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Entscheid

VB.2016.00234

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00234

7. Juli 2016Deutsch18 min

(URT.2016.18205)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 14. März 2016 entschied das

Staatssekretariat für Migration (SEM), auf das Asylgesuch von A nicht

einzutreten und wies ihn zugleich in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat V

weg. Am 18. März 2016 ordnete das mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte

Migrationsamt des Kantons Zürich seine Festnahme an.

Mit Eingabe vom 22. März 2016 erhob

A gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde an das

Bundesverwaltungsgericht, das dem Rechtsmittel mit Zwischenver­fügung vom 23. März 2016 bezüglich des Sachentscheids

aufschiebende Wirkung einräumte, die Angelegenheit hinsichtlich des Antrags auf

Haftüberprüfung zuständigkeits­halber aber dem

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zur Beurteilung überwies.

Erwägungen

II.

Entgegen dem Antrag des Migrationsamts

vom 24. März 2016 erachtete das Zwangs­massnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich die Haftvoraussetzungen wegen der vom Bundesverwaltungsgericht

am 23. März 2016 verfügten aufschiebenden Wirkung, die ein Vollzugshindernis

darstelle, als nicht erfüllt und wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. März

2016.

an, A umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.

III.

Dagegen erhob das SEM mit Eingabe vom 2. Mai

2016.

Beschwerde an das Verwal­tungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolgen die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2016.

Das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich verzichtete am 11. Mai 2016 auf Vernehmlassung,

ebenso das Migrationsamt am 17. Mai 2016.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai

2016.

beantragte A unter Entschä­digungsfolgen die

Abweisung der Beschwerde und ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Mit Replik vom 30. Mai 2016 hielt

das SEM an seinen Anträgen fest. Ebensolches tat der Beschwerdegegner mit

Duplik vom 17. Juni 2016.

Das SEM liess sich hernach nicht weiter

zur Sache vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gestützt

auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 f. VRG amtet das Verwaltungsgericht als letzte kantonale

Instanz bei der Beurteilung von Beschwerden gegen sämtliche

verwaltungsrechtlichen Akte, unbesehen der Behörde, welche diese Akte erlassen

hat (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41

N. 13 ff.). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich auf dem

Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen (vgl. § 33

Abs. 3 lit. a GOG in Verbindung mit Art. 76a AuG sowie

Art. 80a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 AuG). Dagegen ist

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. § 43 Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Martin Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 140 f.).

1.2

Das SEM ist

gemäss Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD in Verbindung mit Art. 89

Abs. 2 lit. a BGG in den Bereichen des Ausländerrechts

– namentlich auch im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen –

berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht

Beschwerde zu führen, falls es um die Klärung einer Rechtsfrage eines

tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit Auswirkungen auf künftig ähnlich

gelagerte Sachverhalte geht (BGE 134 II 201 E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1).

Diese Voraussetzung ist vorliegend, wie in den nachfolgenden Erwägungen

erläutert, erfüllt. Die Beschwerdelegitimation des SEM für das kantonale

Verfahren vor Verwaltungsgericht ist mit Blick auf den Grundsatz der Einheit

des Verfahrens ebenfalls gegeben (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. Martin

Bertschi in: Kommentar VRG, § 21 N. 3).

1.3

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss

aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit

des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben (Bertschi,

§ 21 N. 26; Alain Griffel in: Kommentar VRG, § 28 N. 25 und

§ 28a N. 11; Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 63 N. 6). Ein

aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der

geltend gemachte Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr

behoben werden könnte. Mit der Haftentlassung des Beschwerdegegners ist das

aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen. Vom Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend

gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn die mit der

Beschwerde aufgeworfenen Fragen (kumulativ) sich jederzeit unter gleichen oder

ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer grundsätzlichen

Bedeutung an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse

besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten

(vgl. VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00769, E. 1.2.1, mit Hinweisen;

RB 2007 Nr. 10 E. 1.3; BGE 138 II 42 E. 1.3; 131 II 670

E. 1.2). Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt, vorliegend erfüllt. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzel­richterin

oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeu­tung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b

Abs. 2 VRG). Da sich vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen, ist die Sache durch die Kammer zu beurteilen.

3.

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet der im

Streit liegende Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts

Zürich vom 30. März 2016 betreffend die Entlassung von A aus der

Dublin-Haft. Der Beschwerdegegner reiste illegal in die Schweiz ein und stellte

am 17. Februar 2016 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum in W ein

Asylgesuch. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass

ein vom 10. Januar 2016 bis 10. April 2016 für das Land V gültiges

Visum vorlag, weshalb die Behörden des Landes V ihre Zuständigkeit am 26. Februar

2016.

anerkannten und das SEM am 14. März 2016 einen

Nichteintretensentscheid fällte sowie seine Wegweisung in das Land V anordnete.

Der Beschwerdegegner brachte gegen den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen

vor, dass er unter Verwendung Ausweispapieren des Landes X über das Land V in

die Schweiz einreiste, er in Wirklichkeit aber aus dem Land Y stamme, dort

einer Minderheit angehöre und nicht am ... April 1995, sondern am .... April

1999.

zur Welt kam, womit er noch minderjährig sei. Mehrfach brachte er sodann

zum Ausdruck, dass er bei seiner in der Schweiz lebenden Schwester bleiben

wolle und nicht in das Land V auszureisen gedenke.

4.

Strittig ist im vorliegenden Verfahren zwar die

Rechtmässigkeit der gegenüber dem Beschwerdegegner angeordneten Dublin-Haft, im

Vordergrund dieser nachträglichen Beurteilung steht allerdings die allgemeine

Frage, ob die Dublin-Haft im Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den

Sachentscheid trotz Gewährung der aufschiebenden Wirkung angeordnet werden

darf, und, wenn ja, auf welche Bestimmung sich die Zulässigkeit der Dublin-Haft

in einem solchen Fall stützt.

4.1

Namentlich

ist mit Blick auf die Auslegung von Art. 76a AuG fraglich, ob sich die

Anordnung der Haft auf Abs. 1 stützt und Abs. 3 lediglich die maximal

zulässige Höchstdauer der Haft regelt oder ob die Haftanordnung gestützt auf

Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 erfolgt. Das Migrationsamt ordnete

die Dublin-Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG an, was

auch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich trotz der verfügten

Haftentlassung als korrekt erachtete. Das beschwerdeführende SEM vertritt

dahingegen die Auffassung, Abs. 3 regle allein die Haftdauer in den vom

Gesetz genannten Fällen, wobei Abs. 1 den Haftgrund normiere und damit die

(alleinige) Rechtsgrundlage für die Anordnung der Dublin-Haft darstelle.

4.1.1

Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der

Wortlaut des Gesetzes (grammatikalisches Element; vgl. ebenfalls im Kontext von

Art. 76a AuG: BGr, 2. Mai 2016,2C_207/2016, E. 1.1.1. [zur

Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen]). Ist der Gesetzestext aus

sich selbst heraus nicht klar und sind – wie vorliegend – verschiedene Interpretationen

möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter

Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dafür ist namentlich auf die

Entstehungsgeschichte (historisches Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches

Element), auf die ihr zugrunde liegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im

Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen (BGE 139

II 404 E. 4.2). Dabei favorisiert die neuere bundesgerichtliche Praxis

einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente

einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173 E. 2.1 mit

Hinweisen).

4.1.2

Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann

die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung

der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft

nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die

Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig

ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Der zweite Absatz der genannten Bestimmung konkretisiert sodann die Anzeichen,

welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will. Laut Art. 76a Abs. 3 AuG kann die

betroffene Person in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab

Haftanordnung für eine Dauer von höchstens: sieben Wochen während der

Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch (lit. a),

fünf Wochen während eines Verfahrens gemäss Art. 5 der Verordnung (EG)

Nr. 1560/2003 (lit. b) und sechs Wochen zur Sicherstellung des

Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise

nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten

Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid

(lit. c). Zwar deutet der Wortlaut dieser Bestimmung sowohl in der deutschen

als auch in der französischen und italienischen Sprachfassung darauf hin, dass

Abs. 1 die Rechtsgrundlage für die Haftanordnung darstellt ("Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person […] in Haft nehmen,

wenn […]"; "l'autorité compétente peut mettre l'étranger en détention

[…] lorsque […]"; "L'autorità competente può incarcerare

lo straniero […] se […]") und Abs. 3 die maximal zulässige

Höchstdauer der Haft regelt ("für die Dauer von höchstens"; "pour

une durée maximale de"; "per al massimo"),

jedoch könnte Art. 76a AuG auch so gelesen werden, dass sowohl ein

Haftgrund im Sinn von Abs. 1 als auch eine der drei in Abs. 3 umschriebenen

Konstellationen vorliegen muss, damit die Haft angeordnet werden darf.

4.1.3

Der Botschaft

über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz

und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU)

Nr. 603/2013 und (EU) Nr. 604/2013 (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands)

ist zu entnehmen, dass mit Blick auf Art. 28 DVO eine klare Regelung

fehlt, ab welchem Zeitpunkt die Dublin-Haft angeordnet werden kann. Der

Gesetzgeber versuchte diese Unsicherheit bei der Ausgestaltung von Art. 76a

AuG zu minimieren, indem Abs. 3 lit. c die "maximale Dauer der

Ausschaffungshaft in Dublin-Verfahren nach einem Nichteintretensentscheid"

festlege. Sie betrage ab Haftanordnung höchstens sechs Wochen. Dabei werde

"die Zeit eines allfälligen Beschwerdeverfahrens nicht an diese Frist angerechnet"

(zum Ganzen BBl 2014 2675 ff., 2703). Der vorliegende Fall, in dem der Beschwerdegegner

ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid ergriff,

dem das Bundesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung im Sinn von Art. 64a

Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 107a AsylG gewährte, wird von keiner

der in Art. 76a Abs. 3 AuG genannten Varianten erfasst, insbesondere

auch nicht von lit. c, welche dem in diesem Punkt klaren Gesetzeswortlaut

folgend nur nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten

Rechtsmittels zur Anwendung gelangen kann. Die Ausführungen der Botschaft

deuten allerdings darauf hin, dass eine Inhaftnahme vorliegend gestützt auf

Abs. 1 dennoch grundsätzlich möglich wäre, weil die Zeit eines allfälligen

Beschwerdeverfahrens nicht an die in Abs. 3 genannte Frist der maximal

zulässigen Haftdauer angerechnet wird (BBl 2014 2703; auf diese Ausführungen

der Botschaft nehmend siehe Andreas Zünd in:

Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,

Art. 76a AuG N. 4).

4.1.4

Das Dublin-System

beinhaltet die Zusammenarbeit der beteiligten europäischen Staaten mit dem

Ziel, dass ein einziger Staat für die Durchführung des Asylverfahrens eines

Drittstaatsangehörigen zuständig ist. Die Überstellung an den zuständigen Staat

soll dabei schnellstmöglich erfolgen, und die Haft als Mittel zur

Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs muss so kurz wie möglich ausfallen und darf

auf jeden Fall nicht länger dauern, als zur Durchführung des Verfahrens

unbedingt notwendig ist (vgl. Art. 28 Abs. 3 DVO; ferner Businger,

S. 131 f.). Sobald der Dublin-Entscheid betreffend die Zuständigkeit

für die Durchführung des Asylverfahrens vollstreckbar ist, steht eine Haftdauer

von maximal sechs Wochen zur Verfügung, um die Überstellung vorzunehmen

(Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG; Art. 28 Abs. 3 DVO). In

Anlehnung an die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG ist weder die

Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des Wegweisungsentscheids unabdingbare

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Haftanordnung. Vielmehr genügt es, dass

mit der Haft der Vollzug sichergestellt werden kann, sobald die Wegweisung in

Rechtskraft erwachsen wird (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; abweichend hierzu

Businger, S. 139 f.). Das vorhandene Schrifttum äussert sich nicht

eindeutig dazu, ob die Dublin-Haft in der umstrittenen Fallkonstellation

zulässig sein soll (vgl. Businger, S. 137; Zünd, Art. 76a AuG N. 1 ff., laut N. 4 wohl eher bejahend),

wobei zumindest dahingehend Übereinstimmung herrscht, dass Abs. 1 von

Art. 76a AuG den Haftgrund regelt und Abs. 3 die maximale Dauer der

Dublin-Haft in den drei im Gesetz aufgeführten Fallkonstellationen. Die teleologische Auslegung

dieser Bestimmung legt nahe, dass die Dublin-Haft im Zeitraum zwischen Eröffnung

und Vollstreckbarkeit beziehungsweise der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids

möglich sein muss, ansonsten der Wegweisungsvollzug selbst bei allfällig erheblicher

Untertauchensgefahr nicht wirksam sichergestellt werden könnte.

4.1.5

Als besonders aufschlussreich erweist

sich die systematische Auslegung der fraglichen Bestimmung. Art. 76a

Abs. 1 AuG nennt drei Voraussetzungen, welche für eine Inhaftnahme gegeben

sein müssen, wohingegen sich Abs. 3 zur Maximalhaftdauer in bestimmten, besonders

häufig auftretenden Konstellationen äussert. Die gewählte Systematik des

Gesetzes legt es nicht nahe, dass die Dublin-Haft nur in Verbindung von

Abs. 1 und 3 angeordnet werden kann, zumal Abs. 5 für die maximal

zulässige Gesamtdauer der Haft auf Art. 79 AuG verweist. Müsste stets eine

der drei in Abs. 3 genannten Konstellationen vorliegen, würde dies zu

einer inhaltlichen Überschneidung mit Abs. 1 und damit zu einem

Normwiderspruch führen, weil Abs. 3 in diesem Fall eine in Abs. 1

nicht genannte, weitere Voraussetzung für eine Inhaftnahme verlangen würde

(vgl. zur Frage des Normwiderspruchs Georg Müller/Felix Uhlmann, Elemente einer

Rechtsetzungslehre, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 213 f.). Normen

sind im Zweifelsfall jedoch so zu interpretieren, dass andere Normen nicht –

oder zumindest teilweise nicht – obsolet werden (vgl. Ernst A. Kramer,

Juristische Methodenlehre, 4. A., Bern 2013, S. 109). Aus der

Gesetzessystematik ergibt sich klar, dass Abs. 1 den Haftgrund regelt und

Abs. 3 die maximale Haftdauer in bestimmten Fällen sowie Abs. 5 die

maximal zulässige Gesamtdauer der Haft (vgl. diesem Verständnis folgend: Zünd, Art. 76a AuG N. 1, 2 und 4). Aus dem Umstand, dass stets

ein Haftgrund nach Abs. 1 vorliegen muss und in den meisten Fällen

zusätzlich eine der drei Konstellationen gemäss Abs. 3 vorliegt, kann im

Gegenschluss nicht davon ausgegangen werden, dass stets auch eine der drei

Konstellationen gemäss Abs. 3 für eine zulässige Anordnung der Dublin-Haft

gegeben sein muss. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Abs. 1 die

Haftvoraussetzungen eigenständig regelt, andernfalls dies der Gesetzgeber davon

abweichend hätte zum Ausdruck bringen müssen.

4.1.6

Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen

möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE

140.

II 495 E. 2.3.3). Eine freiheitsentziehende ausländerrechtliche

Zwangsmassnahme fällt in den Anwendungsbereich von Art. 5 EMRK, weshalb im

vorliegenden Zusammenhang einerseits dem Legalitätsprinzip und andererseits dem

Gebot der Verfahrensbeschleunigung eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGr,

2.

Mai 2016,2C_207/2016, E. 3.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Art. 76a AuG, welcher in Abs. 2 die Untertauchensgefahr

konkretisiert, umschreibt in Abs. 1 für sich betrachtet klar die

Voraussetzungen der Dublin-Haft. Damit ist eine klare, formell-gesetzliche

Grundlage für eine Inhaftnahme mit Blick auf die Vorgaben des übergeordneten

Rechts gegeben. Ebenfalls klar ist die maximal zulässige Gesamtdauer der Haft,

für welche Abs. 5 auf Art. 79 AuG verweist. Dem Gebot der

Verfahrensbeschleunigung wird durch einen raschen Entscheidungsprozess Rechnung

getragen. So bestimmt etwa Art. 109 Abs. 1 und 5 AsylG, dass das

Bundesverwaltungsgericht mit besonderer Beförderlichkeit entscheidet, wenn die

asylsuchende Person sich in Haft befindet, und das Gericht über Beschwerden

gegen Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen

befindet. Da Art. 76a Abs. 1 AuG eine Einzelfallprüfung vorschreibt,

bei der dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zukommt

(siehe lit. b und c der genannten Bestimmung), ist eine

verfassungskonforme Anwendung von Art. 76a AuG gewährleistet (vgl. dazu

auch BGr, 2. Mai 2016,2C_207/2016, E. 4.1.).

4.1.7

Eine Gesamtbetrachtung unter

Berücksichtigung aller Auslegungselemente führt zusammenfassend zum Ergebnis,

dass Art. 76a

Abs. 1 AuG bei Vorliegen eines Haftgrunds grundsätzlich eine genügende

gesetzliche Grundlage darstellt, um die Dublin-Haft zur Sicherstellung des

Vollzugs einer zur erwartenden Wegweisung im Zeitraum zwischen der Eröffnung

und Vollstreckbarkeit beziehungsweise der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids

anordnen zu können. Das gleichzeitige Vorliegen einer der drei in Art. 76a

Abs. 3 AuG genannten Konstellationen stellt demzufolge keine unabdingbare

Voraussetzung einer Dublin-Haftanordnung dar. Somit wären die gesetzlichen Voraussetzungen

dem Grundsatz nach gegeben gewesen, um den Beschwerdegegner trotz Gewährung der

aufschiebenden Wirkung in Dublin-Haft zu nehmen.

4.2

Allerdings

stellt sich vor diesem Hintergrund im vorliegend zu beurteilenden Fall auch die

Frage, ob bei der Beurteilung durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

Zürich ein Haftgrund im Sinn von Art. 76a Abs. 1 AuG

vorlag.

4.2.1

Die zuständige Behörde kann die

betroffene Person in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung

entziehen will (Art. 76a Abs. 1 lit. a AuG). Die konkreten

Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der

Durchführung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2

AuG abschliessend aufgeführt. Die betroffene Person darf nicht allein deswegen

in Haft genommen werden, weil sie dem Dublin-Verfahren unterliegt. Erforderlich

ist mit Blick auf Art. 76a Abs. 2 AuG, dass eine erhebliche

Fluchtgefahr vorliegt (dazu eingehend: BGr, 2. Mai 2016,2C_207/2016,

E. 4.1. f.; vgl. ferner Zünd,

Art. 76a AuG N. 1 und 3).

4.2.2

Das Migrationsamt erblickte die konkrete,

erhebliche Fluchtgefahr darin, dass der Beschwerdegegner zu Protokoll gab, er

wolle auf keinen Fall zurück in das Land V, da er auf die Unterstützung seiner

in der Schweiz lebenden Schwester angewiesen sei. Das beschwerdeführende SEM

ging zudem von einer erheblichen Untertauchensgefahr aus, da der

Beschwerdegegner einen originalen, aber nicht auf seinen Namen lautenden Pass

des Landes X verwendete, um ein Visum des Landes V ausgestellt zu erhalten.

Letzterer Punkt betrifft sein Verhalten vor der Einreise in die Schweiz.

Insoweit der Beschwerdegegner ein Interesse daran hat, sich in Zukunft legal in

der Schweiz aufhalten zu können, ist angesichts des noch hängigen Verfahrens in

der Sache nicht damit zu rechnen, dass eine Untertauchensgefahr vorliegt,

geschweige denn eine solche erheblichen Ausmasses. Konkrete Anzeichen für eine

Vereitelung des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Abs. 2 AuG sind vorliegend nicht ersichtlich. Mangels Vorliegens

eines gesetzlichen Haftgrunds hätte der Beschwerdegegner somit nicht inhaftiert

werden dürfen und der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts

Zürich betreffend die Haftentlassung des Beschwerdegegners erweist sich im

Ergebnis als korrekt.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das beschwerdeführende

SEM kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG); eine Parteientschädigung bleibt ihm ausgangsgemäss verwehrt (§ 17

Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche

Prozessführung wird damit gegenstandslos. Sodann hat der unterlegene

Beschwerdeführer dem obsiegenden Beschwerdegegner eine in der Höhe von Fr. 2'500.-

als angemessen erscheinende Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG). Da der Beschwerdeführer mittellos und zur Wahrnehmung seiner Rechte im

vorliegenden Beschwerdeverfahren auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist, ist

ihm in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG in der Person von Rechtsanwalt

B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die geschuldete Parteientschädigung

ist deshalb seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Ausserdem ist die

Parteientschädigung an die gerichtliche Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands anzurechnen.

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird zufolge Gegenstandslosigkeit

abgeschrieben.

5.

Dem

Beschwerdegegner wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert,

dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung

dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

6.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Vertreter des

Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-

auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

Diese Entschädigung wird angerechnet an die gerichtliche Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz

vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

DVO Verordnung (EU) Nr. 604/2013

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung

der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die

Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem

Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

GOG Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im

Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (LS 211.1)

OV-EJPD Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement vom 17. November 1999 (SR 172.213.1)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)