Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00236

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00236

24. August 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18327)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

kosovarischer Staatsangehöriger, wurde 1991 in der Schweiz geboren und lebt

seit seiner Geburt hier. Er ist heute im Besitz einer Niederlassungsbewilligung,

er ist bei seiner Mutter wohnhaft, ledig und hat keine Kinder.

B. A ist

in der Schweiz mehrfach straffällig geworden:

-

Die Jugendanwaltschaft See/Oberland bestrafte ihn am 29. April

2009 wegen mehrfachem Hausfriedensbruch, Nötigung und mehrfacher Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes mit einem bedingten Freiheitsentzug von 14 Tagen

und einer Busse von Fr. 500.-.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. August

2012 wurde er der Hinderung einer Amtshandlung und der Ruhestörung schuldig

gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-

sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. September 2012

wurde er wegen mehrfachen Angriffs, einfacher Körperverletzung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, vorsätzlichen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne

Führerausweis sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.-

bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. März 2014

wurde er wegen versuchter Drohung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu Fr. 10.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Dezember 2014

wurde A der versuchten schweren Körperverletzung, des Diebstahls und der

Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten

verurteilt, wovon der Vollzug von 15 Monaten unter Ansetzung einer

Probezeit von vier Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Auf Berufung der

Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung von A bestätigte das Obergericht des

Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Juli 2015 die Verurteilung wegen

versuchter schwerer Körperverletzung, allerdings unter Anerkennung einer

Notwehrsituation, und erhöhte das Strafmass auf 32 Monate ohne Aufschub

des Strafvollzugs. Auf eine Beschwerde in Strafsachen ist das Bundesgericht mit

Urteil vom 2. November 2015 nicht eingetreten (6B_938/2015).

C. Am

8. November 2012, im Nachgang zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

11. September 2012, wurde A wegen seiner Straffälligkeit verwarnt und er

wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit des Bewilligungswiderrufs hingewiesen,

sollte er erneut strafrechtlich verurteilt werden oder sonst zu berechtigten

Klagen Anlass geben.

D. Mit

Verfügung vom 11. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich

die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. März 2016 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war, und ordnete an, dass A die Schweiz nach der

Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe.

III.

A. Am

3.

Mai 2016 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion sei

aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen.

Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In

prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 9. Mai 2016 merkte der Abteilungspräsident an, dass

der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, und gab dem Beschwerdeführer

Gelegenheit, seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Nach Eingang verschiedener

Unterlagen wies der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 26. Mai 2016 das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Mittellosigkeit ab

und verpflichtete den Beschwerdeführer, da dieser der Zürcher Justiz aus

früheren Verfahren Fr. 55'987.70 schuldete, zu einer Kautionsleistung von

Fr. 2'060.-. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet.

C. Die

Rekursabteilung verzichtete am 12. Mai 2016 auf Vernehmlassung. Das

Migrati­onsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Anspruch auf

rechtliches Gehör sei verletzt worden.

2.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist formeller Natur. Seine

Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde

in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der

Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (vgl. BGE 124 V 389 E. 1;

117.

Ia 5 E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271, E. 2.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch auf einen begründeten

Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht

verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss;

es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die Behörde

mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen

sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83,

E. 4.1). Aus Gründen der Verfahrensökonomie geht die Praxis von der

Möglichkeit der Heilung von nicht besonders schweren Gehörsverletzungen durch

die Rechtsmittelinstanz aus, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz

verfügt und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (vgl.

Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8

N. 38, mit Hinweisen; BGr, 18. Juni 2001,2P.61/2001, E. 3b/cc).

Für das Rekursverfahren bedeutet diese Rechtsprechung, dass Verletzungen des

Gehörsanspruchs regelmässig geheilt werden können. Im Ergebnis tritt damit das

Rekursverfahren – sozusagen vollständig – an die Stelle des erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahrens (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 19).

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, das Migrationsamt habe sich in seiner Verfügung

bei der Schilderung der mit Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2015

beurteilten Auseinandersetzung vom 27. Januar 2014 fälschlicherweise auf

eine Zeugenaussage gestützt und nicht den vom Obergericht in seinem Urteil

festgestellten Sachverhalt zitiert, der für den Beschwerdeführer günstiger sei.

Der Beschwerdeführer gesteht allerdings in der Beschwerde ebenfalls ein, dass

die Rekursabteilung den richtigen Sachverhalt in ihrem Entscheid widergegeben

habe. Damit kann offenbleiben, ob mit der Sachverhaltsdarstellung des Migrationsamts

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Die auch aus

der Sicht des Beschwerdeführers zutreffende Sachverhaltsdarstellung der Rekursinstanz

hätte eine solche jedenfalls geheilt.

2.3

Inwieweit

die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll,

ist entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer

anerkennt ausdrücklich, dass die Vorinstanz von einem zutreffend erhobenen

Sachverhalt ausgegangen sei. Damit ist die Vorinstanz auf die Kritik des Beschwerdeführers

an der Sachverhaltserhebung durch das Migrationsamt hinreichend eingegangen und

hat sich mit ihr befasst. Mit der Heilung einer allfälligen Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt erübrigten sich weitere

Feststellungen im vorinstanzlichen Verfahren. Ebenso ist die Abweisung des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursentscheid zwar kurz, aber

dennoch hinreichend begründet worden, dass auch darin keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu erkennen ist.

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche

Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung

mit Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

[AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige

Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (vgl. BGE 135 II 377

E. 4.2).

3.2

Der

Beschwerdeführer ist am 7. Juli 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten

verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des

Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers

während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4). Die Niederlassungsbewilligung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren

ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines

Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und

Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

4.2

Nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden

die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der

dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs

"Privatleben" im Sinn von Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. EGMR, 26. November 2013, Nr. 1785/08

[Vasquez gegen Schweiz], § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen,

die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des

Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender

Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz.

In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene

normale Integration für sich nicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II

377.

E. 2c). Bei Straffälligkeit und mangelhafter Integration fällt ein

Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung aufgrund von Art. 8 EMRK ausser

Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013, E. 2.2

mit weiteren Hinweisen). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter

den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV

gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist

sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft AuG vom

8.

März 2002, BBl 2002 3709, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden

öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.

4.3

Ausgangspunkt

für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufs­grunds der

längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom

Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem

zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu

würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl

und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung

ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014,

E. 4.1).

4.3.1

Der Beschwerdegegner wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft. Dieses Strafmass indiziert

bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit

über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs

massgeblich ist. Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche

mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdegegners zusammenhängen und welche

das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

4.3.2

Der Beschwerdegegner wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt.

Der Verurteilung lag gemäss dem begründeten Urteil des Obergerichts Zürich vom

7.

Juli 2015 folgender (erstellter) Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem

Beschwerdeführer und dem Geschädigten ist es zu einer wechselseitigen tätlichen

Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer in

massiver Überschreitung seines Notwehrrechts seinen Kontrahenten mit einem

Messer in die Bauchgegend stach. Der Kontrahent erlitt eine 1 cm lange und

2.

cm tiefe Stichwunde. Der Geschädigte wurde dabei nicht lebensbedrohlich

verletzt. Dass der Geschädigte nicht schwerer verletzt wurde, ist nach den

Ausführungen des Obergerichts dem Zufall zu verdanken. Der Beschwerdeführer

habe durch den Einsatz des Messers in Kauf genommen, seinen Widersacher schwer

zu verletzen, und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Notwehr und

Nachtatverhalten berücksichtigte das Gericht zugunsten des Täters.

4.3.3

Der Beschwerdeführer hat gegen Leib und Leben delinquiert und die Gesundheit

eines Menschen gefährdet. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt

denn auch in der Verurteilung zu 32 Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck.

Der Beschwerdeführer hat sich damit eines Gewaltdelikts schuldig gemacht.

Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen

Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2

EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung. Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren

Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden,

welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies

gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt

oder hier geboren ist (BGE 139 I 31, E. 2.3.1). Bei der schweren

Körperverletzung (Gewaltdelikt) handelt es sich zudem um eine der in Art. 121

Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen

soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot

belegt wird. Das Bundesgericht geht in Auslegung der nicht unmittelbar

anwendbaren Regelung von Art. 121 Abs. 3–6 BV bei Gewaltdelikten grundsätzlich

von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung aus, wovon auch die

"versuchte" schwere Körperverletzung erfasst wird, weil Art. 121

Abs. 3 lit. a BV nicht an den Erfolg der Tatbegehung anknüpft (vgl. BGr,

30.

Mai 2015,2C_940/2014, E. 5.1). Das durch das

Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird

somit durch die Deliktsart noch erschwert.

4.3.4

Ebenso erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher

strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Als der Beschwerdeführer knapp 18 Jahren

alt war, musste die Jugendanwaltschaft See/Oberland eine Erziehungsverfügung

erlassen, 2012 folgten mehrere Verurteilungen unter anderem wegen Hinderung

einer Amtshandlung, Ruhestörung, mehrfachen Angriffs, einfacher

Körperverletzung etc. Eine hernach erfolgende ausländerrechtliche Verwarnung

blieb ohne Erfolg: 2014 wurde der Beschwerdeführer neben den Gegenstand des

obergerichtlichen Verfahrens bildenden Verfehlungen erneut wegen versuchter

Drohung verurteilt.

4.3.5

Mit seiner wiederholten und in der Schwere zunehmenden Straffälligkeit hat der

Beschwerdeführer einen breiten Deliktskatalog erfüllt und damit eine

gleichgültige Haltung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung gezeigt. Seit

längerer Zeit hat er durch die angeführten Taten eine erhebliche kriminelle

Energie bewiesen. Er liess sich weder durch Verurteilungen noch die migrationsrechtliche

Verwarnung beeindrucken. Bei seiner letzten Tat hat er zudem billigend in Kauf

genommen, dass die von ihm ausgeführten Stich- und Schnittverletzungen den Geschädigten

schwer hätten verletzen können; lediglich der Zufall hat Schlimmeres

verhindert. Insbesondere das Gewaltdelikt lässt einen negativen Eindruck vom

Beschwerdeführer entstehen: Er demonstrierte hierdurch eine soziale Gefährlichkeit

und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen

Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen.

4.3.6

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 32 Monaten

ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die

Art des Deliktes (Gewaltdelikt) noch erschwert wird. Da sich der

Beschwerdeführer weder von einer jugendstrafrechtlichen Sanktion, Bussen und

Geldstrafen noch von Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen von weiterer

erheblicher Delinquenz abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines

uneinsichtigen, gewalttätigen Gewohnheitsverbrechers, der die ihm gewährten

Chancen nicht zu nutzen vermochte und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur

Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Bei dieser Sachlage ist ein

weiteres Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz grundsätzlich

ausgeschlossen. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner

Wegweisung.

4.4

Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdegegners

gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners

in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine

lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen.

4.4.1

Angesichts der Schwere seiner

Straffälligkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung

zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen

Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:

Der Beschwerdeführer ist hier

geboren worden und hat sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht.

Auch wenn ihm als Ausländer der zweiten Generation eine gewisse Verwurzelung in

der Schweiz nicht abzusprechen ist, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

dennoch nicht von einer erfolgreichen Integration die Rede sein. Zwar unterhält

er hier intakte und schützenswerte Beziehungen zu seiner Mutter und seinen drei

älteren Schwestern. Von einer erfolgreichen sozialen Integration kann indessen

bereits aufgrund der Vielzahl der begangenen Straftaten keine Rede sein (vgl.

Art. 4 lit. a Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und

Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA]; BGr, 15. April 2014,

2C_764/2013, E. 3.5). Sodann ist weder vor Vorinstanz noch im Verfahren

vor Verwaltungsgericht eine weitergehende soziale Integration in der Schweiz

behauptet worden. Weiter ist der Beschwerdeführer auch in wirtschaftlicher

Hinsicht nicht erfolgreich integriert. Der Beschwerdeführer hat hier wohl die

Primarschule und hernach drei Jahre Oberstufe abgeschlossen (je ein Jahr

Sekundarschule C, Orientierungsklasse und Berufswahlschule). Drei

begonnene Lehren beendete er jedoch vorzeitig und aus unterschiedlichen

Gründen. Seit April 2016 hat der Beschwerdeführer wieder eine Lehrstelle als

Fachmann … angetreten. Unwidersprochen ist die Feststellung der Vorinstanz

geblieben, dass der Beschwerdeführer Betreibungen über Fr. 15'000.-

aufweist und Verlustscheine in unbekannter Höhe hat. Die Schulden gegenüber der

zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden belaufen sich auf über

Fr. 55'000.-. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos, womit

der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung gegebenenfalls zu

einer Beeinträchtigung der Beziehung zur Mutter und den Schwestern bzw. den

Schwagern und Cousins hier in der Schweiz führen könnte. Der Beschwerdeführer

macht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend, das über die üblichen

affektiven Bindungen hinausreicht.

Als Ausländer der zweiten

Generation, der hier aufgewachsen und sein ganzes bisheriges Leben in der

Schweiz verbracht hat, sind seine privaten Interessen am Verbleib in der

Schweiz und der Beendigung der Ausbildung hier aber zweifellos bedeutend.

4.4.2

Der Kosovo als Heimatland ist dem Beschwerdeführer nicht unbekannt. So hat

er wiederholt (jährlich) dort Ferien verbracht, verfügt über Verwandte

(Grosseltern, zwei Tanten, fünf Onkel). Noch im September 2014 hat er sich mit

einer im Kosovo lebenden Landsfrau verlobt. Auch wenn er des Hochalbanisch

gemäss eigener Darstellung nicht mächtig ist, verfügt er doch über hinreichende

Albanischkenntnisse, um sich jedenfalls in der Familie verständigen zu können. Eine

Übersiedlung des Beschwerdeführers in den Kosovo wäre für ihn zweifelsohne mit

Schwierigkeiten verbunden. Nachdem er aber doch über ein gewisses

Beziehungsnetz im Kosovo verfügt, die Umgangssprache spricht und mit der Kultur

minimal vertraut ist, erscheint eine erfolgreiche Integration im Heimatland

durchaus möglich. Als einem jungen, hier bloss beschränkt integrierten

Erwachsenen ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in seiner Heimat eine

neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen ungenutzt

liess. Seine in der Schweiz lebende Familie kann ihn in der Startphase

allenfalls finanziell wie auch psychisch von hier unterstützen.

4.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die sicherheitspolizeilichen Interessen überwiegen, den

Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der Schwere seiner Taten zu beenden,

auch wenn seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz

gross sind und ihn die Wegweisung erkennbar schwer trifft. Der Beschwerdeführer

hat sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht, sodass

sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen

Anwesenheit dennoch rechtfertigt und auch eine blosse Verwarnung (Art. 96

Abs. 2 AuG) nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Die Beziehungen zu

seiner Mutter und seinen Schwestern kann er besuchsweise bzw. mittels den heute

zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Angesichts der

Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung trotz des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer

um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, nach dem Gesagten als

verhältnismässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits mit Präsidialverfügung

vom 26. Mai 2016 abgewiesen worden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …