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Entscheid

VB.2016.00201

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00201

15. September 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18351)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D ersuchte den Gemeinderat J mit Schreiben vom

24. September 2013 um Einsicht in "sämtliche vorliegenden Bewilligungen

inkl. Umweltverträglichkeitsprüfung, die für den Bau und den Betrieb des Gebäudes

I nötig waren". Der Gemeinderat wies das Gesuch mit Beschluss vom

2. Juli 2014 ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat K mit

Beschluss vom 2. Juli 2014 teilweise gut und verpflichtete den

Gemeinderat, das Gesuch dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA)

zu unterbreiten.

Das AWA hiess das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar

2015 im Sinn der Erwägungen gut.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen die A AG sowie die B AG am

6.

Februar 2015 rekurrieren. Die Volkswirtschaftsdirektion wies den Rekurs

mit Verfügung vom 3. März 2016 ab.

III.

Die A AG und die B AG liessen am 18. April

2016.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben, eventualiter sei D

lediglich eingeschränkter Informationszugang zu gewähren. Das Verwaltungsgericht

beteiligte zusätzlich die Baudirektion, die Gemeinde J, die F AG, die G AG

sowie die H AG am Verfahren. Die Volkswirtschafts- und die Baudirektion

verzichteten am 12. bzw. 23. Mai 2016 auf eine Vernehmlassung bzw.

Stellungnahme. D liess mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 auf

Abweisung unter Entschädigungsfolge schliessen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten

liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner 2

Einsicht in die Baubewilligung sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung für eine

Betriebsstätte der Beschwerdeführerinnen nehmen dürfe. Der

Beschwerdegegner 1 gewährte diese Einsichtnahme vollumfänglich, was die

Vorinstanz bestätigte.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen die vollständige

Aufhebung des Rekursentscheids. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt,

widersetzen sie sich der Einsichtnahme indes nicht mehr grundsätzlich, sie

verlangen aber, dass die Einsichtnahme nur eingeschränkt gewährt wird.

2.

2.1

Art. 17

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) gibt jeder

Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende

öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet

ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Das

Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz

vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte

der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen

Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum

Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des

Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296

[Weisung IDG]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des

Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 1008). Ein

amtliches Dokument ist nunmehr grundsätzlich öffentlich zugänglich (vgl.

§ 20 Abs. 1 IDG). Die Bekanntgabe einer Information kann nur noch

verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG).

2.2

Strittig

ist hier, ob der vollständigen Einsichtnahme private Interessen der Beschwerdeführerinnen

entgegenstehen. Nach § 23 Abs. 3 IDG liegt ein privates Interesse

insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre

Dritter beeinträchtigt wird. Zur Privatsphäre juristischer Personen zählen

insbesondere Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Weisung IDG, 1317). Unter

den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fallen Informationen, die ein Unternehmer

als Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte; berechtigt ist das

Geheimhaltungsinteresse dann, wenn die Veröffentlichung der Information zu

einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens bzw. zu

einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnten (vgl. BGr, 27. Juni

2016,1C_137/2016, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]).

Fabrikationsgeheimnisse sind technische Informationen über die Fabrikations-,

Produktions-, oder Konstruktionsverfahren, sofern diese nicht allgemein bekannt

oder leicht zugänglich sind (Bertil Cottier/Rainer Schweizer/Nina Widmer in:

Stephan Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008,

Art. 7 Rz. 41).

2.3

Die

Beschwerdeführerinnen haben im erstinstanzlichen Verfahren eigene Kopien der

streitgegenständlichen Dokumente eingereicht, in welchen sie die beantragten

Schwärzungen markiert haben. Sie machen bezüglich dieser Stellen Geschäfts-

bzw. Fabrikationsgeheimnisse geltend. Allerdings beschränken sie sich

weitgehend auf die Behauptung, die Funktionsweise der Anlage sei geistiges

Eigentum der beteiligten Unternehmen und für die Lüftungstechnik bestehe ein

Patentschutz. Damit kommen die Beschwerdeführerinnen ihrer Begründungspflicht

nicht hinreichend nach. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, an den

markierten Stellen zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung

der Einsichtnahme bestehen könnte, ohne dass die Beschwerdeführerinnen zu den

einzelnen Stellen zuvor substanziiert dargetan haben, weshalb es sich bei der

jeweiligen Information um ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis handeln

sollte. Solches ist denn auch nicht offenkundig. So ist etwa hinsichtlich des

Berichts zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ersichtlich, weshalb die Art

des behandelten Abfalls und die allgemein gehaltene Umschreibung der

Abfallbehandlung, die Lagerung bestimmter Stoffe auf dem Betriebsgelände, der

angeordnete Geruchsemissionsgrenzwert und die Art der Filteranlage bzw. Auflagen

betreffend die vorsorgliche Emissionsbegrenzung ein Geschäftsgeheimnis darstellen

sollten.

2.4

Soweit

hier der Patentschutz ins Feld geführt wird, ist den Beschwerdeführerinnen entgegenzuhalten,

dass sie mit der Patentanmeldung bzw. -schrift der Öffentlichkeit gewisse

technische Details der Lüftungstechnik von sich aus frei zugänglich machten.

Inwiefern bezüglich Filteranlage aus den streit­gegenständlichen Dokumenten

weitergehende technische Informationen, an welchen ein berechtigtes

Geheimhaltungsinteresse besteht, hervorgehen könnten, legen die Beschwerdeführerinnen

nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen lässt der Umstand, dass

die Beschwerdeführerin 2 ihre Technik patentieren und somit vor Nachbau

schützen liess, gerade darauf schliessen, dass bereits ein entsprechender

Schutz ihrer geschäftlichen Interessen bestehe.

2.5

Ebenso

legen die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert dar, weshalb sich allein

aufgrund der allgemein gehaltenen technischen Ausführungen zur Funktionsweise

der Anlage in der Stellungnahme des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft

vom 8. April 2009 bzw. der Bewilligung vom 13. Juli 2009 derart auf

die Betriebsabläufe bei der Verwertung der behandelten Abfälle schliessen

liesse, dass dadurch Betriebsgeheimnisse tangiert wären. Es ist jedenfalls

nicht ersichtlich, inwiefern man einzig gestützt auf diese Dokumente den

Betriebsablauf, insbesondere die konkrete Verwertung der angelieferten Abfälle,

detailliert nachvollziehen können sollte. Die Beschwerdeführerinnen legen auch

dies nicht näher dar. In diesem Zusammenhang ist sodann zu beachten, dass sich

aus den entsprechenden Erwägungen unter anderem ergibt, welche Schadstoffe bei

der Abfallverwertung freigesetzt werden können; an der Öffentlichkeit solcher

Informationen besteht regelmässig ein grosses öffentliches Interesse; die Beschwerdeführerinnen

müssten deshalb erhebliche eigene Interessen dartun, um die Geheimhaltung

solcher Informationen zu rechtfertigen. In diesem Sinn vermag auch nicht zu

überzeugen, dass die Beschwerdeführerinnen Angaben zum Geruchsimmissionsgrenzwert

bzw. zu Massnahmen betreffend Emissionsbegrenzung geschwärzt haben wollen.

2.6

Schliesslich

ist zu berücksichtigen, dass die genannten Dokumente – mit Ausnahme der

Baubewilligung – in wesentlichen Teilen bereits während des

Baubewilligungsverfahrens öffentlich auflagen und damit von jedermann eingesehen

werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen in

der vorliegenden Konstellation nunmehr Geheimnisschutz für Dokumente geltend machen

können sollten, die bereits einmal öffentlich zugänglich waren.

3.

Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführerinnen nicht

dartun, dass vorliegend ein überwiegendes privates Interesse besteht, um die

Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Dokumente teilweise zu verweigern.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 14 und

§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner 2 lässt ebenfalls um eine

Parteientschädigung ersuchen. Er beschränkt sich in seiner Beschwerdeantwort

jedoch auf pauschale Ausführungen, für die er nicht auf die Hilfe eines

Rechtsbeistands angewiesen und auch kein besonderer Aufwand notwendig war (vgl.

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); ebenso wenig war das Rechtsbegehren der

Beschwerdeführerinnen offensichtlich aussichtslos (§ 17 Abs. 2

lit. b VRG). Dem Beschwerdegegner 2 ist deshalb ebenfalls keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 400.-- Zustellkosten,

Fr. 3'400.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …