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Entscheid

VB.2016.00213

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00213

19. Juli 2016Deutsch10 min

(URT.2016.18248)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A bezog ab 1996 wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich, dies ab 1. Juli 2002 ergänzend zu einer halben

IV-Rente samt Zusatzleistungen der IV. Am 20. Dezember 2007 beschloss die

Einzelfallkommission der Sozialbehörde Zürich, die Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen werde per 1. Januar 2008 eingestellt. Gleichzeitig

verlangte sie die Rückerstattung der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember

2007 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 151'635.90. Im

darauffolgenden Rechtsmittelverfahren hiess das Verwaltungsgericht die

Beschwerde von A teilweise gut und wies die Sache zur Bemessung des nach

Kalenderjahren aufgeschlüsselten Rückforderungsanspruchs an die

Einzelfallkommission der Sozialbehörde Zürich zurück (VGr, 18. Dezember

2008, VB.2008.00505).

B. Mit

Entscheid vom 18. Februar 2010 verpflichtete die Einzelfallkommission der Sozialbehörde Zürich daraufhin A zur Rückerstattung der zu Unrecht

bezogenen wirtschaftlichen Hilfe in Höhe von Fr. 93'294.95. Der inzwischen

wieder unterstützte A habe diese Schuld soweit als möglich durch Verrechnung

mit den laufenden Unterstützungsauslagen zu tilgen. Die Rückerstattungsschuld

werde vorerst vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2011 mit dem

Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) zu einem Betrag von Fr. 144.-

sowie mit dem Einkommensfreibetrag von Fr. 100.- verrechnet.

C. Gegen

diesen Entscheid legte A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich Einsprache ein.

Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde Zürich (SEK) hiess

die Einsprache am 30. Juni 2011 teilweise gut und reduzierte die

Rückerstattungsforderung auf Fr. 85'263.45. Am 20. August 2013

ordnete die Stellenleitung des Sozialzentrums B an, dass Fr. 147.90

(15 Prozent des GBL von A) während zwölf Monaten verrechnet werden, um die

noch nicht getilgte Rückerstattungsschuld von Fr. 79'169.55 weiter abzuzahlen.

Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die zu diesem Zeitpunkt

noch offene Restsumme sofort zur Zahlung fällig.

D. Per 31. August

2014 wurde A von der Sozialhilfe abgelöst. Am 3. Dezember 2014 stellte ihm

das Sozialzentrum B die Klientenkontoabrechnung zu, wonach der Saldo zugunsten

von A in Höhe von Fr. 5'186.40 mit der noch offenen Rückerstattungsschuld

verrechnet wurde. Dagegen legte A am 12. Dezember 2014 Einsprache bei der

Sozialbehörde der Stadt Zürich ein, die die SEK mit Entscheid vom 13. August

2015 abwies.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 7. September

2015.

beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids bzw. die Auszahlung des Betrags von Fr. 5'194.60 (Saldo von Fr. 5'186.40

+ Übernahme von Fr. 8.20 Selbstbehalt einer Krankenkassenrechnung). Der

Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 16. April 2016 ab.

III.

Dagegen reichte A am 27. April 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und Auszahlung von Fr. 5'194.60.

Der Bezirksrat verzichtete mit Eingabe vom 3. Mai

2016.

unter Verweisung auf die Begründung seines Entscheids auf eine

Vernehmlassung, während die Sozialbehörde am 26. Mai 2016 auf Abweisung

der Beschwerde schloss.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Angesichts des Streitwerts von unter Fr. 20'000.-

fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach § 26 lit. a des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ist zur Rücker­stattung wirtschaftlicher

Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben

erwirkt hat. Sind die gesetzlichen Grundlagen gegeben, ist die Rückerstattung

von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem

Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der

auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen.

2.2

Es ist

vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine offene Rückerstattungsschuld

gegenüber der Sozialbehörde in Höhe von Fr. 77'394.75 hat. Der Entscheid

der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 20. August 2013, wonach die

verbleibende Restschuld Fr. 79'169.55 betrage, erwuchs zudem unangefochten

in Rechtskraft. Vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 wurde

dieser Rückerstattungsanspruch der Sozialbehörde mit 15 % des Grundbedarfs

für den Lebensunterhalt (Fr. 147.90) verrechnet, sodass von der Restschuld

von Fr. 79'169.55 in diesem Jahr Fr. 1'774.80 abbezahlt wurden. Damit

verblieb bei Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe per 31. August

2014.

ein Restbetrag von Fr. 77'394.75.

2.3

Gemäss der Klientenkontoabrechnung vom 3. Dezember 2014

überstiegen die Einnahmen der Sozialen Dienste (insbesondere AHV-Rente des

Beschwerdeführers und Zusatzleistungen) die Ausgaben für den Beschwerdeführer

im Jahr 2014 um Fr. 5'186.40. Der Beschwerdeführer beantragt die

Auszahlung des Saldos der Schlussabrechnung von Fr. 5'186.40. Die

Sozialbehörde dürfe sich AHV/IV-Renten und Zusatzleistungen nur insoweit

auszahlen lassen, als sie im gleichen Zeitraum und in derselben Höhe Unterstützungsleistungen

erbrachte habe. Die Zahlungen der Versicherungen, die darüber hinausgehen,

seien an den Beschwerdeführer herauszugeben.

2.4

Es ist richtig, dass nachträglich eingegangene Leistungen von

Sozialversicherungen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter

Sozialhilfe führen dürfen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG). Bei den strittigen Fr. 5'186.40 geht es nicht um eine Verrechnung

der nachbezahlten AHV/IV-Rente und Zusatzleistungen mit der für das Jahr

2014.

geleisteten Sozialhilfe, sondern um den danach

verbleibenden Überschuss. Dieser Betrag wäre grundsätzlich zugunsten des Beschwerde­führers an diesen auszuzahlen. Allerdings hat die

Beschwerdegegnerin ihrerseits aus den vorangehenden Jahren eine offene

Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer. Sie hat den Betrag von Fr. 5'186.40 mit der noch offenen Rückerstattungsschuld

in Höhe von Fr. 77'394.75 verrechnet. Die Rückerstattungsschuld resultiert

aus nicht deklarierten Einkommen des Beschwerdeführers.

2.5

Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt

nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für

das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Obligationenrechts ausdrücklich verankert

ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,

Rz. 787 ff.; BGE 138 V 235

E. 7.1 mit

weiteren Hinweisen). Grundsätzlich können somit auch

Forderungen und Gegenforderungen des Gemeinwesens und Privatpersonen miteinander

verrechnet werden, soweit keine beson­deren öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Eine

Verrechnung von Leistun­gen ist möglich, wenn die

Forderung und die Gegenforderung zwischen den gleichen Parteien bestehen und

gleichartig sind und die zur Verrechnung gebrachte Forderung fällig und

rechtlich durchsetzbar ist (BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1).

2.6

Vorliegend handelt es sich bei den zu verrechnenden Forderungen um

Geldfor­derun­gen, womit

diese gleichartig sind. Sie bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin. Mit dem Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B

vom 20. August 2013 liegt ein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss

vor. Darin wurde ausdrücklich verfügt, dass der verbleibende

Rückerstattungsanspruch bei Ablösung von der Sozialhilfe sofort fällig wird. Allerdings

widerspricht eine Verrechnung den gesetzlichen Vorschriften

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 20

Abs. 2 ATSG darf die Sozialbehörde die Leistungen

der Sozialversicherung, die ihr ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen

gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von

Leistungen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 ATSG.

Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass das Gemeinwesen

für denselben Zeitraum und für denselben Zweck doppelte (sozialhilfe- und

sozialversicherungsrechtliche) Leistungen erbringen muss. Die Zulässigkeit

einer Verrechnung setzt voraus, dass für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und

Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine

sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen

gegeben ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 22 N. 57; BGE 132 V 113

E. 3.2.1 und 3.2.2; SKOS-Richtlinien, Kapitel f.2 S. 2). Zwar ist für die Frage der zeitlichen Kongruenz zwischen den von der Sozialhilfe und den von der Sozialversicherung ausgerichteten Leistungen gemäss der Rechtsprechung die gesamte Zeit­spanne des Sozialhilfeleistungsbezugs als einheitliches Ganzes zu

berücksichtigen (BGE 121 V 17 E. 4c/bb; VGr, 27. Februar 2012,

VB.2011.00725, E. 4.2). Eine Etappie­rung des

Zeitraumes ist jedoch erforderlich, wenn die Ausrichtung von Fürsorge­leistungen – wie hier – unterbrochen wurde

(BGE 121 V 17 E. 4c/bb).

2.7

Im vorliegenden Fall sind die genannten

Voraussetzung für die Verrechnung nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer war in

einer ersten Periode von 1996 bis Ende 2007 von der Sozialhilfe unterstützt

worden. Darauf wurde er wie erwähnt von der Sozialhilfe abgelöst. Die zweite

Unterstützungsperiode dauerte vom 1. September 2009 bis zum 31. August

2014.

Die beiden Nachzahlungen des Amts für Zusatzleistungen vom 1. Januar

und 1. April 2014 erfolgten gemäss dem Kontoauszug für die Monate Januar –

Juni 2014, betrafen also die zweite Unterstützungsperiode. Die Rückerstattungs­schuld bezieht sich hingegen auf den Zeitraum vor der erstmaligen

Ablösung des Beschwerdeführers Ende 2007. Somit kann diese Zeitspanne für die

Verrechnung nicht berücksichtigt werden. Der Differenzbetrag von Fr. 5'186.40,

der die im Jahr 2014 erbrach­ten Sozialhilfeleistungen

übersteigt, wird folglich von der Abtretung angesichts der Regelung von

Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG nicht erfasst. Für diesen Anspruch

gilt ent­sprechend auch das in Art. 20

Abs. 2 ATSG verankerte Verrechnungsverbot.

2.8

Insgesamt ist die Verrechnung des Überschusses aus

der Nachzahlung mit der rechts­kräftigen

Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde unrechtmässig

und die entsprechen­de Rüge des Beschwerdeführers ist gutzuheissen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer verlangt zudem die Auszahlung von Fr. 8.20. Dabei handle

es sich um einen Selbstbehalt aus einer Leistungsabrechnung der

Krankenversicherung vom 24. September 2014. Zu diesem Zeitpunkt seien die

Zahlungen noch über das Sozialamt gelaufen, da er bis Ende September 2014

unterstützt worden sei. Erst ab Oktober 2014 habe er das Geld direkt von den

Sozialversicherungen erhalten.

3.2

Zu prüfen

ist, ob es sich bei der strittigen Rechnung um Kosten handelt, die in den Unterstützungszeitraum

fallen. Die Krankenversicherung C stellte dem Beschwerdeführer am 25. September

2014.

eine Leistungsabrechnung für eine ambulante Behandlung im Universitätsspital

und Analysen/Labor für den Zeitraum vom 11. bis 14. Juli 2014 zu. Vom Betrag

in Höhe von Fr. 206.30 habe der Beschwerdeführer der C den Selbstbehalt in

Höhe von Fr. 8.20 bis am 25. Oktober 2014 zu bezahlen. Zu diesem

Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits nicht mehr von der Beschwerdegegnerin

unterstützt. Allerdings fiel die Behandlung im Spital noch in den Unterstützungszeitraum.

Angesichts der vorliegenden Umstände und der Höhe des strittigen Betrags erscheint

es gerechtfertigt, hier auf den Behandlungszeitpunkt abzustellen. Gemäss dem

Bedarfsdeckungsprinzip handelt es sich bei der Spitalbehandlung um einen noch

während der Unterstützung aufgetretenen Bedarf des Beschwerdeführers (vgl.

Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen

2014, S. 258). Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Betrag für den

Selbstbehalt von Fr. 8.20 zu übernehmen.

4.

4.1

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als be­gründet. Somit ist die

Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist zu

ver­pflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von

insgesamt Fr. 5'194.60 auszubezahlen.

4.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zu­sprechung einer Parteientschädigung

wurde von keiner Partei beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Fr. 5'194.60

an den Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu

überweisen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …