VB.2016.00187
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00187
9. Februar 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18716)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00187
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid(Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, und durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bausektion der Stadt Zürich,
2. Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. D AG, vertreten durch RA G, c/o E und F,
2. Zürcher Heimatschutz ZVH,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 änderte der
Stadtrat von Zürich den mit Stadtratsbeschluss Nr. 01 vom 23. Mai
2007 festgesetzten Schutzumfang der Villa H und deren Umgebung auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 02 am H-Berg 03 in Zürich ab und befahl die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Untergeschoss des Gebäudes.
Am 3. Februar 2015 verweigerte die Bausektion von
Zürich mit Beschluss Nr. 04 die nachträgliche Bewilligung für den
teilweisen Umbau und die Umnutzung der Villa H in ein Kultur- und
Kongresszentrum. Mit einem weiteren Beschluss Nr. 05 vom selben Datum
bewilligte die Baubehörde ein Alternativprojekt teilweise. Bezüglich der nicht
bewilligten baulichen Massnahmen ordnete sie in beiden Beschlüssen die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 26. Februar 2016 vereinigte das
Baurekursgericht die von A gegen die vorgenannten Beschlüsse erhobenen Rekurse
und wies sie ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 14. April 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung des Stadtratsbeschlusses vom 7. Januar 2015, des Beschlusses Nr. 06
der Bausektion sowie eventualiter des Rekursentscheids vom 26. Februar
2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des Verfahrens
und des Verfahrens vor der Vorinstanz.
Mit Eingabe vom 29. April 2016 beantragte das
Baurekursgericht des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Denselben
Antrag stellte der Stadtrat von Zürich am 17. Mai 2016, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Schliesslich stellte auch
die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich den Antrag, es sei die Beschwerde
abzuweisen, unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung an die
Stadt Zürich.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Dem
vorliegenden Verfahren liegt folgender aktenmässig erstellter Sachverhalt
zugrunde: Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2005 Eigentümer der Fabrikantenvilla H
auf dem in der dreigeschossigen Wohnzone (W3/90 %) gelegenen Grundstück
Kat.-Nr. 02. Die zwischen 1897 und 1898 geplante und erstellte Villa,
welche von einer grosszügigen Gartenanlage umgeben ist, war Jahrzehnte lang
Wohnsitz der Familie I, welche die nahegelegene Brauerei betrieb.
Mit Beschluss vom 23. Mai
2007.
hatte der Stadtrat von Zürich die Villa H samt Teilen der Umgebung unter
Denkmalschutz gestellt. Die Unterschutzstellung wurde von der damaligen
Baurekurskommission I bestätigt; einzig die Räume 1.10 (Veranda) und
1.11
(Putzraum) wurden aus dem Schutzumfang entlassen und der Stadtrat
eingeladen, den Unterschutzstellungsbeschluss entsprechend zu ändern (BRKE I
Nrn. 0201-0203/2009 vom 7. August 2009). Die gegen diesen Entscheid
erhobenen Rechtsmittel wurden vom Verwaltungsgericht und vom Bundesgericht
vollumfänglich abgewiesen (vgl. VGr, 13. August 2010, VB.2009.00528 sowie
BGr, 11. Februar 2011,1C_444/2010).
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind einerseits zwei Baugesuche des Beschwerdeführers.
Das erste Gesuch enthält die mit verschiedenen baulichen Massnahmen verbundene
geplante Umnutzung der Villa in ein Kultur- und Kongresszentrum mit temporären
Veranstaltungen im UG, wobei die teilweise bereits ausgeführten baulichen Änderungen
zu einem wesentlichen Teil gegen den Schutzumfang verstossen. Gegenstand des
zweiten Baugesuchs bildet ein gegenüber dem ersten Gesuch reduziertes
Alternativprojekt, bei welchem das Untergeschoss privaten Zwecken dient und die
Belegungszahlen der einzelnen Räume gegenüber dem ersten Projekt verringert
sind. Ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist anderseits die – teilweise durch
den Baurekurskommissionsentscheid vom 7. August 2009 und teilweise durch
verschiedene bereits ausgeführte bauliche Änderungen veranlasste – Änderung des
Schutzumfangs verbunden mit der Anordnung der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes insbesondere im Zusammenhang mit dem Erscheinungsbild
der geschützten Fassaden.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, der Beschwerdegegner
verunmögliche ihm seit rund 10 Jahren jegliche sinnvolle Nutzung der
Villa H. Es sei dem Beschwerdeführer bei Erwerb des Gebäudes bekannt
gewesen, dass die Villa im kommunalen Inventar der Denkmalpflege als
schützenswert aufgeführt sei. Während die früheren Eigentümer jedoch ungestört
hätten schalten und walten können, seien die Begehrlichkeiten der Denkmalpflege
erst beim Erwerb durch den Beschwerdeführer geweckt worden. Die schliesslich im
Mai 2007 erfolgte Unterschutzstellung weise ein Ausmass eines Schutzobjektes
von nationaler Bedeutung auf. Sämtliche Nutzungs- und Umbauvorhaben seien
verweigert worden. Insbesondere habe die Denkmalpflege festgestellt, die Villa
H sei als Wohnhaus ungeeignet, dies, nachdem das Gebäude der Familie I mehr als
ein halbes Jahrhundert als Wohnhaus gedient habe. Seit Dezember 2007 befinde
sich der Beschwerdeführer in einem Konflikt mit der Feuerpolizei, welche ihm
die Durchführung von Anlässen in der Villa verweigere, ohne ihm die Möglichkeit
einzuräumen, die Örtlichkeiten den feuerpolizeilichen Anforderungen anzupassen.
Zwischen 2009 und 2010 seien sämtliche Anfragen oder Anträge des
Beschwerdeführers beim Bauamt ignoriert bzw. nicht an Hand genommen worden. Im
Mai 2010 schliesslich habe der Beschwerdeführer die Villa brandschutztechnisch
optimal ausrüsten lassen (zertifizierte Brandmeldeanlage, Brandschutztüren,
Treppenverbreiterung, Brandschutzabschnitt und Fluchtwegerstellung) und den
Garten saniert bzw. neu gestaltet. Dies wiederum habe zu Verzeigungen und
Bussen geführt. Das seit 2011 erarbeitete Projekt KKZ (Kultur- und
Kongresszentrum mit Maisonettewohnung) habe zur Ausarbeitung eines
Vertragsentwurfs durch die Denkmalpflege geführt. Die Beschwerdegegner seien in
der Folge nicht bereit gewesen, über die seinerseits vorgeschlagenen Änderungen
am Vertragsentwurf zu verhandeln. Diese Weigerung stelle eine Verletzung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit dar. Ausserdem habe die
Beschwerdegegnerschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt,
indem sie zu den von ihm vorgeschlagenen Änderungen am Vertragsentwurf nicht
einmal Stellung genommen habe. Eine Verpflichtung zu ernsthaften Verhandlungen
über den Vertragsinhalt ergebe sich ausserdem aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, den
Vertrag zu unterzeichnen, habe ihm die Beschwerdegegnerschaft mit Schreiben vom
10.
Januar 2014 eine Frist zur Vertragsunterzeichnung angesetzt verbunden
mit der Androhung, dass sein Baugesuch andernfalls auf der Grundlage der
rechtskräftigen Unterschutzstellung beurteilt würde. Aufgrund dieses
erpresserischen Vorgehens sei es dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass
er den Vertrag nicht unterzeichnet habe.
2.2
Unzutreffend
seien primär die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Vertragsverhandlungen
immer auf Kompromissen der Beteiligten beruhten. Der dem Beschwerdeführer
vorgelegte Vertragsentwurf habe keinerlei Zugeständnisse der Stadt enthalten.
Zum Gegenstand des Rekursverfahrens habe die Frage gehört, ob die angefochtene
Verfügung an irgendwelchen rechtlichen Mängeln leide. Zu solchen Mängeln gehöre
auch, wenn eine Verfügung unter Verletzung rechtsstaatlicher
Verfahrensgarantien zustande komme. Die angefochtene Verfügung sei letztlich
das Resultat rechtsstaatlich unhaltbaren, nicht schützenswerten, treuwidrigen
Vorgehens, also eines im höchsten Grade unfairen Verfahrens, und sei daher
aufzuheben. Die Weigerung der Stadt zu Vertragsverhandlungen mit dem
Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand einer klaren Rechtsverweigerung. Diese
Rüge hätte durch das Baurekursgericht beurteilt werden müssen.
Die angefochtene Verfügung gehe viel zu weit. Deren Inhalt
dürfe nämlich nicht weitergehen als der Inhalt des vorgelegten
Vertragsentwurfs. Damit könne den Anliegen des Denkmalschutzes offenbar in
ausreichendem Masse Rechnung getragen werden. Weitergehende Eigentumsbeschränkungen
seien aus diesem Grunde unverhältnismässig, da nicht erforderlich, und
verletzten die Eigentumsgarantie. Ausserdem sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
erneut verletzt worden, indem er vor Erlass der angefochtenen Entscheide nicht
angehört worden sei. Schliesslich seien die Erweiterung des Schutzumfangs auf
der einen und die Bauverweigerung für das Projekt KKZ auf der anderen Seite
unverständlich und willkürlich.
3.
3.1
Zu prüfen ist vorab der Einwand, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie
die geltend gemachte Rechtsverweigerung nicht beurteilt habe. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der
Anspruch der Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit
den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt.
Dies bedeutet dabei nicht, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung,
mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 8 N. 33).
3.2
Der im
Rekursverfahren noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte im
Wesentlichen die Erarbeitung eines verwaltungsrechtlichen Vertrags anstelle der
"behördlichen Unterschutzstellung", die Beurteilung seines
Baugesuchs, den Verzicht auf den Rückbau gewisser bereits ausgeführter
baulicher Massnahmen sowie die Feststellung, dass die Nutzung der Villa im
Rahmen der Bauordnung und der feuerpolizeilichen Vorschriften dem Eigentümer
freigestellt sei. Ausserdem stellte er die Einreichung eines alternativen
Baugesuchs in Aussicht.
3.3
Das
Baurekursgericht verwies im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit dem
rekurrentischen Antrag auf Erarbeitung eines verwaltungsrechtlichen Vertrages
vorab auf den Umstand, dass die Villa H bereits mit Stadtratsbeschluss vom 23. Mai
2007.
rechtskräftig unter Schutz gestellt worden sei. Die Einwände des
Beschwerdeführers gegen den Umfang der Unterschutzstellung seien im gegen den
Unterschutzstellungsbeschluss geführten Rechtsmittelverfahren von drei
Instanzen geprüft worden. Das Gericht wies darauf hin, dass der
Unterschutzstellungsentscheid nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sei und
seiner Meinung nach keine Veranlassung bestehe, den Schutzumfang einer erneuten
Überprüfung zu unterziehen. Ausserdem beruhten Vertragsverhandlungen immer auf
Kompromissen aller Beteiligten. Während solcher Verhandlungen gemachte
Vorschläge und Zugeständnisse seien immer in diesem Licht zu sehen. Komme ein
Vertrag danach nicht zustande, seien die gemachten Angebote nicht mehr bindend.
Mit seiner Weigerung, den Vertrag zu unterzeichnen, habe sich der Rekurrent
selber zuzuschreiben, dass die Vorinstanz den Schutzumfang für die Villa H schliesslich
einseitig festgesetzt habe.
Mit diesen Ausführungen nahm das Baurekursgericht zu den
Vorbringen des Rekurrenten im Rekursverfahren ausreichend Stellung.
Insbesondere legte es dar, weshalb es den rechtskräftig festgesetzten
Schutzumfang nicht als Gegenstand des Rekursverfahrens betrachte und auf
allfällige Vorschläge zur Änderung desselben daher nicht eintrete. Ausserdem
legte es dar, weshalb seiner Meinung nach kein Anspruch des Beschwerdeführers
auf Ausarbeitung eines verwaltungsrechtlichen Vertrages bestehe. Eine
Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.
4.
4.1
Diese
Ausführungen des Baurekursgerichts sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Es besteht keine Veranlassung, den rechtskräftig festgesetzten Schutzumfang der
Villa H einer erneuten Beurteilung zu unterziehen. Ein Anspruch auf
erneute Überprüfung des Schutzumfangs käme dem Beschwerdeführer nach der
Rechtsprechung nur bei Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der rechtlichen
oder tatsächlichen Verhältnisse zu, wobei die geänderten Verhältnisse glaubhaft
gemacht werden müssen und mit geeigneten Beweismitteln darzulegen ist, worin
die massgebliche Änderung besteht und weshalb ihretwegen die angefochtene
Anordnung zu ändern ist (vgl. zum Ganzen Martin
Bertschi in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 17).
Derartige wesentlich veränderte Verhältnisse werden nicht geltend gemacht und
sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere stellt der Umstand, dass der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich ohne baurechtliche Bewilligung bauliche
Massnahmen in Abweichung vom Schutzumfang ausgeführt hat, keine wesentliche
Veränderung der Verhältnisse dar, welche nach der Rechtsprechung einen Anspruch
auf erneute Überprüfung des Umfangs der Unterschutzstellung zu begründen
vermöchten. Ebenfalls nicht zu beurteilen sind damit auch allfällige im Rahmen
der gescheiterten Vertragsverhandlungen ins Auge gefasste Änderungen des
rechtskräftigen Schutzumfangs, welche nun im Beschluss des Stadtrates vom 7. Januar
2015.
keine Berücksichtigung gefunden haben. Im Weiteren besteht unter diesen
Umständen auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die erneute Aufnahme von
Verhandlungen hinsichtlich des Abschlusses eines verwaltungsrechtlichen Vertrages.
4.2
Der
Vorwurf an die Behörden, sie hätten sich treuwidrig verhalten, ist nicht
berechtigt. Insbesondere wurden beim Beschwerdeführer offenkundig keine
falschen Erwartungen über die Konsequenzen einer Nichtunterzeichnung des
Vertragsentwurfs erweckt. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass sein Baugesuch auf der Grundlage der rechtskräftigen
Unterschutzstellung beurteilt würde, im Fall, dass der Vertragsabschluss nicht
zustande käme. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Behörden an die
Rechtskraft des Schutzumfangs ebenso gebunden sind wie der Grundeigentümer. Es
steht ihnen nicht zu, bei der Beurteilung einer baulichen Massnahme von einer
rechtskräftigen Unterschutzstellungsanordnung abzuweichen.
Der Beschwerdeführer hat beim Erwerb der Villa H
offensichtlich unterschätzt, was es bedeutet, ein Denkmalschutzobjekt dieser
Grössenordnung zu erwerben. Insbesondere erkannte er nicht, welche
nutzungsmässigen Einschränkungen mit dem konkreten Schutzumfang verbunden sein
könnten. Die integrale Unterschutzstellung, welche insbesondere auch die
konstruktive Tragkonstruktion sowie die Raumeinteilung im Gebäudeinnern umfasst,
verbunden mit dem Umstand, dass das Gebäude einer Wohnzone mit einem Wohnanteil
von 90 % zugewiesen ist, lassen erahnen, welche Herausforderung es
darstellt, die Villa H einer für den Grundeigentümer wirtschaftlich tragbaren
Nutzung zuzuführen. Dass sich der Beschwerdeführer durch die Behörden in diesem
schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Umfeld nicht unterstützt fühlte,
erscheint nachvollziehbar. Die Akten erwecken den Eindruck, dass die Behörden
mit dem teilweise eigenmächtig handelnden Beschwerdeführer Mühe hatten. Auch
führte der grosse Koordinationsbedarf zwischen den verschiedenen involvierten
Amtsstellen zu einer zeitlich schwerfälligen Verfahrensführung. Zu
Verzögerungen führte aber immer wieder auch der Beschwerdeführer selber,
welcher die formellen und materiell-rechtlichen Anforderungen des
Unterschutzstellungs- und Baubewilligungsverfahrens zu negieren scheint, und
immer wieder bauliche Massnahmen ohne vorgängige Baubewilligung und in
Abweichung vom rechtskräftigen Schutzumfang ausführte.
4.3
Unbegründet
ist schliesslich auch der Einwand, die angefochtene Verfügung gehe weiter als
der vorgelegte Vertragsentwurf und verletze aus diesem Grunde den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, da nur der mildeste Eingriff in das Eigentum
verhältnismässig sei. Dem Erlass einer Unterschutzstellungsanordnung gehen
häufig Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines einvernehmlichen
Unterschutzstellungsvertrages voraus. Da die einseitige Anordnung von
Schutzmassnahmen zwangsläufig mit einer gewissen Starrheit verbunden ist, kann
den Interessen des Grundeigentümers häufig besser durch eine einvernehmliche
Regelung im Hinblick auf eine konkrete Nutzung eines Gebäudes Rechnung getragen
werden. Vorliegend wurden offenbar bereits vor Erlass der Unterschutzstellungsanordnung
vom 23. Mai 2007 Vertragsverhandlungen geführt, teilweise noch mit den
Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers, welche offensichtlich scheiterten. Die
angefochtene Verfügung basiert auf der rechtskräftigen
Unterschutzstellungsanordnung vom 23. Mai 2007, welche im Rechtsmittelverfahren
überprüft wurde, insbesondere auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des
Schutzumfangs. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass keine
Veranlassung besteht, diese Frage einer erneuten Beurteilung zu unterziehen.
Der Umstand, dass die Behörden im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung mit dem
Beschwerdeführer zur Beilegung des jahrelangen Rechtsstreits bereit gewesen
wären, den Schutzumfang hinsichtlich zweier bereits ausgeführter baulicher Massnahmen
an der Nordfassade des Gebäudes (Rampe mit Zugang zum Raum 0.07 sowie ein
Treppenabgang mit Zugang zum Keller) geringfügig zu lockern, stellt die Verhältnismässigkeit
der rechtskräftigen Schutzanordnung als solche nicht infrage.
5.
5.1
Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Diesem Ausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu.
5.2
Gemäss
ständiger Rechtsprechung steht einem obsiegenden Gemeinwesen eine Parteientschädigung
nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu. Die
Entschädigungsberechtigung entfällt in der Regel, weil die Führung von Rechtsmittelprozessen
für das Gemeinwesen im Allgemeinen weder mit besonderem Aufwand verbunden ist
noch den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigt. Grösseren Gemeinwesen wird
dabei nur selten eine Parteientschädigung zugesprochen, während kleinere Gemeinden
häufiger als entschädigungsberechtigt eingestuft werden (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.). Im vorliegenden Fall sind
besondere Aufwendungen der Beschwerdegegnerin (als grosses Gemeinwesen) nicht
ersichtlich. Es ist ihr somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 4'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …