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Entscheid

VB.2016.00208

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00208

24. August 2016Deutsch10 min

(URT.2016.18305)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(Beschwerdeführerin), geboren 1966, türkische Staatsangehörige, reiste am 4. August

2001 in die Schweiz ein. Am 26. August 2002 heiratete sie ihren knapp

16 Jahre jüngeren Neffen, den Schweizer Bürger C. Im Rahmen des

Familiennachzugs wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt. Dass sie mit ihrem Ehemann verwandt ist, war der Bewilligungsbehörde

nicht bekannt. Am 21. September 2007 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung

erteilt, nachdem die Ehegatten angegeben hatten, zwar seit dem 1. April

2007 räumlich voneinander getrennt zu leben, allerdings nach wie vor einen Ehewillen

zu haben und keine Scheidung zu beabsichtigen.

B. Am 6. November

2010 ging beim Migrationsamt ein Schreiben von D ein, wonach die Eheschliessung

zwischen der Beschwerdeführerin und C ehefremden Zwecken gedient habe und die

Beschwerdeführerin die Schwester der Mutter von C und folglich dessen Tante

sei. Am 28. Februar 2011 wurde C durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache

befragt. Dieser bestätigte die Angaben von D. Am 6. Juli 2011 wurde die

Beschwerdeführerin hierzu befragt.

C. Am 11. Februar

2013 führte die Stadtpolizei Zürich bei D eine Hausdurchsuchung durch und stellte

einen Bundesordner mit der Beschriftung "E" sicher. Der Ordner

enthielt einen nicht unterzeichneten Vertrag vom 17. Juli 2007 betreffend

"Sicherstellung von Scheidung und Eigentum" zwischen C, dessen Mutter

und Schwester der Beschwerdeführerin, dem Lebenspartner der Mutter und einer

weiteren Drittperson.

D. Mit

Urteil und Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte das Bezirksgericht

Pfäffikon fest, dass die Klage auf Ungültigkeitserklärung der am 26. August

2002 geschlossenen Ehe infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben und die Ehe

geschieden werde.

E. Mit

Verfügung vom 4. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. März 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde

vom 25. April 2016 beantragte A, der Entscheid der Rekurs­abteilung sei aufzuheben, ihr

sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu belassen oder

allenfalls der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur

neuen Prüfung und Entscheidung im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift

an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Parteientschädigung nach Ermessen).

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrations­amt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessen­heit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen

werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder

wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a in Verbindung

mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser Widerrufs­grund ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den

Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem

Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus

ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeit­punkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,

2C_205/2010, E. 3.1).

Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht

sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge

handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie

sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b;

BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur

des Indizien­beweises, dass mehrere Indizien, welche

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten

Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Über­zeugung vermitteln können.

2.2

Im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert

nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG, vgl. auch § 27c

VRG). Liegt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine

übermässige Verfahrensdauer vor, ist dies beim Bewilligungsentscheid

mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2;

10.

Juli 2013, VB.2013.00106, E. 5).

3.

Die Beschwerdeführerin rügt zwar zu

Recht die übermässige Verfahrensdauer: Das

migrationsamtliche Verfahren wurde nach der

Befragung der Beschwerdeführerin im Juli 2011 nicht mehr aktiv weitergeführt, bis im Februar 2013 eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Erst im Juli 2015

widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführerin. Auch wenn das

Dossier der Beschwerdeführerin damit von den Migrationsbehörden nicht mit der

gebotenen Beförderlichkeit behandelt wurde, kann diese hieraus indes nichts

zu ihren Gunsten ableiten, zumal

sie die Verzögerung nicht gerügt hat und eine übermässige Verfahrensdauer noch keine Bewilligungsverlängerung zu rechtfertigen vermag (vgl. BGr,

30.

August 2011,2C_189/2011, E. 4; VGr, 30. September 2009,

VB.2009.00301, E. 5.2). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin aus der Verfahrensdauer ein Nachteil erwachsen

wäre, zumal sie ja während des Verfahrens in der Schweiz verbleiben durfte.

4.

4.1

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten

zahlreiche Hinweise für eine Scheinehe: Die Beschwerdeführerin reiste im August

2001.

in die Schweiz und erhielt erst durch die Heirat ihres 16 Jahre jüngeren Neffen im Jahr 2002 ein ordnungsgemässes

Bleiberecht. Der Neffe war zum Zeitpunkt der Heirat gerade einmal 20 Jahre alt. Auch wenn eine Heirat zwischen Neffe und Tante in der

Schweiz – im Gegensatz zur Türkei – nicht mehr verboten ist (Gesetzesänderung per 1. Januar 2000),

ist die Verwandtschaft und insbesondere deren Verschweigen im

Bewilligungsverfahren ein sehr starkes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe.

Daran vermag auch der Hinweis, dass es in gewissen ländlichen Regionen der

Türkei dennoch (religiös getraute) Ehen innerhalb der Familie geben soll,

nichts zu ändern. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin sagte gegenüber der

Polizei aus, dass er von seiner Mutter genötigt worden sei, die Beschwerdeführerin zu heiraten,

ansonsten sie ihn "aus der Wohnung schmeissen" und sein "Leben

versauen" würde. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass

es sich für ihren Ex-Ehemann um eine Scheinehe gehandelt hat. Sie gibt indes

an, dass es für sie keine Schein­ehe gewesen sei. Sie

sei bereit gewesen, eine echte Lebensgemeinschaft mit

ihrem Neffen einzugehen, und sei die Ehe gutgläubig

eingegangen. Sie habe von den positiven Wir­kungen der

Ehe in wirtschaftlicher, moralischer und familiärer Natur profitieren wollen. Es

mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin von der Ehe profitiert hat. Sie

hat hier Arbeit gefunden, lebt gemeinsam mit ihrer Schwester und deren Lebenspartner in einem Haushalt zusammen und konnte durch das

Eingehen der Ehe offenbar die heimatlichen Konventionen, wonach eine Frau zu

heiraten habe, erfüllen. Die von der Beschwerde­führerin

genannten Gründe weisen indes gerade nicht darauf hin, dass es ihr bei der Ehe

um das Führen einer auf Dauer angelegten körperlichen und

spirituellen Verbindung zwischen Mann und Frau ging, sondern

vielmehr um das Profitieren von den besseren Lebensbedingungen

in der Schweiz (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; BGr, 20. Juni 2016,

2C_1008/2015, E. 3.3). Die Ex-Ehegatten haben

denn auch in separaten Zimmern gelebt und nie eine intime Beziehung geführt.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass das ursprüngliche Ehemodell,

wonach ein Ehepaar zwingend ein Schlafzimmer zu teilen und intime Beziehungen

zu unterhalten habe, überholt sei, und die Rechtsprechung ein eheliches

Zusammenleben ausserhalb eines typischen Kleinhaushaltes grundsätzlich für

möglich halte (vgl. BGr,2C_48/2015, E. 3.2.5). Sie zeigt jedoch mit keinem Wort auf, dass und in welcher

Form sie mit ihrem Ex-Ehemann eine eheliche Beziehung geführt

hat. Dieser bestreitet demgegenüber klar, jemals mit

der Beschwerdeführerin eine Beziehung geführt zu haben. Eine reine

Wohngemeinschaft macht jedenfalls noch keine Ehe aus. Die

Behauptungen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als nicht glaubhaft. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der

polizeilichen Befragung einige Fragen über ihren Ehemann korrekt beantworten konnte,

spricht nicht gegen das Vorliegen einer Scheinehe, ist dies doch angesichts der

Verwandtschaft und dem jahrelangen Zusammenleben nicht weiter erstaunlich.

Abgesehen davon konnte ihr Ex-Ehemann einige wesentliche Fragen nicht

beantworten (z. B. Hochzeitsdatum und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin). Nach

dem Gesagten kann es keinen Zweifel daran geben, dass

die Ehe ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und niemals

tatsächlich gelebt worden ist. Es ist in Übereinstimmung

mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich bei der Ehe zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann offensichtlich um eine Scheinehe

gehandelt hat. Damit liegt ein Widerrufsgrund vor.

4.2

Ein Widerrufsgrund führt nicht zwingend zum Widerruf. Der Widerruf

und die Wegweisung müssen sich auch als verhältnismässig erweisen. Die heute 50-jährige Beschwerdeführerin

reiste im August 2001 im Alter von 35 Jahren in

die Schweiz und hält sich somit seit 15 Jahren in

der Schweiz auf. Ihr Aufenthalt war erst ab der am 26. August 2002

erfolgten Heirat ordnungsgemäss. Sie hat demnach den grössten Teil ihres Lebens

und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem

Herkunftsland verbracht, weshalb es ihr nicht schwerfallen dürfte, sich erneut

in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Die

finanzielle Unabhängigkeit, ebenso wie die straf- und betreibungsrechtliche

Unbescholtenheit sind zwar durchaus zugunsten der Beschwerdeführerin zu werten,

vermögen aber letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen

Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum

versetzte, um auf diese Weise zunächst eine Aufenthalts- und später eine

Niederlassungsbewilligung zu erlangen, nicht aufzuwiegen. Die Wegweisung und der Widerruf sind somit auch ver­hältnismässig.

4.3

Mit der Qualifikation als Scheinehe fallen zudem auch nacheheliche Aufenthalts­ansprüche nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Ebenso kann sie aus der

Scheinehe keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 8Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten (Schutz des

Familienlebens). Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt

des Schutzes des Privatlebens. Aus einer rein faktischen Anwesenheit kann im

Licht von Art. 8Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht

abgeleitet werden. Erforderlich wäre eine besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder

ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), was hier nicht

ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin hat folglich

keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.

4.4

Schliesslich

fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht

(Art. 33 Abs. 3 AuG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzu­erlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihr

keine Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …