VB.2016.00214
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00214
13. Juli 2016Deutsch17 min
(URT.2016.18219)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00214
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, sri-lankischer Staatsbürger, ist seit 1999 mit B,
welche ursprünglich ebenfalls aus Sri Lanka stammt und heute Schweizer Bürgerin
ist, verheiratet. Die gemeinsamen Kinder D, geboren 2003, und E, geboren 2010,
sind Schweizer Bürger. A reiste erstmals 1990 als Asylbewerber in die Schweiz;
nach Ablehnung seines Asylgesuchs wurde er 1995 vorläufig aufgenommen. Am
21. Januar 2003 wurde ihm und am 3. April 2003 seiner Ehefrau, die
1998 als Asylbewerberin eingereist war, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Nachdem die Eheleute von Oktober 2005 bis Juli 2009 mit rund Fr. 97'377.-
Sozialhilfe unterstützt werden mussten, wurde ihnen und ihrem Sohn D mit
Verfügung des Migrationsamts vom 20. Mai 2010 die Aufenthaltsbewilligung
nicht mehr verlängert. Nachdem der Regierungsrat gegen einen hiergegen
erhobenen Rekurs am 1. September 2010 nicht eingetreten war, wies das
Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde am 23. Februar 2011
(Geschäfts-Nr. VB.2010.00557) ab. Mit Urteil vom 25. Januar 2012 (Geschäfts-Nr.2C_331/2011)
trat das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht ein und wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab.
Nachdem der Ehemann die Schweiz gestützt auf die entsprechende Aufforderung des
Migrationsamts hin am 26. Juni 2012 verlassen hatte, wurde der Mutter und
den Söhnen im Dezember 2012 eine Härtefallbewilligung erteilt. Nach der Einbürgerung
der Ehefrau und der Söhne am 7. Januar 2015 reiste der Ehemann anfangs
März 2015 wieder in die Schweiz ein. Am 12. März 2015 ersuchte A das
Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Familie. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 wies das Migrationsamt das
Wiedererwägungsgesuch ab und forderte A auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Erwägungen
II.
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs der Eheleute A/B am 23. März 2016 ab und setzte dem Ehemann eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz bis 17. Mai 2016.
III.
Mit Beschwerde vom 27. April 2016
(Poststempel: 28. April 2016) liessen A und B dem Verwaltungsgericht
beantragen, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Rekursentscheids seien aufzuheben und es sei der
Familiennachzug zu bewilligen bzw. dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen bzw. sei dem Beschwerdeführer der prozedurale Aufenthalt in
der Schweiz zu gestatten. Überdies ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Mit Präsidialverfügung vom
29.
April 2016 ordnete der Abteilungspräsident an, dass eine Wegweisungsvollstreckung
gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Am
24.
Mai 2016 wurde den Beschwerdeführenden die
Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2016 zugestellt und
ihnen eine Frist von 20 Tagen gewährt, um eine freigestellte Stellungnahme
einzureichen. Die Beschwerdeführenden liessen die Frist unbenutzt verstreichen;
erst am 24. Juni 2016 liessen sie hierzu Stellung nehmen.
Die Rekursabteilung beantragte am
17.
Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde; das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer
erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar
2012.
wurde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers rechtskräftig (vgl. Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG]). Auch wenn damit über das Aufenthaltsrecht
des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden ist, kann dieser
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere,
rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um
eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die
dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines
neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer
wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1;
BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014, E. 1.3; 1. Dezember 2015,
2C_424/2015, E. 2.2).
Die Ehefrau und die Kinder haben am
7.
Januar 2015 das Schweizer Bürgerrecht erworben, womit sie über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Die Vorinstanz ging
zutreffend davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden gestützt auf diesen
neuen Sachverhalt einerseits auf Art. 42
Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) sowie
auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) berufen können, nachdem die Ehegemeinschaft
nach einer 3-jährigen Abwesenheit des Ehemanns wieder
aufgenommen wurde. Mit Verweis auf die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz zudem zu Recht
erwogen, dass im vorliegenden Fall die Nachzugsfristen nach Art. 47
Abs. 1 Satz 1 AuG ihrem Sinn nach keine Anwendung finden können, da
der Beschwerdeführer vor seiner Rückkehr bereits rund
22.
Jahre in der Schweiz gelebt hat, lange Zeit im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung war und er während dem Lauf der Nachzugsfrist ab
1.
Januar 2008 (vgl. Art. 126 Abs. 3 AuG) noch hier mit seiner
Ehefrau zusammenlebte (vgl. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00235,
E. 5.2.3 f.).
3.
3.1
Gestützt
auf Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach Art. 42 AuG
erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1
lit. b AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erlischt der
Aufenthaltsanspruch, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,
für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf ist in Erwägung zu
ziehen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat
und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt
sorgen wird (BGr, 13. April 2016,2C_1092/2015, E. 2.1; 10. Juni
2010,2C_74/2010, E. 3.4). Nach dem Wortlaut von
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG genügt es für die Bejahung des
Widerrufsgrunds, wenn eine Person, für welche die Ausländerin zu sorgen hat,
auf Sozialhilfe angewiesen ist. Eine solche Unterstützungspflicht besteht
sowohl zwischen Ehegatten (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) wie auch
zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Art. 276 ZGB). In diesem
Kontext sind die Ehegatten daher als "wirtschaftliche Einheit" zu
betrachten (vgl. BGr, 11. Juli 2014,2C_1160/2013, E. 5.1; VGr,
21.
August 2014, VB.2014.00347, E. 2.2). Eine dauerhafte und
erhebliche Fürsorgeabhängigkeit eines Ehepaars liegt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung etwa vor, wenn das Paar innert zwei Jahren gemeinsam
Fr. 50'000.- Sozialhilfe bezieht (BGr, 9. April 2009,2C_672/2008,
E. 3.3) oder innert fünfeinhalb Jahren Fr. 80'000.- (BGE 119 Ib 1
E. 3). Im Licht dieser Rechtsprechung erachtet
das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Fürsorgeabhängigkeit in der Regel als dauerhaft und
erheblich, wenn die Bezüge an Sozialhilfe Fr. 80'000.- übersteigen und
mindestens zwei bis drei Jahre gedauert haben (Weisungen AuG, Bern, Oktober
2013/Juni 2016, Ziff. 8.3.2).
3.2
Vor der
Ausreise des Ehemanns waren die Beschwerdeführenden und ihre Kinder auf die
Unterstützung der öffentlichen Fürsorge angewiesen. Die Unterstützungsleistungen
beliefen sich von Oktober 2005 bis Juli 2009 auf Fr. 97'377.-. Gemäss der
letzten Meldung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 17. Januar 2011
dauerte die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden weiterhin fort,
wobei vom 1. April 2008 an gerechnet Fr. 25'807.25 ausbezahlt worden
seien. In einem aus den Akten nicht hervorgehenden Zeitpunkt im Jahr 2012 konnte
die Beschwerdeführerin sich und ihre Söhne dank ihrer vollzeitlichen
Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe lösen. Gleichwohl sind mit dem in der
Vergangenheit bezogenen Betrag, der sich allein bis im Juli 2009 auf rund
Fr. 100'000.- belief, als auch mit der Dauer der Unterstützung (Oktober
2005.
bis 2012) die Kriterien des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs
im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt.
3.3
Fraglich
ist, wie sich die finanzielle Situation der Familie nach der Rückkehr des Ehemanns
präsentiert. Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf die SKOS-Richtlinien
(Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) bzw. die
VOF-Richtlinien (Richtlinien der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs der
Ostschweiz und des Fürstentums Liechtensteins) das soziale Existenzminimum der
Familie der Beschwerdeführenden. Dabei ging es von einem monatlichen
Lebensbedarf von Fr. 4'441.- aus. Diesem Bedarf stellte es das monatliche
Durchschnittseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'777.- entgegen.
Das von den Beschwerdeführenden verfochtene zusätzliche Einkommen des Ehemanns
von Fr. 1'900.- (50 %-Pensum) liess es ausser Acht. Dieses
hypothetische Einkommen basiere auf einem Arbeitsvertrag zwischen dem
Beschwerdeführer und der Restaurant F GmbH vom 24. November
2015.
Dieses Unternehmen sei im Handelsregister jedoch nicht eingetragen;
überdies habe ein Augenschein ergeben, dass sich an der angegebenen Adresse an
der G-Strasse 01 in Zürich die Lokalitäten des Take Aways "H"
befänden. Dort sei der Beschwerdeführer zwar ab 1. Juli 2009 angestellt
gewesen; die Restaurant H GmbH sei indessen liquidiert und im
Handelsregister gelöscht worden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die
Gesellschafter- und Eigentumsverhältnisse an der Restaurant F GmbH
darzulegen oder den Nachweis über ihren Eintrag im Handelsregister zu
erbringen. Es müsse daher darauf geschlossen werden, dass es sich bei dem
Arbeitsvertrag um einen reinen Gefälligkeitsvertrag handle bzw. kein Arbeitsverhältnis
entstanden sei. Ein hypothetisches Einkommen sei nicht ersichtlich. Es ergebe
sich daher eine Unterdeckung von Fr. 664.- pro Monat, womit sich eine
neuerliche Sozialhilfeabhängigkeit der Familie, wie sie bereits vor der
Ausreise des Ehemanns bestanden habe, konkret abzeichne.
3.4
Die
Beschwerdeführenden verweisen in Bezug auf die finanzielle Situation auf den
Entscheid der Vorinstanz. Tatsachenwidrig sei hingegen die Feststellung, der
Arbeitsvertrag sei ungültig bzw. aus Gefälligkeitsgründen ausgestellt worden.
Die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot und gegen § 7 Abs. 1 VRG
verstossen, indem es dem Beschwerdeführer den Nachweis auferlegt habe, die
Eigentumsverhältnisse seines Arbeitgebers abzuklären und seinen zukünftigen
Arbeitgeber zu zwingen, seine Geschäftsunterlagen preiszugeben. Gestützt auf
die Berechnungen der Vorinstanz würden das Einkommen der Beschwerdeführerin und
das hypothetische Einkommen des Beschwerdeführers den Budgetvorgaben genügen.
Im Übrigen beziehe die Familie seit mehr als vier Jahren keine Sozialhilfe
mehr, woran – trotz knappen Budgets – auch die Einreise des Ehemanns nichts geändert
habe. Somit lägen keine Umstände vor, welche auf die Gefahr eines erneuten und
dauerhaften Sozialhilfebezugs hindeuteten.
3.5
Die
Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei
bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums ein Bruttolohn von
Fr. 1'900.- anzurechnen. Die Restaurant F GmbH, welche im
Vertrag vom 24. November 2015 als Arbeitgeberin aufgeführt ist, ist im
Handelsregister nicht verzeichnet. Solange eine GmbH im Handelsregister nicht
eingetragen ist, verfügt sie über keine Rechtspersönlichkeit (vgl.
Art. 779 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Es lag im eigenen
Interesse des Beschwerdeführers, der mit dem Arbeitsvertrag die Erzielung eines
Erwerbseinkommens behauptet, nachzuweisen, dass seine Vertragspartnerin
rechtsfähig sei. Ob die Vorinstanz darüber hinaus verlangen durfte, dass der
Beschwerdeführer auch die Eigentumsverhältnisse der Restaurant F GmbH
beleuchte, kann offenbleiben. Denn selbst wenn der Arbeitsvertrag gültig
gewesen wäre, was er mangels nachgewiesener Rechtspersönlichkeit der Vertragspartnerin
nicht ist, steht der Beschwerdeführer heute in keinem Anstellungsverhältnis. So
führt er in seiner polizeilichen Befragung vom 22. März 2016 selbst aus,
er arbeite nicht und werde von seiner Familie unterstützt. Ein hypothetisches
Einkommen ist ihm damit nicht anzurechnen. Dabei bleibt es bei dem von der
Vorinstanz ermittelten monatlichen Fehlbetrag.
Trotz des erheblichen monatlichen Mankos bezieht die Familie
derzeit keine Sozialhilfe und lebt seit der Rückkehr des Familienvaters vor
über einem Jahr unter dem sozialen Existenzminimum. Während die
Beschwerdeführerin das Existenzminimum für sich und ihre Söhne bis März 2015
mit ihrem Erwerbseinkommen sichern konnte, reicht dieses für die Deckung des
Lebensbedarfs einer nunmehr 4-köpfigen Familie nicht aus. Eine neuerliche Unterstützung
durch die Sozialhilfe könnte nur abgewendet werden, wenn der Familienvater
ebenfalls ein Erwerbseinkommen erzielen würde. Diesem ist es bisher nicht gelungen,
eine neue Arbeitsstelle zu finden. Ohne zusätzliche Einkünfte des Ehemanns
besteht somit erneut die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG.
3.6
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltsanspruchs.
Die Nichterteilung bzw. -verlängerung muss sich als verhältnismässig erweisen,
wobei das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen
Staatsgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz
überwiegen muss. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob der Ausländer seine
Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf führen (BGr, 10. Juni
2010,2C_74/2010, E. 4.1). Weiter zu beachten sind der Grad der
Integration des Ausländers bzw. die Dauer seiner bisherigen Anwesenheit sowie
die ihm und seiner Familie durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden
Nachteile (vgl. BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen; VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00297, E. 4.1). Die Notwendigkeit
einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2
EMRK.
Der Beschwerdeführer lebte insgesamt bereits 23 Jahre
in der Schweiz, gleichwohl vermochte er sich weder beruflich noch sozial zu
integrieren. Nach wie vor spricht er nur gebrochen Deutsch; für die
polizeiliche Befragung im März 2016 musste ein Dolmetscher herangezogen werden.
Für die Darstellung seines beruflichen Lebenslaufs kann auf die vorinstanzlichen
Ausführungen verwiesen werden. Der Lebenslauf weist viele Lücken auf; die
Anstellungen waren jeweils nur von kurzer Dauer. Die Alkoholerkrankung machte
verschiedene Klinikaufenthalte notwendig, bis er ab dem 10. Juni 2010
schliesslich zu 100 % arbeitsunfähig war. Den Beschwerdeführer trifft
somit ein nicht unerhebliches Selbstverschulden daran, dass sich die Familie
aufgrund seiner Rückkehr erneut in prekären finanziellen Verhältnissen befindet
und sich eine neue Sozialhilfeabhängigkeit abzeichnet. Überdies ist er
strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 20. Oktober 2010 wurde er wegen Vergehens gegen das Asylgesetz
mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft. Über
den aktuellen Stand der Ermittlungen betreffend die gegen den Beschwerdeführer
2016.
erstattete Anzeige wegen Drohung ist nichts bekannt. Nach eigenen Angaben
musste er zudem für Forderungen in der Höhe von ca. Fr. 10'000.- betrieben
werden. Obwohl sich der Beschwerdeführer lange in der Schweiz aufgehalten hat,
ist eine tiefe Verwurzelung nicht ersichtlich. Mit dem in Sri Lanka wohnenden
Bruder hat er nach wie vor Kontakt. Es kann angenommen werden, dass er mit den
sozialen und kulturellen Gepflogenheiten in Sri Lanka nach wie vor vertraut
ist.
In der Schweiz leben jedoch seine Ehefrau und die Kinder
im Alter von 6 und 12 Jahren. Diese besitzen alle die schweizerische
Staatsbürgerschaft. Die in ungetrennter Ehe lebenden Eheleute A/B teilen
sich sowohl die elterliche Sorge als auch die Obhut über die Kinder. Die
Beziehung ist intakt. Da die schweizerische Mutter gemeinsam sorge- und
obhutsberechtigt ist, stellt eine Wegweisung des Vaters den Aufenthalt der
Kinder in der Schweiz nicht infrage. In Fällen wie dem vorliegenden kann die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum umgekehrten Familiennachzug zum Schweizer
Kind keine Anwendung finden. Letztere setzt voraus, dass der Elternteil, der
eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, die elterliche Sorge und alleinige
Obhut über das Kind bzw. die Kinder hat (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3 und
E. 4.1 = Pra 103 [2014] Nr. 90; BGE 135 I 153). Ebenso unterscheidet
sich die vorliegende Situation von dem Sachverhalt, den das Bundesgericht in
BGE 140 I 145 zu beurteilen hatte. Zwar verfügten Mutter und Kind dort
ebenfalls über die schweizerische Staatsbürgerschaft und teilten sich die
Eltern das Sorgerecht. Indessen war der ausländische Vater nur noch formell mit
der Mutter verheiratet und lebten die Ehegatten getrennt und wurde der Mutter
die alleinige Obhut über das Kind übertragen. Dort hatte das Bundesgericht erwogen,
dass der Vater die ihm als Inhaber der elterlichen Sorge zukommenden Pflichten
in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht einwandfrei wahrnehme. Obwohl sich
dieser nicht tadellos verhalten habe, komme den privaten Interessen an der
Aufrechterhaltung der engen Beziehung zur Tochter im Rahmen einer
Gesamteinschätzung nach Art. 8 EMRK und Art. 96 AuG ein höheres
Gewicht zu, als die dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden, geringfügigen
Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung (vgl. BGE 140 I 145 E. 4).
Die Vorinstanz mass den privaten Interessen des
Beschwerdeführers am erneuten Zusammenleben mit seiner Familie ein hohes
Gewicht zu. Auch wenn es Mutter und Kind nicht zumutbar wäre, ein Familienleben
in Sri Lanka zu führen, halte die Verweigerung des Familiennachzugs angesichts
des Umstands, dass die Familie bei einem Verbleib des Vaters in der Schweiz der
konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit
bestehe, einer Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf Art. 8 Ziff. 2
EMRK stand. Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden: Obwohl Mutter und Kinder
Tamil sprechen und auch mit der sri-lankischen Kultur vertraut sein dürften,
ist deren privates Interesse hier in der Schweiz zu bleiben, gross. Die Kinder
sind hier geboren und aufgewachsen und inzwischen eingebürgert. Während sich
der jüngere Sohn noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, wird der
ältere Sohn im November 2016 bereits 13 Jahre alt. Die Mutter hat sich in
der Schweiz beruflich integriert und geht einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach.
Eine gemeinsame Rückkehr mit dem Vater in dessen Heimatland hätte für die
Familienmitglieder eine erhebliche Härte zur Folge. Zwar kann die fortgesetzte
und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib des sorgeberechtigten
Ausländers eines Schweizer Kinds entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar
erscheint (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.2.5). Vorliegend besteht die begründete
Hoffnung, dass der Familienvater, der derzeit nicht arbeitet und seit seiner
Rückkehr die Betreuung der Kinder sowie die Haushaltsführung übernommen hat,
wieder eine Arbeit aufnehmen wird. Gemäss eigenen Angaben lebt der
Beschwerdeführer heute abstinent; obwohl seine Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Leberzirrhose eingeschränkt sei, darf aufgrund seiner Ausführungen im Rekursverfahren
angenommen werden, dass seine Arbeitsfähigkeit mindestens im Umfang von 50 %
besteht. Ein solches Pensum würde bereits ausreichen, um das heute bestehende
Manko von Fr. 664.- pro Monat zu decken und die Familie von einer weiteren
Sozialhilfeabhängigkeit zu bewahren. Mit der entsprechenden ausländerrechtlichen
Bewilligung sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, Arbeit zu finden.
Damit überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der
gemeinsamen Lebensführung in der Schweiz das primär finanzielle öffentliche
Interesse. Sollte sich indessen zeigen, dass der Beschwerdeführer auf längere
Sicht arbeitslos bleibt, besteht nach wie vor die Möglichkeit, im Rahmen einer
neuen Interessenabwägung und unter Berücksichtigung der Interessen der Familie,
die Aufenthaltsbewilligung gegebenenfalls zu widerrufen oder nicht mehr zu
verlängern (vgl. hierzu BGE 137 I 247 E. 5.2.5).
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Nachdem den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen wurde, hat der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren angemessen
zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1–3 des
Rekursentscheids vom 23. März 2016 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu
bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …