VB.2016.00230
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00230
24. Oktober 2016Deutsch19 min
(URT.2016.18426)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00230
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, Betreiberin eines Eisenbahnunternehmens, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherung C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kosten
Feuerwehreinsatz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 8. Juli 2014 wurde die Feuerwehr D aufgeboten,
weil es auf der Bahnstrecke beim Bahnhof D zu einem Personenunfall (Suizid)
gekommen war. Die Feuerwehr sicherte während der Bergungsarbeiten und der
polizeilichen Unfallaufnahmearbeiten den Unfallort ab, regelte den Verkehr und
sorgte für den Sichtschutz (Sichtschutzwände und Schnelleinsatzzelt).
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015
überwälzte die Versicherung C der A, Betreiberin eines
Eisenbahnunternehmens, die durch den Feuerwehreinsatz
entstandenen Kosten von Fr. 14'500.-.
Die dagegen von den A erhobene
Einsprache wies die Versicherung C mit
Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 ab.
Erwägungen
II.
Die A erhoben am 26. November 2015
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2015. Mit Entscheid vom 31. März
2016.
hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und reduzierte die der
A auferlegten Kosten pauschal um 20 % auf nunmehr Fr. 11'600.-. Es
erwog, dass die Notwendigkeit der verrechneten Aufwendungen teilweise nicht
überzeugend dargelegt worden sei, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht
mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stünden.
III.
Am 2. Mai 2016 erhoben die A Beschwerde und
liessen dem Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und
es seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom 31. März 2016 sowie die
Verfügung der Versicherung C vom 8. Januar 2015 aufzuheben; ferner sei
festzustellen, dass den A aus dem Feuerwehreinsatz vom 8. Juli 2014 keine
Kosten zu überbinden seien. Eventualiter sei der von den A zu tragende Anteil
an den Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 8. Juli 2014 auf maximal
10.
% der von der Vorinstanz als angemessen betrachteten Gesamtkosten von
Fr. 11'600.- zu reduzieren. Subeventualiter sei das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen Instanzen zulasten der Versicherung C.
Am 12. Mai 2016 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 stellte die Versicherung C denselben
Antrag. In Ihrer Replik vom 28. Juni 2016 hielten die A an ihren Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des
unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit an sich in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Da im vorliegenden Fall allerdings Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu
klären sind, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Das
Feuerwehrwesen wird von den politischen Gemeinden besorgt (§ 17 Abs. 1
des Gesetzes vom 24. September 1978 über die Feuerpolizei und das
Feuerwehrwesen [FFG]). Die Gemeinden bestellen hierfür fachkundige Organe
(§ 17 Abs. 2 FFG), unterhalten eine den örtlichen Verhältnissen und
Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr und stellen ihrer Feuerwehr die
erforderlichen Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge und Gebäude zur Verfügung
(§ 18 Abs. 1 lit. a und b FFG).
Nach § 27 Abs. 1 FFG sind
Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und
Erdbeben unentgeltlich, ausgenommen Einsätze nach Abs. 2 dieser Bestimmung
sowie nach § 28 FFG (Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände) und § 29 FFG
(ABC-Schutz). So verfügt die Gemeinde über den Ersatz der Kosten des
Feuerwehreinsatzes gegenüber Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine
vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder
veranlasst haben (§ 27 Abs. 2 lit. a FFG). Gemäss § 28
Abs. 1 FFG trägt der Halter des Fahrzeuges bei Unfällen im Strassen-,
Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art
die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich
eines angemessenen Anteils für die Einsatzvorbereitung.
2.2
Die
Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin betrachteten den Suizid als Unfall im
Sinn von § 28 Abs. 1 FFG; es wäre verfehlt, den
sozialversicherungsrechtlichen Unfallbe-griff anzuwenden, weil das Verschulden
der Beteiligten keine Rolle spiele. Weiter stünden keine Haftungsansprüche nach
Art. 40b ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG;
SR 742.101) infrage. Aus Art. 40c EBG könne nicht abgeleitet werden, dass
in analoger Weise bei grobem Verschulden der geschädigten oder einer dritten
Person nebst der Haftung auch die Kostentragungspflicht gemäss § 28 FFG
entfallen würde.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin
hingegen liegt bei einem Suizid kein Unfall i. S. v.
§ 28 Abs. 1 FFG vor. Sodann verstosse die gestützt auf § 28 FFG
vorgenommene Überwälzung der gesamten Feuerwehreinsatzkosten auf den
Fahrzeughalter gegen das im Verwaltungsrecht geltende Verursacherprinzip und
somit gegen übergeordnetes Recht. Schliesslich
beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz unzutreffend davon
ausgegangen sei, dass das grobe Drittverschulden des Suizidenten keinen
Einfluss auf die Kostentragung hätte. Infolgedessen hätten die Kosten des
Feuerwehreinsatzes nicht vollumfänglich, sondern höchstens zu 10 % der
Beschwerdeführerin auferlegt werden dürfen. Da der Feuerwehreinsatz durch das
grobe Verschulden des Suizidenten verursacht worden sei, dürften der
Beschwerdeführerin gar keine Kosten auferlegt werden.
3.
Umstritten und zu prüfen ist erstens, ob
ein Suizid ein Unfall i. S. v.
§ 28 Abs. 1 FFG darstellt. Nach Ansicht
der Beschwerdeführerin ist auf den sozialversicherungsrechtlichen Unfallbegriff
von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) abzustellen, wonach kein Unfall
vorliegt, wenn die schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper – wie bei
einem Suizid – absichtlich herbeigeführt wurde (vgl. BGr, 19. Januar 2016,
8C_591/2015, E. 3.1; BGr, 27. April 2010,8C_663/2009, E. 2).
Wie sie zutreffend ausführt, ist der Begriff "Unfall" in den verschiedenen
Rechtsgebieten nicht einheitlich definiert und ist die Übernahme eines Rechtsbegriffs
von einem Rechtsgebiet in ein anderes genau zu prüfen. Dabei stellt die
teleologische Auslegung, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vornimmt,
ein Auslegungselement dar. Zu berücksichtigen sind daneben auch der Wortlaut
von § 28 FFG, welchem sich jedoch keine Definition entnehmen lässt, die
Materialien sowie die Gesetzessystematik. Laut Antrag des Regierungsrats vom
27.
Februar 2008 zum Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das
Konzept Feuerwehr 2010 (ABl 2008 383 ff., 395 und
400) erfolgt die Kostenauflage gegenüber dem Fahrzeughalter als dem kausal
haftbaren Verursacher, ohne dass vorgängig die Schuldfrage geklärt werden
müsse. Daraus folgt, dass grundsätzlich jedes Schadensereignis als
"Unfall" i. S. v. § 28 FFG gilt, gleichwie auch im Rahmen von Art. 4
ATSG zunächst aufgrund des Selbsterhaltungstriebs von der Vermutung ausgegangen
wird, es liege keine Selbsttötung und somit ein Unfall i. S. v.
Art. 4 ATSG vor (BGr, 19. Januar 2016,8C_591/2015, E. 3.1). Ein
Entlastungsbeweis bzw. die Widerlegung der Vermutung wird jedoch bei § 28
FFG implizit ausgeschlossen (ABl 2008 383 ff.,
400). Auch in teleologischer Hinsicht erscheint – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – die Übernahme des sozialver-sicherungsrechtlichen
Unfallbegriffs nicht angebracht. Es geht zwar ebenfalls um die Kosten- bzw.
Schadensüberwälzung. Näher liegt jedoch, sich am eisenbahnspezifischen
Unfallbegriff zu orientieren. In Art. 1 des per Ende 2009 aufgehobenen
Bundesgesetzes vom 28. März 1905 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und
Dampfschiff-fahrtsunternehmungen
und der Schweizerischen Post (EHG; SR 221.112.742) war eine Haftung des Inhabers der Eisenbahnunternehmungen für Schaden vorgesehen, sofern er
nicht bewies, dass der Unfall durch höhere Gewalt,
durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Getöteten oder Verletzten
verursacht war. Daraus erhellt, dass auch im Fall
einer Selbsttötung von einem "Unfall" ausgegangen wurde (vgl. BGr,
13.
Januar 2006,5C.213/2004, E. 3.1). Das Eisenbahngesetz vom
20.
Dezember 1957 (EBG) verwendet in Art. 40b und c den Begriff
"Unfall" nicht mehr. Aus den Materialien (BBl 2007 4377 ff., insb.
4474.
ff.) geht indessen nicht hervor, dass damit ein anderer Unfallbegriff
angestrebt worden wäre; die Revision bezweckte vielmehr die Vereinheitlichung
des Haftpflichtrechts. Und haftpflichtrechtlich wird auch im Fall groben
Verschuldens des Geschädigten im Strassenverkehr dennoch von einem
"Unfall" ausgegangen (vgl. Art. 59 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetz
vom 19. Dezember 1958 [SVG]; SR 741.01). Da § 28 Abs. 1 FFG
sowohl Unfälle im Strassen- als auch im Schienenverkehr einheitlich regelt,
würde eine unterschiedliche Definition ein und desselben Begriffs der
Gesetzessystematik widersprechen. Schliesslich kann auch – wie von der
Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin angeführt – Art. 4 lit. a der
Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von
Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV; SR 742.161) keine andere Definition
entnommen werden. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass
auch ein Suizid einen "Unfall" i. S. v.
§ 28 FFG darstellt.
4.
4.1
Zweitens
macht die Beschwerdeführerin geltend, die gestützt auf § 28 FFG vorgenommene
Überwälzung der gesamten Feuerwehreinsatzkosten auf den Fahrzeughalter verstosse
gegen das im Verwaltungsrecht geltende Verursacherprinzip sowie gegen das Willkürverbot
und somit gegen übergeordnetes Recht.
4.2
Die
Feuerwehreinsatzkosten fielen für ein Tätigwerden der Feuerwehr an. Die Tätigkeiten
der Feuerwehr lassen sich grundsätzlich in Hilfeleistungen und Dienstleistungen
unterscheiden. Als Hilfeleistungen gelten die originären Aufgaben der Brand-,
Explosions- und Elementarschadensbekämpfung und sodann die Einsätze bei
Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden. Als Dienstleistungen
gelten die zusätzlichen Leistungen der Feuerwehr, die ausserhalb ihres
ureigenen Aufgabenbereichs liegen. Dazu zählen etwa die Hilfe bei
Verkehrsunfällen, der Verkehrs- und Ordnungsdienst bei Festanlässen oder
öffentlichen Veranstaltungen, die Bewachung von Sachwerten, Tierrettungen, das
Bergen von Toten (Suizidfälle), Einsätze bei Bahn- und Liftunfällen etc.
(Martin Gehrer, Kostentragung für Leistungen der Feuerwehr am Beispiel der st.
Gallischen Gesetzgebung, ZBl 96/1995 S. 149 ff.).
4.3
Die
Beschwerdeführerin nahm im vorliegenden Fall mit den Leistungen der Feuerwehr
somit eine Dienstleistung in Anspruch, deren Erbringung ihr als Inhaberin eines
Eisenbahnunternehmens im Fall von Betriebsstörungen grundsätzlich selbst
obläge. So waren vorliegend die Absicherung des Unfallorts während der
Bergungsarbeiten und der polizeilichen Unfallaufnahmearbeiten, die Regelung des
Verkehrs und das Bereitstellen von Sichtschutzwänden nötig. Diese Arbeiten
standen in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb der Bahn bzw. der
Aufrechterhaltung des weiteren Betriebs. Wäre zur Erledigung dieser Arbeiten
nicht die Feuerwehr aufgeboten worden, hätten sie von der Beschwerdeführerin
selbst oder einem anderen beizuziehenden Dritten erledigt werden müssen. Es erscheint
jedoch durchaus zweckmässig, dass die Beschwerdeführerin dafür die Feuerwehr
hinzuzieht, zumal diese für solche Fälle in Bezug auf Material und Personal
besser ausgerüstet und insbesondere jederzeit und fast an jedem Ort verfügbar sein
dürfte, während die Beschwerdeführerin nicht über eine damit vergleichbare
Ausrüstung und Einsatzbereitschaft in jedem Bahnhof verfügt.
Die Kosten wurden zwar durch ein Ereignis ausgelöst, welches auf den Verursacher zurückzuführen ist und zu
einer Unterbrechung des Bahnbetriebs führte, was den Einsatz
der Feuerwehr nötig machte. Sie entstanden aber letztlich dadurch, dass die Feuerwehr ihren Einsatz für die
Beschwerdeführerin als Dienstleistung erbrachte (vorn E. 4.2). Demzufolge kommt das Verursacherprinzip bezüglich der
Kostenüberwälzung nicht zum Tragen. Es liegt eine blosse öffentlich-rechtliche Gebührenforderung vor, die für eine
Dienstleistung anfiel, welche sich im Zusammenhang mit dem Betrieb der
Beschwerdeführerin als notwendig erwies. Deren gesetzliche Grundlage findet
sich in § 28 FFG. Die Überwälzung der Kosten auf die
Beschwerdeführerin erfolgte somit auch nicht willkürlich, zumal ein sachlicher
Grund dafür bestand, diese Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass etwa Schutz und
Rettung der Stadt Zürich ihr gegenüber auf Rechnungsstellung aus (Schaden-)Ereignissen
verzichten soll, nichts. Weder wird dargetan, welche Situation diesem Schreiben
zugrunde lag, noch, dass es sich nicht allein auf § 28 Abs. 3 FFG bezieht,
wonach nicht das Gemeinwesen oder die Feuerwehr, sondern die Beschwerdegegnerin
für die Feuerwehr und -polizei Rechnung stellt.
4.4
Aus § 28
FFG ist zu schliessen, dass der Ursprung dieser gesetzlichen Bestimmung darin
liegt, dass bei sofortigem Handlungsbedarf keine Zeit damit verloren gehen soll,
zunächst den Kostentragungspflichtigen ausfindig zu machen. Art. 40c EBG
hingegen hat das Verhältnis des Inhabers des Eisenbahnbetriebs zum Geschädigten
zum Gegenstand. Ersterer soll von der Haftpflicht entlastet werden, wenn ein
Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des
Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist. Derartige
Sachverhalte sind insbesondere höhere Gewalt oder grobes Verschulden der
geschädigten oder einer dritten Person. Damit wird die vollständige Entlastung
des Inhabers des Eisenbahnunternehmens von der Haftung gegenüber einem
Geschädigten geregelt (BBl 2007, 4377 ff., 4493). Vorliegend handelt es
sich jedoch um eine Frage der Beseitigung der Betriebsstörung, wofür eine
Gebühr anfällt, welche sich auf § 28 FFG stützt. § 28 FFG regelt zudem
nur das Aussenverhältnis, während Art. 40c EBG das Innenverhältnis
betrifft. Entsprechend stellt sich aufgrund der verschiedenen Regelungsgegenstände
der beiden Gesetzesbestimmungen auch die Frage nicht, ob § 28 FFG dem
höherrangigen Art. 40c EBG widerspricht.
4.5
Der
Eventualantrag der Beschwerdeführerin, der von ihr zu tragende Anteil an den
Kosten sei auf maximal 10 % der von der Vorinstanz als angemessen
betrachteten Gesamtkosten zu reduzieren, kann demzufolge von vorneherein nicht
berücksichtigt werden, da es sich hierbei um eine Gebühr und nicht einen
aufzuteilenden Haftungsanteil handelt.
4.6
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung verlangt (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 4'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit
(§ 71
VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 6. September 2006)
Eine
Minderheit der Kammer hat die Gutheissung der Beschwerde unter entsprechenden
Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt – aus folgenden Gründen:
Nebst dem Legalitätsprinzip
(Art. 127 Abs. 1 BV) sind bei der Ausgestaltung und Bemessung von Kausalabgaben
u. a. auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und das Willkürverbot
(Art. 9 BV) zu beachten. Ein Erlass ist willkürlich im Sinn von
Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen
lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 134 I 23 E. 8; BGE
129.
I 1 E. 3, auch zum Folgenden); er verletzt das
Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der
Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird (BGE 140 I 77 E. 5.1; BGE 134 I 23 E. 9.1; BGE 131 I 1
E. 4.2). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen
Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen
dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 136 I 1 E. 4.1;
BGE 136 I 241 E. 3.1; BGE 135 I 130 E. 6.2; BGE 131 I 1 E. 4.2).
Kausalabgaben sind Geldleistungen,
welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte
staatliche Leistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Die
individuelle Zurechenbarkeit staatlicher Leistungen unterscheidet die Kausalabgaben
von den Steuern (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, N. 2758). Folglich ist der
Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Kreises der Abgabepflichtigen nicht
völlig frei; vielmehr muss die staatliche Leistung dem jeweiligen Kostenträger
individuell zurechenbar sein (sog. Individualäquivalenz) und muss die
Bestimmung der Abgabepflichtigen den Anforderungen von Art. 8 und
Art. 9 BV genügen. Zur Bestimmung der Person, welcher eine staatliche
Leistung zurechenbar ist, ist auf den Verursacherzusammenhang abzustellen. Die
Individualäquivalenz, d. h. die individuelle Zurechenbarkeit, liegt
nur insoweit vor, als die amtliche Tätigkeit tatsächlich vom Adressaten
veranlasst bzw. verursacht worden ist (Isabelle Häner, Kausalabgaben – Eine
Einführung, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, Bern
2015, S. 4 ff. m. w. H.). Kann die staatliche Leistung mehreren Personen zugerechnet
werden, kommen also mehrere Abgabepflichtige infrage,
ist grundsätzlich diejenige Person als Kostenträgerin zu bestimmen, welcher die
staatliche Leistung am meisten zurechenbar ist, oder es
hat eine Aufteilung stattzufinden. Jedenfalls ist bei der Wahl der
Kostenträgerin – sowohl in der Rechtsetzung als auch in der Rechtsanwendung –
Art. 8 und 9 BV Rechnung zu tragen (vgl. BGE 138 II 111 E. 5.4.3 f.;
BGE 138 II 70; BGE 131 I 1 E. 4.5).
Die natürliche Kausalität reicht für
sich allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht
nach dem Verursacherprinzip zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht
wendet die Praxis das Erfordernis der Unmittelbarkeit (BGE 132 II 371 E. 3.5;
BGE 131 II 743 E. 3.2; BGE 118 Ib 407 E. 4c; BGE 114 Ib 44 E. 2a) sowie die Adäquanztheorie
(BGE 132 II 371 E. 3.5; BGE 131 II 743 E. 3.2; BGE 102 Ib 203 E. 5c; Martin Frick, Das Verursacherprinzip in der Verfassung und Gesetz,
Bern 2004, S. 65 ff.;
ferner BEZ 2016 Nr. 23 E. 5.3.1) an. Danach kann
ein an sich gegebener Kausalzusammenhang durch das Hinzutreten neuer Ursachen
wie z. B. Drittverschulden unterbrochen werden. Da das grobe
Selbstverschulden des Geschädigten einen Unterbrechungsgrund darstellt (vgl.
Art. 40c Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b
EBG), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin aus Sicht des
Verursacherprinzips unter Anwendung der Unmittelbarkeits- und Adäquanztheorie
mangels unmittelbaren bzw. adäquaten Kausalzusammenhangs keine durch den Suizid
verursachten Kosten aufzuerlegen (vgl. auch BBl 2007 4377 ff., 4479 f.). Zum
selben Ergebnis gelangt man, wenn man die Ansicht vertritt, dass trotz
fehlenden Kausalzusammenhangs auch als Zustandsverursacher gilt und mit einer
Kostentragung rechnen muss, wer als blosser Inhaber einer störenden Sache
nichts zum störenden Zustand beigetragen hat (Denis Oliver Adler, Das
Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im Umweltrecht, Zürich
etc. 2011, S. 105). Ein Kausalzusammenhang besteht diesfalls lediglich
zwischen der störenden Eigenschaft der Sache (Erfolg) und der daraus zu
ergreifenden Massnahme und nicht zwischen Ursache und Erfolg (Adler,
S. 146). Hier gelangt das sog. Prinzip der anteilsmässigen Kostentragung
zur Anwendung: Ist der Beitrag zur Herbeiführung der Störung durch einen
Dritten oder den Geschädigten derart überwiegend, dass ein anderes Verhalten
als nicht mehr relevant erscheint, kann der Anteil dieses Verursachers auf null
Prozent fallen, womit ein Dritt- oder Selbstverschulden durchaus
"unterbrechend" wirken kann (Adler, S. 157 m. w. H.;
René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts – Band
II: Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2014, N. 473 ff.
m. w. H.). Aus Sicht des Verursacherprinzips fehlt somit im vorliegenden
Fall der Verursacherzusammenhang.
Aber auch unabhängig davon, ob das
Verursacherprinzip gestützt auf eine gesetzliche Vorschrift direkt zur
Anwendung gelangt, ist nach Rechtsprechung und Lehre im Fall mehrerer Verursacher
derjenige mit Kosten zu belasten, der für den Zustand vorab verantwortlich ist:
Zu belangen ist in erster Linie der "schuldhafte Verhaltensstörer"
und in letzter Linie der "schuldlose Zustandsstörer" (BGE 131 II 743
E. 3.1; BGE 102 Ib 203 E. 5b und 5c; BEZ 2016 Nr. 23 E. 6.1;
Wiederkehr/Richli, N 474 m. w. H.). In BGE 101 Ib 410 E. 6 (Kosten einer antizipierten Ersatzvornahme) erachtete es das Bundesgericht als willkürlich, bei mehreren
Störern die Kosten der Einfachheit halber einem einzigen Störer aufzuerlegen,
weil im Polizeirecht für die Lösung der Konkurrenzfrage nicht die möglichst
einfache und rasche Deckung finanzieller Ansprüche des Gemeinwesens
ausschlaggebend sein könne (siehe auch zum Zivilrecht BGr, 16. Mai 2013,
5A_884/2012, E. 4.3, wonach allein die Tatsache, dass es mühsam und häufig
nicht zielführend ist, den Verhaltensstörer zu belangen, noch keine Grundlage
dafür schaffe, den Zustandsstörer bzw. Grundeigentümer ins Recht zu fassen).
Als willkürlich und die Rechtsgleichheit verletzend beurteilte das
Bundesgericht etwa Bestimmungen, welche die Gebäudeeigentümer generell als
(Zustands-)Verursacher der im öffentlichen Raum entsorgten Abfälle betrachteten
und ihnen die Kosten der Abfallentsorgung ohne weitere Differenzierung, ob ein hinreichender
Zurechnungszusammenhang zwischen Grundstücknutzung und der Entsorgung von
Abfall auf öffentlichem Grund besteht, auferlegten (BGE 138 II 111
E. 5.4.3 f.). Im Bezug auf eine Benützungsgebühr (für die Sondernutzung
des öffentlichen Grundes) hielt das Bundesgericht in BGE 138 II 70 fest, dass
diese aufgrund des Willkürverbots (Art. 9 BV) nur von denjenigen erhoben
werden kann, welche direkt den öffentlichen Grund benutzen, nicht aber von
denjenigen, welche bloss indirekt einen Nutzen aus dieser Nutzung haben.
Mit der Regelung in § 28
Abs. 1 FFG wurde eine ausschliessliche Kostentragungspflicht des
Fahrzeughalters eingeführt. Die Umstände des Einzelfalls sind für diese
Kostentragungspflicht unbeachtlich, d. h. der Fahrzeughalter trägt
ungeachtet des Verursacherzusammenhangs stets die gesamten Kosten des
Feuerwehreinsatzes (abgesehen von § 28 Abs. 2 FFG). Mit dieser
Regelung wurde bezweckt, dass die Einsatzkosten dem Fahrzeughalter in Rechnung
gestellt werden können, "ohne dass eine vorgängige Abklärung der
Schuldfrage erfolgen müsste" (ABl 2008 383 ff., 395); angestrebt wurde
mithin eine möglichst einfache und rasche Deckung finanzieller Ansprüche.
Dieses Anliegen ist zwar durchaus von Bedeutung, sollen doch solche Kosten
nicht der Allgemeinheit, sondern den jeweiligen Verursachern bzw. Störern angelastet
werden. Aber als ernsthafter sachlicher Grund für eine Kostenauflage
ausschliesslich auf den Fahrzeughalter ungeachtet der weiteren Umstände,
namentlich des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs, vermag es nicht zu
genügen, auch wenn der Fahrzeughalter durch die (unfreiwillige) Inanspruchnahme
der Feuerwehr einen Nutzen erfährt. Die Regelung verstösst des Weiteren auch
gegen das Gebot rechtsgleicher Behandlung, da sie keinerlei Differenzierungen je
nach Verursacherzusammenhang vorsieht, d. h. eine gebotene
Unterscheidung unterlässt und ungleiche Situationen gleich behandelt (BGE 131 I
1.
E. 4.5). Hinzu kommt, dass eine solche kantonale Regelung die
Durchsetzung von Bundeszivilrecht (Art. 40c EBG) beeinträchtigt oder gar
vereiteln kann, was nach der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs nicht zulässig ist (BGE 138 I 331 E. 8.4.3 mit Hinweisen;
BGr, 11. Mai 2015,1C_565/2014, E. 2.1). Auch wenn das kantonale
öffentliche Recht lediglich das Aussenverhältnis regelt, während sich das
Innenverhältnis nach dem Bundeszivilrecht richtet, hat das kantonale
öffentliche Recht der bundeszivilrechtlichen Regelung des Innenverhältnisses
insoweit Rechnung zu tragen, dass deren Durchsetzung nicht beeinträchtigt oder
vereitelt wird.
Nach Art. 79 Abs. 1 der
Kantonsverfassung (KV) sind Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht
verstossen, von den Gerichten nicht anzuwenden. Unter Berücksichtigung
sämtlicher sonstiger vorhandenen Rechtsgrundlagen ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführerin aus dem Feuerwehreinsatz vom 8. Juli 2014 keine Kosten.