VB.2016.00218
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00218
6. Dezember 2016Deutsch9 min
(URT.2016.18531)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00218
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Dezember 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber Martin
Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend verkehrsmedizinische
Auflagen,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich ordnete am 17. Dezember 2014 an, A, geboren 1945, habe sich
zur Überprüfung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Abklärung durch
das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) oder einen
Arzt/eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw.
einem als von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel zu unterziehen.
Anlass für diese Anordnung war das dem Strassenverkehrsamt von der
Kantonspolizei Zürich rapportierte Fahrverhalten A' am 4. November 2014.
Nach erfolgter verkehrsmedizinischer
Begutachtung verfügte das Strassenverkehrsamt am 1. Juli 2015, A werde der
Führerausweis mit den Auflagen weiterbelassen,
sich regelmässig ärztlich kontrollieren zu lassen, eine Sehhilfe beim Lenken
eines Motorfahrzeuges zu tragen und es habe nach Ablauf eines Jahres zur
Überprüfung der festgestellten Hirnleistungsdefizite eine verkehrsmedizinische
Kontrolluntersuchung am Institut für Rechtsmedizin
der Universität Zürich (IRMZ) oder durch einen Arzt/eine Ärztin mit dem Titel
"Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM als gleichwertig
anerkannten Titel zu erfolgen, wobei ein
ärztlicher Verlaufsbericht über die Herzerkrankung zum Untersuchungs-/Begutachtungstermin
mitzubringen sei. Dem Lauf der Rekursfrist und
der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Den dagegen
erhobenen Rekurs A' wies die Sicherheitsdirektion am 23. März
2016.
ab und entzog der Beschwerdefrist und -einreichung die aufschiebende
Wirkung.
III.
Am 28. April
2016.
erhob A gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Rekursentscheid betreffend die angeordnete medizinische Auflage zur
verkehrsmedizinischen Überprüfung der festgestellten
Hirnleistungsdefizite nach Ablauf eines Jahres aufzuheben und der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2016 wies das Verwaltungsgericht das Begehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Strassenverkehrsamt
beantragte am 6. Mai 2016, die Beschwerde kostenpflichtig
abzuweisen; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Mai 2016 auf eine
Vernehmlassung.
Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 21. Juli 2016
die von A gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
erhobene Beschwerde ab.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG).
Die Behandlung entsprechender
Beschwerden fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer
wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Nach Art. 14
Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG) verfügt über Fahreignung, wer – unter anderem – die erforderliche
körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von
Motorfahrzeugen hat. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976.
(VZV) muss, wer einen Führerausweis erwerben will, die medizinischen
Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen
(Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV).
2.2
Aus
besonderen Gründen können Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen
verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Erteilung des Führerausweises,
sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der
Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind
aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stets zulässig, wenn sie der Sicherstellung
der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der
Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist weiter, dass sich die
Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen
erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 6.2;
VGr, 13. Februar 2014, VB.2014.00018, E. 4).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer war am 4. November 2014 gegen 22.30 Uhr mit seinem
Personenwagen auf der Autobahn A52 Richtung Zürich unterwegs, als er einer
hinter ihm fahrenden Polizeipatrouille wegen seiner unsicheren Fahrweise und
wegen des Fahrens von "Schlangenlinien" auffiel. Nachdem er die
Autobahn bei der Ausfahrt Oetwil am See verlassen hatte, versuchte ihn die
Polizei durch Einschalten der Matrixleuchte "Stopp Polizei" und
mehrmaligen Betätigens der Lichthupe anzuhalten. Der Beschwerdeführer stoppte
sein Fahrzeug jedoch erst nach geraumer Zeit. Gegenüber der Polizei gab er
unter anderem an, er habe die Aufforderung anzuhalten schon gesehen, aber diese
nicht befolgt, da ihn sonst ja jeder anhalten könnte; es hätte sich genauso gut
um Verbrecher in einem entwendeten Polizeiauto handeln können
Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung wurden
auch drei Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit durchgeführt.
Dabei schnitt der Beschwerdeführer im Mini-Mental-Status-Test und dem Uhrentest
unauffällig ab. Eben-falls in der Norm war das Resultat beim Teil A des
Trail-Making-Tests. Hingegen wies er im Teil B einen Fehler auf und benötigte
162.
Sekunden, dies bei einem Normwert von 97 +/– 34 Sekunden. Am 25. März
2015.
wurde eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt durchgeführt. Diese bestand
der Beschwerdeführer, wobei festgehalten wurde, dass er mit Übersicht fahre und
die Situationen erkenne. Die Ausführung der Situation sei manchmal ungenügend,
wobei oft die Geschwindigkeit nicht angepasst sei (Rechtsvortritt, enge
Kurven). Die Fahrzeugbedienung sei in Ordnung.
Das Gutachten gelangte zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers
könne aus verkehrsmedizinischer Sicht weiterhin befürwortet werden, wobei aber
Auflagen eingehalten werden sollten. So sollte nach Ablauf eines Jahres zur
Überprüfung der festgestellten Hirnleistungsdefizite eine verkehrsmedizinische
Untersuchung am IRMZ erfolgen und dazu ein Bericht über den Verlauf der
Herzerkrankung mitgebracht werden.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer hält diesem Gutachten vorerst entgegen, es gehe
bezüglich des Verhaltens in Zusammenhang mit der Polizeikontrolle von einem
falschen Sachverhalt aus. Das Gutachten führt dazu aus, der Beschwerdeführer
habe angegeben, er habe hinter sich einen Drängler bemerkt, der die Lichthupe
betätigt habe. Erst nachdem er sein Fahrzeug vor dem Haus seines Kollegen
angehalten gehabt habe, habe er bemerkt, dass es sich um die Polizei gehandelt
habe. Dagegen hatte der Beschwerdeführer gemäss dem Rapport der Polizei
anlässlich der Kontrolle aufgeführt, er habe schon bemerkt, dass es sich um ein
Polizeifahrzeug gehandelt habe, habe aber nicht angehalten, da es sich ja auch
um Verbrecher in einem gestohlenen Polizeiauto gehandelt haben könne; er halte
grundsätzlich nur an, wenn ein Zwischenfall erfolgt sei. Gestützt auf diese
Aussage, kann dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht vorgeworfen werden, sein
Verhalten zeuge von einem Aufmerksamkeitsdefizit. Hingegen ist sein Verhalten
insoweit klar auffällig, als er ohne irgendeinen Grund annimmt, Verbrecher mit
einem gestohlenen Polizeifahrzeug wollten ihn auf offener Strasse anhalten.
3.2.2
Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Aussagekraft des Teils B des Trail-Making-Tests
generell sowie dessen mangelhafte Durchführung. Das IRMZ hielt in einer
verkehrsmedizinischen Stellungnahme dazu fest, erfahrungsgemäss würden
verkehrsrelevante Frontalhirnleistungsdefizite mit diesem Test gut erkannt.
Schliesslich erfolgte die Auflage auch nicht alleine gestützt auf dieses
Testresultat, womit auch der Empfehlung der vom Beschwerdeführer eingereichten
Literatur zum Trail-Making-Test entsprochen wurde, dass nämlich bei einem Wert
im Teil B von 150 Sekunden oder mehr, die mögliche Auswirkung einer
kognitiven Beeinträchtigung auf die Fahreignung diskutiert werden sollte. Im
Übrigen wird dort auch festgehalten, dass Fahrer mit einem Wert von 54 Sekunden
oder mehr im Teil A oder ab 150 Sekunden im Teil B ein dreimal
grösseres Risiko aufwiesen, "poor drivers" zu sein (a. a. O. Blatt 10). Weiter ist entgegen dem
Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass der Test mangelhaft durchgeführt
wurde. Dieser ist nicht kompliziert und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
diesen nicht verstanden haben sollte.
Die ärztlich begleitete Kontrollfahrt ergab, dass der Beschwerdeführer
in Situationen wie Rechtsvortritt und enge Kurven oft die Geschwindigkeit nicht
anpasste. Er fuhr in Tempo-30-Zonen anfänglich zu schnell und fuhr auch zu
schnell an unübersichtliche Rechtsvortritte heran und liess die Bremsbereitschaft
vermissen. Dieses Fahrverhalten darf und muss in Bezug auf die geteilte
Aufmerksamkeit und den Lerneffekt als grenzwertig beurteilt werden. Der
entsprechenden Wertung des Gutachtens ist deshalb zu folgen.
3.2.3
Der Beschwerdeführer liess sich bei Dr. med. C, FMH Neurologie, untersuchen.
Sie kam zur folgenden Beurteilung: Die aktuelle
verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung zeige eine durchwegs
unauffällige kognitive Leistungsfähigkeit. Es zeigten sich insbesondere intakte
exekutive Gedächtnis-, Wahrnehmungs- sowie sprachliche und visuo-konstruktive
Funktionen. Hinweise auf die Entwicklung einer neurodegenerativen Erkrankung
fänden sich nicht. Es sei aber anzunehmen, dass es in Stress- und Belastungssituationen
zur raschen Abnahme kognitiver Kompensationsmechanismen (altersbedingt und
möglicherweise assoziiert an das vaskuläre Risikoprofil) komme, was die
Diskrepanz dieser Befunde zu denen des IRM 02/2015 erkläre.
Diese Befunde sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht unvereinbar mit dem Gutachten des IRMZ. Die unterschiedlichen Ergebnisse
lassen sich vielmehr ohne Weiteres damit erklären, dass der Beschwerdeführer als
Fahrzeuglenker im Strassenverkehr einer Vielzahl von Belastungs- und
Stressmomenten ausgesetzt ist und seine kognitiven Fähigkeiten dadurch im
Vergleich zur Situation in der Arztpraxis beeinträchtigt werden.
3.3
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Fahreignung nicht vorbehaltlos auf die Dauer bis zur
nächsten ordentlichen Kontrolluntersuchung bejaht werden konnte. Die Auflage,
die Fahreignung nach Ablauf eines Jahres im Rahmen einer Kontrolluntersuchung am
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) oder durch einen Arzt/eine
Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von
der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel abklären zu lassen, erfolgte damit
zu Recht. Angesichts der koronaren Herzkrankheit ist auch die Auflage, dazu
einen ärztlichen Verlaufsbericht mitzubringen, nicht zu beanstanden.
Andernfalls müsste die kardiologische Untersuchung im Rahmen der
verkehrsmedizinischen Untersuchung erfolgen, was den Beschwerdeführer im
Vergleich zu einer vorgängigen Konsultation bei seinem behandelnden Arzt nicht
weniger stark belasten würde.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …