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Entscheid

VB.2016.00251

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00251

19. Mai 2016Deutsch9 min

(URT.2016.18106)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehöriger Indiens, alias B, Staatsangehöriger

Sri Lankas, reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses

Gesuch lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 26. Juli

2011 ab; eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am

8. August 2011 ab. Auf ein zweites Asylgesuch trat das BFM mit Verfügung

vom 30. November 2011 nicht ein; auch eine dagegen erhobene Beschwerde

wies das Bundesverwaltungsgericht ab. A kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung

nicht nach.

Am 11. Juni 2015 ersuchte A das

Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens sowie Heirat von C, einer als Flüchtling

anerkannten Staatsangehörigen Sri Lankas. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015

teilte das Migrationsamt A mit, dass sein Aufenthalt zur Vorbereitung der

Heirat für längstens drei Monate geduldet werde, und bestätigte, dass er sich

während dieser Zeit rechtmässig in der Schweiz aufhalte.

Mit Schreiben vom 15. September

2015 liess A das Migrationsamt um eine weitere Kurzaufenthaltsbewilligung ersuchen, weil

die Eheschliessung noch nicht möglich gewesen sei. Das Migrationsamt

wies dieses Gesuch mit Schreiben vom 18. bzw.

29. September 2015 ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen

dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. April 2016 in der Hauptsache

ab, setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis

11.

Mai 2016 und hielt fest, dass eine Beschwerde gegen diesen Entscheid

in Bezug auf die Wegweisungsfrist keine aufschiebende Wirkung entfalte;

die Rekurskosten auferlegte sie A sowie der ebenfalls

als Beschwerdeführerin rubrizierten C unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte.

III.

A führte am 3. Mai 2016 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Sicherheitsdirektion anzuweisen, seine

Kurzaufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eine solche zu erteilen; zudem

ersuchte er um Gewährung aufschiebender Wirkung. Das Verwaltungsgericht

untersagte dem Migrationsamt mit Präsidialverfügung

vom 11. Mai 2016 vorläufig, die Wegweisung

zu vollstrecken. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

18.

/19. Mai 2016 auf eine Vernehmlassung; die dem Migrationsamt für eine

Beschwerdeantwort angesetzte Frist läuft noch.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das

Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde insofern

entsprochen, als das Verwaltungsgericht Vollstreckungsmassnahmen mit

Präsidialverfügung vom 11. Mai 2016 vorläufig untersagte. Im Übrigen wird

das Gesuch mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Strittig

ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer erneut Anspruch auf Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung und Durchführung einer Heirat hat,

nachdem der Beschwerdegegner ihm eine solche Bewilligung bereits für den

Zeitraum vom 16. Juni bis 15. September 2015 erteilt hatte, während

dieser Zeit indes keine Heirat stattfand. Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, die Heirat habe nicht stattfinden können, weil die

Beglaubigung von Dokumenten in seinem Heimatland sowie im Heimatland seiner

Verlobten viel Zeit in Anspruch nehme.

3.2

Nach

Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,

SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs

bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein

Verfahren betreffend Erteilung einer ausländerrechtlichen

Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren

Erteilung.

Nach der Rechtsprechung kann vom

Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nur bei Vorliegen eines

offensichtlichen Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung abgewichen

werden (BGE 137 I 351 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 12 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101)

haben Männer und Frauen im heirats­fähigen Alter das Recht, nach den

innerstaatlichen Regeln eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Nach

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann

dieses Recht auch von Personen angerufen werden, die sich illegal in einem

Mitgliedstaat aufhalten (EGMR, 14. Dezember 2010, O'Donoghue, 34848/07,

§§ 82 ff., www.echr.coe.int). Gestützt auf diese Rechtsprechung sind

die Migrationsbehörden gehalten, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Heirat auch an abgewiesene Asylsuchende zu erteilen, sofern

keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben

die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass

sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich

erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; VGr, 20. Januar 2012,

VB.2011.00600, E. 2.3). Dem steht auch die Ausschliesslichkeit des

Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG nicht entgegen (BGE 137 I 351 E. 3.8; vgl. zum Ganzen auch BGr,

23.

Februar 2012,2C_702/2011, E. 4.3).

Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung

soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der

dafür zivilrechtlich notwendigen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit

zu rechnen ist. Können die erforderlichen Papiere aus objektiven Gründen nicht

erhältlich gemacht werden, ist eine Bewilligungserteilung demgegenüber nur im

Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz

der Beziehungen bei einem Konkubinat möglich (BGr, 23. Februar 2012,

2C_702/2011, E. 4.4).

3.3

Der

Beschwerdegegner gestattete dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 den Aufenthalt

für die Eheschliessung während dreier Monate. Während dieser Zeit erfolgte

indes kein Eheschluss. Nach Angaben des Beschwerdeführers benötige die

Beglaubigung notwendiger Dokumente viel Zeit, weshalb er auf eine weitere

Kurzaufenthaltsbewilligung angewiesen sei. Schon aufgrund dieser

Sachdarstellung des Beschwerdeführers ist nicht in absehbarer Zeit mit einem

Eheschluss zu rechnen.

Der Beschwerdeführer reichte sodann im gesamten Verfahren

keinen Beleg ein, aus dem hervorginge, dass er sämtliche für eine Heirat

notwendigen Schritte bereits unternommen habe. Zwar geht aus den Akten hervor,

dass die Verlobte des Beschwerdeführers dem Zivilstandsamt die notwendigen

Dokumente eingereicht hat und auch gewisse Dokumente des Beschwerdeführers

vorliegen. Dieser hätte aber zusätzlich dem Zivilstandsamt seinen Pass vorlegen

oder dartun müssen, weshalb er einen solchen nicht beschaffen könne. Inwiefern

er dieser Aufforderung nachgekommen sei, legt er nicht dar. Im April 2016 wurden

offenbar erneut Dokumente der Verlobten beim Zivilstandsamt eingereicht, wobei

der Grund dafür unklar bleibt. Dass diese Dokumente nach Angaben des

Beschwerdeführers erneut beglaubigt werden müssen, spricht ebenfalls gegen eine

baldige Heirat. Der Beschwerdeführer selber geht von einer Dauer von sechs

Monaten für die Beglaubigung aus.

Sodann muss der Beschwerdeführer sich

entgegenhalten lassen, dass bereits im August 2014 eine Trauung nach

hinduistischem Ritus stattgefunden hatte, er in der Folge jedoch während rund

neun Monaten nichts unternahm, um seine Verlobte auch noch zivilrechtlich zu

heiraten.

Insgesamt liegen damit keine Umstände

vor, welche einen verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung begründen.

Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, der Beziehung mit C sei ein Kind entsprungen,

besteht offenkundig kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffend

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung. Denn aus der

Geburt eines Kinds lässt sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers

noch nicht schliessen, dass dessen Eltern in absehbarer Zeit heiraten werden.

Ob die Beziehung zu diesem Kind dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung verschaffen könnte, ist sodann nicht im vorliegenden

Verfahren zu prüfen. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer trotz Mitwirkungspflicht

(Art. 90 AuG]) weder

einen Beleg für die Geburt des Kinds noch einen Beleg für seine Vaterschaft

ein.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch keine

Umstände geltend, welche darauf schliessen liessen, dass die Beziehung zu

seiner Verlobten nach ihrer Natur und Stabilität mit einer

ehelichen Gemeinschaft vergleichbar wäre und damit unter den verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei

einem Konkubinat fiele (vgl.

hierzu BGr, 4. November 2010,2C_97/2010, E. 3.1,

und 31. Mai 2013,2C_1194/2012, E. 3.1).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Mit dem vorliegenden Endentscheid fällt

das an den Beschwerdegegner gerichtete Verbot weg, die Wegweisung des

Beschwerdeführers zu vollstrecken. Da der Beschwerdeführer rechtskräftig aus

der Schweiz weggewiesen ist und sich demnach illegal hier aufhält, besteht

keine Veranlassung, ihm eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Er ist vielmehr

weiterhin verpflichtet, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

5.

Soweit mit dem Rekursentscheid nicht nur dem

Beschwerdeführer, sondern auch dessen Verlobten Verfahrenskosten auferlegt

wurden, ist die Vorinstanz indes auf Folgendes hinzuweisen: Der Rekurs vom 16. Oktober 2015 war einzig im Namen des

Beschwerdeführers erhoben worden; sein damaliger Rechtsvertreter

verfügte zudem einzig über eine Vollmacht des Beschwerdeführers, nicht hingegen

der Verlobten. Dennoch rubrizierte die Vorinstanz neben dem

Beschwerdeführer auch dessen Verlobte als Partei und auferlegte dieser unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag die Hälfte der Rekurskosten; der

Endentscheid wurde in der Folge

indes einzig dem Vertreter des Beschwerdeführers eröffnet. Ein solches Vorgehen

ist unzulässig. Die Verlobte

war zu keinem Zeitpunkt an diesem Verfahren beteiligt, und ihr wurde der

Entscheid auch nie eröffnet. Es steht nicht im Belieben der Vorinstanz, weitere Personen als Partei

allein deshalb zu rubrizieren, weil diese am Ausgang des Verfahrens ebenfalls

ein Interesse haben. Dies führt im vorliegenden Verfahren zwar nicht zur

Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer, weil die Verlobte – welche von

der sie treffenden Verpflichtung keine Kenntnis haben dürfte – bis anhin keine

Beschwerde erhoben hat. Die Kammer weist die Vorinstanz aber darauf hin, dass

bei gleichem Vorgehen in zukünftigen Fällen eine Überweisung der Angelegenheit

an den Regierungsrat zur Prüfung aufsichtsrechtlicher Massnahmen erfolgen

könnte.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17

Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. BGr, 13. Februar 2015,2C_962/2013, E. 1.2); ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an...