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Entscheid

VB.2016.00231

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00231

24. August 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18300)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1974 und Staatsangehöriger des Landes L,

heiratete am 8. Juni 2001 die in Zürich niedergelassene Landsfrau D,

geboren 1980. Am 3. Januar 2002 reiste A in die Schweiz und am

30. Januar 2002 wurde ihm zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt, welche bis zum 2. Januar 2004 verlängert wurde.

Am 3. April

2003 wurde A verhaftet, in Untersuchungshaft gesetzt und ab dem 30. Januar 2004 befand er sich im (vorzeitigen) Strafvollzug. Das

Bezirksgericht Zürich sprach A mit Urteil vom 28. Oktober 2004 der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951

(BetmG) schuldig und bestrafte ihn mit sechs Jahren und

sechs Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der

Untersuchungshaft.

Das Migrationsamt verweigerte mit Verfügung vom 26. April 2006

eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A und ordnete gleichzeitig an, dass er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug das zürcherische Kantonsgebiet unverzüglich zu verlassen habe. Auf den dagegen

erhobenen Rekurs trat der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. September 2006 nicht ein. Mit

Verfügung vom 15. Dezember 2006 dehnte das

Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration

[SEM]) die kantonale Wegweisungsverfügung auf das Gebiet der

ganzen Schweiz aus und verhängte zudem mit Verfügung vom 8. Februar 2007

eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer mit

sofortiger Wirkung.

Mit Verfügung vom 26. April 2007 wurde A bedingt aus dem

Strafvollzug per 4. August 2007 entlassen. In der Folge wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. Mai 2007 A auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug

aus der Schweiz weg. Am 6. August 2007 wurde er

sodann in sein Herkunftsland ausgeschafft.

Die Eheleute A/D haben drei gemeinsame

Kinder: E, geboren 2002; F, geboren 2011 und G, geboren 2008. Alle drei Kinder wurden in der Schweiz geboren,

sind Staatsangehörige des Landes L und wurden in die

Niederlassungsbewilligung ihrer Mutter mit einbezogen.

Auf frühere

Gesuche der Eheleute A/D um Bewilligung der Einreise für A zum Verbleib bei seiner Familie trat das

Migrationsamt mit Verfügung vom 30. November 2009

nicht ein.

Das damalige BFM setzte ab Sommer 2010 mittels Suspensionsverfügungen die über A

verhängte Einreisesperre zum Besuch seiner hier anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen regelmässig aus.

Ein erneutes Gesuch vom 3. Juni 2014 um

Neubeurteilung des Familiennachzugs der Eheleute A/D wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Februar 2015 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. März 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Mai 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid vom 22. März 2016 vollumfänglich aufzuheben, seine

Einreise zu bewilligen und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm

die Einreise zu bewilligen und eine auflösend bedingte

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, mit der Bedingung in den ersten sechs

Monaten nach seiner Einreise eine Arbeitsstelle anzutreten. Subeventualiter sei

ihm die Einreise und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung per 8. Februar 2017 zu bewilligen, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Weiter sei die

unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende sowie das vorinstanzliche

Verfahren zu gewähren und die Rechtsvertreterin von A als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen.

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der in der Sache des Beschwerdeführenden ergangene

Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 20. September 2006 ist in Rechtskraft erwachsen. Damit steht

rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers widerrufen worden

ist.

1.2

Auch wenn damit über das Aufenthaltsrecht des

Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden ist, kann dieser

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses

bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene

Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die

voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen

erfüllt sind. Dabei handelt es sich nicht um ein

Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein Gesuch um Erteilung einer neuen

Bewilligung (vgl. BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014, E. 1.3). Das

Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde

ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet auf ein neues Gesuch einzutreten,

wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten

Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche

Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht

bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung

bestand (BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014, E. 1.3; BGE 136 II 177 E.

2.

; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.0230, E. 4.1).

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen Ausländerin hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt

(Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Art. 51 Abs. 2

lit. b AuG erlischt dieser Anspruch, wenn Widerrufsgründe nach

Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist gegeben, wenn die ausländische

Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d. h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr

verurteil worden ist (Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377

E. 4.2).

Mit der Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von sechs

Jahren und sechs Monaten im Jahr 2004 hat der Beschwerdeführer den

Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Gemäss Art. 51

Abs. 2 AuG ist damit der Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich erloschen.

2.2

Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorliegens

von Erlöschensgründen nach Art. 51 AuG setzt eine

Verhältnismässigkeitsprüfung voraus (Art. 96 AuG; BGr, 24. Mai 2013,

2C_1170/2012, E. 3.2). Da der Beschwerdeführer mit einer hier

niedergelassenen Landsfrau verheiratet und Vater von drei hier niedergelassenen

Kindern ist, sind vorliegend auch die aus Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV)

abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen garantieren

zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat, es kann aber das in

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat-

und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren

Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr

Zusammenleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 135 I 153

E. 2.1). Der durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV vermittelte Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gilt

jedoch nicht absolut und kann insbesondere entfallen, wenn sowohl ein Widerrufsgrund

nach Art. 62 AuG vorliegt, als auch die (weiteren) Voraussetzungen für

einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn von

Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gegeben sind (vgl. BGE 122

II 1 E. 2 und 130 II 281 E. 3.1).

2.3

Eine

strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung

nicht zwingend ein für allemal. Soweit der Ausländer, gegen den Fernhaltemassnahmen

ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung besitzt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen

nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu

pflegen, kann eine Neubeurteilung angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit

der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und er sich über eine angemessene

Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die

hiesigen Verhältnisse absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr

vernachlässigbar erscheint (vgl. BGE 130 II 493 E. 5; BGr,

11.

November 2014,2C_995/2014 E. 3.3).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den

Zeitpunkt der Neubeurteilung an die Regelung zur Dauer des Einreiseverbots in

Art. 67 AuG anzuknüpfen. Hat sich der Betroffene während fünf Jahren im

Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug

neu zu prüfen (BGr, 12. Dezember 2014,2C_1224/2013 E. 5.1.2; BGr,

24.

Mai 2013,2C_1170/2012 E. 3.4).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen

geltend, es bestehe kein erhebliches öffentliches Interesse mehr an seiner

Fernhaltung. Die von ihm begangenen Straftaten würden mindestens 13 Jahre

zurückliegen und er sei aufgrund der guten Führung und der positiven

Legalprognose bereits vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Insbesondere

seine bedingte Entlassung stelle ein starkes Indiz für ein deliktfreies Leben

dar. Seit seiner Entlassung habe er sich klaglos verhalten und habe eingesehen,

dass er sein Leben ändern müsse. Er habe keinerlei Kontakt mehr zu seinem damaligen

kriminellen Umfeld und bereue seine Taten zutiefst. Im Land L sei er arbeitstätig und generiere ein Einkommen, so dass er seinen

dortigen Unterhalt selbständig bestreiten könne. Aufgrund der

Suspensionsverfügungen des SEM reise er regelmässig in die Schweiz, um seine

Familie zu besuchen und habe sich dabei immer klaglos verhalten. Weiter macht

der Beschwerde­führer geltend, eine Arbeitsstelle in

der Schweiz antreten zu können, sobald er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten

würde. Dies liege zudem im öffentlichen Interesse, da seine Ehefrau trotz einer

Teilzeiterwerbstätigkeit nicht alleine für den Unterhalt der Familie sorgen

könne.

3.2

Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die

ausländerrechtliche Bewährungsfrist in Bezug auf die im Jahr 2004

ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten abgelaufen

und eine neue Prüfung vorzunehmen ist. Dabei wies sie zunächst darauf hin, dass

sich der Beschwerdeführer bereits in M strafbar gemacht habe. Aus dem Urteil

vom 28. Oktober 2004 des Bezirksgerichts Zürich lasse sich entnehmen, dass

er mit Urteil des Landgerichts H vom 11. März 199 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, dies unter Einbezug der

Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gemäss Urteil des Amtsgerichts I vom

30.

September 1998. Am 3. Mai 2000 sei die Ausschaffung in sein

Heimatland erfolgt. Durch diese in M erwirkten Vorstrafen und die dort

verbüssten Freiheitsstrafen liess sich der Beschwerdeführer nicht von der

Begehung weiterer, einschlägiger und schwer wiegender Straftaten abhalten. Bei

seinem ersten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug

habe er sodann wahrheits- und pflichtwidrige Angaben gemacht, als er die Frage

nach im In- und Ausland erwirkten Vorstrafen verneinte. Daher würden

grundsätzlich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers

in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren vorliegen. Die Vorinstanz verwies

nochmals auf das Urteil vom 28. Oktober 2004 des Bezirksgerichts Zürich,

wonach das Verschulden des Beschwerdeführers objektiv schwer wiege. Der

Beschwerdeführer habe eine Heroinmenge

von 20 Kilogramm zwecks Weitergabe übernommen und sei

persönlich in telefonischem Kontakt

mit seinen Lieferanten aus L gestanden. Das Bezirksgericht ging zudem davon aus, dass der

Beschwerdeführer in der Händlerhierarchie zumindest auf mittlerer Stufe

anzusiedeln sei. Die gesamten Umstände seiner Taten und deren Begehung würden

ein professionelles Vorgehen und eine erhebliche kriminelle Energie belegen. Erschwerend

falle dabei ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in seiner wirtschaftlichen

Existenz nicht akut bedroht gewesen sei. Ausserdem betonte die Vorinstanz, dass

der Beschwerdeführer von seinem insgesamt rund fünf Jahre und sieben Monate

langen Aufenthalt in der Schweiz den weit überwiegenden Teil in Unfreiheit

verbracht habe und er sich somit offenkundig nicht in die hiesigen Verhältnisse

zu integrieren vermochte. In Anbetracht all dieser Umstände, welche der

Beschwerdeführer letztlich nicht bestreitet, ist es nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz von einem nach wie vor erheblichen sicherheitspolizeilichen

Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

3.3

Die

Vorinstanz hat sich auch einlässlich mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers

auseinandergesetzt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die familiäre

Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau und

seinen drei Kindern. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen vermochte der

Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darzulegen, dass er seit seiner Ausreise

im August 2007 tatsächlich ununterbrochen Wohnsitz in L gehabt und sich seither

in Freiheit bewährt habe. Es wäre ihm als mitwirkungspflichtiger Gesuchsteller

möglich und zumutbar gewesen, seine Vorbringen zu substanziieren und zu

belegen. Weiter wäre es der Ehefrau zumindest anfänglich mit ihrem gemeinsamen

am 30. Dezember 2002 geborenen Sohn noch möglich und zumutbar gewesen, dem

Beschwerdeführer ins gemeinsame Herkunftsland nachzufolgen, um dort das

Familienleben gemeinsam fortsetzen zu können. Zudem lasse sich die massive und

andauernde Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers, entgegen

den Ausführungen der Leiterin Soziales der Gemeinde J nicht oder nicht mehr

länger damit begründen, dass sie als alleinerziehende Mutter und beruflich gering

Qualifizierte Mühe bei der Stellensuche habe. Ihre Kinder seien eingeschult

oder besuchten den Kindergarten, weshalb es ihr grundsätzlich möglich und zuzumuten

sei, einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Ausserdem sei es unklar, über

welche beruflichen Qualifikationen der Beschwerdeführer nun verfüge. Es

erscheine als ungewiss, ob die erneute Zulassung des beruflich nicht oder

schlecht qualifizierten Beschwerdeführers zu einer Entlastung oder ob diese

nicht vielmehr zu einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand führen

würde. Es würden begründete Zweifel bestehen, ob der Beschwerdeführer

tatsächlich willens und fähig sei, sich mit Hilfe und Unterstützung der

niedergelassenen Ehefrau in absehbarer Zeit in die hiesigen Verhältnisse zu

integrieren.

3.4

Mit

Beschwerde vom 3. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer erstmals Belege vor,

welche hinsichtlich seines Verhaltens seit seiner Rückkehr in Land L Aufschluss

geben. Offenbar ist der Beschwerdeführer in L nicht straffällig geworden. Allerdings

ist nach wie vor unklar, ob sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausschaffung

in seine Heimat auch tatsächlich ununterbrochen dort aufgehalten hat. Die vom

Beschwerdeführer vorgelegte Wohnsitzbestätigung wurde am 7. April 2016

ausgestellt, weist aber kein Zuzugsdatum auf. Obwohl unter der Rubrik "vorherige

Adresse" kein Eintrag vorliegt, lässt dies nicht die Schlussfolgerung zu,

dass er seit seiner Rückkehr dort wohnhaft gewesen ist. Zu der beruflichen

Tätigkeit des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass nur für die Arbeitsstelle

bei der K GmbH ein Arbeitsvertrag vorgelegt wurde und die übrigen im

Lebenslauf aufgeführten Arbeitstätigkeiten von 2008 bis 2014 nicht belegt sind.

Somit kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit

seiner Rückkehr in seine Heimat gänzlich wohl und klaglos verhalten habe.

Mit der Vorinstanz einig sind die mit der zwangsweisen

Trennung verbundenen psychischen Belastungen der Familien sowie ihre

Sozialhilfebedürftigkeit eine Folge der Wegweisung und nicht auf neu

eingetretene Umstände zurückzuführen. Rund ein Jahr nachdem der

Beschwerdeführer am 3. Mai 2000 aufgrund seiner Straffälligkeit in Land M

in seine Heimat ausgeschafft wurde, heiratete er dort seine jetzige Ehefrau,

welche zu jenem Zeitpunkt bereits in der Schweiz wohnhaft war. Es ist davon

auszugehen, dass die Ehefrau von den Verurteilungen des Beschwerdeführers in M Kenntnis

hatte. Nachdem der Beschwerdeführer anfangs 2002 zu seiner Ehefrau in die

Schweiz gezogen ist, machte er sich gemäss dem Urteil vom 28. Oktober 2004

des Bezirksgerichts Zürich ab August 2002 bis zu seiner Verhaftung am

3.

April 2003 des qualifizierten Betäubungsmittelhandels schuldig. Das

erste gemeinsame Kind der Eheleute kam Ende 2002 zur Welt. Nach dem Gesagten

erscheint es fraglich, ob die Ehefrau überhaupt damit rechnen konnte, ein Ehe-

und Familienleben in der Schweiz führen zu können. Ab 3. April 2003 befand

sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug,

wurde rund vier Jahre später aus dem Gefängnis entlassen und dann sogleich aus

der Schweiz weggewiesen. Seine beiden anderen Kinder wurden erst, nachdem der

Beschwerdeführer in seine Heimat ausgeschafft wurde, geboren. Ein tatsächlich

gemeinsames Familienleben konnte er nur zu Beginn seines Aufenthalts in der

Schweiz und nur für eine kurze Zeit führen. Angesichts des Gefängnisaufenthalts

und der anschliessenden Landesabwesenheit ist von einer geringeren Intensität

der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern auszugehen. Dass sein

ältester Sohn regelmässig Mühe hat, wenn sein Vater jeweils wieder abreist, ist

nachvollziehbar. Inwiefern eine physische Anwesenheit des Beschwerdeführers für

das Wohl seiner Kinder jedoch unabdingbar ist, wird nicht substanziiert

begründet. Es ist zu berücksichtigen, dass die Einreisesperre nach wie vor

mittels Suspensionsverfügungen punktuell aufgehoben werden kann, um die Pflege

der familiären Beziehungen über die Grenzen hinweg zu ermöglichen und damit

namentlich auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Art. 67 Abs. 5

AuG; BGr, 11. August 2013,2C_667/2013, E. 3). Der Beschwerdeführer

kann damit die Beziehung zu seiner Familie mittels Besuchsaufenthalten in der

Schweiz und Nutzung moderner Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten, auch wenn

dies mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist. Besuche der Ehefrau und Kinder

in L sind im Übrigen unbeschränkt möglich.

Aus dem vom Beschwerdeführer aufgeführten Urteil des

Europäischen Menschenrechtsgerichtshof vom 16. April 2013 (Nr. 01) lässt

sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. In jenem Fall wurde die ausländische

Person wegen eines weniger schwerwiegenden Delikts zu einer bedeutend

geringeren Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt, hielt sich zudem

bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz auf, konnte sich von der Sozialhilfe

loslösen und hat sich die prognostizierte Rückfallgefahr nicht verwirklicht.

Vorliegend vermochten den Beschwerdeführer wiederholte, mehrjährige Freiheitsstrafen nicht von der

erneuten Begehung von Straftaten abhalten. Auch die

Beziehung zu seiner Ehefrau und die Gründung einer gemeinsamen Familie konnten

den Beschwerdeführer nicht eines Besseren belehren. Es kann

ihm insgesamt keine günstige Prognose gestellt werden, im Gegenteil, seine

Rückfallgefahr hat der Beschwerdeführer bereits bestätigt. Beim schweren Betäubungsmitteldelikt

des Beschwerdeführers, welches zum Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung

geführt hat, handelt es sich zudem um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV

genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen sollen, dass

der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem

Einreiseverbot belegt wird. Die entsprechende Interessensabwägung mit dem Recht

auf Privat- und Familienleben hätte deshalb im Licht der neuen Verfassungsbestimmung

aus heutiger Sicht eher noch restriktiver zu erfolgen (BGE 139 I 31

E. 2.3.2). Die langjährige, gewerbsmässige und

gravierende Delinquenz des Beschwerdeführers spricht somit klarerweise für

eine schwerwiegende Gefahr der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

3.5

Unter

Verweis auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass weder

die Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des

Beschwerdeführers noch die mit der Verweigerung des Aufenthalts verbundene

Beschränkung der familiären Beziehungen das öffentliche Fernhalteinteresses zu überwiegen

vermögen (§ 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Der Entscheid der Vorinstanz liegt im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens. Sie hat in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle

rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und ihren Entscheid umfassend

begründet. Nach dem Gesagten erweist sich die Nichterteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach wie vor als verhältnismässig. Ebenso

wenig liegen Gründe vor, welche die Erteilung einer auflösend bedingten oder

einer per 8. Februar 2017 gültigen Aufenthaltsbewilligung ermöglichen

könnten.

Die Beschwerde ist demgemäss vollumfänglich abzuweisen.

4.

Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit

der Begehren abzuweisen und auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu

bewilligen (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.). Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit §65a Abs. 2 VRG) und es steht ihm

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …