VB.2016.00236
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00236
24. August 2016Deutsch17 min
(URT.2016.18327)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00236
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
kosovarischer Staatsangehöriger, wurde 1991 in der Schweiz geboren und lebt
seit seiner Geburt hier. Er ist heute im Besitz einer Niederlassungsbewilligung,
er ist bei seiner Mutter wohnhaft, ledig und hat keine Kinder.
B. A ist
in der Schweiz mehrfach straffällig geworden:
-
Die Jugendanwaltschaft See/Oberland bestrafte ihn am 29. April
2009 wegen mehrfachem Hausfriedensbruch, Nötigung und mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes mit einem bedingten Freiheitsentzug von 14 Tagen
und einer Busse von Fr. 500.-.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. August
2012 wurde er der Hinderung einer Amtshandlung und der Ruhestörung schuldig
gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-
sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. September 2012
wurde er wegen mehrfachen Angriffs, einfacher Körperverletzung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, vorsätzlichen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne
Führerausweis sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.-
bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. März 2014
wurde er wegen versuchter Drohung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu Fr. 10.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Dezember 2014
wurde A der versuchten schweren Körperverletzung, des Diebstahls und der
Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten
verurteilt, wovon der Vollzug von 15 Monaten unter Ansetzung einer
Probezeit von vier Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Auf Berufung der
Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung von A bestätigte das Obergericht des
Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Juli 2015 die Verurteilung wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, allerdings unter Anerkennung einer
Notwehrsituation, und erhöhte das Strafmass auf 32 Monate ohne Aufschub
des Strafvollzugs. Auf eine Beschwerde in Strafsachen ist das Bundesgericht mit
Urteil vom 2. November 2015 nicht eingetreten (6B_938/2015).
C. Am
8. November 2012, im Nachgang zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
11. September 2012, wurde A wegen seiner Straffälligkeit verwarnt und er
wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit des Bewilligungswiderrufs hingewiesen,
sollte er erneut strafrechtlich verurteilt werden oder sonst zu berechtigten
Klagen Anlass geben.
D. Mit
Verfügung vom 11. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. März 2016 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war, und ordnete an, dass A die Schweiz nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe.
III.
A. Am
3.
Mai 2016 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion sei
aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen.
Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 9. Mai 2016 merkte der Abteilungspräsident an, dass
der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, und gab dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Nach Eingang verschiedener
Unterlagen wies der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 26. Mai 2016 das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Mittellosigkeit ab
und verpflichtete den Beschwerdeführer, da dieser der Zürcher Justiz aus
früheren Verfahren Fr. 55'987.70 schuldete, zu einer Kautionsleistung von
Fr. 2'060.-. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet.
C. Die
Rekursabteilung verzichtete am 12. Mai 2016 auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden.
2.1
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der
Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (vgl. BGE 124 V 389 E. 1;
117.
Ia 5 E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271, E. 2.1).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch auf einen begründeten
Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht
verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss;
es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die Behörde
mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen
sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83,
E. 4.1). Aus Gründen der Verfahrensökonomie geht die Praxis von der
Möglichkeit der Heilung von nicht besonders schweren Gehörsverletzungen durch
die Rechtsmittelinstanz aus, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz
verfügt und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (vgl.
Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8
N. 38, mit Hinweisen; BGr, 18. Juni 2001,2P.61/2001, E. 3b/cc).
Für das Rekursverfahren bedeutet diese Rechtsprechung, dass Verletzungen des
Gehörsanspruchs regelmässig geheilt werden können. Im Ergebnis tritt damit das
Rekursverfahren – sozusagen vollständig – an die Stelle des erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahrens (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 19).
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, das Migrationsamt habe sich in seiner Verfügung
bei der Schilderung der mit Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2015
beurteilten Auseinandersetzung vom 27. Januar 2014 fälschlicherweise auf
eine Zeugenaussage gestützt und nicht den vom Obergericht in seinem Urteil
festgestellten Sachverhalt zitiert, der für den Beschwerdeführer günstiger sei.
Der Beschwerdeführer gesteht allerdings in der Beschwerde ebenfalls ein, dass
die Rekursabteilung den richtigen Sachverhalt in ihrem Entscheid widergegeben
habe. Damit kann offenbleiben, ob mit der Sachverhaltsdarstellung des Migrationsamts
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Die auch aus
der Sicht des Beschwerdeführers zutreffende Sachverhaltsdarstellung der Rekursinstanz
hätte eine solche jedenfalls geheilt.
2.3
Inwieweit
die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll,
ist entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
anerkennt ausdrücklich, dass die Vorinstanz von einem zutreffend erhobenen
Sachverhalt ausgegangen sei. Damit ist die Vorinstanz auf die Kritik des Beschwerdeführers
an der Sachverhaltserhebung durch das Migrationsamt hinreichend eingegangen und
hat sich mit ihr befasst. Mit der Heilung einer allfälligen Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt erübrigten sich weitere
Feststellungen im vorinstanzlichen Verfahren. Ebenso ist die Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursentscheid zwar kurz, aber
dennoch hinreichend begründet worden, dass auch darin keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu erkennen ist.
3.
3.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche
Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige
Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (vgl. BGE 135 II 377
E. 4.2).
3.2
Der
Beschwerdeführer ist am 7. Juli 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten
verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4). Die Niederlassungsbewilligung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren
ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines
Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und
Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1).
4.2
Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden
die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der
dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs
"Privatleben" im Sinn von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. EGMR, 26. November 2013, Nr. 1785/08
[Vasquez gegen Schweiz], § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen,
die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des
Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz.
In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
normale Integration für sich nicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II
377.
E. 2c). Bei Straffälligkeit und mangelhafter Integration fällt ein
Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung aufgrund von Art. 8 EMRK ausser
Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013, E. 2.2
mit weiteren Hinweisen). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter
den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV
gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist
sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft AuG vom
8.
März 2002, BBl 2002 3709, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.
4.3
Ausgangspunkt
für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der
längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom
Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem
zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu
würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl
und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung
ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014,
E. 4.1).
4.3.1
Der Beschwerdegegner wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft. Dieses Strafmass indiziert
bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit
über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs
massgeblich ist. Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche
mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdegegners zusammenhängen und welche
das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
4.3.2
Der Beschwerdegegner wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt.
Der Verurteilung lag gemäss dem begründeten Urteil des Obergerichts Zürich vom
7.
Juli 2015 folgender (erstellter) Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Geschädigten ist es zu einer wechselseitigen tätlichen
Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer in
massiver Überschreitung seines Notwehrrechts seinen Kontrahenten mit einem
Messer in die Bauchgegend stach. Der Kontrahent erlitt eine 1 cm lange und
2.
cm tiefe Stichwunde. Der Geschädigte wurde dabei nicht lebensbedrohlich
verletzt. Dass der Geschädigte nicht schwerer verletzt wurde, ist nach den
Ausführungen des Obergerichts dem Zufall zu verdanken. Der Beschwerdeführer
habe durch den Einsatz des Messers in Kauf genommen, seinen Widersacher schwer
zu verletzen, und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Notwehr und
Nachtatverhalten berücksichtigte das Gericht zugunsten des Täters.
4.3.3
Der Beschwerdeführer hat gegen Leib und Leben delinquiert und die Gesundheit
eines Menschen gefährdet. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt
denn auch in der Verurteilung zu 32 Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck.
Der Beschwerdeführer hat sich damit eines Gewaltdelikts schuldig gemacht.
Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen
Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2
EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung. Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren
Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden,
welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies
gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt
oder hier geboren ist (BGE 139 I 31, E. 2.3.1). Bei der schweren
Körperverletzung (Gewaltdelikt) handelt es sich zudem um eine der in Art. 121
Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen
soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot
belegt wird. Das Bundesgericht geht in Auslegung der nicht unmittelbar
anwendbaren Regelung von Art. 121 Abs. 3–6 BV bei Gewaltdelikten grundsätzlich
von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung aus, wovon auch die
"versuchte" schwere Körperverletzung erfasst wird, weil Art. 121
Abs. 3 lit. a BV nicht an den Erfolg der Tatbegehung anknüpft (vgl. BGr,
30.
Mai 2015,2C_940/2014, E. 5.1). Das durch das
Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird
somit durch die Deliktsart noch erschwert.
4.3.4
Ebenso erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Als der Beschwerdeführer knapp 18 Jahren
alt war, musste die Jugendanwaltschaft See/Oberland eine Erziehungsverfügung
erlassen, 2012 folgten mehrere Verurteilungen unter anderem wegen Hinderung
einer Amtshandlung, Ruhestörung, mehrfachen Angriffs, einfacher
Körperverletzung etc. Eine hernach erfolgende ausländerrechtliche Verwarnung
blieb ohne Erfolg: 2014 wurde der Beschwerdeführer neben den Gegenstand des
obergerichtlichen Verfahrens bildenden Verfehlungen erneut wegen versuchter
Drohung verurteilt.
4.3.5
Mit seiner wiederholten und in der Schwere zunehmenden Straffälligkeit hat der
Beschwerdeführer einen breiten Deliktskatalog erfüllt und damit eine
gleichgültige Haltung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung gezeigt. Seit
längerer Zeit hat er durch die angeführten Taten eine erhebliche kriminelle
Energie bewiesen. Er liess sich weder durch Verurteilungen noch die migrationsrechtliche
Verwarnung beeindrucken. Bei seiner letzten Tat hat er zudem billigend in Kauf
genommen, dass die von ihm ausgeführten Stich- und Schnittverletzungen den Geschädigten
schwer hätten verletzen können; lediglich der Zufall hat Schlimmeres
verhindert. Insbesondere das Gewaltdelikt lässt einen negativen Eindruck vom
Beschwerdeführer entstehen: Er demonstrierte hierdurch eine soziale Gefährlichkeit
und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen.
4.3.6
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 32 Monaten
ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die
Art des Deliktes (Gewaltdelikt) noch erschwert wird. Da sich der
Beschwerdeführer weder von einer jugendstrafrechtlichen Sanktion, Bussen und
Geldstrafen noch von Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen von weiterer
erheblicher Delinquenz abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines
uneinsichtigen, gewalttätigen Gewohnheitsverbrechers, der die ihm gewährten
Chancen nicht zu nutzen vermochte und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur
Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Bei dieser Sachlage ist ein
weiteres Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz grundsätzlich
ausgeschlossen. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner
Wegweisung.
4.4
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdegegners
gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners
in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen.
4.4.1
Angesichts der Schwere seiner
Straffälligkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung
zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen
Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:
Der Beschwerdeführer ist hier
geboren worden und hat sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht.
Auch wenn ihm als Ausländer der zweiten Generation eine gewisse Verwurzelung in
der Schweiz nicht abzusprechen ist, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
dennoch nicht von einer erfolgreichen Integration die Rede sein. Zwar unterhält
er hier intakte und schützenswerte Beziehungen zu seiner Mutter und seinen drei
älteren Schwestern. Von einer erfolgreichen sozialen Integration kann indessen
bereits aufgrund der Vielzahl der begangenen Straftaten keine Rede sein (vgl.
Art. 4 lit. a Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA]; BGr, 15. April 2014,
2C_764/2013, E. 3.5). Sodann ist weder vor Vorinstanz noch im Verfahren
vor Verwaltungsgericht eine weitergehende soziale Integration in der Schweiz
behauptet worden. Weiter ist der Beschwerdeführer auch in wirtschaftlicher
Hinsicht nicht erfolgreich integriert. Der Beschwerdeführer hat hier wohl die
Primarschule und hernach drei Jahre Oberstufe abgeschlossen (je ein Jahr
Sekundarschule C, Orientierungsklasse und Berufswahlschule). Drei
begonnene Lehren beendete er jedoch vorzeitig und aus unterschiedlichen
Gründen. Seit April 2016 hat der Beschwerdeführer wieder eine Lehrstelle als
Fachmann … angetreten. Unwidersprochen ist die Feststellung der Vorinstanz
geblieben, dass der Beschwerdeführer Betreibungen über Fr. 15'000.-
aufweist und Verlustscheine in unbekannter Höhe hat. Die Schulden gegenüber der
zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden belaufen sich auf über
Fr. 55'000.-. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos, womit
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung gegebenenfalls zu
einer Beeinträchtigung der Beziehung zur Mutter und den Schwestern bzw. den
Schwagern und Cousins hier in der Schweiz führen könnte. Der Beschwerdeführer
macht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend, das über die üblichen
affektiven Bindungen hinausreicht.
Als Ausländer der zweiten
Generation, der hier aufgewachsen und sein ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht hat, sind seine privaten Interessen am Verbleib in der
Schweiz und der Beendigung der Ausbildung hier aber zweifellos bedeutend.
4.4.2
Der Kosovo als Heimatland ist dem Beschwerdeführer nicht unbekannt. So hat
er wiederholt (jährlich) dort Ferien verbracht, verfügt über Verwandte
(Grosseltern, zwei Tanten, fünf Onkel). Noch im September 2014 hat er sich mit
einer im Kosovo lebenden Landsfrau verlobt. Auch wenn er des Hochalbanisch
gemäss eigener Darstellung nicht mächtig ist, verfügt er doch über hinreichende
Albanischkenntnisse, um sich jedenfalls in der Familie verständigen zu können. Eine
Übersiedlung des Beschwerdeführers in den Kosovo wäre für ihn zweifelsohne mit
Schwierigkeiten verbunden. Nachdem er aber doch über ein gewisses
Beziehungsnetz im Kosovo verfügt, die Umgangssprache spricht und mit der Kultur
minimal vertraut ist, erscheint eine erfolgreiche Integration im Heimatland
durchaus möglich. Als einem jungen, hier bloss beschränkt integrierten
Erwachsenen ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in seiner Heimat eine
neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen ungenutzt
liess. Seine in der Schweiz lebende Familie kann ihn in der Startphase
allenfalls finanziell wie auch psychisch von hier unterstützen.
4.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die sicherheitspolizeilichen Interessen überwiegen, den
Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der Schwere seiner Taten zu beenden,
auch wenn seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
gross sind und ihn die Wegweisung erkennbar schwer trifft. Der Beschwerdeführer
hat sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht, sodass
sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen
Anwesenheit dennoch rechtfertigt und auch eine blosse Verwarnung (Art. 96
Abs. 2 AuG) nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Die Beziehungen zu
seiner Mutter und seinen Schwestern kann er besuchsweise bzw. mittels den heute
zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Angesichts der
Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung trotz des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, nach dem Gesagten als
verhältnismässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits mit Präsidialverfügung
vom 26. Mai 2016 abgewiesen worden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …