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Entscheid

VB.2016.00228

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00228

23. Juni 2016Deutsch22 min

(URT.2017.18796)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1989, stellte am 1. Juli 2010 ein Gesuch

um Ausbildungsbeiträge (Stipendien) für den Besuch des zweisemestrigen Vollzeit-Berufsmaturitätslehrgangs

an der Schule B. In Entsprechung dieses Gesuchs gewährte ihr das Amt für

Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) mit Verfügung vom

19. August 2010 Ausbildungsbeiträge für die Periode vom 1. August

2010 bis zum 31. Juli 2011 in der Höhe von Fr. 12'950.-. Dieser Betrag

wurde vom AJB mit Valuta per 31. August 2010 der Sozialhilfebehörde der Gemeinde

C (im Folgenden: Sozialhilfebehörde) überwiesen, von welcher A im

Verfügungszeitpunkt wirtschaftlich unterstützt wurde. Grundlage dieser Drittauszahlung

bildete eine von der Mutter von A am 2. August 2007 erteilte

Abtretungserklärung/Zahlungsermächtigung.

Am 30. August 2010 zog A ihren Antrag vom

15. Februar 2010 auf Ausrichtung von Sozialhilfe bei der

Sozialhilfebehörde mit sofortiger Wirkung zurück. Am 9. September 2010

überwies die Sozialhilfebehörde den gesamten Stipendienbetrag

(Fr. 12'950.- abzüglich Fr. 1'079.15 erbrachter Vorschussleistungen

für den Monat August 2010) an A. Mit Schreiben vom 23. November 2010

setzte die Sozialhilfebehörde das AJB darüber in Kenntnis, dass A ab dem

1. September 2010 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt und die

Zahlungsermächtigung der Mutter von A demzufolge seitens der Behörde ab

selbigem Datum widerrufen werde; entsprechend ersuchte die Sozialhilfebehörde

das AJB darum, künftige Leistungen direkt an A auszurichten.

Nachdem Abklärungen des AJB ergeben hatten, dass A ihre

Ausbildung vorzeitig per Ende Januar 2011 abgebrochen hatte, berechnete es mit

Verfügung vom 7. Juni 2012 den Stipendienanspruch neu und forderte von der

Gemeinde C Fr. 5'750.- für zu viel ausbezahlte Stipendien zurück.

Mit hiergegen erhobener Einsprache vom 27. Juni 2012

machte die Gemeinde C geltend, die besagte Rückforderung sei nicht ihr

gegenüber, sondern gegenüber A geltend zu machen.

Mit Verfügung vom 30. August 2012 wies das AJB die

Einsprache ab und bestätigte den Rückforderungsanspruch (nebst Verzugszins ab

Datum der Mahnung) gegenüber der Gemeinde C.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 29. März 2016 wies die

Bildungsdirektion den von der Gemeinde C hiergegen eingereichten Rekurs

kostenfällig ab und verpflichtete diese zur Rückerstattung von Fr. 5'750.-

mit Zins von 5 % ab Datum der Mahnung.

III.

Mit Eingabe vom 28./29. April 2016 erhob die Gemeinde

C beim Verwaltungsgericht Beschwerde im Wesentlichen mit dem Antrag, den

Rekursentscheid sowie die Verfügung des AJB vom 7. Juni 2012 und damit die

Rückforderungsverpflichtung ihr gegenüber aufzuheben.

Das AJB und die Bildungsdirektion liessen sich je am

31.

Mai 2016 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Gemeinde

C nahm am 7./8. Juni 2016 zur Vernehmlassung des AJB Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen

instanzabschliessende Rekursentscheide der Bildungsdirektion auf dem vorliegenden

Gebiet des Stipendienwesens steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen

(§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a, § 19a Abs. 1, § 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

vgl. auch § 19 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002

[BiG, LS 410.1] sowie § 83 Abs. 3 der Stipendienverordnung vom

15.

September 2004 [StipendienV, LS 416.1]).

1.2

Die

vorliegend streitige Rückforderung richtet sich nicht gegen die – als Rückerstattungspflichtige

praxisgemäss ohne Weiteres beschwerdeberechtigte – Person in Ausbildung, für

welche Stipendien ausgerichtet wurden, sondern gegen eine Gemeinde, an deren

Sozialhilfebehörde das AJB die Ausbildungsbeiträge in Beachtung einer

Abtretungserklärung ausbezahlt hat. Es liegt nahe, die beschwerdeführende

Gemeinde, welche insofern im Verhältnis zum AJB an die Stelle der eigentlichen

Destinatärin der Ausbildungsbeiträge trat, als in Anwendung von § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG wie eine Privatperson

Berührte zur Ergreifung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert zu betrachten.

Im Übrigen bzw. alternativ erschiene die Gemeinde als bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben als Sozialhilfebehörde durch die ihr gegenüber geltend

gemachte Rückforderung direkt in ihren vermögensrechtlichen Interessen berührt

und insofern auch im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG

beschwerdelegitimiert (vgl. zur bejahten Legitimation der Gemeinde in

vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Konstellationen, so bei Weigerung

des Sozialversicherers, Sozialversicherungsleistungen an bevorschussende Sozialhilfebehörden

auszuzahlen, BGE 135 V 2 E. 1.1 oder bei Rückforderung des

Sozialversicherers solchermassen ausbezahlter Leistungen von der

Sozialhilfebehörde BGr, 3. Juni 2013,8C_910/2012, E. 1 f.).

1.3

Soweit die

Beschwerdeführerin ausdrücklich auch die Aufhebung der (ersten) Ver­fügung des

AJB vom 7. Juni 2012 verlangt, ist anzumerken, dass diese durch den Einspracheentscheid

vom 30. August 2012 ersetzt wurde (vgl. § 83 Abs. 2 StipendienV

in Verbindung mit § 10b Abs. 3 Satz 1 VRG) und insofern nicht

gesondert angefochten zu werden braucht.

Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen

Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4

Im Streit

liegt eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 5'750.-, womit über die Sache

in Ermangelung eines Falls grundsätzlicher Bedeutung einzelrichterlich zu befinden

ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

Das geltende zürcherische Recht regelt die

Ausbildungsbeiträge (Stipendien) in ihren Grundzügen – insbesondere was die

beitragsberechtigten Personen und Ausbildungen betrifft – in den §§ 16–19

BiG. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in der Stipen-dienverordnung. Für

die Beurteilung des vorliegenden Falls noch nicht massgeblich ist demgegenüber

– soweit hier überhaupt einschlägig – die Interkantonale Vereinbarung zur

Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009

(Stipendienkonkordat, LS 416.3), welcher der Kanton Zürich per

1.

Januar 2016 beigetreten ist. Ebenso wenig kommen die revidierten

Bestimmungen des Bildungsgesetzes gemäss Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung

im Bereich von Ausbildungsbeträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015

(OS 71, 483) zum Tragen, welche grösstenteils noch nicht in Kraft stehen.

Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beiträge, über

welche die für das Bildungswesen zuständige Direktion zu entscheiden hat

(§ 19 Abs. 1 BiG), ist nach geltendem Recht in den – nachstehend

darzustellenden – §§ 65 ff. StipendienV geregelt. Die betreffende Regelung

beruht nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auf einer genügenden

gesetzlichen Grundlage (VGr, 30. April 2013, VB.2012.00806, E. 5.2.3;

die Frage offenlassend BGr, 17. Oktober 2013,2C_534/2013, E. 5.3).

Die gesuchstellende Person hat dem Amt für Jugend und

Berufsberatung einen Abbruch oder vorzeitigen Abschluss der Ausbildung sowie

sonstige Änderungen in den anspruchsbegründenden Tatsachen unaufgefordert und

unverzüglich zu melden (§ 85 Abs. 1 StipendienV); nach der letzten

Bemessungsperiode ist sie ausserdem gehalten, eine Kopie des

Abschlusszeugnisses oder der Abbruchbestätigung einzureichen (§ 85

Abs. 4 StipendienV). Bei Verletzung der

Meldepflicht können weitere Beiträge verweigert werden und bleiben

Rückforderungen vorbehalten (§ 86 Abs. 1 und 2 StipendienV).

Eine Person in Ausbildung, die Ausbildungsbeiträge ohne

Anspruch darauf bezogen hat, hat diese – vorbehältlich Ratenzahlung, Stundung

oder Erlass (§§ 69–71 StipendienV) – innert 30 Tagen ab Zustellung

der Rückforderungsverfügung zurückzuerstatten (§ 65 Abs. 1

StipendienV). Der Kreis der rückerstattungspflichtigen Personen ergibt

sich aus § 67 StipendienV: Im Grundsatz werden die Ausbildungsbeiträge von

der jeweiligen Person in Ausbildung bzw. deren Eltern zurückgefordert

(Abs. 1 und 2). Abweichend hiervon bestimmt Abs. 3: "Wurden die

Ausbildungsbeiträge einer Fürsorgebehörde ausbezahlt, so werden die Ausbildungsbeiträge,

auf die kein Anspruch bestand, von dieser zurückgefordert."

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die streitige Rückforderungsverfügung

richte sich zu Unrecht an ihre Sozialhilfebehörde. In der vorliegenden Konstellation

sei diese Behörde einzig als Zahlstelle tätig gewesen, als sie den

Ausbildungsbeitrag an die bereits von der Sozialhilfe abgelöste Person in

Ausbildung weitergeleitet habe. Streitig ist mithin, ob die Beschwerdeführerin

vom Beschwerdegegner zu Recht als rückerstattungspflichtig erachtet wurde.

3.2

Die

geltende Stipendiengesetzgebung (Bildungsgesetz, Stipendienverordnung) äussert

sich abgesehen vom erwähnten § 67 Abs. 3 StipendienV nicht zur

verfahrensrechtlichen Stellung der Sozialhilfebehörde im Kontext der Gewährung

und Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. Berührungspunkte zwischen der

wirtschaftlichen Hilfe der Sozialhilfe (§§ 14 ff. des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]) und den Ausbildungsbeiträgen

bestehen insofern, als beide bei Personen in (Erst-)Ausbildung grundsätzlich –

wenn auch unter Umständen in unterschiedlichem Umfang – sowohl den

Lebensunterhalt als auch die Ausbildungskosten abdecken (vgl. § 27

StipendienV einerseits und § 15 Abs. 1 und 3 SHG anderseits). Insofern

ist eine Koordination dieser beiden Leistungssysteme unabdingbar. Bei Personen

in Ausbildung, welche durch die Sozialhilfe unterstützt werden, gilt dabei im

Allgemeinen, dass die (wirtschaftliche Hilfe der) Sozialhilfe gegenüber den

Stipendien zwar subsidiär, erforderlichenfalls aber – im Sinne einer

Überbrückungshilfe bis zur Zusprechung und Ausrichtung der Stipendien –

vorleistungspflichtig ist (vgl. zum Ganzen etwa VGr, 1. Oktober 2015,

VB.2015.00217). § 19 Abs. 1 SHG sieht (unter anderem) für derlei

Konstellationen vor, dass die Fürsorgebehörde die Leistung wirtschaftlicher

Hilfe davon abhängig machen kann, dass der Hilfesuchende bestehende oder

künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der

empfangenen Leistungen an sie abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist.

Letzteres ist bei stipendienrechtlichen Ansprüchen der Fall.

3.3

Vorliegend

hat eine Forderungsabtretung im Sinn von § 19 Abs. 1 SHG (nur)

seitens der Mutter der Person in Ausbildung an die Sozialhilfebehörde der

Beschwerdeführerin am 2. August 2007 für alle künftigen ihr bis zu einem

schriftlichen Widerruf zustehenden Stipendien stattgefunden, worüber die

Sozialhilfebehörde das AJB damals in Kenntnis gesetzt hatte. Im vorliegenden

Zusammenhang stellt sich vorweg die Frage, inwieweit die betreffende

Forderungsabtretung, nachdem die um Stipendien ersuchende Person in Ausbildung

bereits volljährig war, überhaupt noch relevant sein konnte. Zwar endet die

Unterhaltspflicht der Eltern nicht mit Erreichen der Volljährigkeit des Kinds,

soweit dieses noch keine angemessene Ausbildung hat (Art. 277 Abs. 2

des Zivilgesetzbuchs [SR 210]). Kann den Eltern in einem solchen Fall aber

nicht zugemutet werden, für Unterhalt und Ausbildung des volljährigen Kinds

aufzukommen, entsteht der an die Stelle der fehlenden Unterhaltsbeiträge

tretende Stipendienanspruch (bei auch ansonsten gegebenen Voraussetzungen)

unmittelbar beim volljährigen Kind und nicht bei dessen Eltern. Vorliegend hat

denn auch das Kind selber um Stipendien für den Berufsmaturitätslehrgang

ersucht und war es sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch zu Beginn des

beitragsberechtigten Ausbildungslehrgangs bereits volljährig. Eine

Abtretungserklärung von A – und damit der Gläubigerin der Stipendienforderung –

liegt indes nicht vor. Jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden

konnte eine Abtretung der in Frage stehenden Stipendienansprüche nicht allein

auf der Grundlage der einst von der Mutter des inzwischen volljährigen Kinds

abgegebenen Abtretungserklärung erfolgen. Dass die Parteien übereinstimmend von

der Massgeblichkeit der Abtretungserklärung jedenfalls im Zeitpunkt der

Stipendienverfügung vom 19. August 2010 und der Drittauszahlung Ende

August selbigen Jahres an die Sozialhilfebehörde ausgingen und die Drittauszahlung

der Ausbildungsbeiträge an die Sozialhilfebehörde durch das AJB wenn nicht auf

Veranlassung der Sozialhilfebehörde, so jedenfalls mit deren Einverständnis

erfolgte, wie sich zwanglos aus der von ihr am 3. August 2010 abgegebenen

Bestätigung der Gültigkeit der Abtretungserklärung folgern lässt, vermag sodann

eine gültige Abtretungserklärung der als Gläubigerin zu betrachtenden Person in

Ausbildung bzw. das für den Forderungsübergang erforderliche Verfügungsgeschäft

grundsätzlich nicht zu ersetzen. Schliesslich kann auch im Umstand, dass das

AJB in Dispositiv-Ziff. III seiner Verfügung vom 19. August 2010 eine

Überweisung der zugesprochenen Stipendien an den Sozialdienst der

Beschwerdeführerin vorsah und A dagegen – soweit ersichtlich – keine Einwände

erhob, keine wirksame Abtretungserklärung erblickt werden. Eine solche bedarf

in analoger Anwendung des Art. 165 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR,

SR 220) zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; eine nachträgliche

Anerkennung einer formungültigen Abtretung durch den Zedenten bzw. die Zedentin

vermag keine Heilung zu bewirken (vgl. BGE 105 II 83 E. 2).

3.4

Immerhin

ist vorliegend anzunehmen, dass A eine Überweisung der Ausbildungsbeiträge an

den Sozialdienst der Beschwerdeführerin stillschweigend genehmigte und das AJB

somit mit befreiender Wirkung an diese – als Einziehungsermächtigte – leistete.

Die Beschwerdeführerin erscheint damit freilich als blosse Zahlstelle; eine

Zahlung an das Gemeinwesen im Sinn des § 67 Abs. 3 StipendienV liegt

nicht vor.

Wie sich aus dem Folgenden (4) ergibt, wäre im Übrigen

jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ein Rückforderungsanspruch des AJB

gegenüber der Sozialhilfebehörde bzw. dem Gemeinwesen auch bei Annahme einer

wirksamen Abtretung der Stipendienforderung an die Beschwerdeführerin zu

verneinen:

4.

Zu untersuchen bliebe diesfalls, inwiefern sich der

Umstand auswirkte, dass die Person in Ausbildung, zu deren Gunsten Stipendien

an die Sozialhilfebehörde geleistet wurden, ihre Ausbildung (erst) zu einem

Zeitpunkt abgebrochen hat, als sie nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt

wurde.

4.1

Vom

Wortlaut von § 67 Abs. 3 StipendienV her wird eine Fürsorgebehörde

dann rückerstattungspflichtig, wenn die Ausbildungsbeiträge, auf die kein

Anspruch bestand, an die Fürsorgebehörde "ausbezahlt" wurden. Nicht

ausdrücklich verlangt wird demgegenüber, dass die Destinatärin der

Ausbildungsbeiträge (Person in Ausbildung) während der gesamten Periode, für

welche Stipendien ausgerichtet wurden, von der betreffenden Fürsorgebehörde

wirtschaftlich unterstützt wurde. Eine solche Unterstützungssituation müsste

nach dieser Konzeption vielmehr einzig im Zeitpunkt der Auszahlung der

Ausbildungsbeiträge an die Fürsorgebehörde bestanden haben. Eine spätere

Ablösung der Person in Ausbildung von der Sozialhilfe, welche – wie die

Beschwerdeführerin einleuchtend darlegt – häufig gerade Folge der Gewährung der

Stipendien sein kann, wäre insofern für die laufende Stipendienperiode stets

irrelevant und vermöchte die Sozialhilfebehörde von der Rückerstattungspflicht

nicht zu befreien. Auf einer solchen Auslegung von § 67 Abs. 3 StipendienV

beruhte offenbar die Praxis des AJB im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung (vgl.

das damalige "Merkblatt für Sozialämter" des AJB vom März 2012, Ziff.

6.

letztes Lemma, S 4). Diese Praxis wurde seitens des AJB im Frühjahr 2014 zu Gunsten

der Gemeinden angepasst, indem fortan "jener Teil des Jahresstipendiums,

der für den Zeitraum nach der Ablösung von der Sozialhilfe und nach

dem Widerruf der Abtretung bestimmt ist und nachweislich an die Person in Ausbildung

weitergeleitet worden ist, von der Person in Ausbildung zurückgefordert"

wird; nach Widerruf und Ablösung wird die Fürsorgebehörde demgemäss als reine

Zahlstelle angesehen (Merkblatt für Sozialämter, Fassung vom März 2014,

Ziff. 6 letzte zwei Lemmata, S. 4 unten).

Käme vorliegend diese neue Verwaltungspraxis zur

Anwendung, wäre die Beschwerdeführerin nicht mehr als Rückforderungsadressatin

zu betrachten: Die streitbetroffenen Stipendien, welche der Sozialhilfebehörde

der Beschwerdeführerin seitens des AJB Ende August 2010 ausbezahlt wurden,

betreffen die Ausbildungsperiode vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli

2011.

Mit Erklärung vom 30. August 2010 zog die unterstützte Person in

Ausbildung ihren Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe der Sozialhilfe

zurück und wurde entsprechend ab dem 1. September 2010 nicht mehr von der

Sozialhilfe unterstützt, worüber die Sozialhilfebehörde der Beschwerdeführerin

das AJB am 23. November 2010 in Kenntnis setzte, um ihm gegenüber

gleichzeitig den Widerruf der Zahlungsermächtigung zu erklären. Die

unterstützte Person brach ihre Ausbildung nach den Feststellungen des AJB Ende

Januar 2011 ab, zu einem Zeitpunkt, als ihr die Ausbildungsbeiträge für die

gesamte Stipendienperiode von der Sozialhilfebehörde bereits vergütet worden

waren. Als ohne Anspruch bezogen war mithin jener Teil des Jahresstipendiums zu

betrachten, welcher die Zeit ab Studienabbruch bis Ende Juli 2011 betraf, in

welcher die Stipendienempfängerin schon seit Längerem von der Sozialhilfe

abgelöst und die Abtretung dem AJB gegenüber bereits widerrufen war.

Während sich die Beschwerdeführerin – welche angesichts

ihres eigenen Verhaltens gegenüber dem AJB zu Recht keine Unwirksamkeit der

Abtretung geltend macht – auf diese neue Praxis beruft, vertritt der Beschwerdegegner

den Standpunkt, dass vorliegend noch die bisherige, bis Frühjahr 2014 gültige

Verwaltungspraxis zur Anwendung komme, wonach ein Widerruf der Abtretungserklärung

erst für die nächstfolgende Gesuchsperiode bzw. für das nächste Ausbildungsjahr

berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin könne nichts zu ihren Gunsten aus

der Praxisänderung im Frühjahr 2014 ableiten, sei diese doch nicht deswegen

erfolgt, weil die bisherige Praxis unrechtmässig gewesen sei, sondern allein

aus (freiwilligem) Entgegenkommen gegenüber den Gemeinden.

4.2

Die

Haltung des Beschwerdegegners vermag nicht zu überzeugen. Die Pflicht zur Rückerstattung

von Ausbildungsbeiträgen durch Fürsorgebehörden ist in § 67 Abs. 3

StipendienV nur rudimentär geregelt. Es ist jedoch offenkundig, dass die Norm

in engem Zusammenhang mit der in § 19 Abs. 1 SHG vorgesehenen

Kompetenz der Fürsorgebehörden steht, sich bestehende oder künftige

vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten von den Hilfesuchenden abtreten

zu lassen. Eine solche Abtretung (seitens der Mutter der Stipendienberechtigten)

wurde denn auch als Grundlage der Drittauszahlung der Ausbildungsbeiträge

seitens des AJB an die Sozialhilfebehörde der Beschwerdeführerin angesehen. Die

Abtretung von Ansprüchen dient dazu, dass die Fürsorgebehörde, welche

wirtschaftliche Hilfe (vor)leistet (vgl. oben 3.2), Ansprüche des

Hilfeempfängers gegenüber Dritten, deren Leistungen an die Stelle der

Leistungen der Sozialhilfe treten, unmittelbar selber geltend machen kann, was

insbesondere Rückerstattungsentscheide gegenüber dem Hilfeempfänger im Sinn von

§ 27 Abs. 1 lit. a SHG erübrigen soll. Die Abtretung gemäss

§ 19 Abs. 1 SHG dient mithin zur Absicherung von Leistungen der

wirtschaftlichen Hilfe, weshalb es unter diesem Titel auch nur um eine

Abtretung von Forderungen bis zur Höhe der von der Sozialhilfe erbrachten bzw.

zu erbringenden Leistungen gehen kann (vgl. abgesehen vom Wortlaut "bis

zur Höhe der empfangenen Leistungen" in § 19 Abs. 1 SHG auch die

regierungsrätliche Weisung hierzu [ABl 2001, 1793]). Anders etwa als das

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sieht die

Stipendiengesetzgebung keine Drittauszahlung zur Gewährleistung der

zweckgemässen Verwendung der Ausbildungsbeiträge vor, welche der empfangenden

(Sozialhilfe-)Behörde eine Pflicht zur Rechenschaft über die bestimmungsgemässe

Verwendung der Mittel auferlegen (so Art. 20 ATSG in Verbindung mit

Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 11. September 2002

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.11]) und

insofern eine Haftung der Behörde bei unberechtigtem Bezug ohne Weiteres als

systemgerecht erscheinen lassen würde. Es liegt daher – besondere hier nicht

ersichtliche Umstände vorbehalten – gerade kein Fall vor, in welchem die

Sozialhilfebehörde die ausbezahlten Mittel zur Verwaltung bzw. mit dem Auftrag

erhält, fürsorgerisch damit tätig zu werden (vgl. zu einer derartigen

Konstellation, wo eine Sozialhilfebehörde zugleich die Lohnverwaltung

übernommen hatte, BGE 118 V 214 E. 4a). Nach Ablösung des bzw. der

Hilfesuchenden von der Sozialhilfe entfällt der (alleinige) Sicherungszweck

einer Abtretung nach § 19 Abs. 1 SHG. Entsprechend ist die

Fürsorgebehörde in einer derartigen Situation gehalten, Beträge, welche ihr

aufgrund einstiger Abtretungserklärungen im Sinn von § 19 Abs. 1 SHG

zugeflossen sind und nicht mehr zur Deckung eigener Leistungen benötigt werden,

dem bzw. der Berechtigten unmittelbar herauszugeben. Dies spricht im Grundsatz

dafür, dass die Fürsorgebehörde nach Ablösung der hilfesuchenden Person von der

Sozialhilfe nur noch als Inkasso- bzw. Zahlstelle zu betrachten ist.

4.3

Zu

gleichen Schlüssen führt auch die Analyse der jeweiligen Kompetenzen von Sozialhilfe-

und Stipendienbehörde vor und nach einer Ablösung von der Sozialhilfe. Nach

einer Ablösung der unterstützten Person in Ausbildung von der Sozialhilfe

stehen der Fürsorgebehörde keine sozialhilfegesetzlichen Kontrollmöglichkeiten

(im Sinn von § 18 SHG) mehr zur Verfügung, welche es ihr während des laufenden

Sozialhilfeverhältnisses noch erlaubt hätten, Auskunft von der unterstützten

Person oder Dritten über den Verlauf der unterstützten Ausbildung zu verlangen.

Ebenso wenig ist ihr noch möglich, der unterstützten Person Auflagen oder

Weisungen im Hinblick auf die richtige Verwendung der Mittel zu erteilen

(§ 21 SHG); diese Kompetenz steht ihr grundsätzlich – und dies wohl auch

bezüglich der ihr ausbezahlten Stipendien – nur so lange zu, als die

unterstützte Person in Ausbildung (ergänzend) durch die wirtschaftliche Hilfe

der Sozialhilfe unterstützt wird und die Stipendien mithin bloss an die Stelle

der ansonsten zu gewährenden wirtschaftlichen Hilfe tritt. Ein Übergang

entsprechender Auskunfts- oder Meldepflichten an die Fürsorgebehörde, wie sie

der Stipendienbehörde (dem AJB) aufgrund der Stipendiengesetzgebung zustehen

(§§ 79 ff. StipendienV), ist demgegenüber weder allgemein noch für

den Fall der Drittauszahlung vorgesehen. Dazu bedürfte es vielmehr einer

entsprechenden Grundlage in der Stipendiengesetzgebung, welche die

Fürsorgebehörde im Fall einer Drittauszahlung gemäss § 67 Abs. 3

StipendienV zugleich mit diesen Aufgaben betrauen und den entsprechenden

Kompetenzen (Auskunfts- und Meldepflichten) ausstatten würde. Auch wenn es sich

bei einer Abtretung gemäss § 19 Abs. 1 SHG um eine

Forderungsabtretung (Zession) im Sinn von Art. 164 ff. OR handeln

dürfte, kann dies nicht dazu führen, dass auf öffentlichem Recht (hier der

Stipendiengesetzgebung) beruhende Kontroll- und Eingriffskompetenzen ohne

gesetzliche Grundlage vom Stipendienschuldner (AJB) auf den Zessionar

(Fürsorgebehörde) übergehen würden. Auch mag eine durch Stipendien unterstützte

Person in Ausbildung, solange sie von der wirtschaftlichen Hilfe der

Sozialhilfe (mit)unterstützt wird, gemäss § 18 Abs. 3 SHG gegenüber

der Sozialhilfebehörde zur Meldung verpflichtet sein, wenn sie ihre Ausbildung

abbricht; nach einer Ablösung von der Sozialhilfe trifft sie eine solche

Pflicht demgegenüber einzig noch nach § 85 Abs. 1 StipendienV

gegenüber dem AJB. Die Sozialhilfebehörde ist lediglich verpflichtet, das AJB

im Rahmen des Abtretungsverhältnisses über die Ablösung von der Sozialhilfe zu

orientieren und den Widerruf der Abtretung zu erklären. Im Übrigen wäre ihr

verwehrt, eine Person entgegen deren klarem Antrag und damit zwangsweise in

einem sozialhilferechtlichen Verhältnis zu behalten, einzig um eine

rechtmässige Verwendung der Ausbildungsbeiträge bis zum Ende der

Stipendienperiode sicherzustellen. Damit aber fehlt der Fürsorgebehörde nach

Ablösung Hilfesuchender von der Sozialhilfe jegliche Einflussmöglichkeit

bezüglich der gewährten Stipendien. Diese liegt ab diesem Zeitpunkt wieder­um

einzig bei der Stipendienbehörde, was gegen eine Pflicht der Sozial­hilfebehörde

zur Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen spricht, welche der Deckung von

Ausbildungs­kosten und Lebensunterhalt nach diesem Zeitpunkt dienen.

4.4

Nach

Ablösung der Person in Ausbildung von der Sozialhilfe erscheint zudem – ent­gegen

der Meinung der Vorinstanz – zweifelhaft, ob eine Sozialhilfebehörde, welche

gemäss § 67 Abs. 3 StipendienV zur Rückerstattung von Stipendien

verpflichtet wird, diese überhaupt regressweise unter Berufung auf

§ 26 f. SHG von Stipendienempfangenden rückfordern könnte, handelt es

sich doch dabei gerade nicht um gewährte wirtschaftliche Hilfe, sondern um

rechtmässig weitergeleitete Leistungen aus Drittansprüchen. Problematisch

erschiene zudem, dass der Person in Ausbildung unter Umständen verwehrt wäre,

Einreden, welche ihr im Fall einer Rückforderung gegenüber dem AJB aus dem Stipendienverhältnis

zuständen, gegenüber der Fürsorgebehörde vorzubringen, wogegen die Fürsorgebehörde

hinwiederum nicht in der Lage wäre, sich gegenüber dem AJB auf einen Härtefall

zu berufen und um Stundung oder Erlass zu ersuchen (§ 70 f.

StipendienV). Auch aus dieser Sicht erschiene eine Rückforderung von der

Sozialhilfebehörde nicht sach­gerecht.

4.5

Im

Weiteren wäre es der Sozialhilfebehörde im Unterschied zum AJB auch nicht möglich

gewesen, ihr Risiko, im Fall eines Studienabbruchs der Stipendienempfängerin

für die Rückzahlung der verfallenen Ausbildungsbeiträge aufkommen zu müssen,

dadurch zu minimieren, dass sie die Stipendien bloss für ein halbes Jahr oder

unter Bedingungen ausbezahlt hätte. Der Auszahlungsmodus in zwei Raten wird in

§ 84 Abs. 2 StipendienV als Regel bezeichnet, von der das AJB

vorliegend jedoch selber abgewichen ist, indem es der Sozialhilfebehörde der

Beschwerdeführerin den Beitrag für die gesamte Stipendienperiode – ohne

rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein – auf einmal überwies. Wie oben

(4.2) dargelegt, ist die Fürsorgebehörde nach Ablösung des Hilfesuchenden von

der Sozialhilfe verpflichtet, Beträge, welche ihr aufgrund einstiger

Abtretungserklärungen im Sinn von § 19 Abs. 1 SHG zugeflossen sind

und nicht mehr zur Deckung eigener Leistungen benötigt werden, dem bzw. der

Berechtigten unmittelbar herauszugeben. Für einen Rückbehalt von Geldern oder

den Abschluss einer Vereinbarung zwischen Fürsorgebehörde und unterstützter

Person, wonach der Fürsorgebehörde die Auszahlung des Restbetrags nach Ablösung

nur unter gewissen Bedingungen (Einhaltung stipendienrechtlicher

Verpflichtungen) möglich wäre (so der Vorschlag des AJB), besteht kein Raum und

fehlte es an der erforderlichen rechtssatzmässigen Grundlage. Hingegen wäre es

dem AJB selber möglich gewesen, nach der von der StipendienV vorgesehenen Regel

die Ausbildungsbeiträge in zwei Raten auszubezahlen. Unter diesen Umständen

wäre die zweite Rate für die Periode, in welche der Studienabbruch zeitlich

fiel, angesichts der Ablösung der unterstützten Person von der Sozialhilfe kurz

nach Ausrichtung der ersten Rate nicht an die Sozialhilfebehörde, sondern

unmittelbar an die Person in Ausbildung auszurichten gewesen. Weil das AJB

selber von dieser Regel abwich, erschiene auch nicht angezeigt, die

Beschwerdeführerin das – sie allein deswegen treffende – Risiko einer

Uneinbringlichkeit der Rückforderung gegenüber der (einstigen) Person in

Ausbildung tragen zu lassen.

4.6

Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden,

in welcher das AJB aufgrund einer Abtretung gemäss § 19 Abs. 1 SHG

Ausbildungsbeiträge zu Beginn einer Stipendienperiode an eine

Sozialhilfebehörde zu Gunsten einer von dieser im damaligen Zeitpunkt mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Person in Ausbildung ausbezahlt hat, diese

Person sich in der Folge von der Sozialhilfe abgelöst hat, die (verbliebenen)

Stipendiengelder seitens der Fürsorgebehörde nach Ablösung von der Sozialhilfe

der (damals nach wie vor) Stipendienberechtigten ausbezahlt wurden, die Sozialhilfebehörde

alsdann das AJB über die Ablösung von der Sozialhilfe und den Widerruf der

Abtretung in Kenntnis gesetzt hat und die Person in Ausbildung ihre Ausbildung

erst danach abgebrochen hat, der von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der

Stipendienperiode nachträglich verfallene, unberechtigt bezogene Pro-rata-Anteil

der Stipendien grundsätzlich nicht von der Sozialhilfebehörde zurückgefordert

werden kann. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin

somit – unabhängig davon, ob eine wirksame Abtretung der Stipendienforderung

bejaht wird oder nicht – zu Unrecht als rückerstattungspflichtig ins Recht

gefasst, weshalb die ihr gegenüber erhobene Forderung (in jedem Fall) unbegründet

ist.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind

der Einspracheentscheid des AJB vom 30. August 2012 sowie der

Rekursentscheid der Bildungsdirektion vom 29. März 2016 aufzuheben.

Ausgangsgemäss sind die Rekurs- und die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit]

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Es rechtfertigt sich, der zwar in ihrem

amtlichen Wirkungskreis (vollumfänglich) obsiegenden, nicht anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin angesichts des ihr entstandenen Mehraufwands für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung im Umfang

einer angemessenen Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

6.

Gegen Entscheide über die

Rückforderung von Stipendien kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf

deren Gewährung bestand (BGr, 18. März 2008,2C_233/2008, E. 2.1 mit

Hinweis).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des AJB vom 30. August 2012

sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Bildungsdirektion vom

29.

März 2016 werden aufgehoben; in teilweiser Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II des genannten Rekursentscheids werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.-

auszurichten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an…