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Entscheid

VB.2016.00241

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00241

15. Juni 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19012)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. C wurde

am 11. Juni 2013 von den Einwohnerdiensten der Gemeinde A letztmals

aufgefordert, sich zur Niederlassung in der Gemeinde A anzumelden. Am 3. Juli

2013 stellten die Einwohnerdienste A fest, dass sich die Niederlassung von

C seit dem 1. April 2012 in A, nicht in E, Kt. H, befinde. Dagegen erhob C

am 26. Juli 2013 Einsprache beim Stadtrat A.

B.

Der Stadtrat A wies die Einsprache mit Beschluss vom

19. November 2013 ab und bestätigte die rückwirkende Anmeldung von C per

1. April 2012 zur Niederlassung an der F-Strasse 01 in der Gemeinde A.

C. Dagegen

rekurrierte C am 18. Dezember 2013 beim Bezirksrat G, welcher seinen

Rekurs am 8. Oktober 2014 abwies und auf das Ausstandsbegehren nicht

eintrat. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde von C am 28. Mai 2015

(VB.2014.00722) teilweise gut, hob den Rekursentscheid auf und wies die Sache

zur neuen Entscheidung ohne Mitwirkung des vorbefassten Bezirksratspräsidenten

an den Bezirksrat G zurück.

Erwägungen

II.

Am 16. März

2016.

hiess der Bezirksrat G im zweiten Rechtsgang den Rekurs von C im Sinn der

Erwägungen teilweise gut. C habe sich rückwirkend für den Zeitraum vom 1. April

2012.

bis 30. September 2013 in A und per 1. Oktober 2013 in E anzumelden.

III.

Hiergegen

erhob die Stadt A am 3. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte, dass der Beschluss des Bezirksrats G vom 16. März 2016

aufzuheben und festzustellen sei, dass sich die Niederlassung von C seit dem 1. April

2012.

in A befinde. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

angemessene Entschädigung (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.

C reichte am 18. Mai 2016 eine

Stellungnahme (zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde) bzw. am 10. Juni 2016

seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der

Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat G verzichtete

am 2. Juni 2016 auf eine Beschwerdevernehmlassung. Die Stadt A reichte

am 9. Juni 2016 das Abmeldungsschreiben von C vom 7. Juni 2016 ein.

Am 24. Juni 2016 nahm C Stellung zu seiner Abmeldung in A. Am 11. Juli

2016.

replizierte die Stadt A und hielt an ihren Anträgen fest. Mit Vernehmlassung

vom 19. August 2016 hielt C ebenfalls an seinen Anträgen fest. Am 21. Oktober

2016.

nahm die Stadt A abermals Stellung und beharrte auf ihren Vorbringen.

Am 28. Oktober 2016 antwortete C und bekräftigte seine Standpunkte erneut.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2017 festgestellt

wurde, erfolgte die Beschwerde rechtzeitig.

1.2.2

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung

dieser Anordnung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die

ihnen die Kantons- oder die Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei

der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Nach der Rechtsprechung darf

sich eine Gemeinde gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. c VRG unter

anderem gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, der aufgrund seiner

präjudiziellen Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere

finanzielle Auswirkungen auf das Gemeinwesen zur Folge haben kann (VGr, VGr,

9.

Dezember 2014, 2014.00291, E. 3.2; 8. November 2012, VB.2012.00478,

E. 2.2; 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 1.3.2; vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 122 ff.).

1.2.3

Das Verwaltungsgericht hat – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt

– in einem Entscheid vom 7. Februar 2006 (VB.2005.00570, E. 1) die

Beschwerde einer Gemeinde in Registerfragen zugelassen. Dieser Entscheid

stützte sich noch auf den altrechtlichen § 21 VRG (vgl. zur früheren

Regelung und den Revisionen Bertschi, § 21 N. 116; VGr, 8. November

2012, VB.2012.00478, E. 2.2). Die Legitimation der Gemeinde im angeführten

Fall wäre nach dem geltenden Verwaltungsrechtspflegegesetz auf § 21 lit. c

VRG zu stützen, da es um hohe Sozialkosten ging. Die Beschwerdeführerin macht

hingegen keine konkreten schutzwürdigen Interessen bzw. keinen substanziierten

wesentlichen Eingriff in ihr Verwaltungs- oder Finanzvermögen im Sinn von § 21

Abs. 2 lit. c VRG geltend und solche sind vorliegend auch nicht

offensichtlich erkennbar, wie sie unter pauschaler Berufung auf die

Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen wie Sozialhilfe und Schulunterricht

behauptet. Vorliegend kann von der Gefahr des Bezugs von Sozialhilfe durch den

Beschwerdegegner keine Rede sein. Ebenso wenig wird der 1951 geborene

Beschwerdegegner die Schulen in A besuchen. Auf die Interessen aus

Steuererträgen beruft sich die Beschwerdeführerin nicht. Für die Bestimmung des

steuerrechtlichen Wohnsitzes sind die formellen Kriterien der polizeilichen An-

und Abmeldung und die Hinterlegung der Schriften nur Indizien, wenn auch das

übrige Verhalten der Person für diese Annahme spricht (vgl. VGr,

18.

Dezember 2013, SB.2013.00019, E. 2.2 mit Hinweisen). Eine

präjudizielle Wirkung des vorliegenden Einzelfalls mit besonderen finanziellen

Auswirkungen für die Stadt A ist folglich nicht ersichtlich. Auch ist

vorliegend "nur" die Sachverhaltsfeststellung in einem Einzelfall

streitig und steht kein Grundsatzentscheid in einer Rechtsfrage zur Diskussion,

welcher weitgehende Wirkung zeitigen könnte. Eine Berufung auf § 21 Abs. 2

lit. c VRG bleibt der Beschwerdeführerin deshalb mangels Substanziierung

ihrer konkreten präjudizierenden finanziellen Interessen versagt.

1.2.4

Die Gemeindeautonomie wird von Art. 50 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 85 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) garantiert. Die Stadt A ist

durch den Bezirksratsentscheid in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher

Gewalt vorliegend berührt, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung gestützt auf

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG legitimiert

ist (Bertschi, § 21 N. 118).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. b VRG einzutreten.

Ob die beanspruchte Autonomie überhaupt besteht und, bejahendenfalls,

vorliegend auch tatsächlich verletzt wurde, ist im Folgenden in der Sache

selbst zu klären (VGr, 12. Mai 2016, VB.2016.00052/55, E. 2; 29. Januar

2013, VB.2012.00695, E. 1.4 mit Hinweisen; Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 118).

2.

2.1

Gemeinden

sind in einem Sachbereich autonom, soweit das kantonale Recht diesen nicht

abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung

überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.

Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder

Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden

Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen.

Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen

Aufgabengebiet voraus, sondern lediglich im streitigen Bereich. Im Einzelnen

ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden

Bereich massgebenden kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 136 I 265

E. 2.1, E. 3.2.1.; VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00479,

E. 4.2; 4. Dezember 2014, VB.2014.00124, E. 3.1).

2.2

Am 23. Juni

2006.

erging das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und

anderer amtlicher Personenregister (RHG). Es trat am 1. November 2006 bzw.

1.

Januar 2008 gestaffelt in Kraft und dient, seinem Zweckartikel

entsprechend, der Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik durch die

Harmonisierung amtlicher Personenregister (Art. 1 Abs. 1 lit. a

RHG) und des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den

Registern (Art. 1 Abs. 1 lit. b RHG). Mit Blick auf eine

aussagekräftige Bundesstatistik zielt das RHG letztlich darauf ab, ihr

einheitliche und vergleichbare Daten zugänglich zu machen (Botschaft vom 23. November

2005.

zur Harmonisierung amtlicher Personenregister, BBl 2006 427, insb. 433 und

455). Hierzu umschreibt das RHG erstmals auf bundesrechtlicher Ebene im

registerrechtlichen schriftenpolizeilichen Sinn zentrale Begriffe wie

"Niederlassungsgemeinde" und "Aufenthaltsgemeinde" (Art. 3

lit. b, c RHG; BGr, 9. Februar 2012,2C_919/2011, E. 2.2.3 mit

Hinweisen).

2.3

Unter der

Niederlassungsgemeinde ist die Gemeinde zu verstehen, in der sich eine Person

in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres

Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird

in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das

erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde

haben (Art. 3 lit. b RHG). Demgegenüber bedeutet Aufenthaltsgemeinde

die Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht

dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate

oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält (Art. 3 lit. c

RHG). In Umsetzung des RHG wurden im Kanton Zürich die Bestimmungen des dritten

Titels des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG) im Jahr 2011 revidiert.

§ 32 Abs. 2 und 3 GG übernahmen die Definitionen des RHG und

modifizierten sie nur insofern, als im kantonalen Recht die Begriffe

Niederlassung bzw. Aufenthalt (statt Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde)

geregelt wurden (vgl. BGr, 9. Februar 2012,2C_919/2011, E. 2.2.4).

In der Folge wurden die Bestimmungen über das Melde- und Einwohnerregisterwesen

im dritten Teil des Gemeindegesetzes in einen Spezialerlass, das Gesetz über

das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG),

überführt, der am 1. Januar 2016 in Kraft trat (vgl. VGr, 24. August

2016, VB.2016.00195).

2.4

Bundesrecht

(Art. 3 RHG) und Kantonsrecht (§ 32 Abs. 2 f. aGG; heute: § 1

lit. a und b MERG) kennen demnach seit den Gesetzesänderungen eine

übereinstimmende Begrifflichkeit hinsichtlich Niederlassung und Aufenthalt, was

zur Erreichung des Harmonisierungsziels unerlässlich ist. Belässt schon das

Bundesrecht dem kantonalen Gesetzgeber keinen definitorischen Spielraum, so

fehlt es hieran umso mehr im Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinde. Zumal sich

zum Bereich des Register- oder Schriftenpolizeirechts der Kantonsverfassung

keine ausdrückliche Bestimmung entnehmen lässt und der Kanton die

Registerfragen in einem kantonalen Gesetz abschliessend geregelt hat. Es ist

zwar denkbar, dass das Ziel der Registerharmonisierung im Alltag auf

technisch-administrativ verschiedene Weise erreicht werden kann. Dieser

kommunale Spielraum im Bereich der Umsetzung der Registerpflicht begründet aber

nur in einem sehr geringen Ausmass einen Autonomiebereich, welcher gerade

keinen Wirkungskreis in Fragen rein rechtlicher Natur belässt, weil diese ja

nunmehr harmonisiert sind (BGr, 9. Februar 2012,2C_919/2011, E. 2.3.2).

Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines geschützten kommunalen

Autonomiebereichs, soweit es um die Frage geht, ob der Beschwerdegegner in A

registerrechtlich Niederlassung begründet hat, sind offenkundig nicht gegeben.

Gemäss dem vorstehend mehrfach zitierten Urteil des Bundesgerichts wäre es

nicht im Sinn des Bundesgesetzgebers, wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf

Eintragungen und Löschungen im Einwohnerregister über ein

Selbstbestimmungsrecht verfügte, würde auf diese Weise doch das Ziel einer

schweizweit harmonisierten Registerpraxis vereitelt. Demzufolge kommt der

Beschwerdeführerin kein geschützter Autonomiebereich zu. Da ihre

Beschwerdelegitimation ausschliesslich im Rahmen der Autonomiebeschwerde nach

§ 21 Abs. 2 lit. b VRG besteht, sind beim Fehlen eines

geschützten Autonomiebereichs die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht zu

prüfen (vgl. BGr, 9. Februar 2012,2C_919/2011, E. 2.4).

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …