VB.2016.00229
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00229
29. Juni 2016Deutsch9 min
(URT.2016.18186)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00229
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises als Betreibungsbeamtin,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte die Prüfungskommission für
Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte am 27. Januar 2016 um Erlass
der Fähigkeitsprüfung und Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises für
Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte. Die Prüfungskommission übermittelte
das Gesuch am 25. Februar 2016 der Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich und beantragte dessen Abweisung.
Mit Beschluss vom 21. März 2016 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts das
Gesuch von A um Erlass der Fähigkeitsprüfung und um
Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises ab.
Erwägungen
II.
A erhob am 29. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende
Anträge:
"1. Der
Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom
21.
März 2016 sei aufzuheben.
2.
Es sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über die Voraussetzungen für den
Prüfungserlass […] verfügt.
3.
Die
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin
den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte
auszustellen.
4.
Eventualiter
sei […] die Verwaltungskommission, resp. die Prüfungskommission für Betreibungsbeamtinnen
und Betreibungsbeamte anzuweisen, das Gesuch um Erlass der Fähigkeitsprüfung
sowie anschliessende Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises vom 27. Januar
2016.
erneut zu prüfen.
5.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die
Verwaltungskommission des Obergerichts verzichtete am 10. Mai 2016 auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen Entscheide des Obergerichts im
Zusammenhang mit der Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses für
Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte kann Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 15 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November
2007.
[EG SchKG, LS 281]; § 41 Abs. 2 VRG; Regina Kiener in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 28).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach § 11 Abs. 1 EG SchKG
erteilt das Obergericht den Wahlfähigkeitsausweis Bewerberinnen und Bewerbern,
die handlungsfähig und vertrauenswürdig sind (lit. a) und die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte
bestanden haben (lit. b). Zur Fähigkeitsprüfung
Dispositiv
wird zugelassen, wer über eine berufsspezifische Vorbildung verfügt und während
mehrerer Jahre auf einem Betreibungsamt praktisch tätig war (vgl. § 12 EG SchKG). Das Obergericht kann die Prüfung ganz oder teilweise
erlassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf gleichwertige andere Weise
die Fachkenntnisse nachweist, die für die pflichtgemässe Amtsführung
erforderlich sind (§ 11 Abs. 2 EG SchKG). Die näheren Voraussetzungen für den Erlass der Fähigkeitsprüfung regelt das Obergericht durch Verordnung
(vgl. § 24 lit. a
EG SchKG).
Nach § 8 der
Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis
für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte vom 18. Juni 2008 (VWBB, LS 281.51) kann die Fähigkeitsprüfung insbesondere dann im Sinn von § 11 Abs. 2 EG SchKG ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über
einen schweizerischen juristischen Hochschulabschluss (Doktorat, Lizentiat,
Master of Law, Bachelor of Law) verfügt und eine praktische Tätigkeit im Sinn
von § 1 Abs. 2 der
Verordnung absolviert hat (lit. a), über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügt (lit. b), die zürcherische Notariatsprüfung
abgelegt (lit. c), den
eidgenössischen Fachausweis "Fachfrau/Fachmann
Betreibung und Konkurs" (lit. d), das Diplom der Höheren Fachbildung der
Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich (lit. e) oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis für
Betreibungsbeamte eines anderen Kantons erworben hat
(lit. f).
2.2
Der Regierungsrat führt in der Weisung vom 6. September 2006 zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs aus, durch das Absolvieren einer Fähigkeitsprüfung
müsse die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis
erbringen, dass sie oder er über die zur Berufsausübung erforderlichen fachlichen
Kenntnisse verfüge. Das Obergericht könne die
Prüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn der Nachweis für
die fachliche Kompetenz zur pflichtgemässen Amtsführung auf andere gleichwertige
Weise erbracht werde. Zu denken sei hier an Bewerberinnen und Bewerber, die
eine mindestens gleichwertige Prüfung absolviert hätten, so etwa Inhaberinnen und Inhaber des Diploms der Höheren
Fachbildung der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich oder
eines gleichwertigen Fähigkeitsausweises eines anderen Kantons. Es solle nur dann zu einem ganzen oder teilweisen Erlass der Prüfung
kommen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine mindestens gleichwertige
Prüfung erfolgreich absolviert habe und zusätzlich
über Berufspraxis auf einem Betreibungsamt sowie ebenfalls über eine
berufsspezifische Vorbildung verfüge. Dabei gelte es
auch zu beachten, dass eine berufsspezifische Vorbildung und eine mehrjährige
Praxis auf einem Betreibungsamt Voraussetzungen seien,
um überhaupt zur Prüfung zugelassen zu werden (ABl 2006, 1201 ff., 1217, 1228).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin hat an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften einen "Bachelor
of Science ZFH in Wirtschaftsrecht" erworben. Die
Beschwerdegegnerin qualifiziert diesen Titel nicht als einen vollwertigen
Abschluss im Sinn von § 8 lit. a VWBB, sodass ein Prüfungserlass
ausgeschlossen sei.
Die Beschwerdeführerin macht vor
Verwaltungsgericht im Wesentlichen geltend, dass die
Aufzählung in § 8 VWBB nicht
abschliessend sei, sodass der anderweitige gleichwertige Nachweis der
Fachkenntnisse für die pflichtgemässe Amtsführung auch durch in § 8 VWBB nicht
erwähnte Ausbildungen oder Diplome erbracht werden könne. Die
Beschwerdegegnerin habe die Prüfung unterlassen, ob die Beschwerdeführerin
aufgrund ihres Ausbildungsabschlusses über gleichwertige Fachkenntnisse
verfüge, wie sie im Rahmen der Fähigkeitsprüfung verlangt würden. Der
angefochtene Entscheid verletze damit den Gehörsanspruch und sei willkürlich.
3.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer
Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich
hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit
allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die
wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann
(vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1,
126 I 97 E. 2b).
Die Beschwerdegegnerin setzt sich mit der Sachlage in einem Mass auseinander, das
der Beschwerdeführerin die sachgerechte Anfechtung des
Entscheids ermöglicht hat. Eine Verletzung der
Begründungspflicht ist folglich zu verneinen.
3.3
3.3.1 Aufgrund der gesetzlichen
Ordnung (§ 11 Abs. 2
EG SchKG; § 8 VWBB) kann
die Beschwerdegegnerin die Fähigkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, womit
ihr ein sogenanntes Entschliessungsermessen zukommt (vgl. Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 50 N. 16). Diese Ermessensbetätigung kann das
Verwaltungsgericht nicht frei prüfen, da es von Gesetzes wegen lediglich eine
Rechtskontrolle ausübt. Das gilt auch im vorliegenden Fall einer
Direktbeschwerde, wenn das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale
Rechtsmittelinstanz entscheidet (Donatsch, § 50
N. 67).
Bei
Ermessensfragen darf das Verwaltungsgericht nur eingreifen, sofern ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über-
und Unterschreitung des Ermessens (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Die pflichtgemässe Ermessensbetätigung
hat sich an den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien sowie am Sinn und Zweck
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu orientieren, da sie nicht von
sachfremden Kriterien geleitet sein darf (vgl. Donatsch, § 50
N. 26 f.).
3.3.2 Ein Prüfungserlass kommt nur
dann in Betracht, wenn die gesuchstellende Person einen gleichwertigen Nachweis
der für die Amtsführung als Betreibungsbeamtin bzw. -beamten erforderlichen
Fachkenntnisse erbringt (vorn 2). § 8 VWBB nennt verschiedene vom Obergericht
als gleichwertig bewertete Ausbildungsabschlüsse. Dabei anerkennt die
Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass der von ihr erworbene Bachelor of Science
ZFH in Wirtschaftsrecht nicht als schweizerischer juristischer Hochschulabschluss
im Sinn von § 8 lit. a VWBB zu qualifizieren sei.
Die nicht abschliessende
Aufzählung einzelner Ausbildungsabschlüsse und Berufszulassungen in § 8 VWBB bezweckt eine Konkretisierung
von § 11 Abs. 2 EG SchKG. Dadurch wird zugleich der rechtsgleiche
Gesetzesvollzug gewährleistet, ohne eine Einzelfallprüfung bei Vorliegen
besonderer Umstände auszuschliessen. Als nicht berufs- bzw. praxisbezogener
Abschluss genügt dabei nach § 8 lit. a VWBB einzig ein schweizerischer juristischer Hochschulabschluss,
wobei zusätzlich eine praktische Tätigkeit, wie sie Zulassungsvoraussetzung zur
Fähigkeitsprüfung bildet, nachgewiesen werden muss. Bei den in § 8 lit. b–f
VWBB genannten
Berufszulassungen bzw. -abschlüssen ist hingegen ein solcher praktischer
Tätigkeitsnachweis nicht erforderlich; die entsprechenden Zulassungen bzw. Abschlüsse
bedingen von vornherein berufspraktische Erfahrungen. Zudem handelt es sich
dabei entweder um hohe oder berufsspezifische – das heisst die Betreibung und den
Konkurs betreffende – Qualifikationen. § 8 VWBB entspricht damit der gesetzgeberischen Intention, nur
restriktiv einen ganzen oder teilweisen Prüfungserlass zu gewähren; dementsprechend
lässt die nicht abschliessende Aufzählung zwar Raum für den Erlass der Fähigkeitsprüfung
bei gegebenenfalls weiteren nicht darin erwähnten berufsspezifischen und
praktischen Qualifikationen, nicht aber bei anderen Hochschulabschlüssen.
Es besteht daher entgegen der Beschwerdeführerin
keine Veranlassung zu prüfen, ob im Rahmen des Ausbildungsgangs zum Bachelor of Science ZFH in Wirtschaftsrecht gleichwertige
Rechtskenntnisse erworben wurden, wie sie für das Bestehen der Fähigkeitsprüfung
verlangt werden (vgl. § 4 VWBB). § 8
lit. a VWBB erfordert hierfür
einen schweizerischen juristischen Hochschulabschluss, womit nach dem Sinn und
Zweck der gesetzlichen Ordnung wie aufgezeigt eine Prüfung der Gleichwertigkeit
anderer Hochschulabschlüsse gerade ausgeschlossen wird.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig; zudem hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung (dazu Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296 ff.; Florence Aubry Girardin
in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral],
2. A., Bern 2014, Art. 83 N. 156 ff.). In anderen Fällen aus dem fraglichen Bereich ist dieses Rechtsmittel
hingegen zulässig (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00436, E. 4 mit
Hinweisen; BGr, 23. März 2010,2C_655/2009, E. 1). Insofern es sich
hier nicht um einen solchen Fall handelt, bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht,
muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …