VB.2016.00192
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00192
27. Juli 2016Deutsch9 min
(URT.2016.18256)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00192
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Amt
für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend Staatsbeiträge 2012,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2013 legte das Amt
für Jugend und Berufsberatung (AJB) die Kantonsbeiträge für das Jahr 2012 für
die von A geführten Jugendheime C, D sowie E fest. Die von A beantragten
Kostenanteile wurden im Betrag von insgesamt Fr. 87'809.- gekürzt, weil
jene zu Unrecht einen "Kapitalzinsaufwand intern" geltend gemacht
habe.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies den dagegen
erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 24. Februar 2016 ab.
III.
A liess am 14. April 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seien
die Kantonsbeiträge für das Jahr 2012 ohne den Abzug für den
internen Kapitalzinsaufwand festzusetzen, eventualiter sei die Angelegenheit an das
AJB zurückzuweisen, damit dieses den Kantonsbeitrag ohne einen Abzug für
internen Kapitalzinsaufwand festsetze. Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung
vom 12./13. und das AJB mit Beschwerdeantwort vom 18./19. Mai 2016
schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. A nahm hierzu am 30. Mai 2016
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa im Zusammenhang mit
Staatsbeiträgen nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der Streitwert
beträgt Fr. 87'809.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der
Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
2.
2.1
Strittig
ist zunächst, ob Kapitalzinsen, welche die Beschwerdeführerin als Trägerin
ihren Jugendheimen intern verrechnet, zum staatsbeitragsberechtigten Aufwand
zählen.
Nach § 8 Abs. 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom
1.
April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2) zählen Abgaben, Bau- und
Kapitalzinsen nur zum anrechenbaren Aufwand, wenn die Gesetzgebung dies
bestimmt. Gemäss § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Jugendheime und die
Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz, JugendheimeG [LS 852.2])
werden an Jugendheime Beiträge gewährt für die Errichtung, Erweiterung oder
Erneuerung von Gebäuden und die Anschaffung beweglicher Einrichtungen
(lit. a), die Besoldungen der Leitenden der Jugendheime und ihrer
Mitarbeitenden in Erziehung und Berufsbildung sowie die Arbeitgebendenleistungen
an die Einrichtungen der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenfürsorge (lit. b)
und die Ausbildung und Weiterbildung von Leitenden und Erziehenden
(lit. c). Die Trägerschaft hat dem AJB bis spätestens Ende September das
Budget für das Folgejahr einzureichen, welches den Personal-, Liegenschaften-
und Sachaufwand, die Fremdkapitalkosten und die anrechenbaren Erträge und Aufwandsminderungen
enthalten muss (§ 16 Abs. 1 der Verordnung über die Jugendheime vom
4.
Oktober 1962 [Jugendheimeverordnung, JugendheimeV {LS 852.21}]).
Damit fehlt in den Rechtsnormen betreffend Staatsbeiträge für Jugendheime eine
Bestimmung, wonach interne Kapitalzinsen beitragsberechtigt wären.
Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin,
gemäss Ziff. 3.1 der IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur
Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 (siehe unter www.sodk.ch/ueber-die-sodk/ivse/regelwerk-der-ivse)
seien Kapitalzinsen als anrechenbarer Aufwand zu qualifizieren, nichts zu
ändern. Es trifft zwar zu, dass § 19a Abs. 1 Satz 2 JugendheimeV
bezüglich Rechnungslegung auf diese Richtlinie verweist. Aus dem Umstand, dass
die Rechnungslegung sich nach dieser Richtlinie zu richten hat, lässt sich
indes nicht ableiten, dass sich auch der anrechenbare Aufwand danach bestimmt;
die Anrechenbarkeit von Aufwendungen ist vielmehr abschliessend durch das
Jugendheimegesetz und die Jugendheimeverordnung geregelt. Im Übrigen bleibt
unklar, ob der in der Richtlinie verwendete Begriff der Kapitalzinsen sich
überhaupt auf interne Kapitalzinsen bezieht.
Interne Kapitalzinsen zählen somit nicht zum anrechenbaren
Aufwand.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, aus Sicht der von ihr betriebenen
Institutionen handle es sich nicht um Zinsen auf dem Eigenkapital, sondern um
Fremdkapitalzinsen, welche die Institutionen im Rahmen eines
Kontokorrentverhältnisses mit der Trägerin schuldeten. Diese Argumentation
vermag nicht zu überzeugen. Staatsbeitragsberechtigt ist nach § 7
Abs. 2 JugendheimeG nicht die einzelne Institution, sondern deren Trägerschaft.
Zwar werden die Staatsbeiträge für jede einzelne Institution gewährt; deren
Höhe bemisst sich jedoch nicht nach dem isoliert betrachteten Rechnungsergebnis
der Institution, sondern nach dem bei der Trägerschaft für die Institution
anfallenden anrechenbaren Aufwand abzüglich der anrechenbaren Erträge. Den
Institutionen belastete Aufwände, welchen Erträge in gleicher Grösse bei der
Trägerschaft gegenüberstehen, heben sich deshalb gegenseitig auf und können
nicht zu einem höheren Staatsbeitrag führen. Folgte man der Auffassung der
Beschwerdeführerin, führte dies dazu, dass der Kanton ihr im Ergebnis Zinsen
für das bei den Institutionen eingesetzte Kapital, also Eigenkapitalzinsen
zahlen müsste; dies sehen die einschlägigen Bestimmungen nach dem vorstehend
Ausgeführten indes gerade nicht vor.
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das AJB habe eine unzulässige Praxisänderung
vorgenommen. Bis zur vorübergehenden Umstellung auf ein System mit Tagespauschalen
während der Jahre 2008 bis 2011 (vgl. §§ 18 ff. JugendheimeV in der
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung [OS 62,
547.
ff.]) seien die Kapitalzinsen als anrechenbarer Aufwand betrachtet
worden; es bestehe kein sachlicher Grund, dies nicht auch weiterhin so zu
halten.
Wie es sich mit der Praxis vor der
vorübergehenden Umstellung auf Tagespauschalen verhielt, braucht hier nicht
näher geprüft zu werden: Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche
Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf
das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein
müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte
Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt
sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des
Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten
Rechtsanschauungen entspricht (BGE 141 II 297 E. 5.5.1 mit
Hinweisen). Angezeigt ist eine Praxisänderung in der Regel,
wenn sich erweist, dass das Recht bisher unrichtig angewandt worden ist oder
eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen
besser entspricht (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1660, mit zahlreichen
Hinweisen; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 23 Rz. 15).
Ein solcher Fall liegt hier vor, weil
eine allfällige frühere Praxis, interne Kapitalzinsen
als anrechenbaren Aufwand zu berücksichtigen, rechtswidrig gewesen wäre.
Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb eine Praxisänderung hier gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen sollte: Es geht einzig darum, dass
die Trägerschaft sich das den einzelnen Institutionen zur Verfügung gestellte
Kapital nicht mehr verzinsen lassen kann; inwiefern dadurch nachteilige
Dispositionen betroffen sein sollen, welche sich nicht mehr leicht rückgängig
machen lassen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Schliesslich
ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass ein untypischer Fall
einer Praxisänderung vorliegt, weil die Staatsbeiträge für Jugendheime
zwischenzeitlich nach einer anderen Methode berechnet worden waren. Die
Praxisänderung wurde mit der Rückkehr zum alten System vorgenommen; in diesem
Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, die alte Praxis
werde unbesehen weitergeführt.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, mit dem den Institutionen
verrechneten Kapitalzins überwälze sie eigene Fremdkapitalkosten. Wie sich aus
§ 16 Abs. 1 Satz 2 JugendheimeV ergibt, zählen Fremdkapitalkosten
grundsätzlich zum anrechenbaren Aufwand. Allein der Umstand, dass die
Trägerschaft eines Jugendheims Fremdkapitalzinsen bezahlen muss, führt indes
noch nicht zu deren Anrechenbarkeit. Nach § 8 Abs. 1 StaatsbeitragsG
werden Aufwendungen nur angerechnet, soweit sie für die wirksame,
wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforderlich sind und den
Aufwand des Staates für gleichwertige Leistungen nicht übersteigen. Entscheidend
ist demnach, ob die Fremdkapitalaufnahme für die gemäss § 8 Abs. 1
JugendheimeG staatsbeitragsberechtigten Aufwendungen im Sinn von § 8
Abs. 1 StaatsbeitragsG notwendig war.
3.2
Die
Beschwerdeführerin verweist auf zwei Darlehensverträge mit der Gemeinde F über
einen Gesamtbetrag von Fr. 26'000'000.- sowie ein Kontokorrentverhältnis.
Sie macht geltend, ihre flüssigen Mittel seien gemäss Finanz- und Investitionsplan
"bereits im Jahr 2019 aufgebraucht"; sie müsse deshalb ab dem Jahr
2019.
"regelmässig [auf die Darlehen] zurückgreifen". Damit legt sie
indes nicht dar, inwiefern die Darlehensaufnahme für den Betrieb im Jahr 2012
notwendig gewesen sein sollte. Die Beschwerdeführerin wies Ende 2011 ein
Umlaufvermögen von Fr. 51'077'160.43 auf; davon entfielen
Fr. 23'420'067.58 auf flüssige Mittel und Fr. 10'097'846.- auf
Wertschriften. Bis Ende 2012 erhöhte sich das Umlaufvermögen – trotz Darlehensrückzahlung
im Betrag von insgesamt Fr. 1'040'000.- – auf Fr. 56'048'819.74;
davon entfielen neu Fr. 29'536'858.93 auf flüssige Mittel. Angesichts
dieser Finanzlage ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin
für den Betrieb ihrer Jugendheime auf Fremdkapital angewiesen sein sollte. Dass
die flüssigen Mittel ab dem Jahr 2019 knapp werden könnten, vermag den geltend
gemachten Fremdkapitalbedarf für das Jahr 2012 jedenfalls nicht zu begründen.
Schliesslich legt die Beschwerdeführerin überhaupt nicht dar, inwiefern die
Fremdkapitalaufnahme gerade für diejenigen Institutionen notwendig war, deren
Jahresabrechnungen hier im Streit liegen. Weil die Notwendigkeit einer Fremdkapitalaufnahme
damit nicht rechtsgenügend dargetan wurde, besteht kein Anspruch auf Ersatz der
dafür aufgewendeten Zinsen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht.
Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird,
kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 5'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…