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Entscheid

VB.2016.00180

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00180

4. August 2016Deutsch15 min

(URT.2016.18267)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Universitätsspital Zürich

schrieb im kantonalen Amtsblatt vom 11. September 2015 im offenen

Submissionsverfahren die Versorgung mit medizinischen und nicht-medizinischen

Gasen aus, welche in insgesamt vier Lose aufgeteilt wurde. Innert Frist

reichten die A AG und die F AG jeweils für alle vier Lose ihre

Angebote ein. Am 16. März 2016 vergab das Universitätsspital Zürich

Los 1 zum Preis von Fr. 3'904'811.85 und Los 3 zum Preis von

Fr. 66'302.00 jeweils inkl. MWSt. für eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren

an die F AG. Für die Lose 2 und 4 wurde vorläufig kein Zuschlag

erteilt, das Universitätsspital Zürich behielt sich jedoch einen späteren

Zuschlag vor. Mit Schreiben vom 23. März 2016 wurde dieses Ergebnis der A AG

mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Am 8. April 2016 gelangte die A AG

dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Zuschlag

von Los 1 und 3 zugunsten der F AG

aufzuheben und an sie zu erteilen, eventuell die Sache an das Universitätsspital

Zürich zur Erteilung des Zuschlags an sie zurückzuweisen. Sodann ersuchte sie

um eine Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Universitätsspital Zürich

bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung den Vertragsschluss

mit der F AG zu untersagen. Sodann sei ihr Einsicht in die beizuziehenden

Akten des Universitätsspitals Zürich zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2016 wurde der Beschwerdegegnerin, bis zum Entscheid über das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag

abzuschliessen. Die Beschwerdeführerin machte mit nachträglicher Eingabe vom

15.

April 2016 an den von ihr eingereichten Beilagen 5–7 gegenüber

der mitbeteiligten F AG Geschäftsgeheimnisse geltend. Am 19. April

2016.

ersuchte die Mitbeteiligte um Zustellung der Verfahrensakten zur

Einsichtnahme. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2016 wurde der

Mitbeteiligten teilweise Akteneinsicht gewährt.

Die Beschwerdegegnerin

reichte am 25. April 2016 Beschwerdeantwort ein und beantragte, die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; ebenso das Gesuch um aufschiebende

Wirkung. Falls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der

Zuschlag aufgehoben werden sollte, beantragte sie, die Sache zur Neubeurteilung

zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten sei die Akteneinsicht

nur soweit zu gewähren, als keine verwaltungsinternen Dokumente und/oder

Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Anbieterin betroffen seien. Sodann

beantragte die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 reichte die Mitbeteiligte ebenfalls Beschwerdeantwort

ein mit den Anträgen, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, eventuell die

Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende

Wirkung sei abzuweisen. Zudem machte sie Geheimhaltungsinteressen geltend und

beantragte eine Parteientschädigung. Gleichzeitig machte sie mit separatem

Schreiben ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeantwort mit vertraulichem Inhalt.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2016 wurde der Beschwerdegegnerin, bis zum Entscheid über das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, weiterhin der Vertragsschluss untersagt

und das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

Am 25. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin Replik ein. Sie hielt an

den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest und beantragte ergänzend, ihr in

allenfalls weitere von der Beschwerdegegnerin beigezogene Akten Einsicht zu

gewähren. Neu beantragte sie zudem, der Mitbeteiligten Akteneinsicht nur soweit

zu gewähren, als ihre Akten keine Geschäftsgeheimnisse enthielten und machte

dieser gegenüber ein Geheimhaltungsinteresse an einzelnen in der Replik

enthaltenen Informationen geltend. Der Beschwerdegegnerin

und der Mitbeteiligten wurde am 27. Mai 2016

teilweise Einsicht in die neu eingereichten Akten gewährt.

Mit Dupliken vom 14. Juni 2016 wiederholten die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte die bereits gestellten Rechtsbegehren. Am 17. Juni

2016.

wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt und das Akteneinsichtsbegehren

der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

Eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin erging am 30. Juni 2016.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen

die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2

Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin bringt

im Wesentlichen vor, die Mitbeteiligte habe zum

Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht über eine Apothekenbewilligung (Spital)

verfügt und deshalb das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt. Auf

letzteres habe die Vergabebehörde unzulässigerweise nachträglich verzichtet.

Weiter rügt sie das Angebot der Mitbeteiligten als unvollständig und macht

aufgrund der separaten Vergabe von Los 1 und 3 eine Verletzung des

Transparenzgebots geltend. Würde sie mit ihren

Rügen durchdringen, hätte sie eine realistische Chance auf Erhalt des Zuschlags.

Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

sind ebenfalls erfüllt.

3.

3.1

Eignungskriterien

umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbietenden gestellt werden um zu

gewährleisten, dass diese zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage

sind (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000

Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden; Galli et al.,

Rz. 555). Sie betreffen gemäss § 22 der Submissionsverordnung vom

23.

Juli 2003 (SubmV) insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche,

technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden und müssen sich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen. Es

dürfen deshalb nur solche Eignungsnachweise verlangt werden, die im Hinblick

auf die nachgefragte Leistung erforderlich sind. Soweit die gestellten

Anforderungen durch die Bedürfnisse der vorgesehenen Beschaffung begründet

sind, ist ihre Verwendung grundsätzlich zulässig und sachgerecht, auch wenn damit

eine gewisse Bevorzugung etablierter Unternehmungen einhergeht. Nicht zulässig

ist es allerdings, den wirksamen Wettbewerb durch ungerechtfertigt strenge Eignungsanforderungen

über Gebühr einzuschränken (VGr, 30. Juli 2015, VB.2015.00365, E. 4.1

mit Hinweisen).

Innerhalb dieser Grenzen legt die Vergabebehörde die für

die jeweilige Beschaffung erforderlichen Eignungskriterien im Hinblick auf

deren Besonderheiten fest, bestimmt die zu erbringenden Nachweise und gibt

diese in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Dabei steht ihr ein weiter

Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift (Art. 16

Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 15. Januar 2015,

VB.2014.00417, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist dagegen eine

allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16

Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.2

Hinsichtlich

der Eignungskriterien wird in der Ausschreibung auf das Pflichtenheft

verwiesen. Gemäss Ziffer 3.1 des Pflichtenhefts hatten die Anbieter

insgesamt sieben Eignungskriterien zu erfüllen und die dazu erforderlichen

Nachweise zu erbringen. Bezüglich des streitbetroffenen Eignungskriteriums

Nr. 7 wurde Folgendes verlangt:

Nr.

Eignungskriterium

Geforderter Nachweis

7.

Der Anbieter verfügt über eine Apothekenbewilligung

(Spital) für als Arzneimittel registrierte Gase bzw. Gasgemische sowie für

die Herstellung und Lieferung von Gasen und Gasgemischen als Lohnherstellungsprodukte

bzw. der Anbieter hat zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe eine solche

Bewilligung beantragt.

Bewilligung oder entsprechender Antrag

Die Parteien sind sich darüber

einig, dass die Mitbeteiligte im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt der

Einreichung ihrer Offerte weder über eine Apothekenbewilligung

(Spital) verfügte, noch eine solche beantragt hat. Ihrer Offerte beigelegt

hatte sie stattdessen eine Bewilligung der

Swissmedic für die Herstellung und Einfuhr

sowie für den Grosshandel mit Arzneimitteln.

3.3

Im Rahmen

der Gesprächsrunde vom 11. November 2015 forderte die Beschwerdegegnerin

bei der Mitbeteiligten einen Nachweis, dass diese über eine gültige Bewilligung

für die Abgabe von Arzneimitteln an das Universitätsspital als Endverbraucher

ohne Apothekenbewilligung verfügt. Am 19. November 2015 erklärte die

Mitbeteiligte schriftlich, unter der Voraussetzung, dass beim

Universitätsspital ein Konsignationslager eingerichtet werde, könne der

Standort in ihre Grosshandels-/Betriebsbewilligung aufgenommen werden. Die Produktfreigabe

erfolge bereits am Herstellstandort und sei damit gewährleistet.

Die

Beschwerdegegnerin gelangte darauf zum Schluss, das strittige Eignungskriterium

sei nicht sachgerecht, da es über das gesetzlich Erforderliche hinausgehe. Sie

teilte dies den beiden Anbieterinnen am 3. Februar 2016 mit und erklärte,

dass sie auf die Anwendung des Eignungskriteriums Nr. 7 zu verzichten

beabsichtige. Gleichzeitig fragte sie die Anbieterinnen, ob diese auch

"auf der Basis Hersteller- und Grosshandelsbewilligung beim Anbieter/keine

Bewilligungen bei USZ" an ihren Angeboten festhalten würden. Nachdem

lediglich die Mitbeteiligte, nicht aber die Beschwerdeführerin einem Verzicht

auf das Eignungskriterium Nr. 7 zugestimmt hat (Schreiben vom 11. bzw.

26.

Februar 2016), teilte ihnen die Beschwerdegegnerin am 7. März

2016.

mit, sich für die Weiterführung des Vergabeverfahrens unter dessen

Anwendung entschieden zu haben. In der Folge bejahte die Beschwerdegegnerin

nach einer Prüfung der Eignungs- und Zuschlagskriterien die Eignung der

Mitbeteiligten und schlug ihr aufgrund der besten Erfüllung der Zuschlagskriterien

die Lose 1 und 3 zu. Dieses Vorgehen wird von der Beschwerdeführerin als

unzulässig gerügt.

3.4

Die

Vergabebehörde ist an ihre in der Ausschreibung festgelegten Eignungskriterien

gebunden (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00715, E. 3.5 mit Hinweisen,

auch zum Folgenden). Möglich ist einzig die Konkretisierung bzw. Präzisierung

der Anforderungen im Rahmen der Fragenbeantwortung vor dem Eingabetermin,

sofern die Auskünfte allen Anbietenden gleichzeitig erteilt werden (§ 17

SubmV). Die Änderung eines Eignungskriteriums nach Eingang der Offerten

ist hingegen ausgeschlossen. Wenn die Beschwerdegegnerin argumentiert, eine

Änderung wäre mit Zustimmung der Beschwerdeführerin möglich gewesen, verkennt

sie, dass Änderungen nach Ablauf der Eingabefrist im Rahmen von Verhandlungen

lediglich bei Vergabeverfahren auf Bundesebene unter bestimmten Voraussetzungen

zulässig sind (vgl. Art. 20 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994

über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB]; Galli/Moser/Lang/Steiner,

Rz. 807). Dagegen gilt in kantonalen Verfahren ein absolutes Verhandlungsverbot

(vgl. Art. 11 lit. c IVöB).

3.5

Grundsätzlich

führt das Vorliegen der geforderten Eignung und Nachweise zur Zulassung, deren

Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren (§ 4a Abs. 1 lit. a, b und c

IVöB).

Eine Bewilligung für

den Grosshandel mit Arzneimitteln, deren Erteilung in der Kompetenz des Bundes

liegt, unterscheidet sich wesentlich von der kantonalen Bewilligung für die

Abgabe von Arzneimitteln in Apotheken, Drogerien und anderen Detailhandelsgeschäften

(Art. 28 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes

vom 15. Dezember 2000 [HMG]). Die klare Formulierung des

Eignungskriteriums Nr. 7 liess damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin

– keinen Spielraum für eine Auslegung nach dessen Sinn und Zweck.

Gemäss Ausschreibung

war allerdings lediglich verlangt, dass die Anbietenden zum Zeitpunkt der

Angebotsabgabe eine Apothekenbewilligung beantragt haben. Dies hat die Beschwerdeführerin

denn auch gemacht, indem sie beim Kanton das entsprechende Formular zum Betrieb

einer Spitalapotheke einreichte. Aufgrund des Erfordernisses des Antrags, für

dessen Erfüllung lediglich das allgemein zugängliche Formular ausgefüllt

werden, jedoch kein Nachweis über die tatsächliche Erfüllung der Anforderungen

beigebracht werden musste, erweist sich das Kriterium als untauglich für die

Beurteilung der Eignung der Anbietenden. Beim fehlenden Antragsformular zum

Betrieb einer Spitalapotheke handelt es sich daher nicht um einen Mangel,

aufgrund dessen das Angebot der Mitbeteiligten auszuschliessen gewesen wäre.

3.6

Vorliegend

ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin, welche durch das

Ausfüllen des Formulars lediglich einer Formalität nachgekommen ist, für die

Erbringung der nachgefragten Leistungen besser geeignet sein sollte als die

Mitbeteiligte. Vom strittigen Kriterium abgesehen, welches nach dem Gesagten

untauglich und damit nicht relevant ist, erfüllen beide Anbieterinnen sämtliche

weiteren Eignungskriterien. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass

es der Mitbewerberin nicht (ebenfalls) möglich wäre, die

Spitalapothekenbewilligung effektiv zu erhalten, sofern sich dies denn

überhaupt als notwendig erweisen sollte. Sowohl die Beschwerdeführerin als

bisherige Teillieferantin als auch die Mitbeteiligte sind demzufolge für die

Erbringung der nachgefragten Leistungen geeignet. Die Rüge der

Beschwerdeführerin erweist sich damit als nicht stichhaltig.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Angebot der Mitbeteiligten erscheine

im Vergleich zu ihrem eigenen Angebot als ungewöhnlich tief. Da allein der

Preis der Gase bzw. des Trockeneises nur einen Bruchteil, die verlangten

Dienstleistungen hingegen den Grossteil des Gesamtpreises ausmachen würden,

schliesst die Beschwerdeführerin auf ein unzulässiges Teilangebot oder das

Fehlen der verlangten Dienstleistungen im Angebot der Mitbeteiligten.

4.2

Teilangebote

einzelner Lose und Teilangebote betreffend Teile einzelner Lose waren gemäss

Ausschreibung ausdrücklich nicht erlaubt. Die Beschwerdeführerin weist auch

zutreffend darauf hin, dass bezüglich Service für die einzelnen Lose je

eigenständige Konzepte einzureichen waren. Entgegen dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin hat die Mitbeteiligte jedoch sowohl für Los 1 als auch

für Los 3 sämtliche nachgefragten Dienstleistungen angeboten und eine

vollständig ausgefüllte Offerte eingereicht. Obwohl der Angebotspreis der

Mitbeteiligten massiv tiefer ausfiel, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese

die Dienstleistungen nicht erbringen bzw. den Auftrag nicht erfüllen könnte.

Demzufolge liegt weder ein unzulässiges Teilangebot noch ein unvollständiges

Angebot vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht – nachdem sie letzte

Fragen abgeklärt hatte – die Musskriterien als erfüllt bewertet. Zur Einholung

weiterer Erkundigungen um sich zu vergewissern, dass die Auftragsbedingungen

erfüllt werden können, war sie aufgrund dieser Umstände nicht verpflichtet.

4.3

Ferner ist

darauf hinzuweisen, dass die Anbietenden bei der Kalkulation ihrer Angebotspreise,

insbesondere auch bei der Berechnung und Einrechnung des Personalaufwands frei sind

(vgl. VGr, 15. Dezember 2010, VB.2010.00402, E. 2.2.2). Die

Beschwerdegegnerin führt zudem zutreffend darauf aus, dass es den Anbietenden

offensteht, nicht kostendeckend zu offerieren, sofern das Angebot den

gestellten Anforderungen genügt. Die Anbietenden sind daher nicht verpflichtet,

die tatsächlich anfallenden Kosten vollständig im Offertpreis einzurechnen

(VGr, 8. August 2012, VB.2012.00257, E. 3.5 mit Hinweisen). Da die

Dienstleistungen vom Angebotspreis gedeckt sein mussten, hätte die

Mitbeteiligte die Folgen einer allfälligen Fehlkalkulation des Aufwands selber

zu tragen.

5.

5.1

Wie im Folgenden

zu zeigen sein wird, verstösst die separate Vergabe der Lose 1 und 3 nicht

gegen das Transparenzgebot im Sinn von Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB

und erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

5.2

Gemäss den

Angaben im Leistungsverzeichnis besteht die Ausschreibung aus vier Losen, wobei

alle vier Lose anzubieten und Teilangebote zu einzelnen Losen nicht erlaubt

waren. Die Beschwerdegegnerin behielt sich darin vor, die in Los 4

ausgeschriebenen Leistungen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beziehen.

Sie führte sodann aus, einen Gesamtzuschlag aller vier Lose an einen einzigen

Anbieter zu präferieren, weshalb zwingend auch je ein Kombinationsangebot über

alle vier Lose sowie über die Lose 1–3 anzubieten sei.

5.3

Die

Beschwerdeführerin äussert sich zwar zutreffend dahingehend, dass die separate

Vergabe der Lose 1 und 3 den Ausschreibungsunterlagen nicht widerspricht.

Denn bezüglich allfälliger vom Zuschlag ausgenommener Leistungen hatte sich die

Beschwerdegegnerin ausdrücklich vorbehalten, das Verfahren abzubrechen

(Teilabbruch) und diese Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt zu vergeben.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich dieser Vorbehalt

allerdings nicht lediglich auf Los 4, sondern auf "allfällige vom

Zuschlag ausgenommene Leistungen". Damit gemeint ist gemäss Beantwortung

der Anbieterfragen nicht das Absehen von einzelnen Leistungen innerhalb der

Lose, sondern von einzelnen Losen als Gesamtes. Bezüglich Los 4 wurde der

Vorbehalt, die darin ausgeschriebenen Leistungen nicht oder erst zu einem späteren

Zeitpunkt zu beziehen, zusätzlich separat formuliert. Da dieses vom

Kombinationsangebot über Los 1–3 ausgenommen, jedoch trotzdem zwingend

einzureichen war, wurden mit dieser Formulierung sämtliche Optionen abgedeckt.

5.4

Indem neben

den einzelnen Angeboten für die Lose 1, 2 und 3 ein Kombinationsangebot

über alle drei Lose verlangt wurde, blieb die Möglichkeit einer separaten Beurteilung

der einzelnen Lose sowie auch des Kombinationsangebots gewährleistet. Die

Beschwerdeführerin hat denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, eine separate

Beurteilung der einzelnen Lose wäre aufgrund einer etwaigen Mischrechnung nicht

möglich. Zudem wurde die Vergabe der Lose 1–3 von der Vergabebehörde nicht

zugesichert, sondern lediglich als präferiert bezeichnet. Insgesamt steht daher

die separate Vergabe der Lose 1–3 nicht im Widerspruch zum

submissionsrechtlichen Transparenzgebot.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu einer

Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG), wobei zu berücksichtigen ist, dass diese mit der

Beschwerdeantwort teilweise nur die ihr obliegende Begründung des Vergabeentscheids

nachgeholt hat. Ebenso hat sie die Mitbeteiligte für deren Aufwendungen

angemessen zu entschädigen.

7.

Der Auftragswert

übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für

Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom

23.

November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen

Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Gegen diesen

Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 20'190.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- und der

Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu entrichten,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …