VB.2016.00189
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00189
20. April 2016Deutsch7 min
(URT.2016.18027)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00189
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Schadensvergütung (Eintretensvoraussetzungen),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Eigentümer des Gebäudes Vers.-Nr. 01 an der B-Strasse 02 in C; jenes wurde am
15. Juli 2014 durch ein Feuer beschädigt. Mit Schreiben vom
11. August 2014 teilte A der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ)
mit, er trete sämtliche Ansprüche aus diesem Schadenfall an die D AG ab;
diese werde auch sämtliche Kosten für die Wiederherstellung des Gebäudes
übernehmen. Die GVZ anerkannte mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 einen
Gebäudeschaden im Umfang von Fr. 455'000.-.
Nachdem die D AG am 1. Juni 2015 eine
Schadenabrechnung über Fr. 436'947.- eingereicht hatte, setzte die GVZ die
Schadenvergütung mit an die D AG gerichteter Verfügung vom 7. Juli
2015 auf Fr. 425'502.- fest und verrechnete die Schadenvergütung mit einer
Regressforderung im Betrag von Fr. 190'000.-.
B. Mit
Einsprache vom 30. Juli 2015 liess A sinngemäss beantragen, auf die
Regressforderung über Fr. 190'000.- sei zu verzichten. Die GVZ trat auf
die Einsprache mit Verfügung vom 9. September 2015 nicht ein.
Erwägungen
II.
Das Baurekursgericht wies den von A dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 17. März 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
A liess am 14. April 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die GVZ zu verpflichten, auf die Einsprache vom
30.
Juli 2015 einzutreten. In der Folge wurden die Akten beigezogen,
jedoch weder eine Beschwerdeantwort noch eine Vernehmlassung eingeholt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Baurekursgerichts
über Einspracheentscheide der GVZ betreffend eine Schadenvergütung nach
§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und
§ 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975
(GebVG, LS 862.1) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung
nicht eingetreten, nachdem dieser seine Ansprüche an die D AG abgetreten
habe, sei er zur Einsprache nicht mehr legitimiert. Die Vorinstanz hat diese
Auffassung geschützt.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei
als Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der D AG sowie
Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert. Zudem habe er die Einsprache
"stellvertretend" auch für die D AG eingereicht.
2.2
Im
Einspracheverfahren gemäss § 10b VRG richten sich die
Eintretensvoraussetzungen nach den Bestimmungen für das Rekursverfahren (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 10b N. 5). Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt,
wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Die beschwerdeführende Person muss stärker als
beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Zudem muss sie
einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung
dartun können (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 14 ff.).
Die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin war an
die D AG gerichtet und hatte einerseits die Schadenvergütung an diese und
anderseits eine zur Verrechnung gebrachte Regressforderung zum Gegenstand. Als
Grund- und Gebäudeeigentümer ist der Beschwerdeführer Versicherungsnehmer und
hätte damit grundsätzlich auch Anspruch auf Vergütung des versicherten
Schadens. Er hat diesen Anspruch jedoch am 11. August 2014 an die D AG
zediert. Wird eine Forderung zediert, verliert der Zedent seine Berechtigung an
dieser Forderung und kann sie deshalb nicht mehr gerichtlich geltend machen
(BGE 130 III 417 E. 3.4); damit ist der Zedent auch nicht mehr berechtigt,
sich an einem die abgetretene Forderung betreffenden Verwaltungsverfahren als
Partei zu beteiligen.
Sodann richtete sich die Einsprache nicht gegen die Höhe
der Schadenvergütung, sondern gegen die damit verrechnete Regressforderung der
Beschwerdegegnerin. Von diesem Rückgriff ist der Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer
indes nicht betroffen, sondern einzig die D AG. Soweit der Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihm
zugesichert, die Schadenvergütung nicht zu kürzen, verkennt er, dass die
Beschwerdegegnerin keine Kürzung der Schadenvergütung im Sinn von § 70
GebVG vorgenommen, sondern gegenüber der D AG eine Regressforderung im
Sinn von § 72 Abs. 1 GebVG geltend gemacht und diese Forderung zur
Verrechnung gebracht hat.
2.3
Der
Beschwerdeführer wäre zur Einsprache demnach nur berechtigt gewesen, soweit er
in eigenem Namen die Interessen der D AG hätte wahrnehmen können. Dazu war
er indes weder als (einzelzeichnungsberechtigter) Verwaltungsratspräsident noch
als Mehrheitsaktionär der D AG berechtigt (vgl. BGr, 27. August 2013,
2C_1158/2012, E. 2.3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
2.4
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Einsprache auch "stellvertretend"
für die D AG eingereicht. Diesbezüglich muss er sich indes entgegenhalten
lassen, dass er – bereits damals anwaltlich vertreten – die Einsprache
ausdrücklich in eigenem Namen und nicht im Namen der D AG eingereicht hat.
Sein Hinweis, er erhebe die Einsprache stellvertretend auch für die D AG,
lässt sich deshalb nur so verstehen, dass er mit seinem eigenen Rechtsmittel
auch die Rechte der D AG wahren wollte. Dazu ist er indes – wie dargelegt
– nicht berechtigt.
Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Beschwerdeführer
in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der D AG bereits am
24.
Juli 2015 gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats
eine gegen die Regressforderung gerichtete Einsprache bei der
Beschwerdegegnerin einreichte; deren Bearbeitung war jedenfalls bei Einreichung
des Rekurses noch pendent. Der D AG fehlte es im Rekursverfahren damit an
einem schutzwürdigen Interesse, weil die Beschwerdegegnerin ihre
Einsprachelegitimation bis zu diesem Zeitpunkt nicht angezweifelt hatte und ein
Einspracheverfahren hängig war; ebenso fehlte es damit an einem
Anfechtungsobjekt. Im Übrigen hat bereits die Vorinstanz den anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass er
auch den Rekurs nur als Privatperson und nicht im Namen der D AG erhoben
hatte; aus den vorgängig ausgeführten Gründen war er auch im Rekursverfahren
nicht legitimiert, Rechte der D AG wahrzunehmen. Das Gleiche müsste er
sich auch im Beschwerdeverfahren entgegenhalten lassen.
2.5
Zu Recht
ist nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten
und hat sie die Vorinstanz darin geschützt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von
Fr. 190'000.- zwischen Fr. 6'000.- und Fr. 10'000.- (§ 3
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
[GebV VGr, LS 175.252]). Da hier nur die Eintretensvoraussetzungen
Verfahrensgegenstand waren und nicht über materielle Fragen zu entscheiden war,
kann die Gebühr angemessen herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…