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Entscheid

VB.2016.00229

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00229

29. Juni 2016Deutsch9 min

(URT.2016.18186)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte die Prüfungskommission für

Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte am 27. Januar 2016 um Erlass

der Fähigkeitsprüfung und Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises für

Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte. Die Prüfungskommission übermittelte

das Gesuch am 25. Februar 2016 der Verwaltungskommission des Obergerichts

des Kantons Zürich und beantragte dessen Abweisung.

Mit Beschluss vom 21. März 2016 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts das

Gesuch von A um Erlass der Fähigkeitsprüfung und um

Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises ab.

Erwägungen

II.

A erhob am 29. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende

Anträge:

"1. Der

Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom

21.

März 2016 sei aufzuheben.

2.

Es sei

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über die Voraussetzungen für den

Prüfungserlass […] verfügt.

3.

Die

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin

den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

auszustellen.

4.

Eventualiter

sei […] die Verwaltungskommission, resp. die Prüfungskommission für Betreibungsbeamtinnen

und Betreibungsbeamte anzuweisen, das Gesuch um Erlass der Fähigkeitsprüfung

sowie anschliessende Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises vom 27. Januar

2016.

erneut zu prüfen.

5.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Die

Verwaltungskommission des Obergerichts verzichtete am 10. Mai 2016 auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen Entscheide des Obergerichts im

Zusammenhang mit der Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses für

Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte kann Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 15 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November

2007.

[EG SchKG, LS 281]; § 41 Abs. 2 VRG; Regina Kiener in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 28).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach § 11 Abs. 1 EG SchKG

erteilt das Obergericht den Wahlfähigkeitsausweis Bewerberinnen und Bewerbern,

die handlungsfähig und vertrauenswürdig sind (lit. a) und die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

bestanden haben (lit. b). Zur Fähigkeitsprüfung

Dispositiv

wird zugelassen, wer über eine berufsspezifische Vorbildung verfügt und während

mehrerer Jahre auf einem Betreibungsamt praktisch tätig war (vgl. § 12 EG SchKG). Das Obergericht kann die Prüfung ganz oder teilweise

erlassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf gleichwertige andere Weise

die Fachkenntnisse nachweist, die für die pflichtgemässe Amtsführung

erforderlich sind (§ 11 Abs. 2 EG SchKG). Die näheren Voraussetzungen für den Erlass der Fähigkeitsprüfung regelt das Obergericht durch Verordnung

(vgl. § 24 lit. a

EG SchKG).

Nach § 8 der

Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis

für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte vom 18. Juni 2008 (VWBB, LS 281.51) kann die Fähigkeitsprüfung insbesondere dann im Sinn von § 11 Abs. 2 EG SchKG ganz oder

teilweise erlassen werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über

einen schweizerischen juristischen Hochschulabschluss (Doktorat, Lizentiat,

Master of Law, Bachelor of Law) verfügt und eine praktische Tätigkeit im Sinn

von § 1 Abs. 2 der

Verordnung absolviert hat (lit. a), über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügt (lit. b), die zürcherische Notariatsprüfung

abgelegt (lit. c), den

eidgenössischen Fachausweis "Fachfrau/Fachmann

Betreibung und Konkurs" (lit. d), das Diplom der Höheren Fachbildung der

Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich (lit. e) oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis für

Betreibungsbeamte eines anderen Kantons erworben hat

(lit. f).

2.2

Der Regierungsrat führt in der Weisung vom 6. September 2006 zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs aus, durch das Absolvieren einer Fähigkeitsprüfung

müsse die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis

erbringen, dass sie oder er über die zur Berufsausübung erforderlichen fachlichen

Kenntnisse verfüge. Das Obergericht könne die

Prüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn der Nachweis für

die fachliche Kompetenz zur pflichtgemässen Amtsführung auf andere gleichwertige

Weise erbracht werde. Zu denken sei hier an Bewerberinnen und Bewerber, die

eine mindestens gleichwertige Prüfung absolviert hätten, so etwa Inhaberinnen und Inhaber des Diploms der Höheren

Fachbildung der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich oder

eines gleichwertigen Fähigkeitsausweises eines anderen Kantons. Es solle nur dann zu einem ganzen oder teilweisen Erlass der Prüfung

kommen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine mindestens gleichwertige

Prüfung erfolgreich absolviert habe und zusätzlich

über Berufspraxis auf einem Betreibungsamt sowie ebenfalls über eine

berufsspezifische Vorbildung verfüge. Dabei gelte es

auch zu beachten, dass eine berufsspezifische Vorbildung und eine mehrjährige

Praxis auf einem Betreibungsamt Voraussetzungen seien,

um überhaupt zur Prüfung zugelassen zu werden (ABl 2006, 1201 ff., 1217, 1228).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin hat an der Zürcher

Hochschule für Angewandte Wissenschaften einen "Bachelor

of Science ZFH in Wirtschaftsrecht" erworben. Die

Beschwerdegegnerin qualifiziert diesen Titel nicht als einen vollwertigen

Abschluss im Sinn von § 8 lit. a VWBB, sodass ein Prüfungserlass

ausgeschlossen sei.

Die Beschwerdeführerin macht vor

Verwaltungsgericht im Wesentlichen geltend, dass die

Aufzählung in § 8 VWBB nicht

abschliessend sei, sodass der anderweitige gleichwertige Nachweis der

Fachkenntnisse für die pflichtgemässe Amtsführung auch durch in § 8 VWBB nicht

erwähnte Ausbildungen oder Diplome erbracht werden könne. Die

Beschwerdegegnerin habe die Prüfung unterlassen, ob die Beschwerdeführerin

aufgrund ihres Ausbildungsabschlusses über gleichwertige Fachkenntnisse

verfüge, wie sie im Rahmen der Fähigkeitsprüfung verlangt würden. Der

angefochtene Entscheid verletze damit den Gehörsanspruch und sei willkürlich.

3.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer

Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich

hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit

allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die

wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn

sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann

(vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1,

126 I 97 E. 2b).

Die Beschwerdegegnerin setzt sich mit der Sachlage in einem Mass auseinander, das

der Beschwerdeführerin die sachgerechte Anfechtung des

Entscheids ermöglicht hat. Eine Verletzung der

Begründungspflicht ist folglich zu verneinen.

3.3

3.3.1 Aufgrund der gesetzlichen

Ordnung (§ 11 Abs. 2

EG SchKG; § 8 VWBB) kann

die Beschwerdegegnerin die Fähigkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, womit

ihr ein sogenanntes Entschliessungsermessen zukommt (vgl. Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 50 N. 16). Diese Ermessensbetätigung kann das

Verwaltungsgericht nicht frei prüfen, da es von Gesetzes wegen lediglich eine

Rechtskontrolle ausübt. Das gilt auch im vorliegenden Fall einer

Direktbeschwerde, wenn das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale

Rechtsmittelinstanz entscheidet (Donatsch, § 50

N. 67).

Bei

Ermessensfragen darf das Verwaltungsgericht nur eingreifen, sofern ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über-

und Unterschreitung des Ermessens (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Die pflichtgemässe Ermessensbetätigung

hat sich an den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien sowie am Sinn und Zweck

der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu orientieren, da sie nicht von

sachfremden Kriterien geleitet sein darf (vgl. Donatsch, § 50

N. 26 f.).

3.3.2 Ein Prüfungserlass kommt nur

dann in Betracht, wenn die gesuchstellende Person einen gleichwertigen Nachweis

der für die Amtsführung als Betreibungsbeamtin bzw. -beamten erforderlichen

Fachkenntnisse erbringt (vorn 2). § 8 VWBB nennt verschiedene vom Obergericht

als gleichwertig bewertete Ausbildungsabschlüsse. Dabei anerkennt die

Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass der von ihr erworbene Bachelor of Science

ZFH in Wirtschaftsrecht nicht als schweizerischer juristischer Hochschulabschluss

im Sinn von § 8 lit. a VWBB zu qualifizieren sei.

Die nicht abschliessende

Aufzählung einzelner Ausbildungsabschlüsse und Berufszulassungen in § 8 VWBB bezweckt eine Konkretisierung

von § 11 Abs. 2 EG SchKG. Dadurch wird zugleich der rechtsgleiche

Gesetzesvollzug gewährleistet, ohne eine Einzelfallprüfung bei Vorliegen

besonderer Umstände auszuschliessen. Als nicht berufs- bzw. praxisbezogener

Abschluss genügt dabei nach § 8 lit. a VWBB einzig ein schweizerischer juristischer Hochschulabschluss,

wobei zusätzlich eine praktische Tätigkeit, wie sie Zulassungsvoraussetzung zur

Fähigkeitsprüfung bildet, nachgewiesen werden muss. Bei den in § 8 lit. b–f

VWBB genannten

Berufszulassungen bzw. -abschlüssen ist hingegen ein solcher praktischer

Tätigkeitsnachweis nicht erforderlich; die entsprechenden Zulassungen bzw. Abschlüsse

bedingen von vornherein berufspraktische Erfahrungen. Zudem handelt es sich

dabei entweder um hohe oder berufsspezifische – das heisst die Betreibung und den

Konkurs betreffende – Qualifikationen. § 8 VWBB entspricht damit der gesetzgeberischen Intention, nur

restriktiv einen ganzen oder teilweisen Prüfungserlass zu gewähren; dementsprechend

lässt die nicht abschliessende Aufzählung zwar Raum für den Erlass der Fähigkeitsprüfung

bei gegebenenfalls weiteren nicht darin erwähnten berufsspezifischen und

praktischen Qualifikationen, nicht aber bei anderen Hochschulabschlüssen.

Es besteht daher entgegen der Beschwerdeführerin

keine Veranlassung zu prüfen, ob im Rahmen des Ausbildungsgangs zum Bachelor of Science ZFH in Wirtschaftsrecht gleichwertige

Rechtskenntnisse erworben wurden, wie sie für das Bestehen der Fähigkeitsprüfung

verlangt werden (vgl. § 4 VWBB). § 8

lit. a VWBB erfordert hierfür

einen schweizerischen juristischen Hochschulabschluss, womit nach dem Sinn und

Zweck der gesetzlichen Ordnung wie aufgezeigt eine Prüfung der Gleichwertigkeit

anderer Hochschulabschlüsse gerade ausgeschlossen wird.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig; zudem hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung (dazu Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296 ff.; Florence Aubry Girardin

in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral],

2. A., Bern 2014, Art. 83 N. 156 ff.). In anderen Fällen aus dem fraglichen Bereich ist dieses Rechtsmittel

hingegen zulässig (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00436, E. 4 mit

Hinweisen; BGr, 23. März 2010,2C_655/2009, E. 1). Insofern es sich

hier nicht um einen solchen Fall handelt, bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht,

muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …