VB.2016.00231
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00231
24. August 2016Deutsch16 min
(URT.2016.18300)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00231
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, diese substituiert durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1974 und Staatsangehöriger des Landes L,
heiratete am 8. Juni 2001 die in Zürich niedergelassene Landsfrau D,
geboren 1980. Am 3. Januar 2002 reiste A in die Schweiz und am
30. Januar 2002 wurde ihm zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt, welche bis zum 2. Januar 2004 verlängert wurde.
Am 3. April
2003 wurde A verhaftet, in Untersuchungshaft gesetzt und ab dem 30. Januar 2004 befand er sich im (vorzeitigen) Strafvollzug. Das
Bezirksgericht Zürich sprach A mit Urteil vom 28. Oktober 2004 der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951
(BetmG) schuldig und bestrafte ihn mit sechs Jahren und
sechs Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der
Untersuchungshaft.
Das Migrationsamt verweigerte mit Verfügung vom 26. April 2006
eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A und ordnete gleichzeitig an, dass er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug das zürcherische Kantonsgebiet unverzüglich zu verlassen habe. Auf den dagegen
erhobenen Rekurs trat der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. September 2006 nicht ein. Mit
Verfügung vom 15. Dezember 2006 dehnte das
Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration
[SEM]) die kantonale Wegweisungsverfügung auf das Gebiet der
ganzen Schweiz aus und verhängte zudem mit Verfügung vom 8. Februar 2007
eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer mit
sofortiger Wirkung.
Mit Verfügung vom 26. April 2007 wurde A bedingt aus dem
Strafvollzug per 4. August 2007 entlassen. In der Folge wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. Mai 2007 A auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
aus der Schweiz weg. Am 6. August 2007 wurde er
sodann in sein Herkunftsland ausgeschafft.
Die Eheleute A/D haben drei gemeinsame
Kinder: E, geboren 2002; F, geboren 2011 und G, geboren 2008. Alle drei Kinder wurden in der Schweiz geboren,
sind Staatsangehörige des Landes L und wurden in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Mutter mit einbezogen.
Auf frühere
Gesuche der Eheleute A/D um Bewilligung der Einreise für A zum Verbleib bei seiner Familie trat das
Migrationsamt mit Verfügung vom 30. November 2009
nicht ein.
Das damalige BFM setzte ab Sommer 2010 mittels Suspensionsverfügungen die über A
verhängte Einreisesperre zum Besuch seiner hier anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen regelmässig aus.
Ein erneutes Gesuch vom 3. Juni 2014 um
Neubeurteilung des Familiennachzugs der Eheleute A/D wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Februar 2015 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. März 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Mai 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid vom 22. März 2016 vollumfänglich aufzuheben, seine
Einreise zu bewilligen und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm
die Einreise zu bewilligen und eine auflösend bedingte
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, mit der Bedingung in den ersten sechs
Monaten nach seiner Einreise eine Arbeitsstelle anzutreten. Subeventualiter sei
ihm die Einreise und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung per 8. Februar 2017 zu bewilligen, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Weiter sei die
unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende sowie das vorinstanzliche
Verfahren zu gewähren und die Rechtsvertreterin von A als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der in der Sache des Beschwerdeführenden ergangene
Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 20. September 2006 ist in Rechtskraft erwachsen. Damit steht
rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers widerrufen worden
ist.
1.2
Auch wenn damit über das Aufenthaltsrecht des
Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden ist, kann dieser
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses
bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene
Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die
voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen
erfüllt sind. Dabei handelt es sich nicht um ein
Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein Gesuch um Erteilung einer neuen
Bewilligung (vgl. BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014, E. 1.3). Das
Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde
ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet auf ein neues Gesuch einzutreten,
wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten
Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014, E. 1.3; BGE 136 II 177 E.
2.
; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.0230, E. 4.1).
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen Ausländerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Art. 51 Abs. 2
lit. b AuG erlischt dieser Anspruch, wenn Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist gegeben, wenn die ausländische
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d. h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr
verurteil worden ist (Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377
E. 4.2).
Mit der Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von sechs
Jahren und sechs Monaten im Jahr 2004 hat der Beschwerdeführer den
Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Gemäss Art. 51
Abs. 2 AuG ist damit der Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich erloschen.
2.2
Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorliegens
von Erlöschensgründen nach Art. 51 AuG setzt eine
Verhältnismässigkeitsprüfung voraus (Art. 96 AuG; BGr, 24. Mai 2013,
2C_1170/2012, E. 3.2). Da der Beschwerdeführer mit einer hier
niedergelassenen Landsfrau verheiratet und Vater von drei hier niedergelassenen
Kindern ist, sind vorliegend auch die aus Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV)
abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen garantieren
zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat, es kann aber das in
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren
Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr
Zusammenleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 135 I 153
E. 2.1). Der durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV vermittelte Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gilt
jedoch nicht absolut und kann insbesondere entfallen, wenn sowohl ein Widerrufsgrund
nach Art. 62 AuG vorliegt, als auch die (weiteren) Voraussetzungen für
einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gegeben sind (vgl. BGE 122
II 1 E. 2 und 130 II 281 E. 3.1).
2.3
Eine
strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung
nicht zwingend ein für allemal. Soweit der Ausländer, gegen den Fernhaltemassnahmen
ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besitzt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen
nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu
pflegen, kann eine Neubeurteilung angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit
der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und er sich über eine angemessene
Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die
hiesigen Verhältnisse absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr
vernachlässigbar erscheint (vgl. BGE 130 II 493 E. 5; BGr,
11.
November 2014,2C_995/2014 E. 3.3).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den
Zeitpunkt der Neubeurteilung an die Regelung zur Dauer des Einreiseverbots in
Art. 67 AuG anzuknüpfen. Hat sich der Betroffene während fünf Jahren im
Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug
neu zu prüfen (BGr, 12. Dezember 2014,2C_1224/2013 E. 5.1.2; BGr,
24.
Mai 2013,2C_1170/2012 E. 3.4).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen
geltend, es bestehe kein erhebliches öffentliches Interesse mehr an seiner
Fernhaltung. Die von ihm begangenen Straftaten würden mindestens 13 Jahre
zurückliegen und er sei aufgrund der guten Führung und der positiven
Legalprognose bereits vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Insbesondere
seine bedingte Entlassung stelle ein starkes Indiz für ein deliktfreies Leben
dar. Seit seiner Entlassung habe er sich klaglos verhalten und habe eingesehen,
dass er sein Leben ändern müsse. Er habe keinerlei Kontakt mehr zu seinem damaligen
kriminellen Umfeld und bereue seine Taten zutiefst. Im Land L sei er arbeitstätig und generiere ein Einkommen, so dass er seinen
dortigen Unterhalt selbständig bestreiten könne. Aufgrund der
Suspensionsverfügungen des SEM reise er regelmässig in die Schweiz, um seine
Familie zu besuchen und habe sich dabei immer klaglos verhalten. Weiter macht
der Beschwerdeführer geltend, eine Arbeitsstelle in
der Schweiz antreten zu können, sobald er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten
würde. Dies liege zudem im öffentlichen Interesse, da seine Ehefrau trotz einer
Teilzeiterwerbstätigkeit nicht alleine für den Unterhalt der Familie sorgen
könne.
3.2
Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die
ausländerrechtliche Bewährungsfrist in Bezug auf die im Jahr 2004
ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten abgelaufen
und eine neue Prüfung vorzunehmen ist. Dabei wies sie zunächst darauf hin, dass
sich der Beschwerdeführer bereits in M strafbar gemacht habe. Aus dem Urteil
vom 28. Oktober 2004 des Bezirksgerichts Zürich lasse sich entnehmen, dass
er mit Urteil des Landgerichts H vom 11. März 199 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, dies unter Einbezug der
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gemäss Urteil des Amtsgerichts I vom
30.
September 1998. Am 3. Mai 2000 sei die Ausschaffung in sein
Heimatland erfolgt. Durch diese in M erwirkten Vorstrafen und die dort
verbüssten Freiheitsstrafen liess sich der Beschwerdeführer nicht von der
Begehung weiterer, einschlägiger und schwer wiegender Straftaten abhalten. Bei
seinem ersten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug
habe er sodann wahrheits- und pflichtwidrige Angaben gemacht, als er die Frage
nach im In- und Ausland erwirkten Vorstrafen verneinte. Daher würden
grundsätzlich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren vorliegen. Die Vorinstanz verwies
nochmals auf das Urteil vom 28. Oktober 2004 des Bezirksgerichts Zürich,
wonach das Verschulden des Beschwerdeführers objektiv schwer wiege. Der
Beschwerdeführer habe eine Heroinmenge
von 20 Kilogramm zwecks Weitergabe übernommen und sei
persönlich in telefonischem Kontakt
mit seinen Lieferanten aus L gestanden. Das Bezirksgericht ging zudem davon aus, dass der
Beschwerdeführer in der Händlerhierarchie zumindest auf mittlerer Stufe
anzusiedeln sei. Die gesamten Umstände seiner Taten und deren Begehung würden
ein professionelles Vorgehen und eine erhebliche kriminelle Energie belegen. Erschwerend
falle dabei ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in seiner wirtschaftlichen
Existenz nicht akut bedroht gewesen sei. Ausserdem betonte die Vorinstanz, dass
der Beschwerdeführer von seinem insgesamt rund fünf Jahre und sieben Monate
langen Aufenthalt in der Schweiz den weit überwiegenden Teil in Unfreiheit
verbracht habe und er sich somit offenkundig nicht in die hiesigen Verhältnisse
zu integrieren vermochte. In Anbetracht all dieser Umstände, welche der
Beschwerdeführer letztlich nicht bestreitet, ist es nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz von einem nach wie vor erheblichen sicherheitspolizeilichen
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
3.3
Die
Vorinstanz hat sich auch einlässlich mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die familiäre
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau und
seinen drei Kindern. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen vermochte der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darzulegen, dass er seit seiner Ausreise
im August 2007 tatsächlich ununterbrochen Wohnsitz in L gehabt und sich seither
in Freiheit bewährt habe. Es wäre ihm als mitwirkungspflichtiger Gesuchsteller
möglich und zumutbar gewesen, seine Vorbringen zu substanziieren und zu
belegen. Weiter wäre es der Ehefrau zumindest anfänglich mit ihrem gemeinsamen
am 30. Dezember 2002 geborenen Sohn noch möglich und zumutbar gewesen, dem
Beschwerdeführer ins gemeinsame Herkunftsland nachzufolgen, um dort das
Familienleben gemeinsam fortsetzen zu können. Zudem lasse sich die massive und
andauernde Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers, entgegen
den Ausführungen der Leiterin Soziales der Gemeinde J nicht oder nicht mehr
länger damit begründen, dass sie als alleinerziehende Mutter und beruflich gering
Qualifizierte Mühe bei der Stellensuche habe. Ihre Kinder seien eingeschult
oder besuchten den Kindergarten, weshalb es ihr grundsätzlich möglich und zuzumuten
sei, einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Ausserdem sei es unklar, über
welche beruflichen Qualifikationen der Beschwerdeführer nun verfüge. Es
erscheine als ungewiss, ob die erneute Zulassung des beruflich nicht oder
schlecht qualifizierten Beschwerdeführers zu einer Entlastung oder ob diese
nicht vielmehr zu einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand führen
würde. Es würden begründete Zweifel bestehen, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich willens und fähig sei, sich mit Hilfe und Unterstützung der
niedergelassenen Ehefrau in absehbarer Zeit in die hiesigen Verhältnisse zu
integrieren.
3.4
Mit
Beschwerde vom 3. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer erstmals Belege vor,
welche hinsichtlich seines Verhaltens seit seiner Rückkehr in Land L Aufschluss
geben. Offenbar ist der Beschwerdeführer in L nicht straffällig geworden. Allerdings
ist nach wie vor unklar, ob sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausschaffung
in seine Heimat auch tatsächlich ununterbrochen dort aufgehalten hat. Die vom
Beschwerdeführer vorgelegte Wohnsitzbestätigung wurde am 7. April 2016
ausgestellt, weist aber kein Zuzugsdatum auf. Obwohl unter der Rubrik "vorherige
Adresse" kein Eintrag vorliegt, lässt dies nicht die Schlussfolgerung zu,
dass er seit seiner Rückkehr dort wohnhaft gewesen ist. Zu der beruflichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass nur für die Arbeitsstelle
bei der K GmbH ein Arbeitsvertrag vorgelegt wurde und die übrigen im
Lebenslauf aufgeführten Arbeitstätigkeiten von 2008 bis 2014 nicht belegt sind.
Somit kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit
seiner Rückkehr in seine Heimat gänzlich wohl und klaglos verhalten habe.
Mit der Vorinstanz einig sind die mit der zwangsweisen
Trennung verbundenen psychischen Belastungen der Familien sowie ihre
Sozialhilfebedürftigkeit eine Folge der Wegweisung und nicht auf neu
eingetretene Umstände zurückzuführen. Rund ein Jahr nachdem der
Beschwerdeführer am 3. Mai 2000 aufgrund seiner Straffälligkeit in Land M
in seine Heimat ausgeschafft wurde, heiratete er dort seine jetzige Ehefrau,
welche zu jenem Zeitpunkt bereits in der Schweiz wohnhaft war. Es ist davon
auszugehen, dass die Ehefrau von den Verurteilungen des Beschwerdeführers in M Kenntnis
hatte. Nachdem der Beschwerdeführer anfangs 2002 zu seiner Ehefrau in die
Schweiz gezogen ist, machte er sich gemäss dem Urteil vom 28. Oktober 2004
des Bezirksgerichts Zürich ab August 2002 bis zu seiner Verhaftung am
3.
April 2003 des qualifizierten Betäubungsmittelhandels schuldig. Das
erste gemeinsame Kind der Eheleute kam Ende 2002 zur Welt. Nach dem Gesagten
erscheint es fraglich, ob die Ehefrau überhaupt damit rechnen konnte, ein Ehe-
und Familienleben in der Schweiz führen zu können. Ab 3. April 2003 befand
sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug,
wurde rund vier Jahre später aus dem Gefängnis entlassen und dann sogleich aus
der Schweiz weggewiesen. Seine beiden anderen Kinder wurden erst, nachdem der
Beschwerdeführer in seine Heimat ausgeschafft wurde, geboren. Ein tatsächlich
gemeinsames Familienleben konnte er nur zu Beginn seines Aufenthalts in der
Schweiz und nur für eine kurze Zeit führen. Angesichts des Gefängnisaufenthalts
und der anschliessenden Landesabwesenheit ist von einer geringeren Intensität
der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern auszugehen. Dass sein
ältester Sohn regelmässig Mühe hat, wenn sein Vater jeweils wieder abreist, ist
nachvollziehbar. Inwiefern eine physische Anwesenheit des Beschwerdeführers für
das Wohl seiner Kinder jedoch unabdingbar ist, wird nicht substanziiert
begründet. Es ist zu berücksichtigen, dass die Einreisesperre nach wie vor
mittels Suspensionsverfügungen punktuell aufgehoben werden kann, um die Pflege
der familiären Beziehungen über die Grenzen hinweg zu ermöglichen und damit
namentlich auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Art. 67 Abs. 5
AuG; BGr, 11. August 2013,2C_667/2013, E. 3). Der Beschwerdeführer
kann damit die Beziehung zu seiner Familie mittels Besuchsaufenthalten in der
Schweiz und Nutzung moderner Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten, auch wenn
dies mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist. Besuche der Ehefrau und Kinder
in L sind im Übrigen unbeschränkt möglich.
Aus dem vom Beschwerdeführer aufgeführten Urteil des
Europäischen Menschenrechtsgerichtshof vom 16. April 2013 (Nr. 01) lässt
sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. In jenem Fall wurde die ausländische
Person wegen eines weniger schwerwiegenden Delikts zu einer bedeutend
geringeren Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt, hielt sich zudem
bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz auf, konnte sich von der Sozialhilfe
loslösen und hat sich die prognostizierte Rückfallgefahr nicht verwirklicht.
Vorliegend vermochten den Beschwerdeführer wiederholte, mehrjährige Freiheitsstrafen nicht von der
erneuten Begehung von Straftaten abhalten. Auch die
Beziehung zu seiner Ehefrau und die Gründung einer gemeinsamen Familie konnten
den Beschwerdeführer nicht eines Besseren belehren. Es kann
ihm insgesamt keine günstige Prognose gestellt werden, im Gegenteil, seine
Rückfallgefahr hat der Beschwerdeführer bereits bestätigt. Beim schweren Betäubungsmitteldelikt
des Beschwerdeführers, welches zum Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung
geführt hat, handelt es sich zudem um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV
genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen sollen, dass
der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem
Einreiseverbot belegt wird. Die entsprechende Interessensabwägung mit dem Recht
auf Privat- und Familienleben hätte deshalb im Licht der neuen Verfassungsbestimmung
aus heutiger Sicht eher noch restriktiver zu erfolgen (BGE 139 I 31
E. 2.3.2). Die langjährige, gewerbsmässige und
gravierende Delinquenz des Beschwerdeführers spricht somit klarerweise für
eine schwerwiegende Gefahr der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
3.5
Unter
Verweis auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass weder
die Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des
Beschwerdeführers noch die mit der Verweigerung des Aufenthalts verbundene
Beschränkung der familiären Beziehungen das öffentliche Fernhalteinteresses zu überwiegen
vermögen (§ 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Der Entscheid der Vorinstanz liegt im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens. Sie hat in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle
rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und ihren Entscheid umfassend
begründet. Nach dem Gesagten erweist sich die Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach wie vor als verhältnismässig. Ebenso
wenig liegen Gründe vor, welche die Erteilung einer auflösend bedingten oder
einer per 8. Februar 2017 gültigen Aufenthaltsbewilligung ermöglichen
könnten.
Die Beschwerde ist demgemäss vollumfänglich abzuweisen.
4.
Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
der Begehren abzuweisen und auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu
bewilligen (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.). Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit §65a Abs. 2 VRG) und es steht ihm
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …