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Entscheid

VB.2016.00204

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00204

4. Juli 2016Deutsch13 min

(URT.2016.18202)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1962) wird seit dem 1. Juni 2015 durch

die Sozialbehörde der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 25. September

2015 erliess die Sozialabteilung B einen Leistungsentscheid für die Zeit vom 1. Juni

2015 bis 31. Mai 2016. Dagegen erhob A am 9. Oktober 2015 Einsprache

bei der Sozialbehörde B, welche diese mit Beschluss vom 10. November 2015

abwies und am Leistungsentscheid der Sozialabteilung vom 25. September

2015 festhielt.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 10. November

2015.

rekurrierte A am 4. Dezember 2015 beim Bezirksrat C und

beantragte, die wirtschaftliche Hilfe sei ab dem 1. Mai 2015 zu leisten (Antrag 1);

die Wohnkosten seien im effektiven Umfang von Fr. 500.- zu übernehmen (Antrag 2);

es sei nicht nur die Grundversicherung, abzüglich der Prämienverbilligung,

sondern auch die Zusatzversicherung für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember

2015.

zu vergüten (Antrag 3); die Krankenkassen- und Behandlungskosten

seien ihr auf ihr Bankkonto D zu überweisen (Antrag 4); die

unberechtigten Abzüge für die Zusatzversicherung seien nachzuzahlen (Antrag 5)

und die Pflicht zur Entbindung ihres Arztes vom ärztlichen Berufsgeheimnis sei

aufzuheben (Antrag 6).

Mit Beschluss vom 16. März 2016 hiess der Bezirksrat C

den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut (Anträge 1 und 2), soweit

er ihn nicht abwies (Antrag 3) bzw. als gegenstandslos erklärte (Anträge 4

und 5). Bezüglich der Auflage zur Entbindung vom Arztgeheimnis (Antrag 6)

wurde das Geschäft an die Sozialbehörde B zurückgewiesen mit dem Auftrag, die

Auflage konkret zu begründen und neu darüber zu verfügen.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde ohne Datum, eingegangen

am 22. April 2016, an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss

der Sozialbehörde, wonach die Abzüge für die Zusatzversicherung gerechtfertigt

gewesen seien, sei aufzuheben (Antrag 1). Sodann sei der Beschluss der

Sozialbehörde, wonach diese die Zusatzversicherungsprämien nicht übernehme, an

dieselbe zur rechtmässigen Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter seien

die Prämien für die Zusatzversicherung für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember

2015.

bzw. subeventualiter bis zum heutigen Tag zu übernehmen (Antrag 2).

Schliesslich seien auch die Rückweisung zur Begründung und Verfügung der

Auflage zur Entbindung vom Arztgeheimnis als auch die Entbindung selbst

aufzuheben (Antrag 4 [recte 3]).

Der Bezirksrat C verwies am 17. Mai 2016 auf die

Begründung seines Beschlusses vom 16. März 2016 und verzichtete im Übrigen

auf eine Vernehmlassung. Die Sozialabteilung der Stadt B beantragte am 27. Mai

2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sei sie – soweit darauf

einzutreten sei – vollumfänglich abzuweisen; unter Kostenfolgen zulasten von A.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VGR) zuständig.

Die Beschwerdeführerin beantragt

die formelle Aufhebung eines Entscheides der Beschwerdegegnerin bezüglich der

Prämien für die Zusatzversicherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz

vom 2. April 1908 (VVG) als auch deren

Kostenübernahme von monatlich Fr. 246.-. Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert

der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 1.2; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 65a N. 17). Vorliegend ergibt sich somit ein Streitwert von unter

Fr. 20'000.-. Damit fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Die Beschwerdeführerin

wehrt sich zudem gegen die von der Vorinstanz bezüglich der Entbindung vom Arztgeheimnis

beschlossene Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. Der angefochtene Beschluss

der Vorinstanz stellt in Dispositiv-Ziffer I. b) einen Rückweisungsentscheid

dar. Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG

sind Entscheide anfechtbar, die das Verfahren abschliessen. Ein

Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grundsätzlich als Zwischenentscheid,

der gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2;

137.

V 57 E. 1.1). Eine Beschwerde ist danach zulässig, wenn der Zwischenentscheid

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde. Verbleibt jedoch der unteren Instanz, an die

die Sache zurückgewiesen wurde, kein Entscheidungsspielraum, und dient die Rückweisung

nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, handelt es sich um

einen Endentscheid (BGE 135 V 141 E. 1.1; 134 II 124

E. 1.3).

Dem hier angefochtenen

Rückweisungsentscheid kommt nicht der Charakter eines Endentscheids zu, hat

doch die Beschwerdegegnerin in der Sache unter konkreter Begründung erst noch

neu darüber zu verfügen, ob der Beschwerdeführerin die Auflage gemacht werden

kann, ihren Arzt vom Arztgeheimnis zu entbinden. Des Weiteren sind die Voraussetzungen

für die Herbeiführung eines sofortigen Endentscheids nicht gegeben, zumal der Beschwerdegegnerin

ein Ermessensspielraum in Bezug auf die Notwendigkeit der Einholung einer

Entbindung vom Arztgeheimnis verbleibt.

Zu prüfen bleibt, ob

der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr ein solcher Nachteil

droht. Sie macht lediglich geltend, es lägen in ihrem Fall keine sich widersprechenden

Arztzeugnisse vor, und von einer Entbindung gegenüber einem Vertrauensarzt sei

nie die Rede gewesen, wobei dem aus ihrer Sicht nichts entgegenstünde. Ihre

IV-Abklärung sei momentan im Gang, was ohnehin eine vertrauensärztliche

Abklärung voraussetze. Demnach erwächst

der Beschwerdeführerin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil aus der Rückweisung,

womit die Anfechtung des Bezirksratsbeschlusses vor Verwaltungsgericht nicht

zulässig ist. Entsprechend ist insofern auf die Beschwerde (Antrag 3) nicht

einzutreten.

2.

Gemäss § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

Gemäss § 15 Abs. 2 SHG hat die wirtschaftliche

Hilfe die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die

notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in Bezug auf die mit der Beschwerde angefochtenen Punkte, auf

welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzutreten ist, Folgendes: Im

Rahmen des sozialen Existenzminimums bestehe in der Regel kein Anspruch auf

Einbezug von Zusatzversicherungen, wobei es in Sonderfällen oder für eine

verhältnismässig kurze Unterstützungsperiode angebracht sein könne,

ausnahmsweise solche Prämien abzugelten. Die Beschwerdeführerin habe, ausser

der Kündigungsfrist, keine Argumente geltend gemacht, etwa medizinische,

weshalb die Zusatzversicherung durch die Sozialhilfe zu übernehmen sei, was zur

Abweisung von Antrag 3 (Übernahme der Prämien der Zusatzversicherung)

führe. Sodann seien die zuvor der Beschwerdeführerin abgezogenen Prämien für

die Zusatzversicherungen gemäss der Januar-2016-Abrechnung wieder gutgeschrieben

worden, sodass der Antrag 5 (unberechtigte Abzüge) gegenstandslos geworden

sei.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr unbegründet

jeden Monat Fr. 246.- vom Grundbedarf abgezogen, und da sie erst im Rahmen

des Rechtsmittelverfahrens erfahren habe, dass die Beschwerdegegnerin den

Betrag an ihre Krankenkasse hätte überweisen müssen, habe sie den Betrag selbst

weiter an die Krankenkasse bezahlt. Der offensichtlich falsche Beschluss der

Beschwerdegegnerin, wonach sie diese Summe nicht zurückerstatte, sei

ordnungshalber aufzuheben. In medizinisch begründeten Fällen sei es gemäss dem

vorinstanzlichen Entscheid und dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons

Zürich möglich, dass Kosten für Zusatzversicherungen übernommen würden. Sie

habe unterdessen eine ärztliche Bestätigung eingeholt. Demzufolge sei der

Beschluss der Beschwerdegegnerin, die Prämien für die Zusatzversicherungen

nicht zu übernehmen, zur rechtmässigen Neubeurteilung als situationsbedingte

Leistung gemäss Sozialhilfe-Behördenhandbuch, an die Sozialbehörde

zurückzuweisen; eventualiter seien diese Kosten zu übernehmen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe

keinen Nachweis über die ausschliessliche Notwendigkeit, Wirksamkeit und

Nutzbringung der in der Zusatzversicherung eingeschlossenen Behandlungsmethoden

erbracht. Sie habe sodann alle entscheidwesentlichen Tatsachen berücksichtigt

und dementsprechend die wirtschaftliche Hilfe an die Beschwerdegegnerin korrekt

festgesetzt.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde,

wonach die Abzüge, welche diese zunächst im Umfang der Prämie für die

Zusatzversicherung gemacht habe, gerechtfertigt wären. Aus den Ausführungen der

Beschwerdeführerin geht jedoch nicht klar hervor, ob sie sich mit

"Beschluss der Sozialbehörde" auf den Entscheid der Sozialbehörde vom

10.

November 2015 oder auf den Leistungsentscheid der Sozialabteilung vom

25.

September 2015 bezieht. Es ist nicht ersichtlich, in welchem Beschluss

die Abzüge als "gerechtfertigt" beschrieben worden wären. Die Abzüge

sind jedoch aus den jeweiligen monatlichen Abrechnungen ersichtlich. Aus der

Abrechnung für den Januar 2016 ergibt sich jedoch, dass eine Nachzahlung

bezüglich der VVG-Prämien seit Unterstützungsbeginn (06/2015 bis 12/2015) im

Gesamtbetrag von Fr. 1'723.40 erfolgt ist. Die Vorinstanz konnte somit zu

Recht von der Bereinigung dieser Differenz ausgehen, welche der

Beschwerdeführerin auch nicht mehr zum Nachteil gereichte, womit der Antrag 5

der Beschwerdeführerin als gegenstandslos erklärt werden konnte.

Bei der Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit erwächst

der angefochtene Entscheid nicht in Rechtskraft. Typischerweise wird das

gesamte Verfahren – einschliesslich des Verwaltungsverfahrens – hinfällig. In

den Konstellationen, welche zur Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens

führen, entfällt während des hängigen Verfahrens das aktuelle und praktische

Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der autoritativen Entscheidung der Streitsache

(Alain Griffel in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28

N. 24 f.).

Demzufolge geht der Antrag der Beschwerdeführerin,

sofern sie eine Aufhebung des Entscheids bezüglich dieser Abzüge beantragt, ins

Leere, da das diesbezügliche Verfahren aufgrund der von der Vorinstanz zu Recht

festgestellten Gegenstandslosigkeit hinfällig wurde. Die Beschwerde ist somit

in diesem Punkt abzuweisen.

4.2

Wie die

Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielten, werden die

Prämien für Zusatzversicherungen grundsätzlich von der Sozialhilfe nicht

übernommen.

Gemäss Kap. C.1.1 der

SKOS-Richtlinien sind krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen zu übernehmen.

Darunter fallen Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen

Grundversorgung liegen, aber im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend

sind. Die Prämien für einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden

Versicherungsschutz sind zu übernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten

Versicherungsleistungen höher sind als die Prämien. Die Prämien weiterer

Versicherungen oder Behandlungskosten, beispielsweise im Bereich der

Komplementär- oder Alternativmedizin, können in begründeten Fällen übernommen

werden (vgl. auch VGr, 29. Januar 2008, VB.2011.223, E. 2.2; VGr, 29. Januar 2008, VB.2007.00515,

E. 2).

Die nicht rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin

schien aufgrund ihrer Vorbringen in der Beschwerdeschrift erstmals durch den

vorinstanzlichen Entscheid darauf aufmerksam geworden zu sein, dass in

Sonderfällen die Zusatzversicherung in das Unterstützungsbudget aufgenommen

werden könne. Es ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass ihr von

der Beschwerdegegnerin vorgängig Gelegenheit gegeben

worden wäre, sich zur Notwendigkeit dieser Zusatzversicherungen zu äussern.

Wenn die Beschwerdegegnerin lediglich ausführt, die Zusatzversicherung der

Beschwerdeführerin stehe in keinem Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen

Situation und sei schon deswegen nicht zu übernehmen, lässt sich dies

vorliegend mangels entsprechender Belege und Kenntnisse betreffend den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht überprüfen. Weitere Abklärungen

der Beschwerdegegnerin sind nicht ersichtlich.

Der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin bestätigte am

15.

April 2015, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes Leistungen

aus der Zusatzversicherung konsumiere. Diese und weitere sehr kostspielige, von

der Zusatzversicherung abgedeckte Leistungen wirkten sich im Bedarfsfall sehr

positiv auf den Genesungsprozess aus. Aus medizinischer Sicht mache die

Zusatzversicherung deshalb in diesem Fall Sinn. Daraus kann nicht geschlossen

werden, dass die Zusatzversicherung in Bezug auf die konkreten gesundheitlichen

Beschwerden der Beschwerdeführerin die Prämien übersteigende Leistungen erbringt,

welche einen Ausnahmefall darstellten, der die Übernahme durch die Sozialhilfe

rechtfertigte. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht weiter geltend,

welche Leistungen die Zusatzversicherung ihr tatsächlich regelmässig erbringt,

noch reicht sie entsprechende Leistungsabrechnungen ein. Die Notwendigkeit,

Nutzwirkung und Wirksamkeit der Zusatzversicherung sind demzufolge nicht

belegt. Es kann deswegen jedoch nicht von vornherein

gesagt werden, dass die Zusatzversicherung nicht im Zusammenhang mit der

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin steht. Vielmehr ergibt sich,

dass der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht rechtsgenügend erstellt ist, weshalb

die Beschwerdeführerin zum Stand ihrer IV-Anmeldung, der Notwendigkeit der von

der Zusatzversicherung getragenen Behandlungen etc. zu befragen sein wird. In

diesem Zusammenhang könnte sich auf die Notwendigkeit ergeben, dass ihre sie

behandelnden Ärzte zu befragen wären. Erst nach Erhalt dieser Informationen

kann darüber befunden werden, ob die Übernahme der Zusatzversicherung seitens

der Beschwerdegegnerin angezeigt ist. Die Sache ist deshalb zur

genaueren Prüfung, ob die Leistungen aus der Zusatzversicherung die Prämien übersteigen,

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach

entsprechender Befragung der Beschwerdeführerin und allfälligen weiteren

Untersuchungen wird sie über die Sache neu zu befinden haben.

4.3

Auf die

Vorbringen zur "Faktenlage", welche die Beschwerdeführerin eingangs

in ihrer Beschwerdeschrift macht, beispielsweise betreffend eines nicht

wahrgenommenen Termins, der aktuell erfolgten Auszahlung von zu viel Geld oder

der infrage gestellten Kooperation ist mangels Streitgegenstandseigenschaft

nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig ist vorliegend eine allfällige

Rechtsverzögerung der Beschwerdegegnerin bei der Behandlungsdauer des Gesuchs

der Beschwerdeführerin zu prüfen, zumal die Vorinstanz den Unterstützungsbeginn

auf Mai 2015 festsetzte.

4.4

Die

Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als Dispositiv-Ziffer I. a) des

angefochtenen Entscheids in Bezug auf Antrag 3 aufzuheben und die Sache

zur Abklärung der Notwendigkeit usw. in Bezug auf die Zusatzversicherung (im Sinn

von E. 4.2) und insofern zum neuen Entscheid an die Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

5.

Bei dem vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich praxisgemäss, die Kosten des Beschwerdeverfahrens

je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner

Partei verlangt.

6.

Hinzuweisen bleibt, dass Zwischenentscheide – wie der

vorliegende letztinstanzlich kantonale Rückweisungsentscheid – nach

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar

sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutende Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I. a) des Beschlusses

des Bezirksrats C vom 16. März 2016 wird in Bezug auf Antrag 3

aufgehoben. Die Sache wird diesbezüglich im Sinn der Erwägungen

zur neuen Entscheidung an die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 700.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …