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Entscheid

VB.2016.00218

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00218

6. Dezember 2016Deutsch9 min

(URT.2016.18531)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich ordnete am 17. Dezember 2014 an, A, geboren 1945, habe sich

zur Überprüfung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Abklärung durch

das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) oder einen

Arzt/eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw.

einem als von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel zu unterziehen.

Anlass für diese Anordnung war das dem Strassenverkehrsamt von der

Kantonspolizei Zürich rapportierte Fahrverhalten A' am 4. November 2014.

Nach erfolgter verkehrsmedizinischer

Begutachtung verfügte das Strassenverkehrsamt am 1. Juli 2015, A werde der

Führerausweis mit den Auflagen weiterbelassen,

sich regelmässig ärztlich kontrollieren zu lassen, eine Sehhilfe beim Lenken

eines Motorfahrzeuges zu tragen und es habe nach Ablauf eines Jahres zur

Überprüfung der festgestellten Hirnleistungsdefizite eine verkehrsmedizinische

Kontrolluntersuchung am Institut für Rechtsmedizin

der Universität Zürich (IRMZ) oder durch einen Arzt/eine Ärztin mit dem Titel

"Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM als gleichwertig

anerkannten Titel zu erfolgen, wobei ein

ärztlicher Verlaufsbericht über die Herzerkrankung zum Untersuchungs-/Begutachtungstermin

mitzubringen sei. Dem Lauf der Rekursfrist und

der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Den dagegen

erhobenen Rekurs A' wies die Sicherheitsdirektion am 23. März

2016.

ab und entzog der Beschwerdefrist und -einreichung die aufschiebende

Wirkung.

III.

Am 28. April

2016.

erhob A gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Rekurs­entscheid betreffend die angeordnete medizinische Auflage zur

verkehrsmedi­zinischen Überprüfung der festgestellten

Hirnleistungsdefizite nach Ablauf eines Jahres aufzuheben und der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2016 wies das Verwaltungsgericht das Begehren um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Strassenverkehrsamt

beantragte am 6. Mai 2016, die Beschwerde kostenpflichtig

abzuweisen; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Mai 2016 auf eine

Vernehmlassung.

Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 21. Juli 2016

die von A gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

erhobene Beschwerde ab.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG).

Die Behandlung entsprechender

Beschwerden fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer

wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Nach Art. 14

Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

(SVG) verfügt über Fahreignung, wer – unter anderem – die erforderliche

körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von

Motorfahrzeugen hat. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober

1976.

(VZV) muss, wer einen Führerausweis erwerben will, die medizinischen

Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen

(Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV).

2.2

Aus

besonderen Gründen können Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen

verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Erteilung des Führerausweises,

sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der

Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind

aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stets zulässig, wenn sie der Sicherstellung

der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der

Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist weiter, dass sich die

Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen

erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 6.2;

VGr, 13. Februar 2014, VB.2014.00018, E. 4).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer war am 4. November 2014 gegen 22.30 Uhr mit seinem

Personenwagen auf der Autobahn A52 Richtung Zürich unterwegs, als er einer

hinter ihm fahrenden Polizeipatrouille wegen seiner unsicheren Fahrweise und

wegen des Fahrens von "Schlangenlinien" auffiel. Nachdem er die

Autobahn bei der Ausfahrt Oetwil am See verlassen hatte, versuchte ihn die

Polizei durch Einschalten der Matrixleuchte "Stopp Polizei" und

mehrmaligen Betätigens der Lichthupe anzuhalten. Der Beschwerdeführer stoppte

sein Fahrzeug jedoch erst nach geraumer Zeit. Gegenüber der Polizei gab er

unter anderem an, er habe die Aufforderung anzuhalten schon gesehen, aber diese

nicht befolgt, da ihn sonst ja jeder anhalten könnte; es hätte sich genauso gut

um Verbrecher in einem entwendeten Polizeiauto handeln können

Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung wurden

auch drei Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit durchgeführt.

Dabei schnitt der Beschwerdeführer im Mini-Mental-Status-Test und dem Uhrentest

unauffällig ab. Eben-falls in der Norm war das Resultat beim Teil A des

Trail-Making-Tests. Hingegen wies er im Teil B einen Fehler auf und benötigte

162.

Sekunden, dies bei einem Normwert von 97 +/– 34 Sekunden. Am 25. März

2015.

wurde eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt durchgeführt. Diese bestand

der Beschwerdeführer, wobei festgehalten wurde, dass er mit Übersicht fahre und

die Situationen erkenne. Die Ausführung der Situation sei manchmal ungenügend,

wobei oft die Geschwindigkeit nicht angepasst sei (Rechtsvortritt, enge

Kurven). Die Fahrzeugbedienung sei in Ordnung.

Das Gutachten gelangte zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers

könne aus verkehrsmedizinischer Sicht weiterhin befürwortet werden, wobei aber

Auflagen eingehalten werden sollten. So sollte nach Ablauf eines Jahres zur

Überprüfung der festgestellten Hirnleistungsdefizite eine verkehrsmedizinische

Untersuchung am IRMZ erfolgen und dazu ein Bericht über den Verlauf der

Herzerkrankung mitgebracht werden.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer hält diesem Gutachten vorerst entgegen, es gehe

bezüglich des Verhaltens in Zusammenhang mit der Polizeikontrolle von einem

falschen Sachverhalt aus. Das Gutachten führt dazu aus, der Beschwerdeführer

habe angegeben, er habe hinter sich einen Drängler bemerkt, der die Lichthupe

betätigt habe. Erst nachdem er sein Fahrzeug vor dem Haus seines Kollegen

angehalten gehabt habe, habe er bemerkt, dass es sich um die Polizei gehandelt

habe. Dagegen hatte der Beschwerdeführer gemäss dem Rapport der Polizei

anlässlich der Kontrolle aufgeführt, er habe schon bemerkt, dass es sich um ein

Polizeifahrzeug gehandelt habe, habe aber nicht angehalten, da es sich ja auch

um Verbrecher in einem gestohlenen Polizeiauto gehandelt haben könne; er halte

grundsätzlich nur an, wenn ein Zwischenfall erfolgt sei. Gestützt auf diese

Aussage, kann dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht vorgeworfen werden, sein

Verhalten zeuge von einem Aufmerksamkeitsdefizit. Hingegen ist sein Verhalten

insoweit klar auffällig, als er ohne irgendeinen Grund annimmt, Verbrecher mit

einem gestohlenen Polizeifahrzeug wollten ihn auf offener Strasse anhalten.

3.2.2

Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Aussagekraft des Teils B des Trail-Making-Tests

generell sowie dessen mangelhafte Durchführung. Das IRMZ hielt in einer

verkehrsmedizinischen Stellungnahme dazu fest, erfahrungsgemäss würden

verkehrsrelevante Frontalhirnleistungsdefizite mit diesem Test gut erkannt.

Schliesslich erfolgte die Auflage auch nicht alleine gestützt auf dieses

Testresultat, womit auch der Empfehlung der vom Beschwerdeführer eingereichten

Literatur zum Trail-Making-Test entsprochen wurde, dass nämlich bei einem Wert

im Teil B von 150 Sekunden oder mehr, die mögliche Auswirkung einer

kognitiven Beeinträchtigung auf die Fahreignung diskutiert werden sollte. Im

Übrigen wird dort auch festgehalten, dass Fahrer mit einem Wert von 54 Sekunden

oder mehr im Teil A oder ab 150 Sekunden im Teil B ein dreimal

grösseres Risiko aufwiesen, "poor drivers" zu sein (a. a. O. Blatt 10). Weiter ist entgegen dem

Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass der Test mangelhaft durchgeführt

wurde. Dieser ist nicht kompliziert und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer

diesen nicht verstanden haben sollte.

Die ärztlich begleitete Kontrollfahrt ergab, dass der Beschwerdeführer

in Situationen wie Rechtsvortritt und enge Kurven oft die Geschwindigkeit nicht

anpasste. Er fuhr in Tempo-30-Zonen anfänglich zu schnell und fuhr auch zu

schnell an unübersichtliche Rechtsvortritte heran und liess die Bremsbereitschaft

vermissen. Dieses Fahrverhalten darf und muss in Bezug auf die geteilte

Aufmerksamkeit und den Lerneffekt als grenzwertig beurteilt werden. Der

entsprechenden Wertung des Gutachtens ist deshalb zu folgen.

3.2.3

Der Beschwerdeführer liess sich bei Dr. med. C, FMH Neurologie, untersuchen.

Sie kam zur folgenden Beurteilung: Die aktuelle

verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung zeige eine durchwegs

unauffällige kognitive Leistungsfähigkeit. Es zeigten sich insbesondere intakte

exekutive Gedächtnis-, Wahrnehmungs- sowie sprachliche und visuo-konstruktive

Funktionen. Hinweise auf die Entwicklung einer neurodegenerativen Erkrankung

fänden sich nicht. Es sei aber anzunehmen, dass es in Stress- und Belastungssituationen

zur raschen Abnahme kognitiver Kompensationsmechanismen (altersbedingt und

möglicherweise assoziiert an das vaskuläre Risikoprofil) komme, was die

Diskrepanz dieser Befunde zu denen des IRM 02/2015 erkläre.

Diese Befunde sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

nicht unvereinbar mit dem Gutachten des IRMZ. Die unterschiedlichen Ergebnisse

lassen sich vielmehr ohne Weiteres damit erklären, dass der Beschwerdeführer als

Fahrzeuglenker im Strassenverkehr einer Vielzahl von Belastungs- und

Stressmomenten ausgesetzt ist und seine kognitiven Fähigkeiten dadurch im

Vergleich zur Situation in der Arztpraxis beeinträchtigt werden.

3.3

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Fahreignung nicht vorbehaltlos auf die Dauer bis zur

nächsten ordentlichen Kontrolluntersuchung bejaht werden konnte. Die Auflage,

die Fahreignung nach Ablauf eines Jahres im Rahmen einer Kontrolluntersuchung am

Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) oder durch einen Arzt/eine

Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von

der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel abklären zu lassen, erfolgte damit

zu Recht. Angesichts der koronaren Herzkrankheit ist auch die Auflage, dazu

einen ärztlichen Verlaufsbericht mitzubringen, nicht zu beanstanden.

Andernfalls müsste die kardiologische Untersuchung im Rahmen der

verkehrsmedizinischen Untersuchung erfolgen, was den Beschwerdeführer im

Vergleich zu einer vorgängigen Konsultation bei seinem behandelnden Arzt nicht

weniger stark belasten würde.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …