VB.2016.00255
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00255
20. Juli 2016Deutsch21 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00255
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1971 geborener Ausländer, reiste nach Heirat einer
in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau im Mai 2004 in die Schweiz ein,
worauf ihm zum Verbleib bei der Ehefrau eine zuletzt bis 14. Mai 2007
verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Nach
Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft spätestens im Herbst 2006 verweigerte das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. März 2008 die
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. Einen dagegen am
18. April 2008 erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom
9. Juli 2008 ab; das Verwaltungsgericht trat am 9. September 2008 auf
eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. Mit Schreiben vom 15. Januar
2009 forderte das Migrationsamt A auf, das zürcherische Kantonsgebiet bis 10. März
2009 zu verlassen. Am 21. Januar 2009 heiratete A eine hier niedergelassene
Ausländerin. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt eine zuletzt bis
21. Januar 2012 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Die (zweite) Ehe von A
wurde hier am 8. Februar 2011 geschieden.
Am 11. November 2011 teilte das Universitätsspital
Zürich (USZ) dem Migrationsamt mit, A werde aufgrund einer am 10. Juli
2011 vorgenommenen Herztransplantation weiterhin engmaschig ärztlich betreut;
die Behandlung, deren Abschluss aktuell nicht absehbar sei, müsse aus
medizinischer Sicht zwingend im Kanton Zürich durchgeführt werden. Das
Migrationsamt bewilligte A daraufhin bis zum 16. April 2014 den Aufenthalt
in der Schweiz zur medizinischen Behandlung.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 wies das
Migrationsamt ein Gesuch von A um weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 19. Februar 2015.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am
21.
Januar 2015 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 13. April 2016 ab,
soweit er (nämlich bezüglich einer verlangten Parteientschädigung) nicht
gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz bis 15. August 2016 (Dispositiv-Ziff. II),
gewährte ihm unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) und
-vertretung und setzte die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
auf Fr. 2'214.- fest (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A liess am 9. Mai 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter das Migrationsamt
anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme
zu beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein (nicht veröffentlichtes)
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2016 zu den Akten zu nehmen
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Weiter ersuchte er um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person seiner Vertreterin. Nachdem die Vertreterin von A
am 12. Mai 2016 mit dem gewünschten Urteil bedient worden war, reichte sie
am Folgetag – innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist – eine
Beschwerdeergänzung ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
3.
/6. Juni 2016 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Vom Migrationsamt ging
keine Beschwerdeantwort ein. Am 15. Juni und 7. Juli 2016 reichte die
Vertreterin von A eine weitere Eingabe, eine Honorarnote sowie einen
Operationsbericht des Spitals D vom 23. Juni 2016 ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend Rekursentscheide einer
Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben
(§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1
VRG).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zwischen der Schweiz und dem Heimatland von A besteht kein
Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20), welcher dem Beschwerdeführer
einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.
3.
3.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der
ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.2
Vorliegend wurde die für einen allfälligen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch massgebliche Ehe nach gut zwei Jahren geschieden, weshalb die zeitlichen Voraussetzungen des
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwägt, fällt weiter die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinn des
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ausser Betracht, da die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers erst nach der Scheidung auftraten und es somit
an dem erforderlichen Bezug zum mit der Ehe verbundenen Aufenthalt fehlt (vgl.
BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
4.
4.1
Nach Verlust des Anwesenheitsrechts unterstehen
ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – in der Schweiz
verbleiben wollen, den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von
Art. 18–29 AuG. Von diesen Zulassungsvoraussetzungen kann abgewichen
werden, um den in Art. 30 Abs. 1 AuG umschriebenen Konstellationen
Rechnung zu tragen.
Art. 30 Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift
formuliert und verweist damit auf Art. 96 Abs. 1 AuG. Da die Anwendung
von Art. 30 Abs. 1 AuG insofern im Ermessen der Migrationsbehörden
liegt, vermittelt die Norm keinen Rechtsanspruch (Andrea Good/Titus Bosshard
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30
N. 3). Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die
Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde
nicht frei überprüfen darf. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher
Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,
-über- und -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das
Gericht hingegen grundsätzlich – und so auch hier – nicht überprüfen (§ 50
Abs. 2 VRG).
4.2
Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Mit dieser Norm wurde grundsätzlich die alte Regelung von
Art. 13 lit. f der per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(AS 1986, 1791) übernommen (Good/Bosshard,
Art. 30 N. 7). Die vom Bundesgericht bis zum Inkrafttreten des Ausländergesetzes
massgebend mitgeprägte Praxis zum Vorliegen eines Härtefalls soll deshalb unter
Geltung des neuen Rechts weitergeführt werden (Botschaft des Bundesrats zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002, 3709 ff., 3786). Danach liegt ein Härtefall vor, wenn sich
die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer
ausländischer Personen in gesteigertem Mass in Frage gestellt
sein (BGE 130 II 39 E. 4). Der Begriff des
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist dabei restriktiv auszulegen (vgl.
BGr, 18. Oktober 2006,2A.512/2006, E. 2.2). Die Anerkennung als
Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit der ausländischen
Person in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen
Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine lang dauernde Anwesenheit und eine
fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses
Verhalten für sich allein nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische
Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt
werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben
(vgl. insbesondere BVGer, 11. Dezember 2008, C-377/2006, E. 4.2 mit
Hinweis auf BG 130 II 39 E. 3).
Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) nimmt diese Kriterien nunmehr weitgehend auf; danach sind
folgende massgeblich: Integration, Respektierung der Rechtsordnung, Familienverhältnisse,
insbesondere Zeitpunkt der Einschulung und Dauer des Schulbesuchs der Kinder,
finanzielle Verhältnisse und Bereitschaft zu Erwerbstätigkeit und
Bildungserwerb, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand sowie
Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Peter Uebersax,
Einreise und Anwesenheit, in: derselbe et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
2.
A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.192). Jeder Fall ist
individuell unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen (BVGr,
26.
März 2014, C-2766/2012, E. 5.1 mit Hinweis). Dabei sind die in
Art. 31 Abs. 1 angeführten Kriterien weder abschliessend noch müssen
sie zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls kumulativ erfüllt sein (BVGer,
6.
März 2012, C-1884/2009, E. 6.3).
Medizinische Gründe können zur Anerkennung eines
Härtefalls führen, sofern der Betroffene nachweist, dass er ernsthafte
gesundheitliche Probleme aufweist, die über längere Zeit eine permanente
Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die
im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Rückkehr dorthin zu
schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen führen könnte. Hingegen vermag
allein der Umstand, dass der Betroffene in der Schweiz eine bessere
medizinische Versorgung erhält als in seinem Herkunftsland, keine Ausnahme von
den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (BGE 128 II 200 E. 5.3;
BVGr, 26. April 2013, C-2715/2009, E. 9.4). Leidet der Ausländer
bereits bei der ersten Einreise in die Schweiz an einem ernstlichen Gesundheitsschaden,
kann er sich nicht einzig auf diesen medizinischen Grund stützen, um eine
Ausnahme zu verlangen. Nur wenn zusätzliche Faktoren gegeben sind, kann ein
persönlicher Härtefall bejaht werden (vgl. BGE 128 II 200
E. 5.3 mit Hinweisen; VGr, 22. Dezember 2010, VB.2010.00541,
E. 6.2 [nicht publiziert]; Good/Bosshard, Art. 30 N. 13).
4.3
Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, er leide an komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
deren erforderliche Behandlung in seinem Heimatland
nicht gewährleistet sei.
4.4
Die Vorinstanz erwägt in
Zusammenhang mit dem geltend gemachten persönlichen Härtefall bzw. der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im
Wesentlichen Folgendes: In einem ärztlichen Bericht des USZ vom 26. März
2014.
sei beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine orthotope Herztransplantation am 10. Juli 2011 bei terminaler ischämischer
Kardiomyopathie diagnostiziert worden; die Endomyokardbiopsie am 26. März
2014.
habe keine zelluläre Abstossungsreaktion gezeigt. Zudem ergebe sich aus
der Diagnose unter anderem, dass der Beschwerdeführer im November 2011 einen
Niereninfarkt erlitten habe. Aus einem Bericht der medizinischen Einrichtung
E vom 28. April 2014 gehe hervor, dass beim
Beschwerdeführer neben den kardialen Erkrankungen eine mittelgradige depressive
Episode bestehe. Das USZ habe in einer Stellungnahme vom 17. Oktober 2014
festgehalten, das Spenderherz des Beschwerdeführers habe nunmehr wiederholt –
zuletzt am 17. Oktober 2014 – Zeichen einer zellulären Abstossung gezeigt,
welche eine engmaschig kontrollierte Anpassung der immunsuppressiven Therapie
nötig mache. Diese Anpassungen seien erschwert, weil der Beschwerdeführer seit
Juni 2014 zusätzlich an einer Panzytopenie leide,
einer Zellzahlabnahme in allen drei Zellreihen der Blutbildung, nämlich der
weissen und der roten Blutkörperchen sowie der Blutplättchen; allein aufgrund
des dadurch erhöhten Infektionsrisikos könne eine sichere Ausreise nicht
gewährt werden. Am 2. März 2016 habe das USZ berichtet, eine Untersuchung
vom selben Tag habe keine Abstossungsreaktion gezeigt. Nebst der
Herztransplantation seien beim Beschwerdeführer ein chronifiziertes
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Panzytopenie mit Eisen- und Vitamin-B-12-Mangel, ein Hyperparathyreoidismus,
ein im November 2011 erlittener Niereninfarkt, ein nekrotisierender Herpes
Zoster, eine depressive Belastungsstörung sowie eine Urolithiasis
diagnostiziert worden. Auf Anfrage des Beschwerdegegners habe das Bundesamt für
Migration (BFM) am 16. September 2014 berichtet,
am Spital G im Heimatland von A seien die nötigen
Nachkontrollen der Herztransplantation
auf der Stufe Universitätsklinik möglich. Von den aktuell benötigten 20 Medikamenten seien mit Ausnahme eines starken Schmerzmittels alle
im Heimatland von A erhältlich. Zurzeit gebe es bei
diesen Medikamenten, welche in mehreren Apotheken am Ort des Spitals G beschafft werden könnten, keine Lieferprobleme; andernfalls könne
die Wiederbeschaffung zwei bis vier Wochen in Anspruch nehmen. Das Spital
G verfüge auch über eine psychiatrische Abteilung, welche das
vorliegende Krankheitsbild des Beschwerdeführers abteilungsübergreifend
behandeln könne.
Aus diesen Berichten und Stellungnahmen zieht die
Vorinstanz den Schluss, dass die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers
im Heimatland grundsätzlich möglich sei. Das für die Nachbehandlung von
Herztransplantationen in Frage kommende Spital G liege zwar rund vier
Fahrstunden vom Heimatort des Beschwerdeführers, I, entfernt. Der Beschwerdeführer
müsse sich alle drei bis sechs Monate in kardiologische Kontrollen begeben,
welche je nach Komplikationen häufiger zu erfolgen hätten. Eine Behandlung der
psychischen Beschwerden habe in etwa monatlich zu erfolgen. Es sei dem
Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, für diese Kontrollen eine vierstündige
Reise auf sich zu nehmen. Für die Behandlung der psychischen Beschwerden kämen
sodann auch medizinische Einrichtungen in seiner Heimatstadt I in Frage. Es sei
ebenso davon auszugehen, dass in Notfällen auch die zahlreichen in I
vorhandenen Krankenhäuser erste Unterstützung leisten könnten, namentlich das
unter anderem für Nieren- und Lebertransplantationen ausgewiesene Spital J an
der dortigen Universität. Dies gelte nicht nur für akut auftretende kardiologische
Probleme, sondern auch bezüglich der weiteren Erkrankungen des Beschwerdeführers.
Insoweit sei die medizinische Behandlung im Heimatland auch in Notfällen gewährleistet,
sodass mit keiner dramatischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers zu rechnen sei.
4.5
Den Erwägungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt
werden:
4.5.1
Die Klinik für Kardiologie des USZ hielt in einem Bericht vom 17. Juli
2012.
fest, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der Herztransplantation
"lebenslang in engmaschiger ärztlicher Behandlung im Zentrumsspital […]
sein". Er müsse nicht zwingend im Kanton Zürich Wohnsitz haben, eine
kurzfristige Vorstellung am Zentrumsspital müsse jedoch innerhalb einer Stunde
gewährleistet sein. Am 22. Oktober 2012 schrieb die Klinik für Kardiologie
dem Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei nach vorübergehender Implantation
eines Kunstherzens am 10. Juli 2011 erfolgreich herztransplantiert worden.
Der postoperative und auch der weitere Verlauf seien jedoch komplikationsreich
gewesen. Aufgrund der multiplen Komplikationen nach der Herztransplantation
würden engmaschige ärztliche Kontrollen an einem universitären Zentrumsspital
dringendst empfohlen. Mit Schreiben vom 5. März 2013 bekräftigte die Klinik
diese Einschätzung und führte präzisierend aus, aufgrund der im Nachgang zur
Transplantation aufgetretenen multiplen Komplikationen sowie wiederholter,
zuletzt im Dezember 2013 aufgetretener Abstossungsreaktionen seien
engmaschige ärztliche Kontrollen an einem auf die Nachbetreuung herztransplantierter
Patienten spezialisierten universitären Zentrumsspital "absolut
erforderlich". Einer Stellungnahme der Klinik vom 17. Oktober 2014
ist sodann zu entnehmen, das Spenderherz des Beschwerdeführers zeige wiederholt
Zeichen einer zellulären Abstossung, was eine engmaschig kontrollierte
Anpassung der immunsuppressiven Therapie nötig mache. Diese Anpassungen seien erschwert,
weil der Patient seit Juni 2014 zusätzlich unter einer fortbestehenden
Panzytopenie leide. Schon aufgrund des infolge der Panzytopenie erhöhten
Infektionsrisikos sei eine sichere "Ausreise" des Beschwerdeführers
nicht gewährt. Weiter wies die Klinik für Kardiologie darauf hin, dass der
Beschwerdeführer "auf eine kontinuierliche Einnahme seiner immunsuppressiven
Therapie angewiesen" sei und eine Abstossung des Spenderherzens "lebensgefährliche
Konsequenzen" haben könne.
4.5.2
Aus dem Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht dauerhaft
auf eine hochspezialisierte, kurzfristig verfügbare (spitzen)medizinische
Versorgung angewiesen ist, und dies nicht nur mit Bezug auf die im Rahmen
der regulären Nachbehandlung regelmässig durchzuführenden
Kontrolluntersuchungen zur Überwachung möglicher Abstossungsreaktionen des
Spenderherzens, sondern auch und gerade mit Blick auf die erhöhte
Infektanfälligkeit (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Klinik für Kardiologie
vom 20. April 2016: "Aufgrund der stattgehabten Herztransplantation
ist der Patient auf regelmässige kardiologische Kontrollen in einem Zentrumsspital
mit ausreichender Erfahrung in der Nachsorge von Herztransplantationspatienten
[…] angewiesen. Generell sind Patienten nach Herztransplantation mit
medikamentöser Immunsuppression auf eine hochspezialisierte und allzeit rasch
verfügbare, breite medizinische Infrastruktur angewiesen. Beispielsweise können
banale Infektionskrankheiten bei immunsupprimierten Patienten verheerende
Dispositiv
Folgen haben, werden diese nicht zeitnah erkannt und adäquat behandelt";
vgl. ferner die online erhältlichen Informationen des USZ, wonach eine
"intensive und hochspezialisierte Pflege und Nachbetreuung mit stetiger
Kontrolle im Hinblick auf Abstossungsreaktionen und Infektionen" bei Empfängern
von Spenderherzen "lebenslang notwendig" ist [www.transplantation.usz.ch
> Fachwissen > Herztransplantation; besucht am 13. Juli 2016]).
Nicht nachvollziehbar bzw. willkürlich ist daher der Schluss der Vorinstanz,
die erforderliche medizinische Betreuung könne ausserhalb der regulären Nachkontrollen
und insbesondere in Notfällen durch ein eben nicht über solch spezifisches Fachwissen
und die erforderliche Erfahrung in der Behandlung von Herztransplantationspatienten
verfügendes Spital in der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers erbracht werden.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die erforderlichen medizinischen
Leistungen in einem Spital in der Stadt, wo sich das Spital G befindet, grundsätzlich
in Anspruch genommen werden könnten, so wäre jedenfalls eine genügend schnelle
Versorgung nicht gewährleistet, liegt diese Stadt doch rund vier Fahrstunden
von der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers (I) entfernt. Im Übrigen ist es
dem unter diversen weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden
Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz jedenfalls dann nicht ohne Weiteres
zumutbar, zur Vornahme der in Zusammenhang mit der Überwachung und allfälligen
Anpassung der immunsuppressiven Therapie erforderlichen Kontrolluntersuchungen
einen (je) vierstündigen Hin- und Rückweg auf sich zu nehmen, wenn eine
engmaschigere Behandlung als die mindestens alle drei bis sechs Monate
durchzuführenden regulären Kontrolluntersuchungen erforderlich sind oder wenn
(erneut) Komplikationen auftreten. Weiter scheint der Beschwerdeführer insbesondere
aufgrund seiner psychischen Erkrankung im Alltag auf eine gewisse
lebenspraktische Unterstützung oder zumindest das Zusammenleben mit einer
vertrauten Person angewiesen zu sein. Zu Recht geht daher auch die Vorinstanz
davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu
seiner Schwester und Mutter nach I ziehen müsste und sich nicht in der Nähe
eines spezialisierten Spitals niederlassen könnte.
Der Beschwerdeführer ist sodann insbesondere im Hinblick
auf die lebenslang erforderliche immunsuppressive Therapie auf eine strikte
Medikamenteneinnahme angewiesen. Auch diese wäre bei einer Ausreise des
Beschwerdeführers in seine Heimatstadt nicht mit genügender Sicherheit
gewährleistet: Der Stellungnahme des BFM vom 16. September 2014 ist zwar
zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente mit
Ausnahme eines starken Schmerzmittels im Heimatland von A erhältlich seien und
es "[i]m Moment" keinerlei Lieferprobleme gebe. Das BFM weist aber
auch darauf hin, dass die Beschaffung der Medikamente, sollten diese nicht mehr
an Lager sein, zwei bis vier Wochen in Anspruch nehmen könnte. Mit anderen
Worten ist nicht gewährleistet, dass die – für den Beschwerdeführer teils
lebensnotwendigen – Medikamente lückenlos oder zumindest mit ausreichender
Kontinuität erhältlich sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer in seinem Heimatland entgegen der Vorinstanz keine genügende
medizinische Infrastruktur zur Verfügung stünde, sodass bei einer Rückkehr
dorthin mit schwerwiegenden, drastischen Verschlechterungen seines derzeit
fragilen Gesundheitszustands bis hin zu einem vorzeitigen Tod gerechnet werden
müsste.
4.6
Nach dem Gesagten erweist sich die
Ermessensausübung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz
als missbräuchlich; deren Schluss, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Annahme eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu
verweigern, ist rechtsverletzend.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Es sind der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 13. April 2016 in den Hauptpunkten und die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2014 gänzlich aufzuheben.
Der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers (unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM; vgl. Art. 5
lit. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren
unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
[SR 142.201.1]) zu verlängern.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer erscheint sowohl im
vorinstanzlichen Verfahren als auch vor Verwaltungsgericht obsiegend, weshalb
die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 66). Desgleichen hat der
Beschwerdegegner aus sich noch herausstellendem Grund (vgl. Plüss,
§ 16 N. 104) der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2
Die im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG
angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen
Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise. Bei der
Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung
der Angelegenheit, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die
Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls
berücksichtigt werden: namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl,
Umfang sowie Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften, aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder
zusätzlich der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich auf einer Weiterzugsstufe
die gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanz. Die präsentierte
Honorarnote einer Vertretung bedarf dabei hinreichender Würdigung (zum Ganzen VGr,
19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2, und 20. Januar 2012,
VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen; Plüss, § 17
N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie 82). Sodann hat die
Entscheidinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
nachzuleben und in ähnlich gelagerten Fällen ähnlich hohe Entschädigungen
zuzusprechen (vgl. Plüss, § 17 N. 63).
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine vom
15. Juni 2016 datierende Kostennote eingereicht, in der sie für ihre
Aufwendungen seit Erhalt des Rekursentscheids einen Aufwand von total 12 Stunden
und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 84.60 ausweist. Die geltend
gemachten Aufwendungen erscheinen nicht überhöht, und die Angelegenheit war für
den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung. Die Streitsache weist jedoch weder
in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf.
Auch gilt es entscheidend zu berücksichtigen, dass der obsiegenden Partei in
mit der vorliegenden vergleichbaren Streitigkeiten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
regelmässig eine Parteientschädigung von in der Regel insgesamt Fr. 2'500.-
bis knapp 3'000.- zugesprochen wird (vgl. VGr, 18. Februar 2015,
VB.2014.00602, E. 8.3 mit Hinweisen und Dispositiv-Ziff. 4 [nicht im
Internet veröffentlicht]).
Dies alles vorausgeschickt, ist die Parteientschädigung im
Rahmen der gelebten Praxis für das Rekursverfahren auf Fr. 1'000.- und für
das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Die
Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist auf die Entschädigung der dem
Beschwerdeführer von der Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Rechtsbeiständin
anzurechnen (vgl. VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3).
6.3
Weil dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird
sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen
bleibt jedoch sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung.
6.4
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,
§ 16 N. 20).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen,
sein Begehren kann angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug einer Rechtsvertreterin erscheint
vorliegend gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in der Person seiner
Vertreterin für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsbeiständin zu bestellen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
6.5
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252)
wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit
des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die
Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in
Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Da der geltend gemachte Aufwand vernünftig erscheint (oben
6.2 Abs. 2), ist der Kostennote entsprechend von einem Entschädigungsanspruch
in der Höhe von Fr. 2'834.60 auszugehen (12,5 Stunden à Fr. 220.- [= Fr. 2'750.-]
plus Fr. 84.60 Barauslagen). Die Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin anzurechnen. Demnach gilt es die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit
Fr. 1'334.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 13. April 2016 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2014 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom
13. April 2016 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. I und IV des Rekursentscheids vom
13. April 2016 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Vertreterin des
Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- zu bezahlen, und die Entschädigung für die unentgeltliche
Rechtsvertretung im Rekursverfahren unter Anrechnung dieser Parteientschädigung
auf Fr. 1'214.- festgesetzt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
5. Dem
Beschwerdeführer wird unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren
gewährt und in der Person von C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
7. Die
Vertreterin des Beschwerdeführers wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren von total Fr. 2'834.60 unter Anrechnung der ihr zugesprochenen
Parteientschädigung mit Fr. 1'334.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an…