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Entscheid

VB.2016.00182

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00182

25. August 2016Deutsch9 min

(URT.2016.18311)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2015 erteilte die

Baukommission Wädenswil C die Bewilligung für innere Umbauten sowie den Anbau

eines Balkons an ihr Einfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der

D-Strasse 02 in 8804 Au.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die Nachbarin A am 20. Juli 2015

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies ihr Rechtsmittel mit

Entscheid vom 23. Februar 2016 ab.

III.

Am 11. April 2016 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die mit

Beschluss der Baukommission Wädenswil vom 9. Juni 2015 bewilligten

baulichen Massnahmen seien zu verweigern;

2.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer

von 8 % zugunsten der Beschwerdeführerin."

C beantragte am 17. April 2016, die Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten von A abzuweisen und ihr eine Umtriebsentschädigung von

Fr. 500.- zuzusprechen. Dieselben Anträge stellte am 25. April 2016

die Baukommission Wädenswil. Das Baurekursgericht liess sich am 17. Mai

2016.

mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdegegnerin ist

Eigentümerin des Baugrundstückes Kat.-Nr. 01. Diese Parzelle grenzt

nordöstlich an die Parzelle Kat.-Nr. 03 an, welche dem Vater der

Beschwerdeführerin gehört. Auf den beiden Grundstücken stehen zwei

aneinandergebaute Einfamilienhäuser, welche mit einem Steildach bedeckt sind.

Das Wohnhaus der Beschwerdegegnerin verfügt auf der Südostseite seines Daches

über eine 4 Meter breite und 1,2 Meter tiefe Lukarne. Ebenfalls auf

der Südostseite steht im Garten eine rund 4,5 Meter tiefe und

4,5 Meter breite Holzpergola. Die Beschwerdegegnerin möchte in

2,68 Meter Höhe an ihr Wohnhaus einen rund 10 Quadratmeter grossen

Balkon anbauen. Der Zugang zu diesem Balkon soll zum einen vom Garten aus über

eine Wendeltreppe und zum andern vom Hausinnern aus über die besagte Lukarne

erfolgen. Hierfür soll das jetzige Lukarnenfenster zu einer Balkontüre vergrössert

werden.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, aufgrund der Umgestaltung des Lukarnefensters

zu einer Tür bestehe ein enger funktionaler Bezug zwischen der Terrasse und dem

Dachgeschoss. Auch weil man die Terrasse zusätzlich über die geplante

Wendeltreppe erreichen könne, seien Dachlukarne und Terrasse als Einheit zu

betrachten und zu bewerten. Insofern stelle die Kombination von Lukarne und

Terrasse eine Dachaufbaute dar. Die geplante Terrasse sei 4,19 Meter breit

und überschreite damit das zulässige Fassadendrittel, welches bei einer

Gesamtfassadenlänge von vorliegend 8,3 Metern bloss 2,75 Meter betragen

dürfe.

2.2

§ 292

lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hält

in Bezug auf die Zulässigkeit von Dachaufbauten auf Schrägdächern Folgendes

fest: Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine,

Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte

Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden

Fassadenlänge sein, sofern sie bei Schrägdächern über die tatsächliche

Dachebene hinausragen. Gemäss den Bauplänen soll die Terrasse unterhalb der

Trauflinie an der Südostfassade des Gebäudes angebracht werden. Da sie somit

nicht über die tatsächliche Dachebene hinausragen wird, ist sie nicht als

Dachaufbaute im Sinn von § 292 lit. a PBG zu qualifizieren.

Bedeutungslos ist, dass der hausseitige Zugang zur Terrasse über die Lukarne

erfolgen soll, welche ihrerseits unbestrittenermassen eine Dachaufbaute

darstellt. Die einzelnen Elemente eines Gebäudes sind grundsätzlich unabhängig

voneinander auf ihre Baurechtskonformität hin zu überprüfen. Nur vereinzelt

verpflichtet der Gesetzgeber die Baubehörde dazu, ein Bauvorhaben als Ganzes zu

würdigen. Dies ist namentlich bei der Frage der Fall, ob die Baute eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht (vgl. § 238 Abs. 1 PBG:

"im ganzen und in ihren einzelnen Teilen"). Es wäre der Rechtssicherheit

abträglich, wenn die Baubehörden die einzelnen Vorschriften des materiellen Baurechts

jeweils mit einer irgendwie gearteten Gesamtbetrachtung übersteuern könnten

bzw. müssten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der geltend gemachte funktionale

Zusammenhang zwischen der Lukarne und der Terrasse: Ein solcher Zusammenhang

besteht zwischen fast allen Bestandteilen eines Hauses, lassen sich diese doch

regelmässig nur gemeinsam sinnvoll nutzen. Zusammenfassend handelt es sich bei

der geplanten Terrasse nicht um eine Dachaufbaute im Sinn von

§ 292 PBG. Die in dieser Norm verankerte Drittelsregelung muss

deshalb nicht eingehalten werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das oberste Geschoss des Streitobjekts

weise eine Kniestockhöhe von 1,14 Meter auf und sei deshalb als Dachgeschoss

im Sinn von § 275 Abs. 2 PBG zu qualifizieren. Folglich handle

es sich beim geplanten Anbau um eine Dachterrasse. Nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seien bei einem unter einem Schrägdach

angeordneten Dachgeschoss keine vorgelagerten Terrassen zugelassen. Diese seien

selbst dann verboten, wenn sie die für eine Dachaufbaute zulässige Breite von

einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge nicht überschreiten würden.

3.2

Auskragende

Dachgeschoss-Terrassen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die für Dachaufbauten zulässige

Breite von einem Drittel einhalten oder nicht. Dadurch sollen Dachgeschosse als

solche erkennbar bleiben und nicht den Eindruck von Vollgeschossen erwecken

(VGr, 21. März 2012, VB.2011.00539, E. 3). Das Verbot von

vorgelagerten Terrassen will dafür sorgen, dass Gebäude nicht übergeschossig in

Erscheinung treten; es ist mithin bauästhetisch motiviert. Ob diese

Rechtsprechung nicht nur auf Flachdach-, sondern auch auf Steildachgebäude

anwendbar ist, kann aus den nachstehenden Gründen offenbleiben.

3.3

Das

Baugrundstück liegt in der Wohnzone W2/40%. In dieser Zone dürfen Bauten maximal

zwei Vollgeschosse und – unter bestimmten Voraussetzungen – zusätzlich maximal

zwei anrechenbare Dachgeschosse sowie ein anrechenbares Unterschoss aufweisen

(Art. 3 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Wädenswil vom 17. Januar

1994.

[BZO]). Das Streitobjekt verfügt über zwei oberirdische Geschosse. Das

Erdgeschoss ist als Vollgeschoss zu qualifizieren; darin sind sich alle

Parteien einig. Ob das Obergeschoss ebenfalls als Vollgeschoss zu würdigen ist

oder ob es sich dabei um ein Dachgeschoss handelt, ist demgegenüber umstritten.

Entgegen der Beschwerde kann diese Frage offenbleiben: Das Streitobjekt schöpft

die nach Art. 3 BZO erlaubte Anzahl Voll- und/oder Dachgeschosse

nicht aus. Würde man das Obergeschoss als Vollgeschoss einstufen, wäre eine

diesem vorgelagerte (Vollgeschoss-)Terrasse ohne Weiteres zulässig, da einzig

auskragende Dachterrassen (und nicht auch Vollgeschossterrassen) verboten sind.

Würde man das jetzige Obergeschoss hingegen als Dachgeschoss klassifizieren,

könnte die Bauherrschaft ihr Haus gemäss Art. 3 BZO um ein weiteres

Vollgeschoss aufstocken. Auch in diesem Fall wäre eine Terrasse vor dem neu zu

errichtenden Ober- bzw. Vollgeschoss ohne Weiteres zulässig. Die

Beschwerdeführerin müsste mit anderen Worten im Falle einer Gebäudeaufstockung

eine vorgelagerte Terrasse akzeptieren. Umso mehr gilt dies, wenn die

Bauherrschaft alleine die Terrasse – und damit ein für die Nachbarin weniger

nachteiliges (Teil-)Projekt – verwirklichen möchte. Überdies fehlt im

vorliegenden Fall auch der bauästhetische Rechtfertigungsgrund für ein Verbot

von auskragenden Dachterrassen: Schöpft ein Gebäude die maximal zulässige

Geschosszahl nicht aus, macht es dadurch von den baulichen Möglichkeiten im

Standortquartier keinen Gebrauch. Als Folge davon wirken solche Bauten nicht

übergeschossig.

4.

4.1

Schliesslich

rügt die Beschwerdeführerin, durch das Bauvorhaben erfahre die Gesamterscheinung

des Hauses eine wesentliche Änderung. Die Terrasse verleihe dem Dachgeschoss

eine zu dominante Erscheinung, die ihr beim bescheidenen Charakter des bestehenden

Gebäudes nicht zukomme. Dass für tiefere Geschosse keine Balkone angebracht

seien, akzentuiere die dominante Erscheinung zusätzlich. Die darunterliegende

Pergola, welche keine funktionale Bedeutung für die Dachterrasse ausübe, ändere

nichts daran. Auch die geplante Wendeltreppe trage nicht zur optischen

Entschärfung der Terrasse bei, im Gegenteil: Sie betone deren vermeintliche

Wichtigkeit, die nicht nur – wie bei Dachterrassen üblich – vom Dachgeschoss

erreichbar sei, sondern offensichtlich über einen zusätzlichen Zugang direkt

vom Boden aus verfügen müsse.

4.2

Gemäss

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und

in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und

Farben. Da § 238 Abs. 1 PBG bereits eine

"befriedigende" Einordnung genügen lässt, können gestützt auf diese

Bestimmung keine architektonischen Sonderleistungen verlangt werden.

Bedeutungslos ist, dass die benachbarten Gebäude über keine vergleichbaren

Terrassen verfügen. § 238 Abs. 1 PBG erlaubt es der Baubehörde

in der Regel nicht, in einem Quartier eine einheitliche und gleichgeschaltete

Überbauung durchzusetzen. Insofern besteht grundsätzlich keine Pflicht, die in

der Nachbarschaft vorhandenen Baumaterialien, Formen und Farben zu übernehmen

(Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,

5.

A., Zürich 2011, S. 655 f.). Wie die bei den Akten liegenden

Fotografien zeigen, liegt das Streitobjekt in einem eher heterogenen Quartier.

Die mutmasslich aus den späten 1940er-Jahren stammende Siedlung weist keine

besonderen architektonischen Qualitäten auf, die besonderen Schutz verdienen

würde. So steht auf dem benachbarten Gebäude E-Weg 04 eine gut sichtbare

Solaranlage. Die ebenfalls in der Nähe des Streitobjekts liegenden Gebäude D-Strasse 05

sowie 06 sind zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um grosse Mehrfachgaragen

für Autos erweitert worden (http://maps.zh.ch/). Die Grundfläche des

Standortgebäudes beträgt ungefähr 70 Quadratmeter; demgegenüber weist die

geplante Terrasse eine Fläche von bloss rund 10 Quadratmeter (beide

Grössen mithilfe der Flächenmessfunktion des GIS-Browsers http://maps.zh.ch/

ermittelt). Bei einem Flächenverhältnis von 7:1 kann noch nicht von einer

übermässig dominanten Terrasse gesprochen werden.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu; hingegen ist eine solche

Umtriebsentschädigung unter Berücksichtigung der sich vorliegend stellenden

eher schwierigen Rechtsfragen antragsgemäss der privaten Beschwerdegegnerin zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 f. VRG). Die von der Beschwerdegegnerin

beantragte Vergütung für ihre Umtriebe von Fr. 500.- erscheint angemessen.

Demgegenüber hat die lokale Baubehörde im Streit zwischen zwei privaten Parteien

praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 17 N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwer­degegnerin eine

Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …