrum für Zahnmedizin die
Betreibung für den ausstehenden Betrag in Höhe von Fr. 741.75 ein (Zahlungsbefehl
vom 3. März 2014). A erhob dagegen am 3. März 2014 Rechtsvorschlag.
Mit Verfügung vom 13. März 2014 verpflichtete die
Direktion des Zentrums für Zahnmedizin A, den Betrag von Fr. 714.75 innert
30 Tagen ab Empfang der Verfügung zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag
in diesem Umfang auf.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 20. März 2014 bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte sinngemäss, der
Rechtsvorschlag vom 3. März 2014 sei nicht aufzuheben, und es sei
festzustellen, dass die Forderung jeglicher Grundlage entbehre, weshalb die
Verfügung des Zentrums für Zahnmedizin vom 13. März 2014 aufzuheben sei.
Am 30. Mai 2014 sistierte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen das
Rekursverfahren bis zur Mitteilung der Ziehung des zweiten Weisheitszahns,
längstens aber bis am 31. Oktober 2015. Nachdem diese Frist ablief, ohne
dass die Ziehung vorgenommen worden wäre, wurde das Rekursverfahren mit
Verfügung vom 7. Dezember 2015 wieder aufgenommen.
Mit Zirkularbeschluss vom 19. März 2016 hiess die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs vom A teilweise gut und hob
die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Zentrums für Zahnmedizin
vom 13. März 2014 auf und ersetzte sie durch die folgende Anordnung:
"I. Der
Rekurrent wird verpflichtet, der Rekursgegnerin den Betrag von Fr. 680.- zu
bezahlen.
II. Der
Rechtsvorschlag des Rekurrenten vom 3.3.2015 [recte: 2014] in der
Betreibung Nr. 21400704 des Betreibungsamtes B (Zahlungsbefehl vom
3.3
) wird im folgenden Umfang aufgehoben und es wird der Rekursgegnerin
die Rechtsöffnung erteilt für: Fr. 680.-."
Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, A wurden die
Verfahrenskosten zu neun Zehnteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse
genommen.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 6. April 2016
an das Verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, dass ihm keine weiteren
Spruchgebühren, Zinsen, Gebühren und andere Forderungen aufzuerlegen seien und
er die ausstehende Forderung von Fr. 680.- (zuzüglich Fr. 100.- für
die Entfernung des zweiten Zahnes) erst zu begleichen habe, wenn die ausstehende
Restbehandlung erfolgt sei, welche frühestens im November 2016 stattfinden
könne. Zudem sei als zwingende Bedingung für die Begleichung der Forderung vorgängig
die eingeleitete Betreibung zu löschen.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss am
18.
April 2016 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter
Verzicht auf eine Stellungnahme und unter Verweis auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid. Das Zentrum für Zahnmedizin erstattete seine
Beschwerdeantwort am 10. Mai 2016 und beantragte sinngemäss die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. A hielt am 20. Mai 2016 an seinen bisherigen
Anträgen fest. Das Zentrum für Zahnmedizin liess sich hierauf nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 in
Verbindung mit § 19b Abs. 1 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde betreffend Taxen für die zahnärztliche Behandlung zuständig.
Aufgrund des Streitwertes von Fr. 680.- ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Am 1. Februar
2009.
trat die Gebührenordnung vom 15. Dezember 2008 für das Zentrum für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich (GebührenV ZZMK) in
Kraft. § 1 dieser Verordnung listet die einzelnen Tarifpositionen für
ärztliche Leistungen auf. Damit bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage
für die Erhebung der vorliegend umstrittenen Gebühren (vgl. VGr, 3. November
2009, VB.2009.00426, E. 2), was vom
Beschwerdeführer denn auch nicht infrage gestellt wird.
2.2
Gemäss § 7 der Gebührenordnung
muss jeder Behandlung von über Fr. 2'000.- ein Kostenvoranschlag zugrunde
liegen. Dieser schliesst nach Möglichkeit alle voraussehbaren Kosten der
Behandlung ein. Übersteigen die effektiven Behandlungskosten den Kostenvoranschlag
um mehr als 15 %, so ist neben der Patientin oder dem Patienten auch die Klinikdirektorin
oder der Klinikdirektor zu orientieren. Letztere oder Letzterer entscheidet,
unter Berücksichtigung der Gründe der Kostenüberschreitung, wer diese
Mehrkosten zu tragen hat.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, bei dem vorliegend umstrittenen Rechnungsbetrag handle es
sich um ein Entgelt für eine staatliche Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer
verursacht habe. Bei der zahnärztlichen Behandlung des Patienten handle es sich
um einen Auftrag, weshalb die Bestimmung von Art. 394 ff. des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sinngemäss zur Beurteilung der
Beweislast und der fraglichen Behandlung heranzuziehen seien. Der Beschwerdegegner
verfüge über schriftliche Aufzeichnungen in der Krankengeschichte, und es seien
keine Widersprüche zum vom Beschwerdegegner geschilderten Ablauf auszumachen.
Der Ablauf der Behandlung könne einwandfrei rekonstruiert werden, und der
Beschwerdeführer sei ausführlich über die Entstehung der Kosten informiert worden.
Der Beschwerdeführer bemängle jedoch, die Lokalanästhesie habe ungenügend gewirkt,
obwohl er darauf hingewiesen habe und der Beschwerdegegner hätte wissen müssen,
dass er schlecht darauf reagiere. Dies habe dazu geführt, dass der erste Weisheitszahn
in zwei Schritten und unter Schmerzen habe gezogen werden müssen. Bei einem
Auftrag sei jedoch kein Erfolg, sondern "lediglich" eine sach- und
fachgerechte Behandlung geschuldet. Aus den Unterlagen seien keine Hinweise auf
einen Behandlungsfehler auszumachen, und auch der Beschwerdeführer liefere
keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner die ihm
obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Bei der Lokalanästhesie sei eine
Höchstmenge vorgegeben, welche nicht überschritten werden dürfe. Es sei unmöglich
vorauszusehen, wie ein Patient auf eine Lokalanästhesie reagiere. Es hätte dem
Beschwerdeführer freigestanden, eine Narkose zu verlangen. Dem Beschwerdegegner
könne jedenfalls bei der Ziehung des unteren Weisheitszahnes keinerlei
Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Kosten seien sodann
einwandfrei und in sich schlüssig aufgelistet und dem Beschwerdeführer sei nachvollziehbar
und wiederholt erklärt worden, weshalb die Kosten für die Ziehung der beiden
Weisheitszähne nicht einfach durch zwei geteilt werden könnten. Es hätte dem
Beschwerdeführer freigestanden, das Angebot des Beschwerdegegners vom 23. September
2013.
anzunehmen, den oberen Weisheitszahn nachträglich für total
Fr. 1'200.- wie im Kostenvoranschlag vorgesehen ziehen zu lassen. Er habe
das Angebot nicht nur ungenutzt gelassen, sondern habe klar zu verstehen gegeben,
dass er nicht daran denke, den zweiten Zahn in nächster Zeit ziehen zu lassen.
Der Beschwerdegegner habe deshalb ein berechtigtes Interesse daran, die
erbrachten Leistungen zu verrechnen. Obwohl die Behandlung Fr. 2'000.-
nicht überschritten habe, sei dennoch ein Kostenvoranschlag erstellt worden.
Gemäss der 15 %-Regelung hätte die Behandlung ohne entsprechende
Orientierung des Klinikdirektors Fr. 1'380.- nicht überschreiten dürfen.
Dem Beschwerdeführer sei mehrfach versichert worden, dass die
"einfache" Ziehung des oberen Weisheitszahnes Fr. 100.- nicht
überschreiten würde, wonach die gesamten Behandlungskosten für die Ziehung der
beiden Weisheitszähne Fr. 1'441.75 betragen hätten. Da der Klinikdirektor
offensichtlich nicht informiert worden sei, sei dem Beschwerdeführer die
Differenz zwischen Fr. 1'441.75 und Fr. 1'380.- zu erlassen, womit er
Fr. 61.75 weniger zu bezahlen habe. Da demzufolge nur Fr. 680.-
geschuldet seien, habe sich der Beschwerdegegner Rechtsöffnung in einem zu grossen
Umfang erteilt. Die Rechnungsstellung im Jahr 2013 für eine Behandlung im Jahr
2012.
sei zudem innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er werde keinesfalls die ausstehende Forderung
von Fr. 680.- (zuzüglich Fr. 100.- für die Entfernung des oberen
Weisheitszahnes) akzeptieren. Die Zahlung des Betrages erfolge erst nach der
ausstehenden Restbehandlung, welche jedoch wegen seiner laufenden Weiterbildung
und entsprechender beruflicher und privater Belastung frühestens im November
2016.
stattfinden könne. Wenn die Kosten eines Kostenvoranschlages überschritten
würden, so erwarte er nach der Behandlung in jedem Fall mindestens eine
mündliche Ankündigung dieser Tatsache. Insbesondere dann, wenn aus Sicht des
Patienten nur die halbe Leistung erbracht worden sei, erachte er als Patient
die Informationspflicht für eine Kostenüberschreitung von 15 % der Hälfte
des Kostenvoranschlags für gegeben. Der unterschiedliche Schwierigkeitsgrad der
Extraktion beider Zähne sei ihm nicht bekannt gewesen und auch nie erwähnt
worden. Zudem begleiche er die Forderung nur unter der zwingenden Bedingung,
dass die eingeleitete Betreibung gelöscht werde.
3.3
Der
Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, das Überschreiten des Kostenvoranschlages
um 15 % liege im Rahmen, sodass bei einem mündlichen Kostenvoranschlag von
Fr. 1'200.- auch ein Rechnungsbetrag von Fr. 1'380.- möglich wäre.
Die mündlichen Kostenvoranschläge berücksichtigten den Aufwand für normal
gelegene oder mit mässiger Abweichung retinierte Weisheitszähne. Weiterhin sei
damit der Aufwand für eine einfache röntgenologische Abklärung mit einem
Orthopantomogramm erfasst sowie ein normaler Aufwand bei der Operation. Wenn
der Patient sich der Tatsache bewusst gewesen sei, dass bei ihm ein deutlich
höherer Aufwand zu erwarten sei, entspreche es nicht der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass für ein aufwändigeres und schwierigeres Vorgehen mit
einer Reduktion des Rechnungsbetrages zu rechnen sei. Es sei allgemein üblich,
dass für schwierigere Arbeiten höhere Kosten verrechnet würden. Da eine
zulässige Höchstmenge des Lokalanästhetikums zu beachten sei, habe der
behandelnde Arzt nicht eine beliebige Erhöhung vornehmen können. Die Angabe des
Patienten, dass bei ihm die Lokalanästhesie schlecht wirke, bedeute hingegen
nicht, dass die Operation nicht in Lokalanästhesie möglich wäre. Wenn der
Beschwerdeführer angegeben hätte, eine Lokalanästhesie wirke bei ihm gar nicht,
hätte die Operation in Narkose erfolgen müssen, deren Kosten bei mind.
Fr. 1'000.- pro Stunde lägen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom
23.
September 2013 erklärt worden, dass die Entfernung des oberen
Weisheitszahnes einer einfachen Extraktion entspreche und somit nicht mit der
Entfernung des unteren Zahnes zu vergleichen sei. Mit ebendiesem Schreiben sei
er auch darauf hingewiesen worden, dass die röntgenologische Abklärung
unabhängig von der chirurgischen Leistung sei. Beim Beschwerdeführer habe eine
3D-Darstellung des Kiefers vorgenommen werden müssen, sodass der diagnostische
Aufwand deutlich höher gewesen sei, als wenn nur ein Orthopantomogramm
angefertigt worden wäre. Es sei nicht möglich, die Kosten für die Diagnostik zu
teilen, da diese ja zu Beginn der Behandlung anfielen. Der Beschwerdeführer
könne folglich nicht davon ausgehen, dass er, nachdem 90 % der Leistungen
erbracht worden seien, nur die Hälfte des gesamten Kostenvoranschlages bezahlen
müsse.
4.
4.1
Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner über die Behandlung
informiert wurde und dass ihm ein (mündlicher) Kostenvoranschlag in Höhe von
Fr. 1'200.- für die Extraktion des oberen und unteren Weisheitszahns auf
einer Seite gemacht wurde. Die Behandlung wurde im Mai 2012 vorgenommen, wobei
die Extraktion des unteren Weisheitszahnes in zwei Etappen an zwei
aufeinanderfolgenden Tagen zu erfolgen hatte. Die Extraktion des oberen
Weisheitszahnes erfolgte bisher nicht. Strittig ist nun im Wesentlichen die
dafür vom Beschwerdegegner gestellte Rechnung in Höhe von total
Fr. 1'341.75, wovon der Beschwerdeführer nur einen Betrag von Fr. 600.-
anerkannte und bisher bezahlte.
Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, handelt es sich
beim beanstandeten Rechnungsbetrag um ein Entgelt für eine staatliche
Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer verursacht hat. Die Vorinstanz stellte
fest, dass aus den Unterlagen keine Hinweise auf einen Behandlungsfehler
auszumachen seien. Auch im vorliegenden Verfahren liefert der Beschwerdeführer
keine Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners.
4.2
Den Darlegungen
des Beschwerdegegners folgend, besteht für den Beschwerdeführer keine Grundlage,
davon auszugehen, er schulde aufgrund der Extraktion nur eines Weisheitszahnes
auch nur die Hälfte der Kosten. Dem ist aufgrund Folgendem zuzustimmen: Es
wurde klar und verständlich dargelegt, weshalb die vorgängige Diagnostik sowie
die 3D-Röntgenaufnahme nötig waren und entsprechend auch einen nicht
unbeachtlichen Teil der Gesamtkosten ausmachen. Die Instruktion sowie auch die
Orthopantomographie sind zudem der generellen Vorbereitung des eigentlichen
Eingriffs der Extraktion zuzuschreiben, sodass diese ungeachtet dessen, wie
viele Zähne schlussendlich effektiv gezogen wurden, anfielen. Die Kosten sind
in der Honorar-Rechnung detailliert aufgeschlüsselt, und die weiteren Kosten
für die Extraktion des oberen Weisheitszahnes wurden vom Beschwerdegegner auf
Fr. 100.- begrenzt, was dem Beschwerdeführer schriftlich anhand Erläuterung
der unterschiedlichen Taxpunkte je nach Schwierigkeitsgrad der Extraktion
aufgezeigt wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Instruktion über Auswirkungen
operativer Eingriffe aufgrund der entstandenen Umtriebe durch die zwei
Operationen nicht verrechnet, und die Verrechnung der Extraktion des unteren
Weisheitszahns erfolgte zudem erst am zweiten Tag der Behandlung. Die in der
Rechnung vom 10. April 2013 aufgeführten Positionen sind deshalb nicht zu
beanstanden.
4.3
Da ein
Kostenvoranschlag gemacht wurde, obwohl die Behandlung den Betrag von
Fr. 2'000.- nicht überschritt, ist der analogen Anwendung der Vorinstanz von
§ 7 der Gebührenordnung zu folgen. Gestützt darauf reduzierte die
Vorinstanz die offene Forderung zugunsten des Beschwerdeführers um den Betrag,
welcher den Maximalbetrag in Anwendung der 15 %-Regel überstieg, auf Fr. 680.-.
Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch
diesbezüglich nichts Konkretes vor. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt,
dass ihm das Überschreiten des Kostenvoranschlags nach der Behandlung
mindestens mündlich hätte angekündigt werden müssen.
Dem Beschwerdeführer wurde gemäss dem Beschwerdegegner
bereits vor dem Eingriff erklärt, dass es sich bei der Extraktion des unteren
und des oberen Weisheitszahnes einer Seite nicht um gleichwertige Leistungen handle.
Auf der Rechnung ist am 13. März 2012 die – nicht in Rechnung gestellte –
Position "Instruktion über Auswirkung operativer Eingriff" vermerkt. Des
Weiteren ist anzunehmen, dass der mündliche Kostenvoranschlag für die gesamte Leistung
der Extraktion zweier Weisheitszähne gemacht wurde, ohne dass Beträge für die
einzelnen Weisheitszähne ausgewiesen worden wären. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer
bekannt war, dass die Lokalanästhesie bei ihm weniger wirkt und er dies dem
Beschwerdegegner auch mitteilte, musste ausserdem eine längere bzw. schwierigere
Behandlungsdauer in Kauf genommen werden. Mit der Erfassung der mit Taxpunkten
bewerteten Leistungen ergibt sich sodann der Gesamtbetrag für die ärztliche
Behandlung. Es ist keine Pflicht des Beschwerdegegners ersichtlich, den
Beschwerdeführer als Patienten unmittelbar nach der Behandlung darauf
hinzuweisen, dass die Kosten womöglich den gemachten Kostenvoranschlag nur
geringfügig überschreiten, zumindest dann nicht, wenn die Überschreitung unter
15.
% und somit im zu tolerierenden Rahmen liegt. Gemäss § 7 GebührenV
ZZMK ist der Patient zudem erst bei einem Übersteigen um mehr als 15 % zu
informieren, was vorliegend jedoch nicht zutraf.
4.4
Der
Beschwerdegegner bot mehrmals Hand dafür, dem Beschwerdeführer mit Vorschlägen
wie einer Reduktion auf Fr. 1'115.- oder einer Ratenzahlung
entgegenzukommen. Der Beschwerdegegner ist jedoch nicht verpflichtet, diese
Angebote weiterhin aufrecht zu erhalten, wenn seitens des Beschwerdeführers
keine weitere Reaktion erfolgte. Zudem kann auch die Rechnungsstellung nicht
beliebig lange aufgeschoben werden, nur weil der Beschwerdeführer sich
persönlich aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage sieht, die Ziehung des
zweiten Weisheitszahnes vornehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer kann daraus
keine weiteren Ansprüche ableiten.
4.5
Die
Rechnungsstellung erfolgte zwar nicht unmittelbar nach der Behandlung, dennoch
noch innerhalb des zulässigen Zeitraums der noch laufenden Verjährungsfrist
ärztlicher Besorgungen (vgl. Art. 128 Ziff. 3 OR). Der Beschwerdeführer
kann aus dem Argument, während der Bürozeiten habe er keine Zeit gehabt, sich
nach der Rechnung zu erkundigen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hätte er zu
einem bestimmten Zeitpunkt ausdrücklich auf der Zustellung der Rechnung
bestanden, wäre der Beschwerdegegner diesem Anliegen zweifellos nachgekommen.
Überdies ist zu beachten, dass die Rechnungsstellung sich wohl auch aus dem
Grund verzögert hatte, da noch die Extraktion des zweiten Weisheitszahnes im
Raum stand, zu der sich der Beschwerdeführer nach langem Zögern nicht entschliessen
konnte.
4.6
Da die
offene Forderung im Betrag von Fr. 680.- somit zu Recht besteht und die
Vorinstanz die vom Beschwerdegegner erteilte Rechtsöffnung auf diesen Betrag
reduzierte, ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Betreibung sei zu löschen,
abzuweisen.
5.
5.1
Nach dem
Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Darin,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er lehne jede Spruchgebühren, Zinsen,
Gebühren etc. ab, welche den ursprünglichen Rechnungsbetrag überstiegen, ist
kein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu erblicken, zumal
er sich weder zu seiner Mittellosigkeit äussert noch in anderer Weise geltend
macht, nicht in der Lage zu sein, Prozesskosten zu bezahlen. Seine Ausführungen
nehmen überdies nur Bezug auf den Rechnungsbetrag der strittigen Rechnung.
Vielmehr sind diese Vorbringen deshalb als Antrag auf Kostenfolge zulasten des
Beschwerdegegners zu verstehen, dem aufgrund des Unterliegens des
Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 720.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …