VB.2016.00234
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00234
7. Juli 2016Deutsch18 min
(URT.2016.18205)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00234
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
Staatssekretariat für Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Haftentlassung
Dublin-Haft (G.-Nr. GI160080-L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 entschied das
Staatssekretariat für Migration (SEM), auf das Asylgesuch von A nicht
einzutreten und wies ihn zugleich in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat V
weg. Am 18. März 2016 ordnete das mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte
Migrationsamt des Kantons Zürich seine Festnahme an.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 erhob
A gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht, das dem Rechtsmittel mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 bezüglich des Sachentscheids
aufschiebende Wirkung einräumte, die Angelegenheit hinsichtlich des Antrags auf
Haftüberprüfung zuständigkeitshalber aber dem
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zur Beurteilung überwies.
Erwägungen
II.
Entgegen dem Antrag des Migrationsamts
vom 24. März 2016 erachtete das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich die Haftvoraussetzungen wegen der vom Bundesverwaltungsgericht
am 23. März 2016 verfügten aufschiebenden Wirkung, die ein Vollzugshindernis
darstelle, als nicht erfüllt und wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. März
2016.
an, A umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.
III.
Dagegen erhob das SEM mit Eingabe vom 2. Mai
2016.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolgen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2016.
Das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich verzichtete am 11. Mai 2016 auf Vernehmlassung,
ebenso das Migrationsamt am 17. Mai 2016.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai
2016.
beantragte A unter Entschädigungsfolgen die
Abweisung der Beschwerde und ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Replik vom 30. Mai 2016 hielt
das SEM an seinen Anträgen fest. Ebensolches tat der Beschwerdegegner mit
Duplik vom 17. Juni 2016.
Das SEM liess sich hernach nicht weiter
zur Sache vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gestützt
auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 f. VRG amtet das Verwaltungsgericht als letzte kantonale
Instanz bei der Beurteilung von Beschwerden gegen sämtliche
verwaltungsrechtlichen Akte, unbesehen der Behörde, welche diese Akte erlassen
hat (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41
N. 13 ff.). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich auf dem
Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen (vgl. § 33
Abs. 3 lit. a GOG in Verbindung mit Art. 76a AuG sowie
Art. 80a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 AuG). Dagegen ist
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. § 43 Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 140 f.).
1.2
Das SEM ist
gemäss Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD in Verbindung mit Art. 89
Abs. 2 lit. a BGG in den Bereichen des Ausländerrechts
– namentlich auch im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen –
berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht
Beschwerde zu führen, falls es um die Klärung einer Rechtsfrage eines
tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit Auswirkungen auf künftig ähnlich
gelagerte Sachverhalte geht (BGE 134 II 201 E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1).
Diese Voraussetzung ist vorliegend, wie in den nachfolgenden Erwägungen
erläutert, erfüllt. Die Beschwerdelegitimation des SEM für das kantonale
Verfahren vor Verwaltungsgericht ist mit Blick auf den Grundsatz der Einheit
des Verfahrens ebenfalls gegeben (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. Martin
Bertschi in: Kommentar VRG, § 21 N. 3).
1.3
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss
aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit
des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben (Bertschi,
§ 21 N. 26; Alain Griffel in: Kommentar VRG, § 28 N. 25 und
§ 28a N. 11; Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 63 N. 6). Ein
aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der
geltend gemachte Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr
behoben werden könnte. Mit der Haftentlassung des Beschwerdegegners ist das
aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen. Vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend
gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn die mit der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen (kumulativ) sich jederzeit unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse
besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten
(vgl. VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00769, E. 1.2.1, mit Hinweisen;
RB 2007 Nr. 10 E. 1.3; BGE 138 II 42 E. 1.3; 131 II 670
E. 1.2). Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, vorliegend erfüllt. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin
oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b
Abs. 2 VRG). Da sich vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen, ist die Sache durch die Kammer zu beurteilen.
3.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet der im
Streit liegende Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts
Zürich vom 30. März 2016 betreffend die Entlassung von A aus der
Dublin-Haft. Der Beschwerdegegner reiste illegal in die Schweiz ein und stellte
am 17. Februar 2016 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum in W ein
Asylgesuch. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass
ein vom 10. Januar 2016 bis 10. April 2016 für das Land V gültiges
Visum vorlag, weshalb die Behörden des Landes V ihre Zuständigkeit am 26. Februar
2016.
anerkannten und das SEM am 14. März 2016 einen
Nichteintretensentscheid fällte sowie seine Wegweisung in das Land V anordnete.
Der Beschwerdegegner brachte gegen den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen
vor, dass er unter Verwendung Ausweispapieren des Landes X über das Land V in
die Schweiz einreiste, er in Wirklichkeit aber aus dem Land Y stamme, dort
einer Minderheit angehöre und nicht am ... April 1995, sondern am .... April
1999.
zur Welt kam, womit er noch minderjährig sei. Mehrfach brachte er sodann
zum Ausdruck, dass er bei seiner in der Schweiz lebenden Schwester bleiben
wolle und nicht in das Land V auszureisen gedenke.
4.
Strittig ist im vorliegenden Verfahren zwar die
Rechtmässigkeit der gegenüber dem Beschwerdegegner angeordneten Dublin-Haft, im
Vordergrund dieser nachträglichen Beurteilung steht allerdings die allgemeine
Frage, ob die Dublin-Haft im Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den
Sachentscheid trotz Gewährung der aufschiebenden Wirkung angeordnet werden
darf, und, wenn ja, auf welche Bestimmung sich die Zulässigkeit der Dublin-Haft
in einem solchen Fall stützt.
4.1
Namentlich
ist mit Blick auf die Auslegung von Art. 76a AuG fraglich, ob sich die
Anordnung der Haft auf Abs. 1 stützt und Abs. 3 lediglich die maximal
zulässige Höchstdauer der Haft regelt oder ob die Haftanordnung gestützt auf
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 erfolgt. Das Migrationsamt ordnete
die Dublin-Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG an, was
auch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich trotz der verfügten
Haftentlassung als korrekt erachtete. Das beschwerdeführende SEM vertritt
dahingegen die Auffassung, Abs. 3 regle allein die Haftdauer in den vom
Gesetz genannten Fällen, wobei Abs. 1 den Haftgrund normiere und damit die
(alleinige) Rechtsgrundlage für die Anordnung der Dublin-Haft darstelle.
4.1.1
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der
Wortlaut des Gesetzes (grammatikalisches Element; vgl. ebenfalls im Kontext von
Art. 76a AuG: BGr, 2. Mai 2016,2C_207/2016, E. 1.1.1. [zur
Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen]). Ist der Gesetzestext aus
sich selbst heraus nicht klar und sind – wie vorliegend – verschiedene Interpretationen
möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dafür ist namentlich auf die
Entstehungsgeschichte (historisches Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches
Element), auf die ihr zugrunde liegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im
Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen (BGE 139
II 404 E. 4.2). Dabei favorisiert die neuere bundesgerichtliche Praxis
einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente
einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173 E. 2.1 mit
Hinweisen).
4.1.2
Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann
die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung
der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft
nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die
Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig
ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Der zweite Absatz der genannten Bestimmung konkretisiert sodann die Anzeichen,
welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will. Laut Art. 76a Abs. 3 AuG kann die
betroffene Person in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab
Haftanordnung für eine Dauer von höchstens: sieben Wochen während der
Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch (lit. a),
fünf Wochen während eines Verfahrens gemäss Art. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1560/2003 (lit. b) und sechs Wochen zur Sicherstellung des
Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise
nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten
Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid
(lit. c). Zwar deutet der Wortlaut dieser Bestimmung sowohl in der deutschen
als auch in der französischen und italienischen Sprachfassung darauf hin, dass
Abs. 1 die Rechtsgrundlage für die Haftanordnung darstellt ("Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person […] in Haft nehmen,
wenn […]"; "l'autorité compétente peut mettre l'étranger en détention
[…] lorsque […]"; "L'autorità competente può incarcerare
lo straniero […] se […]") und Abs. 3 die maximal zulässige
Höchstdauer der Haft regelt ("für die Dauer von höchstens"; "pour
une durée maximale de"; "per al massimo"),
jedoch könnte Art. 76a AuG auch so gelesen werden, dass sowohl ein
Haftgrund im Sinn von Abs. 1 als auch eine der drei in Abs. 3 umschriebenen
Konstellationen vorliegen muss, damit die Haft angeordnet werden darf.
4.1.3
Der Botschaft
über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz
und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU)
Nr. 603/2013 und (EU) Nr. 604/2013 (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
ist zu entnehmen, dass mit Blick auf Art. 28 DVO eine klare Regelung
fehlt, ab welchem Zeitpunkt die Dublin-Haft angeordnet werden kann. Der
Gesetzgeber versuchte diese Unsicherheit bei der Ausgestaltung von Art. 76a
AuG zu minimieren, indem Abs. 3 lit. c die "maximale Dauer der
Ausschaffungshaft in Dublin-Verfahren nach einem Nichteintretensentscheid"
festlege. Sie betrage ab Haftanordnung höchstens sechs Wochen. Dabei werde
"die Zeit eines allfälligen Beschwerdeverfahrens nicht an diese Frist angerechnet"
(zum Ganzen BBl 2014 2675 ff., 2703). Der vorliegende Fall, in dem der Beschwerdegegner
ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid ergriff,
dem das Bundesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung im Sinn von Art. 64a
Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 107a AsylG gewährte, wird von keiner
der in Art. 76a Abs. 3 AuG genannten Varianten erfasst, insbesondere
auch nicht von lit. c, welche dem in diesem Punkt klaren Gesetzeswortlaut
folgend nur nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten
Rechtsmittels zur Anwendung gelangen kann. Die Ausführungen der Botschaft
deuten allerdings darauf hin, dass eine Inhaftnahme vorliegend gestützt auf
Abs. 1 dennoch grundsätzlich möglich wäre, weil die Zeit eines allfälligen
Beschwerdeverfahrens nicht an die in Abs. 3 genannte Frist der maximal
zulässigen Haftdauer angerechnet wird (BBl 2014 2703; auf diese Ausführungen
der Botschaft nehmend siehe Andreas Zünd in:
Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,
Art. 76a AuG N. 4).
4.1.4
Das Dublin-System
beinhaltet die Zusammenarbeit der beteiligten europäischen Staaten mit dem
Ziel, dass ein einziger Staat für die Durchführung des Asylverfahrens eines
Drittstaatsangehörigen zuständig ist. Die Überstellung an den zuständigen Staat
soll dabei schnellstmöglich erfolgen, und die Haft als Mittel zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs muss so kurz wie möglich ausfallen und darf
auf jeden Fall nicht länger dauern, als zur Durchführung des Verfahrens
unbedingt notwendig ist (vgl. Art. 28 Abs. 3 DVO; ferner Businger,
S. 131 f.). Sobald der Dublin-Entscheid betreffend die Zuständigkeit
für die Durchführung des Asylverfahrens vollstreckbar ist, steht eine Haftdauer
von maximal sechs Wochen zur Verfügung, um die Überstellung vorzunehmen
(Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG; Art. 28 Abs. 3 DVO). In
Anlehnung an die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG ist weder die
Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des Wegweisungsentscheids unabdingbare
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Haftanordnung. Vielmehr genügt es, dass
mit der Haft der Vollzug sichergestellt werden kann, sobald die Wegweisung in
Rechtskraft erwachsen wird (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; abweichend hierzu
Businger, S. 139 f.). Das vorhandene Schrifttum äussert sich nicht
eindeutig dazu, ob die Dublin-Haft in der umstrittenen Fallkonstellation
zulässig sein soll (vgl. Businger, S. 137; Zünd, Art. 76a AuG N. 1 ff., laut N. 4 wohl eher bejahend),
wobei zumindest dahingehend Übereinstimmung herrscht, dass Abs. 1 von
Art. 76a AuG den Haftgrund regelt und Abs. 3 die maximale Dauer der
Dublin-Haft in den drei im Gesetz aufgeführten Fallkonstellationen. Die teleologische Auslegung
dieser Bestimmung legt nahe, dass die Dublin-Haft im Zeitraum zwischen Eröffnung
und Vollstreckbarkeit beziehungsweise der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids
möglich sein muss, ansonsten der Wegweisungsvollzug selbst bei allfällig erheblicher
Untertauchensgefahr nicht wirksam sichergestellt werden könnte.
4.1.5
Als besonders aufschlussreich erweist
sich die systematische Auslegung der fraglichen Bestimmung. Art. 76a
Abs. 1 AuG nennt drei Voraussetzungen, welche für eine Inhaftnahme gegeben
sein müssen, wohingegen sich Abs. 3 zur Maximalhaftdauer in bestimmten, besonders
häufig auftretenden Konstellationen äussert. Die gewählte Systematik des
Gesetzes legt es nicht nahe, dass die Dublin-Haft nur in Verbindung von
Abs. 1 und 3 angeordnet werden kann, zumal Abs. 5 für die maximal
zulässige Gesamtdauer der Haft auf Art. 79 AuG verweist. Müsste stets eine
der drei in Abs. 3 genannten Konstellationen vorliegen, würde dies zu
einer inhaltlichen Überschneidung mit Abs. 1 und damit zu einem
Normwiderspruch führen, weil Abs. 3 in diesem Fall eine in Abs. 1
nicht genannte, weitere Voraussetzung für eine Inhaftnahme verlangen würde
(vgl. zur Frage des Normwiderspruchs Georg Müller/Felix Uhlmann, Elemente einer
Rechtsetzungslehre, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 213 f.). Normen
sind im Zweifelsfall jedoch so zu interpretieren, dass andere Normen nicht –
oder zumindest teilweise nicht – obsolet werden (vgl. Ernst A. Kramer,
Juristische Methodenlehre, 4. A., Bern 2013, S. 109). Aus der
Gesetzessystematik ergibt sich klar, dass Abs. 1 den Haftgrund regelt und
Abs. 3 die maximale Haftdauer in bestimmten Fällen sowie Abs. 5 die
maximal zulässige Gesamtdauer der Haft (vgl. diesem Verständnis folgend: Zünd, Art. 76a AuG N. 1, 2 und 4). Aus dem Umstand, dass stets
ein Haftgrund nach Abs. 1 vorliegen muss und in den meisten Fällen
zusätzlich eine der drei Konstellationen gemäss Abs. 3 vorliegt, kann im
Gegenschluss nicht davon ausgegangen werden, dass stets auch eine der drei
Konstellationen gemäss Abs. 3 für eine zulässige Anordnung der Dublin-Haft
gegeben sein muss. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Abs. 1 die
Haftvoraussetzungen eigenständig regelt, andernfalls dies der Gesetzgeber davon
abweichend hätte zum Ausdruck bringen müssen.
4.1.6
Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen
möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE
140.
II 495 E. 2.3.3). Eine freiheitsentziehende ausländerrechtliche
Zwangsmassnahme fällt in den Anwendungsbereich von Art. 5 EMRK, weshalb im
vorliegenden Zusammenhang einerseits dem Legalitätsprinzip und andererseits dem
Gebot der Verfahrensbeschleunigung eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGr,
2.
Mai 2016,2C_207/2016, E. 3.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Art. 76a AuG, welcher in Abs. 2 die Untertauchensgefahr
konkretisiert, umschreibt in Abs. 1 für sich betrachtet klar die
Voraussetzungen der Dublin-Haft. Damit ist eine klare, formell-gesetzliche
Grundlage für eine Inhaftnahme mit Blick auf die Vorgaben des übergeordneten
Rechts gegeben. Ebenfalls klar ist die maximal zulässige Gesamtdauer der Haft,
für welche Abs. 5 auf Art. 79 AuG verweist. Dem Gebot der
Verfahrensbeschleunigung wird durch einen raschen Entscheidungsprozess Rechnung
getragen. So bestimmt etwa Art. 109 Abs. 1 und 5 AsylG, dass das
Bundesverwaltungsgericht mit besonderer Beförderlichkeit entscheidet, wenn die
asylsuchende Person sich in Haft befindet, und das Gericht über Beschwerden
gegen Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen
befindet. Da Art. 76a Abs. 1 AuG eine Einzelfallprüfung vorschreibt,
bei der dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zukommt
(siehe lit. b und c der genannten Bestimmung), ist eine
verfassungskonforme Anwendung von Art. 76a AuG gewährleistet (vgl. dazu
auch BGr, 2. Mai 2016,2C_207/2016, E. 4.1.).
4.1.7
Eine Gesamtbetrachtung unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente führt zusammenfassend zum Ergebnis,
dass Art. 76a
Abs. 1 AuG bei Vorliegen eines Haftgrunds grundsätzlich eine genügende
gesetzliche Grundlage darstellt, um die Dublin-Haft zur Sicherstellung des
Vollzugs einer zur erwartenden Wegweisung im Zeitraum zwischen der Eröffnung
und Vollstreckbarkeit beziehungsweise der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids
anordnen zu können. Das gleichzeitige Vorliegen einer der drei in Art. 76a
Abs. 3 AuG genannten Konstellationen stellt demzufolge keine unabdingbare
Voraussetzung einer Dublin-Haftanordnung dar. Somit wären die gesetzlichen Voraussetzungen
dem Grundsatz nach gegeben gewesen, um den Beschwerdegegner trotz Gewährung der
aufschiebenden Wirkung in Dublin-Haft zu nehmen.
4.2
Allerdings
stellt sich vor diesem Hintergrund im vorliegend zu beurteilenden Fall auch die
Frage, ob bei der Beurteilung durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
Zürich ein Haftgrund im Sinn von Art. 76a Abs. 1 AuG
vorlag.
4.2.1
Die zuständige Behörde kann die
betroffene Person in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung
entziehen will (Art. 76a Abs. 1 lit. a AuG). Die konkreten
Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der
Durchführung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2
AuG abschliessend aufgeführt. Die betroffene Person darf nicht allein deswegen
in Haft genommen werden, weil sie dem Dublin-Verfahren unterliegt. Erforderlich
ist mit Blick auf Art. 76a Abs. 2 AuG, dass eine erhebliche
Fluchtgefahr vorliegt (dazu eingehend: BGr, 2. Mai 2016,2C_207/2016,
E. 4.1. f.; vgl. ferner Zünd,
Art. 76a AuG N. 1 und 3).
4.2.2
Das Migrationsamt erblickte die konkrete,
erhebliche Fluchtgefahr darin, dass der Beschwerdegegner zu Protokoll gab, er
wolle auf keinen Fall zurück in das Land V, da er auf die Unterstützung seiner
in der Schweiz lebenden Schwester angewiesen sei. Das beschwerdeführende SEM
ging zudem von einer erheblichen Untertauchensgefahr aus, da der
Beschwerdegegner einen originalen, aber nicht auf seinen Namen lautenden Pass
des Landes X verwendete, um ein Visum des Landes V ausgestellt zu erhalten.
Letzterer Punkt betrifft sein Verhalten vor der Einreise in die Schweiz.
Insoweit der Beschwerdegegner ein Interesse daran hat, sich in Zukunft legal in
der Schweiz aufhalten zu können, ist angesichts des noch hängigen Verfahrens in
der Sache nicht damit zu rechnen, dass eine Untertauchensgefahr vorliegt,
geschweige denn eine solche erheblichen Ausmasses. Konkrete Anzeichen für eine
Vereitelung des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Abs. 2 AuG sind vorliegend nicht ersichtlich. Mangels Vorliegens
eines gesetzlichen Haftgrunds hätte der Beschwerdegegner somit nicht inhaftiert
werden dürfen und der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts
Zürich betreffend die Haftentlassung des Beschwerdegegners erweist sich im
Ergebnis als korrekt.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das beschwerdeführende
SEM kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG); eine Parteientschädigung bleibt ihm ausgangsgemäss verwehrt (§ 17
Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche
Prozessführung wird damit gegenstandslos. Sodann hat der unterlegene
Beschwerdeführer dem obsiegenden Beschwerdegegner eine in der Höhe von Fr. 2'500.-
als angemessen erscheinende Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG). Da der Beschwerdeführer mittellos und zur Wahrnehmung seiner Rechte im
vorliegenden Beschwerdeverfahren auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist, ist
ihm in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG in der Person von Rechtsanwalt
B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die geschuldete Parteientschädigung
ist deshalb seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Ausserdem ist die
Parteientschädigung an die gerichtliche Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands anzurechnen.
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben.
5.
Dem
Beschwerdegegner wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert,
dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung
dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).
6.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Vertreter des
Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
Diese Entschädigung wird angerechnet an die gerichtliche Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz
vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
DVO Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
GOG Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im
Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (LS 211.1)
OV-EJPD Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement vom 17. November 1999 (SR 172.213.1)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)