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Entscheid

VB.2016.00243

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00243

24. August 2016Deutsch14 min

(URT.2016.18302)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1970 und Staatsangehöriger von G, reiste

am 1. Januar 2006 illegal in die Schweiz ein und heiratete am

18. September 2006 die Schweizer Bürgerin B, geboren 1950. Nachdem das

Ehepaar am 4. bzw. 5. Januar 2007 polizeilich zu den ehelichen Verhältnissen

befragt wurde, erteilte das Migrationsamt A am 10. April 2007 eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche letztmals bis 17. September 2011

verlängert wurde.

Am 23. Juni 2011 ersuchte A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die

Stadtpolizei Zürich klärte gemäss den Aufträgen des Migrationsamts die Ehe- und

Wohnverhältnisse der Eheleute A/B im Zeitraum von 31. August 2011 bis

23. Dezember 2011 ab und befragte hierzu A am 29. Dezember 2011. In

der Folge stellte das Migrationsamt mit Schreiben vom 13. Januar 2012 A

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens einer

Scheinehe in Aussicht. Dazu nahm A am 17. Februar 2012 Stellung.

Mit Urteil vom 4. Mai 2012 bewilligte das Bezirksgericht

Zürich dem Ehepaar A/B das Getrenntleben. Am 26. Februar 2014 wurde die

Ehe sodann geschieden. In der Folge führte das Migrationsamt am 3. Juni

2015 eine Befragung mit B durch.

Am 21. März 2013, am 20. Februar 2014 und am 21. August

2015 gewährte das Migrationsamt A jeweils das rechtliche Gehör im Hinblick auf

eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Eingang der letzten

Stellungnahme vom 30. September 2015 wies das Migrationsamt mit Verfügung

vom 13. Januar 2016 das Gesuch um Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A zugleich eine Ausreisefrist bis zum

11. März 2016.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 6. April 2016 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 5. Juli 2016.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid vom

6.

April 2016 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Ebenfalls sei ihm in der Person von Rechtsanwalt F ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2016 wurde der

Beschwerdeführer aufgefordert, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss in

der Höhe von Fr. 2'060.- zu leisten, sofern er nicht innerhalb der

nämlichen Frist seine Mittellosigkeit nachweisen würde. Innert Frist liess der

Beschwerdeführer Unterlagen zum Nachweis der Mittellosigkeit einreichen,

woraufhin ihm die zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzte Frist am

31.

Mai 2016 abgenommen wurde.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht

vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschrei­tung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42

Abs. 1 AuG). Nach

Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine

erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).

2.2

2.2.1

Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach

Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,

namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen

über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dieser Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw.

Ausländerrechtsehe, d. h.

wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen

zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr,

1.

Oktober 2012,2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2),

oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes

Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich

aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt

tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010,

E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.

Erforderlich ist zusätzlich, dass die Ehegatten von Anfang an nie den Willen

hatten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (VGr, 21. Februar 2012, E.2.6

VB.2011.791, vgl. Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern

2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b).

2.2.2

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer

Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe

entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere

Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen

sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August

2012,2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49

E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere

Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der

Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die

Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober

2011,2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es

liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich

allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache

erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit

geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines

Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger

Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig

und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien

und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu

berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,

die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine

vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten

Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken

erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember

2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni

2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit

Hinweisen).

Als Indiz für

das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem

Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthalts­bewilligung

erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien

können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende

Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehe­gatten

eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die

Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher

Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der

Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu

eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen

Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet

werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und

intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur

vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012,

2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Rekursentscheid die Indizien, welche für das

Vorliegen einer Scheinehe sprechen, ausführlich dargelegt. Auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Für eine Scheinehe sprechen

insbesondere der Altersunterschied von 20 Jahren zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau, die Drittstaatsangehörigkeit des

Beschwerdeführers, welche ihm einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in

der Schweiz ausser im Falle einer Heirat praktisch verunmöglicht hätte, die

Tatsache, dass die damaligen Ehegatten nicht dieselbe Sprache sprechen, sowie

die aussergewöhnliche Wohnsituation: Der Beschwerdeführer und seine damalige

Ehefrau lebten für rund zwei Jahre mit zwei seiner Brüder in einer

Zweizimmerwohnung an der C-Strasse 01. Ferner deuten die Resultate der Polizeikontrollen

sowie die Einvernahme der damaligen Ehefrau darauf hin, dass letztere höchstens

sporadisch in der Wohnung an der C-Strasse 01 wohnte. Der Beschwerdeführer

und seine damalige Ehefrau haben sodann entsprechend den Ausführungen der

Vorinstanz sehr wenig Kenntnis voneinander und verfügen kaum über gemeinsame

Interessen. So hat der Beschwerdeführer kaum etwas über die familiären Verhältnisse

seiner damaligen Ehefrau gewusst und zudem zu Protokoll

gegeben: "das Einzige, was ich

mit ihr mache, ist schlafen

und sonst nichts". Weiter konnten sich die

damaligen Ehegatten nicht wirklich und schon gar nicht vertieft miteinander

unterhalten, da sie nicht dieselbe Sprache sprechen.

3.2

Nach dem

Gesagten hat die Vorinstanz die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe

zulässigerweise umgekehrt. Es liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine

Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis

anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften.

Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht: Er lässt vorbringen,

dass die Aussagen der beiden damaligen Ehegatten deckungsgleich seien und ein

Widerspruch nicht ersichtlich sei. Es sei geradezu spitzfindig und

formalistisch, dass die kleinen Abweichungen der Aussagen betreffend die

Trauungsmodalitäten als Indiz für eine Scheinehe herangezogen werden. Damit

gesteht der Beschwerdeführer ein, dass gewisse Widersprüche in den Aussagen der

damaligen Eheleute vorliegen. Eine substanziierte Begründung, weshalb diese

Widersprüche nicht als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe herangezogen

werden dürfe, bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor.

Weiter betont der Beschwerdeführer, dass er und seine

damalige Ehefrau sich zu Beginn wenigstens ein bisschen auf Deutsch unterhalten

konnten. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Vielmehr bestätigt er dadurch, dass eine intensive Gesprächsführung

zwischen den damaligen Ehegatten eben nicht möglich war.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass das Vergessen des

Hochzeitsdatums die Regel in vielen Ehen sei und es als gerichtsnotorisch zu

erachten sei, dass auch in unserem Kulturkreis das Hochzeitsdatum oftmals

vergessen gehe, kann in keiner Weise gefolgt werden. Es ist und bleibt

auffällig, dass der Beschwerdeführer nur drei Monate nach der Hochzeit das

genaue Hochzeitsdatum nicht nennen und auch nicht alle anwesenden Personen an

seiner eigenen Hochzeit aufzählen konnte.

Schliesslich können die angeführten Indizien, welche für

eine Scheinehe sprechen, auch nicht durch das Argument entkräftet werden, die

damaligen Eheleute hätten zu Beginn ihrer Beziehung vor allem Fragen des

alltäglichen Zusammenlebens diskutiert und sich deshalb nicht über die

familiären Verhältnisse ausgetauscht. Die damaligen Ehegatten sind sich bereits

im Januar 2006 begegnet, die Hochzeit erfolgte rund neun Monate später und es

ist somit eben nicht nachvollziehbar, dass die damaligen Eheleute kaum Kenntnisse

über die jeweiligen familiären Verhältnisse haben.

Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass die damalige

Ehefrau alleine für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgekommen ist, auf eine

gelebte Ehe schliessen. Grundsätzlich ist von einem Ehepaar zu erwarten, dass die

Partner gemeinsam für ihren gebührenden Unterhalt sorgen. Der Beschwerdefürer

versucht erst gar nicht darzulegen, in welcher Weise er zur Besorgung des

gemeinsamen Lebensunterhalts beigetragen haben soll. Die Vorinstanz verweist in

diesem Zusammenhang denn auch zurzeit erneut auf die Aussage des Beschwerdeführers,

welcher zu Protokoll gab: "Das Einzige, was ich mir ihr mache, ist

schlafen, sonst nichts". Das Desinteresse des Beschwerdeführers an der Führung

eines gemeinsamen Lebens kommt dadurch deutlich zum Ausdruck. Zu beachten ist

dabei, dass eine Scheinehe auch vorliegen kann, wenn der Wille zur Führung

einer Lebensgemeinschaft nur bei einem Ehepartner von Anfang an nicht gegeben

ist.

Da der Beschwerdeführer Analphabet sei und es ihm auch

deshalb umso schwieriger falle, sich Namen aus anderen Kulturkreisen zu merken,

habe er den Namen des Coiffeursalons seiner damaligen Ehefrau und den Namen

ihrer Schwester nicht nennen können. Auffällig ist aber, dass er den Namen der

Ehefrau seines Bruders, E, sowie seine genaue Wohnadresse jeweils problemlos

nennen konnte.

Im Zusammenhang mit den Polizeikontrollen lässt der

Beschwerdeführer darlegen, wo sich seine damalige Ehefrau jeweils aufgehalten

habe, weswegen sie in der ehelichen Wohnung nicht angetroffen worden sei. Dabei

legte der Beschwerdeführer einen Beleg vor, welcher lediglich bestätigt, dass

die Buchung eines Fluges für seine damalige Ehefrau nach D und zurück in

Auftrag gegeben wurde. Allfällige Bestätigungsschreiben von Personen, welche

seine damalige Ehefrau besucht haben sollen, werden nicht vorgelegt. Zu Recht

wurden weiter die vorgelegten Schreiben, welche bestätigen sollen, dass die

damalige Ehefrau in der Wohnung an der C-Strasse 01 wohnhaft gewesen sei

und dass es sich bei den damaligen Eheleuten in der Tat um ein Ehepaar

gehandelt haben sollen, als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert: Keinem

Schreiben sind konkrete Angaben oder Hinweise zur Ehe- und Wohnsituation zu

entnehmen. Anlässlich der Polizeikontrollen konnten zwar wenige Damenkleider,

-schuhe und -toilettenartikel gefunden werden. Dieser Umstand wird jedoch

dadurch relativiert, dass die vormalige Ehefrau zu Protokoll gab, dass ihre

meisten Kleider bei ihrer Tochter seien und sie diese auch dort wasche.

Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass die vormalige Ehefrau des

Beschwerdeführers sich nicht mehrheitlich in der Wohnung an der C-Strasse 01

aufgehalten hat.

3.3

Die

genannten Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf eine

nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe

schliessen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest

zeitweise bei und mit seiner damaligen Ehefrau wohnte

und hierbei auch einen gewissen Einblick in deren Leben erlangte. Eine gelebte

Ehegemeinschaft ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal seine kaum vorhandenen

Kenntnisse über seine damalige Ehegattin auch aus einer blossen Bekanntschaft

resultieren bzw. abgesprochen sein können. Vorliegend ist rechtsgenügend

erstellt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen

Ehefrau allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde.

Aufgrund des Gesagten steht dem Beschwerdeführer kein

Anspruch auf Anwesenheit nach Art. 42 Abs. 1 AuG zu (Art. 51

Abs. 1 lit. a AuG).

4.

Der Beschwerdeführer kann seinen weiteren Aufenthalt auch

nicht mit seinem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) begründen, da es an einer intakten und tatsächlichen

Ehegemeinschaft fehlt (BGE 130 II 281 E. 3.1). Es ist keine besonders ausgeprägte

und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers

in den hiesigen Verhältnissen ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht

festgehalten hat, kann nicht allein aufgrund der zehnjährigen Anwesenheit des

Beschwerdeführers in der Schweiz auf eine solche Bindung geschlossen werden.

Damit entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in den erwähnten

Konventions- und Verfassungsbestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c.aa).

5.

Der Entscheid der Vorinstanz liegt schliesslich auch im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass

sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in

Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien

berücksichtig und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz

in zutreffender Weise gestützt auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers aus,

letzterer habe den grössten Teil seines Lebens im Land G verbracht und sei erst

im Alter von 46 Jahren illegal in die Schweiz gereist. In seiner Heimat

lebten weitere Geschwister, er kenne sich mit den Verhältnissen in G aus und

werde sich dort wieder zurechtfinden. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht

mit der Vorinstanz einig, dass eine über das Übliche hinausgehende Integration

des Beschwerdeführers nicht besteht. Anhaltspunkte, dass ihm eine

Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen

wäre, fehlen und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist trotz

hinreichend nachgewiesener Mittellosigkeit wegen der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.).

Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …