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Entscheid

VB.2016.00237

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00237

6. Oktober 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18407)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. September 2015 hiess die

Bausektion der Stadt Zürich eine Immissionsklage von A, C und B, D, E, F, H und

G sowie J und I betreffend das Nachtlokal auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der N-Strasse 02 in Zürich teilweise gut und verpflichtete die

Betreiberin des Lokals zu einer geringfügigen Intensivierung des betrieblichen

Sicherheitsdienstes. Im Übrigen wurde die Immissionsklage abgewiesen.

Erwägungen

II.

Die Genannten rekurrierten gegen diese Bewilligung als in

der Nähe des streitbetroffenen Nachtlokals wohnhafte Personen an das

Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 1. April 2016 ab.

III.

Die Betroffenen führten mit Eingabe vom 3. Mai 2016

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:

"1. Es sei,

unter Aufhebung der Ziffern II. und III. und unter Änderung der Ziffer I. des

angefochtenen Beschlusses sowie des vorinstanz­lichen Entscheides, die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, die seinerzeitige Umbau- resp. Umnutzungsbewilligung

für das Nachtlokal an der N-Strasse 02 (Club statt Läden) durch griffige

Vorsorgemassnahmen im Sinne des USG zu ergänzen;

eventualiter sei keine Betriebsbewilligung über 22:00 Uhr (Winter) und

23:00 Uhr (Sommer) hinaus zu gewähren.

2.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge inkl. MWSt für alle Instanzen zulasten der Rekursgegnerschaft."

Am 12. Mai 2016 liess

sich das Baurekursgericht mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde

vernehmen. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 7. Juni 2016 ebenfalls

die Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Eingaben vom 1. Juli 2016 und vom 17. August 2016 hielten die

Beschwerdeführenden und die Bausektion an ihren Anträgen fest. Die

Mitbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die L AG betreibt einen

Nachtclub an der N-Strasse 02 in Zürich (Kernzone; Empfindlichkeitsstufe III).

Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden durch damit verbundenen

Verkehrs- und Parkplatzlärm in ihrer Nachtruhe gestört. Die betroffenen Liegenschaften

befinden sich an der Q-Strasse sowie an der O-Strasse (Kernzone; Empfindlichkeitsstufe II

bzw. III), wo die Kundschaft des Nachtclubs ihre Fahrzeuge abstelle bzw. sich

im Lauf der Nacht aufhalte und Lärm- und andere Immissionen (namentlich auch

durch Vandalismus) verursache.

Prozessgegenstand ist der

Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich, mit welchem der L AG – abgesehen von

einer Intensivierung des Sicherheitsdiensts zur Verhinderung von Ruhestörungen

in der unmittelbaren Umgebung des Nachtclubs – keine Vorsorgemassnahmen im Sinn

von Art. 11 USG auferlegt wurden. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf

den Standpunkt, dass weitergehende Massnahmen angezeigt seien.

2.

2.1

Wie die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt hat, handelt es sich beim hier zu beurteilenden Nachtclub um eine

(ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der

Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Soweit mit dem Betrieb

verbundene Geräusche im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem

Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Sie

haben Grenzwerte einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz gemäss Art. 11

Abs. 1 und 2 USG zu beachten.

Für einen Teil der

vorliegend relevanten Lärmquellen fehlen direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte.

Diesbezüglich sind die Lärmimmissionen einzelfallbezogen und unmittelbar

gestützt auf das USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei dürfen

fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden wie namentlich die

Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den

Betrieb öffentlicher Lokale der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute

(Cercle Bruit) vom 10. März 1999 (www.cerclebruit.ch; vgl. VGr,

7.

April 2016, VB.2015.00394, E. 2.2). Für allfälligen Industrie- und

Gewerbelärm sowie für Strassenverkehrslärm finden sich Grenzwerte in Anhang 3

bzw. 6 LSV. Von Relevanz sind vorliegend die Lärmquellen

"Kundenverkehr", "Parkplatzlärm" und

"Verkehrserzeugung" gemäss Vollzugshilfe; es handelt sich um Sekundärlärm.

2.2

Grundsätzlich sind Lärm- wie auch andere

Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).

Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen anzuordnen sind,

ist namentlich der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung von Belang (vgl. insbesondere zum Verhältnis zwischen

Kriterien der Verhältnismässigkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit André

Schrade/Theo Loretan in: Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.],

Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. A., Zürich etc. 2004, Art.

11.

N. 35).

2.3

Zunächst ist jedoch danach zu fragen, ob die

strittigen Immissionen der fraglichen Anlage zuzurechnen sind, da die

Betreiberin des Lokals andernfalls nicht zur Ergreifung von Vorsorgemassnahmen

verpflichtet werden kann. Zurechenbar sind Lärmverursachungen in unmittelbarer

Nähe der Anlage und in direktem Zusammenhang mit deren Benutzung (bspw. Lärm

beim Betreten und Verlassen eines Restaurants). Lärm, welcher nicht in unmittelbarem

Zusammenhang mit der beurteilten Anlage erzeugt wird (bspw. von Besuchern bzw.

Besucherinnen eines Sportanlasses verursachte Ruhestörungen auf dem Weg nach

Hause), lässt sich dagegen nicht eindeutig zuordnen (Robert Wolf, Kommentar

USG, Art. 25 N. 36).

Vorliegend sind Lärm und andere Immissionen in der

unmittelbaren Umgebung des Lokals nicht Prozessgegenstand. Die

Beschwerdeführenden stören sich vielmehr an den Immissionen bei ihren

Wohnungen, d.h. auf den Parkplätzen an der O-Strasse und an der Q-Strasse. Es

wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden teilweise

Immissionen wie nächtlichen lauten Streitereien, Rufen, Vandalismus oder herumliegenden

Abfällen ausgesetzt sind. Die fraglichen Parkplätze liegen jedoch nicht in unmittelbarer

Nähe des Nachtclubs; die Liegenschaften der Beschwerdeführenden sind allesamt

mehr als hundert Meter weit davon entfernt. Weiter ist es – entgegen den Vorbringen

der Beschwerdeführenden – kaum denkbar, dass die Immissionen ausschliesslich

von dessen Kundschaft verursacht werden, zumal sich diverse weitere Nachtlokale

(…) und ein fast durchgehend geöffnetes Schnellimbisslokal in der näheren

Umgebung befinden. Der Bahnhof Z stellt zudem einen Knotenpunkt von verschiedenen

Verkehrsmitteln dar (Strasse, Bahn, Tram, Nachtbusse). Mithin handelt es sich

um ein auch nachts stark frequentiertes Gebiet. Damit können die Immissionen an

der O-Strasse und an der Q-Strasse dem Nachtclub an der N-Strasse 02 nicht

im umweltrechtlichen Sinn zugerechnet werden, ansonsten der anlagebezogene Ansatz

des USG unterlaufen würde.

Daraus folgt, dass die Betreiberin des Nachtclubs zu

keinen weiteren Vorsorgemassnahmen zu verpflichten ist. Ohnehin wären solche

nur schwer denkbar: Es wäre der Clubbetreiberin bzw. einem privaten

Sicherheitsdienst weder zumutbar noch gestattet, an nicht mehr mit dem Nachtclub

in Verbindung stehenden Orten für Ruhe zu sorgen. Betreffend die unmittelbare

Umgebung des Lokals ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass ab Eintreten der

Rechtskraft des vorliegend angefochtenen Beschlusses das – von den Beschwerdeführenden

in Abrede gestellte – Vorhandensein des Sicherheitsdiensts kontrolliert werden

kann. Wenn die Beschwerdeführerschaft zudem vorbringt, dass die Behörden im

Falle mehrerer Lärmverursachender sämtliche Lärmquellen zu bekämpfen habe

(bspw. mit einem Nachtfahrverbot), statt einfach auf Massnahmen zu verzichten,

so verkennt sie, dass verkehrspolizeiliche Anordnungen nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bzw. nicht Sache der Clubbetreiberin sind. Weiter wäre

eine Beschränkung der Öffnungszeiten des Nachtclubs auf 22:00 Uhr oder

23:00 Uhr unverhältnismässig bzw. wirtschaftlich untragbar, da sie

faktisch zur Schliessung des Lokals führen würde, obgleich dieses über eine

rechtskräftige Bewilligung verfügt.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insgesamt als

unbegründet abzuweisen.

3.

Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die

Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§13 Abs. 2 Satz 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und steht

ihnen eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegnerin steht in dieser Konstellation ebenfalls keine Entschädigung

zu. Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise eine solche zugesprochen,

wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, welche über das hinausgehen,

wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar

Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 17 N. 54). Der Aufwand vor der zweiten Rechtsmittelinstanz blieb

für die Beschwerdegegnerin jedoch – obgleich sie verwaltungsinterne Fachleute

beiziehen musste – relativ bescheiden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nrn. 1 bis 7 zu je 1/7 auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …