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Entscheid

VB.2016.00189

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00189

20. April 2016Deutsch7 min

(URT.2016.18027)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

Eigentümer des Gebäudes Vers.-Nr. 01 an der B-Strasse 02 in C; jenes wurde am

15. Juli 2014 durch ein Feuer beschädigt. Mit Schreiben vom

11. August 2014 teilte A der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ)

mit, er trete sämtliche Ansprüche aus diesem Schadenfall an die D AG ab;

diese werde auch sämtliche Kosten für die Wiederherstellung des Gebäudes

übernehmen. Die GVZ anerkannte mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 einen

Gebäudeschaden im Umfang von Fr. 455'000.-.

Nachdem die D AG am 1. Juni 2015 eine

Schadenabrechnung über Fr. 436'947.- eingereicht hatte, setzte die GVZ die

Schadenvergütung mit an die D AG gerichteter Verfügung vom 7. Juli

2015 auf Fr. 425'502.- fest und verrechnete die Schadenvergütung mit einer

Regressforderung im Betrag von Fr. 190'000.-.

B. Mit

Einsprache vom 30. Juli 2015 liess A sinngemäss beantragen, auf die

Regressforderung über Fr. 190'000.- sei zu verzichten. Die GVZ trat auf

die Einsprache mit Verfügung vom 9. September 2015 nicht ein.

Erwägungen

II.

Das Baurekursgericht wies den von A dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 17. März 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

A liess am 14. April 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die GVZ zu verpflichten, auf die Einsprache vom

30.

Juli 2015 einzutreten. In der Folge wurden die Akten beigezogen,

jedoch weder eine Beschwerdeantwort noch eine Vernehmlassung eingeholt.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Baurekursgerichts

über Einspracheentscheide der GVZ betreffend eine Schadenvergütung nach

§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und

§ 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975

(GebVG, LS 862.1) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung

nicht eingetreten, nachdem dieser seine Ansprüche an die D AG abgetreten

habe, sei er zur Einsprache nicht mehr legitimiert. Die Vorinstanz hat diese

Auffassung geschützt.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei

als Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der D AG sowie

Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert. Zudem habe er die Einsprache

"stellvertretend" auch für die D AG eingereicht.

2.2

Im

Einspracheverfahren gemäss § 10b VRG richten sich die

Eintretensvoraussetzungen nach den Bestimmungen für das Rekursverfahren (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 10b N. 5). Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt,

wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Die beschwerdeführende Person muss stärker als

beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen,

beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Zudem muss sie

einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung

dartun können (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 14 ff.).

Die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin war an

die D AG gerichtet und hatte einerseits die Schadenvergütung an diese und

anderseits eine zur Verrechnung gebrachte Regressforderung zum Gegenstand. Als

Grund- und Gebäudeeigentümer ist der Beschwerdeführer Versicherungsnehmer und

hätte damit grundsätzlich auch Anspruch auf Vergütung des versicherten

Schadens. Er hat diesen Anspruch jedoch am 11. August 2014 an die D AG

zediert. Wird eine Forderung zediert, verliert der Zedent seine Berechtigung an

dieser Forderung und kann sie deshalb nicht mehr gerichtlich geltend machen

(BGE 130 III 417 E. 3.4); damit ist der Zedent auch nicht mehr berechtigt,

sich an einem die abgetretene Forderung betreffenden Verwaltungsverfahren als

Partei zu beteiligen.

Sodann richtete sich die Einsprache nicht gegen die Höhe

der Schadenvergütung, sondern gegen die damit verrechnete Regressforderung der

Beschwerdegegnerin. Von diesem Rückgriff ist der Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer

indes nicht betroffen, sondern einzig die D AG. Soweit der Beschwerdeführer

in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihm

zugesichert, die Schadenvergütung nicht zu kürzen, verkennt er, dass die

Beschwerdegegnerin keine Kürzung der Schadenvergütung im Sinn von § 70

GebVG vorgenommen, sondern gegenüber der D AG eine Regressforderung im

Sinn von § 72 Abs. 1 GebVG geltend gemacht und diese Forderung zur

Verrechnung gebracht hat.

2.3

Der

Beschwerdeführer wäre zur Einsprache demnach nur berechtigt gewesen, soweit er

in eigenem Namen die Interessen der D AG hätte wahrnehmen können. Dazu war

er indes weder als (einzelzeichnungsberechtigter) Verwaltungsratspräsident noch

als Mehrheitsaktionär der D AG berechtigt (vgl. BGr, 27. August 2013,

2C_1158/2012, E. 2.3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

2.4

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Einsprache auch "stellvertretend"

für die D AG eingereicht. Diesbezüglich muss er sich indes entgegenhalten

lassen, dass er – bereits damals anwaltlich vertreten – die Einsprache

ausdrücklich in eigenem Namen und nicht im Namen der D AG eingereicht hat.

Sein Hinweis, er erhebe die Einsprache stellvertretend auch für die D AG,

lässt sich deshalb nur so verstehen, dass er mit seinem eigenen Rechtsmittel

auch die Rechte der D AG wahren wollte. Dazu ist er indes – wie dargelegt

– nicht berechtigt.

Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Beschwerdeführer

in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der D AG bereits am

24.

Juli 2015 gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats

eine gegen die Regressforderung gerichtete Einsprache bei der

Beschwerdegegnerin einreichte; deren Bearbeitung war jedenfalls bei Einreichung

des Rekurses noch pendent. Der D AG fehlte es im Rekursverfahren damit an

einem schutzwürdigen Interesse, weil die Beschwerdegegnerin ihre

Einsprachelegitimation bis zu diesem Zeitpunkt nicht angezweifelt hatte und ein

Einspracheverfahren hängig war; ebenso fehlte es damit an einem

Anfechtungsobjekt. Im Übrigen hat bereits die Vorinstanz den anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass er

auch den Rekurs nur als Privatperson und nicht im Namen der D AG erhoben

hatte; aus den vorgängig ausgeführten Gründen war er auch im Rekursverfahren

nicht legitimiert, Rechte der D AG wahrzunehmen. Das Gleiche müsste er

sich auch im Beschwerdeverfahren entgegenhalten lassen.

2.5

Zu Recht

ist nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten

und hat sie die Vorinstanz darin geschützt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von

Fr. 190'000.- zwischen Fr. 6'000.- und Fr. 10'000.- (§ 3

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

[GebV VGr, LS 175.252]). Da hier nur die Eintretensvoraussetzungen

Verfahrensgegenstand waren und nicht über materielle Fragen zu entscheiden war,

kann die Gebühr angemessen herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…