VB.2016.00204
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00204
4. Juli 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18202)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00204
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1962) wird seit dem 1. Juni 2015 durch
die Sozialbehörde der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 25. September
2015 erliess die Sozialabteilung B einen Leistungsentscheid für die Zeit vom 1. Juni
2015 bis 31. Mai 2016. Dagegen erhob A am 9. Oktober 2015 Einsprache
bei der Sozialbehörde B, welche diese mit Beschluss vom 10. November 2015
abwies und am Leistungsentscheid der Sozialabteilung vom 25. September
2015 festhielt.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 10. November
2015.
rekurrierte A am 4. Dezember 2015 beim Bezirksrat C und
beantragte, die wirtschaftliche Hilfe sei ab dem 1. Mai 2015 zu leisten (Antrag 1);
die Wohnkosten seien im effektiven Umfang von Fr. 500.- zu übernehmen (Antrag 2);
es sei nicht nur die Grundversicherung, abzüglich der Prämienverbilligung,
sondern auch die Zusatzversicherung für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember
2015.
zu vergüten (Antrag 3); die Krankenkassen- und Behandlungskosten
seien ihr auf ihr Bankkonto D zu überweisen (Antrag 4); die
unberechtigten Abzüge für die Zusatzversicherung seien nachzuzahlen (Antrag 5)
und die Pflicht zur Entbindung ihres Arztes vom ärztlichen Berufsgeheimnis sei
aufzuheben (Antrag 6).
Mit Beschluss vom 16. März 2016 hiess der Bezirksrat C
den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut (Anträge 1 und 2), soweit
er ihn nicht abwies (Antrag 3) bzw. als gegenstandslos erklärte (Anträge 4
und 5). Bezüglich der Auflage zur Entbindung vom Arztgeheimnis (Antrag 6)
wurde das Geschäft an die Sozialbehörde B zurückgewiesen mit dem Auftrag, die
Auflage konkret zu begründen und neu darüber zu verfügen.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde ohne Datum, eingegangen
am 22. April 2016, an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss
der Sozialbehörde, wonach die Abzüge für die Zusatzversicherung gerechtfertigt
gewesen seien, sei aufzuheben (Antrag 1). Sodann sei der Beschluss der
Sozialbehörde, wonach diese die Zusatzversicherungsprämien nicht übernehme, an
dieselbe zur rechtmässigen Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter seien
die Prämien für die Zusatzversicherung für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember
2015.
bzw. subeventualiter bis zum heutigen Tag zu übernehmen (Antrag 2).
Schliesslich seien auch die Rückweisung zur Begründung und Verfügung der
Auflage zur Entbindung vom Arztgeheimnis als auch die Entbindung selbst
aufzuheben (Antrag 4 [recte 3]).
Der Bezirksrat C verwies am 17. Mai 2016 auf die
Begründung seines Beschlusses vom 16. März 2016 und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung. Die Sozialabteilung der Stadt B beantragte am 27. Mai
2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sei sie – soweit darauf
einzutreten sei – vollumfänglich abzuweisen; unter Kostenfolgen zulasten von A.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VGR) zuständig.
Die Beschwerdeführerin beantragt
die formelle Aufhebung eines Entscheides der Beschwerdegegnerin bezüglich der
Prämien für die Zusatzversicherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz
vom 2. April 1908 (VVG) als auch deren
Kostenübernahme von monatlich Fr. 246.-. Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert
der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 1.2; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 65a N. 17). Vorliegend ergibt sich somit ein Streitwert von unter
Fr. 20'000.-. Damit fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Die Beschwerdeführerin
wehrt sich zudem gegen die von der Vorinstanz bezüglich der Entbindung vom Arztgeheimnis
beschlossene Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. Der angefochtene Beschluss
der Vorinstanz stellt in Dispositiv-Ziffer I. b) einen Rückweisungsentscheid
dar. Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG
sind Entscheide anfechtbar, die das Verfahren abschliessen. Ein
Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grundsätzlich als Zwischenentscheid,
der gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2;
137.
V 57 E. 1.1). Eine Beschwerde ist danach zulässig, wenn der Zwischenentscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Verbleibt jedoch der unteren Instanz, an die
die Sache zurückgewiesen wurde, kein Entscheidungsspielraum, und dient die Rückweisung
nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, handelt es sich um
einen Endentscheid (BGE 135 V 141 E. 1.1; 134 II 124
E. 1.3).
Dem hier angefochtenen
Rückweisungsentscheid kommt nicht der Charakter eines Endentscheids zu, hat
doch die Beschwerdegegnerin in der Sache unter konkreter Begründung erst noch
neu darüber zu verfügen, ob der Beschwerdeführerin die Auflage gemacht werden
kann, ihren Arzt vom Arztgeheimnis zu entbinden. Des Weiteren sind die Voraussetzungen
für die Herbeiführung eines sofortigen Endentscheids nicht gegeben, zumal der Beschwerdegegnerin
ein Ermessensspielraum in Bezug auf die Notwendigkeit der Einholung einer
Entbindung vom Arztgeheimnis verbleibt.
Zu prüfen bleibt, ob
der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr ein solcher Nachteil
droht. Sie macht lediglich geltend, es lägen in ihrem Fall keine sich widersprechenden
Arztzeugnisse vor, und von einer Entbindung gegenüber einem Vertrauensarzt sei
nie die Rede gewesen, wobei dem aus ihrer Sicht nichts entgegenstünde. Ihre
IV-Abklärung sei momentan im Gang, was ohnehin eine vertrauensärztliche
Abklärung voraussetze. Demnach erwächst
der Beschwerdeführerin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil aus der Rückweisung,
womit die Anfechtung des Bezirksratsbeschlusses vor Verwaltungsgericht nicht
zulässig ist. Entsprechend ist insofern auf die Beschwerde (Antrag 3) nicht
einzutreten.
2.
Gemäss § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).
Gemäss § 15 Abs. 2 SHG hat die wirtschaftliche
Hilfe die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die
notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog in Bezug auf die mit der Beschwerde angefochtenen Punkte, auf
welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzutreten ist, Folgendes: Im
Rahmen des sozialen Existenzminimums bestehe in der Regel kein Anspruch auf
Einbezug von Zusatzversicherungen, wobei es in Sonderfällen oder für eine
verhältnismässig kurze Unterstützungsperiode angebracht sein könne,
ausnahmsweise solche Prämien abzugelten. Die Beschwerdeführerin habe, ausser
der Kündigungsfrist, keine Argumente geltend gemacht, etwa medizinische,
weshalb die Zusatzversicherung durch die Sozialhilfe zu übernehmen sei, was zur
Abweisung von Antrag 3 (Übernahme der Prämien der Zusatzversicherung)
führe. Sodann seien die zuvor der Beschwerdeführerin abgezogenen Prämien für
die Zusatzversicherungen gemäss der Januar-2016-Abrechnung wieder gutgeschrieben
worden, sodass der Antrag 5 (unberechtigte Abzüge) gegenstandslos geworden
sei.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr unbegründet
jeden Monat Fr. 246.- vom Grundbedarf abgezogen, und da sie erst im Rahmen
des Rechtsmittelverfahrens erfahren habe, dass die Beschwerdegegnerin den
Betrag an ihre Krankenkasse hätte überweisen müssen, habe sie den Betrag selbst
weiter an die Krankenkasse bezahlt. Der offensichtlich falsche Beschluss der
Beschwerdegegnerin, wonach sie diese Summe nicht zurückerstatte, sei
ordnungshalber aufzuheben. In medizinisch begründeten Fällen sei es gemäss dem
vorinstanzlichen Entscheid und dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons
Zürich möglich, dass Kosten für Zusatzversicherungen übernommen würden. Sie
habe unterdessen eine ärztliche Bestätigung eingeholt. Demzufolge sei der
Beschluss der Beschwerdegegnerin, die Prämien für die Zusatzversicherungen
nicht zu übernehmen, zur rechtmässigen Neubeurteilung als situationsbedingte
Leistung gemäss Sozialhilfe-Behördenhandbuch, an die Sozialbehörde
zurückzuweisen; eventualiter seien diese Kosten zu übernehmen.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe
keinen Nachweis über die ausschliessliche Notwendigkeit, Wirksamkeit und
Nutzbringung der in der Zusatzversicherung eingeschlossenen Behandlungsmethoden
erbracht. Sie habe sodann alle entscheidwesentlichen Tatsachen berücksichtigt
und dementsprechend die wirtschaftliche Hilfe an die Beschwerdegegnerin korrekt
festgesetzt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde,
wonach die Abzüge, welche diese zunächst im Umfang der Prämie für die
Zusatzversicherung gemacht habe, gerechtfertigt wären. Aus den Ausführungen der
Beschwerdeführerin geht jedoch nicht klar hervor, ob sie sich mit
"Beschluss der Sozialbehörde" auf den Entscheid der Sozialbehörde vom
10.
November 2015 oder auf den Leistungsentscheid der Sozialabteilung vom
25.
September 2015 bezieht. Es ist nicht ersichtlich, in welchem Beschluss
die Abzüge als "gerechtfertigt" beschrieben worden wären. Die Abzüge
sind jedoch aus den jeweiligen monatlichen Abrechnungen ersichtlich. Aus der
Abrechnung für den Januar 2016 ergibt sich jedoch, dass eine Nachzahlung
bezüglich der VVG-Prämien seit Unterstützungsbeginn (06/2015 bis 12/2015) im
Gesamtbetrag von Fr. 1'723.40 erfolgt ist. Die Vorinstanz konnte somit zu
Recht von der Bereinigung dieser Differenz ausgehen, welche der
Beschwerdeführerin auch nicht mehr zum Nachteil gereichte, womit der Antrag 5
der Beschwerdeführerin als gegenstandslos erklärt werden konnte.
Bei der Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit erwächst
der angefochtene Entscheid nicht in Rechtskraft. Typischerweise wird das
gesamte Verfahren – einschliesslich des Verwaltungsverfahrens – hinfällig. In
den Konstellationen, welche zur Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens
führen, entfällt während des hängigen Verfahrens das aktuelle und praktische
Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der autoritativen Entscheidung der Streitsache
(Alain Griffel in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28
N. 24 f.).
Demzufolge geht der Antrag der Beschwerdeführerin,
sofern sie eine Aufhebung des Entscheids bezüglich dieser Abzüge beantragt, ins
Leere, da das diesbezügliche Verfahren aufgrund der von der Vorinstanz zu Recht
festgestellten Gegenstandslosigkeit hinfällig wurde. Die Beschwerde ist somit
in diesem Punkt abzuweisen.
4.2
Wie die
Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielten, werden die
Prämien für Zusatzversicherungen grundsätzlich von der Sozialhilfe nicht
übernommen.
Gemäss Kap. C.1.1 der
SKOS-Richtlinien sind krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen zu übernehmen.
Darunter fallen Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen
Grundversorgung liegen, aber im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend
sind. Die Prämien für einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden
Versicherungsschutz sind zu übernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten
Versicherungsleistungen höher sind als die Prämien. Die Prämien weiterer
Versicherungen oder Behandlungskosten, beispielsweise im Bereich der
Komplementär- oder Alternativmedizin, können in begründeten Fällen übernommen
werden (vgl. auch VGr, 29. Januar 2008, VB.2011.223, E. 2.2; VGr, 29. Januar 2008, VB.2007.00515,
E. 2).
Die nicht rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin
schien aufgrund ihrer Vorbringen in der Beschwerdeschrift erstmals durch den
vorinstanzlichen Entscheid darauf aufmerksam geworden zu sein, dass in
Sonderfällen die Zusatzversicherung in das Unterstützungsbudget aufgenommen
werden könne. Es ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass ihr von
der Beschwerdegegnerin vorgängig Gelegenheit gegeben
worden wäre, sich zur Notwendigkeit dieser Zusatzversicherungen zu äussern.
Wenn die Beschwerdegegnerin lediglich ausführt, die Zusatzversicherung der
Beschwerdeführerin stehe in keinem Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen
Situation und sei schon deswegen nicht zu übernehmen, lässt sich dies
vorliegend mangels entsprechender Belege und Kenntnisse betreffend den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht überprüfen. Weitere Abklärungen
der Beschwerdegegnerin sind nicht ersichtlich.
Der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin bestätigte am
15.
April 2015, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes Leistungen
aus der Zusatzversicherung konsumiere. Diese und weitere sehr kostspielige, von
der Zusatzversicherung abgedeckte Leistungen wirkten sich im Bedarfsfall sehr
positiv auf den Genesungsprozess aus. Aus medizinischer Sicht mache die
Zusatzversicherung deshalb in diesem Fall Sinn. Daraus kann nicht geschlossen
werden, dass die Zusatzversicherung in Bezug auf die konkreten gesundheitlichen
Beschwerden der Beschwerdeführerin die Prämien übersteigende Leistungen erbringt,
welche einen Ausnahmefall darstellten, der die Übernahme durch die Sozialhilfe
rechtfertigte. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht weiter geltend,
welche Leistungen die Zusatzversicherung ihr tatsächlich regelmässig erbringt,
noch reicht sie entsprechende Leistungsabrechnungen ein. Die Notwendigkeit,
Nutzwirkung und Wirksamkeit der Zusatzversicherung sind demzufolge nicht
belegt. Es kann deswegen jedoch nicht von vornherein
gesagt werden, dass die Zusatzversicherung nicht im Zusammenhang mit der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin steht. Vielmehr ergibt sich,
dass der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht rechtsgenügend erstellt ist, weshalb
die Beschwerdeführerin zum Stand ihrer IV-Anmeldung, der Notwendigkeit der von
der Zusatzversicherung getragenen Behandlungen etc. zu befragen sein wird. In
diesem Zusammenhang könnte sich auf die Notwendigkeit ergeben, dass ihre sie
behandelnden Ärzte zu befragen wären. Erst nach Erhalt dieser Informationen
kann darüber befunden werden, ob die Übernahme der Zusatzversicherung seitens
der Beschwerdegegnerin angezeigt ist. Die Sache ist deshalb zur
genaueren Prüfung, ob die Leistungen aus der Zusatzversicherung die Prämien übersteigen,
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach
entsprechender Befragung der Beschwerdeführerin und allfälligen weiteren
Untersuchungen wird sie über die Sache neu zu befinden haben.
4.3
Auf die
Vorbringen zur "Faktenlage", welche die Beschwerdeführerin eingangs
in ihrer Beschwerdeschrift macht, beispielsweise betreffend eines nicht
wahrgenommenen Termins, der aktuell erfolgten Auszahlung von zu viel Geld oder
der infrage gestellten Kooperation ist mangels Streitgegenstandseigenschaft
nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig ist vorliegend eine allfällige
Rechtsverzögerung der Beschwerdegegnerin bei der Behandlungsdauer des Gesuchs
der Beschwerdeführerin zu prüfen, zumal die Vorinstanz den Unterstützungsbeginn
auf Mai 2015 festsetzte.
4.4
Die
Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als Dispositiv-Ziffer I. a) des
angefochtenen Entscheids in Bezug auf Antrag 3 aufzuheben und die Sache
zur Abklärung der Notwendigkeit usw. in Bezug auf die Zusatzversicherung (im Sinn
von E. 4.2) und insofern zum neuen Entscheid an die Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei dem vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich praxisgemäss, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner
Partei verlangt.
6.
Hinzuweisen bleibt, dass Zwischenentscheide – wie der
vorliegende letztinstanzlich kantonale Rückweisungsentscheid – nach
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar
sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutende Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I. a) des Beschlusses
des Bezirksrats C vom 16. März 2016 wird in Bezug auf Antrag 3
aufgehoben. Die Sache wird diesbezüglich im Sinn der Erwägungen
zur neuen Entscheidung an die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …