Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00226

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00226

30. November 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18487)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der im Jahr 1958 geborene A wurde in der Gemeinde C per

Anfang August 2012 als Sekundarlehrperson mit einem Pensum von 23 Wochenlektionen

angestellt. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 platzierte ihn das

Volksschulamt des Kantons Zürich hierfür auf Lohnstufe 14 der Lohnkategorie IV.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am

11.

Juli 2012 an die Bildungsdirektion, welche den Rekurs mit Verfügung

vom 17. März 2016 abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 30. April 2016 liess A beim

Verwaltungsgericht beantragen, ihn unter Entschädigungsfolge rückwirkend ab

Anfang August 2012 höher bzw. mindestens auf Lohnstufe 15 zu platzieren. Die

Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 und das

Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 3./6. Juni 2016 schlossen je auf Abweisung

des Rechtsmittels. A liess am 17. Juni 2016 replizieren; das Volksschulamt

reichte am 29. Juni 2016 eine weitere Stellungnahme ein. A reagierte

darauf mit Eingabe vom 12. Juli 2016.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist bei

Rekursentscheiden einer Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben

(vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. sowie §§ 42–44

e contrario VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Im Streit

liegt die korrekte Lohneinstufung des Beschwerdeführers. Praxisgemäss gelten

bei fortbestehenden Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen)

Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels

beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen

Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 33). Gemäss Lohneinstufung des Beschwerdegegners beträgt der Jahreslohn des

Beschwerdeführers Fr. 135'883.- bzw. Fr. 111'618.20 pro Jahr bei

einem Beschäftigungsgrad von 82,14 %. In Lohnstufe 15 betrüge der

Jahreslohn Fr. 137'422.- bzw. Fr. 112'878.40 (vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung

vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311]). Die Differenz beträgt mithin

rund Fr. 1'300.- pro Jahr, sodass sich der Streitwert auf weniger als

Fr. 20'000.- beläuft und die Angelegenheit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Nach

§ 14 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG,

LS 412.31) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die

Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen

regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet

zwischen fünf Lohnkategorien, wobei die Einreihung des Beschwerdeführers in

Lohnkategorie IV unbestritten ist.

2.2

Die

Lohneinstufung innerhalb einer Lohnkategorie regelt § 16 LPVO: Unterrichts-,

Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden ab dem vollendeten 24. Altersjahr

(Sekundarstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet:

-

zu 100 %: Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als

Förderlehrpersonen sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen

gemäss § 68 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100),

an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen (Abs. 2 lit. a);

-

zu 75 %: anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische

Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der

Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung, sofern

dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde (Abs. 2

lit. b);

-

zu 50 %: anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und

Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit, sofern dieselbe

Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde

(Abs. 2 lit. c).

3.

Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner und die

Vorinstanz Einstufungen aus früheren Anstellungen unberücksichtigt liessen.

Zudem beanstandet er in diesem Zusammenhang, dass seine überdurchschnittlichen

beruflichen Leistungen bei der Lohneinstufung ausser Acht blieben. Auch

verstosse es gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn er bei früheren

Anstellungen höher entlöhnt worden sei.

3.1

Der

Beschwerdegegner hat sämtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers seit dem Jahr

1984.

für die Anrechnung der Unterrichts-, Schulleitungs- und anderen Berufstätigkeiten

nach Massgabe von § 16 Abs. 2 LPVO berücksichtigt, da nach dieser

Bestimmung mehrere Tätigkeiten während derselben Zeitspanne zu maximal

100.

% angerechnet werden können. Die Platzierung des Beschwerdeführers auf

Lohnstufe 14 entspricht damit den Vorgaben der Lehrpersonalverordnung.

Zu prüfen bleibt damit, ob diese Berücksichtigung früherer

Tätigkeiten des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 2 LPVO gegen

übergeordnetes Recht verstosse.

3.2

Das

Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot

nach Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der

Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis

gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Den Behörden steht bei der

Ausgestaltung der Besoldungsordnung freilich ein grosser Spielraum zu.

Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind

sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Entlöhnung des Personals

massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich diese

vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten Arbeit werden

in der Gerichtspraxis Motive wie Alter (kritisch dazu Marco Donatsch,

Privatrechtliche Arbeitsverträge und der öffentliche Dienst, Jusletter vom

3.

Mai 2010, Rz. 28), Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten,

Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich

oder übernommene Verantwortung als sachliche Kriterien zur Festlegung der Lohnordnung

erachtet (statt vieler BGE 131 I 105 E. 3.1). Diese für den Bereich

der Rechtsetzung entwickelte Rechtsprechung gilt es auch bei der

Rechtsanwendung zu beachten. Die Behörde muss daher bei der individuellen

Lohnfestsetzung gleiche Sachverhalte mit gleich relevanten Tatsachen gleich

behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche

Behandlung (vgl. BGE 125 I 161 E. 3a).

3.3

Die

Berufserfahrung ist ein übliches Kriterium zur Festlegung der Lohnhöhe. Dies

gilt namentlich bei spezifischer – das heisst für die Anstellung direkt

nutzbringender – sowie bei langjähriger Berufserfahrung (vgl. BGr, 29. Mai

2009,1C_295/2008, E. 2.10). Es ist nicht erkennbar, dass die in § 16

Abs. 2 LPVO vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene

Anrechnung unterschiedlicher Tätigkeiten mit dem Rechtsgleichheitsgebot

kollidieren würden (vgl. auch VGr, 21. Juni 2016, VB.2016.00139,

E. 2.3.2).

Hinzu kommt, dass wesentliche

Elemente der Anforderungen an die konkrete Tätigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers

bereits durch die Lohneinreihung berücksichtigt werden (vorn 2.1). Bei

der Lohneinstufung innerhalb einer Lohnkategorie besteht daher unter dem

Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Entlöhnung ein erheblicher Ermessensspielraum.

Dieser Ermessensspielraum wird durch die Regelung von § 16 Abs. 2

LPVO eingeschränkt, indem für die Lohneinstufung nach einem differenzierenden

Massstab auf berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten abgestützt wird. Damit

erfolgt die individuelle Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen nach sachlichen

Kriterien, womit die rechtsgleiche Lohneinstufung gewährleistet wird.

Daneben besteht aufgrund von § 16 Abs. 2 LPVO kein

Raum, weitere Kriterien für die Lohneinstufung zu berücksichtigen. Solches ist

verfassungsrechtlich denn auch nicht geboten. Das Gleichbehandlungsgebot

verlangt, dass die Lohneinstufung auf sachlichen Gründen beruhe. Dabei bleibt

es dem Gemeinwesen – hier dem Verordnunggeber – überlassen, welche sachlichen

Kriterien es zur Anwendung bringe; der Lohneinreihung und -einstufung im

öffentlichen Dienst ist ein gewisser Schematismus inhärent (vgl. René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrecht, Bd. I, Bern 2012,

Rz. 1634). Durch die insoweit abschliessende generell-abstrakte Regelung

in § 16 Abs. 2 LPVO wird dem Gleichbehandlungsgebot bei der

Lohneinstufung Rechnung getragen. Allfällige besondere Qualifikationen oder

Leistungsbeurteilungen früherer Arbeitgebender sind daher bei der

Lohneinstufung ausser Acht zu lassen. Die individuelle Leistungsbeurteilung

durch die für das vorliegende Anstellungsverhältnis zuständige Behörde wird

sich hingegen auf die zukünftige Lohnentwicklung des Beschwerdeführers auswirken

(vgl. § 24 LPVO).

3.4

Welchen

Lohn der Beschwerdeführer bei einem anderen Gemeinwesen – das heisst bei einer

nicht unter die kantonalzürcherische Lehrpersonalgesetzgebung fallenden Anstellung

– erzielte, ist für die vorliegend zu beurteilende Lohneinstufung irrelevant. Die

Rechtsgleichheit bezieht sich nur auf den Zuständigkeitsbereich einer und

derselben Behörde (BGE 138 I 321 E. 5.3.6).

3.5

Schliesslich

kann der Beschwerdeführer auch aus § 16 Abs. 4 LPVO nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Eine "Besitzstandswahrung" aus einer früheren

kantonalen Anstellung ist nicht möglich, macht doch der Beschwerdeführer von

vornherein nicht geltend, dass er bei seiner letzten kantonalen Anstellung

höher eingestuft gewesen bzw. entlöhnt worden wäre.

4.

Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, sodass

die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3

VRG).

5.

Der Streitwert beträgt weniger

als Fr. 15'000.-. Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage

grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen

werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 910.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…