VB.2016.00208
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00208
24. August 2016Deutsch10 min
(URT.2016.18305)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00208
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(Beschwerdeführerin), geboren 1966, türkische Staatsangehörige, reiste am 4. August
2001 in die Schweiz ein. Am 26. August 2002 heiratete sie ihren knapp
16 Jahre jüngeren Neffen, den Schweizer Bürger C. Im Rahmen des
Familiennachzugs wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt. Dass sie mit ihrem Ehemann verwandt ist, war der Bewilligungsbehörde
nicht bekannt. Am 21. September 2007 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung
erteilt, nachdem die Ehegatten angegeben hatten, zwar seit dem 1. April
2007 räumlich voneinander getrennt zu leben, allerdings nach wie vor einen Ehewillen
zu haben und keine Scheidung zu beabsichtigen.
B. Am 6. November
2010 ging beim Migrationsamt ein Schreiben von D ein, wonach die Eheschliessung
zwischen der Beschwerdeführerin und C ehefremden Zwecken gedient habe und die
Beschwerdeführerin die Schwester der Mutter von C und folglich dessen Tante
sei. Am 28. Februar 2011 wurde C durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache
befragt. Dieser bestätigte die Angaben von D. Am 6. Juli 2011 wurde die
Beschwerdeführerin hierzu befragt.
C. Am 11. Februar
2013 führte die Stadtpolizei Zürich bei D eine Hausdurchsuchung durch und stellte
einen Bundesordner mit der Beschriftung "E" sicher. Der Ordner
enthielt einen nicht unterzeichneten Vertrag vom 17. Juli 2007 betreffend
"Sicherstellung von Scheidung und Eigentum" zwischen C, dessen Mutter
und Schwester der Beschwerdeführerin, dem Lebenspartner der Mutter und einer
weiteren Drittperson.
D. Mit
Urteil und Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte das Bezirksgericht
Pfäffikon fest, dass die Klage auf Ungültigkeitserklärung der am 26. August
2002 geschlossenen Ehe infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben und die Ehe
geschieden werde.
E. Mit
Verfügung vom 4. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. März 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde
vom 25. April 2016 beantragte A, der Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben, ihr
sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu belassen oder
allenfalls der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur
neuen Prüfung und Entscheidung im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift
an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Parteientschädigung nach Ermessen).
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen
werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den
Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem
Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus
ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,
2C_205/2010, E. 3.1).
Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht
sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge
handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie
sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b;
BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur
des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
2.2
Im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert
nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG, vgl. auch § 27c
VRG). Liegt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine
übermässige Verfahrensdauer vor, ist dies beim Bewilligungsentscheid
mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2;
10.
Juli 2013, VB.2013.00106, E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zwar zu
Recht die übermässige Verfahrensdauer: Das
migrationsamtliche Verfahren wurde nach der
Befragung der Beschwerdeführerin im Juli 2011 nicht mehr aktiv weitergeführt, bis im Februar 2013 eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Erst im Juli 2015
widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin. Auch wenn das
Dossier der Beschwerdeführerin damit von den Migrationsbehörden nicht mit der
gebotenen Beförderlichkeit behandelt wurde, kann diese hieraus indes nichts
zu ihren Gunsten ableiten, zumal
sie die Verzögerung nicht gerügt hat und eine übermässige Verfahrensdauer noch keine Bewilligungsverlängerung zu rechtfertigen vermag (vgl. BGr,
30.
August 2011,2C_189/2011, E. 4; VGr, 30. September 2009,
VB.2009.00301, E. 5.2). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin aus der Verfahrensdauer ein Nachteil erwachsen
wäre, zumal sie ja während des Verfahrens in der Schweiz verbleiben durfte.
4.
4.1
Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten
zahlreiche Hinweise für eine Scheinehe: Die Beschwerdeführerin reiste im August
2001.
in die Schweiz und erhielt erst durch die Heirat ihres 16 Jahre jüngeren Neffen im Jahr 2002 ein ordnungsgemässes
Bleiberecht. Der Neffe war zum Zeitpunkt der Heirat gerade einmal 20 Jahre alt. Auch wenn eine Heirat zwischen Neffe und Tante in der
Schweiz – im Gegensatz zur Türkei – nicht mehr verboten ist (Gesetzesänderung per 1. Januar 2000),
ist die Verwandtschaft und insbesondere deren Verschweigen im
Bewilligungsverfahren ein sehr starkes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe.
Daran vermag auch der Hinweis, dass es in gewissen ländlichen Regionen der
Türkei dennoch (religiös getraute) Ehen innerhalb der Familie geben soll,
nichts zu ändern. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin sagte gegenüber der
Polizei aus, dass er von seiner Mutter genötigt worden sei, die Beschwerdeführerin zu heiraten,
ansonsten sie ihn "aus der Wohnung schmeissen" und sein "Leben
versauen" würde. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass
es sich für ihren Ex-Ehemann um eine Scheinehe gehandelt hat. Sie gibt indes
an, dass es für sie keine Scheinehe gewesen sei. Sie
sei bereit gewesen, eine echte Lebensgemeinschaft mit
ihrem Neffen einzugehen, und sei die Ehe gutgläubig
eingegangen. Sie habe von den positiven Wirkungen der
Ehe in wirtschaftlicher, moralischer und familiärer Natur profitieren wollen. Es
mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin von der Ehe profitiert hat. Sie
hat hier Arbeit gefunden, lebt gemeinsam mit ihrer Schwester und deren Lebenspartner in einem Haushalt zusammen und konnte durch das
Eingehen der Ehe offenbar die heimatlichen Konventionen, wonach eine Frau zu
heiraten habe, erfüllen. Die von der Beschwerdeführerin
genannten Gründe weisen indes gerade nicht darauf hin, dass es ihr bei der Ehe
um das Führen einer auf Dauer angelegten körperlichen und
spirituellen Verbindung zwischen Mann und Frau ging, sondern
vielmehr um das Profitieren von den besseren Lebensbedingungen
in der Schweiz (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; BGr, 20. Juni 2016,
2C_1008/2015, E. 3.3). Die Ex-Ehegatten haben
denn auch in separaten Zimmern gelebt und nie eine intime Beziehung geführt.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass das ursprüngliche Ehemodell,
wonach ein Ehepaar zwingend ein Schlafzimmer zu teilen und intime Beziehungen
zu unterhalten habe, überholt sei, und die Rechtsprechung ein eheliches
Zusammenleben ausserhalb eines typischen Kleinhaushaltes grundsätzlich für
möglich halte (vgl. BGr,2C_48/2015, E. 3.2.5). Sie zeigt jedoch mit keinem Wort auf, dass und in welcher
Form sie mit ihrem Ex-Ehemann eine eheliche Beziehung geführt
hat. Dieser bestreitet demgegenüber klar, jemals mit
der Beschwerdeführerin eine Beziehung geführt zu haben. Eine reine
Wohngemeinschaft macht jedenfalls noch keine Ehe aus. Die
Behauptungen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als nicht glaubhaft. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
polizeilichen Befragung einige Fragen über ihren Ehemann korrekt beantworten konnte,
spricht nicht gegen das Vorliegen einer Scheinehe, ist dies doch angesichts der
Verwandtschaft und dem jahrelangen Zusammenleben nicht weiter erstaunlich.
Abgesehen davon konnte ihr Ex-Ehemann einige wesentliche Fragen nicht
beantworten (z. B. Hochzeitsdatum und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin). Nach
dem Gesagten kann es keinen Zweifel daran geben, dass
die Ehe ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und niemals
tatsächlich gelebt worden ist. Es ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich bei der Ehe zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann offensichtlich um eine Scheinehe
gehandelt hat. Damit liegt ein Widerrufsgrund vor.
4.2
Ein Widerrufsgrund führt nicht zwingend zum Widerruf. Der Widerruf
und die Wegweisung müssen sich auch als verhältnismässig erweisen. Die heute 50-jährige Beschwerdeführerin
reiste im August 2001 im Alter von 35 Jahren in
die Schweiz und hält sich somit seit 15 Jahren in
der Schweiz auf. Ihr Aufenthalt war erst ab der am 26. August 2002
erfolgten Heirat ordnungsgemäss. Sie hat demnach den grössten Teil ihres Lebens
und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem
Herkunftsland verbracht, weshalb es ihr nicht schwerfallen dürfte, sich erneut
in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Die
finanzielle Unabhängigkeit, ebenso wie die straf- und betreibungsrechtliche
Unbescholtenheit sind zwar durchaus zugunsten der Beschwerdeführerin zu werten,
vermögen aber letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen
Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum
versetzte, um auf diese Weise zunächst eine Aufenthalts- und später eine
Niederlassungsbewilligung zu erlangen, nicht aufzuwiegen. Die Wegweisung und der Widerruf sind somit auch verhältnismässig.
4.3
Mit der Qualifikation als Scheinehe fallen zudem auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Ebenso kann sie aus der
Scheinehe keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 8Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten (Schutz des
Familienlebens). Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt
des Schutzes des Privatlebens. Aus einer rein faktischen Anwesenheit kann im
Licht von Art. 8Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht
abgeleitet werden. Erforderlich wäre eine besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder
ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), was hier nicht
ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin hat folglich
keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.
4.4
Schliesslich
fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht
(Art. 33 Abs. 3 AuG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihr
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …