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Entscheid

VB.2016.00199

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00199

15. November 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18492)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 2004) besuchte ab dem Schuljahr 2008/2009 in

der Gemeinde B zunächst den Kindergarten und anschliessend die

Primarschule. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 ersuchten die Eltern von A, C

und D, die Schulpflege sinngemäss darum, die Schulung von A in der Privatschule E

ab August 2015 zu bewilligen, die Kosten von Fr. 42'000.- für zwei

Schuljahre bis Juli 2017 zu übernehmen sowie ihnen für eine ausserschulische

logopädische Abklärung Fr. 1'100.- zu bezahlen und sich an der

psychologischen Betreuung von Oktober 2014 bis Juli 2015 zur Hälfte zu

beteiligen. Am 18. Juni 2015 wies die Schulpflege das Begehren um

Versetzung in die Privatschule E und Übernahme der Schulkosten ab. Mit

Beschluss vom gleichen Tag wies sie sodann auch die übrigen Begehren ab, welche

sie als Haftungsbegehren behandelte.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 18. Juli 2015 beantragen C und D beim

Bezirksrat G Folgendes:

" 1. Dieser Rekurs sei gutzuheissen und die beiden Beschlüsse

der Schule B vom 18.6.2015 aufzuheben.

2.1

Der Antrag

Versetzung A in die Privatschule E vom 1.6.2015 sei gutzuheisssen.

2.2

Der Antrag

Kostenübernahme von 2 Schuljahren vom 1.6.2015 sei gutzuheissen.

2.3

Der Antrag

Kostenübernahme logopädische Abklärung vom 1.6.15 sei gutzuheissen.

2.4

Die Anträge Kostenübernahme psychologische und medizinische Behandlung

von A vom 1.6.2015 seien gutzuheissen."

Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2015 trat der

Bezirksrat G auf die Anträge 1, 2.3 und 2.4 sinngemäss nicht ein, soweit

diese den Beschluss betreffend Haftungsbegehren betrafen, und überwies die

Angelegenheit in diesem Umfang an das Bezirksgericht G. Im Übrigen wies

der Bezirksrat den Rekurs mit Beschluss vom 14. März 2016 ab.

III.

C und D liessen am 12./18. April 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Beschluss vom 14. März 2016 aufzuheben und die Gemeinde B zu

verpflichten, das Schulgeld für die Schulung von A an der Privatschule E

im Betrag von insgesamt Fr. 42'000.- zu übernehmen. Weiter sei die

Präsidialverfügung vom 23. Juli 2015 "als nichtig aufzuheben"

und die Angelegenheit diesbezüglich an den Bezirksrat G zurückzuweisen.

Der Bezirksrat G verzichtete am 26./27. April 2016 unter Verweis auf

die Begründung seines Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B

schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai/16. Juni 2016, unter

Entschädigungsfolge "(zuzüglich Mehrwertsteuer)" sei die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit weiteren Stellungnahmen von C

und D vom 11. Juli, 29. August und 21. September 2016 sowie der Gemeinde B

vom 16. August und 12. September 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen

festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulgemeinde etwa betreffend die

Kostenübernahme für eine externe Schulung bzw. für therapeutische Abklärungen

und Massnahmen sowie selbständig eröffnete Entscheide eines Bezirksrats über

seine Zuständigkeit in diesem Zusammenhang nach § 75 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und

§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen unter anderem, es sei eine Präsidialverfügung

der Vorinstanz vom 23. Juli 2015 aufzuheben, mit der die Vorinstanz ihre

Zuständigkeit teilweise verneint hat. Bei dieser Verfügung handelt es sich um

einen Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Gegen

solche Zwischenentscheide steht die sofortige Beschwerde offen; mit dem

Endentscheid können sie hingegen nicht mehr angefochten werden (Art. 92

Abs. 2 BGG).

Nach § 53 Satz 2 VRG in Verbindung mit § 22

Abs. 1 Satz 1 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen einzureichen.

Diese Frist beginnt am Tag nach Zustellung des angefochtenen Entscheids zu

laufen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG) und ist gewahrt, wenn die

Beschwerde am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eintrifft oder zu

dessen Händen der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 70 in Verbindung

mit § 11 Abs. 1 f. je Satz 1 VRG). Die vorinstanzliche

Verfügung vom 23. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführenden am 24. Juli

2015.

zugestellt. Aufgrund des bis zum 15. August 2016 dauernden

Fristenstillstands (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1

lit. b der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272])

begann die Beschwerdefrist am 16. August 2015 zu laufen und endete am

14.

September 2015. Die erst am 18. April 2016 der schweizerischen

Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als offenkundig verspätet.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Verfügung vom

23.

Juli 2015 sei nichtig, weil sie gegen die "Volksschulgesetzgebung"

verstosse. Mangelhafte Verfügungen sind nur dann nichtig, wenn sie an einem

schweren Mangel leiden, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist,

und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht

ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen in erster Linie funktionelle

und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler

in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1, 117 Ia 202 E. 8a; VGr,

11.

Juni 2003, PB.2003.00011, E. 3c; René Wiederkehr/Paul Richli,

Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Rz. 2554 ff.).

Allein die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 23. Juli

2015.

verstosse gegen materielles Recht, kann nicht zu deren Nichtigkeit führen.

Im Übrigen sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche diese Verfügung

als nichtig erscheinen liessen.

Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen,

trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung nicht erkannt zu haben, dass sie

gegen die Verfügung vom 23. Juli 2015 innert 30 Tagen hätten

Beschwerde einreichen müssen, wäre dies auf deren eigene grobe Fahrlässigkeit

zurückzuführen und vermöchte keine Fristwiederherstellung gestützt auf

§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG zu begründen (vgl. hierzu

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12

N. 41 ff.).

Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit

damit beantragt wird, den Beschluss des Bezirksrats G vom 23. Juli

2015.

aufzuheben.

2.

2.1

Gemäss

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen

ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der

Unterricht muss entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen

Kindes angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf

ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133

I 156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3). Nach Art. 62 Abs. 3 BV

sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten

Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.

Diese Bestimmung wird durch Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) konkretisiert, der inhaltlich

aber kaum über Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV hinausgeht

(BGE 138 I 162 E. 3.1). Den Kantonen verbleibt im Rahmen dieser Grundsätze

auch im Hinblick auf die Sonderschulung ein erheblicher Gestaltungsspielraum.

Der Anspruch beschränkt sich auf eine geeignete, nicht eine optimale

Sonderschulung; ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung,

welches theoretisch möglich wäre, kann nicht gefordert werden (BGE 138 I

162.

E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2

Gemäss

Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(KV, LS 101) ist das Recht auf Bildung gewährleistet; nach

Abs. 2 umfasst dies auch das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen.

Die Behörden hatten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung

Vorkehrungen zu treffen, um diesen Anspruch zu gewährleisten (Art. 138

Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht

restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.

2007, Art. 34 N. 17 ff.; Viviane Sobotich, Chancengleichheit als

tragendes Prinzip, in: Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2006,

S. 31 ff., 42 ff. [beides auch zum Folgenden]). Wie sich schon

aus der Übergangsbestimmung ergibt, wird der Inhalt des Rechts auf Bildung in

erster Linie auf Gesetzesstufe konkretisiert. Die Wirkung von Art. 14 KV

dürfte sich deshalb darauf beschränken, dass die Gerichte einschränkende

Konkretisierungen des Gesetzgebers daraufhin zu überprüfen haben, ob sie mit

dem verfassungsrechtlichen Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind (vgl. hierzu

im Zusammenhang mit Art. 19 BV BGE 129 I 12 E. 6.4). Was die

Kostentragungspflicht für den Besuch einer bestimmten Privatschule im Rahmen

einer sonderpädagogischen Massnahme betrifft, lässt sich aus Art. 14 KV jedenfalls

kein über Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 3 BV hinausgehender Anspruch

ableiten (zum Ganzen VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 2).

3.

Nach § 33 Abs. 1 VSG dienen sonderpädagogische

Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen

pädagogischen Bedürfnissen. Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34

Abs. 1 VSG Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere

Klassen und Sonderschulung.

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll

grundsätzlich im Konsens zwischen Eltern, Schulleitung und Schulpflege

getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG). Kann keine Einigung über die

sonderpädagogischen Massnahmen erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird

eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1

Satz 1 VSG). Besteht auch nach einer schulpsychologischen Abklärung keine

Einigung über die sonderpädagogischen Massnahmen, entscheidet die Schulpflege

darüber (§ 39 Satz 1 VSG).

4.

4.1

Vorliegend

fehlt es an einem Beschluss der Schulpflege betreffend die Schulung von A an

der Privatschule E. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien ohne

entsprechenden Beschluss zum Handeln gezwungen gewesen, weil die Schulpflege

untätig geblieben sei.

4.2

Wie es

sich mit einer Kostenübernahme verhält, wenn die Eltern sich in eigener Kompetenz

für eine Sonderschulung entschliessen, lässt sich dem Volksschulgesetz nicht entnehmen.

Nach früherem Recht überprüfte die Schulpflege auf Gesuch hin die schulische

Notwendigkeit und die Richtigkeit einer Sonderschulung, zu welcher sich die

Eltern in eigener Kompetenz entschlossen hatten. Die Schulgemeinde wurde

insbesondere kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige

Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren. Nach

gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist an dieser Regelung

unter neuem Recht ungeachtet der Tatsache festzuhalten, dass im neuen Recht der

Fall, wo die Eltern ihr Kind in eigener Kompetenz in einer Privatschule

anmelden, nicht ausdrücklich geregelt wurde (VGr, 22. August 2012,

VB.2012.00340, E. 3.2.2, und 24. November 2010, VB.2010.00317,

E. 2.2).

Die schulische Notwendigkeit einer Sonderschulung ist

dabei nach ständiger Rechtsprechung vom Standpunkt vor und nicht nach Eintritt

in die entsprechende Schule aus zu überprüfen. Allein aus dem allfälligen

Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell

angepasster Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer

solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 23. März 2011,

VB.2010.00667, E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

4.3

Aus den

Akten ergibt sich, dass zwischen den zuständigen Personen der Schule B und

den Beschwerdeführenden seit dem Jahr 2012 intensive Kontakte stattfanden, die

aber im Wesentlichen eine allgemeine Kritik der Beschwerdeführenden an den

Unterrichtsmethoden der jeweiligen Lehrpersonen betrafen. Gemäss dem Protokoll

zu einem Elterngespräch vom 31. Oktober 2012, welches nach einem

Spitalaufenthalt von A stattfand, wurde die Lesefertigkeit von A von den

Lehrpersonen als Schwachpunkt erkannt und waren allenfalls weitere Abklärungen

nötig. Die Logopädin der Beschwerdegegnerin führte am 19. Juni 2014

verschiedene Tests mit A durch und kam zum Schluss, dass die Rechtschreibung von

A im unteren Durchschnitt und die akustische Merkfähigkeit leicht unterdurchschnittlich

seien sowie eine leichte Leseschwäche vorliege. Im Juli 2014 gelangten die

Beschwerdeführenden an die Schule und machten geltend, man habe bei A eine

bestehende "Lese-Rechtschreib-Schwäche" übersehen. Die Lehrpersonen

nahmen hierzu am 21. August 2014 Stellung und hielten fest, die Entwicklung

von A stetig mit zu verfolgen und die notwendigen Massnahmen im Unterricht

getroffen, eine vertiefte logopädische Abklärung bis anhin aber nicht für nötig

gehalten zu haben. Aus ihrer Stellungnahme geht hervor, dass mit A bereits ab

dem Schuleintritt zeitweilig im Rahmen einer integrativen Logopädie gearbeitet

und ihre Leseleistungen immer wieder überprüft und thematisiert wurden. Am

5.

September 2014 nahm die Schulleiterin gegenüber den Beschwerdeführenden

zu deren Vorwürfen Stellung; an diesem Gespräch äusserten die

Beschwerdeführenden erneut massive Kritik an den Lehrpersonen und erklärten

zugleich, A privat abklären zu lassen; die ihnen übergebene Dokumentation über

die bisherigen Förderungsmassnahmen und Abklärungen für A zerriss die Beschwerdeführerin

an diesem Gespräch. Ab August 2014 fand einmal pro Woche eine Therapiestunde in

Logopädie statt, die indes wiederholt ausfiel, weil A im Unterricht fehlte. An

einem schulischen Standortgespräch vom 12. November 2014 erklärten die

Beschwerdeführenden, A gehe es in der 5. Klasse gut, sie wirke zufrieden

und selbstbewusster. Gemäss einem bei der Beschwerdegegnerin am 8. Januar

2015.

eingegangenen Bericht einer Logopädin vom 3. Dezember 2014 leidet A

an einer Lesestörung und sind ihre Schreibfähigkeiten an der Grenze zum

Normbereich. Die Logopädin empfahl Folgendes: "Zur Verbesserung der

Lesefähigkeit muss die Lesestrategie verändert werden. Es gibt mittlerweile

Computerprogramme, womit dieses Ziel durch einen systematischen Aufbau

angegangen werden kann. Es ist jedoch sinnvoll, dass Schüler bei der

Durchführung eines solchen Lesetrainings von einer Logopädin gecoacht und unterstützt

werden." In der Folge wurde vereinbart, dass A das von der externen

Logopädin empfohlene Programm auf einem Tablet installiere, primär zu Hause

übe, aber das Tablet in jede Logopädiestunde mitnehme. Am 1. Juni 2015

beantragten die Beschwerdeführenden unter anderem, die Beschwerdegegnerin habe

ab dem Schuljahr 2015/2016 die Kosten für die Schulung von A in der Privatschule E

zu übernehmen. Am 4. Juni 2015 fand ein erneutes schulisches Standortgespräch

statt. Am gleichen Tag beantragte die Klassenlehrperson (auch auf Wunsch der

Beschwerdeführenden) der Schulleitung eine Verlängerung der Logopädie, was die

Schulleitung am 25. Juni 2015 bewilligte. Mit Schreiben vom 9. Juni

2015.

hatte das zuständige Mitglied der Schulpflege die Beschwerdeführenden

unter anderem gebeten zu bestätigen, dass sie für A "ein

sonderpädagogisches Verfahren/eine Sonderschulung" beantragten, und ihre Zustimmung

zur sonderpsychologischen Abklärung zu erteilen. Die Beschwerdeführenden

erklärten mit Schreiben vom 15. Juni 2015, keine Sonderschulung beantragt

zu haben und der schulpsychologischen Abklärung zuzustimmen, sofern diese

helfe, die Versäumnisse der Schule abzuklären, und unter der Bedingung, dass

die Abklärung in ihrem Beisein und "unter Vorlage unserer Anträge"

durchgeführt werde. Die Schulpflege beschloss an ihrer Sitzung vom

18.

Juni 2015 unter anderem, das Gesuch um Kostenübernahme abzuweisen. Mit

Schreiben vom 6. Juli 2015 teilten die Beschwerdeführenden der Schulpflege

mit, A künftig in der Privatschule E schulen zu lassen.

4.4

Aus dem

vorstehenden Sachverhalt ergibt sich keine Notwendigkeit dass A eine Privatschule

besuche. Die Beschwerdegegnerin hatte A bereits seit längerer Zeit im Rahmen

des normalen Unterrichts und zusätzlich mit sonderpädagogischen Massnahmen

(Logopädie) unterstützt und auch die Empfehlungen der privat beigezogenen Logopädin

umgehend umgesetzt. Inwiefern hier eine schulpsychologische Abklärung hätte

stattfinden müssen, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden sich

immer nur über angebliche Versäumnisse in der Vergangenheit beklagt, mit den

aktuellen Massnahmen im Sinn von § 37 Abs. 1 VSG aber einverstanden

zeigten. Dem Schreiben vom 6. Juli 2015 lässt sich denn auch entnehmen,

dass der Schulwechsel der Tochter der Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf

die allgemeine Unzufriedenheit mit der Schule B zurückzuführen ist, was sich

seit dem Jahr 2012 in zahlreichen Vorwürfen manifestierte. Die Schulleitung hat

diese stets ernst genommen und entsprechende Abklärungen getätigt, konnte

jedoch keine Missstände feststellen.

Sodann lässt auch die von den Beschwerdeführenden

behauptete bessere Betreuung in der Privatschule E die von der

Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen – die zuletzt den Empfehlungen der

privat beigezogenen Logopädin entsprachen – nicht als ungenügend erscheinen.

Daran vermag auch die unbelegt gebliebene Behauptung der Beschwerdeführenden,

ein Mitarbeiter des schulpsychologischen Diensts habe die Privatschule E vorgeschlagen,

nichts zu ändern. Ob die Beschwerdegegnerin – wie geltend gemacht wird – bereits

früher sonderpädagogische Massnahmen hätte anordnen müssen, braucht im Übrigen

nicht näher geprüft zu werden, weil hier einzig entscheidend ist, ob die

Beschwerdegegnerin im Juni 2015 untätig geblieben war. Dies ist nicht der Fall.

5.

Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden keinen

Anspruch auf Kostenübernahme für die private Schulung von A. Die Beschwerde ist

entsprechend abzuweisen.

6.

6.1

Ob A ein

Mensch mit Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG ist und entsprechend

nach Art. 10 Abs. 1 BehiG grundsätzlich Anspruch auf ein kostenloses

Verfahren hätte, braucht hier nicht näher geprüft zu werden, weil die

Beschwerde offensichtlich aussichtslos war und die Beschwerdeführenden sich

damit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG mutwillig bzw. leichtsinnig

verhalten haben. Entsprechend sind ihnen die Gerichtskosten unter solidarischer

Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 9

und 16).

6.2

Gestützt

auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG sind die Beschwerdeführenden sodann

zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftung füreinander

je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer

(insgesamt Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.

Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen,

namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber

Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem

unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist vorliegend

auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 4'300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung füreinander verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich

8.

% Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 1'000.- zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…