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Entscheid

VB.2016.00188

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00188

1. Juni 2016Deutsch10 min

(URT.2016.18125)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1992, Staatsangehöriger von Tunesien, reiste

am 5. Februar 2013 in die Schweiz ein. Am 5. April 2013 heiratete er

die schweizerische Staatsangehörige C, geboren 1974. In der Folge wurde ihm

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis 4. April 2016

verlängert wurde.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2015

widerrief das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilli­gung.

Als Begründung führte das Migrationsamt sinngemäss an, aufgrund mangelnden

Ehewillens von C sei die eheliche Gemeinschaft spätestens per 9. März 2015

aufgegeben worden. Zudem habe die Ehegemeinschaft weder drei Jahre gedauert

noch würde ein nachehelicher Härtefall vorliegen. Schliesslich seien weder

Gründe für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erkennbar noch würde ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. März 2016

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. April 2016

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion aufzuheben, ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Migrationsamts.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Be­schwerde

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das Verwaltungsgericht hat auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen.

Entsprechend können neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden (VGr,

9.

Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1 mit Hinweisen).

1.3

Die bis 4. April 2016 befristete Aufenthaltsbewilligung ist

mittlerweilen erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).

Streitgegenstand ist mithin nicht mehr der Widerruf, sondern die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung.

2.

Ein Widerrufsgrund

liegt nach Art. 62 lit. d. i.V.m. Art. 33 Abs. 2 AuG

namentlich dann vor, wenn die ausländische Person den mit der

Aufenthaltsbewilligung verbundenen Auf­enthaltszweck

nicht (mehr) erfüllt und sie sich auch nicht auf eine andere Anspruchs­grundlage stützen kann, die ihr den Verbleib in der Schweiz

ermöglicht (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Stämpflis Handkommen­tar, Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43 ff.).

Liegen Widerrufsgründe vor, so kann die Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 33 Abs. 3 AuG entsprechend auch nicht verlängert werden.

3.

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben

ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen.

Nach

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und eine erfolg­reiche Integration stattgefunden hat oder wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG).

3.2

Unbestrittenermassen liegt keine eheliche

Beziehung zwischen C und dem Beschwerdeführer mehr vor. Der Beschwerdeführer

lebte spätestens seit dem 31. Mai 2015 von C

getrennt. Gemäss Mitteilung der Ehescheidung vom 10. Mai 2016 haben sich

der Beschwerdeführer und C per 4. Mai 2016 scheiden lassen. Weiter ist

unbestritten, dass die tatsächliche eheliche Beziehung weniger als drei Jahre

gelebt wurde. Umstritten ist hingegen, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt.

4.

4.1

Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG

namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher

Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein

wichtiger Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In-

oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden

Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch

keinen Härtefall begründen. Ein

persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände

eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

der ausländischen Person voraus (BGE 137 II

E. 3.2.3; BGr, 15. Februar 2013,2C_690/2012, E. 3.3). Ein

Härtefall kann nicht bereits angenommen werden, weil der Ausländer in der Schweiz immer gearbeitet hat,

sich nichts hat zuschulden kommen lassen und inzwischen auch die deutsche

Sprache einigermassen beherrscht (vgl. BGr, 16. Juni 2011,2C_489/2011,

E. 2.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine

engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren

Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine

besonderen Probleme stellt. Der persönliche Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen

Aufenthalt beziehen. Es muss mit anderen Worten eine Kausalität zwischen der

Ehe und dem Härtefall vorliegen (BGr,

8.

Januar 2013,2C_13/2012, E. 4.3; BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer macht

zunächst geltend, aufgrund seiner depressiven Symp­tome

und des schlechten tunesischen Gesundheitssystems, insbesondere im Bereich der

Psychotherapie, sei ihm eine Wiedereingliederung in Tunesien erschwert.

4.2.2

Schwere gesundheitliche Probleme

können als wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine

Rückkehr ins Herkunftsland in medizinischer Hinsicht unhaltbar erscheint. Ob

dies der Fall ist, hängt dabei im Wesentlichen von den Behandlungsmöglichkeiten

im Herkunftsland ab. Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland

gewährleistet ist, kann allein der Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem

anderen Staat allenfalls nicht mit dem­jenigen in der

Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren

Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben.

Das Bundesverwaltungsgericht stufte die medizinische Versorgung für psychische

Be­schwerden in seinem Entscheid vom 1. Oktober

2014, E-4343/2014, E. 6.2.3, als genügend ein.

Die

depressiven Symptome, an welchen der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis seit

April 2016 leidet, vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Sie

können angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als so

gravierend gewertet werden,

dass eine Rückkehr ins Herkunftsland schlichtweg unhaltbar erscheint. Im

Übrigen ist der Beschwerdeführer auch in der Lage zu arbeiten. Aus dem Umstand, dass die Behandlung in der Schweiz, wie der

Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen lässt, besser als in Tunesien ist und eine psychotherapeutische Behandlung hier

besser zugänglich sowie weniger sozial stigmatisierend für den Betroffenen ist,

kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Der zitierte Bericht der

WHO vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Darüber hinaus ist es dem

Beschwerdeführer nicht gelungen, aufzu­zeigen, inwiefern seine psychischen Probleme kausal auf seine Ehe

zurückzuführen sind.

4.3

4.3.1

Sodann lässt der

Beschwerdeführer vorbringen, aufgrund der Sicherheitslage in Tunesien und

insbesondere in seiner Heimatstadt D, welche im algerischen Grenzgebiet liegt,

sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar.

4.3.2

Das Angeführte vermag indessen

ebenfalls keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die allgemeine

Sicherheitslage in Tunesien steht einer Rückkehr nicht ent­gegen. Insbesondere ändert das Risiko terroristischer Anschläge

durch islamistische Gruppierungen nichts daran. Es kann diesbezüglich auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer

gelingt es insbesondere nicht, darzulegen, inwiefern

er im Besonderen von der allgemeinen Sicherheitslage in Tunesien betroffen ist.

Dass seine Heimatstadt D im algerischen Grenzgebiet liegt, wo es zu

militärischen Interventionen der tunesischen Armee gegen dschihadistische

Gruppierungen kommt, zeigt seine individuelle Betroffenheit noch nicht genügend

auf. Alle Menschen dieser Region dürften hiervon grundsätzlich im gleichen Mass

betroffen sein. Zudem steht es ihm frei, sich in einer anderen Region Tunesiens

niederzulassen. Des Weiteren steht die allgemeine Sicherheitslage in Tunesien

nicht im Zusammenhang mit seiner ehelichen Beziehung in der Schweiz.

4.4

Weitere Gründe für einen nachehelichen Härtefall

werden nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Damit liegt kein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG vor.

5.

Nach dem Gesagten ist

der Widerrufsgrund erfüllt. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist ferner

auch nicht unverhältnismässig, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden kann. Die Beschwerdeschrift enthält abgesehen von den depressiven

Symptomen keine Argumente, welche nicht schon von der Vorinstanz bei der Verhältnismässigkeitsabwägung berücksichtigt worden sind. Die

depressiven Symptome vermögen die Abwägung der öffentlichen und privaten

Interessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu

beeinflussen, wobei auf die Ausführungen in E. 4.2.3 verwiesen werden kann. Die Rückkehr nach Tunesien ist dem Beschwerdeführer

zuzumuten. Entsprechend ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

auch nicht zu verlängern.

6.

6.1

Beim Beschwerdeführer liegt auch kein persönlicher

Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b. AuG vor. Zwar ist es dem

Beschwerdeführer anzurechnen, dass er im Rahmen seines rund dreijährigen

Aufenthalts in der Schweiz gearbeitet, Deutschkurse besucht, einen

Freundeskreis in der Schweiz aufgebaut, die Rechtsordnung respektiert und damit

ins­gesamt Integrationswillen gezeigt hat. Indessen

gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen,

inwiefern er sich dadurch in einer persönlichen Notlage befindet, wie sie vom

Bundesgericht zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gefordert wird. Die

Lebens- und Daseinsbedingungen des Beschwerdeführers

sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern nicht in gesteigertem

Mass infrage gestellt (vgl. BGE

119.

Ib 33 E. 4c). Daran ändert auch nichts, dass er seit April 2016 an

depressiven Symptomen leidet, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen 4.2 verwiesen werden kann.

6.2

Der Entscheid der Vorinstanz liegt auch im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr

Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in

Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechts­erheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung

einlässlich begründet. Eine über das Übliche hinausgehende Integration des

Beschwerdeführers besteht nicht. Eine Rückkehr nach Tunesien ist dem Beschwerdeführer insbesondere auch

unter Berücksichtigung seiner depressiven Symptome und der Sicherheitslage in

Tunesien zumutbar.

6.3

Entsprechend den Ausführungen in Erwägung 4.3.2 liegen auch keine Vollzugs­hindernisse im Sinn von Art. 83 AuG vor (vgl. auch BVGer,

7.

Januar 2015, E-7575/2014, E. 8.3.2).

7.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten

abzuweisen.

8.

8.1

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die

Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Der Beschwerdeführer lässt die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege bean­tragen. Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf ent­sprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

8.3

Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu

gewähren. Zu­nächst belegt er seine Mittellosigkeit nicht. Aus den Akten kann im Gegenteil

einzig entnommen werden, dass er ein geregeltes Arbeitseinkommen hat. Sodann

müssen seine Begehren insbesondere angesichts der nicht mehr bestehenden Ehe

und der durch­schnittlichen Integration als

offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Die Aussichten auf Gutheissung

der Beschwerde waren trotz der neu aufgetretenen depressiven Symptome erheblich

geringer als die Aussicht auf Abweisung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an