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Entscheid

VB.2016.00244

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00244

6. Oktober 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18401)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde Meilen, Liegenschaftsabteilung, eröffnete

mit Ausschreibung vom 5. Juni 2015 ein offenes Submissionsverfahren für

die Lieferung von Lampen und Leuchten (BKP 233) bezüglich der Erweiterung und

Nutzungsoptimierung Schulanlage Feldmeilen (NOF). Innert Frist gingen insgesamt

fünf Angebote ein. Am 25. April 2016 vergab die Gemeinde Meilen die

Leistungen an die E AG, zu einem Preis von Fr. 395'656.90.-. Dieses

Ergebnis teilte die Gemeinde Meilen, Liegenschaftsabteilung, der A AG mit

Schreiben vom 28. April 2016 mit.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG am

9.

Mai 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene

Zuschlagsverfügung unter Kostenfolge aufzuheben und den Zuschlag der A AG

zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie einen zweiten Schriftenwechsel.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai

2016.

wurde der Gemeinde Meilen einstweilen untersagt, den Vertrag

abzuschliessen. Am 31. Mai 2016 beantragte die Gemeinde

Meilen, Liegenschaftsabteilung, die Abweisung der Beschwerde sowie eine

lediglich beschränkte Akteneinsicht der A AG.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt

sowie beschränkte Akteneinsicht gewährt. Mit Replik vom 17. Juni 2016 hielt die A AG an ihren Anträgen fest und beantragte

in prozessualer Hinsicht Akteneinsicht in den Beschluss des Gemeinderats Meilen

vom 24. Februar 2015 betreffend Genehmigung des

Projekthandbuchs NOF vom 29. Januar 2015 sowie in

das Projekthandbuch NOF vom 29. Januar 2015. Mit

Duplik vom 1. Juli 2016 hielt die Gemeinde

Meilen, Liegenschaftsabteilung an ihren Anträgen fest. Mit Präsidialverfügung

vom 11. Juli 2016 wurde der A AG beschränkte

Akteneinsicht gewährt. Die A AG hielt mit Stellungnahme zur Duplik vom 2. August 2016 an ihren Anträgen fest. Die Gemeinde Meilen liess sich

in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen

die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen bzw. eine Wiederholung des

Submissionsverfahrens zu erreichen, in welchem sie ein neues Angebot vorlegen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; VGr, 19. Februar

2015, VB.2014.00562, E. 2; BGr, 15. September 2014,2C_380/2014,

E. 4.5.–4.8; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.2

Die

Beschwerdeführerin rügt die zweifelhafte Zuständigkeit, den unzulässigen Zirkularbeschluss,

die fehlende Eignung der Mitbeteiligten sowie die unzutreffende Bewertung der

Zuschlagskriterien. Würde insbesondere die Eignung der Mitbeteiligten verneint,

so hätte die Beschwerdeführerin als Zweitplatzierte eine realistische Chance,

mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu

bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.

3.

In den Ausschreibungsunterlagen hat die

Beschwerdegegnerin fünf Zuschlagskriterien festgelegt (Ausschreibungsunterlagen)

und gewichtete diese entsprechend der angegebenen Reihenfolge:

1.

Angebotspreis (55 %)

2.

Qualität gemäss Referenzen und eigenen

Erfahrungen sowie QM-System (20 %)

3.

Fachpersonal/Verfügbarkeit

(10 %)

4.

Lehrlinge (10 %)

5.

Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme (5 %)

Als Eignungskriterien

listete die Beschwerdegegnerin auf: Technische und fachliche Leistungsfähigkeit,

finanzielle Leistungsfähigkeit, organisatorische Fähigkeit.

Innert

Angebotsfrist gingen fünf Angebote ein. Nach einem längeren Auswertungs- und

Bereinigungsverfahren erhielt die Mitbeteiligte den Zuschlag für einen

bereinigten Offertpreis von Fr. 395'656.91.-, während die Beschwerdeführerin

mit ihrem bereinigten Angebot über Fr. 491'656.99.- auf Platz 2

rangiert.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Zuständigkeit der Vergabebehörde

erscheine zweifelhaft. Die Beschwerdegegnerin habe die Zuständigkeit entgegen § 5

Abs. 1 VRG erst bei Ausarbeitung der Beschwerdeantwort geprüft. Nach

Beschluss des Gemeinderats vom 24. Februar 2015 sollte die Baukommission

NOF zuständig sein, nach dem vom Gemeinderat genehmigten Projekthandbuch

hingegen der Bauausschuss NOF. Die Offertöffnung vom 16. Juli 2015 sei

wiederum durch die Liegenschaftenabteilung der Beschwerdegegnerin vorgenommen

worden. Im Zirkularbeschluss vom 25. April 2016 habe dann wieder die

Baukommission NOF den Zuschlag an die Mitbeteiligte erteilt. Die Mitteilung

über diesen Beschluss sei durch die Liegenschaftenabteilung erfolgt. Insgesamt

sei somit die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin anzuzweifeln.

4.2

Nach § 5

Abs. 1 VRG prüft eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes

wegen, bevor sie auf die Behandlung einer Sache eintritt. Umgekehrt haben die

Parteien Anspruch darauf, durch die zuständige Behörde beurteilt zu werden. Die

Zuständigkeitsprüfung hat von Amtes wegen, mit freier Kognition und zu

Verfahrensbeginn zu erfolgen. Relativiert wird die Untersuchungspflicht in

Bezug auf die Zuständigkeit dadurch, dass die Parteien in zumutbarem Umfang zur

Mitwirkung verpflichtet sind, wenn sie ein Begehren gestellt haben (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 5 N. 3 ff.).

4.3

Aus der

Rüge der fehlenden Zuständigkeit ergibt sich vorliegend nichts zugunsten der

Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort

sowie in ihrer Duplik aus, dass es sich bei der Verwendung der beiden unterschiedlichen

Begriffe "Bauausschuss NOF" und "Baukommission NOF" um ein

reines Versehen handle, die beiden Gremien exakt gleich zusammengesetzt und

somit identisch seien. Dies bestätigt sich anhand der Akten ohne Weiteres.

Das mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 24. Februar

2015.

genehmigte Projekthandbuch NOF sieht vor, dass die so genannte

Objektbaukommission NOF bei Arbeitsvergaben von mehr als Fr. 500'000.-

zuständig sein soll, der Bauausschuss NOF (bzw. die hiermit identische

Baukommission NOF) für Arbeitsvergaben zwischen Fr. 20'001.- und Fr. 500'000.-.

Da die vorliegend streitige Vergabe Fr. 500'000.- nicht überschreitet,

fällt sie in die Zuständigkeit der Baukommission NOF (bzw. dem inhaltlich

identischen Bauausschuss NOF). Auch hieraus ergeben sich keinerlei

Anhaltspunkte für eine zweifelhafte Zuständigkeit.

Bei dieser im Projekthandbuch NOF vorgesehenen

Zuständigkeit handelt es sich schliesslich auch um eine im rechtmässigen

Verfahren erlassene Kompetenz. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt,

ist in Meilen die politische Gemeinde mit der Schulgemeinde vereinigt (vgl.

Anhang zum Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926). Die Einzelheiten der

Gemeindeorganisation werden im Organisationsreglement des Gemeinderates vom 22. Juni

2010.

(OrgR) geregelt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 OrgR erlassen Ausschüsse

und Kommissionen im Sinne des Reglements ihrerseits Geschäftsreglemente, welche

dem Gemeinderat zur Genehmigung zu unterbreiten sind. Der Gemeinderat Meilen

hat mit Beschluss vom 24. Februar 2015 das Projekthandbuch NOF vom 29. Januar

2015.

genehmigt, welches unter anderem die Zuständigkeiten im vorliegend

strittigen Fall regelt. Somit ist die Zuständigkeit der Baukommission NOF auch

unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen.

Auch nicht zu beanstanden ist die Tatsache, dass die

Ausschreibung bzw. die Offertöffnung selbst durch die Liegenschaftenabteilung

der Gemeinde Meilen und nicht durch die Baukommission NOF erfolgte; dies

entspricht gängiger Praxis im Submissionswesen (vgl. § 27 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]).

Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellt, erfolgt auch ein späterer

Vertragsschluss mit der obsiegenden Anbieterin regelmässig im Namen der

Gemeinde. Des Weiteren ergibt sich die Zuständigkeit der

Liegenschaftenabteilung der Gemeinde aus Art. 70 OrgR.

Insgesamt liegen somit keine Mängel hinsichtlich der

Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin vor.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren, die Vergabe der Leuchten per Zirkularbeschluss

vom 25. April 2016 sei unzulässig, da die Voraussetzungen für einen Zirkularbeschluss

nicht erfüllt seien. Weder liege bei einem Betrag von Fr. 395'656.- ein Geschäft

von geringer Bedeutung vor noch habe zeitliche Dringlichkeit bestanden, nachdem

das Vergabeverfahren zu gegebenen Zeitpunkt bereits mehr als neun Monate angedauert

habe.

5.2

Gemäss § 67

des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (GG) können

Verfügungen, die von geringer Bedeutung oder dringlich sind, in der Zeit

zwischen zwei Sitzungen auf dem Zirkularweg getroffen werden. Das

Projekthandbuch NOF beruft sich ausdrücklich hierauf.

5.3

Die

Vergabe der Leuchten erfolgte im hier strittigen Fall seitens der Baukommission

per Zirkularbeschluss vom 25. April 2016. Diesem Beschluss war ein

mehrmonatiges Auswertungsverfahren vorangegangen, welches gemäss Angaben der

Beschwerdegegnerin mehr Zeit als geplant in Anspruch genommen hatte. Wie die

Beschwerdegegnerin ausführt, hätten vor dem Beschluss bereits mehrere Sitzungen

der Baukommission betreffend Vergabe der Leuchten stattgefunden und habe mit

dem Zirkularbeschluss vermieden werden wollen, dass sich der Vergabeentscheid

betreffend Leuchten noch einmal um einige Wochen bis zur nächsten

Baukommissionssitzung vom 12. Mai 2016 verzögert hätte. Zudem macht die Beschwerdegegnerin

geltend, die Vergabe einer Leuchten- und Lampenlieferung über eine Summe von

Fr. 395'656.- bei einer Bausumme von insgesamt Fr. 36,4 Millionen sei

durchaus als Geschäft von geringerer Bedeutung zu qualifizieren. Schliesslich

bringt die Beschwerdegegnerin vor, eine Aufhebung des angefochtenen

Zirkularbeschlusses würde zu einem blossen Leerlauf führen, denn in einem

solchen Fall würde sie sogleich eine neue Zuschlagsverfügung zugunsten der

Mitbeteiligten erlassen. Dies nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer

Stellungnahme zur Duplik "zur Kenntnis".

5.4

Da bereits

vor dem strittigen Zirkularbeschluss mehrere ausführliche Sitzungen der

Baukommission zur Vergabe der Leuchten stattgefunden hatten, bestehen im

konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabe bezüglich der

Leuchten im Zirkularbeschluss ohne fundierte Abklärungen und übereilt

stattgefunden hätte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass ein paar Wochen

später anlässlich der Sitzung der Baukommission vom 12. Mai 2016 genau

derselbe Entscheid getroffen worden wäre. Der Zirkularbeschluss diente dazu,

nach einem bereits lange andauernden Auswertungsverfahren weitere Verzögerungen

bzw. allfällige Lieferverzögerungen seitens der Unternehmungen abzufedern. Eine

schnelle Verfahrenserledigung in Submissionsverfahren liegt nicht zuletzt im

Interesse der an der Ausschreibung beteiligten Anbietenden. Einem Entscheid auf

dem Zirkularweg zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung stand damit bei den

gegebenen Umständen nichts im Weg. Schliesslich anerkennt auch die Beschwerdeführerin,

dass die Aufhebung des Zirkularbeschlusses angesichts der Ausführungen der

Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da

die Zuschlagserteilung keine genügende Begründung enthalte.

6.2

§ 38

Abs. 2 SubmV verlangt für Verfügungen der Vergabebehörde eine lediglich summarische

Begründung. Die Rechtsprechung lässt darüber hinaus zu, dass die Behörde die Begründung

eines Vergabeentscheids im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzen und damit

eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs beheben, die aus dem ursprünglichen

Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen kann (VGr, 17. September

2015, VB.2015.00390, E. 3.1; 18. November 2009, VB.2007.00503,

E. 3 mit Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 10 N. 36 f.).

6.3

Die

summarische Begründung des Zirkularbeschlusses vom 25. April 2016

entspricht in ihrer Kürze oben genannter Praxis. Zudem war es der

Beschwerdeführerin angesichts zweier Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren

möglich, eine ausführlichere Begründung des Vergabeentscheids zu erhalten. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Allerdings ist die

Notwendigkeit einer nachträglichen, ausführlicheren Begründung bei der

Parteientschädigung zu berücksichtigen (E. 8).

7.

7.1

Schliesslich beanstandet die

Beschwerdeführerin die fehlende Eignung der Mitbeteiligten. Die Mitbeteiligte

sei am 30. März 2015 im Handelsregister des Kantons X eingetragen. Sie sei

die Nachfolgerin der F AG, über die am 2. September 2015 der Konkurs eröffnet

wurde. Die F AG wiederum sei aus der E AG hervorgegangen, die am 17. Juni

2013.

im Handelsregister gelöscht wurde. Aus dieser Entstehungsgeschichte ergebe

sich erstens, dass die Mitbeteiligte den Nachweis der technischen und

fachlichen Leistungsfähigkeit nicht erbringen könne, weil sie nicht über

geeignete Referenzobjekte verfüge. Zweitens habe die Mitbeteiligte den Konkurs

ihrer Vorgängerin verschwiegen, gleichzeitig aber die Referenzobjekte ihrer

Vorgängerin angegeben, was nicht angehe. Ausserdem habe die Mitbeteiligte

unzulässigerweise eigene Referenzen nachgereicht. Die Mitbeteiligte hätte

deshalb sowohl aufgrund irreführender als auch verspäteter Angaben aus dem

Vergabeverfahren ausgeschlossen werden sollen.

Selbst wenn die Mitbeteiligte wider Erwarten nicht aus dem

Vergabeverfahren auszuschliessen wäre, müsste der Zuschlag aber der

Beschwerdeführerin erteilt werden, weil diese das beste Angebot eingereicht

habe. Beim Kriterium "Angebotspreis" habe sich die

Beschwerdegegnerin verrechnet und seien anstatt von 1.13 Punkten 1.16 Punkte

an die Beschwerdeführerin zu vergeben. Unter dem Kriterium

"Fachpersonal/Verfügbarkeit" müsse der Mitbeteiligten ein Abzug von 2 Punkten

angerechnet werden, da sie irreführende Angaben gemacht habe. Ausserdem sei

hier der Abzug von 1 Punkt bei der Beschwerdeführerin nicht zulässig, da

der Einsatz von zwei Fachkräften und Lehrlingen genügend sei. Die richtige

Beurteilung führe insgesamt zu einem Vorsprung der Beschwerdeführerin auf die

Mitbeteiligte von 0.1 Punkten.

7.2

Zuschlags- und Eignungskriterien dienen zur

Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des

wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 SubmV). Eignungskriterien

umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu

gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind

(VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 =

BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden). Sie betreffen gemäss § 22 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) insbesondere die

fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische

Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Die Vergabebehörde legt die für den

jeweiligen Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale

fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise. Dabei sind hinsichtlich der Eignungskriterien

an alle Anbietenden dieselben Anforderungen zu stellen und dürfen Eignungskriterien

nicht so festgelegt und angewendet werden, dass sie keinen Wettbewerb unter den

Anbietenden zulassen (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00417, E. 6.2;

8.

August 2012, VB.2011.00776, E. 3.1; Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts,

3.

A., Zürich etc. 2013, Rz. 557). Innerhalb dieser Grenzen steht der

Vergabebehörde bei der Festlegung, Gewichtung und Bewertung der einzelnen

Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht

eingreift (Art. 16 § 1 lit. a und § 2 IVöB, § 50 § 2

VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.0175, E. 3.1 mit weiteren

Hinweisen). Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder

ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien,

die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das Vorliegen der geforderten

Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren. Gemäss § 4a § 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende

aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die

Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen.

7.3

Im vorliegenden

Fall ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Mitbeteiligten kein

notwendiger Ausschluss der Mitbeteiligten mangels Erfüllung von

Eignungskriterien. Es ist richtig, dass über die Vorgängerin der Mitbeteiligten

F AG der Konkurs eröffnet wurde. Jedoch hat die Mitbeteiligte

diesbezüglich keine aktiv täuschenden Angaben in ihrem Angebot gemacht, auch

wenn sie die Unternehmensgeschichte nicht direkt angesprochen hatte. Wie aus

den Akten eindeutig hervorgeht, war sich die Beschwerdegegnerin jedoch sowieso

bewusst, dass die Mitbeteiligte selbst erst seit dem 30. März 2015 besteht

und aus der Vorgängerin F AG hervorgegangen ist. Aus diesem Grund wurde

eine Erfüllungsgarantie bzw. eine entsprechende Absichtserklärung der Firma G

vom 26. Januar 2016 vereinbart. Es entspricht der submissionsrechtlichen

Lehre und Rechtsprechung, dass die Kreditwürdigkeit und damit die finanzielle

Leistungsfähigkeit einer Anbieterin nicht abgesprochen werden kann, wenn diese

eine Erfüllungs- bzw. Ausführungsgarantie beibringt (Galli et al., N. 614).

Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beurteilung der finanziellen

Leistungsfähigkeit einer Anbieterin klar im Ermessen der Vergabestellte liegt.

Ein Ausschluss wegen fehlender Eignung kommt daher unter diesem Gesichtspunkt

nicht in Betracht (AGVE 2004, S. 221 f.).

Des Weiteren hatte die Beschwerdegegnerin in ihren

Ausschreibungsunterlagen klar deklariert, dass es neu gegründeten oder neu im

Bereich tätigen Unternehmen erlaubt sei, anstelle von Unternehmensreferenzen

einschlägige Schlüsselpersonenreferenzen anzugeben. Somit war es zulässig, dass

die Beschwerdegegnerin in ihrem Angebot Referenzen der Vorgängerin angab; dies

unter anderem deshalb, weil Schlüsselpersonen, die bereits für die F AG

tätig waren, nun auch für die Mitbeteiligte für die konkrete Auftragserfüllung

zuständig sind. Ein notwendiger Ausschluss der Mitbeteiligten ergibt sich somit

nicht.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

der Mitbeteiligten aufgrund der genannten Umstände bei der Bewertung des

Zuschlagskriteriums "Qualität gemäss Referenzen und eigenen

Erfahrungen" 0 Punkte einräumte. Somit ergeben sich bezüglich der

Referenzobjekte der Vorgängerin der Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin,

welche unter dem Kriterium "Qualität gemäss Referenzen" das Maximum

von 4 Punkten erhielt, keinerlei Nachteile.

Die Nachreichung eigener Referenzen der Mitbeteiligten

ändert an oben genannter Beurteilung nichts. Da ihr gemäss Ausschreibung

erlaubt war, anstelle eigener Referenzen Schlüsselpersonenreferenzen anzugeben,

war ihr Angebot zum Zeitpunkt der Einreichung nicht unvollständig. Des Weiteren

änderte das Nachreichen der eigenen Referenzen nichts an oben genannter

Beurteilung von 0 Punkten.

7.4

Was die

Rüge der unzutreffenden Bewertung der Zuschlagskriterien betrifft, so ergibt

sich auch hieraus nichts zugunsten der Beschwerdeführerin. Der von der

Beschwerdeführerin beanstandete Rechnungsfehler beim Kriterium

"Angebotspreis" wird von der Beschwerdegegnerin anerkannt, führt

jedoch lediglich zu einer Korrektur von 1.13 auf 1.16 Punkten. Auch unter

Berücksichtigung der korrigierten Punktzahl besteht nach wie vor ein Vorsprung

von 0.10 Punkten zugunsten des Angebots der Mitbeteiligten.

Zuletzt bringt die Beschwerdeführerin vor, unter dem

Kriterium "Fachpersonal/Verfügbarkeit" hätte der Mitbeteiligten ein

Abzug von 2 Punkten erteilt werden müssen; gleichzeitig sei der Abzug von

1.

Punkt bei der Beschwerdeführerin selbst nicht zulässig. Hierbei ist nochmals

festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der

Zuschlagskriterien ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Aus ihren

Ausführungen ergibt sich nichts, wodurch auf eine unzulässige Ausübung dieses

Ermessens geschlossen werden könnte. Die Beschwerdegegnerin beurteilte dieses

Kriterium für die Mitbeteiligte und die Beschwerdeführerin mit je 3 Punkten.

Sie führt aus, dass sich ein Abzug von je einem Punkt aufgedrängt habe. Bei der

Beschwerdeführerin habe der Abzug deshalb stattgefunden, weil sich der grosse

Lieferauftrag durch nur einen Aussendienst- und Innendienstmitarbeiter nicht in

jedem Fall zur Zufriedenheit des Kunden ausführen liesse. Die Redundanz bei

Abwesenheiten sei bei bloss zwei fix zugeteilten Mitarbeitern mit unterschiedlichem

Aufgabenkreis nicht gewährt. Bei der Mitbeteiligten sei ein Punkt abgezogen

worden, weil sie neben den als Schlüsselpersonen angegebenen Verkaufsleiter und

Geschäftsführer gerade die "gesamte Belegschaft" für den Auftrag einplante.

Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin liegen innerhalb

ihres Beurteilungsspielraums. Es erscheint nicht als Überschreitung des

Ermessens, bei einer umfangreichen Lampenlieferung im Wert von knapp Fr. 400'000.-

für eine volle Punktzahl mehr als zwei zur Verfügung stehende Mitarbeiter zu

verlangen. Umgekehrt hat auch die pauschale Angabe der Mitbeteiligten,

"die gesamte Belegschaft" sei für die Lampenlieferung zuständig, zu

einer strengen Beurteilung bzw. zu einem Punkteabzug geführt. Insgesamt ergibt

sich somit keine Ermessensüberschreitung bzw. kein Ermessensmissbrauch.

Bei (von der Beschwerdegegnerin anerkannter) korrigierter

Punktezahl ergibt sich für die Beschwerdeführerin neu ein Punktewert von 2.54 (im

Gegensatz zu vorher 2.51), für die Mitbeteiligte weiterhin 2.64. Somit

erscheint die Zuschlagserteilung an die Mitbeteiligte weiterhin zulässig. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird

die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und hat der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 VRG), wobei aufgrund der der

Beschwerdegegnerin obliegenden Begründungspflicht Fr. 1'500.- als

angemessen erscheinen.

9.

Der geschätzte Auftragswert

übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert

(Art. 1 lit. a der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über

die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die

Jahre 2016 und 2017 SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f

BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 290.-- Zustellkosten,

Fr. 3'690.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …