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Entscheid

VB.2016.00190

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00190

18. August 2016Deutsch20 min

(URT.2016.18287)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1970, ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im

Oktober 1999 illegal in die Schweiz ein; am 24. Dezember 1999 wurde er in

sein Heimatland ausgeschafft und mit einer zweijährigen Einreisesperre belegt.

Am 31. Dezember 1999 heiratete er in Nigeria die Schweizerin Z. Im Rahmen

des Familiennachzugs kam er am 12. Mai 2000 in die Schweiz, wo ihm

zunächst im Kanton Aargau und anschliessend im Kanton Zürich eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Eheleute A/Z liessen sich am

27. Januar 2007 scheiden. Nachdem A am 8. April 2007 erneut illegal

eingereist war, wurde er am 18. Januar 2008 unter Auferlegung eines rund

dreijährigen Einreiseverbots nach Nigeria ausgeschafft. Am 21. März 2010 gelangte

er wiederum in die Schweiz. Ein Asylgesuch von A wies das damalige Bundesamt

für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom

22. Februar 2012 ab. Am 13. April 2012 heiratete A die Schweizerin E,

woraufhin ihm der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Die

Ehegemeinschaft wurde im August 2012 aufgegeben.

B. Wegen

seines rechtswidrigen Aufenthalts und damit zusammenhängenden Delikten wurde A

wie folgt bestraft:

- Strafbefehl

der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 28. Oktober 1999:

bedingte Gefängnisstrafe von 2 Monaten;

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Januar 2008: Geldstrafe von

21 Tagessätzen à Fr. 30.- (rechtswidrige [r] Einreise/Aufenthalt);

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. März 2010:

Freiheitsstrafe von 20 Tagen (rechtswidrige Einreise/Fälschung von Ausweisen);

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Oktober 2010:

Freiheitsstrafe von 90 Tagen (rechtswidriger Aufenthalt);

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. September 2011: Freiheitsstrafe

von 180 Tagen (rechtswidriger Aufenthalt).

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 18. Juli 2013 musste A überdies mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen bestraft werden, u. a. wegen Diebstahls,

Urkundenfälschung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs. Gleichzeitig ordnete

das Bezirksgericht Zürich eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 des

Strafgesetzbuchs (StGB) an.

C. Im Zuge

der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 18. Juli

2013 musste A im Jahr 2012 in verschiedene medizinische Einrichtungen

(Psychiatrische Universitätsklinik Zürich [PUK], Inselspital Bern,

Forensisch-Psychiatrisches Zentrum Rheinau) eingewiesen werden. Dabei stellte

sich heraus, dass A, bei welchem im Jahr 2001 eine HIV-Infektion festgestellt

wurde, mittlerweile an AIDS im CDC-Stadium C3 erkrankt ist. Zudem wurde eine

organisch bedingte psychotische Störung bei einer HIV-Enzephalopathie mit

zerebraler Atrophie diagnostiziert.

Mit Verfügung des Amts für

Justizvollzugs vom 11. Oktober 2013 wurde der Vollzug der von der

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 8. September 2011

ausgefällten Freiheitsstrafe zugunsten der laufenden Massnahme aufgeschoben. Am

16. Oktober 2013 wurde über A eine Vertretungsbeistandsschaft mit

Vermögensverwaltung errichtet. Die Weiterführung der ambulanten

Massnahme, die A am 16. Juli 2013 angetreten ist, wurde im Juni 2016 für

ein weiteres Jahr bestätigt.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wies

das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A

ab und setzte ihm eine Frist bis 13. Juli 2015, um die Schweiz zu

verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. März 2016

ab. Des Weiteren ordnete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion an, dass der

Rekurrent die Schweiz unmittelbar nach Beendigung der vom Bezirksgericht Zürich

mit Urteil vom 18. Juli 2013 angeordneten

ambulanten Massnahme zu verlassen habe.

III.

Mit Beschwerde vom 18. April 2016

gelangte A an das Verwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er,

dass der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung des Migrationsamts

aufzuheben seien. Gestützt auf ermessensrechtliche Überlegungen sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei ihm der Aufenthalt unter

dem Titel der vorläufigen Aufnahme zuzubilligen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In

prozessualer Hinsicht verlangte er, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren

bis nach der Beendigung der ambulanten Massnahme zu sistieren sei und ihm im

Anschluss daran erneut die Gelegenheit einzuräumen sei, sich in

materieller Hinsicht zum Aufenthaltsrecht zu äussern. In

seiner Beschwerdebegründung stellte er zudem sinngemäss einen Antrag auf

Rückweisung an die Vorinstanz bzw. an das Migrationsamt. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und

Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Zur Vervollständigung der Akten zog das Verwaltungsgericht

beim Amt für Justizvollzug formlos die Bestätigung über die Weiterführung der

ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB sowie die vorgängige Stellungnahme

des behandelnden Arztes und die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers

hierzu bei. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden die beigezogenen

Unterlagen den Parteien zugestellt.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer stellt formell einen Sistierungsantrag,

gemäss welchem das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu sistieren sei bis er

aus der ambulanten Massnahme entlassen werde. Aus der Beschwerdebegründung geht

jedoch hervor, dass letztlich vielmehr eine Rückweisung an die Vorinstanz

bzw. an das Migrationsamt bezweckt wird, welche sowohl das rechtliche Gehör als auch

Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) verletzt habe, indem die

Vorinstanz – im Wissen darum, dass die ambulante Massnahme fortdauere – einen

Entscheid über seinen Aufenthalt getroffen habe. Der voreilige Entscheid

verunmögliche, dass seine gesundheitliche Situation bereits im

Verwaltungsverfahren angemessen berücksichtigt werde. Mithin habe das angerufene

Verwaltungsgericht – bevor es einen Sachentscheid spreche – die Sache an die

Vorinstanz bzw. an das Migrationsamt zurückzuweisen.

2.2

Unter dem Titel "Strafvollzug, Massnahmenvollzug

und zivilrechtliche Unterbringung" statuiert Art. 70

Abs. 1 VZAE, dass die bisherige Bewilligung von Ausländerinnen und

Ausländern, welche im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein

Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen werden oder sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach

den Art. 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuchs

befinden oder in einer Anstalt nach Artikel 397a des Zivilgesetzbuchs

untergebracht werden, bis zur ihrer Entlassung gültig

bleibt. Gemäss Abs. 2 (Satz 1) der Bestimmung ist das

Anwesenheitsverhältnis spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder

unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der

Unterbringung neu zu regeln.

In BGE 137 II

233.

hielt das Bundesgericht fest, die Regelung von Art. 70 VZAE entspreche

ungefähr der früheren Regelung von Art. 14 Abs. 8 der

Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer (ANAV). Unter dem Geltungsbereich der ANAV

wurde der frühzeitige, noch vor der Haftentlassung getroffene Entscheid über

die Ausweisung für zulässig erachtet bzw. wurde verlangt, dass die

migrationsrechtliche Verfügung noch vor der Entlassung ergehe, damit der

Ausländer sein Leben in der Freiheit vorbereiten könne. Auch unter Art. 70

VZAE gelte, dass möglichst früh und jedenfalls vor dem Ende des Straf- oder

Massnahmenvollzugs über die Ausweisung entschieden werde. Dabei sollte indessen

auf eine vernünftige zeitliche Distanz zwischen der Verfügung und der

Entlassung geachtet werden, wobei die Zeitspanne zwischen der Regelung des

künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche

Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht übertreffen sollte.

2.3

Vorliegend hat die Vorinstanz die Wirkungen der

aufenthaltsbeendenden Massnahme auf den Zeitpunkt gelegt, in welchem der

Beschwerdeführer aus der ambulanten Massnahme entlassen wird. Der

Beschwerdeführer trat die ambulante Behandlung am

16.

Juli 2013 in der … an. Gemäss Art. 63

Abs. 4 StGB darf die ambulante Behandlung in der

Regel nicht länger als fünf Jahre dauern; ggf. kann die Behandlung jeweils um

Dispositiv

ein bis fünf Jahre verlängert werden. Im Juni 2016 wurde beschlossen, die

Massnahme für ein weiteres Jahr weiterzuführen. Es ist nicht zu beanstanden,

wenn die ausländerrechtlichen Behörden rund zwei Jahre (Migrationsamt) bzw.

rund drei Jahre (Vorinstanz), nachdem der Beschwerdeführer die ambulante

Massnahme angetreten ist, über seinen Aufenthaltsstatus entscheiden. Da der

Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung bzw. des Rekursentscheids massgebend ist

(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a

N. 4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 14), waren die

Vorinstanzen auch gehalten, ihrem Entscheid die aktuelle gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers zugrunde zu legen. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs ist darin nicht zu erblicken. Somit besteht weder Anlass, das

verwaltungsgerichtliche Verfahren zu sistieren, noch die Sache wegen Verletzung

von Art. 70 Abs. 1 VZAE an eine untere Instanz zurückzuweisen.

3.

3.1

Gegen den Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde

erhoben werden (§ 53 in Verbindung mit § 22 VRG). Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54

Abs. 1 VRG). In der

Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert

mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt

(vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Die Begründung ist

formelles Gültigkeitserfordernis. Fehlt eine

Begründung, gilt es gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG in der Regel vorerst

eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift anzusetzen

(vgl. Donatsch, § 56 N. 15). Die Bestimmung von § 56 Abs. 1

VRG soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern: Rechtskundigen

oder rechtskundig vertretenen Parteien ist selbst bei gänzlich fehlender

Begründung keine Nachfrist anzusetzen; es geht nicht an, sich mittels Verzichts

auf eine Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen (VGr,

21. Oktober 2010, VB.2010.00569, E. 3.2; Donatsch, § 56

N. 16 f.).

3.2 Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält wohl einen Antrag und eine

Begründung der formellen Anträge. Eine materielle Auseinandersetzung mit dem

vorinstanzlichen Entscheid findet hingegen nicht statt; vielmehr beantragt der

Beschwerdeführer, es sei ihm nach seiner Entlassung aus der ambulanten

Massnahme eine Frist zur materiellen Begründung anzusetzen.

Der Beschwerdeführer ist anwaltlich

vertreten. Selbst wenn die eingereichte Beschwerde in erster Linie darauf

zielte, aus formellen Gründen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen zu

erwirken, so wäre der Rechtsvertreter doch gehalten gewesen, innerhalb der

Beschwerdefrist eine materielle Eventualbegründung, welche sich mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, einzureichen. Bei dieser Sachlage

musste das Verwaltungsgericht keine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen.

Insoweit als gegen die Wegweisung Beschwerde

geführt wird, ist darauf mangels zureichender Begründung nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 2.2).

4.

4.1

Selbst wenn dem Verwaltungsgericht eine materielle Überprüfung der

Wegweisung verwehrt bleibt, ist es verpflichtet, allfällige

Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 des Ausländergesetzes vom

16. Dezember 2005 (AuG) grundsätzlich von Amtes

wegen zu prüfen (vgl. anstelle vieler: BGE 137 II 305 E. 3.2; BVGr,

2. Juni 2016, D-8296/2015, E. 3.3 auch zum Folgenden). Dieser

Untersuchungsgrundsatz findet jedoch nach Treu und Glauben seine Grenze in der

Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Ruedi Illes, in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Handkommentar, Bern 2010,

Art. 83 N. 43).

4.2

Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht

möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das

SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Die vorläufige

Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83

Abs. 6 AuG). Sobald das Vorliegen eines Vollzugshindernisses aufgrund der

den kantonalen Behörden zur Verfügung stehenden Informationen nicht

zweifelsfrei verneint werden kann oder sogar wahrscheinlich ist, haben sie die

vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen, damit die Fachinstanzen des Bundes

darüber befinden können (vgl. VGr, 11. Oktober 2013, VB.2013.00524,

E. 4.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; 29. Juni 2011,

VB.2010.00603, E. 2.2).

4.3

Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig,

wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der

Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen

Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So kann sich ein

Verbot der Rückschiebung aus Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben. Das als zwingendes Völkerrecht

geltende "Verbot der Folter" will sicherstellen, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder

Behandlung unterworfen wird. Unter den Schutz von Art. 3 EMRK fallen unter

sehr aussergewöhnlichen Umständen ("in a very exceptional case") auch

Personen, die in der terminalen Phase an AIDS erkrankt sind und deren

Behandlung im Heimatland nicht sichergestellt ist (siehe EGMR, N. gegen das

Vereinigte Königreich, 27. Mai 2008, Rs. 2656/05, Rz. 42; D.

gegen das Vereinigte Königreich, 2. Mai 1997, Rs. 30240/96). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht

vor; die Behandlung von AIDS ist in Nigeria grundsätzlich möglich.

Unzumutbar kann der Vollzug sein, wenn der Ausländer

im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,

Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist

(Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Formulierung des Gesetzestexts macht

deutlich, dass nur gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren

sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche

Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur

Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt

dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und

Medika­mente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen,

ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (vgl. zum

Ganzen: Illes, Handkommentar AuG, Art. 83 N. 34 f.).

Bei der Beurteilung der medizinischen Notlage im Heimatland

aufgrund einer HIV-Infektion stellt das Bundesverwaltungsgericht für die Frage

der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darauf ab, ob die HIV-Infektion das

Stadium C erreicht hat bzw. ob AIDS bereits ausgebrochen ist. Ist dies zu

bejahen, so gilt der Vollzug der Wegweisung in der Regel als unzumutbar (vgl.

aber BGr, 21. Juni 2013,2C_268/2013). Indessen ist neben dem Stadium,

indem sich die Krankheit befindet, auch die konkrete Situation der betroffenen

Person im Zielland entscheidend (BVGr, 20. Dezember 2012, C-1262/2012,

E. 4.3). Ein Entscheid in einem Fall von HIV-Infektion erfordert daher

Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand der betroffenen Person und

darüber, welche Behandlungen, Analysen und Medikamente notwendig sind. Sodann

ist abzuklären, ob eine adäquate Behandlung, unter Berücksichtigung sämtlicher

Umstände der Diagnose, insbesondere auch allfälliger Resistenzen, im Zielland

möglich ist (objektive Verfügbarkeit). Aufgrund der teilweise raschen

Veränderungen in den einzelnen Ländern kann dabei in der Regel nicht unbesehen

auf Berichte abgestellt werden, die bereits einige Jahre alt sind. Kann die

Frage der objektiven Verfügbarkeit bejaht werden, ist in einem weiteren Schritt

abzu­klären, ob die betroffene Person eine realistische Möglichkeit hat, diese

Behandlung in Anspruch nehmen zu können (subjektive Verfügbarkeit).

Dabei spielen die örtlichen Gegebenheiten eine Rolle (Erreichbarkeit der

medizinischen Versorgung), aber auch finan­zielle Aspekte (Erschwinglichkeit,

allenfalls auch mit Hilfe von finanzieller Rückkehr­hilfe). Zu beachten sind

schliesslich auch die sozialen und gesellschaftlichen Umstände, welche die

Person bei ihrer Rückkehr vorfinden wird und deren zu erwartende Auswirkun­gen

auf den Gesundheitszustand. Erst aufgrund eines im individuellen Fall

vollständigen und aktuellen Sachverhalts kann ein Entscheid getroffen werden

(vgl. dazu ausführlich: BVGr, 20. Dezember 2012; C-1262/2012, E. 4.6;

BVGr, 7. April 2015, D-1614/2014, E. 6.6; vgl. zum Ganzen auch VGr,

1. September 2015, VB.2014.00684 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

4.4 Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, beim Rekurrenten, welcher

nachweislich an einer HIV-Infektion im Stadium CDC-C3 leide, sei das Virus

bereits ausgebrochen, weshalb von einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium

gesprochen werden könne. Inzwischen habe sich sein Gesundheitszustand jedoch

verbessert bzw. stabilisiert. Zwar möge der generelle Stand der medizinischen

Versorgung in Nigeria nicht dem in der Schweiz üblichen Standard entsprechen.

Indessen könnten HIV-Infizierte in Nigeria mit First- als auch mit

Second-Line-Medikamenten behandelt werden. Die nigerianische Regierung versuche

seit 2002, die medikamentöse Behandlung von HIV-Erkrankten, einschliesslich der

antiretroviralen Therapie, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Überdies biete

sie in allen 36 Bundesstaaten an insgesamt 74 Orten Zugang zu einer kostenlosen

antiretroviralen Behandlung an. Das SEM sei daher in seinem Amtsbericht vom

13. März 2015 zum Schluss gelangt, dass der Rekurrent die in der Schweiz

begonnene antiretrovirale Therapie in Nigeria werde fortsetzen können, da

sämtliche, für den Rekurrenten erforderlichen Medikamente im Heimatland

erhältlich seien. Dies gelte auch für die Stimmungsstabilisatoren und das

Neuroleptikum, mit welchen seine psychische Erkrankung therapiert werde.

Überdies sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein

tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihn im

Bedarfsfall hinsichtlich der anfallenden Krankheitskosten unterstütze. Gemäss

dem von der PUK erstellten Gutachten vom 5. Juni 2013 würden dort seine

Mutter, zwei Brüder, vier Schwestern und die drei Kinder leben. Zudem habe er

in Nigeria gearbeitet und sei zuletzt vom 18. Januar 2008 bis März 2010

für ein Transportunternehmen tätig gewesen. Eine konkrete

Gefährdung des Rekurrenten, der sich nicht in einer akut lebensbedrohlich

wirkenden medizinischen Notlage befinde, erscheine damit unwahrscheinlich.

4.5 Die

Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der objektiven Verfügbarkeit

der für den Beschwerdeführer erforderlichen medizinischen Versorgung basiert

auf der Stellungnahme des SEM im Amtsbericht vom 13. März 2015. Dieser

verweist auf die Abklärungen der internen Länderexpertin vom 26. Februar

2015, welche die Verfügbarkeit der dem Beschwerdeführer verschriebenen

HIV-Medikamente und die zur Behandlung seiner psy­chischen Erkrankung

erforderlichen Medikamente in Nigeria überprüfte und bejahte. Hinsichtlich der subjektiven

Verfügbarkeit nimmt die Vorinstanz mit Blick auf die im Heimatland

vorhandene Verwandtschaft und die frühere berufliche Tätigkeit an, dass der Beschwerdeführer

im Heimatland über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz

verfüge, welches ihn auch mit den anfallenden Krankheitskosten unterstützen

könne.

Der Beschwerdeführer weist eine HIV-Infektion im

CDC-Stadium C3 auf und ist somit an AIDS erkrankt. Unter Berücksichtigung der

konkreten Umstände ist ab Erreichen des Stadiums C der Vollzug der Wegweisung

nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel unzumutbar

(siehe E. 4.3). Soll die Vermutung der Unzumutbarkeit umgestossen

werden, so bedarf es einer sorgfältigen Prüfung der konkret zu erwartenden Situation

im Heimatland. Eine solche Prüfung hat die Vorinstanz nicht vorgenommen. So

bleibt im Dunkeln, ob der Beschwerdeführer mit seiner Krankheit einer

existenzsichernden Arbeit wird nachgehen können und ob Verwandte oder andere

Personen die engmaschige Betreuung übernehmen können, welcher der

Beschwerdeführer bedarf. Unklar bleibt, ob die Behandlung des Beschwerdeführers

im konkreten Fall tatsächlich vom nigerianischen Staat finanziert wird bzw. ob

die lebensnotwendige Behandlung für ihn erschwinglich wäre. Unberücksichtigt

blieb auch der Einfluss der Folgeerkrankung des Beschwerdeführers: Als Begleiterscheinung

der AIDS-Erkrankung leidet der Beschwerdeführer an einer HIV-assoziierten

Enzephalopathie mit organisch-affektiven, bipolar akzentuierten und wahnhaften

Störungsanteilen. Dabei handelt es sich laut Arztbericht vom 17. September

2014 von Dr. med. F um eine Funktionsstörung des Gehirns mit Auftreten von

Störungen in den Gefühlen und in der Wahrnehmung. Gemäss dem Gutachten der PUK vom

5. Juni 2013 ergab der kernspintomografische Befund des Inselspitals Bern

eine diffuse Hirnvolumenminderung. Die damit verbundenen Einschränkungen der

kognitiven Leistungsfähigkeit seien bereits im freien Gespräch aufgefallen. Der

Patient habe deutliche Defizite des kognitiven Tempos, der Aufmerksamkeit und

der figuralen Merkfähigkeit aufgewiesen. In ihrer Gesamtheit wiesen die

Ergebnisse auf signifikante Beeinträchtigungen von bestimmten Hirnfunktionen

bei noch erhaltender Grundintelligenz hin. Indessen habe die medikamentöse

Behandlung zu einem nahezu vollständigen Rückgang der akuten affektiven und

psychotischen Symptomatik beigetragen. Dies wird auch durch den aktuellsten Bericht

von Dr. med. F vom 27. April 2016 bekräftigt, wonach die im Jahr 2012

aufgetretenen Störungen, bedingt durch die hirnorganischen Veränderungen,

weiterhin remittiert seien. Die erfolgreiche Therapie und Stabilisierung ist

indessen nur dank einer engmaschigen medizinischen Betreuung und der

Unterstützung der mit Entscheid der KESB … vom 16. Oktober 2013 bestellten

Beiständin möglich. Zudem ist der Beschwerdeführer im Rahmen der ambulanten

Behandlung nach Art. 63 StGB in einem betreuten Wohnheim untergebracht und

arbeitet in einer geschützten Werkstatt im Umfang eines 50%-Pensums. Dass der Beschwerdeführer,

bei welchem es sich laut Arztberichten um einen chronisch kranken, dauerhaft

unterstützungsbedürftigen Mann handelt, in seinem Heimatland einer existenzsichernden

Tätigkeit wird nachgehen können, erscheint fraglich. Bei der vorliegenden Ausgangslage

ist unklar, ob der Beschwerdeführer, der in der Schweiz verbeiständet ist, sich

– einmal zurück in Nigeria – die nötige Betreuung wird organisieren können.

Aufgrund des AIDS-Ausbruchs im Verbund mit der diagnostizierten Funktionsstörung

des Gehirns kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem

Heimatland in eine medizinische Notlage gerät. Weil weitere, vertiefte

Abklärungen notwendig sind, wird der Beschwerdegegner angewiesen, beim SEM die

vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde hinsichtlich des Eventualantrags auf vorläufige Aufnahme

gutzuheissen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

5.1 Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den Eventualantrag

auf vorläufige Aufnahme gestellt, ohne den Antrag zu begründen. Einzig weil die

in Art. 83 AuG statuierten Vollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen

sind, war die Beschwerde teilweise gutzuheissen; im Übrigen war auf die materiell

nicht begründete Beschwerde nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage würde es

sich rechtfertigen, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG; vgl. Plüss, § 13 N. 55 ff.) und ist ihm auch keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erhält eine

halbe IV-Rente von Fr. 330.- pro Monat; sein Lohn, den er in der

geschützten Werkstätte erzielt, ist an die Sozialdienste der Gemeinde G

abgetreten. Aufgrund seiner offenkundigen Mittellosigkeit sind die

Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu

nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 63 f.). Damit wird das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1

VRG gegenstandslos.

5.2 Abzuweisen

ist hingegen das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss

§ 16 Abs. 2 VRG (in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Gemäss

dieser Bestimmung hat der Private, dem die nötigen Mittel fehlen und dessen

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen hin Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn er nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Zwar

erscheint der Beschwerdeführer als mittellos; indessen erweist sich die

Beschwerde, welche zwar dem Antragserfordernis, nicht aber dem

Begründungserfordernis genügt, als offensichtlich aussichtslos. Dass die

Beschwerde letztlich dennoch teilweise gutgeheissen wurde, ist darauf

zurückzuführen, dass das Verwaltungsgericht die Vollzugshindernisse von Amtes

wegen zu überprüfen hatte.

5.3 Im

Rekursverfahren stellte der Beschwerdeführer ebenfalls das Begehren um vorläufige

Aufnahme, welches – im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren und wenn auch nur äusserst

knapp – begründet wurde. Die Vorinstanz hätte dieses Begehren gutheissen

müssen, weshalb der Beschwerdeführer im Rekursverfahren teilweise obsiegt

hätte; ob er auch im Wegweisungspunkt obsiegt hätte, kann nicht mehr überprüft

werden. Demzufolge sind die Rekurskosten in teilweiser Abänderung von

Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheids vom 7. März 2016 den Parteien je

zur Hälfte aufzuerlegen und ist dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren –

in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids – eine

reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) zu erheben (vgl.

BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113

ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,

dem Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers

zu beantragen. Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids vom 7. März 2016

wird aufgehoben.

In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer III

und Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheids vom 7. März 2016 werden

die Rekurskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und wird dem Rekurrenten

eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl. MWST) zugesprochen.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …