VB.2016.00190
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00190
18. August 2016Deutsch20 min
(URT.2016.18287)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00190
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1970, ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im
Oktober 1999 illegal in die Schweiz ein; am 24. Dezember 1999 wurde er in
sein Heimatland ausgeschafft und mit einer zweijährigen Einreisesperre belegt.
Am 31. Dezember 1999 heiratete er in Nigeria die Schweizerin Z. Im Rahmen
des Familiennachzugs kam er am 12. Mai 2000 in die Schweiz, wo ihm
zunächst im Kanton Aargau und anschliessend im Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Eheleute A/Z liessen sich am
27. Januar 2007 scheiden. Nachdem A am 8. April 2007 erneut illegal
eingereist war, wurde er am 18. Januar 2008 unter Auferlegung eines rund
dreijährigen Einreiseverbots nach Nigeria ausgeschafft. Am 21. März 2010 gelangte
er wiederum in die Schweiz. Ein Asylgesuch von A wies das damalige Bundesamt
für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom
22. Februar 2012 ab. Am 13. April 2012 heiratete A die Schweizerin E,
woraufhin ihm der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Die
Ehegemeinschaft wurde im August 2012 aufgegeben.
B. Wegen
seines rechtswidrigen Aufenthalts und damit zusammenhängenden Delikten wurde A
wie folgt bestraft:
- Strafbefehl
der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 28. Oktober 1999:
bedingte Gefängnisstrafe von 2 Monaten;
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Januar 2008: Geldstrafe von
21 Tagessätzen à Fr. 30.- (rechtswidrige [r] Einreise/Aufenthalt);
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. März 2010:
Freiheitsstrafe von 20 Tagen (rechtswidrige Einreise/Fälschung von Ausweisen);
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Oktober 2010:
Freiheitsstrafe von 90 Tagen (rechtswidriger Aufenthalt);
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. September 2011: Freiheitsstrafe
von 180 Tagen (rechtswidriger Aufenthalt).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 18. Juli 2013 musste A überdies mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen bestraft werden, u. a. wegen Diebstahls,
Urkundenfälschung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs. Gleichzeitig ordnete
das Bezirksgericht Zürich eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 des
Strafgesetzbuchs (StGB) an.
C. Im Zuge
der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 18. Juli
2013 musste A im Jahr 2012 in verschiedene medizinische Einrichtungen
(Psychiatrische Universitätsklinik Zürich [PUK], Inselspital Bern,
Forensisch-Psychiatrisches Zentrum Rheinau) eingewiesen werden. Dabei stellte
sich heraus, dass A, bei welchem im Jahr 2001 eine HIV-Infektion festgestellt
wurde, mittlerweile an AIDS im CDC-Stadium C3 erkrankt ist. Zudem wurde eine
organisch bedingte psychotische Störung bei einer HIV-Enzephalopathie mit
zerebraler Atrophie diagnostiziert.
Mit Verfügung des Amts für
Justizvollzugs vom 11. Oktober 2013 wurde der Vollzug der von der
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 8. September 2011
ausgefällten Freiheitsstrafe zugunsten der laufenden Massnahme aufgeschoben. Am
16. Oktober 2013 wurde über A eine Vertretungsbeistandsschaft mit
Vermögensverwaltung errichtet. Die Weiterführung der ambulanten
Massnahme, die A am 16. Juli 2013 angetreten ist, wurde im Juni 2016 für
ein weiteres Jahr bestätigt.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wies
das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A
ab und setzte ihm eine Frist bis 13. Juli 2015, um die Schweiz zu
verlassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. März 2016
ab. Des Weiteren ordnete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion an, dass der
Rekurrent die Schweiz unmittelbar nach Beendigung der vom Bezirksgericht Zürich
mit Urteil vom 18. Juli 2013 angeordneten
ambulanten Massnahme zu verlassen habe.
III.
Mit Beschwerde vom 18. April 2016
gelangte A an das Verwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er,
dass der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung des Migrationsamts
aufzuheben seien. Gestützt auf ermessensrechtliche Überlegungen sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei ihm der Aufenthalt unter
dem Titel der vorläufigen Aufnahme zuzubilligen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In
prozessualer Hinsicht verlangte er, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren
bis nach der Beendigung der ambulanten Massnahme zu sistieren sei und ihm im
Anschluss daran erneut die Gelegenheit einzuräumen sei, sich in
materieller Hinsicht zum Aufenthaltsrecht zu äussern. In
seiner Beschwerdebegründung stellte er zudem sinngemäss einen Antrag auf
Rückweisung an die Vorinstanz bzw. an das Migrationsamt. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Zur Vervollständigung der Akten zog das Verwaltungsgericht
beim Amt für Justizvollzug formlos die Bestätigung über die Weiterführung der
ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB sowie die vorgängige Stellungnahme
des behandelnden Arztes und die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers
hierzu bei. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden die beigezogenen
Unterlagen den Parteien zugestellt.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer stellt formell einen Sistierungsantrag,
gemäss welchem das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu sistieren sei bis er
aus der ambulanten Massnahme entlassen werde. Aus der Beschwerdebegründung geht
jedoch hervor, dass letztlich vielmehr eine Rückweisung an die Vorinstanz
bzw. an das Migrationsamt bezweckt wird, welche sowohl das rechtliche Gehör als auch
Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) verletzt habe, indem die
Vorinstanz – im Wissen darum, dass die ambulante Massnahme fortdauere – einen
Entscheid über seinen Aufenthalt getroffen habe. Der voreilige Entscheid
verunmögliche, dass seine gesundheitliche Situation bereits im
Verwaltungsverfahren angemessen berücksichtigt werde. Mithin habe das angerufene
Verwaltungsgericht – bevor es einen Sachentscheid spreche – die Sache an die
Vorinstanz bzw. an das Migrationsamt zurückzuweisen.
2.2
Unter dem Titel "Strafvollzug, Massnahmenvollzug
und zivilrechtliche Unterbringung" statuiert Art. 70
Abs. 1 VZAE, dass die bisherige Bewilligung von Ausländerinnen und
Ausländern, welche im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein
Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen werden oder sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach
den Art. 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuchs
befinden oder in einer Anstalt nach Artikel 397a des Zivilgesetzbuchs
untergebracht werden, bis zur ihrer Entlassung gültig
bleibt. Gemäss Abs. 2 (Satz 1) der Bestimmung ist das
Anwesenheitsverhältnis spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder
unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der
Unterbringung neu zu regeln.
In BGE 137 II
233.
hielt das Bundesgericht fest, die Regelung von Art. 70 VZAE entspreche
ungefähr der früheren Regelung von Art. 14 Abs. 8 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAV). Unter dem Geltungsbereich der ANAV
wurde der frühzeitige, noch vor der Haftentlassung getroffene Entscheid über
die Ausweisung für zulässig erachtet bzw. wurde verlangt, dass die
migrationsrechtliche Verfügung noch vor der Entlassung ergehe, damit der
Ausländer sein Leben in der Freiheit vorbereiten könne. Auch unter Art. 70
VZAE gelte, dass möglichst früh und jedenfalls vor dem Ende des Straf- oder
Massnahmenvollzugs über die Ausweisung entschieden werde. Dabei sollte indessen
auf eine vernünftige zeitliche Distanz zwischen der Verfügung und der
Entlassung geachtet werden, wobei die Zeitspanne zwischen der Regelung des
künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche
Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht übertreffen sollte.
2.3
Vorliegend hat die Vorinstanz die Wirkungen der
aufenthaltsbeendenden Massnahme auf den Zeitpunkt gelegt, in welchem der
Beschwerdeführer aus der ambulanten Massnahme entlassen wird. Der
Beschwerdeführer trat die ambulante Behandlung am
16.
Juli 2013 in der … an. Gemäss Art. 63
Abs. 4 StGB darf die ambulante Behandlung in der
Regel nicht länger als fünf Jahre dauern; ggf. kann die Behandlung jeweils um
Dispositiv
ein bis fünf Jahre verlängert werden. Im Juni 2016 wurde beschlossen, die
Massnahme für ein weiteres Jahr weiterzuführen. Es ist nicht zu beanstanden,
wenn die ausländerrechtlichen Behörden rund zwei Jahre (Migrationsamt) bzw.
rund drei Jahre (Vorinstanz), nachdem der Beschwerdeführer die ambulante
Massnahme angetreten ist, über seinen Aufenthaltsstatus entscheiden. Da der
Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung bzw. des Rekursentscheids massgebend ist
(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a
N. 4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 14), waren die
Vorinstanzen auch gehalten, ihrem Entscheid die aktuelle gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers zugrunde zu legen. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist darin nicht zu erblicken. Somit besteht weder Anlass, das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zu sistieren, noch die Sache wegen Verletzung
von Art. 70 Abs. 1 VZAE an eine untere Instanz zurückzuweisen.
3.
3.1
Gegen den Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde
erhoben werden (§ 53 in Verbindung mit § 22 VRG). Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54
Abs. 1 VRG). In der
Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert
mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Die Begründung ist
formelles Gültigkeitserfordernis. Fehlt eine
Begründung, gilt es gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG in der Regel vorerst
eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift anzusetzen
(vgl. Donatsch, § 56 N. 15). Die Bestimmung von § 56 Abs. 1
VRG soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern: Rechtskundigen
oder rechtskundig vertretenen Parteien ist selbst bei gänzlich fehlender
Begründung keine Nachfrist anzusetzen; es geht nicht an, sich mittels Verzichts
auf eine Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen (VGr,
21. Oktober 2010, VB.2010.00569, E. 3.2; Donatsch, § 56
N. 16 f.).
3.2 Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält wohl einen Antrag und eine
Begründung der formellen Anträge. Eine materielle Auseinandersetzung mit dem
vorinstanzlichen Entscheid findet hingegen nicht statt; vielmehr beantragt der
Beschwerdeführer, es sei ihm nach seiner Entlassung aus der ambulanten
Massnahme eine Frist zur materiellen Begründung anzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist anwaltlich
vertreten. Selbst wenn die eingereichte Beschwerde in erster Linie darauf
zielte, aus formellen Gründen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen zu
erwirken, so wäre der Rechtsvertreter doch gehalten gewesen, innerhalb der
Beschwerdefrist eine materielle Eventualbegründung, welche sich mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, einzureichen. Bei dieser Sachlage
musste das Verwaltungsgericht keine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen.
Insoweit als gegen die Wegweisung Beschwerde
geführt wird, ist darauf mangels zureichender Begründung nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 2.2).
4.
4.1
Selbst wenn dem Verwaltungsgericht eine materielle Überprüfung der
Wegweisung verwehrt bleibt, ist es verpflichtet, allfällige
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG) grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen (vgl. anstelle vieler: BGE 137 II 305 E. 3.2; BVGr,
2. Juni 2016, D-8296/2015, E. 3.3 auch zum Folgenden). Dieser
Untersuchungsgrundsatz findet jedoch nach Treu und Glauben seine Grenze in der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Ruedi Illes, in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Handkommentar, Bern 2010,
Art. 83 N. 43).
4.2
Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht
möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das
SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Die vorläufige
Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83
Abs. 6 AuG). Sobald das Vorliegen eines Vollzugshindernisses aufgrund der
den kantonalen Behörden zur Verfügung stehenden Informationen nicht
zweifelsfrei verneint werden kann oder sogar wahrscheinlich ist, haben sie die
vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen, damit die Fachinstanzen des Bundes
darüber befinden können (vgl. VGr, 11. Oktober 2013, VB.2013.00524,
E. 4.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; 29. Juni 2011,
VB.2010.00603, E. 2.2).
4.3
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So kann sich ein
Verbot der Rückschiebung aus Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben. Das als zwingendes Völkerrecht
geltende "Verbot der Folter" will sicherstellen, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen wird. Unter den Schutz von Art. 3 EMRK fallen unter
sehr aussergewöhnlichen Umständen ("in a very exceptional case") auch
Personen, die in der terminalen Phase an AIDS erkrankt sind und deren
Behandlung im Heimatland nicht sichergestellt ist (siehe EGMR, N. gegen das
Vereinigte Königreich, 27. Mai 2008, Rs. 2656/05, Rz. 42; D.
gegen das Vereinigte Königreich, 2. Mai 1997, Rs. 30240/96). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht
vor; die Behandlung von AIDS ist in Nigeria grundsätzlich möglich.
Unzumutbar kann der Vollzug sein, wenn der Ausländer
im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Formulierung des Gesetzestexts macht
deutlich, dass nur gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren
sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche
Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt
dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und
Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen,
ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (vgl. zum
Ganzen: Illes, Handkommentar AuG, Art. 83 N. 34 f.).
Bei der Beurteilung der medizinischen Notlage im Heimatland
aufgrund einer HIV-Infektion stellt das Bundesverwaltungsgericht für die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darauf ab, ob die HIV-Infektion das
Stadium C erreicht hat bzw. ob AIDS bereits ausgebrochen ist. Ist dies zu
bejahen, so gilt der Vollzug der Wegweisung in der Regel als unzumutbar (vgl.
aber BGr, 21. Juni 2013,2C_268/2013). Indessen ist neben dem Stadium,
indem sich die Krankheit befindet, auch die konkrete Situation der betroffenen
Person im Zielland entscheidend (BVGr, 20. Dezember 2012, C-1262/2012,
E. 4.3). Ein Entscheid in einem Fall von HIV-Infektion erfordert daher
Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand der betroffenen Person und
darüber, welche Behandlungen, Analysen und Medikamente notwendig sind. Sodann
ist abzuklären, ob eine adäquate Behandlung, unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände der Diagnose, insbesondere auch allfälliger Resistenzen, im Zielland
möglich ist (objektive Verfügbarkeit). Aufgrund der teilweise raschen
Veränderungen in den einzelnen Ländern kann dabei in der Regel nicht unbesehen
auf Berichte abgestellt werden, die bereits einige Jahre alt sind. Kann die
Frage der objektiven Verfügbarkeit bejaht werden, ist in einem weiteren Schritt
abzuklären, ob die betroffene Person eine realistische Möglichkeit hat, diese
Behandlung in Anspruch nehmen zu können (subjektive Verfügbarkeit).
Dabei spielen die örtlichen Gegebenheiten eine Rolle (Erreichbarkeit der
medizinischen Versorgung), aber auch finanzielle Aspekte (Erschwinglichkeit,
allenfalls auch mit Hilfe von finanzieller Rückkehrhilfe). Zu beachten sind
schliesslich auch die sozialen und gesellschaftlichen Umstände, welche die
Person bei ihrer Rückkehr vorfinden wird und deren zu erwartende Auswirkungen
auf den Gesundheitszustand. Erst aufgrund eines im individuellen Fall
vollständigen und aktuellen Sachverhalts kann ein Entscheid getroffen werden
(vgl. dazu ausführlich: BVGr, 20. Dezember 2012; C-1262/2012, E. 4.6;
BVGr, 7. April 2015, D-1614/2014, E. 6.6; vgl. zum Ganzen auch VGr,
1. September 2015, VB.2014.00684 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).
4.4 Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, beim Rekurrenten, welcher
nachweislich an einer HIV-Infektion im Stadium CDC-C3 leide, sei das Virus
bereits ausgebrochen, weshalb von einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium
gesprochen werden könne. Inzwischen habe sich sein Gesundheitszustand jedoch
verbessert bzw. stabilisiert. Zwar möge der generelle Stand der medizinischen
Versorgung in Nigeria nicht dem in der Schweiz üblichen Standard entsprechen.
Indessen könnten HIV-Infizierte in Nigeria mit First- als auch mit
Second-Line-Medikamenten behandelt werden. Die nigerianische Regierung versuche
seit 2002, die medikamentöse Behandlung von HIV-Erkrankten, einschliesslich der
antiretroviralen Therapie, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Überdies biete
sie in allen 36 Bundesstaaten an insgesamt 74 Orten Zugang zu einer kostenlosen
antiretroviralen Behandlung an. Das SEM sei daher in seinem Amtsbericht vom
13. März 2015 zum Schluss gelangt, dass der Rekurrent die in der Schweiz
begonnene antiretrovirale Therapie in Nigeria werde fortsetzen können, da
sämtliche, für den Rekurrenten erforderlichen Medikamente im Heimatland
erhältlich seien. Dies gelte auch für die Stimmungsstabilisatoren und das
Neuroleptikum, mit welchen seine psychische Erkrankung therapiert werde.
Überdies sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein
tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihn im
Bedarfsfall hinsichtlich der anfallenden Krankheitskosten unterstütze. Gemäss
dem von der PUK erstellten Gutachten vom 5. Juni 2013 würden dort seine
Mutter, zwei Brüder, vier Schwestern und die drei Kinder leben. Zudem habe er
in Nigeria gearbeitet und sei zuletzt vom 18. Januar 2008 bis März 2010
für ein Transportunternehmen tätig gewesen. Eine konkrete
Gefährdung des Rekurrenten, der sich nicht in einer akut lebensbedrohlich
wirkenden medizinischen Notlage befinde, erscheine damit unwahrscheinlich.
4.5 Die
Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der objektiven Verfügbarkeit
der für den Beschwerdeführer erforderlichen medizinischen Versorgung basiert
auf der Stellungnahme des SEM im Amtsbericht vom 13. März 2015. Dieser
verweist auf die Abklärungen der internen Länderexpertin vom 26. Februar
2015, welche die Verfügbarkeit der dem Beschwerdeführer verschriebenen
HIV-Medikamente und die zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung
erforderlichen Medikamente in Nigeria überprüfte und bejahte. Hinsichtlich der subjektiven
Verfügbarkeit nimmt die Vorinstanz mit Blick auf die im Heimatland
vorhandene Verwandtschaft und die frühere berufliche Tätigkeit an, dass der Beschwerdeführer
im Heimatland über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz
verfüge, welches ihn auch mit den anfallenden Krankheitskosten unterstützen
könne.
Der Beschwerdeführer weist eine HIV-Infektion im
CDC-Stadium C3 auf und ist somit an AIDS erkrankt. Unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände ist ab Erreichen des Stadiums C der Vollzug der Wegweisung
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel unzumutbar
(siehe E. 4.3). Soll die Vermutung der Unzumutbarkeit umgestossen
werden, so bedarf es einer sorgfältigen Prüfung der konkret zu erwartenden Situation
im Heimatland. Eine solche Prüfung hat die Vorinstanz nicht vorgenommen. So
bleibt im Dunkeln, ob der Beschwerdeführer mit seiner Krankheit einer
existenzsichernden Arbeit wird nachgehen können und ob Verwandte oder andere
Personen die engmaschige Betreuung übernehmen können, welcher der
Beschwerdeführer bedarf. Unklar bleibt, ob die Behandlung des Beschwerdeführers
im konkreten Fall tatsächlich vom nigerianischen Staat finanziert wird bzw. ob
die lebensnotwendige Behandlung für ihn erschwinglich wäre. Unberücksichtigt
blieb auch der Einfluss der Folgeerkrankung des Beschwerdeführers: Als Begleiterscheinung
der AIDS-Erkrankung leidet der Beschwerdeführer an einer HIV-assoziierten
Enzephalopathie mit organisch-affektiven, bipolar akzentuierten und wahnhaften
Störungsanteilen. Dabei handelt es sich laut Arztbericht vom 17. September
2014 von Dr. med. F um eine Funktionsstörung des Gehirns mit Auftreten von
Störungen in den Gefühlen und in der Wahrnehmung. Gemäss dem Gutachten der PUK vom
5. Juni 2013 ergab der kernspintomografische Befund des Inselspitals Bern
eine diffuse Hirnvolumenminderung. Die damit verbundenen Einschränkungen der
kognitiven Leistungsfähigkeit seien bereits im freien Gespräch aufgefallen. Der
Patient habe deutliche Defizite des kognitiven Tempos, der Aufmerksamkeit und
der figuralen Merkfähigkeit aufgewiesen. In ihrer Gesamtheit wiesen die
Ergebnisse auf signifikante Beeinträchtigungen von bestimmten Hirnfunktionen
bei noch erhaltender Grundintelligenz hin. Indessen habe die medikamentöse
Behandlung zu einem nahezu vollständigen Rückgang der akuten affektiven und
psychotischen Symptomatik beigetragen. Dies wird auch durch den aktuellsten Bericht
von Dr. med. F vom 27. April 2016 bekräftigt, wonach die im Jahr 2012
aufgetretenen Störungen, bedingt durch die hirnorganischen Veränderungen,
weiterhin remittiert seien. Die erfolgreiche Therapie und Stabilisierung ist
indessen nur dank einer engmaschigen medizinischen Betreuung und der
Unterstützung der mit Entscheid der KESB … vom 16. Oktober 2013 bestellten
Beiständin möglich. Zudem ist der Beschwerdeführer im Rahmen der ambulanten
Behandlung nach Art. 63 StGB in einem betreuten Wohnheim untergebracht und
arbeitet in einer geschützten Werkstatt im Umfang eines 50%-Pensums. Dass der Beschwerdeführer,
bei welchem es sich laut Arztberichten um einen chronisch kranken, dauerhaft
unterstützungsbedürftigen Mann handelt, in seinem Heimatland einer existenzsichernden
Tätigkeit wird nachgehen können, erscheint fraglich. Bei der vorliegenden Ausgangslage
ist unklar, ob der Beschwerdeführer, der in der Schweiz verbeiständet ist, sich
– einmal zurück in Nigeria – die nötige Betreuung wird organisieren können.
Aufgrund des AIDS-Ausbruchs im Verbund mit der diagnostizierten Funktionsstörung
des Gehirns kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland in eine medizinische Notlage gerät. Weil weitere, vertiefte
Abklärungen notwendig sind, wird der Beschwerdegegner angewiesen, beim SEM die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. Nach dem Gesagten ist
die Beschwerde hinsichtlich des Eventualantrags auf vorläufige Aufnahme
gutzuheissen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1 Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den Eventualantrag
auf vorläufige Aufnahme gestellt, ohne den Antrag zu begründen. Einzig weil die
in Art. 83 AuG statuierten Vollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen
sind, war die Beschwerde teilweise gutzuheissen; im Übrigen war auf die materiell
nicht begründete Beschwerde nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage würde es
sich rechtfertigen, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG; vgl. Plüss, § 13 N. 55 ff.) und ist ihm auch keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erhält eine
halbe IV-Rente von Fr. 330.- pro Monat; sein Lohn, den er in der
geschützten Werkstätte erzielt, ist an die Sozialdienste der Gemeinde G
abgetreten. Aufgrund seiner offenkundigen Mittellosigkeit sind die
Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu
nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 63 f.). Damit wird das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1
VRG gegenstandslos.
5.2 Abzuweisen
ist hingegen das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss
§ 16 Abs. 2 VRG (in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Gemäss
dieser Bestimmung hat der Private, dem die nötigen Mittel fehlen und dessen
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen hin Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn er nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Zwar
erscheint der Beschwerdeführer als mittellos; indessen erweist sich die
Beschwerde, welche zwar dem Antragserfordernis, nicht aber dem
Begründungserfordernis genügt, als offensichtlich aussichtslos. Dass die
Beschwerde letztlich dennoch teilweise gutgeheissen wurde, ist darauf
zurückzuführen, dass das Verwaltungsgericht die Vollzugshindernisse von Amtes
wegen zu überprüfen hatte.
5.3 Im
Rekursverfahren stellte der Beschwerdeführer ebenfalls das Begehren um vorläufige
Aufnahme, welches – im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren und wenn auch nur äusserst
knapp – begründet wurde. Die Vorinstanz hätte dieses Begehren gutheissen
müssen, weshalb der Beschwerdeführer im Rekursverfahren teilweise obsiegt
hätte; ob er auch im Wegweisungspunkt obsiegt hätte, kann nicht mehr überprüft
werden. Demzufolge sind die Rekurskosten in teilweiser Abänderung von
Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheids vom 7. März 2016 den Parteien je
zur Hälfte aufzuerlegen und ist dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren –
in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids – eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) zu erheben (vgl.
BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113
ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,
dem Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
zu beantragen. Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids vom 7. März 2016
wird aufgehoben.
In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer III
und Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheids vom 7. März 2016 werden
die Rekurskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und wird dem Rekurrenten
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl. MWST) zugesprochen.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …