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Entscheid

VB.2016.00240

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00240

24. November 2016Deutsch28 min

(URT.2016.18517)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 2. März 2015 setzte der

Gemeinderat H das Strassenprojekt "M" für die strassenmässige Erschliessung

des Grundstücks Kat. Nr. 01 von J in der Gemeinde H fest;

gleichzeitig wies er die innerhalb der Auflagefrist gegen das Projekt

eingegangenen Einsprachen – soweit er darauf eintrat – ab, so auch diejenigen

von A, B, C, D, E sowie F.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen A und B, C und D sowie E und F am

9.

April 2015 beim Baurekursgericht rekurrieren, welches das Verfahren auf

Ersuchen des Gemeinderats H mit Stempelverfügung vom 11. Juni 2015

einstweilen sistierte, um die Genehmigung des angefochtenen

Festsetzungsbeschlusses durch den Bezirksrat L abzuwarten. Am 21. August 2015

genehmigte der Bezirksrat L die Projektfestsetzung des Gemeinderats H und

erteilte diesem damit im erforderlichen Umfang das Enteignungsrecht.

Auch gegen diesen Genehmigungsentscheid liessen A, B, C, D,

E sowie F Rekurs beim Baurekursgericht erheben, worauf dieses das Verfahren

betreffend den Festsetzungsbeschluss wieder aufnahm.

Mit Beschluss vom 22. März 2016 vereinigte das

Baurekursgericht die beiden bei ihm hängigen Verfahren (Dispositiv-Ziff. I) und

wies die Rekurse ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. II); die Verfahrenskosten wurden A und B, C

und D sowie E und F zu je 1/3 auferlegt

(Dispositiv-Ziff. III)

und diese in Dispositiv-Ziff. IV verpflichtet, dem privaten Rekursgegner, J,

eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 600.- zu bezahlen.

III.

A und B, C und D sowie E und F liessen daraufhin am

3.

Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und Folgendes

beantragten:

"1. Dispositiv

Ziffer II des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und es seien demgemäss

der Beschluss des Gemeinderates H vom 2. März 2015 und der Beschluss des Bezirksrates

L vom 21. August 2015 aufzuheben;

2.

Es

sei ein Augenschein durchzuführen;

3.

Die

Vernehmlassungen der Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten seien den

Beschwerdeführern umgehend zur Stellungnahme zuzustellen;

4.

Den

Beschwerdeführern sei unter Aufhebung von Dispositiv Ziffer III des angefochtenen

Beschlusses für das verwaltungsgerichtliche und die vorinstanzlichen Verfahren

je eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen;

5.

Die

Kosten dieses und des vorinstanzlichen Verfahrens seien unter Aufhebung von Dispositiv

Ziffer IV des angefochtenen Beschlusses den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.

Der Bezirksrat L am 18. Mai 2016 und

das Amt für Verkehr namens der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich am

6.

Juni 2016 verzichteten ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das

Baurekursgericht beantragte am 30. Mai 2016 ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. Ebenso – allerdings jeweils zusätzlich mit dem Antrag

auf Zusprechung einer

Parteientschädigung –

schlossen der Gemeinderat H und J mit Beschwerdeantworten vom 8. Juni

bzw. 1. Juli 2016. A und B, C und D sowie E und F liessen

hierzu am 8. September 2016 Stellung nehmen. J

und der Gemeinderat H verzichteten am 19. bzw. 23. September

2016.

auf eine weitere Vernehmlassung bzw. Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 lit. a und Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als Eigentümer der Grundstücke Kat. Nrn. 02,

03.

und 04 an der Quartierstrasse N in H und damit als unmittelbare

Anrainer eines vom zu beurteilenden Strassenprojekt betroffenen

Strassenabschnitts sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert

(vgl. dazu unten E. 4 sowie die Erwägungen der Vorinstanz in E. 3, auf

welche verwiesen werden kann [§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG];

vgl. ferner BGr, 15. Dezember 2010,1C_317/2010 E. 5).

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins durch das

Verwaltungsgericht. Ein solcher wäre indessen nur dann geboten, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr,

10.

Juni 2015, VB.2015.00093, E. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79). Im

vorliegenden Fall ist der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten – insbesondere

den Plänen und der eingeholten Einschätzung der Mitbeteiligten – hinreichend

deutlich ersichtlich, weshalb sich die Durchführung eines Augenscheins erübrigt.

2.2

Dem Antrag

der Beschwerdeführenden auf Zustellung allfälliger Vernehmlassungen der

Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten wurde entsprochen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen in prozessualer Hinsicht, die Vorinstanz sei in Verletzung

ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. des Verbots der formellen

Rechtsverweigerung (Art. 29a BV) auf einzelne ihrer Rügen nicht

eingetreten.

3.2

Das

Nichteintreten auf einzelne von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Rügen bzw.

deren Nichtbehandlung in Bezug auf einzelne Beschwerdeführende begründet die

Vorinstanz damit, dass jene nicht bereits im Einspracheverfahren bzw. dort

nicht durch sämtliche Beschwerdeführenden vorgebracht worden seien. Dieser

Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend

machen, beschränkt sich § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981

(StrG) darauf, die Erhebung einer Einsprache als Voraussetzung für die spätere

Rekurserhebung festzulegen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im

Übrigen wird das Rekursverfahren durch das Verwaltungsrechtspflegegesetz

geregelt. Dieses schliesst Neuerungen im Rekursverfahren nur für neue Sachbegehren

aus, lässt sie aber für Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich zu (§ 20a VRG).

Da ein Ausschluss neuer rechtlicher Begründungen, zumal vor der ersten gerichtlichen

Rechtsmittelinstanz, einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der

Verfahrensbeteiligten bedeutet, wäre dafür eine gesetzliche Grundlage

erforderlich. Eine solche fehlt jedoch. Im Gegenteil verankert § 7 Abs. 4 Satz

2.

VRG ausdrücklich den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, der auch

für die Rekursinstanzen gilt. Indem die Vorinstanz auf die vorgenannten Rügen

nicht eingetreten ist, hat sie deshalb rechtsfehlerhaft gehandelt und das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.

Allerdings setzte sich die Vorinstanz jeweils im Sinn einer

Eventualerwägung bzw. in Bezug auf die übrigen Beschwerdeführenden inhaltlich

mit sämtlichen der betroffenen Einwände auseinander und erklärte diese für unbegründet.

Die Beschwerdeführenden wurden somit in die Lage versetzt, diese Erwägungen vor

Verwaltungsgericht zu rügen. Da vorliegend eine Gutheissung der Beschwerde

wegen formeller Rechtsverweigerung nur zu einer unnützen Verlängerung des Verfahrens

führen würde, ist davon abzusehen (BGE 121 I 1 E. 5a/bb, 118 Ib 26

E. 2b, 105 Ia 115 E. 2, 101 Ia 37). Wie sich nachfolgend zeigt, erweisen

sich die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nämlich auch als sachlich

zutreffend.

4.

4.1

Der

private Beschwerdegegner (Beschwerdegegner 2) beabsichtigt, sein in der Gemeinde

H – zwischen der O-Strasse und dem Gemeindeweg P – gelegenes (bislang) unüberbautes

Grundstück Kat. Nr. 01 mit einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten

überstellen zu lassen, weshalb er Anfang Juni 2014 beim Beschwerdegegner 1

ein entsprechendes Baugesuch sowie ein detailliertes Strassenprojekt für die

strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks einreichte. Das strittige Strassenprojekt

sieht vor, das heute als Kehr- bzw. Wendeplatz ausgestaltete östliche Ende der

Quartierstrasse N gegen den unmittelbar angrenzenden Gemeindeweg P zu öffnen

und so die Durchfahrt zum Grundstück des privaten Beschwerdegegners zu ermöglichen.

Gleichzeitig sollen die nördlich von diesem Grundstück gelegenen Liegenschaften

Kat. Nrn. 08, 09 und 10, die heute ab der Q-Strasse über den Gemeindeweg P

erschlossen sind, künftig ebenfalls über die Quartierstrasse N und den

nördlichen Abschnitt des Gebiets P erschlossen werden, um so den südlichen

Abschnitt dieses Gemeindewegs zwischen der Q-Strasse und dem Kehrplatz N-Strasse

komplett vom Motorfahrzeugverkehr zu befreien.

4.2

Die N-Strasse

wurde ursprünglich im Zusammenhang mit der Arealüberbauung N als

Erschliessungsstrasse für die auf dem Areal geplanten knapp 50 Wohnein­heiten

erstellt. Zunächst in nördliche Richtung von der Q-Strasse aus parallel zum

Gemeindeweg P verlaufend, gabelt sie sich auf Höhe der Einfahrt für die

Tiefgarage der Überbauung in zwei Stichstrassen in östliche sowie westliche

Richtung, an deren Ende sich heute je ein Kehr- bzw. Wendeplatz befindet. Eine

Möglichkeit, von der Quartierstrasse N über den östlichen Kehrplatz aus auf den

Gemeindeweg P zu gelangen, besteht gegenwärtig ausschliesslich für Fussgänger,

welche einen hierfür vorgesehenen rund 3,00 m langen Verbindungsweg nutzen

können. Die Quartierstrasse N wie auch der Gemeindeweg P stehen im Eigentum der

Gemeinde H.

5.

5.1

Wie

bereits vor Vorinstanz rügen die Beschwerdeführenden, das Strassenprojekt widerspreche

dem Gebot der ausreichenden Koordination gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes

über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), weil das

Strassenprojektierungsverfahren – trotz engen Sachzusammenhangs zwischen dem

beabsichtigten Bau des Mehrfamilienhauses und jenem der Erschliessungsstrasse –

nicht zusammen mit dem Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei.

5.2

Erfordert

die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer

Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für eine ausreichende Koordination

sorgt (Art. 25a Abs. 1 RPG). Das heisst jedoch nicht, dass alle

irgendwie erdenklichen, ein Bauvorhaben betreffenden Bewilligungen,

Genehmigungen oder Konzessionen so koordiniert werden müssen, dass die alles

umfassenden Entscheide zu einem einzigen, ganz bestimmten Zeitpunkt gefällt

werden müssen. Nach Art. 25a RPG ist lediglich – aber immerhin – eine

ausreichende Koordination sicherzustellen. Nicht verlangt wird etwa die Koordination

mit Entscheiden, die wohl im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber

keinen direkten, gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der

geplanten Baute oder Anlage haben oder aus sachlichen Gründen erst nach der

Errichtung bzw. Änderung der betreffenden Baute oder Anlage getroffen werden

können (vgl. VGr, 31. Mai 2016, VB.2015.00716, E. 3; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/I, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich

2011, S. 298 f.; vgl. ferner Bernhard Waldmann/Peter

Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a Rz. 25).

5.3

Zwischen dem strittigen Strassenprojekt und

dem Bauvorhaben des privaten Beschwerdegegners besteht bloss insofern ein

Zusammenhang, als Ersteres rechtskräftig festgesetzt sein muss, ehe mit dem Bau

des Mehrfamilienhauses begonnen werden darf (vgl. Art. 22 Abs. 2

lit. b RPG). Damit bildet die Festsetzung des Strassenprojekts eine

Suspensivbedingung für den Bau des Mehrfamilienhauses. Umgekehrt kann das

Strassenprojekt losgelöst von diesem Bauvorhaben des privaten Beschwerdegegners

beurteilt werden, weil dessen Erschliessungsinteresse unabhängig von einem konkreten

Projekt besteht. Bei dieser Ausgangslage drohen keine widersprüchlichen

Entscheide, welche durch eine Koordination der beiden Verfahren verhindert

werden müssten (vgl. BGE 116 Ib 50 E. 4a),

sodass eine Koordination des Strassenfestsetzungsverfahrens mit dem

Baubewilligungsverfahren nicht notwendig war, der Beschwerdegegner 1 Letzteres

vielmehr sistieren durfte.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden stellen sich weiter auf den Standpunkt, bei der N-Strasse handle

es sich um eine Quartierstrasse als Anlage der Feinerschliessung, weshalb Änderungen

daran im Quartierplanverfahren zu erfolgen hätten. Zu beachten sei ferner, dass

der Beschluss des Beschwerdegegners 1 vom 12. Juni 2006, mit dem er

die N-Strasse als Erschliessungslösung der Arealüberbauung N bewilligt habe,

und die Nebenbestimmungen zu diesem Beschluss entgegen der Vorinstanz auch

weiterhin beachtlich seien. Die Strasse geniesse mithin Bestandesschutz und

dürfe von einer neuen Eigentümerin, ob es sich nun um einen Privaten oder ein

Gemeinwesen handle, weder einfach so aufgehoben noch zweckentfremdet werden. Veränderungen hinsichtlich des Erschliessungskonzepts dürften

vielmehr nur im Quartierplan- bzw. Revisionsverfahren erfolgen. Dass

sich die gesetzlichen Grundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich

geändert hätten, sodass sich eine Revision der rechtskräftigen Bestimmungen des

Bewilligungsbeschlusses rechtfertigen liesse, werde von der Vorinstanz jedoch

zu Recht nicht behauptet.

6.2

Der

Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen

Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen

(§ 123 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 [PBG]), insbesondere Massnahmen der

Parzellarordnung und der Feinerschliessung (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 172; Peter Bösch/Walter Suter/Peter von Känel, Werkbuch für den

Quartierplaner, Zürich 2000, S. 7). Erfordern die Umstände keine

umfassende Regelung, kann sich der Quartierplan auf die nötigen Teilmassnahmen

beschränken (§ 123 Abs. 2 PBG).

Auf die Durchführung eines Quartierplanverfahrens gänzlich

verzichtet werden kann demgegenüber, wenn die Schaffung überbaubarer und

erschlossener Grundstücke nicht zwingend einen Quartierplan erfordert. So kann

zum Beispiel die Erstellung einer Erschliessungsstrasse ausserhalb des

Quartierplanverfahrens erfolgen, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse

einfach liegen und keine planungsrechtlichen Auswirkungen auf eine weitere

Umgebung zu erwarten sind (zum Ganzen BGE 117 IA 412 E. 2c Abs. 2;

vgl. ferner Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und

Prozessieren in Bausachen, Basel etc. 1998, Rz. 6.45).

6.2.1

Die gemäss Festsetzungsbeschluss vom 2. März 2015 vorgesehene

verkehrsmässige Erschliessung der (privaten) Grundstücke Kat. Nrn. 01, 08,

11, 12 (Weg) sowie 10 über die Gemeindestrasse N erfordert den – insofern

unbestritten gebliebenen – Angaben des Beschwerdegegners 1 zufolge

lediglich eine geringfügige bauliche Anpassung der Gefällsverhältnisse auf

deren östlichen Wendeplatz (leichte Absenkung) und dem Gemeindeweg P

(Bombierung) im Anstossbereich. Gleichzeitig ist die zu Gunsten der Parzellen

Kat. Nrn. 08 und 11 (Liegenschaften Gebiet P 5 und 7) auf dem Gebiet P

lastende Dienstbarkeit 13 (Fahrwegrecht) im Grundbuch zu löschen, werden die

beiden Grundstücke doch neu über die Quartierstrasse N und den nördlichen Teil

des Gebiets P erschlossen und soll der südliche Teil dieses Gemeindewegs

aus Verkehrssicherheitsgründen sowie in Nachachtung der kommunalen Richtplanung

(unten E. 8.2.1) gänzlich vom Fahrzeugverkehr befreit werden. Die

betroffenen Grundeigentümerinnen opponierten nicht gegen die Enteignung bzw.

willigten in die Löschung des Fahrwegrechts ein, weshalb der Beschwerdegegner 3

das Projekt mit Beschluss vom 21. August 2015 auch ohne Weiteres genehmigte

und der Gemeinde H das Enteignungsrecht erteilte. Es besteht sodann keine

Gefahr, dass die Erschliessungssituation in absehbarer Zeit in einem künftigen

Verfahren erneut verändert bzw. weitere Grundstücke über das Gebiet N erschlossen

werden müssten, da in der unmittelbaren Umgebung der Quartierstrasse lediglich

noch die Parzelle des privaten Beschwerdegegners zu erschliessen ist, während

die restlichen Grundstücke entlang dem Gebiet N und dem Gebiet P

bereits überbaut sind (vgl. zur Erschliessung der heute landwirtschaftlich

genutzten Grundstücke Kat. Nrn. 18 und 14 unten E. 8.2.2).

Obschon das strittige Strassenprojekt nicht ausschliesslich

privaten Interessen dient, sondern mit diesem auch öffentliche Interessen (im

öffentlichen Interesse erwünschte Verbesserung der Erschliessung, Beseitigung

eines planwidrigen Zustands) verbunden sind (vgl. VGr, 9. Dezember

2010, VB.2010.00571, E. 4.2.1), lagen damit hinreichende Gründe vor,

welche einen Verzicht auf das Quartierplanverfahren zu rechtfertigen

vermochten. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass es sich bei der

betroffenen Strasse um eine Quartierstrasse handelt. So gelangen die

Bestimmungen des Strassengesetzes – entgegen den Beschwerdeführenden – auch auf

diese Art von Strassen zur Anwendung, solange sie nur im Eigentum des Staats

oder der politischen Gemeinden stehen und dem Gemeingebrauch gewidmet sind

(vgl. §§ 1 und 5 Abs. 2 StrG).

6.2.2

Soweit die Beschwerdeführenden weiter vorbringen, mit der projektierten Öffnung

der Quartierstrasse N gehe eine faktische Erweiterung des Quartierplangebiets N

einher, weshalb schon aus diesem Grund ein Quartierplanverfahren durchzuführen

sei, ist Folgendes zu entgegnen:

Zwar ist das in einem Quartierplanverfahren aufgestellte

Erschliessungskonzept für die betreffenden Grundeigentümer grundsätzlich verbindlich

und ist für Änderungen des durch den Quartierplan festgesetzten Konzepts –

soweit keine einvernehmliche Lösung zustande kommt – ein Revisionsverfahren

erforderlich (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 195; VGr, 28. Oktober

2002, VB.2002.00207, E. 2 f., auch zum Folgenden). Der Bau der Quartierstrasse

N basiert jedoch unstreitig nicht auf einem solchen Verfahren, sondern auf einem

privaten Erschliessungsverfahren (auch superprivates Quartierplanverfahren genannt;

vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 174; Fridolin

Störi, Grob- und Feinerschliessung durch die Grundeigentümer, PBG aktuell

3/1996, S. 13 ff.). So wurde der einstigen Eigentümerin des damals

noch unüberbauten und unparzellierten Grundstücks im Bereich N mit Baubewilligung

vom 12. Juni 2006 zu dessen Erschliessung die Erstellung der N-Strasse

bewilligt und mangels Betroffenheit weiterer Grundeigentümer auf die

Durchführung eines Quartierplanverfahrens verzichtet. Der ohne behördliche

Mitwirkung von der privaten Grundeigentümerin aufgestellte (private)

Erschliessungsplan hat dabei nur privatrechtliche Verbindlichkeit

und kann daher auch, ohne dass eine förmliche

Revision erforderlich wäre, jederzeit geändert werden.

Nachdem die ursprünglich private Quartierstrasse N nach

ihrer Vollendung ins Gemeindeeigentum übergegangen ist (vgl. § 171 PBG),

steht es somit grundsätzlich in der alleinigen Befugnis der Gemeinde H,

bauliche Anpassungen bzw. Erweiterungen an der Erschliessungsstrasse

vorzunehmen und hierfür ein amtliches (Teil)Quartierplan­verfahren oder, soweit

– wie vorliegend – lediglich Änderungen von untergeordneter Bedeutung vorgesehen

sind, ein solches nach der Strassengesetzgebung durchzuführen. In Ermangelung

eines unzulässigen Eingriffs in ihre verfassungsmässig

geschützten Eigentumsrechte (Art. 26 BV) können sich die

Beschwerdeführenden insofern auch nicht auf die Bestandesgarantie als

Teilelement der Eigentumsgarantie berufen.

6.3

Nach dem

Gesagten durfte der Beschwerdegegner 1 in Anbetracht der konkreten Umstände auf

die Durchführung eines Quartierplanverfahrens verzichten und stattdessen ein

Strassenprojektierungsverfahren zur Anwendung bringen. Dass den

Beschwerdeführenden in diesem Verfahren nicht die den Betroffenen eines

Quartierplanverfahrens gewährten (weitergehenden) Mitsprache- und Mitwirkungsrechte

(vgl. §§ 152 ff. PBG) zustehen, ist hinzunehmen. Dabei ist zu

beachten, dass es sich bei diesen Rechten – wie der Beschwerdegegner 1

zutreffend festhält – um prozedurale Korrelate zu den mit der Festsetzung bzw.

Genehmigung eines Quartierplans regelmässig verbundenen gewichtigen Eingriffen

in die Eigentumspositionen von den Grundeigentümern des Beizugsgebiets handelt.

Mit solchen Eingriffen ist das vorliegende Strassenprojektierungsverfahren

nicht verbunden (oben E. 6.2.1).

7.

7.1

Die Beschwerdeführenden sind sodann der

Auffassung, die mit dem beanstandeten Strassenprojekt vorgesehene Öffnung der N-Strasse

für den Durchgangsverkehr bzw. die Ermöglichung der Durchfahrt auf das Gebiet P

widerspreche auch den Anforderungen an die Verkehrssicherheit, sodass die

Arealüberbauung N mit dessen Umsetzung den Anforderungen von § 71 PBG, gerade was die Kinderfreundlichkeit und

Verkehrskonzeption anbelange, nicht mehr entsprechen würde. Namentlich der

Verzicht auf ein Trottoir entlang des von der Stichstrasse N über das Gebiet P

führenden Schulwegs sei nicht zu rechtfertigen.

7.2

Erschliessungsanlagen

– wie die Quartierstrasse N – sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger

Nutzung der erfassten Grundstücke den Anforderungen von § 237 Abs. 1

und Abs. 2 PBG genügen. So setzt die genügende Erschliessung

von Grundstücken unter anderem voraus, dass diese selber und die darauf

vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sind. In tatsächlicher

Hinsicht bedingt dies eine der Art, der Lage und der Zweckbestimmung der Bauten

oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste

und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Die Zufahrt hat

dabei für jedermann verkehrssicher zu sein (vgl. § 237 Abs. 2 PBG). Der

Regierungsrat hat über die konkreten Anforderungen Normalien erlassen (Normalien

über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987

[Zugangsnormalien]). Danach erfolgt die Festlegung

der jeweiligen Zugangsart nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund

der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den Anwendungsbereichen im Anhang

(§ 6 Abs. 1 der Zugangsnormalien). So

wird etwa der Zugang für Überbauungen mit 30 bis 150 Wohneinheiten als

Zufahrtsstrasse bezeichnet und muss die Fahrbahnbreite von

Zufahrtsstrassen bis 30 Wohneinheiten 4,00 m bis 4,75 m

betragen, jene von Zufahrtstrassen bis 150 Wohneinheiten 4,50 m bis

5,00 m. Hinzu kommen beidseitige Bankette von 0,30 m Breite als Fussgängerschutz

bzw. in speziellen Fällen eventuell auch ein verbreitertes Bankett als Fussgängerschutzstreifen

oder ein Trottoir auf einer Seite (regelmässiger Begegnungsfall PW/PW,

PW/Rettungsfahrzeug) bzw. beiden (regelmässiger Begegnungsfall PW/LKW, LKW/LKW)

Seiten (vgl. Anhang "Technische Anforderungen" Zugangsnormalien).

Von den technischen Anforderungen, wie sie für den

Strassenausbau in den Zugangsnormalien festgehalten sind, können allerdings

gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG in Verbindung mit § 11 der

Zugangsnormalien aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen

gewährt werden, so insbesondere bei Fussgängerzonen, Begegnungszonen sowie

Tempo-30-Zonen (§ 11 lit. g der Zugangsnormalien;

VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 6.5 mit Hinweisen). Entsprechend darf denn auch nach der jüngeren

verwaltungsgerichtlichen Praxis – anders als noch in dem von den

Beschwerdeführenden zitierten, vom Juni 2005 datierenden Urteil (VGr,

29.

Juni 2005, VB.2005.00048) – selbst bei Zufahrtsstrassen bis

150.

Wohneinheiten sowie höherrangigen Erschliessungsstrassen auf das Erfordernis

eines Trottoirs verzichtet werden, wenn die Verkehrssicherheit bzw. der

Fussgängerschutz mittels Begrenzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im

Rahmen einer Tempo-30-Zone respektive einer Begegnungszone und damit zu

schaffenden Gestaltungs- und Verkehrsberuhigungselementen gewährleistet bleibt

(VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510,

E. 6.5 mit Hinweisen).

7.3

Die N-Strasse

ist durchschnittlich 5,00 m breit (zuzüglich 0,50 m breite Bankette) und

weist lediglich auf dem rund 12,00 m langen Abschnitt ab der Einmündung in

die Q-Strasse bis auf Höhe der Einfahrt in die Tiefgarage der Überbauung N ein

Trottoir von 1,50 m Breite auf, da bisher ein Grossteil des Verkehrs direkt in

die Tiefgarage geleitet wurde. Der vom Strassenprojekt betroffene

Strassenbereich ohne Trottoir dient heute entsprechend hauptsächlich der

Erschliessung von vier Einfamilienhäusern sowie der Zufahrt für die Besucher

(sowie gelegentlich wohl auch für die Bewohner) von fünf Mehrfamilienhäusern.

Dennoch wurde bereits im April 2012 aus Sicherheitsgründen die gesamte Quartierstrasse

als Bewegungszone (Tempo-20-Zone) ausgestaltet, was auch mit dem strittigen

Strassenprojekt, mit dessen Umsetzung weitere elf Wohneinheiten (acht auf der

Parzelle Kat. Nr. 01 sowie je eine auf den Grundstücken Kat. Nrn. 08,

11.

und 10) hinzukämen, beibehalten werden soll. Ebenfalls beibehalten werden

soll die Ausgestaltung des östlichen Teils der Quartierstrasse N als Stichstrasse.

Gelangte die Vorinstanz

angesichts der voraussichtlichen Nutzungsintensität der N-Strasse zum Schluss,

diese genüge den technischen Anforderungen der Zugangsnormalien bis mindestens

30.

Wohneinheiten und sei demzufolge – sowie erst recht mit Blick auf das

geltende Verkehrsregime (Tempo-20-Zone) – auch künftig als verkehrssicher zu

betrachten, ist dies nicht zu beanstanden. Nicht belegt ist demgegenüber die

Behauptung der Beschwerdeführenden, über den betrachteten Arm der

Quartierstrasse N würden in absehbarer Zeit

über 30 Wohneinheiten erschlossen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass

ihre Zahl mit Erschliessung der Parzellen Kat. Nrn. 18

und 14 auf weit über 60 Wohneinheiten ansteige. Im Gegenteil, führte der

Beschwerdegegner 1 bereits im Rahmen des Festsetzungsbeschlusses vom

2.

März 2015 nachvollziehbar aus, dass aufgrund der vorhandenen

Gefällsverhältnisse – insbesondere der Steigung ab Höhe Gebiet N (teilweise

über 20 % [ermittelt mithilfe des GIS-Browsers http://maps.zh.ch])

– eine Erschliessung der genannten Parzellen über die N-Strasse praktisch

undurchführbar und seiner Ansicht zufolge auch nicht rechtskonform sei.

Entsprechend legt auch der Planungsbericht zur Teilrevision des Zonenplans

"P" vom 17. Dezember 2015 eine Erschliessung des Grundstücks

Kat. Nr. 18 über die – lediglich durch eine Häuserreihe davon getrennte –

Quartierstrasse R nahe.

Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zutreffend

erwägt, erfährt die verkehrsmässige Erschliessung der Arealüberbauung N mit dem

angefochtenen Strassenprojekt keine wesentliche Änderung. Der geringfügige

Mehrverkehr von elf Wohneinheiten hat keine Auswirkungen auf die Gestaltung,

die Ausstattung und die Ausrüstung der Arealüberbauung und führt nicht etwa

dazu, dass diese den Anforderungen von § 71 PBG

und den Bedürfnissen der Anwohnerschaft nicht mehr entspräche, zumal die

Überbauung als solche – von den Stichstrassen abgesehen – auch weiterhin

verkehrsfrei bleibt und die ursprünglich gewählte Versorgungs-, Entsorgungs-

und Verkehrslösung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sogar als

überdurchschnittlich beurteilt worden ist, sodass kleinere Abstriche ohnehin hingenommen

werden könnten.

8.

8.1

Die

Beschwerdeführenden zweifeln im Weiteren an der Verhältnismässigkeit des

streitgegenständlichen Strassenprojekts. Nach ihrem Dafürhalten sei eine

direkte Erschliessung des Baugrundstücks Kat. Nr. 15 über die ostseitig

angrenzende O-Strasse ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit realisierbar,

sodass sich eine lediglich äusserst abstrakt in Betracht zu ziehende,

rückwärtige Erschliessung über die N-Strasse erübrige. Dies zeige sich bereits

darin, dass das Nachbargrundstück Kat. Nr. 15 direkt ab der O-Strasse angefahren

werden könne und nicht etwa rückwärtig erschlossen sei. Dass eine direkte

Zufahrt des Baugrundstücks von der O-Strasse aus oder auch andere Erschliessungsvarianten

aufwändiger als die Erschliessung über die N-Strasse wären, treffe zudem nicht

zu und wäre auch kein Kriterium für die Zulässigkeit eines

Strassenprojektierungsverfahrens.

8.2

Gemäss

Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse

liegen und verhältnismässig sein. Die Verwaltungsmassnahmen müssen somit zur

Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

notwendig sein. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (BGE

136.

I 17 E. 4.4, 130 II 425 E. 5.2; VGr, 5. September 2013,

VB.2013.00360, E. 6.2).

8.2.1

Für die vorgesehene bauliche Änderung bzw. Erweiterung der Quartierstrasse N

ist das öffentliche Interesse in zweifacher Hinsicht gegeben. Der neu zu errichtende

Strassenabschnitt hat einmal der zweckmässigen bzw. rationellen Erschliessung

von Bauland zu dienen, worin eine Aufgabe zu sehen ist, die im öffentlichen

Interesse liegt. Das trifft selbst dann zu, wenn die Erstellung von

Erschliessungsstrassen zugleich auch die privaten Interessen der Anstösser

fördert. Bei Strassenbauten steht das öffentliche Interesse im Allgemeinen

solange im Vordergrund, als es mehrere Grundstücke zu erschliessen gilt oder

die Erschliessung im Hinblick auf die Schaffung einer grösseren Zahl von

Wohnstätten erfolgt (vgl. BGE 98 Ia 43 E. 3, 90 I 328 E. 3a). Im vorliegenden

Fall soll der neue Strassenabschnitt eine grössere Anzahl von Wohneinheiten

erschliessen.

Sodann revidierte die Gemeinde H im Jahr 2011 ihre

Verkehrs(richt)planung. Der entsprechende Entwurf lag vom 23. Juli bis zum 21.

September 2011 öffentlich auf und wurde am 15. Dezember 2011 festgesetzt.

In dem aktuellen Verkehrs(richt)plan ist dabei die Verlängerung der

Quartierstrasse N zu den bestehenden Einfamilienhäusern am nordöstlichen Ende

des Gemeindewegs P bereits ausgewiesen. Den Ausführungen des Beschwerdegegners

1.

zufolge ist dahinter die planerische Absicht zu sehen, den Gemeindeweg auch

im Bereich zwischen Q-Strasse und dem Gebiet N vom Fahrzeugverkehr zu befreien,

zumal dieser im regionalen Richtplan als Fuss- und Wanderweg bezeichnet sei und

zudem eine wichtige kommunale Schulwegverbindung darstelle. Auch aus diesem

Grund besteht ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des Strassenprojekts.

8.2.2

Bezüglich der Eignung bzw.

Erforderlichkeit des strittigen Strassenbauprojekts erwog die Vorinstanz weiter

korrekt, denkbare Alternativen zur Erschliessung des Baugrundstücks des

privaten Beschwerdegegners, namentlich dessen Erschliessung über die O-Strasse

bzw. weitere von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Erschliessungsvarianten seien – sofern überhaupt ernsthaft in Betracht zu ziehen –

ungleich aufwändiger zu bewerkstelligen und damit nicht zweckmässig. So

widerspräche eine direkte Erschliessung des Baugrundstücks über die O-Strasse

als Hauptverkehrsstrasse nicht nur dem Grundsatz von § 240 Abs. 3

PBG, wonach Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen

nach Möglichkeit rückwärtig zu erfolgen haben, sie wäre – wie der Beschwerdegegner

1.

und die Mitbeteiligte auf das strittige Projekt bezogen übereinstimmend

darlegen – auch aus Verkehrssicherheitsgründen kaum realisierbar, gehört die O-Strasse

mit über 19'000 Fahrzeugbewegungen pro Tag doch zu den stark frequentierten

Staatsstrassen und befindet sich die betroffene Parzelle des privaten

Beschwerdegegners unmittelbar im Rückstaubereich der Lichtsignalanlage der

Kreuzung O-/Q-/S-Strasse (vgl. § 5 Abs. 1 der Verordnung über die

Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern

vom 15. Juni 1983 [VSiV]; vgl. zum strassenpolizeilich relevanten Gefährdungspotenzial

beim direkten seitlichen Zutritt auch Richard Koch, Das Strassenrecht des

Kantons Zürich, Zürich 1996, S. 140 ff.). Der vorliegende Sachverhalt

ist insofern – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht mit den

tatsächlichen Verhältnissen des Entscheids VB.2013.00253 vom 28. November 2013

vergleichbar, bei dem die rückwärtige Erschliessung des Baugrundstücks mit

erheblichen Schwierigkeiten verbunden war, während einer seitlichen Zufahrt von

der angrenzenden durchschnittlich stark befahrenen regionalen

Verbindungsstrasse aus Sicht der Verkehrssicherheit nichts entgegenstand.

In Anbetracht des Vorliegens einer ohne grössere

Schwierigkeiten umsetzbaren rückwärtigen Erschliessungsmöglichkeit sowie eines

Vorentscheids der Mitbeteiligten aus dem Jahr 2008, mit welchem dem

seinerzeitigen Grundeigentümer eröffnet worden war, dass eine direkte

Erschliessung des Grundstücks Kat. Nr. 01 über die O-Strasse nicht bewilligungsfähig

sei, war der Beschwerdegegner 1 denn auch nicht gehalten, die Frage der

Erschliessung des Baugrundstücks des privaten Beschwerdegegners vorab der

Mitbeteiligten zur Prüfung zu unterbreiten. Der Einwand der Beschwerdeführenden

in diesem Zusammenhang, die Beurteilung der Zulässigkeit der seitlichen Zufahrt

obliege allein der Mitbeteiligten und nicht dem Beschwerdegegner 1, läuft daher

von vornherein ins Leere, weshalb die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden – die sie im

Übrigen in ihren Erwägungen erwähnt und damit durchaus gehört hat – auch nicht

näher hat prüfen müssen. Nicht den

Tatsachen entspricht zudem, dass der Parkplatz des Gasthofs T auf dem im

Süden an das Baugrundstück des privaten Beschwerdegegners angrenzenden Grundstück

Kat. Nr. 15 direkt über die O-Strasse angefahren werden kann, befinden

sich die für den Gasthausbetrieb reservierten Parkplätze doch auf der

gegenüberliegenden Strassenseite und können sie lediglich von der S-Strasse aus

erreicht werden (vgl. Google Maps/Street View, https://maps.google.ch, besucht am

02.

November 2016).

Was die beiden von den

Beschwerdeführenden vorgebrachten angeblichen Erschliessungslösungen über die R-

oder U-Strasse anbelangt, ist angesichts der örtlichen Verhältnisse (vgl. die

öffentlich zugänglichen Karten auf http://maps.zh.ch) mit dem Beschwerdegegner 1

festzustellen, dass keine dieser beiden Strassen direkt an das Grundstück des

privaten Beschwerdegegners angrenzt und sie zudem deutlich höher als dieses

liegen, weshalb die so gestalteten Zufahrten baulich erheblich aufwändiger als

die vom privaten Beschwerdegegner gewählte Erschliessungsvariante wären.

Bei Erstellung der jeweils erforderlichen, den technischen Anforderungen genügenden

Verbindungsstrassen müsste darüber hinaus wohl auch in das Eigentumsrecht

Dritter eingegriffen werden, weshalb die Realisierungschancen beider

Alternativen auch aus privat- bzw. bewilligungsrechtlicher Sicht als gering

eingestuft werden müssten (vgl. etwa Parkplatz auf der Parzelle Kat. Nr. 16

und Garage bzw. Garageneinfahrt auf der Parzelle Kat. Nr. 17). Die

Beschwerdeführenden bringen dagegen substanziiert nichts vor.

Ebenfalls nicht infrage

kommt im Übrigen eine Erschliessung des Grundstücks Kat. Nr. 01 über

den Gemeindeweg P. Mangels genügenden Ausbaus – der südliche Abschnitt des Wegs

ist nicht einmal 3,00 m breit, und bei der Einmündung in die Q-Strasse

fehlt es an den erforderlichen Einlenkradien (vgl. Anhang 1. VSiV

"Technische Anforderungen für Ausfahrten") – gestaltete sich auch die

Realisierung dieser Erschliessungsvariante als baulich erheblich aufwändiger

als diejenige über die Quartierstrasse N, mit welcher lediglich eine

geringfügige Erweiterung der bestehenden Infrastruktur verbunden wäre. Der

Ausbau und die Verbreiterung des Gemeindewegs stünden zudem im Widerspruch zur

überkommunalen sowie kommunalen Richtplanung und dem öffentlichen Interesse an

einem haushälterischen Umgang mit dem Boden.

8.2.3

Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit sind die öffentlichen Interessen am

strittigen Projekt den Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen,

welche mit der geplanten Erweiterung der Quartierstrasse N eine erhebliche

Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sowie eine Zunahme der Lärmbelastung in

ihrem Quartier verbunden sehen.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Umsetzung des

geplanten Strassenprojekts Mehrverkehr nach sich zieht. Gemäss einem vom

Beschwerdegegner 1 eingeholten, die erwartete Verkehrszunahme

berücksichtigenden Lärmgutachten vom 9. Januar 2015 würden jedoch die

gemäss Lärmschutzgesetzgebung massgeblichen Planungswerte für die jeweiligen

Empfindlichkeitsstufen auch künftig eingehalten, dies selbst dann, wenn in dem

neu über die N-Strasse erschlossenen Gebiet insgesamt maximal 68 Personen

wohnhaft wären, von denen jede Person ein Auto besässe und pro Tag eine Fahrt

in jede Richtung unternähme. Die beschwerdeführenden Nachbarn bringen denn auch

nichts vor, was die Annahme rechtfertigte, die bauliche Verbindung der

Quartierstrasse N mit dem Gemeindeweg P werde eine Überschreitung des

Immissionsgrenzwerts für Verkehrslärm entlang Ersterer verursachen. Dies ist

bei elf zusätzlich zu erschliessenden Wohneinheiten auch nicht zu erwarten,

erst recht nicht, da im betrachteten Quartier unverändert Tempo 20 gelten

und die N-Strasse auch weiterhin nicht als Durchgangsstrasse ausgestaltet werden

soll (vgl. hierzu Strassenlärmsanierung durch Geschwindigkeitsreduktion

www.stadt-zuerich.ch > Startseite Sicherheitsdepartement >

Dienstabteilung Verkehr > Themen & Projekte > Tempo 30).

Aufgrund der näheren Ausgestaltung der N-Strasse kann überdies trotz Zunahme

der Verkehrsbelastung die Verkehrssicherheit gewahrt werden (vgl. E. 7.3).

Gerade für die von den Beschwerdeführenden als besonders gefährdet

hervorgehobenen Schülerinnen und Schüler, welche den Weg über die

Quartierstrasse N und das nördliche Ende des Gebiets P nutzen, um ins

Schulhaus P bzw. von dort wieder nach Hause zu gelangen, präsentierte sich die

Situation mit Aufhebung des Wendeplatzes sowie Schliessung des südlichen Teils

des Gebiets P für den Fahrzeugverkehr jedenfalls nicht schlechter, als sie

bei einer Umsetzung der von den Beschwerdeführenden vertretenen Varianten der Erschliessung

des Baugrundstücks des privaten Beschwerdegegners über das Gebiet P oder das

Gebiet R gegeben wäre.

Die mit der Realisierung des

strittigen Strassenprojekts verbundene

zusätzliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden, sofern denn eine solche

überhaupt vorhanden ist, ist demgemäss als gering einzustufen und vermag das

gewichtige öffentliche Interesse daran nicht aufzuwiegen.

8.3

Unter den

gegebenen Umständen erweist sich das strittige Strassenprojekt als verhältnismässig.

9.

9.1

In Bezug

auf das Genehmigungsverfahren (BRGE Nr. 0069/2016) lassen es die Beschwerdeführenden

schliesslich bei dem nicht näher begründeten Einwand bewenden, die von der

Vorinstanz vertretene Auffassung, dass der Beschwerdegegner 3 seine Überprüfungsbefugnis

im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung des Festsetzungsbeschlusses des

Beschwerdegegners 1 zu Recht beschränkt habe, sei nicht nachvollziehbar.

9.2

Projekte

für Gemeindestrassen werden vom Gemeinderat festgesetzt (§ 15 Abs. 2

S. 1 StrG). Wenn die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist,

bedarf der Festsetzungsbeschluss zusätzlich der Genehmigung des Bezirksrats

(§ 15 Abs. 2 S. 2 StrG). Im Genehmigungsverfahren

geht es dabei allein darum, das Vorhaben an sich, das heisst das Bedürfnis

dafür und das öffentliche Interesse daran, in Abwägung zu entgegenstehenden

Privatinteressen zu beurteilen (vgl. VGr, 30. September 2004,

VB.2004.00076, E. 4.2). Geht die Vorinstanz vor diesem Hintergrund

davon aus, der Beschwerdegegner 3 habe seine Prüfung kompetenzgemäss auf diese

Frage zu beschränken, das heisst darauf, ob sich die Ausübung des

Enteignungsrechts im Einzelfall als recht- und verhältnismässig erweist, und

nicht das Strassenprojekt als Ganzes zu überprüfen, ist dies nicht zu

beanstanden (vgl. § 17 Abs. 3 lit. a StrG).

10.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde

abzuweisen.

11.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander

je zu einem Sechstel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 und § 14 VRG; vgl. Plüss, § 14

N. 9 ff.). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu; hingegen

ist eine solche Entschädigung antragsgemäss dem privaten Beschwerdegegner

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Dem

Beschwerdegegner 1 wiederum steht in dieser Konstellation praxisgemäss

keine Entschädigung zu (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201,

E. 7.3; RB 2008 Nr. 18, E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51).

Der lediglich als leicht einzustufende Verstoss gegen den Anspruch

auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden (E. 3) wirkt sich demgegenüber

nicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen aus.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 7'250.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Sechstel auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem

privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- (inkl.

MWST) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung füreinander.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …