VB.2016.00213
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00213
19. Juli 2016Deutsch10 min
(URT.2016.18248)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00213
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A bezog ab 1996 wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich, dies ab 1. Juli 2002 ergänzend zu einer halben
IV-Rente samt Zusatzleistungen der IV. Am 20. Dezember 2007 beschloss die
Einzelfallkommission der Sozialbehörde Zürich, die Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen werde per 1. Januar 2008 eingestellt. Gleichzeitig
verlangte sie die Rückerstattung der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember
2007 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 151'635.90. Im
darauffolgenden Rechtsmittelverfahren hiess das Verwaltungsgericht die
Beschwerde von A teilweise gut und wies die Sache zur Bemessung des nach
Kalenderjahren aufgeschlüsselten Rückforderungsanspruchs an die
Einzelfallkommission der Sozialbehörde Zürich zurück (VGr, 18. Dezember
2008, VB.2008.00505).
B. Mit
Entscheid vom 18. Februar 2010 verpflichtete die Einzelfallkommission der Sozialbehörde Zürich daraufhin A zur Rückerstattung der zu Unrecht
bezogenen wirtschaftlichen Hilfe in Höhe von Fr. 93'294.95. Der inzwischen
wieder unterstützte A habe diese Schuld soweit als möglich durch Verrechnung
mit den laufenden Unterstützungsauslagen zu tilgen. Die Rückerstattungsschuld
werde vorerst vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2011 mit dem
Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) zu einem Betrag von Fr. 144.-
sowie mit dem Einkommensfreibetrag von Fr. 100.- verrechnet.
C. Gegen
diesen Entscheid legte A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich Einsprache ein.
Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde Zürich (SEK) hiess
die Einsprache am 30. Juni 2011 teilweise gut und reduzierte die
Rückerstattungsforderung auf Fr. 85'263.45. Am 20. August 2013
ordnete die Stellenleitung des Sozialzentrums B an, dass Fr. 147.90
(15 Prozent des GBL von A) während zwölf Monaten verrechnet werden, um die
noch nicht getilgte Rückerstattungsschuld von Fr. 79'169.55 weiter abzuzahlen.
Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die zu diesem Zeitpunkt
noch offene Restsumme sofort zur Zahlung fällig.
D. Per 31. August
2014 wurde A von der Sozialhilfe abgelöst. Am 3. Dezember 2014 stellte ihm
das Sozialzentrum B die Klientenkontoabrechnung zu, wonach der Saldo zugunsten
von A in Höhe von Fr. 5'186.40 mit der noch offenen Rückerstattungsschuld
verrechnet wurde. Dagegen legte A am 12. Dezember 2014 Einsprache bei der
Sozialbehörde der Stadt Zürich ein, die die SEK mit Entscheid vom 13. August
2015 abwies.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 7. September
2015.
beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids bzw. die Auszahlung des Betrags von Fr. 5'194.60 (Saldo von Fr. 5'186.40
+ Übernahme von Fr. 8.20 Selbstbehalt einer Krankenkassenrechnung). Der
Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 16. April 2016 ab.
III.
Dagegen reichte A am 27. April 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und Auszahlung von Fr. 5'194.60.
Der Bezirksrat verzichtete mit Eingabe vom 3. Mai
2016.
unter Verweisung auf die Begründung seines Entscheids auf eine
Vernehmlassung, während die Sozialbehörde am 26. Mai 2016 auf Abweisung
der Beschwerde schloss.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Angesichts des Streitwerts von unter Fr. 20'000.-
fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach § 26 lit. a des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher
Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben
erwirkt hat. Sind die gesetzlichen Grundlagen gegeben, ist die Rückerstattung
von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch
nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem
Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der
auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen.
2.2
Es ist
vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine offene Rückerstattungsschuld
gegenüber der Sozialbehörde in Höhe von Fr. 77'394.75 hat. Der Entscheid
der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 20. August 2013, wonach die
verbleibende Restschuld Fr. 79'169.55 betrage, erwuchs zudem unangefochten
in Rechtskraft. Vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 wurde
dieser Rückerstattungsanspruch der Sozialbehörde mit 15 % des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt (Fr. 147.90) verrechnet, sodass von der Restschuld
von Fr. 79'169.55 in diesem Jahr Fr. 1'774.80 abbezahlt wurden. Damit
verblieb bei Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe per 31. August
2014.
ein Restbetrag von Fr. 77'394.75.
2.3
Gemäss der Klientenkontoabrechnung vom 3. Dezember 2014
überstiegen die Einnahmen der Sozialen Dienste (insbesondere AHV-Rente des
Beschwerdeführers und Zusatzleistungen) die Ausgaben für den Beschwerdeführer
im Jahr 2014 um Fr. 5'186.40. Der Beschwerdeführer beantragt die
Auszahlung des Saldos der Schlussabrechnung von Fr. 5'186.40. Die
Sozialbehörde dürfe sich AHV/IV-Renten und Zusatzleistungen nur insoweit
auszahlen lassen, als sie im gleichen Zeitraum und in derselben Höhe Unterstützungsleistungen
erbrachte habe. Die Zahlungen der Versicherungen, die darüber hinausgehen,
seien an den Beschwerdeführer herauszugeben.
2.4
Es ist richtig, dass nachträglich eingegangene Leistungen von
Sozialversicherungen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter
Sozialhilfe führen dürfen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG). Bei den strittigen Fr. 5'186.40 geht es nicht um eine Verrechnung
der nachbezahlten AHV/IV-Rente und Zusatzleistungen mit der für das Jahr
2014.
geleisteten Sozialhilfe, sondern um den danach
verbleibenden Überschuss. Dieser Betrag wäre grundsätzlich zugunsten des Beschwerdeführers an diesen auszuzahlen. Allerdings hat die
Beschwerdegegnerin ihrerseits aus den vorangehenden Jahren eine offene
Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer. Sie hat den Betrag von Fr. 5'186.40 mit der noch offenen Rückerstattungsschuld
in Höhe von Fr. 77'394.75 verrechnet. Die Rückerstattungsschuld resultiert
aus nicht deklarierten Einkommen des Beschwerdeführers.
2.5
Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt
nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für
das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Obligationenrechts ausdrücklich verankert
ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 787 ff.; BGE 138 V 235
E. 7.1 mit
weiteren Hinweisen). Grundsätzlich können somit auch
Forderungen und Gegenforderungen des Gemeinwesens und Privatpersonen miteinander
verrechnet werden, soweit keine besonderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Eine
Verrechnung von Leistungen ist möglich, wenn die
Forderung und die Gegenforderung zwischen den gleichen Parteien bestehen und
gleichartig sind und die zur Verrechnung gebrachte Forderung fällig und
rechtlich durchsetzbar ist (BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1).
2.6
Vorliegend handelt es sich bei den zu verrechnenden Forderungen um
Geldforderungen, womit
diese gleichartig sind. Sie bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin. Mit dem Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B
vom 20. August 2013 liegt ein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss
vor. Darin wurde ausdrücklich verfügt, dass der verbleibende
Rückerstattungsanspruch bei Ablösung von der Sozialhilfe sofort fällig wird. Allerdings
widerspricht eine Verrechnung den gesetzlichen Vorschriften
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 ATSG darf die Sozialbehörde die Leistungen
der Sozialversicherung, die ihr ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen
gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von
Leistungen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 ATSG.
Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass das Gemeinwesen
für denselben Zeitraum und für denselben Zweck doppelte (sozialhilfe- und
sozialversicherungsrechtliche) Leistungen erbringen muss. Die Zulässigkeit
einer Verrechnung setzt voraus, dass für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und
Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine
sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen
gegeben ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 22 N. 57; BGE 132 V 113
E. 3.2.1 und 3.2.2; SKOS-Richtlinien, Kapitel f.2 S. 2). Zwar ist für die Frage der zeitlichen Kongruenz zwischen den von der Sozialhilfe und den von der Sozialversicherung ausgerichteten Leistungen gemäss der Rechtsprechung die gesamte Zeitspanne des Sozialhilfeleistungsbezugs als einheitliches Ganzes zu
berücksichtigen (BGE 121 V 17 E. 4c/bb; VGr, 27. Februar 2012,
VB.2011.00725, E. 4.2). Eine Etappierung des
Zeitraumes ist jedoch erforderlich, wenn die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen – wie hier – unterbrochen wurde
(BGE 121 V 17 E. 4c/bb).
2.7
Im vorliegenden Fall sind die genannten
Voraussetzung für die Verrechnung nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer war in
einer ersten Periode von 1996 bis Ende 2007 von der Sozialhilfe unterstützt
worden. Darauf wurde er wie erwähnt von der Sozialhilfe abgelöst. Die zweite
Unterstützungsperiode dauerte vom 1. September 2009 bis zum 31. August
2014.
Die beiden Nachzahlungen des Amts für Zusatzleistungen vom 1. Januar
und 1. April 2014 erfolgten gemäss dem Kontoauszug für die Monate Januar –
Juni 2014, betrafen also die zweite Unterstützungsperiode. Die Rückerstattungsschuld bezieht sich hingegen auf den Zeitraum vor der erstmaligen
Ablösung des Beschwerdeführers Ende 2007. Somit kann diese Zeitspanne für die
Verrechnung nicht berücksichtigt werden. Der Differenzbetrag von Fr. 5'186.40,
der die im Jahr 2014 erbrachten Sozialhilfeleistungen
übersteigt, wird folglich von der Abtretung angesichts der Regelung von
Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG nicht erfasst. Für diesen Anspruch
gilt entsprechend auch das in Art. 20
Abs. 2 ATSG verankerte Verrechnungsverbot.
2.8
Insgesamt ist die Verrechnung des Überschusses aus
der Nachzahlung mit der rechtskräftigen
Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde unrechtmässig
und die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist gutzuheissen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer verlangt zudem die Auszahlung von Fr. 8.20. Dabei handle
es sich um einen Selbstbehalt aus einer Leistungsabrechnung der
Krankenversicherung vom 24. September 2014. Zu diesem Zeitpunkt seien die
Zahlungen noch über das Sozialamt gelaufen, da er bis Ende September 2014
unterstützt worden sei. Erst ab Oktober 2014 habe er das Geld direkt von den
Sozialversicherungen erhalten.
3.2
Zu prüfen
ist, ob es sich bei der strittigen Rechnung um Kosten handelt, die in den Unterstützungszeitraum
fallen. Die Krankenversicherung C stellte dem Beschwerdeführer am 25. September
2014.
eine Leistungsabrechnung für eine ambulante Behandlung im Universitätsspital
und Analysen/Labor für den Zeitraum vom 11. bis 14. Juli 2014 zu. Vom Betrag
in Höhe von Fr. 206.30 habe der Beschwerdeführer der C den Selbstbehalt in
Höhe von Fr. 8.20 bis am 25. Oktober 2014 zu bezahlen. Zu diesem
Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits nicht mehr von der Beschwerdegegnerin
unterstützt. Allerdings fiel die Behandlung im Spital noch in den Unterstützungszeitraum.
Angesichts der vorliegenden Umstände und der Höhe des strittigen Betrags erscheint
es gerechtfertigt, hier auf den Behandlungszeitpunkt abzustellen. Gemäss dem
Bedarfsdeckungsprinzip handelt es sich bei der Spitalbehandlung um einen noch
während der Unterstützung aufgetretenen Bedarf des Beschwerdeführers (vgl.
Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen
2014, S. 258). Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Betrag für den
Selbstbehalt von Fr. 8.20 zu übernehmen.
4.
4.1
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als begründet. Somit ist die
Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von
insgesamt Fr. 5'194.60 auszubezahlen.
4.2
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung
wurde von keiner Partei beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Fr. 5'194.60
an den Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu
überweisen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …