VB.2016.00237
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00237
6. Oktober 2016Deutsch8 min
(URT.2016.18407)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00237
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. Oktober 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
3. D,
4. E,
5. F,
6.1 G,
6.2 H,
7.1 I,
7.2 J,
alle vertreten durch RA K,
Beschwerdeführende,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. L AG,
2. M AG,
Mitbeteiligte,
betreffend
Immissionen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. September 2015 hiess die
Bausektion der Stadt Zürich eine Immissionsklage von A, C und B, D, E, F, H und
G sowie J und I betreffend das Nachtlokal auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der N-Strasse 02 in Zürich teilweise gut und verpflichtete die
Betreiberin des Lokals zu einer geringfügigen Intensivierung des betrieblichen
Sicherheitsdienstes. Im Übrigen wurde die Immissionsklage abgewiesen.
Erwägungen
II.
Die Genannten rekurrierten gegen diese Bewilligung als in
der Nähe des streitbetroffenen Nachtlokals wohnhafte Personen an das
Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 1. April 2016 ab.
III.
Die Betroffenen führten mit Eingabe vom 3. Mai 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:
"1. Es sei,
unter Aufhebung der Ziffern II. und III. und unter Änderung der Ziffer I. des
angefochtenen Beschlusses sowie des vorinstanzlichen Entscheides, die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, die seinerzeitige Umbau- resp. Umnutzungsbewilligung
für das Nachtlokal an der N-Strasse 02 (Club statt Läden) durch griffige
Vorsorgemassnahmen im Sinne des USG zu ergänzen;
eventualiter sei keine Betriebsbewilligung über 22:00 Uhr (Winter) und
23:00 Uhr (Sommer) hinaus zu gewähren.
2.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge inkl. MWSt für alle Instanzen zulasten der Rekursgegnerschaft."
Am 12. Mai 2016 liess
sich das Baurekursgericht mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 7. Juni 2016 ebenfalls
die Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Eingaben vom 1. Juli 2016 und vom 17. August 2016 hielten die
Beschwerdeführenden und die Bausektion an ihren Anträgen fest. Die
Mitbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die L AG betreibt einen
Nachtclub an der N-Strasse 02 in Zürich (Kernzone; Empfindlichkeitsstufe III).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden durch damit verbundenen
Verkehrs- und Parkplatzlärm in ihrer Nachtruhe gestört. Die betroffenen Liegenschaften
befinden sich an der Q-Strasse sowie an der O-Strasse (Kernzone; Empfindlichkeitsstufe II
bzw. III), wo die Kundschaft des Nachtclubs ihre Fahrzeuge abstelle bzw. sich
im Lauf der Nacht aufhalte und Lärm- und andere Immissionen (namentlich auch
durch Vandalismus) verursache.
Prozessgegenstand ist der
Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich, mit welchem der L AG – abgesehen von
einer Intensivierung des Sicherheitsdiensts zur Verhinderung von Ruhestörungen
in der unmittelbaren Umgebung des Nachtclubs – keine Vorsorgemassnahmen im Sinn
von Art. 11 USG auferlegt wurden. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf
den Standpunkt, dass weitergehende Massnahmen angezeigt seien.
2.
2.1
Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, handelt es sich beim hier zu beurteilenden Nachtclub um eine
(ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Soweit mit dem Betrieb
verbundene Geräusche im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem
Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Sie
haben Grenzwerte einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz gemäss Art. 11
Abs. 1 und 2 USG zu beachten.
Für einen Teil der
vorliegend relevanten Lärmquellen fehlen direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte.
Diesbezüglich sind die Lärmimmissionen einzelfallbezogen und unmittelbar
gestützt auf das USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei dürfen
fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden wie namentlich die
Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den
Betrieb öffentlicher Lokale der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute
(Cercle Bruit) vom 10. März 1999 (www.cerclebruit.ch; vgl. VGr,
7.
April 2016, VB.2015.00394, E. 2.2). Für allfälligen Industrie- und
Gewerbelärm sowie für Strassenverkehrslärm finden sich Grenzwerte in Anhang 3
bzw. 6 LSV. Von Relevanz sind vorliegend die Lärmquellen
"Kundenverkehr", "Parkplatzlärm" und
"Verkehrserzeugung" gemäss Vollzugshilfe; es handelt sich um Sekundärlärm.
2.2
Grundsätzlich sind Lärm- wie auch andere
Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).
Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen anzuordnen sind,
ist namentlich der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung von Belang (vgl. insbesondere zum Verhältnis zwischen
Kriterien der Verhältnismässigkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit André
Schrade/Theo Loretan in: Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.],
Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. A., Zürich etc. 2004, Art.
11.
N. 35).
2.3
Zunächst ist jedoch danach zu fragen, ob die
strittigen Immissionen der fraglichen Anlage zuzurechnen sind, da die
Betreiberin des Lokals andernfalls nicht zur Ergreifung von Vorsorgemassnahmen
verpflichtet werden kann. Zurechenbar sind Lärmverursachungen in unmittelbarer
Nähe der Anlage und in direktem Zusammenhang mit deren Benutzung (bspw. Lärm
beim Betreten und Verlassen eines Restaurants). Lärm, welcher nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der beurteilten Anlage erzeugt wird (bspw. von Besuchern bzw.
Besucherinnen eines Sportanlasses verursachte Ruhestörungen auf dem Weg nach
Hause), lässt sich dagegen nicht eindeutig zuordnen (Robert Wolf, Kommentar
USG, Art. 25 N. 36).
Vorliegend sind Lärm und andere Immissionen in der
unmittelbaren Umgebung des Lokals nicht Prozessgegenstand. Die
Beschwerdeführenden stören sich vielmehr an den Immissionen bei ihren
Wohnungen, d.h. auf den Parkplätzen an der O-Strasse und an der Q-Strasse. Es
wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden teilweise
Immissionen wie nächtlichen lauten Streitereien, Rufen, Vandalismus oder herumliegenden
Abfällen ausgesetzt sind. Die fraglichen Parkplätze liegen jedoch nicht in unmittelbarer
Nähe des Nachtclubs; die Liegenschaften der Beschwerdeführenden sind allesamt
mehr als hundert Meter weit davon entfernt. Weiter ist es – entgegen den Vorbringen
der Beschwerdeführenden – kaum denkbar, dass die Immissionen ausschliesslich
von dessen Kundschaft verursacht werden, zumal sich diverse weitere Nachtlokale
(…) und ein fast durchgehend geöffnetes Schnellimbisslokal in der näheren
Umgebung befinden. Der Bahnhof Z stellt zudem einen Knotenpunkt von verschiedenen
Verkehrsmitteln dar (Strasse, Bahn, Tram, Nachtbusse). Mithin handelt es sich
um ein auch nachts stark frequentiertes Gebiet. Damit können die Immissionen an
der O-Strasse und an der Q-Strasse dem Nachtclub an der N-Strasse 02 nicht
im umweltrechtlichen Sinn zugerechnet werden, ansonsten der anlagebezogene Ansatz
des USG unterlaufen würde.
Daraus folgt, dass die Betreiberin des Nachtclubs zu
keinen weiteren Vorsorgemassnahmen zu verpflichten ist. Ohnehin wären solche
nur schwer denkbar: Es wäre der Clubbetreiberin bzw. einem privaten
Sicherheitsdienst weder zumutbar noch gestattet, an nicht mehr mit dem Nachtclub
in Verbindung stehenden Orten für Ruhe zu sorgen. Betreffend die unmittelbare
Umgebung des Lokals ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass ab Eintreten der
Rechtskraft des vorliegend angefochtenen Beschlusses das – von den Beschwerdeführenden
in Abrede gestellte – Vorhandensein des Sicherheitsdiensts kontrolliert werden
kann. Wenn die Beschwerdeführerschaft zudem vorbringt, dass die Behörden im
Falle mehrerer Lärmverursachender sämtliche Lärmquellen zu bekämpfen habe
(bspw. mit einem Nachtfahrverbot), statt einfach auf Massnahmen zu verzichten,
so verkennt sie, dass verkehrspolizeiliche Anordnungen nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bzw. nicht Sache der Clubbetreiberin sind. Weiter wäre
eine Beschränkung der Öffnungszeiten des Nachtclubs auf 22:00 Uhr oder
23:00 Uhr unverhältnismässig bzw. wirtschaftlich untragbar, da sie
faktisch zur Schliessung des Lokals führen würde, obgleich dieses über eine
rechtskräftige Bewilligung verfügt.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insgesamt als
unbegründet abzuweisen.
3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§13 Abs. 2 Satz 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und steht
ihnen eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegnerin steht in dieser Konstellation ebenfalls keine Entschädigung
zu. Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise eine solche zugesprochen,
wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, welche über das hinausgehen,
wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar
Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 17 N. 54). Der Aufwand vor der zweiten Rechtsmittelinstanz blieb
für die Beschwerdegegnerin jedoch – obgleich sie verwaltungsinterne Fachleute
beiziehen musste – relativ bescheiden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nrn. 1 bis 7 zu je 1/7 auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …