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Entscheid

VB.2016.00256

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00256

29. September 2016Deutsch14 min

(URT.2016.18376)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

RA B ersuchte die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte am 5. November 2015 um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Wahrung ihrer Honoraransprüche, da eine

vorgängige direkte Anfrage nach ihrer Darstellung erfolglos geblieben sei.

Mit Beschluss vom 7. April 2016 ermächtigte die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte RA B, ihr Berufsgeheimnis

mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies

erforderlich sei, um ihre Honorarforderung durchzusetzen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 10. Mai 2016 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission über

die Anwältinnen und Anwälte vom 7. April 2016 sei als falsch und

willkürlich und deshalb als nichtig zu erklären. Weiter seien die Verfahrenskosten

RA B aufzuerlegen. Der Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte sei sodann bis zum Entscheid der Honorarkommission aufzuschieben. Zudem

stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von RA B.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2016 wurde in der

Erwägung, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme,

RA B und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Frist zur

Beschwerdeantwort angesetzt. Letztere verzichtete am 19. Mai 2016 auf eine

Beschwerdeantwort sowie auf eine Stellungnahme zum Sistierungsgesuch. Am 13. Juni

2016.

reichte A eine weitere Beilage ein. RA B erstattete am 27. Juni 2016

ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen; unter

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten von A.

RA B nahm am 11. Juli 2016 zu der Eingabe von A vom

13.

Juni 2016 Stellung. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte teilte am 12. August 2016 ihren Verzicht auf die freigestellte

Vernehmlassung zu den Eingaben von RA B als auch A mit.

A nahm hierzu am 18. August 2016 mit einem in

französischer Sprache verfassten Schreiben Stellung, welches sie bei der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte einreichte. Diese leitete

es am 22. August 2016 an das Verwaltungsgericht weiter.

Auf Zustellung der Eingaben von RA B vom 11. Juli

2016.

sowie der Aufsichtskommission vom 12. August 2016 hin liess sich A

nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen in

Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht

nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich

ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis

fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 3 VRG).

1.2

Für die Einhaltung der Fristen ist gemäss §

5.

Abs. 2 Satz 2 VRG der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde

massgebend. Es ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme vom 18. August 2016

fälschlicherweise bei der Aufsichtskommission einreichte, da ihr deren Eingabe

vom 19. Mai 2016 versehen mit einer Stempelverfügung vom 8. Juli 2016

mit Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung bis am 19. August 2016

zugestellt wurde. Die Eingabe der Beschwerdeführerin, eingegangen bei der

Aufsichtskommission am 19. August 2016, erfolgte somit noch innert Frist

und ist deshalb zu berücksichtigen.

Die Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 18. August 2016 ist in französischer Sprache

verfasst. Amtssprache im Kanton Zürich ist Deutsch

(Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Eingaben

an Zürcher Behörden sind daher in deutscher Sprache zu verfassen;

fremdsprachige Eingaben müssen nicht akzeptiert werden. Es liegt jedoch im Ermessen der Behörde,

solche Eingaben gleichwohl entgegenzunehmen, insbesondere dann, wenn sie in

einer Landessprache abgefasst sind (Alain Griffel in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 7). Da die Beschwerdeschrift

vom 10. Mai 2016 auf Deutsch verfasst ist und die Beschwerdeführerin in

ihrer Eingabe vom 18. August 2016 im Wesentlichen ihren bereits geltend

gemachten Standpunkt wiederholt, kann vorliegend auf die Ansetzung einer

Nachfrist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung verzichtet werden.

2.

2.1

Gemäss

Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und

Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über

alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden

ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz überein (vgl.

§ 14 Abs. 1). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des

Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört unter Umständen bereits das Vorliegen eines

Mandatsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten (BGr, 17. März

2012,2C_661/2011, E. 3.1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur

disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321

Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen

Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder

der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden

wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff.

AnwG). Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die Aufsichtskommission schriftlich

um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Klientschaft keine

Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann (§ 33 AnwG).

Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis,

wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der

Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

2.2

Gemäss der

Praxis der Aufsichtsbehörden wird der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung

in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der

Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des

Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell

schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt

erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).

Demnach erfolgt der

Entscheid über die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis einzig aufgrund einer

Interessenabwägung zwischen der Offenbarung des Berufsgeheimnisses einerseits

und Geheimhaltungsinteressen andererseits. Dagegen sind Streitigkeiten, die den

Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der Mandatsausübung

betreffen, im Verfahren vor Aufsichtskommission nicht von Belang; sie sind vom

Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa,

Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen

Klienten, Zürich 2000, S. 248 f.).

3.

3.1

Im angefochtenen

Beschluss erwog die Aufsichtskommission (Beschwerdegegnerin 2), soweit die

Beschwerdeführerin geltend mache, die Beschwerdegegnerin 1 habe mangelhaft

gearbeitet oder überhöhte Rechnungen gestellt, beträfen die Höhe des Honorars

und die Qualität der Mandatsführung nicht die Frage des

Geheimhaltungsinteresse, sondern die Angemessenheit der Honorarforderung bzw.

die Berechtigung zu deren Stellung. Dies sei jedoch nicht im Verfahren vor der

Aufsichtskommission zu entscheiden. Auch die Fragen, ob die Beschwerdegegnerin 1

das Mandat zur Unzeit niedergelegt und wie lange das Verfahren effektiv

gedauert habe, könnten offenbleiben, da sie für die Frage des Geheimhaltungsinteresses

nicht relevant seien. Gemäss § 6 des Reglements betreffend das Verfahren

vor der Honorarkommission seien Anwälte zur Teilnahme an Verfahren vor der

Honorarkommission verpflichtet und dürften in gewissen Masse in dieser Zeit

auch keine Inkassomassnahmen einleiten, es sei denn, dies sei schon vor Beginn

des Honorarverfahrens geschehen. Die Parteien widersprächen sich bei der Frage,

ob das Verfahren vor der Honorarkommission oder der Aufsichtskommission zuerst

eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe die Honorarkommission

bereits im Oktober 2015 angerufen, die Beschwerdegegnerin 1 halte dagegen

fest, dass das Gesuch an die Honorarkommission am 2. November 2015 kurz

vor Einleitung des Verfahrens betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis noch

nicht eingereicht worden sei. Diese Frage könne jedoch ebenfalls offenbleiben. Die

Aufsichtskommission sei nicht an die Verfahrensbestimmungen der

Honorarkommission gebunden, weshalb es auch keine Rolle spiele, ob die Beschwerdegegnerin 1

nach den Verbandsregeln befugt wäre, derzeit andere Prozesse oder Inkassomassnahmen

einzuleiten. Der Entscheid der Aufsichtskommission hänge auch nicht von jenem

der Honorarkommission ab. Relevant wäre einzig, wenn eine Einigung der Parteien

über die Honorarforderung – und eine Begleichung der vereinbarten Summe –

sehr wahrscheinlich wären, und das Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

damit gegenstandslos würde. Aufgrund der Akten bestünden dafür jedoch keinerlei

Hinweise. Andere überwiegende Interessen an einer Geheimhaltung seien im

vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin 1

die Erklärung im Sinn von § 34 Abs. 2 AnwG abgegeben, wonach aus ihrer

Sicht keine höheren Interessen der Klientschaft an einer Geheimhaltung

bestünden. Die Bewilligung sei daher unter Hinweis auf die in ZR 61 Nr. 16

(letzter Absatz) aufgestellten Richtlinien zu erteilen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, im Entscheid der Aufsichtskommission würden

Tatsachen offensichtlich unkorrekt dargestellt. Die streitige Angelegenheit sei

seit dem 28. August 2015 ununterbrochen bei der Honorarkommission hängig

und dort bearbeitet worden. Ihr gleichentags an die Beschwerdegegnerin 1

gerichtetes Schreiben sei dafür Beweis. Zudem sei die Beschwerdegegnerin 1

von der Honorarkommission am 24. April 2016 zur Stellungnahme eingeladen

worden, wonach dieses Verfahren korrekt ablaufe. Somit sei im Sinn der

Gerichtsökonomie deren definitiver Entscheid abzuwarten. Das Entbindungsgesuch

der Beschwerdegegnerin 1 führe zu einer "Aufblasung" des Verfahrens.

Es gehe darum, Transparenz zu schaffen über das enorme Leistungsvolumen, das

verrechnet worden sei und in keinem Zusammenhang mit dem kleinen Interessenwert

stehe. Der Entscheid der Aufsichtskommission sei deshalb verfrüht, weil

dieselbe Problematik vor der Honorarkommission hängig sei.

3.3

Die Beschwerdegegnerin 1

stellt sich auf den Standpunkt, sie habe das Mandat niedergelegt, nachdem sich

die Beschwerdeführerin geweigert hatte, die Honorarrechnung zu begleichen. Da

die Beschwerdeführerin bereits Ende August 2015 angekündigt habe, den

Sachverhalt der Honorarkommission vorzulegen, habe sie, die Beschwerdegegnerin 1,

bereits vor Fristansetzung an die Beschwerdeführerin im Vorverfahren zur

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, mit der Honorarkommission Kontakt aufgenommen.

Von RA C sei ihr damals bestätigt worden, dass zu dem damaligen Zeitpunkt kein

gültiger Antrag der Beschwerdeführerin eingegangen sei. In der Folge habe sie

der Beschwerdeführerin Frist bis 12. Oktober 2015 angesetzt, um sie vom

Berufsgeheimnis zu entbinden. Nachdem sowohl diese Frist ungenutzt verstrichen

sei und auch sonst keine Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgt sei, habe sie

am 28. Oktober 2015 bei der Honorarkommission nachgefragt, ob ein Gesuch

der Beschwerdeführerin eingegangen sei, was ausdrücklich verneint worden sei.

In der Folge habe sie der Beschwerdeführerin eine E-Mail gesandt, in welcher

sie sie aufgefordert habe, das Gesuch bei der Honorarkommission bis am 2. November

2015.

einzureichen. Sie habe darin ausdrücklich den Gang an die

Aufsichtskommission zwecks Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit Kostenfolgen

angedroht, sollte die Beschwerdeführerin bis am 2. November 2015 das

mehrfach angedrohte Gesuch bei der Honorarkommission nicht gestellt haben.

4.

Die Aufsichtskommission ist nach § 18 ff. AnwG

gesetzlich organisiert und ist für die ihr in § 19 AnwG zugewiesenen

Aufgaben zuständig.

Der Zürcher Anwaltsverband, welcher die Honorarkommission

stellt, ist hingegen ein dem zivilrechtlichen Vereinsrecht unterstehender

Verband, in dem die meisten im Kanton Zürich tätigen,

unabhängigen Anwältinnen und Anwälte organisiert sind. Daneben ist es den

Beteiligten unbenommen, in strittigen Angelegenheiten den Gerichtsweg zu

beschreiten. Die Honorarkommission beurteilt auf Gesuch Honorarrechnungen, die

von Mitgliedern des Zürcher Anwaltsverbands gestellt worden sind. Mit dem

Einverständnis der involvierten Parteien wirkt die Honorarkommission als

Schiedsgericht über strittige Honorarforderungen. Die Angemessenheit des

ausgewiesenen Zeitaufwands sowie behauptete Mängel der Tätigkeit des Anwalts

oder der Anwältin bilden nur in krassen und offensichtlichen Fällen Gegenstand

der Beurteilung durch die Honorarkommission (vgl. https://www.zav.ch/de/der-verband/wer-sind-wir/honorarkommission.html,

besucht am 6. September 2016).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin machte geltend, das Verfahren vor der Honorarkommission mit

einer entsprechenden Klage am 27. August 2015 eingeleitet zu haben, womit

die Angelegenheit seit dem 28. August 2015 hängig sei.

Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. August

2015.

ist zu entnehmen, dass sie direkt an den Präsidenten der Honorarkommission

gelangte mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob der Stundenansatz sowie die

Verrechnung der Leistungen gemäss der beigelegten anonymisierten Honorarnoten der

Beschwerdegegnerin 1 der Norm entsprächen. In der Folge wurde ihr vom

Präsidenten der Honorarkommission am 1. September 2015 mitgeteilt, dass

auf die Beurteilung einer anonymisierten Honorarnote von vorneherein nicht

eingetreten werden könne und dass deshalb gestützt auf ihr Schreiben vom 27. August

2015.

kein Verfahren eröffnet werde, weshalb die eingereichten Unterlagen zur

Entlastung zurückgesendet würden. Darauf dass somit im fraglichen Zeitpunkt

noch kein Verfahren vor der Honorarkommission hängig war, lässt schliesslich

der aus den Akten ersichtliche Ablauf schliessen:

Die Beschwerdegegnerin 1 hatte die Beschwerdeführerin

mit E-Mail vom 28. Oktober 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass sie das

Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis weiterverfolgen werde, wenn bis 2. November

2015.

kein Gesuch ihrerseits bei der Honorarkommission eingegangen sein sollte.

Am 3. November 2015 fragte die Beschwerdegegnerin 1 bei der

Honorarkommission nach, ob ein formelles Gesuch um Überprüfung der Rechnung

durch die Beschwerdeführerin eingegangen sei. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt,

dass bis 17.30 Uhr dieses Tages kein Gesuch der Beschwerdeführerin im

Posteingang vorgefunden worden sei. Am 5. November 2015 reichte die Beschwerdegegnerin 1

das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis bei der Aufsichtskommission ein.

Am 6. November 2015 war das Verfahren bei der Honorarkommission offenbar

noch nicht eröffnet, zumal die Beschwerdeführerin das Gesuch an die Honorarkommission

erst mit diesem Datum gestellt wurde. Am 10. November 2015 teilte die

Honorarkommission der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch vom 6. November

2015.

hin mit, dass die Honorarkommission zur Beurteilung ihres Gesuches die

konkret beanstandeten Honorarnoten, und zwar in nicht anonymisierter Form, benötige.

Sobald diese beanstandeten Honorarnoten vorlägen, werde ein Verfahren der

Honorarkommission eröffnet.

Daraus lässt sich schliessen, dass bis im Zeitpunkt des 10. Novembers

2015.

noch kein formelles Verfahren der Honorarkommission eröffnet war. Der Referent

der Honorarkommission bezog sich am 2. Dezember 2015 denn auch auf diese

zwei Schreiben der Beschwerdeführerin, mit welchen diese am 6. und 24. November

2015.

die Gründe dargelegt habe, weshalb sie mit den von der Beschwerdegegnerin 1

gestellten Rechnungen nicht einverstanden sei. Das Begehren der

Beschwerdeführerin vom 27. August 2015 wurde dabei nicht berücksichtigt.

5.2

Wie die

Aufsichtskommission zu Recht festhielt, ist sie nicht an die Verbandsstatuten

des Zürcher Anwaltsverbands gebunden und hängt ihr Entscheid nicht von demjenigen

der Honorarkommission ab. Demzufolge konnte auch die Frage, wann nun genau das

Verfahren vor der Honorarkommission eingeleitet worden war, offenbleiben. Dies

umso mehr, als die Beschwerdegegnerin 1 ihr Gesuch um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis vor der Aufsichtskommission zu einem Zeitpunkt stellte, in

welchen – wie oben dargelegt – offenbar noch kein Verfahren vor der

Honorarkommission hängig war. Das Reglement des Zürcher Anwaltsverbands

betreffend das Verfahren vor der Honorarkommission sieht gemäss § 6 vor,

dass während der Dauer des Verfahrens bei der Honorarkommission Inkassomassnahmen

bezüglich des strittigen Honorars zu unterlassen sind, wobei diese Beschränkung

jedoch dann nicht gelte, wenn bereits vor der Verfahrenseinleitung

Inkassomassnahmen eingeleitet oder angedroht worden seien.

5.3

Eine

bevorstehende Einigung der Parteien ist schliesslich aus den Akten nicht ersichtlich,

auch wenn die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin bereits einen

konkreten Vorschlag einer Einigung unterbreite. Die Beschwerdeführerin brachte

zudem nichts vor, was für ein wesentlich höheres Interesse ihrerseits an der

Geheimhaltung sprechen würde als es dasjenige der Beschwerdegegnerin 1 an

der Honorierung ist.

5.4

Die

weiteren Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin macht, wonach sie nie über

eine mögliche Überschreitung des Budgets informiert worden wäre oder dass sich

auf den Honorarnoten unzählige Kontakte mit der Gegenpartei, E-Mails und

Telefonate befänden, welche nichts mit dem Grundmandat zu tun gehabt hätten,

beziehen sich auf das Mandatsverhältnis an sich und sind im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln.

5.5

Die

Aufsichtskommission beschränkte deshalb ihre Prüfungsbefugnis zu Recht auf die

Abwägung des Geheimhaltungsinteresses und erteilte demzufolge die Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis zur Durchsetzung der Honoraransprüche ebenfalls zu Recht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist jedoch zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1

für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr.

600.

- (zuzüglich 8 % MWST) angemessen sind (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin 2 hat

keine Parteientschädigung verlangt, und es stünde ihr überdies aufgrund ihrer

Funktion auch keine zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 600.- (zuzüglich 8 % MWST) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Ta­gen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …