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Entscheid

VB.2016.00255

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00255

20. Juli 2016Deutsch21 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1971 geborener Ausländer, reiste nach Heirat einer

in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau im Mai 2004 in die Schweiz ein,

worauf ihm zum Verbleib bei der Ehefrau eine zuletzt bis 14. Mai 2007

verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Nach

Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft spätestens im Herbst 2006 verweigerte das

Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. März 2008 die

weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. Einen dagegen am

18. April 2008 erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom

9. Juli 2008 ab; das Verwaltungsgericht trat am 9. September 2008 auf

eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. Mit Schreiben vom 15. Januar

2009 forderte das Migrationsamt A auf, das zürcherische Kantonsgebiet bis 10. März

2009 zu verlassen. Am 21. Januar 2009 heiratete A eine hier niedergelassene

Ausländerin. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt eine zuletzt bis

21. Januar 2012 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Die (zweite) Ehe von A

wurde hier am 8. Februar 2011 geschieden.

Am 11. November 2011 teilte das Universitätsspital

Zürich (USZ) dem Migrationsamt mit, A werde aufgrund einer am 10. Juli

2011 vorgenommenen Herztransplantation weiterhin engmaschig ärztlich betreut;

die Behandlung, deren Abschluss aktuell nicht absehbar sei, müsse aus

medizinischer Sicht zwingend im Kanton Zürich durchgeführt werden. Das

Migrationsamt bewilligte A daraufhin bis zum 16. April 2014 den Aufenthalt

in der Schweiz zur medizinischen Behandlung.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 wies das

Migrationsamt ein Gesuch von A um weitere Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 19. Februar 2015.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am

21.

Januar 2015 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 13. April 2016 ab,

soweit er (nämlich bezüglich einer verlangten Parteientschädigung) nicht

gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist

zum Verlassen der Schweiz bis 15. August 2016 (Dispositiv-Ziff. II),

gewährte ihm unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) und

-vertretung und setzte die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

auf Fr. 2'214.- fest (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A liess am 9. Mai 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter das Migrationsamt

anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme

zu beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein (nicht veröffentlichtes)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2016 zu den Akten zu nehmen

und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Weiter ersuchte er um

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person seiner Vertreterin. Nachdem die Vertreterin von A

am 12. Mai 2016 mit dem gewünschten Urteil bedient worden war, reichte sie

am Folgetag – innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist – eine

Beschwerdeergänzung ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

3.

/6. Juni 2016 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Vom Migrationsamt ging

keine Beschwerdeantwort ein. Am 15. Juni und 7. Juli 2016 reichte die

Vertreterin von A eine weitere Eingabe, eine Honorarnote sowie einen

Operationsbericht des Spitals D vom 23. Juni 2016 ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend Rekursentscheide einer

Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben

(§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1

VRG).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Zwischen der Schweiz und dem Heimatland von A besteht kein

Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20), welcher dem Beschwerdeführer

einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.

3.

3.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der

ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht

(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.2

Vorliegend wurde die für einen allfälligen

nachehelichen Aufenthaltsanspruch massgebliche Ehe nach gut zwei Jahren geschieden, weshalb die zeitlichen Voraussetzungen des

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwägt, fällt weiter die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinn des

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ausser Betracht, da die gesundheitlichen

Probleme des Beschwerdeführers erst nach der Scheidung auftraten und es somit

an dem erforderlichen Bezug zum mit der Ehe verbundenen Aufenthalt fehlt (vgl.

BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

4.

4.1

Nach Verlust des Anwesenheitsrechts unterstehen

ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – in der Schweiz

verbleiben wollen, den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von

Art. 18–29 AuG. Von diesen Zulassungsvoraussetzungen kann abgewichen

werden, um den in Art. 30 Abs. 1 AuG umschriebenen Konstellationen

Rechnung zu tragen.

Art. 30 Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift

formuliert und verweist damit auf Art. 96 Abs. 1 AuG. Da die Anwendung

von Art. 30 Abs. 1 AuG insofern im Ermessen der Migrationsbehörden

liegt, vermittelt die Norm keinen Rechtsanspruch (Andrea Good/Titus Bosshard

in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30

N. 3). Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die

Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde

nicht frei überprüfen darf. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher

Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,

-über- und -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das

Gericht hingegen grundsätzlich – und so auch hier – nicht überprüfen (§ 50

Abs. 2 VRG).

4.2

Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Mit dieser Norm wurde grundsätzlich die alte Regelung von

Art. 13 lit. f der per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Verordnung

vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer

(AS 1986, 1791) übernommen (Good/Bosshard,

Art. 30 N. 7). Die vom Bundesgericht bis zum Inkrafttreten des Ausländergesetzes

massgebend mitgeprägte Praxis zum Vorliegen eines Härtefalls soll deshalb unter

Geltung des neuen Rechts weitergeführt werden (Botschaft des Bundesrats zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,

BBl 2002, 3709 ff., 3786). Danach liegt ein Härtefall vor, wenn sich

die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet; ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer

ausländischer Personen in gesteigertem Mass in Frage gestellt

sein (BGE 130 II 39 E. 4). Der Begriff des

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist dabei restriktiv auszulegen (vgl.

BGr, 18. Oktober 2006,2A.512/2006, E. 2.2). Die Anerkennung als

Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit der ausländischen

Person in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen

Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine lang dauernde Anwesenheit und eine

fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses

Verhalten für sich allein nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische

Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt

werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben

(vgl. insbesondere BVGer, 11. Dezember 2008, C-377/2006, E. 4.2 mit

Hinweis auf BG 130 II 39 E. 3).

Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) nimmt diese Kriterien nunmehr weitgehend auf; danach sind

folgende massgeblich: Integration, Respektierung der Rechtsordnung, Familienverhältnisse,

insbesondere Zeitpunkt der Einschulung und Dauer des Schulbesuchs der Kinder,

finanzielle Verhältnisse und Bereitschaft zu Erwerbstätigkeit und

Bildungserwerb, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand sowie

Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Peter Uebersax,

Einreise und Anwesenheit, in: derselbe et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

2.

A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.192). Jeder Fall ist

individuell unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen (BVGr,

26.

März 2014, C-2766/2012, E. 5.1 mit Hinweis). Dabei sind die in

Art. 31 Abs. 1 angeführten Kriterien weder abschliessend noch müssen

sie zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls kumulativ erfüllt sein (BVGer,

6.

März 2012, C-1884/2009, E. 6.3).

Medizinische Gründe können zur Anerkennung eines

Härtefalls führen, sofern der Betroffene nachweist, dass er ernsthafte

gesundheitliche Probleme aufweist, die über längere Zeit eine permanente

Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die

im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Rückkehr dorthin zu

schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen führen könnte. Hingegen vermag

allein der Umstand, dass der Betroffene in der Schweiz eine bessere

medizinische Versorgung erhält als in seinem Herkunftsland, keine Ausnahme von

den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (BGE 128 II 200 E. 5.3;

BVGr, 26. April 2013, C-2715/2009, E. 9.4). Leidet der Ausländer

bereits bei der ersten Einreise in die Schweiz an einem ernstlichen Gesundheitsschaden,

kann er sich nicht einzig auf diesen medizinischen Grund stützen, um eine

Ausnahme zu verlangen. Nur wenn zusätzliche Faktoren gegeben sind, kann ein

persönlicher Härtefall bejaht werden (vgl. BGE 128 II 200

E. 5.3 mit Hinweisen; VGr, 22. Dezember 2010, VB.2010.00541,

E. 6.2 [nicht publiziert]; Good/Bosshard, Art. 30 N. 13).

4.3

Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, er leide an komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen,

deren erforderliche Behandlung in seinem Heimatland

nicht gewährleistet sei.

4.4

Die Vorinstanz erwägt in

Zusammenhang mit dem geltend gemachten persönlichen Härtefall bzw. der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im

Wesentlichen Folgendes: In einem ärztlichen Bericht des USZ vom 26. März

2014.

sei beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine orthotope Herztransplantation am 10. Juli 2011 bei terminaler ischämischer

Kardiomyopathie diagnostiziert worden; die Endomyokardbiopsie am 26. März

2014.

habe keine zelluläre Abstossungsreaktion gezeigt. Zudem ergebe sich aus

der Diagnose unter anderem, dass der Beschwerdeführer im November 2011 einen

Niereninfarkt erlitten habe. Aus einem Bericht der medizinischen Einrichtung

E vom 28. April 2014 gehe hervor, dass beim

Beschwerdeführer neben den kardialen Erkrankungen eine mittelgradige depressive

Episode bestehe. Das USZ habe in einer Stellungnahme vom 17. Oktober 2014

festgehalten, das Spenderherz des Beschwerdeführers habe nunmehr wiederholt –

zuletzt am 17. Oktober 2014 – Zeichen einer zellulären Abstossung gezeigt,

welche eine engmaschig kontrollierte Anpassung der immunsuppressiven Therapie

nötig mache. Diese Anpassungen seien erschwert, weil der Beschwerdeführer seit

Juni 2014 zusätzlich an einer Panzytopenie leide,

einer Zellzahlabnahme in allen drei Zellreihen der Blutbildung, nämlich der

weissen und der roten Blutkörperchen sowie der Blutplättchen; allein aufgrund

des dadurch erhöhten Infektionsrisikos könne eine sichere Ausreise nicht

gewährt werden. Am 2. März 2016 habe das USZ berichtet, eine Untersuchung

vom selben Tag habe keine Abstossungsreaktion gezeigt. Nebst der

Herztransplantation seien beim Beschwerdeführer ein chronifiziertes

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Panzytopenie mit Eisen- und Vitamin-B-12-Mangel, ein Hyperparathyreoidismus,

ein im November 2011 erlittener Niereninfarkt, ein nekrotisierender Herpes

Zoster, eine depressive Belastungsstörung sowie eine Urolithiasis

diagnostiziert worden. Auf Anfrage des Beschwerdegegners habe das Bundesamt für

Migration (BFM) am 16. September 2014 berichtet,

am Spital G im Heimatland von A seien die nötigen

Nachkontrollen der Herztransplantation

auf der Stufe Universitätsklinik möglich. Von den aktuell benötigten 20 Medikamenten seien mit Ausnahme eines starken Schmerzmittels alle

im Heimatland von A erhältlich. Zurzeit gebe es bei

diesen Medikamenten, welche in mehreren Apotheken am Ort des Spitals G beschafft werden könnten, keine Lieferprobleme; andernfalls könne

die Wiederbeschaffung zwei bis vier Wochen in Anspruch nehmen. Das Spital

G verfüge auch über eine psychiatrische Abteilung, welche das

vorliegende Krankheitsbild des Beschwerdeführers abteilungsübergreifend

behandeln könne.

Aus diesen Berichten und Stellungnahmen zieht die

Vorinstanz den Schluss, dass die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers

im Heimatland grundsätzlich möglich sei. Das für die Nachbehandlung von

Herztransplantationen in Frage kommende Spital G liege zwar rund vier

Fahrstunden vom Heimatort des Beschwerdeführers, I, entfernt. Der Beschwerdeführer

müsse sich alle drei bis sechs Monate in kardiologische Kontrollen begeben,

welche je nach Komplikationen häufiger zu erfolgen hätten. Eine Behandlung der

psychischen Beschwerden habe in etwa monatlich zu erfolgen. Es sei dem

Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, für diese Kontrollen eine vierstündige

Reise auf sich zu nehmen. Für die Behandlung der psychischen Beschwerden kämen

sodann auch medizinische Einrichtungen in seiner Heimatstadt I in Frage. Es sei

ebenso davon auszugehen, dass in Notfällen auch die zahlreichen in I

vorhandenen Krankenhäuser erste Unterstützung leisten könnten, namentlich das

unter anderem für Nieren- und Lebertransplantationen ausgewiesene Spital J an

der dortigen Universität. Dies gelte nicht nur für akut auftretende kardiologische

Probleme, sondern auch bezüglich der weiteren Erkrankungen des Beschwerdeführers.

Insoweit sei die medizinische Behandlung im Heimatland auch in Notfällen gewährleistet,

sodass mit keiner dramatischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers zu rechnen sei.

4.5

Den Erwägungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt

werden:

4.5.1

Die Klinik für Kardiologie des USZ hielt in einem Bericht vom 17. Juli

2012.

fest, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der Herztransplantation

"lebenslang in engmaschiger ärztlicher Behandlung im Zentrumsspital […]

sein". Er müsse nicht zwingend im Kanton Zürich Wohnsitz haben, eine

kurzfristige Vorstellung am Zentrumsspital müsse jedoch innerhalb einer Stunde

gewährleistet sein. Am 22. Oktober 2012 schrieb die Klinik für Kardiologie

dem Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei nach vorübergehender Implantation

eines Kunstherzens am 10. Juli 2011 erfolgreich herztransplantiert worden.

Der postoperative und auch der weitere Verlauf seien jedoch komplikationsreich

gewesen. Aufgrund der multiplen Komplikationen nach der Herztransplantation

würden engmaschige ärztliche Kontrollen an einem universitären Zentrumsspital

dringendst empfohlen. Mit Schreiben vom 5. März 2013 bekräftigte die Klinik

diese Einschätzung und führte präzisierend aus, aufgrund der im Nachgang zur

Transplantation aufgetretenen multiplen Komplikationen sowie wiederholter,

zuletzt im Dezember 2013 aufgetretener Abstossungsreaktionen seien

engmaschige ärztliche Kontrollen an einem auf die Nachbetreuung herztransplantierter

Patienten spezialisierten universitären Zentrumsspital "absolut

erforderlich". Einer Stellungnahme der Klinik vom 17. Oktober 2014

ist sodann zu entnehmen, das Spenderherz des Beschwerdeführers zeige wiederholt

Zeichen einer zellulären Abstossung, was eine engmaschig kontrollierte

Anpassung der immunsuppressiven Therapie nötig mache. Diese Anpassungen seien erschwert,

weil der Patient seit Juni 2014 zusätzlich unter einer fortbestehenden

Panzytopenie leide. Schon aufgrund des infolge der Panzytopenie erhöhten

Infektionsrisikos sei eine sichere "Ausreise" des Beschwerdeführers

nicht gewährt. Weiter wies die Klinik für Kardiologie darauf hin, dass der

Beschwerdeführer "auf eine kontinuierliche Einnahme seiner immunsuppressiven

Therapie angewiesen" sei und eine Abstossung des Spenderherzens "lebensgefährliche

Konsequenzen" haben könne.

4.5.2

Aus dem Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht dauerhaft

auf eine hochspezialisierte, kurzfristig verfügbare (spitzen)medizinische

Versorgung angewiesen ist, und dies nicht nur mit Bezug auf die im Rahmen

der regulären Nachbehandlung regelmässig durchzuführenden

Kontrolluntersuchungen zur Überwachung möglicher Abstossungsreaktionen des

Spenderherzens, sondern auch und gerade mit Blick auf die erhöhte

Infektanfälligkeit (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Klinik für Kardiologie

vom 20. April 2016: "Aufgrund der stattgehabten Herztransplantation

ist der Patient auf regelmässige kardiologische Kontrollen in einem Zentrumsspital

mit ausreichender Erfahrung in der Nachsorge von Herztransplantationspatienten

[…] angewiesen. Generell sind Patienten nach Herztransplantation mit

medikamentöser Immunsuppression auf eine hochspezialisierte und allzeit rasch

verfügbare, breite medizinische Infrastruktur angewiesen. Beispielsweise können

banale Infektionskrankheiten bei immunsupprimierten Patienten verheerende

Dispositiv

Folgen haben, werden diese nicht zeitnah erkannt und adäquat behandelt";

vgl. ferner die online erhältlichen Informationen des USZ, wonach eine

"intensive und hochspezialisierte Pflege und Nachbetreuung mit stetiger

Kontrolle im Hinblick auf Abstossungsreaktionen und Infektionen" bei Empfängern

von Spenderherzen "lebenslang notwendig" ist [www.transplantation.usz.ch

> Fachwissen > Herztransplantation; besucht am 13. Juli 2016]).

Nicht nachvollziehbar bzw. willkürlich ist daher der Schluss der Vorinstanz,

die erforderliche medizinische Betreuung könne ausserhalb der regulären Nachkontrollen

und insbesondere in Notfällen durch ein eben nicht über solch spezifisches Fachwissen

und die erforderliche Erfahrung in der Behandlung von Herztransplantationspatienten

verfügendes Spital in der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers erbracht werden.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die erforderlichen medizinischen

Leistungen in einem Spital in der Stadt, wo sich das Spital G befindet, grundsätzlich

in Anspruch genommen werden könnten, so wäre jedenfalls eine genügend schnelle

Versorgung nicht gewährleistet, liegt diese Stadt doch rund vier Fahrstunden

von der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers (I) entfernt. Im Übrigen ist es

dem unter diversen weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden

Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz jedenfalls dann nicht ohne Weiteres

zumutbar, zur Vornahme der in Zusammenhang mit der Überwachung und allfälligen

Anpassung der immunsuppressiven Therapie erforderlichen Kontrolluntersuchungen

einen (je) vierstündigen Hin- und Rückweg auf sich zu nehmen, wenn eine

engmaschigere Behandlung als die mindestens alle drei bis sechs Monate

durchzuführenden regulären Kontrolluntersuchungen erforderlich sind oder wenn

(erneut) Komplikationen auftreten. Weiter scheint der Beschwerdeführer insbesondere

aufgrund seiner psychischen Erkrankung im Alltag auf eine gewisse

lebenspraktische Unterstützung oder zumindest das Zusammenleben mit einer

vertrauten Person angewiesen zu sein. Zu Recht geht daher auch die Vorinstanz

davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu

seiner Schwester und Mutter nach I ziehen müsste und sich nicht in der Nähe

eines spezialisierten Spitals niederlassen könnte.

Der Beschwerdeführer ist sodann insbesondere im Hinblick

auf die lebenslang erforderliche immunsuppressive Therapie auf eine strikte

Medikamenteneinnahme angewiesen. Auch diese wäre bei einer Ausreise des

Beschwerdeführers in seine Heimatstadt nicht mit genügender Sicherheit

gewährleistet: Der Stellungnahme des BFM vom 16. September 2014 ist zwar

zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente mit

Ausnahme eines starken Schmerzmittels im Heimatland von A erhältlich seien und

es "[i]m Moment" keinerlei Lieferprobleme gebe. Das BFM weist aber

auch darauf hin, dass die Beschaffung der Medikamente, sollten diese nicht mehr

an Lager sein, zwei bis vier Wochen in Anspruch nehmen könnte. Mit anderen

Worten ist nicht gewährleistet, dass die – für den Beschwerdeführer teils

lebensnotwendigen – Medikamente lückenlos oder zumindest mit ausreichender

Kontinuität erhältlich sind.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem

Beschwerdeführer in seinem Heimatland entgegen der Vorinstanz keine genügende

medizinische Infrastruktur zur Verfügung stünde, sodass bei einer Rückkehr

dorthin mit schwerwiegenden, drastischen Verschlechterungen seines derzeit

fragilen Gesundheitszustands bis hin zu einem vorzeitigen Tod gerechnet werden

müsste.

4.6

Nach dem Gesagten erweist sich die

Ermessensausübung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz

als missbräuchlich; deren Schluss, dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Annahme eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu

verweigern, ist rechtsverletzend.

5.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Es sind der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 13. April 2016 in den Hauptpunkten und die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2014 gänzlich aufzuheben.

Der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers (unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM; vgl. Art. 5

lit. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren

unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide

[SR 142.201.1]) zu verlängern.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer erscheint sowohl im

vorinstanzlichen Verfahren als auch vor Verwaltungsgericht obsiegend, weshalb

die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 66). Desgleichen hat der

Beschwerdegegner aus sich noch herausstellendem Grund (vgl. Plüss,

§ 16 N. 104) der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2

Die im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG

angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen

Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise. Bei der

Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung

der Angelegenheit, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die

Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls

berücksichtigt werden: namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl,

Umfang sowie Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften, aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder

zusätzlich der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich auf einer Weiterzugsstufe

die gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanz. Die präsentierte

Honorarnote einer Vertretung bedarf dabei hinreichender Würdigung (zum Ganzen VGr,

19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2, und 20. Januar 2012,

VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen; Plüss, § 17

N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie 82). Sodann hat die

Entscheidinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

nachzuleben und in ähnlich gelagerten Fällen ähnlich hohe Entschädigungen

zuzusprechen (vgl. Plüss, § 17 N. 63).

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine vom

15. Juni 2016 datierende Kostennote eingereicht, in der sie für ihre

Aufwendungen seit Erhalt des Rekursentscheids einen Aufwand von total 12 Stunden

und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 84.60 ausweist. Die geltend

gemachten Aufwendungen erscheinen nicht überhöht, und die Angelegenheit war für

den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung. Die Streitsache weist jedoch weder

in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf.

Auch gilt es entscheidend zu berücksichtigen, dass der obsiegenden Partei in

mit der vorliegenden vergleichbaren Streitigkeiten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

regelmässig eine Parteientschädigung von in der Regel insgesamt Fr. 2'500.-

bis knapp 3'000.- zugesprochen wird (vgl. VGr, 18. Februar 2015,

VB.2014.00602, E. 8.3 mit Hinweisen und Dispositiv-Ziff. 4 [nicht im

Internet veröffentlicht]).

Dies alles vorausgeschickt, ist die Parteientschädigung im

Rahmen der gelebten Praxis für das Rekursverfahren auf Fr. 1'000.- und für

das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Die

Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist auf die Entschädigung der dem

Beschwerdeführer von der Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Rechtsbeiständin

anzurechnen (vgl. VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3).

6.3

Weil dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird

sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen

bleibt jedoch sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung.

6.4

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,

§ 16 N. 20).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen,

sein Begehren kann angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug einer Rechtsvertreterin erscheint

vorliegend gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in der Person seiner

Vertreterin für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsbeiständin zu bestellen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

6.5

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252)

wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit

des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die

Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in

Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

Da der geltend gemachte Aufwand vernünftig erscheint (oben

6.2 Abs. 2), ist der Kostennote entsprechend von einem Entschädigungsanspruch

in der Höhe von Fr. 2'834.60 auszugehen (12,5 Stunden à Fr. 220.- [= Fr. 2'750.-]

plus Fr. 84.60 Barauslagen). Die Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin anzurechnen. Demnach gilt es die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit

Fr. 1'334.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 13. April 2016 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2014 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom

13. April 2016 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner

auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. I und IV des Rekursentscheids vom

13. April 2016 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Vertreterin des

Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- zu bezahlen, und die Entschädigung für die unentgeltliche

Rechtsvertretung im Rekursverfahren unter Anrechnung dieser Parteientschädigung

auf Fr. 1'214.- festgesetzt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

5. Dem

Beschwerdeführer wird unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren

gewährt und in der Person von C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

7. Die

Vertreterin des Beschwerdeführers wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren von total Fr. 2'834.60 unter Anrechnung der ihr zugesprochenen

Parteientschädigung mit Fr. 1'334.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an…