VB.2016.00243
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00243
24. August 2016Deutsch14 min
(URT.2016.18302)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00243
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA F,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1970 und Staatsangehöriger von G, reiste
am 1. Januar 2006 illegal in die Schweiz ein und heiratete am
18. September 2006 die Schweizer Bürgerin B, geboren 1950. Nachdem das
Ehepaar am 4. bzw. 5. Januar 2007 polizeilich zu den ehelichen Verhältnissen
befragt wurde, erteilte das Migrationsamt A am 10. April 2007 eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche letztmals bis 17. September 2011
verlängert wurde.
Am 23. Juni 2011 ersuchte A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die
Stadtpolizei Zürich klärte gemäss den Aufträgen des Migrationsamts die Ehe- und
Wohnverhältnisse der Eheleute A/B im Zeitraum von 31. August 2011 bis
23. Dezember 2011 ab und befragte hierzu A am 29. Dezember 2011. In
der Folge stellte das Migrationsamt mit Schreiben vom 13. Januar 2012 A
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens einer
Scheinehe in Aussicht. Dazu nahm A am 17. Februar 2012 Stellung.
Mit Urteil vom 4. Mai 2012 bewilligte das Bezirksgericht
Zürich dem Ehepaar A/B das Getrenntleben. Am 26. Februar 2014 wurde die
Ehe sodann geschieden. In der Folge führte das Migrationsamt am 3. Juni
2015 eine Befragung mit B durch.
Am 21. März 2013, am 20. Februar 2014 und am 21. August
2015 gewährte das Migrationsamt A jeweils das rechtliche Gehör im Hinblick auf
eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Eingang der letzten
Stellungnahme vom 30. September 2015 wies das Migrationsamt mit Verfügung
vom 13. Januar 2016 das Gesuch um Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A zugleich eine Ausreisefrist bis zum
11. März 2016.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 6. April 2016 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 5. Juli 2016.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid vom
6.
April 2016 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Ebenfalls sei ihm in der Person von Rechtsanwalt F ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2016 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 2'060.- zu leisten, sofern er nicht innerhalb der
nämlichen Frist seine Mittellosigkeit nachweisen würde. Innert Frist liess der
Beschwerdeführer Unterlagen zum Nachweis der Mittellosigkeit einreichen,
woraufhin ihm die zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzte Frist am
31.
Mai 2016 abgenommen wurde.
Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 AuG). Nach
Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).
2.2
2.2.1
Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach
Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dieser Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw.
Ausländerrechtsehe, d. h.
wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen
zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr,
1.
Oktober 2012,2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2),
oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes
Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich
aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt
tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010,
E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist zusätzlich, dass die Ehegatten von Anfang an nie den Willen
hatten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (VGr, 21. Februar 2012, E.2.6
VB.2011.791, vgl. Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b).
2.2.2
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe
entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere
Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen
sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August
2012,2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49
E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere
Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der
Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die
Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober
2011,2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es
liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich
allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache
erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit
geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines
Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger
Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig
und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien
und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu
berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,
die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine
vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten
Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken
erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember
2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni
2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit
Hinweisen).
Als Indiz für
das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem
Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien
können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende
Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten
eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die
Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher
Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der
Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu
eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet
werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und
intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012,
2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Rekursentscheid die Indizien, welche für das
Vorliegen einer Scheinehe sprechen, ausführlich dargelegt. Auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Für eine Scheinehe sprechen
insbesondere der Altersunterschied von 20 Jahren zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau, die Drittstaatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers, welche ihm einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in
der Schweiz ausser im Falle einer Heirat praktisch verunmöglicht hätte, die
Tatsache, dass die damaligen Ehegatten nicht dieselbe Sprache sprechen, sowie
die aussergewöhnliche Wohnsituation: Der Beschwerdeführer und seine damalige
Ehefrau lebten für rund zwei Jahre mit zwei seiner Brüder in einer
Zweizimmerwohnung an der C-Strasse 01. Ferner deuten die Resultate der Polizeikontrollen
sowie die Einvernahme der damaligen Ehefrau darauf hin, dass letztere höchstens
sporadisch in der Wohnung an der C-Strasse 01 wohnte. Der Beschwerdeführer
und seine damalige Ehefrau haben sodann entsprechend den Ausführungen der
Vorinstanz sehr wenig Kenntnis voneinander und verfügen kaum über gemeinsame
Interessen. So hat der Beschwerdeführer kaum etwas über die familiären Verhältnisse
seiner damaligen Ehefrau gewusst und zudem zu Protokoll
gegeben: "das Einzige, was ich
mit ihr mache, ist schlafen
und sonst nichts". Weiter konnten sich die
damaligen Ehegatten nicht wirklich und schon gar nicht vertieft miteinander
unterhalten, da sie nicht dieselbe Sprache sprechen.
3.2
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe
zulässigerweise umgekehrt. Es liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine
Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis
anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften.
Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht: Er lässt vorbringen,
dass die Aussagen der beiden damaligen Ehegatten deckungsgleich seien und ein
Widerspruch nicht ersichtlich sei. Es sei geradezu spitzfindig und
formalistisch, dass die kleinen Abweichungen der Aussagen betreffend die
Trauungsmodalitäten als Indiz für eine Scheinehe herangezogen werden. Damit
gesteht der Beschwerdeführer ein, dass gewisse Widersprüche in den Aussagen der
damaligen Eheleute vorliegen. Eine substanziierte Begründung, weshalb diese
Widersprüche nicht als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe herangezogen
werden dürfe, bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor.
Weiter betont der Beschwerdeführer, dass er und seine
damalige Ehefrau sich zu Beginn wenigstens ein bisschen auf Deutsch unterhalten
konnten. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Vielmehr bestätigt er dadurch, dass eine intensive Gesprächsführung
zwischen den damaligen Ehegatten eben nicht möglich war.
Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass das Vergessen des
Hochzeitsdatums die Regel in vielen Ehen sei und es als gerichtsnotorisch zu
erachten sei, dass auch in unserem Kulturkreis das Hochzeitsdatum oftmals
vergessen gehe, kann in keiner Weise gefolgt werden. Es ist und bleibt
auffällig, dass der Beschwerdeführer nur drei Monate nach der Hochzeit das
genaue Hochzeitsdatum nicht nennen und auch nicht alle anwesenden Personen an
seiner eigenen Hochzeit aufzählen konnte.
Schliesslich können die angeführten Indizien, welche für
eine Scheinehe sprechen, auch nicht durch das Argument entkräftet werden, die
damaligen Eheleute hätten zu Beginn ihrer Beziehung vor allem Fragen des
alltäglichen Zusammenlebens diskutiert und sich deshalb nicht über die
familiären Verhältnisse ausgetauscht. Die damaligen Ehegatten sind sich bereits
im Januar 2006 begegnet, die Hochzeit erfolgte rund neun Monate später und es
ist somit eben nicht nachvollziehbar, dass die damaligen Eheleute kaum Kenntnisse
über die jeweiligen familiären Verhältnisse haben.
Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass die damalige
Ehefrau alleine für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgekommen ist, auf eine
gelebte Ehe schliessen. Grundsätzlich ist von einem Ehepaar zu erwarten, dass die
Partner gemeinsam für ihren gebührenden Unterhalt sorgen. Der Beschwerdefürer
versucht erst gar nicht darzulegen, in welcher Weise er zur Besorgung des
gemeinsamen Lebensunterhalts beigetragen haben soll. Die Vorinstanz verweist in
diesem Zusammenhang denn auch zurzeit erneut auf die Aussage des Beschwerdeführers,
welcher zu Protokoll gab: "Das Einzige, was ich mir ihr mache, ist
schlafen, sonst nichts". Das Desinteresse des Beschwerdeführers an der Führung
eines gemeinsamen Lebens kommt dadurch deutlich zum Ausdruck. Zu beachten ist
dabei, dass eine Scheinehe auch vorliegen kann, wenn der Wille zur Führung
einer Lebensgemeinschaft nur bei einem Ehepartner von Anfang an nicht gegeben
ist.
Da der Beschwerdeführer Analphabet sei und es ihm auch
deshalb umso schwieriger falle, sich Namen aus anderen Kulturkreisen zu merken,
habe er den Namen des Coiffeursalons seiner damaligen Ehefrau und den Namen
ihrer Schwester nicht nennen können. Auffällig ist aber, dass er den Namen der
Ehefrau seines Bruders, E, sowie seine genaue Wohnadresse jeweils problemlos
nennen konnte.
Im Zusammenhang mit den Polizeikontrollen lässt der
Beschwerdeführer darlegen, wo sich seine damalige Ehefrau jeweils aufgehalten
habe, weswegen sie in der ehelichen Wohnung nicht angetroffen worden sei. Dabei
legte der Beschwerdeführer einen Beleg vor, welcher lediglich bestätigt, dass
die Buchung eines Fluges für seine damalige Ehefrau nach D und zurück in
Auftrag gegeben wurde. Allfällige Bestätigungsschreiben von Personen, welche
seine damalige Ehefrau besucht haben sollen, werden nicht vorgelegt. Zu Recht
wurden weiter die vorgelegten Schreiben, welche bestätigen sollen, dass die
damalige Ehefrau in der Wohnung an der C-Strasse 01 wohnhaft gewesen sei
und dass es sich bei den damaligen Eheleuten in der Tat um ein Ehepaar
gehandelt haben sollen, als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert: Keinem
Schreiben sind konkrete Angaben oder Hinweise zur Ehe- und Wohnsituation zu
entnehmen. Anlässlich der Polizeikontrollen konnten zwar wenige Damenkleider,
-schuhe und -toilettenartikel gefunden werden. Dieser Umstand wird jedoch
dadurch relativiert, dass die vormalige Ehefrau zu Protokoll gab, dass ihre
meisten Kleider bei ihrer Tochter seien und sie diese auch dort wasche.
Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass die vormalige Ehefrau des
Beschwerdeführers sich nicht mehrheitlich in der Wohnung an der C-Strasse 01
aufgehalten hat.
3.3
Die
genannten Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf eine
nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe
schliessen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest
zeitweise bei und mit seiner damaligen Ehefrau wohnte
und hierbei auch einen gewissen Einblick in deren Leben erlangte. Eine gelebte
Ehegemeinschaft ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal seine kaum vorhandenen
Kenntnisse über seine damalige Ehegattin auch aus einer blossen Bekanntschaft
resultieren bzw. abgesprochen sein können. Vorliegend ist rechtsgenügend
erstellt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen
Ehefrau allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde.
Aufgrund des Gesagten steht dem Beschwerdeführer kein
Anspruch auf Anwesenheit nach Art. 42 Abs. 1 AuG zu (Art. 51
Abs. 1 lit. a AuG).
4.
Der Beschwerdeführer kann seinen weiteren Aufenthalt auch
nicht mit seinem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) begründen, da es an einer intakten und tatsächlichen
Ehegemeinschaft fehlt (BGE 130 II 281 E. 3.1). Es ist keine besonders ausgeprägte
und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers
in den hiesigen Verhältnissen ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat, kann nicht allein aufgrund der zehnjährigen Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz auf eine solche Bindung geschlossen werden.
Damit entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in den erwähnten
Konventions- und Verfassungsbestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben
(BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c.aa).
5.
Der Entscheid der Vorinstanz liegt schliesslich auch im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass
sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in
Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien
berücksichtig und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz
in zutreffender Weise gestützt auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers aus,
letzterer habe den grössten Teil seines Lebens im Land G verbracht und sei erst
im Alter von 46 Jahren illegal in die Schweiz gereist. In seiner Heimat
lebten weitere Geschwister, er kenne sich mit den Verhältnissen in G aus und
werde sich dort wieder zurechtfinden. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht
mit der Vorinstanz einig, dass eine über das Übliche hinausgehende Integration
des Beschwerdeführers nicht besteht. Anhaltspunkte, dass ihm eine
Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen
wäre, fehlen und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist trotz
hinreichend nachgewiesener Mittellosigkeit wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.).
Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …