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Entscheid

VB.2016.00242

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00242

8. September 2016Deutsch6 min

(URT.2016.18336)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat X

leitete am 9. Januar 2006 ein Quartierplanverfahren ein. Mit Beschluss vom

15. Juni 2009 setzte der Gemeinderat den Teilquartierplan Nr. 01

"U" fest. Nach diversen Rechtsmittelverfahren und Anpassungen am

Quartierplan wurde die Festsetzung am 21. April 2015 rechtskräftig.

Am 16. Juni 2015 ersuchte die Gemeinde

X um Genehmigung des Teilquartierplans durch die Baudirektion, welche diesen

mit Beschluss vom 27. Januar 2016 genehmigte.

Erwägungen

II.

Am

10.

März 2016 rekurrierten G und H sowie I beim Baurekursgericht gegen den

Genehmigungsbeschluss der Baudirektion. Auf Antrag der Gemeinde X verfügte der

Präsident des Baurekursgerichts mit Zwischenentscheid vom 26. April 2016,

die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf Dispositiv-Ziffer II

(Kostenfolge) des angefochtenen Genehmigungsentscheids zu beschränken.

III.

Hiergegen

erhoben G und H sowie I am 4. Mai 2016 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragten, die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung sei unter Kostenfolge

zulasten des Staates aufzuheben.

Auf Nachfrage des Präsidenten der 3. Abteilung des

Verwaltungsgerichts führte der Vertreter von G und H sowie I aus, dass er den

Rekurs und die Beschwerde ebenso im Namen und Auftrag von G und B, C, D, E und

F, J und K, L, M, N, O, P, Q AG, R und S erhoben habe.

Das Baurekursgericht beantragte am

9.

Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X äusserte sich

mit Schreiben vom 14. Juni 2016 zur Beschwerde und beantragte sinngemäss

Nichteintreten.

Die Kammer erwägt:

1.

Die angefochtene Anordnung stellt einen

Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde

unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und

Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]).

Die Beschwerdeführenden machen geltend,

dass der Genehmigungsentscheid das noch nicht rechtskräftig entschiedene

Revisionsbegehren (Verfahren VB.2016.00194) präjudiziere. Eine Genehmigung des

Quartierplans habe sinngemäss zu unterbleiben, bis über die Revision des

Quartierplans entschieden sei.

Das

Baurekursgericht entzog dem Rekurs gegen den Genehmigungsentscheid die aufschiebende

Wirkung, weil gemäss dem vorliegend anwendbaren alten § 159 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein ordentliches Rechtsmittel

gegen den Genehmigungsentscheid ohnehin nicht vorgesehen sei. Da es sich beim

Revisionsbegehren nicht um ein ordentliches Rechtsmittel handle, könne dieses

keinen direkten Einfluss auf das Genehmigungsverfahren zeitigen.

2.

2.1

Aufgrund

von Art. 26 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

(RPG) in Verbindung mit § 159 und § 2 lit. b PBG müssen

Quartierpläne durch die Baudirektion genehmigt werden. Die Genehmigung eines

Quartierplans gilt als Feststellungsverfügung. Die Anfechtbarkeit des

Genehmigungsentscheids beurteilt sich wegen der besonderen Rechtsnatur von

Raumplänen nach eigenen Grundsätzen, die auf die Koordination zwischen dem Genehmigungsentscheid

und dem Rechtsmittelverfahren über einen kommunalen Planungsakt ausgerichtet

sind. Deshalb schreibt der revidierte § 5 Abs. 3 PBG in der Fassung

vom 28. Oktober 2013 vor, dass der Genehmigungsentscheid unmittelbar anschliessend

an die Festlegung des Nutzungsplans getroffen und zusammen mit dem geprüften

Akt in der Gemeinde aufgelegt wird (§ 159 Abs. 3 PBG). Gegen diese genehmigten Festlegungen steht den betroffenen Privaten

und den Verbänden der Rekurs offen; gegen negative Genehmigungsentscheide kann nur

die Gemeinde als Planungsträgerin Rekurs erheben.

Vorliegend

kommen diese Bestimmungen jedoch nicht zur Anwendung, da sie erst nach der

Einleitung des Quartierplanverfahrens in Kraft getreten sind. Entgegen dem

Wortlaut von § 159 aPBG war es aber auch früher möglich, Genehmigungsentscheide

anzufechten (vgl. Weisung Anpassung kantonales Verfahrensrecht an die

Rechtsweggarantie, Amtsblatt 2009/II, S. 869). Allerdings bildete – wie

heute – nur die Nichtgenehmigung des festgelegten Quartierplans für die

Betroffenen ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Der positive

Genehmigungsentscheid wurde nicht als separates Anfechtungsobjekt angesehen

(Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 29 und 39 je mit Hinweisen).

Dieser konnte nur zusammen mit dem genehmigten Akt – mithin dem Festsetzungsbeschluss

– angefochten werden, um den Rechtsweg in derselben Sache nicht mehrfach zu öffnen.

2.2

Vorliegend

handelt es sich um einen positiven Genehmigungsentscheid des rechtskräftig

festgesetzten Quartiersplans, welcher nach dem Gesagten grundsätzlich von den

privaten Quartierplangenossen nicht angefochten werden kann. Es besteht kein

Grund, den Beschwerdeführenden mit der vorbehaltslosen Genehmigung eine

nochmalige Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen. Gleiches gilt mit Bezug auf den

im Streit liegenden verfahrensleitenden Beschluss über den Entzug der

aufschiebenden Wirkung. Nach rechtskräftiger Festsetzung des Quartierplans kommt

der Genehmigung des Plans allein wegen der Möglichkeit, diesen in Revision zu

ziehen, keine negative Präjudizierung zu (vgl. VGr, 21. August 1990,

VB.90/0107, E. 3). Deshalb liegt auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil

vor. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je anteilig aufzulegen

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 2'250.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerenden 1.1 und 1.2, 2.1 und 2.2, 3.1 und

3.

, 4.1 und 4.2, 6.1 und 6.2, 13.1. und 13.2 zu 1/26 und den Beschwerdeführenden

5, 7–12 je zu 1/13 auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …