VB.2016.00188
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00188
1. Juni 2016Deutsch10 min
(URT.2016.18125)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00188
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1992, Staatsangehöriger von Tunesien, reiste
am 5. Februar 2013 in die Schweiz ein. Am 5. April 2013 heiratete er
die schweizerische Staatsangehörige C, geboren 1974. In der Folge wurde ihm
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis 4. April 2016
verlängert wurde.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015
widerrief das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung.
Als Begründung führte das Migrationsamt sinngemäss an, aufgrund mangelnden
Ehewillens von C sei die eheliche Gemeinschaft spätestens per 9. März 2015
aufgegeben worden. Zudem habe die Ehegemeinschaft weder drei Jahre gedauert
noch würde ein nachehelicher Härtefall vorliegen. Schliesslich seien weder
Gründe für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erkennbar noch würde ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. März 2016
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. April 2016
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion aufzuheben, ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Migrationsamts.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das Verwaltungsgericht hat auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen.
Entsprechend können neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden (VGr,
9.
Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1 mit Hinweisen).
1.3
Die bis 4. April 2016 befristete Aufenthaltsbewilligung ist
mittlerweilen erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).
Streitgegenstand ist mithin nicht mehr der Widerruf, sondern die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung.
2.
Ein Widerrufsgrund
liegt nach Art. 62 lit. d. i.V.m. Art. 33 Abs. 2 AuG
namentlich dann vor, wenn die ausländische Person den mit der
Aufenthaltsbewilligung verbundenen Aufenthaltszweck
nicht (mehr) erfüllt und sie sich auch nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage stützen kann, die ihr den Verbleib in der Schweiz
ermöglicht (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43 ff.).
Liegen Widerrufsgründe vor, so kann die Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 33 Abs. 3 AuG entsprechend auch nicht verlängert werden.
3.
3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen.
Nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration stattgefunden hat oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG).
3.2
Unbestrittenermassen liegt keine eheliche
Beziehung zwischen C und dem Beschwerdeführer mehr vor. Der Beschwerdeführer
lebte spätestens seit dem 31. Mai 2015 von C
getrennt. Gemäss Mitteilung der Ehescheidung vom 10. Mai 2016 haben sich
der Beschwerdeführer und C per 4. Mai 2016 scheiden lassen. Weiter ist
unbestritten, dass die tatsächliche eheliche Beziehung weniger als drei Jahre
gelebt wurde. Umstritten ist hingegen, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt.
4.
4.1
Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG
namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher
Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein
wichtiger Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In-
oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden
Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch
keinen Härtefall begründen. Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
der ausländischen Person voraus (BGE 137 II
E. 3.2.3; BGr, 15. Februar 2013,2C_690/2012, E. 3.3). Ein
Härtefall kann nicht bereits angenommen werden, weil der Ausländer in der Schweiz immer gearbeitet hat,
sich nichts hat zuschulden kommen lassen und inzwischen auch die deutsche
Sprache einigermassen beherrscht (vgl. BGr, 16. Juni 2011,2C_489/2011,
E. 2.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine
engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren
Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine
besonderen Probleme stellt. Der persönliche Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen
Aufenthalt beziehen. Es muss mit anderen Worten eine Kausalität zwischen der
Ehe und dem Härtefall vorliegen (BGr,
8.
Januar 2013,2C_13/2012, E. 4.3; BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer macht
zunächst geltend, aufgrund seiner depressiven Symptome
und des schlechten tunesischen Gesundheitssystems, insbesondere im Bereich der
Psychotherapie, sei ihm eine Wiedereingliederung in Tunesien erschwert.
4.2.2
Schwere gesundheitliche Probleme
können als wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine
Rückkehr ins Herkunftsland in medizinischer Hinsicht unhaltbar erscheint. Ob
dies der Fall ist, hängt dabei im Wesentlichen von den Behandlungsmöglichkeiten
im Herkunftsland ab. Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland
gewährleistet ist, kann allein der Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem
anderen Staat allenfalls nicht mit demjenigen in der
Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren
Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben.
Das Bundesverwaltungsgericht stufte die medizinische Versorgung für psychische
Beschwerden in seinem Entscheid vom 1. Oktober
2014, E-4343/2014, E. 6.2.3, als genügend ein.
Die
depressiven Symptome, an welchen der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis seit
April 2016 leidet, vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Sie
können angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als so
gravierend gewertet werden,
dass eine Rückkehr ins Herkunftsland schlichtweg unhaltbar erscheint. Im
Übrigen ist der Beschwerdeführer auch in der Lage zu arbeiten. Aus dem Umstand, dass die Behandlung in der Schweiz, wie der
Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen lässt, besser als in Tunesien ist und eine psychotherapeutische Behandlung hier
besser zugänglich sowie weniger sozial stigmatisierend für den Betroffenen ist,
kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Der zitierte Bericht der
WHO vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Darüber hinaus ist es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, aufzuzeigen, inwiefern seine psychischen Probleme kausal auf seine Ehe
zurückzuführen sind.
4.3
4.3.1
Sodann lässt der
Beschwerdeführer vorbringen, aufgrund der Sicherheitslage in Tunesien und
insbesondere in seiner Heimatstadt D, welche im algerischen Grenzgebiet liegt,
sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar.
4.3.2
Das Angeführte vermag indessen
ebenfalls keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die allgemeine
Sicherheitslage in Tunesien steht einer Rückkehr nicht entgegen. Insbesondere ändert das Risiko terroristischer Anschläge
durch islamistische Gruppierungen nichts daran. Es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer
gelingt es insbesondere nicht, darzulegen, inwiefern
er im Besonderen von der allgemeinen Sicherheitslage in Tunesien betroffen ist.
Dass seine Heimatstadt D im algerischen Grenzgebiet liegt, wo es zu
militärischen Interventionen der tunesischen Armee gegen dschihadistische
Gruppierungen kommt, zeigt seine individuelle Betroffenheit noch nicht genügend
auf. Alle Menschen dieser Region dürften hiervon grundsätzlich im gleichen Mass
betroffen sein. Zudem steht es ihm frei, sich in einer anderen Region Tunesiens
niederzulassen. Des Weiteren steht die allgemeine Sicherheitslage in Tunesien
nicht im Zusammenhang mit seiner ehelichen Beziehung in der Schweiz.
4.4
Weitere Gründe für einen nachehelichen Härtefall
werden nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Damit liegt kein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG vor.
5.
Nach dem Gesagten ist
der Widerrufsgrund erfüllt. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist ferner
auch nicht unverhältnismässig, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden kann. Die Beschwerdeschrift enthält abgesehen von den depressiven
Symptomen keine Argumente, welche nicht schon von der Vorinstanz bei der Verhältnismässigkeitsabwägung berücksichtigt worden sind. Die
depressiven Symptome vermögen die Abwägung der öffentlichen und privaten
Interessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu
beeinflussen, wobei auf die Ausführungen in E. 4.2.3 verwiesen werden kann. Die Rückkehr nach Tunesien ist dem Beschwerdeführer
zuzumuten. Entsprechend ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
auch nicht zu verlängern.
6.
6.1
Beim Beschwerdeführer liegt auch kein persönlicher
Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b. AuG vor. Zwar ist es dem
Beschwerdeführer anzurechnen, dass er im Rahmen seines rund dreijährigen
Aufenthalts in der Schweiz gearbeitet, Deutschkurse besucht, einen
Freundeskreis in der Schweiz aufgebaut, die Rechtsordnung respektiert und damit
insgesamt Integrationswillen gezeigt hat. Indessen
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen,
inwiefern er sich dadurch in einer persönlichen Notlage befindet, wie sie vom
Bundesgericht zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gefordert wird. Die
Lebens- und Daseinsbedingungen des Beschwerdeführers
sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern nicht in gesteigertem
Mass infrage gestellt (vgl. BGE
119.
Ib 33 E. 4c). Daran ändert auch nichts, dass er seit April 2016 an
depressiven Symptomen leidet, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen 4.2 verwiesen werden kann.
6.2
Der Entscheid der Vorinstanz liegt auch im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr
Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in
Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung
einlässlich begründet. Eine über das Übliche hinausgehende Integration des
Beschwerdeführers besteht nicht. Eine Rückkehr nach Tunesien ist dem Beschwerdeführer insbesondere auch
unter Berücksichtigung seiner depressiven Symptome und der Sicherheitslage in
Tunesien zumutbar.
6.3
Entsprechend den Ausführungen in Erwägung 4.3.2 liegen auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG vor (vgl. auch BVGer,
7.
Januar 2015, E-7575/2014, E. 8.3.2).
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
8.
8.1
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die
Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Der Beschwerdeführer lässt die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
8.3
Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu
gewähren. Zunächst belegt er seine Mittellosigkeit nicht. Aus den Akten kann im Gegenteil
einzig entnommen werden, dass er ein geregeltes Arbeitseinkommen hat. Sodann
müssen seine Begehren insbesondere angesichts der nicht mehr bestehenden Ehe
und der durchschnittlichen Integration als
offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Die Aussichten auf Gutheissung
der Beschwerde waren trotz der neu aufgetretenen depressiven Symptome erheblich
geringer als die Aussicht auf Abweisung.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…