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Entscheid

VB.2016.00214

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00214

13. Juli 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18219)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, sri-lankischer Staatsbürger, ist seit 1999 mit B,

welche ursprünglich ebenfalls aus Sri Lanka stammt und heute Schweizer Bürgerin

ist, verheiratet. Die gemeinsamen Kinder D, geboren 2003, und E, geboren 2010,

sind Schweizer Bürger. A reiste erstmals 1990 als Asylbewerber in die Schweiz;

nach Ablehnung seines Asylgesuchs wurde er 1995 vorläufig aufgenommen. Am

21. Januar 2003 wurde ihm und am 3. April 2003 seiner Ehefrau, die

1998 als Asylbewerberin eingereist war, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Nachdem die Eheleute von Oktober 2005 bis Juli 2009 mit rund Fr. 97'377.-

Sozialhilfe unterstützt werden mussten, wurde ihnen und ihrem Sohn D mit

Verfügung des Migrationsamts vom 20. Mai 2010 die Aufenthaltsbewilligung

nicht mehr verlängert. Nachdem der Regierungsrat gegen einen hiergegen

erhobenen Rekurs am 1. September 2010 nicht eingetreten war, wies das

Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde am 23. Februar 2011

(Geschäfts-Nr. VB.2010.00557) ab. Mit Urteil vom 25. Januar 2012 (Geschäfts-Nr.2C_331/2011)

trat das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nicht ein und wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab.

Nachdem der Ehemann die Schweiz gestützt auf die entsprechende Aufforderung des

Migrationsamts hin am 26. Juni 2012 verlassen hatte, wurde der Mutter und

den Söhnen im Dezember 2012 eine Härtefallbewilligung erteilt. Nach der Einbürgerung

der Ehefrau und der Söhne am 7. Januar 2015 reiste der Ehemann anfangs

März 2015 wieder in die Schweiz ein. Am 12. März 2015 ersuchte A das

Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Familie. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 wies das Migrationsamt das

Wiedererwägungsgesuch ab und forderte A auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

Erwägungen

II.

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs der Eheleute A/B am 23. März 2016 ab und setzte dem Ehemann eine neue Frist

zum Verlassen der Schweiz bis 17. Mai 2016.

III.

Mit Beschwerde vom 27. April 2016

(Poststempel: 28. April 2016) liessen A und B dem Verwaltungsgericht

beantragen, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Rekursentscheids seien aufzuheben und es sei der

Familiennachzug zu bewilligen bzw. dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen bzw. sei dem Beschwerdeführer der prozedurale Aufenthalt in

der Schweiz zu gestatten. Überdies ersuchten sie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom

29.

April 2016 ordnete der Abteilungspräsident an, dass eine Wegweisungsvollstreckung

gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Am

24.

Mai 2016 wurde den Beschwerdeführenden die

Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2016 zugestellt und

ihnen eine Frist von 20 Tagen gewährt, um eine freigestellte Stellungnahme

einzureichen. Die Beschwerdeführenden liessen die Frist unbenutzt verstreichen;

erst am 24. Juni 2016 liessen sie hierzu Stellung nehmen.

Die Rekursabteilung beantragte am

17.

Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde; das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer

erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids

(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar

2012.

wurde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers rechtskräftig (vgl. Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG]). Auch wenn damit über das Aufenthaltsrecht

des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden ist, kann dieser

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere,

rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um

eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die

dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines

neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer

wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche

Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht

bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1;

BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014, E. 1.3; 1. Dezember 2015,

2C_424/2015, E. 2.2).

Die Ehefrau und die Kinder haben am

7.

Januar 2015 das Schweizer Bürgerrecht erworben, womit sie über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Die Vorinstanz ging

zutreffend davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden gestützt auf diesen

neuen Sachverhalt einerseits auf Art. 42

Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) sowie

auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) berufen können, nachdem die Ehegemeinschaft

nach einer 3-jährigen Abwesenheit des Ehemanns wieder

aufgenommen wurde. Mit Verweis auf die

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz zudem zu Recht

erwogen, dass im vorliegenden Fall die Nachzugsfristen nach Art. 47

Abs. 1 Satz 1 AuG ihrem Sinn nach keine Anwendung finden können, da

der Beschwerdeführer vor seiner Rückkehr bereits rund

22.

Jahre in der Schweiz gelebt hat, lange Zeit im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung war und er während dem Lauf der Nachzugsfrist ab

1.

Januar 2008 (vgl. Art. 126 Abs. 3 AuG) noch hier mit seiner

Ehefrau zusammenlebte (vgl. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00235,

E. 5.2.3 f.).

3.

3.1

Gestützt

auf Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach Art. 42 AuG

erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1

lit. b AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erlischt der

Aufenthaltsanspruch, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,

für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer

fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Neben den

bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf ist in Erwägung zu

ziehen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat

und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt

sorgen wird (BGr, 13. April 2016,2C_1092/2015, E. 2.1; 10. Juni

2010,2C_74/2010, E. 3.4). Nach dem Wortlaut von

Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG genügt es für die Bejahung des

Widerrufsgrunds, wenn eine Person, für welche die Ausländerin zu sorgen hat,

auf Sozialhilfe angewiesen ist. Eine solche Unterstützungspflicht besteht

sowohl zwischen Ehegatten (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) wie auch

zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Art. 276 ZGB). In diesem

Kontext sind die Ehegatten daher als "wirtschaftliche Einheit" zu

betrachten (vgl. BGr, 11. Juli 2014,2C_1160/2013, E. 5.1; VGr,

21.

August 2014, VB.2014.00347, E. 2.2). Eine dauerhafte und

erhebliche Fürsorgeabhängigkeit eines Ehepaars liegt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung etwa vor, wenn das Paar innert zwei Jahren gemeinsam

Fr. 50'000.- Sozialhilfe bezieht (BGr, 9. April 2009,2C_672/2008,

E. 3.3) oder innert fünfeinhalb Jahren Fr. 80'000.- (BGE 119 Ib 1

E. 3). Im Licht dieser Rechtsprechung erachtet

das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Fürsorgeabhängigkeit in der Regel als dauerhaft und

erheblich, wenn die Bezüge an Sozialhilfe Fr. 80'000.- übersteigen und

mindestens zwei bis drei Jahre gedauert haben (Weisungen AuG, Bern, Oktober

2013/Juni 2016, Ziff. 8.3.2).

3.2

Vor der

Ausreise des Ehemanns waren die Beschwerdeführenden und ihre Kinder auf die

Unterstützung der öffentlichen Fürsorge angewiesen. Die Unterstützungsleistungen

beliefen sich von Oktober 2005 bis Juli 2009 auf Fr. 97'377.-. Gemäss der

letzten Meldung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 17. Januar 2011

dauerte die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden weiterhin fort,

wobei vom 1. April 2008 an gerechnet Fr. 25'807.25 ausbezahlt worden

seien. In einem aus den Akten nicht hervorgehenden Zeitpunkt im Jahr 2012 konnte

die Beschwerdeführerin sich und ihre Söhne dank ihrer vollzeitlichen

Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe lösen. Gleichwohl sind mit dem in der

Vergangenheit bezogenen Betrag, der sich allein bis im Juli 2009 auf rund

Fr. 100'000.- belief, als auch mit der Dauer der Unterstützung (Oktober

2005.

bis 2012) die Kriterien des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs

im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt.

3.3

Fraglich

ist, wie sich die finanzielle Situation der Familie nach der Rückkehr des Ehemanns

präsentiert. Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf die SKOS-Richtlinien

(Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) bzw. die

VOF-Richtlinien (Richtlinien der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs der

Ostschweiz und des Fürstentums Liechtensteins) das soziale Existenzminimum der

Familie der Beschwerdeführenden. Dabei ging es von einem monatlichen

Lebensbedarf von Fr. 4'441.- aus. Diesem Bedarf stellte es das monatliche

Durchschnittseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'777.- entgegen.

Das von den Beschwerdeführenden verfochtene zusätzliche Einkommen des Ehemanns

von Fr. 1'900.- (50 %-Pensum) liess es ausser Acht. Dieses

hypothetische Einkommen basiere auf einem Arbeitsvertrag zwischen dem

Beschwerdeführer und der Restaurant F GmbH vom 24. November

2015.

Dieses Unternehmen sei im Handelsregister jedoch nicht eingetragen;

überdies habe ein Augenschein ergeben, dass sich an der angegebenen Adresse an

der G-Strasse 01 in Zürich die Lokalitäten des Take Aways "H"

befänden. Dort sei der Beschwerdeführer zwar ab 1. Juli 2009 angestellt

gewesen; die Restaurant H GmbH sei indessen liquidiert und im

Handelsregister gelöscht worden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die

Gesellschafter- und Eigentumsverhältnisse an der Restaurant F GmbH

darzulegen oder den Nachweis über ihren Eintrag im Handelsregister zu

erbringen. Es müsse daher darauf geschlossen werden, dass es sich bei dem

Arbeitsvertrag um einen reinen Gefälligkeitsvertrag handle bzw. kein Arbeitsverhältnis

entstanden sei. Ein hypothetisches Einkommen sei nicht ersichtlich. Es ergebe

sich daher eine Unterdeckung von Fr. 664.- pro Monat, womit sich eine

neuerliche Sozialhilfeabhängigkeit der Familie, wie sie bereits vor der

Ausreise des Ehemanns bestanden habe, konkret abzeichne.

3.4

Die

Beschwerdeführenden verweisen in Bezug auf die finanzielle Situation auf den

Entscheid der Vorinstanz. Tatsachenwidrig sei hingegen die Feststellung, der

Arbeitsvertrag sei ungültig bzw. aus Gefälligkeitsgründen ausgestellt worden.

Die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot und gegen § 7 Abs. 1 VRG

verstossen, indem es dem Beschwerdeführer den Nachweis auferlegt habe, die

Eigentumsverhältnisse seines Arbeitgebers abzuklären und seinen zukünftigen

Arbeitgeber zu zwingen, seine Geschäftsunterlagen preiszugeben. Gestützt auf

die Berechnungen der Vorinstanz würden das Einkommen der Beschwerdeführerin und

das hypothetische Einkommen des Beschwerdeführers den Budgetvorgaben genügen.

Im Übrigen beziehe die Familie seit mehr als vier Jahren keine Sozialhilfe

mehr, woran – trotz knappen Budgets – auch die Einreise des Ehemanns nichts geändert

habe. Somit lägen keine Umstände vor, welche auf die Gefahr eines erneuten und

dauerhaften Sozialhilfebezugs hindeuteten.

3.5

Die

Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei

bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums ein Bruttolohn von

Fr. 1'900.- anzurechnen. Die Restaurant F GmbH, welche im

Vertrag vom 24. November 2015 als Arbeitgeberin aufgeführt ist, ist im

Handelsregister nicht verzeichnet. Solange eine GmbH im Handelsregister nicht

eingetragen ist, verfügt sie über keine Rechtspersönlichkeit (vgl.

Art. 779 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Es lag im eigenen

Interesse des Beschwerdeführers, der mit dem Arbeitsvertrag die Erzielung eines

Erwerbseinkommens behauptet, nachzuweisen, dass seine Vertragspartnerin

rechtsfähig sei. Ob die Vorinstanz darüber hinaus verlangen durfte, dass der

Beschwerdeführer auch die Eigentumsverhältnisse der Restaurant F GmbH

beleuchte, kann offenbleiben. Denn selbst wenn der Arbeitsvertrag gültig

gewesen wäre, was er mangels nachgewiesener Rechtspersönlichkeit der Vertragspartnerin

nicht ist, steht der Beschwerdeführer heute in keinem Anstellungsverhältnis. So

führt er in seiner polizeilichen Befragung vom 22. März 2016 selbst aus,

er arbeite nicht und werde von seiner Familie unterstützt. Ein hypothetisches

Einkommen ist ihm damit nicht anzurechnen. Dabei bleibt es bei dem von der

Vorinstanz ermittelten monatlichen Fehlbetrag.

Trotz des erheblichen monatlichen Mankos bezieht die Familie

derzeit keine Sozialhilfe und lebt seit der Rückkehr des Familienvaters vor

über einem Jahr unter dem sozialen Existenzminimum. Während die

Beschwerdeführerin das Existenzminimum für sich und ihre Söhne bis März 2015

mit ihrem Erwerbseinkommen sichern konnte, reicht dieses für die Deckung des

Lebensbedarfs einer nunmehr 4-köpfigen Familie nicht aus. Eine neuerliche Unterstützung

durch die Sozialhilfe könnte nur abgewendet werden, wenn der Familienvater

ebenfalls ein Erwerbseinkommen erzielen würde. Diesem ist es bisher nicht gelungen,

eine neue Arbeitsstelle zu finden. Ohne zusätzliche Einkünfte des Ehemanns

besteht somit erneut die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG.

3.6

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltsanspruchs.

Die Nichterteilung bzw. -verlängerung muss sich als verhältnismässig erweisen,

wobei das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen

Staatsgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz

überwiegen muss. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob der Ausländer seine

Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf führen (BGr, 10. Juni

2010,2C_74/2010, E. 4.1). Weiter zu beachten sind der Grad der

Integration des Ausländers bzw. die Dauer seiner bisherigen Anwesenheit sowie

die ihm und seiner Familie durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden

Nachteile (vgl. BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.1 mit

weiteren Hinweisen; VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00297, E. 4.1). Die Notwendigkeit

einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2

EMRK.

Der Beschwerdeführer lebte insgesamt bereits 23 Jahre

in der Schweiz, gleichwohl vermochte er sich weder beruflich noch sozial zu

integrieren. Nach wie vor spricht er nur gebrochen Deutsch; für die

polizeiliche Befragung im März 2016 musste ein Dolmetscher herangezogen werden.

Für die Darstellung seines beruflichen Lebenslaufs kann auf die vorinstanzlichen

Ausführungen verwiesen werden. Der Lebenslauf weist viele Lücken auf; die

Anstellungen waren jeweils nur von kurzer Dauer. Die Alkoholerkrankung machte

verschiedene Klinikaufenthalte notwendig, bis er ab dem 10. Juni 2010

schliesslich zu 100 % arbeitsunfähig war. Den Beschwerdeführer trifft

somit ein nicht unerhebliches Selbstverschulden daran, dass sich die Familie

aufgrund seiner Rückkehr erneut in prekären finanziellen Verhältnissen befindet

und sich eine neue Sozialhilfeabhängigkeit abzeichnet. Überdies ist er

strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 20. Oktober 2010 wurde er wegen Vergehens gegen das Asylgesetz

mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft. Über

den aktuellen Stand der Ermittlungen betreffend die gegen den Beschwerdeführer

2016.

erstattete Anzeige wegen Drohung ist nichts bekannt. Nach eigenen Angaben

musste er zudem für Forderungen in der Höhe von ca. Fr. 10'000.- betrieben

werden. Obwohl sich der Beschwerdeführer lange in der Schweiz aufgehalten hat,

ist eine tiefe Verwurzelung nicht ersichtlich. Mit dem in Sri Lanka wohnenden

Bruder hat er nach wie vor Kontakt. Es kann angenommen werden, dass er mit den

sozialen und kulturellen Gepflogenheiten in Sri Lanka nach wie vor vertraut

ist.

In der Schweiz leben jedoch seine Ehefrau und die Kinder

im Alter von 6 und 12 Jahren. Diese besitzen alle die schweizerische

Staatsbürgerschaft. Die in ungetrennter Ehe lebenden Eheleute A/B teilen

sich sowohl die elterliche Sorge als auch die Obhut über die Kinder. Die

Beziehung ist intakt. Da die schweizerische Mutter gemeinsam sorge- und

obhutsberechtigt ist, stellt eine Wegweisung des Vaters den Aufenthalt der

Kinder in der Schweiz nicht infrage. In Fällen wie dem vorliegenden kann die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum umgekehrten Familiennachzug zum Schweizer

Kind keine Anwendung finden. Letztere setzt voraus, dass der Elternteil, der

eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, die elterliche Sorge und alleinige

Obhut über das Kind bzw. die Kinder hat (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3 und

E. 4.1 = Pra 103 [2014] Nr. 90; BGE 135 I 153). Ebenso unterscheidet

sich die vorliegende Situation von dem Sachverhalt, den das Bundesgericht in

BGE 140 I 145 zu beurteilen hatte. Zwar verfügten Mutter und Kind dort

ebenfalls über die schweizerische Staatsbürgerschaft und teilten sich die

Eltern das Sorgerecht. Indessen war der ausländische Vater nur noch formell mit

der Mutter verheiratet und lebten die Ehegatten getrennt und wurde der Mutter

die alleinige Obhut über das Kind übertragen. Dort hatte das Bundesgericht erwogen,

dass der Vater die ihm als Inhaber der elterlichen Sorge zukommenden Pflichten

in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht einwandfrei wahrnehme. Obwohl sich

dieser nicht tadellos verhalten habe, komme den privaten Interessen an der

Aufrechterhaltung der engen Beziehung zur Tochter im Rahmen einer

Gesamteinschätzung nach Art. 8 EMRK und Art. 96 AuG ein höheres

Gewicht zu, als die dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden, geringfügigen

Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung (vgl. BGE 140 I 145 E. 4).

Die Vorinstanz mass den privaten Interessen des

Beschwerdeführers am erneuten Zusammenleben mit seiner Familie ein hohes

Gewicht zu. Auch wenn es Mutter und Kind nicht zumutbar wäre, ein Familienleben

in Sri Lanka zu führen, halte die Verweigerung des Familiennachzugs angesichts

des Umstands, dass die Familie bei einem Verbleib des Vaters in der Schweiz der

konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit

bestehe, einer Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf Art. 8 Ziff. 2

EMRK stand. Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden: Obwohl Mutter und Kinder

Tamil sprechen und auch mit der sri-lankischen Kultur vertraut sein dürften,

ist deren privates Interesse hier in der Schweiz zu bleiben, gross. Die Kinder

sind hier geboren und aufgewachsen und inzwischen eingebürgert. Während sich

der jüngere Sohn noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, wird der

ältere Sohn im November 2016 bereits 13 Jahre alt. Die Mutter hat sich in

der Schweiz beruflich integriert und geht einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach.

Eine gemeinsame Rückkehr mit dem Vater in dessen Heimatland hätte für die

Familienmitglieder eine erhebliche Härte zur Folge. Zwar kann die fortgesetzte

und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib des sorgeberechtigten

Ausländers eines Schweizer Kinds entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar

erscheint (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.2.5). Vorliegend besteht die begründete

Hoffnung, dass der Familienvater, der derzeit nicht arbeitet und seit seiner

Rückkehr die Betreuung der Kinder sowie die Haushaltsführung übernommen hat,

wieder eine Arbeit aufnehmen wird. Gemäss eigenen Angaben lebt der

Beschwerdeführer heute abstinent; obwohl seine Arbeitsfähigkeit aufgrund einer

Leberzirrhose eingeschränkt sei, darf aufgrund seiner Ausführungen im Rekursverfahren

angenommen werden, dass seine Arbeitsfähigkeit mindestens im Umfang von 50 %

besteht. Ein solches Pensum würde bereits ausreichen, um das heute bestehende

Manko von Fr. 664.- pro Monat zu decken und die Familie von einer weiteren

Sozialhilfeabhängigkeit zu bewahren. Mit der entsprechenden ausländerrechtlichen

Bewilligung sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, Arbeit zu finden.

Damit überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der

gemeinsamen Lebensführung in der Schweiz das primär finanzielle öffentliche

Interesse. Sollte sich indessen zeigen, dass der Beschwerdeführer auf längere

Sicht arbeitslos bleibt, besteht nach wie vor die Möglichkeit, im Rahmen einer

neuen Interessenabwägung und unter Berücksichtigung der Interessen der Familie,

die Aufenthaltsbewilligung gegebenenfalls zu widerrufen oder nicht mehr zu

verlängern (vgl. hierzu BGE 137 I 247 E. 5.2.5).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Nachdem den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen wurde, hat der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren angemessen

zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1–3 des

Rekursentscheids vom 23. März 2016 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird

angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu

bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …