VB.2016.00228
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00228
23. Juni 2016Deutsch22 min
(URT.2017.18796)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00228
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. März 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Gemeinde C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Amt
für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend Rückforderung von Stipendien,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1989, stellte am 1. Juli 2010 ein Gesuch
um Ausbildungsbeiträge (Stipendien) für den Besuch des zweisemestrigen Vollzeit-Berufsmaturitätslehrgangs
an der Schule B. In Entsprechung dieses Gesuchs gewährte ihr das Amt für
Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) mit Verfügung vom
19. August 2010 Ausbildungsbeiträge für die Periode vom 1. August
2010 bis zum 31. Juli 2011 in der Höhe von Fr. 12'950.-. Dieser Betrag
wurde vom AJB mit Valuta per 31. August 2010 der Sozialhilfebehörde der Gemeinde
C (im Folgenden: Sozialhilfebehörde) überwiesen, von welcher A im
Verfügungszeitpunkt wirtschaftlich unterstützt wurde. Grundlage dieser Drittauszahlung
bildete eine von der Mutter von A am 2. August 2007 erteilte
Abtretungserklärung/Zahlungsermächtigung.
Am 30. August 2010 zog A ihren Antrag vom
15. Februar 2010 auf Ausrichtung von Sozialhilfe bei der
Sozialhilfebehörde mit sofortiger Wirkung zurück. Am 9. September 2010
überwies die Sozialhilfebehörde den gesamten Stipendienbetrag
(Fr. 12'950.- abzüglich Fr. 1'079.15 erbrachter Vorschussleistungen
für den Monat August 2010) an A. Mit Schreiben vom 23. November 2010
setzte die Sozialhilfebehörde das AJB darüber in Kenntnis, dass A ab dem
1. September 2010 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt und die
Zahlungsermächtigung der Mutter von A demzufolge seitens der Behörde ab
selbigem Datum widerrufen werde; entsprechend ersuchte die Sozialhilfebehörde
das AJB darum, künftige Leistungen direkt an A auszurichten.
Nachdem Abklärungen des AJB ergeben hatten, dass A ihre
Ausbildung vorzeitig per Ende Januar 2011 abgebrochen hatte, berechnete es mit
Verfügung vom 7. Juni 2012 den Stipendienanspruch neu und forderte von der
Gemeinde C Fr. 5'750.- für zu viel ausbezahlte Stipendien zurück.
Mit hiergegen erhobener Einsprache vom 27. Juni 2012
machte die Gemeinde C geltend, die besagte Rückforderung sei nicht ihr
gegenüber, sondern gegenüber A geltend zu machen.
Mit Verfügung vom 30. August 2012 wies das AJB die
Einsprache ab und bestätigte den Rückforderungsanspruch (nebst Verzugszins ab
Datum der Mahnung) gegenüber der Gemeinde C.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 29. März 2016 wies die
Bildungsdirektion den von der Gemeinde C hiergegen eingereichten Rekurs
kostenfällig ab und verpflichtete diese zur Rückerstattung von Fr. 5'750.-
mit Zins von 5 % ab Datum der Mahnung.
III.
Mit Eingabe vom 28./29. April 2016 erhob die Gemeinde
C beim Verwaltungsgericht Beschwerde im Wesentlichen mit dem Antrag, den
Rekursentscheid sowie die Verfügung des AJB vom 7. Juni 2012 und damit die
Rückforderungsverpflichtung ihr gegenüber aufzuheben.
Das AJB und die Bildungsdirektion liessen sich je am
31.
Mai 2016 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Gemeinde
C nahm am 7./8. Juni 2016 zur Vernehmlassung des AJB Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen
instanzabschliessende Rekursentscheide der Bildungsdirektion auf dem vorliegenden
Gebiet des Stipendienwesens steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen
(§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a, § 19a Abs. 1, § 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
vgl. auch § 19 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002
[BiG, LS 410.1] sowie § 83 Abs. 3 der Stipendienverordnung vom
15.
September 2004 [StipendienV, LS 416.1]).
1.2
Die
vorliegend streitige Rückforderung richtet sich nicht gegen die – als Rückerstattungspflichtige
praxisgemäss ohne Weiteres beschwerdeberechtigte – Person in Ausbildung, für
welche Stipendien ausgerichtet wurden, sondern gegen eine Gemeinde, an deren
Sozialhilfebehörde das AJB die Ausbildungsbeiträge in Beachtung einer
Abtretungserklärung ausbezahlt hat. Es liegt nahe, die beschwerdeführende
Gemeinde, welche insofern im Verhältnis zum AJB an die Stelle der eigentlichen
Destinatärin der Ausbildungsbeiträge trat, als in Anwendung von § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG wie eine Privatperson
Berührte zur Ergreifung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert zu betrachten.
Im Übrigen bzw. alternativ erschiene die Gemeinde als bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben als Sozialhilfebehörde durch die ihr gegenüber geltend
gemachte Rückforderung direkt in ihren vermögensrechtlichen Interessen berührt
und insofern auch im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG
beschwerdelegitimiert (vgl. zur bejahten Legitimation der Gemeinde in
vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Konstellationen, so bei Weigerung
des Sozialversicherers, Sozialversicherungsleistungen an bevorschussende Sozialhilfebehörden
auszuzahlen, BGE 135 V 2 E. 1.1 oder bei Rückforderung des
Sozialversicherers solchermassen ausbezahlter Leistungen von der
Sozialhilfebehörde BGr, 3. Juni 2013,8C_910/2012, E. 1 f.).
1.3
Soweit die
Beschwerdeführerin ausdrücklich auch die Aufhebung der (ersten) Verfügung des
AJB vom 7. Juni 2012 verlangt, ist anzumerken, dass diese durch den Einspracheentscheid
vom 30. August 2012 ersetzt wurde (vgl. § 83 Abs. 2 StipendienV
in Verbindung mit § 10b Abs. 3 Satz 1 VRG) und insofern nicht
gesondert angefochten zu werden braucht.
Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4
Im Streit
liegt eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 5'750.-, womit über die Sache
in Ermangelung eines Falls grundsätzlicher Bedeutung einzelrichterlich zu befinden
ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
Das geltende zürcherische Recht regelt die
Ausbildungsbeiträge (Stipendien) in ihren Grundzügen – insbesondere was die
beitragsberechtigten Personen und Ausbildungen betrifft – in den §§ 16–19
BiG. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in der Stipen-dienverordnung. Für
die Beurteilung des vorliegenden Falls noch nicht massgeblich ist demgegenüber
– soweit hier überhaupt einschlägig – die Interkantonale Vereinbarung zur
Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009
(Stipendienkonkordat, LS 416.3), welcher der Kanton Zürich per
1.
Januar 2016 beigetreten ist. Ebenso wenig kommen die revidierten
Bestimmungen des Bildungsgesetzes gemäss Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung
im Bereich von Ausbildungsbeträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015
(OS 71, 483) zum Tragen, welche grösstenteils noch nicht in Kraft stehen.
Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beiträge, über
welche die für das Bildungswesen zuständige Direktion zu entscheiden hat
(§ 19 Abs. 1 BiG), ist nach geltendem Recht in den – nachstehend
darzustellenden – §§ 65 ff. StipendienV geregelt. Die betreffende Regelung
beruht nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage (VGr, 30. April 2013, VB.2012.00806, E. 5.2.3;
die Frage offenlassend BGr, 17. Oktober 2013,2C_534/2013, E. 5.3).
Die gesuchstellende Person hat dem Amt für Jugend und
Berufsberatung einen Abbruch oder vorzeitigen Abschluss der Ausbildung sowie
sonstige Änderungen in den anspruchsbegründenden Tatsachen unaufgefordert und
unverzüglich zu melden (§ 85 Abs. 1 StipendienV); nach der letzten
Bemessungsperiode ist sie ausserdem gehalten, eine Kopie des
Abschlusszeugnisses oder der Abbruchbestätigung einzureichen (§ 85
Abs. 4 StipendienV). Bei Verletzung der
Meldepflicht können weitere Beiträge verweigert werden und bleiben
Rückforderungen vorbehalten (§ 86 Abs. 1 und 2 StipendienV).
Eine Person in Ausbildung, die Ausbildungsbeiträge ohne
Anspruch darauf bezogen hat, hat diese – vorbehältlich Ratenzahlung, Stundung
oder Erlass (§§ 69–71 StipendienV) – innert 30 Tagen ab Zustellung
der Rückforderungsverfügung zurückzuerstatten (§ 65 Abs. 1
StipendienV). Der Kreis der rückerstattungspflichtigen Personen ergibt
sich aus § 67 StipendienV: Im Grundsatz werden die Ausbildungsbeiträge von
der jeweiligen Person in Ausbildung bzw. deren Eltern zurückgefordert
(Abs. 1 und 2). Abweichend hiervon bestimmt Abs. 3: "Wurden die
Ausbildungsbeiträge einer Fürsorgebehörde ausbezahlt, so werden die Ausbildungsbeiträge,
auf die kein Anspruch bestand, von dieser zurückgefordert."
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die streitige Rückforderungsverfügung
richte sich zu Unrecht an ihre Sozialhilfebehörde. In der vorliegenden Konstellation
sei diese Behörde einzig als Zahlstelle tätig gewesen, als sie den
Ausbildungsbeitrag an die bereits von der Sozialhilfe abgelöste Person in
Ausbildung weitergeleitet habe. Streitig ist mithin, ob die Beschwerdeführerin
vom Beschwerdegegner zu Recht als rückerstattungspflichtig erachtet wurde.
3.2
Die
geltende Stipendiengesetzgebung (Bildungsgesetz, Stipendienverordnung) äussert
sich abgesehen vom erwähnten § 67 Abs. 3 StipendienV nicht zur
verfahrensrechtlichen Stellung der Sozialhilfebehörde im Kontext der Gewährung
und Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. Berührungspunkte zwischen der
wirtschaftlichen Hilfe der Sozialhilfe (§§ 14 ff. des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]) und den Ausbildungsbeiträgen
bestehen insofern, als beide bei Personen in (Erst-)Ausbildung grundsätzlich –
wenn auch unter Umständen in unterschiedlichem Umfang – sowohl den
Lebensunterhalt als auch die Ausbildungskosten abdecken (vgl. § 27
StipendienV einerseits und § 15 Abs. 1 und 3 SHG anderseits). Insofern
ist eine Koordination dieser beiden Leistungssysteme unabdingbar. Bei Personen
in Ausbildung, welche durch die Sozialhilfe unterstützt werden, gilt dabei im
Allgemeinen, dass die (wirtschaftliche Hilfe der) Sozialhilfe gegenüber den
Stipendien zwar subsidiär, erforderlichenfalls aber – im Sinne einer
Überbrückungshilfe bis zur Zusprechung und Ausrichtung der Stipendien –
vorleistungspflichtig ist (vgl. zum Ganzen etwa VGr, 1. Oktober 2015,
VB.2015.00217). § 19 Abs. 1 SHG sieht (unter anderem) für derlei
Konstellationen vor, dass die Fürsorgebehörde die Leistung wirtschaftlicher
Hilfe davon abhängig machen kann, dass der Hilfesuchende bestehende oder
künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der
empfangenen Leistungen an sie abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist.
Letzteres ist bei stipendienrechtlichen Ansprüchen der Fall.
3.3
Vorliegend
hat eine Forderungsabtretung im Sinn von § 19 Abs. 1 SHG (nur)
seitens der Mutter der Person in Ausbildung an die Sozialhilfebehörde der
Beschwerdeführerin am 2. August 2007 für alle künftigen ihr bis zu einem
schriftlichen Widerruf zustehenden Stipendien stattgefunden, worüber die
Sozialhilfebehörde das AJB damals in Kenntnis gesetzt hatte. Im vorliegenden
Zusammenhang stellt sich vorweg die Frage, inwieweit die betreffende
Forderungsabtretung, nachdem die um Stipendien ersuchende Person in Ausbildung
bereits volljährig war, überhaupt noch relevant sein konnte. Zwar endet die
Unterhaltspflicht der Eltern nicht mit Erreichen der Volljährigkeit des Kinds,
soweit dieses noch keine angemessene Ausbildung hat (Art. 277 Abs. 2
des Zivilgesetzbuchs [SR 210]). Kann den Eltern in einem solchen Fall aber
nicht zugemutet werden, für Unterhalt und Ausbildung des volljährigen Kinds
aufzukommen, entsteht der an die Stelle der fehlenden Unterhaltsbeiträge
tretende Stipendienanspruch (bei auch ansonsten gegebenen Voraussetzungen)
unmittelbar beim volljährigen Kind und nicht bei dessen Eltern. Vorliegend hat
denn auch das Kind selber um Stipendien für den Berufsmaturitätslehrgang
ersucht und war es sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch zu Beginn des
beitragsberechtigten Ausbildungslehrgangs bereits volljährig. Eine
Abtretungserklärung von A – und damit der Gläubigerin der Stipendienforderung –
liegt indes nicht vor. Jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden
konnte eine Abtretung der in Frage stehenden Stipendienansprüche nicht allein
auf der Grundlage der einst von der Mutter des inzwischen volljährigen Kinds
abgegebenen Abtretungserklärung erfolgen. Dass die Parteien übereinstimmend von
der Massgeblichkeit der Abtretungserklärung jedenfalls im Zeitpunkt der
Stipendienverfügung vom 19. August 2010 und der Drittauszahlung Ende
August selbigen Jahres an die Sozialhilfebehörde ausgingen und die Drittauszahlung
der Ausbildungsbeiträge an die Sozialhilfebehörde durch das AJB wenn nicht auf
Veranlassung der Sozialhilfebehörde, so jedenfalls mit deren Einverständnis
erfolgte, wie sich zwanglos aus der von ihr am 3. August 2010 abgegebenen
Bestätigung der Gültigkeit der Abtretungserklärung folgern lässt, vermag sodann
eine gültige Abtretungserklärung der als Gläubigerin zu betrachtenden Person in
Ausbildung bzw. das für den Forderungsübergang erforderliche Verfügungsgeschäft
grundsätzlich nicht zu ersetzen. Schliesslich kann auch im Umstand, dass das
AJB in Dispositiv-Ziff. III seiner Verfügung vom 19. August 2010 eine
Überweisung der zugesprochenen Stipendien an den Sozialdienst der
Beschwerdeführerin vorsah und A dagegen – soweit ersichtlich – keine Einwände
erhob, keine wirksame Abtretungserklärung erblickt werden. Eine solche bedarf
in analoger Anwendung des Art. 165 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR,
SR 220) zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; eine nachträgliche
Anerkennung einer formungültigen Abtretung durch den Zedenten bzw. die Zedentin
vermag keine Heilung zu bewirken (vgl. BGE 105 II 83 E. 2).
3.4
Immerhin
ist vorliegend anzunehmen, dass A eine Überweisung der Ausbildungsbeiträge an
den Sozialdienst der Beschwerdeführerin stillschweigend genehmigte und das AJB
somit mit befreiender Wirkung an diese – als Einziehungsermächtigte – leistete.
Die Beschwerdeführerin erscheint damit freilich als blosse Zahlstelle; eine
Zahlung an das Gemeinwesen im Sinn des § 67 Abs. 3 StipendienV liegt
nicht vor.
Wie sich aus dem Folgenden (4) ergibt, wäre im Übrigen
jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ein Rückforderungsanspruch des AJB
gegenüber der Sozialhilfebehörde bzw. dem Gemeinwesen auch bei Annahme einer
wirksamen Abtretung der Stipendienforderung an die Beschwerdeführerin zu
verneinen:
4.
Zu untersuchen bliebe diesfalls, inwiefern sich der
Umstand auswirkte, dass die Person in Ausbildung, zu deren Gunsten Stipendien
an die Sozialhilfebehörde geleistet wurden, ihre Ausbildung (erst) zu einem
Zeitpunkt abgebrochen hat, als sie nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt
wurde.
4.1
Vom
Wortlaut von § 67 Abs. 3 StipendienV her wird eine Fürsorgebehörde
dann rückerstattungspflichtig, wenn die Ausbildungsbeiträge, auf die kein
Anspruch bestand, an die Fürsorgebehörde "ausbezahlt" wurden. Nicht
ausdrücklich verlangt wird demgegenüber, dass die Destinatärin der
Ausbildungsbeiträge (Person in Ausbildung) während der gesamten Periode, für
welche Stipendien ausgerichtet wurden, von der betreffenden Fürsorgebehörde
wirtschaftlich unterstützt wurde. Eine solche Unterstützungssituation müsste
nach dieser Konzeption vielmehr einzig im Zeitpunkt der Auszahlung der
Ausbildungsbeiträge an die Fürsorgebehörde bestanden haben. Eine spätere
Ablösung der Person in Ausbildung von der Sozialhilfe, welche – wie die
Beschwerdeführerin einleuchtend darlegt – häufig gerade Folge der Gewährung der
Stipendien sein kann, wäre insofern für die laufende Stipendienperiode stets
irrelevant und vermöchte die Sozialhilfebehörde von der Rückerstattungspflicht
nicht zu befreien. Auf einer solchen Auslegung von § 67 Abs. 3 StipendienV
beruhte offenbar die Praxis des AJB im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung (vgl.
das damalige "Merkblatt für Sozialämter" des AJB vom März 2012, Ziff.
6.
letztes Lemma, S 4). Diese Praxis wurde seitens des AJB im Frühjahr 2014 zu Gunsten
der Gemeinden angepasst, indem fortan "jener Teil des Jahresstipendiums,
der für den Zeitraum nach der Ablösung von der Sozialhilfe und nach
dem Widerruf der Abtretung bestimmt ist und nachweislich an die Person in Ausbildung
weitergeleitet worden ist, von der Person in Ausbildung zurückgefordert"
wird; nach Widerruf und Ablösung wird die Fürsorgebehörde demgemäss als reine
Zahlstelle angesehen (Merkblatt für Sozialämter, Fassung vom März 2014,
Ziff. 6 letzte zwei Lemmata, S. 4 unten).
Käme vorliegend diese neue Verwaltungspraxis zur
Anwendung, wäre die Beschwerdeführerin nicht mehr als Rückforderungsadressatin
zu betrachten: Die streitbetroffenen Stipendien, welche der Sozialhilfebehörde
der Beschwerdeführerin seitens des AJB Ende August 2010 ausbezahlt wurden,
betreffen die Ausbildungsperiode vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli
2011.
Mit Erklärung vom 30. August 2010 zog die unterstützte Person in
Ausbildung ihren Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe der Sozialhilfe
zurück und wurde entsprechend ab dem 1. September 2010 nicht mehr von der
Sozialhilfe unterstützt, worüber die Sozialhilfebehörde der Beschwerdeführerin
das AJB am 23. November 2010 in Kenntnis setzte, um ihm gegenüber
gleichzeitig den Widerruf der Zahlungsermächtigung zu erklären. Die
unterstützte Person brach ihre Ausbildung nach den Feststellungen des AJB Ende
Januar 2011 ab, zu einem Zeitpunkt, als ihr die Ausbildungsbeiträge für die
gesamte Stipendienperiode von der Sozialhilfebehörde bereits vergütet worden
waren. Als ohne Anspruch bezogen war mithin jener Teil des Jahresstipendiums zu
betrachten, welcher die Zeit ab Studienabbruch bis Ende Juli 2011 betraf, in
welcher die Stipendienempfängerin schon seit Längerem von der Sozialhilfe
abgelöst und die Abtretung dem AJB gegenüber bereits widerrufen war.
Während sich die Beschwerdeführerin – welche angesichts
ihres eigenen Verhaltens gegenüber dem AJB zu Recht keine Unwirksamkeit der
Abtretung geltend macht – auf diese neue Praxis beruft, vertritt der Beschwerdegegner
den Standpunkt, dass vorliegend noch die bisherige, bis Frühjahr 2014 gültige
Verwaltungspraxis zur Anwendung komme, wonach ein Widerruf der Abtretungserklärung
erst für die nächstfolgende Gesuchsperiode bzw. für das nächste Ausbildungsjahr
berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin könne nichts zu ihren Gunsten aus
der Praxisänderung im Frühjahr 2014 ableiten, sei diese doch nicht deswegen
erfolgt, weil die bisherige Praxis unrechtmässig gewesen sei, sondern allein
aus (freiwilligem) Entgegenkommen gegenüber den Gemeinden.
4.2
Die
Haltung des Beschwerdegegners vermag nicht zu überzeugen. Die Pflicht zur Rückerstattung
von Ausbildungsbeiträgen durch Fürsorgebehörden ist in § 67 Abs. 3
StipendienV nur rudimentär geregelt. Es ist jedoch offenkundig, dass die Norm
in engem Zusammenhang mit der in § 19 Abs. 1 SHG vorgesehenen
Kompetenz der Fürsorgebehörden steht, sich bestehende oder künftige
vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten von den Hilfesuchenden abtreten
zu lassen. Eine solche Abtretung (seitens der Mutter der Stipendienberechtigten)
wurde denn auch als Grundlage der Drittauszahlung der Ausbildungsbeiträge
seitens des AJB an die Sozialhilfebehörde der Beschwerdeführerin angesehen. Die
Abtretung von Ansprüchen dient dazu, dass die Fürsorgebehörde, welche
wirtschaftliche Hilfe (vor)leistet (vgl. oben 3.2), Ansprüche des
Hilfeempfängers gegenüber Dritten, deren Leistungen an die Stelle der
Leistungen der Sozialhilfe treten, unmittelbar selber geltend machen kann, was
insbesondere Rückerstattungsentscheide gegenüber dem Hilfeempfänger im Sinn von
§ 27 Abs. 1 lit. a SHG erübrigen soll. Die Abtretung gemäss
§ 19 Abs. 1 SHG dient mithin zur Absicherung von Leistungen der
wirtschaftlichen Hilfe, weshalb es unter diesem Titel auch nur um eine
Abtretung von Forderungen bis zur Höhe der von der Sozialhilfe erbrachten bzw.
zu erbringenden Leistungen gehen kann (vgl. abgesehen vom Wortlaut "bis
zur Höhe der empfangenen Leistungen" in § 19 Abs. 1 SHG auch die
regierungsrätliche Weisung hierzu [ABl 2001, 1793]). Anders etwa als das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sieht die
Stipendiengesetzgebung keine Drittauszahlung zur Gewährleistung der
zweckgemässen Verwendung der Ausbildungsbeiträge vor, welche der empfangenden
(Sozialhilfe-)Behörde eine Pflicht zur Rechenschaft über die bestimmungsgemässe
Verwendung der Mittel auferlegen (so Art. 20 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.11]) und
insofern eine Haftung der Behörde bei unberechtigtem Bezug ohne Weiteres als
systemgerecht erscheinen lassen würde. Es liegt daher – besondere hier nicht
ersichtliche Umstände vorbehalten – gerade kein Fall vor, in welchem die
Sozialhilfebehörde die ausbezahlten Mittel zur Verwaltung bzw. mit dem Auftrag
erhält, fürsorgerisch damit tätig zu werden (vgl. zu einer derartigen
Konstellation, wo eine Sozialhilfebehörde zugleich die Lohnverwaltung
übernommen hatte, BGE 118 V 214 E. 4a). Nach Ablösung des bzw. der
Hilfesuchenden von der Sozialhilfe entfällt der (alleinige) Sicherungszweck
einer Abtretung nach § 19 Abs. 1 SHG. Entsprechend ist die
Fürsorgebehörde in einer derartigen Situation gehalten, Beträge, welche ihr
aufgrund einstiger Abtretungserklärungen im Sinn von § 19 Abs. 1 SHG
zugeflossen sind und nicht mehr zur Deckung eigener Leistungen benötigt werden,
dem bzw. der Berechtigten unmittelbar herauszugeben. Dies spricht im Grundsatz
dafür, dass die Fürsorgebehörde nach Ablösung der hilfesuchenden Person von der
Sozialhilfe nur noch als Inkasso- bzw. Zahlstelle zu betrachten ist.
4.3
Zu
gleichen Schlüssen führt auch die Analyse der jeweiligen Kompetenzen von Sozialhilfe-
und Stipendienbehörde vor und nach einer Ablösung von der Sozialhilfe. Nach
einer Ablösung der unterstützten Person in Ausbildung von der Sozialhilfe
stehen der Fürsorgebehörde keine sozialhilfegesetzlichen Kontrollmöglichkeiten
(im Sinn von § 18 SHG) mehr zur Verfügung, welche es ihr während des laufenden
Sozialhilfeverhältnisses noch erlaubt hätten, Auskunft von der unterstützten
Person oder Dritten über den Verlauf der unterstützten Ausbildung zu verlangen.
Ebenso wenig ist ihr noch möglich, der unterstützten Person Auflagen oder
Weisungen im Hinblick auf die richtige Verwendung der Mittel zu erteilen
(§ 21 SHG); diese Kompetenz steht ihr grundsätzlich – und dies wohl auch
bezüglich der ihr ausbezahlten Stipendien – nur so lange zu, als die
unterstützte Person in Ausbildung (ergänzend) durch die wirtschaftliche Hilfe
der Sozialhilfe unterstützt wird und die Stipendien mithin bloss an die Stelle
der ansonsten zu gewährenden wirtschaftlichen Hilfe tritt. Ein Übergang
entsprechender Auskunfts- oder Meldepflichten an die Fürsorgebehörde, wie sie
der Stipendienbehörde (dem AJB) aufgrund der Stipendiengesetzgebung zustehen
(§§ 79 ff. StipendienV), ist demgegenüber weder allgemein noch für
den Fall der Drittauszahlung vorgesehen. Dazu bedürfte es vielmehr einer
entsprechenden Grundlage in der Stipendiengesetzgebung, welche die
Fürsorgebehörde im Fall einer Drittauszahlung gemäss § 67 Abs. 3
StipendienV zugleich mit diesen Aufgaben betrauen und den entsprechenden
Kompetenzen (Auskunfts- und Meldepflichten) ausstatten würde. Auch wenn es sich
bei einer Abtretung gemäss § 19 Abs. 1 SHG um eine
Forderungsabtretung (Zession) im Sinn von Art. 164 ff. OR handeln
dürfte, kann dies nicht dazu führen, dass auf öffentlichem Recht (hier der
Stipendiengesetzgebung) beruhende Kontroll- und Eingriffskompetenzen ohne
gesetzliche Grundlage vom Stipendienschuldner (AJB) auf den Zessionar
(Fürsorgebehörde) übergehen würden. Auch mag eine durch Stipendien unterstützte
Person in Ausbildung, solange sie von der wirtschaftlichen Hilfe der
Sozialhilfe (mit)unterstützt wird, gemäss § 18 Abs. 3 SHG gegenüber
der Sozialhilfebehörde zur Meldung verpflichtet sein, wenn sie ihre Ausbildung
abbricht; nach einer Ablösung von der Sozialhilfe trifft sie eine solche
Pflicht demgegenüber einzig noch nach § 85 Abs. 1 StipendienV
gegenüber dem AJB. Die Sozialhilfebehörde ist lediglich verpflichtet, das AJB
im Rahmen des Abtretungsverhältnisses über die Ablösung von der Sozialhilfe zu
orientieren und den Widerruf der Abtretung zu erklären. Im Übrigen wäre ihr
verwehrt, eine Person entgegen deren klarem Antrag und damit zwangsweise in
einem sozialhilferechtlichen Verhältnis zu behalten, einzig um eine
rechtmässige Verwendung der Ausbildungsbeiträge bis zum Ende der
Stipendienperiode sicherzustellen. Damit aber fehlt der Fürsorgebehörde nach
Ablösung Hilfesuchender von der Sozialhilfe jegliche Einflussmöglichkeit
bezüglich der gewährten Stipendien. Diese liegt ab diesem Zeitpunkt wiederum
einzig bei der Stipendienbehörde, was gegen eine Pflicht der Sozialhilfebehörde
zur Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen spricht, welche der Deckung von
Ausbildungskosten und Lebensunterhalt nach diesem Zeitpunkt dienen.
4.4
Nach
Ablösung der Person in Ausbildung von der Sozialhilfe erscheint zudem – entgegen
der Meinung der Vorinstanz – zweifelhaft, ob eine Sozialhilfebehörde, welche
gemäss § 67 Abs. 3 StipendienV zur Rückerstattung von Stipendien
verpflichtet wird, diese überhaupt regressweise unter Berufung auf
§ 26 f. SHG von Stipendienempfangenden rückfordern könnte, handelt es
sich doch dabei gerade nicht um gewährte wirtschaftliche Hilfe, sondern um
rechtmässig weitergeleitete Leistungen aus Drittansprüchen. Problematisch
erschiene zudem, dass der Person in Ausbildung unter Umständen verwehrt wäre,
Einreden, welche ihr im Fall einer Rückforderung gegenüber dem AJB aus dem Stipendienverhältnis
zuständen, gegenüber der Fürsorgebehörde vorzubringen, wogegen die Fürsorgebehörde
hinwiederum nicht in der Lage wäre, sich gegenüber dem AJB auf einen Härtefall
zu berufen und um Stundung oder Erlass zu ersuchen (§ 70 f.
StipendienV). Auch aus dieser Sicht erschiene eine Rückforderung von der
Sozialhilfebehörde nicht sachgerecht.
4.5
Im
Weiteren wäre es der Sozialhilfebehörde im Unterschied zum AJB auch nicht möglich
gewesen, ihr Risiko, im Fall eines Studienabbruchs der Stipendienempfängerin
für die Rückzahlung der verfallenen Ausbildungsbeiträge aufkommen zu müssen,
dadurch zu minimieren, dass sie die Stipendien bloss für ein halbes Jahr oder
unter Bedingungen ausbezahlt hätte. Der Auszahlungsmodus in zwei Raten wird in
§ 84 Abs. 2 StipendienV als Regel bezeichnet, von der das AJB
vorliegend jedoch selber abgewichen ist, indem es der Sozialhilfebehörde der
Beschwerdeführerin den Beitrag für die gesamte Stipendienperiode – ohne
rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein – auf einmal überwies. Wie oben
(4.2) dargelegt, ist die Fürsorgebehörde nach Ablösung des Hilfesuchenden von
der Sozialhilfe verpflichtet, Beträge, welche ihr aufgrund einstiger
Abtretungserklärungen im Sinn von § 19 Abs. 1 SHG zugeflossen sind
und nicht mehr zur Deckung eigener Leistungen benötigt werden, dem bzw. der
Berechtigten unmittelbar herauszugeben. Für einen Rückbehalt von Geldern oder
den Abschluss einer Vereinbarung zwischen Fürsorgebehörde und unterstützter
Person, wonach der Fürsorgebehörde die Auszahlung des Restbetrags nach Ablösung
nur unter gewissen Bedingungen (Einhaltung stipendienrechtlicher
Verpflichtungen) möglich wäre (so der Vorschlag des AJB), besteht kein Raum und
fehlte es an der erforderlichen rechtssatzmässigen Grundlage. Hingegen wäre es
dem AJB selber möglich gewesen, nach der von der StipendienV vorgesehenen Regel
die Ausbildungsbeiträge in zwei Raten auszubezahlen. Unter diesen Umständen
wäre die zweite Rate für die Periode, in welche der Studienabbruch zeitlich
fiel, angesichts der Ablösung der unterstützten Person von der Sozialhilfe kurz
nach Ausrichtung der ersten Rate nicht an die Sozialhilfebehörde, sondern
unmittelbar an die Person in Ausbildung auszurichten gewesen. Weil das AJB
selber von dieser Regel abwich, erschiene auch nicht angezeigt, die
Beschwerdeführerin das – sie allein deswegen treffende – Risiko einer
Uneinbringlichkeit der Rückforderung gegenüber der (einstigen) Person in
Ausbildung tragen zu lassen.
4.6
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden,
in welcher das AJB aufgrund einer Abtretung gemäss § 19 Abs. 1 SHG
Ausbildungsbeiträge zu Beginn einer Stipendienperiode an eine
Sozialhilfebehörde zu Gunsten einer von dieser im damaligen Zeitpunkt mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Person in Ausbildung ausbezahlt hat, diese
Person sich in der Folge von der Sozialhilfe abgelöst hat, die (verbliebenen)
Stipendiengelder seitens der Fürsorgebehörde nach Ablösung von der Sozialhilfe
der (damals nach wie vor) Stipendienberechtigten ausbezahlt wurden, die Sozialhilfebehörde
alsdann das AJB über die Ablösung von der Sozialhilfe und den Widerruf der
Abtretung in Kenntnis gesetzt hat und die Person in Ausbildung ihre Ausbildung
erst danach abgebrochen hat, der von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der
Stipendienperiode nachträglich verfallene, unberechtigt bezogene Pro-rata-Anteil
der Stipendien grundsätzlich nicht von der Sozialhilfebehörde zurückgefordert
werden kann. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin
somit – unabhängig davon, ob eine wirksame Abtretung der Stipendienforderung
bejaht wird oder nicht – zu Unrecht als rückerstattungspflichtig ins Recht
gefasst, weshalb die ihr gegenüber erhobene Forderung (in jedem Fall) unbegründet
ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind
der Einspracheentscheid des AJB vom 30. August 2012 sowie der
Rekursentscheid der Bildungsdirektion vom 29. März 2016 aufzuheben.
Ausgangsgemäss sind die Rekurs- und die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit]
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Es rechtfertigt sich, der zwar in ihrem
amtlichen Wirkungskreis (vollumfänglich) obsiegenden, nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin angesichts des ihr entstandenen Mehraufwands für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung im Umfang
einer angemessenen Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
6.
Gegen Entscheide über die
Rückforderung von Stipendien kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf
deren Gewährung bestand (BGr, 18. März 2008,2C_233/2008, E. 2.1 mit
Hinweis).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des AJB vom 30. August 2012
sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Bildungsdirektion vom
29.
März 2016 werden aufgehoben; in teilweiser Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II des genannten Rekursentscheids werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.-
auszurichten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…