Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00230

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00230

24. Oktober 2016Deutsch19 min

(URT.2016.18426)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 8. Juli 2014 wurde die Feuerwehr D aufgeboten,

weil es auf der Bahnstrecke beim Bahnhof D zu einem Personenunfall (Suizid)

gekommen war. Die Feuerwehr sicherte während der Bergungsarbeiten und der

polizeilichen Unfallaufnahmearbeiten den Unfallort ab, regelte den Verkehr und

sorgte für den Sichtschutz (Sichtschutzwände und Schnelleinsatzzelt).

Mit Verfügung vom 8. Januar 2015

überwälzte die Versicherung C der A, Betreiberin eines

Eisenbahnunternehmens, die durch den Feuerwehreinsatz

entstandenen Kosten von Fr. 14'500.-.

Die dagegen von den A erhobene

Einsprache wies die Versicherung C mit

Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 ab.

Erwägungen

II.

Die A erhoben am 26. November 2015

Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2015. Mit Entscheid vom 31. März

2016.

hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und reduzierte die der

A auferlegten Kosten pauschal um 20 % auf nunmehr Fr. 11'600.-. Es

erwog, dass die Notwendigkeit der verrechneten Aufwendungen teilweise nicht

überzeugend dargelegt worden sei, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht

mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stünden.

III.

Am 2. Mai 2016 erhoben die A Beschwerde und

liessen dem Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und

es seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom 31. März 2016 sowie die

Verfügung der Versicherung C vom 8. Januar 2015 aufzuheben; ferner sei

festzustellen, dass den A aus dem Feuerwehreinsatz vom 8. Juli 2014 keine

Kosten zu überbinden seien. Eventualiter sei der von den A zu tragende Anteil

an den Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 8. Juli 2014 auf maximal

10.

% der von der Vorinstanz als angemessen betrachteten Gesamtkosten von

Fr. 11'600.- zu reduzieren. Subeventualiter sei das Verfahren zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen Instanzen zulasten der Versicherung C.

Am 12. Mai 2016 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 stellte die Versicherung C denselben

Antrag. In Ihrer Replik vom 28. Juni 2016 hielten die A an ihren Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des

unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit an sich in

die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Da im vorliegenden Fall allerdings Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu

klären sind, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Das

Feuerwehrwesen wird von den politischen Gemeinden besorgt (§ 17 Abs. 1

des Gesetzes vom 24. September 1978 über die Feuerpolizei und das

Feuerwehrwesen [FFG]). Die Gemeinden bestellen hierfür fachkundige Organe

(§ 17 Abs. 2 FFG), unterhalten eine den örtlichen Verhältnissen und

Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr und stellen ihrer Feuerwehr die

erforderlichen Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge und Gebäude zur Verfügung

(§ 18 Abs. 1 lit. a und b FFG).

Nach § 27 Abs. 1 FFG sind

Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und

Erdbeben unentgeltlich, ausgenommen Einsätze nach Abs. 2 dieser Bestimmung

sowie nach § 28 FFG (Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände) und § 29 FFG

(ABC-Schutz). So verfügt die Gemeinde über den Ersatz der Kosten des

Feuerwehreinsatzes gegenüber Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine

vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder

veranlasst haben (§ 27 Abs. 2 lit. a FFG). Gemäss § 28

Abs. 1 FFG trägt der Halter des Fahrzeuges bei Unfällen im Strassen-,

Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art

die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich

eines angemessenen Anteils für die Einsatzvorbereitung.

2.2

Die

Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin betrachteten den Suizid als Unfall im

Sinn von § 28 Abs. 1 FFG; es wäre verfehlt, den

sozialversicherungsrechtlichen Unfallbe-griff anzuwenden, weil das Verschulden

der Beteiligten keine Rolle spiele. Weiter stünden keine Haftungsansprüche nach

Art. 40b ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG;

SR 742.101) infrage. Aus Art. 40c EBG könne nicht abgeleitet werden, dass

in analoger Weise bei grobem Verschulden der geschädigten oder einer dritten

Person nebst der Haftung auch die Kostentragungspflicht gemäss § 28 FFG

entfallen würde.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin

hingegen liegt bei einem Suizid kein Unfall i. S. v.

§ 28 Abs. 1 FFG vor. Sodann verstosse die gestützt auf § 28 FFG

vorgenommene Überwälzung der gesamten Feuerwehreinsatzkosten auf den

Fahrzeughalter gegen das im Verwaltungsrecht geltende Verursacherprinzip und

somit gegen übergeordnetes Recht. Schliesslich

beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz unzutreffend davon

ausgegangen sei, dass das grobe Drittverschulden des Suizidenten keinen

Einfluss auf die Kostentragung hätte. Infolgedessen hätten die Kosten des

Feuerwehreinsatzes nicht vollumfänglich, sondern höchstens zu 10 % der

Beschwerdeführerin auferlegt werden dürfen. Da der Feuerwehreinsatz durch das

grobe Verschulden des Suizidenten verursacht worden sei, dürften der

Beschwerdeführerin gar keine Kosten auferlegt werden.

3.

Umstritten und zu prüfen ist erstens, ob

ein Suizid ein Unfall i. S. v.

§ 28 Abs. 1 FFG darstellt. Nach Ansicht

der Beschwerdeführerin ist auf den sozialversicherungsrechtlichen Unfallbegriff

von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) abzustellen, wonach kein Unfall

vorliegt, wenn die schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper – wie bei

einem Suizid – absichtlich herbeigeführt wurde (vgl. BGr, 19. Januar 2016,

8C_591/2015, E. 3.1; BGr, 27. April 2010,8C_663/2009, E. 2).

Wie sie zutreffend ausführt, ist der Begriff "Unfall" in den verschiedenen

Rechtsgebieten nicht einheitlich definiert und ist die Übernahme eines Rechtsbegriffs

von einem Rechtsgebiet in ein anderes genau zu prüfen. Dabei stellt die

teleologische Auslegung, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vornimmt,

ein Auslegungselement dar. Zu berücksichtigen sind daneben auch der Wortlaut

von § 28 FFG, welchem sich jedoch keine Definition entnehmen lässt, die

Materialien sowie die Gesetzessystematik. Laut Antrag des Regierungsrats vom

27.

Februar 2008 zum Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das

Konzept Feuerwehr 2010 (ABl 2008 383 ff., 395 und

400) erfolgt die Kostenauflage gegenüber dem Fahrzeughalter als dem kausal

haftbaren Verursacher, ohne dass vorgängig die Schuldfrage geklärt werden

müsse. Daraus folgt, dass grundsätzlich jedes Schadensereignis als

"Unfall" i. S. v. § 28 FFG gilt, gleichwie auch im Rahmen von Art. 4

ATSG zunächst aufgrund des Selbsterhaltungstriebs von der Vermutung ausgegangen

wird, es liege keine Selbsttötung und somit ein Unfall i. S. v.

Art. 4 ATSG vor (BGr, 19. Januar 2016,8C_591/2015, E. 3.1). Ein

Entlastungsbeweis bzw. die Widerlegung der Vermutung wird jedoch bei § 28

FFG implizit ausgeschlossen (ABl 2008 383 ff.,

400). Auch in teleologischer Hinsicht erscheint – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – die Übernahme des sozialver-sicherungsrechtlichen

Unfallbegriffs nicht angebracht. Es geht zwar ebenfalls um die Kosten- bzw.

Schadensüberwälzung. Näher liegt jedoch, sich am eisenbahnspezifischen

Unfallbegriff zu orientieren. In Art. 1 des per Ende 2009 aufgehobenen

Bundesgesetzes vom 28. März 1905 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und

Dampfschiff-fahrtsunternehmungen

und der Schweizerischen Post (EHG; SR 221.112.742) war eine Haftung des Inhabers der Eisenbahnunternehmungen für Schaden vorgesehen, sofern er

nicht bewies, dass der Unfall durch höhere Gewalt,

durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Getöteten oder Verletzten

verursacht war. Daraus erhellt, dass auch im Fall

einer Selbsttötung von einem "Unfall" ausgegangen wurde (vgl. BGr,

13.

Januar 2006,5C.213/2004, E. 3.1). Das Eisenbahngesetz vom

20.

Dezember 1957 (EBG) verwendet in Art. 40b und c den Begriff

"Unfall" nicht mehr. Aus den Materialien (BBl 2007 4377 ff., insb.

4474.

ff.) geht indessen nicht hervor, dass damit ein anderer Unfallbegriff

angestrebt worden wäre; die Revision bezweckte vielmehr die Vereinheitlichung

des Haftpflichtrechts. Und haftpflichtrechtlich wird auch im Fall groben

Verschuldens des Geschädigten im Strassenverkehr dennoch von einem

"Unfall" ausgegangen (vgl. Art. 59 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 [SVG]; SR 741.01). Da § 28 Abs. 1 FFG

sowohl Unfälle im Strassen- als auch im Schienenverkehr einheitlich regelt,

würde eine unterschiedliche Definition ein und desselben Begriffs der

Gesetzessystematik widersprechen. Schliesslich kann auch – wie von der

Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin angeführt – Art. 4 lit. a der

Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von

Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV; SR 742.161) keine andere Definition

entnommen werden. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass

auch ein Suizid einen "Unfall" i. S. v.

§ 28 FFG darstellt.

4.

4.1

Zweitens

macht die Beschwerdeführerin geltend, die gestützt auf § 28 FFG vorgenommene

Überwälzung der gesamten Feuerwehreinsatzkosten auf den Fahrzeughalter verstosse

gegen das im Verwaltungsrecht geltende Verursacherprinzip sowie gegen das Willkürverbot

und somit gegen übergeordnetes Recht.

4.2

Die

Feuerwehreinsatzkosten fielen für ein Tätigwerden der Feuerwehr an. Die Tätigkeiten

der Feuerwehr lassen sich grundsätzlich in Hilfeleistungen und Dienstleistungen

unterscheiden. Als Hilfeleistungen gelten die originären Aufgaben der Brand-,

Explosions- und Elementarschadensbekämpfung und sodann die Einsätze bei

Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden. Als Dienstleistungen

gelten die zusätzlichen Leistungen der Feuerwehr, die ausserhalb ihres

ureigenen Aufgabenbereichs liegen. Dazu zählen etwa die Hilfe bei

Verkehrsunfällen, der Verkehrs- und Ordnungsdienst bei Festanlässen oder

öffentlichen Veranstaltungen, die Bewachung von Sachwerten, Tierrettungen, das

Bergen von Toten (Suizidfälle), Einsätze bei Bahn- und Liftunfällen etc.

(Martin Gehrer, Kostentragung für Leistungen der Feuerwehr am Beispiel der st.

Gallischen Gesetzgebung, ZBl 96/1995 S. 149 ff.).

4.3

Die

Beschwerdeführerin nahm im vorliegenden Fall mit den Leistungen der Feuerwehr

somit eine Dienstleistung in Anspruch, deren Erbringung ihr als Inhaberin eines

Eisenbahnunternehmens im Fall von Betriebsstörungen grundsätzlich selbst

obläge. So waren vorliegend die Absicherung des Unfallorts während der

Bergungsarbeiten und der polizeilichen Unfallaufnahmearbeiten, die Regelung des

Verkehrs und das Bereitstellen von Sichtschutzwänden nötig. Diese Arbeiten

standen in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb der Bahn bzw. der

Aufrechterhaltung des weiteren Betriebs. Wäre zur Erledigung dieser Arbeiten

nicht die Feuerwehr aufgeboten worden, hätten sie von der Beschwerdeführerin

selbst oder einem anderen beizuziehenden Dritten erledigt werden müssen. Es erscheint

jedoch durchaus zweckmässig, dass die Beschwerdeführerin dafür die Feuerwehr

hinzuzieht, zumal diese für solche Fälle in Bezug auf Material und Personal

besser ausgerüstet und insbesondere jederzeit und fast an jedem Ort verfügbar sein

dürfte, während die Beschwerdeführerin nicht über eine damit vergleichbare

Ausrüstung und Einsatzbereitschaft in jedem Bahnhof verfügt.

Die Kosten wurden zwar durch ein Ereignis ausgelöst, welches auf den Verursacher zurückzuführen ist und zu

einer Unterbrechung des Bahnbetriebs führte, was den Einsatz

der Feuerwehr nötig machte. Sie entstanden aber letztlich dadurch, dass die Feuerwehr ihren Einsatz für die

Beschwerdeführerin als Dienstleistung erbrachte (vorn E. 4.2). Demzufolge kommt das Verursacherprinzip bezüglich der

Kostenüberwälzung nicht zum Tragen. Es liegt eine blosse öffentlich-rechtliche Gebührenforderung vor, die für eine

Dienstleistung anfiel, welche sich im Zusammenhang mit dem Betrieb der

Beschwerdeführerin als notwendig erwies. Deren gesetzliche Grundlage findet

sich in § 28 FFG. Die Überwälzung der Kosten auf die

Beschwerdeführerin erfolgte somit auch nicht willkürlich, zumal ein sachlicher

Grund dafür bestand, diese Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass etwa Schutz und

Rettung der Stadt Zürich ihr gegenüber auf Rechnungsstellung aus (Schaden-)Ereignissen

verzichten soll, nichts. Weder wird dargetan, welche Situation diesem Schreiben

zugrunde lag, noch, dass es sich nicht allein auf § 28 Abs. 3 FFG bezieht,

wonach nicht das Gemeinwesen oder die Feuerwehr, sondern die Beschwerdegegnerin

für die Feuerwehr und -polizei Rechnung stellt.

4.4

Aus § 28

FFG ist zu schliessen, dass der Ursprung dieser gesetzlichen Bestimmung darin

liegt, dass bei sofortigem Handlungsbedarf keine Zeit damit verloren gehen soll,

zunächst den Kostentragungspflichtigen ausfindig zu machen. Art. 40c EBG

hingegen hat das Verhältnis des Inhabers des Eisenbahnbetriebs zum Geschädigten

zum Gegenstand. Ersterer soll von der Haftpflicht entlastet werden, wenn ein

Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des

Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist. Derartige

Sachverhalte sind insbesondere höhere Gewalt oder grobes Verschulden der

geschädigten oder einer dritten Person. Damit wird die vollständige Entlastung

des Inhabers des Eisenbahnunternehmens von der Haftung gegenüber einem

Geschädigten geregelt (BBl 2007, 4377 ff., 4493). Vorliegend handelt es

sich jedoch um eine Frage der Beseitigung der Betriebsstörung, wofür eine

Gebühr anfällt, welche sich auf § 28 FFG stützt. § 28 FFG regelt zudem

nur das Aussenverhältnis, während Art. 40c EBG das Innenverhältnis

betrifft. Entsprechend stellt sich aufgrund der verschiedenen Regelungsgegenstände

der beiden Gesetzesbestimmungen auch die Frage nicht, ob § 28 FFG dem

höherrangigen Art. 40c EBG widerspricht.

4.5

Der

Eventualantrag der Beschwerdeführerin, der von ihr zu tragende Anteil an den

Kosten sei auf maximal 10 % der von der Vorinstanz als angemessen

betrachteten Gesamtkosten zu reduzieren, kann demzufolge von vorneherein nicht

berücksichtigt werden, da es sich hierbei um eine Gebühr und nicht einen

aufzuteilenden Haftungsanteil handelt.

4.6

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung verlangt (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 4'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit

(§ 71

VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 6. September 2006)

Eine

Minderheit der Kammer hat die Gutheissung der Beschwerde unter entsprechenden

Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt – aus folgenden Gründen:

Nebst dem Legalitätsprinzip

(Art. 127 Abs. 1 BV) sind bei der Ausgestaltung und Bemessung von Kausalabgaben

u. a. auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und das Willkürverbot

(Art. 9 BV) zu beachten. Ein Erlass ist willkürlich im Sinn von

Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen

lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 134 I 23 E. 8; BGE

129.

I 1 E. 3, auch zum Folgenden); er verletzt das

Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche

Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen

nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der

Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner

Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit

ungleich behandelt wird (BGE 140 I 77 E. 5.1; BGE 134 I 23 E. 9.1; BGE 131 I 1

E. 4.2). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger

Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen

Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen

dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 136 I 1 E. 4.1;

BGE 136 I 241 E. 3.1; BGE 135 I 130 E. 6.2; BGE 131 I 1 E. 4.2).

Kausalabgaben sind Geldleistungen,

welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte

staatliche Leistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Die

individuelle Zurechenbarkeit staatlicher Leistungen unterscheidet die Kausalabgaben

von den Steuern (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, N. 2758). Folglich ist der

Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Kreises der Abgabepflichtigen nicht

völlig frei; vielmehr muss die staatliche Leistung dem jeweiligen Kostenträger

individuell zurechenbar sein (sog. Individualäquivalenz) und muss die

Bestimmung der Abgabepflichtigen den Anforderungen von Art. 8 und

Art. 9 BV genügen. Zur Bestimmung der Person, welcher eine staatliche

Leistung zurechenbar ist, ist auf den Verursacherzusammenhang abzustellen. Die

Individualäquivalenz, d. h. die individuelle Zurechenbarkeit, liegt

nur insoweit vor, als die amtliche Tätigkeit tatsächlich vom Adressaten

veranlasst bzw. verursacht worden ist (Isabelle Häner, Kausalabgaben – Eine

Einführung, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, Bern

2015, S. 4 ff. m. w. H.). Kann die staatliche Leistung mehreren Personen zugerechnet

werden, kommen also mehrere Abgabepflichtige infrage,

ist grundsätzlich diejenige Person als Kostenträgerin zu bestimmen, welcher die

staatliche Leistung am meisten zurechenbar ist, oder es

hat eine Aufteilung stattzufinden. Jedenfalls ist bei der Wahl der

Kostenträgerin – sowohl in der Rechtsetzung als auch in der Rechtsanwendung –

Art. 8 und 9 BV Rechnung zu tragen (vgl. BGE 138 II 111 E. 5.4.3 f.;

BGE 138 II 70; BGE 131 I 1 E. 4.5).

Die natürliche Kausalität reicht für

sich allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht

nach dem Verursacherprinzip zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht

wendet die Praxis das Erfordernis der Unmittelbarkeit (BGE 132 II 371 E. 3.5;

BGE 131 II 743 E. 3.2; BGE 118 Ib 407 E. 4c; BGE 114 Ib 44 E. 2a) sowie die Adäquanztheorie

(BGE 132 II 371 E. 3.5; BGE 131 II 743 E. 3.2; BGE 102 Ib 203 E. 5c; Martin Frick, Das Verursacherprinzip in der Verfassung und Gesetz,

Bern 2004, S. 65 ff.;

ferner BEZ 2016 Nr. 23 E. 5.3.1) an. Danach kann

ein an sich gegebener Kausalzusammenhang durch das Hinzutreten neuer Ursachen

wie z. B. Drittverschulden unterbrochen werden. Da das grobe

Selbstverschulden des Geschädigten einen Unterbrechungsgrund darstellt (vgl.

Art. 40c Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b

EBG), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin aus Sicht des

Verursacherprinzips unter Anwendung der Unmittelbarkeits- und Adäquanztheorie

mangels unmittelbaren bzw. adäquaten Kausalzusammenhangs keine durch den Suizid

verursachten Kosten aufzuerlegen (vgl. auch BBl 2007 4377 ff., 4479 f.). Zum

selben Ergebnis gelangt man, wenn man die Ansicht vertritt, dass trotz

fehlenden Kausalzusammenhangs auch als Zustandsverursacher gilt und mit einer

Kostentragung rechnen muss, wer als blosser Inhaber einer störenden Sache

nichts zum störenden Zustand beigetragen hat (Denis Oliver Adler, Das

Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im Umweltrecht, Zürich

etc. 2011, S. 105). Ein Kausalzusammenhang besteht diesfalls lediglich

zwischen der störenden Eigenschaft der Sache (Erfolg) und der daraus zu

ergreifenden Massnahme und nicht zwischen Ursache und Erfolg (Adler,

S. 146). Hier gelangt das sog. Prinzip der anteilsmässigen Kostentragung

zur Anwendung: Ist der Beitrag zur Herbeiführung der Störung durch einen

Dritten oder den Geschädigten derart überwiegend, dass ein anderes Verhalten

als nicht mehr relevant erscheint, kann der Anteil dieses Verursachers auf null

Prozent fallen, womit ein Dritt- oder Selbstverschulden durchaus

"unterbrechend" wirken kann (Adler, S. 157 m. w. H.;

René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts – Band

II: Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2014, N. 473 ff.

m. w. H.). Aus Sicht des Verursacherprinzips fehlt somit im vorliegenden

Fall der Verursacherzusammenhang.

Aber auch unabhängig davon, ob das

Verursacherprinzip gestützt auf eine gesetzliche Vorschrift direkt zur

Anwendung gelangt, ist nach Rechtsprechung und Lehre im Fall mehrerer Verursacher

derjenige mit Kosten zu belasten, der für den Zustand vorab verantwortlich ist:

Zu belangen ist in erster Linie der "schuldhafte Verhaltensstörer"

und in letzter Linie der "schuldlose Zustandsstörer" (BGE 131 II 743

E. 3.1; BGE 102 Ib 203 E. 5b und 5c; BEZ 2016 Nr. 23 E. 6.1;

Wiederkehr/Richli, N 474 m. w. H.). In BGE 101 Ib 410 E. 6 (Kosten einer antizipierten Ersatzvornahme) erachtete es das Bundesgericht als willkürlich, bei mehreren

Störern die Kosten der Einfachheit halber einem einzigen Störer aufzuerlegen,

weil im Polizeirecht für die Lösung der Konkurrenzfrage nicht die möglichst

einfache und rasche Deckung finanzieller Ansprüche des Gemeinwesens

ausschlaggebend sein könne (siehe auch zum Zivilrecht BGr, 16. Mai 2013,

5A_884/2012, E. 4.3, wonach allein die Tatsache, dass es mühsam und häufig

nicht zielführend ist, den Verhaltensstörer zu belangen, noch keine Grundlage

dafür schaffe, den Zustandsstörer bzw. Grundeigentümer ins Recht zu fassen).

Als willkürlich und die Rechtsgleichheit verletzend beurteilte das

Bundesgericht etwa Bestimmungen, welche die Gebäudeeigentümer generell als

(Zustands-)Verursacher der im öffentlichen Raum entsorgten Abfälle betrachteten

und ihnen die Kosten der Abfallentsorgung ohne weitere Differenzierung, ob ein hinreichender

Zurechnungszusammenhang zwischen Grundstücknutzung und der Entsorgung von

Abfall auf öffentlichem Grund besteht, auferlegten (BGE 138 II 111

E. 5.4.3 f.). Im Bezug auf eine Benützungsgebühr (für die Sondernutzung

des öffentlichen Grundes) hielt das Bundesgericht in BGE 138 II 70 fest, dass

diese aufgrund des Willkürverbots (Art. 9 BV) nur von denjenigen erhoben

werden kann, welche direkt den öffentlichen Grund benutzen, nicht aber von

denjenigen, welche bloss indirekt einen Nutzen aus dieser Nutzung haben.

Mit der Regelung in § 28

Abs. 1 FFG wurde eine ausschliessliche Kostentragungspflicht des

Fahrzeughalters eingeführt. Die Umstände des Einzelfalls sind für diese

Kostentragungspflicht unbeachtlich, d. h. der Fahrzeughalter trägt

ungeachtet des Verursacherzusammenhangs stets die gesamten Kosten des

Feuerwehreinsatzes (abgesehen von § 28 Abs. 2 FFG). Mit dieser

Regelung wurde bezweckt, dass die Einsatzkosten dem Fahrzeughalter in Rechnung

gestellt werden können, "ohne dass eine vorgängige Abklärung der

Schuldfrage erfolgen müsste" (ABl 2008 383 ff., 395); angestrebt wurde

mithin eine möglichst einfache und rasche Deckung finanzieller Ansprüche.

Dieses Anliegen ist zwar durchaus von Bedeutung, sollen doch solche Kosten

nicht der Allgemeinheit, sondern den jeweiligen Verursachern bzw. Störern angelastet

werden. Aber als ernsthafter sachlicher Grund für eine Kostenauflage

ausschliesslich auf den Fahrzeughalter ungeachtet der weiteren Umstände,

namentlich des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs, vermag es nicht zu

genügen, auch wenn der Fahrzeughalter durch die (unfreiwillige) Inanspruchnahme

der Feuerwehr einen Nutzen erfährt. Die Regelung verstösst des Weiteren auch

gegen das Gebot rechtsgleicher Behandlung, da sie keinerlei Differenzierungen je

nach Verursacherzusammenhang vorsieht, d. h. eine gebotene

Unterscheidung unterlässt und ungleiche Situationen gleich behandelt (BGE 131 I

1.

E. 4.5). Hinzu kommt, dass eine solche kantonale Regelung die

Durchsetzung von Bundeszivilrecht (Art. 40c EBG) beeinträchtigt oder gar

vereiteln kann, was nach der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs nicht zulässig ist (BGE 138 I 331 E. 8.4.3 mit Hinweisen;

BGr, 11. Mai 2015,1C_565/2014, E. 2.1). Auch wenn das kantonale

öffentliche Recht lediglich das Aussenverhältnis regelt, während sich das

Innenverhältnis nach dem Bundeszivilrecht richtet, hat das kantonale

öffentliche Recht der bundeszivilrechtlichen Regelung des Innenverhältnisses

insoweit Rechnung zu tragen, dass deren Durchsetzung nicht beeinträchtigt oder

vereitelt wird.

Nach Art. 79 Abs. 1 der

Kantonsverfassung (KV) sind Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht

verstossen, von den Gerichten nicht anzuwenden. Unter Berücksichtigung

sämtlicher sonstiger vorhandenen Rechtsgrundlagen ist festzustellen, dass der

Beschwerdeführerin aus dem Feuerwehreinsatz vom 8. Juli 2014 keine Kosten.