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Entscheid

VB.2016.00257

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00257

18. August 2016Deutsch19 min

(URT.2016.18288)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1988, stammt aus Tunesien. Am 10. April

2012 heiratete sie in ihrer Heimat den Schweizer Bürger C, Jahrgang 1951, mit

welchem sie bereits vom 4. April 2006 bis 16. November 2007

verheiratet war. Während die erste Ehe mit C zu keinem Aufenthalt in der

Schweiz geführt hatte, reiste A am 25. August 2012 zu ihrem Ehemann in die

Schweiz. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung

im Kanton Zürich erteilt. Anlässlich eines Streits verliess A am

21. Dezember 2012 die eheliche Wohnung. Gleichentags stellte sie einen

Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen Tätlichkeit und Sachentziehung und hielt

sich in der Folge in einem Frauenhaus auf. Mit E-Mail vom 22. Dezember

2012 teilte der Ehemann dem Migrationsamt mit, dass seine Ehefrau nach einer

verbalen Auseinandersetzung mit ihm die eheliche Wohnung verlassen habe, nicht

mehr mit ihm leben wolle und von ihm die Scheidung verlangt habe. Er sei

zurzeit in Tunesien und habe bereits die Scheidung eingeleitet. Das Scheidungsbegehren

wurde am 24. Dezember 2012 in Tunesien gestellt. Nachdem sich A vom

6.–12. Februar 2013 zur Behandlung in der psychiatrischen Klinik X

aufhielt, kehrte sie wieder ins Frauenhaus zurück. Am 2. April 2013 zog

sie den Strafantrag gegen ihren Ehemann zurück. Gestützt darauf verfügte die

Staatsanwaltschaft … am 8. April 2013 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.

Während das Zivilgericht D (Tunesien) am 18. April

2013 die Ehescheidung aussprach, bewilligte der Eheschutzrichter des

Bezirksgerichts Y den Parteien mit Urteil vom 26. April 2013 das Getrenntleben

und genehmigte die von den Parteien geschlossene Vereinbarung. In der vom

Gericht genehmigten Vereinbarung vom 25./27. März 2013 verpflichtete sich A

dazu, den gestellten Strafantrag wieder zurückzuziehen. Die in Tunesien vorgenommene

Ehescheidung wurde im Schweizerischen Zivilstandsregister als per

19. April 2013 erfolgt eingetragen.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 wies das Migrationsamt

das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab; dabei setzte es

ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis 16. August 2015.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. April

2016.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Mai 2016

gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei

vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr die Aufent­haltsbewilligung

zu verlängern. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache

zur korrekten Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Am 21. Juli 2016 setzte das Migrationsamt das

Verwaltungsgericht mit einem Schreiben darüber in Kenntnis, dass sich die

Beschwerdeführerin mit E in einem Ehevorbereitungsverfahren befinde und ein

Scheineheverdacht bestehe. Die beigelegten Anhörungen wurden den Parteien zur

Stellungnahme zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammen­wohnen (Art. 42 Abs. 1

des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehe

oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht

oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG). Wichtige

persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liegen namentlich

dann vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder

die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50

Abs. 2 AuG).

2.2

Es ist unbestritten, dass die Ehe von A und C mit

Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht drei Jahre gedauert

hat, nachdem die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung vier Monate nach ihrer

Einreise in die Schweiz definitiv verlassen hatte.

2.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Opfer ehelicher bzw.

häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in

Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG geworden. Sie habe bereits im

vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, welche demütigende Behandlung sie von

ihrem damaligen Ehemann habe erfahren müssen. Sie sei ihm zu jenem Zeitpunkt

schutzlos ausgeliefert gewesen und habe erst durch ihre Flucht ins Frauenhaus

wieder zu einem einigermassen geregelten Leben zurückfinden können. Niemals

wäre sie ohne Not ins Frauenhaus geflohen. Die psychischen Folgen würden sich

nach wie vor auswirken. Der Ehemann habe seine Machtposition als

"Schweizerbürger" gegenüber ihr als "Nichtschweizerin"

ausgenutzt. Die Strafanzeige habe sie aufgrund der Prozesslage zurückgezogen,

womit letztlich wieder der Ehemann obsiegt habe. Im Übrigen wäre es systemwidrig,

wenn ein Strafantrag aufrechterhalten werden müsste, um im migrationsrechtlichen

Verfahren konkrete Beweise vorlegen zu können. Ein Opfer müsse das Recht haben,

mit einem belastenden Fall abzuschliessen und zwar ohne befürchten zu müssen,

dass sich dies nachteilig auf die persönliche Situation auswirke.

2.4

Eheliche Gewalt stellt nur einen wichtigen Grund

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar, wenn sie eine gewisse

Intensität erreicht, was etwa bei einer einzelnen Ohrfeige oder bei einmaligen

Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehefrau Kratzspuren im Gesicht aufweist, noch

nicht gegeben ist (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136

II 1 E. 5.4; BGr, 25. Januar 2011,2C_690/2010, E. 3.2). Auch

psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,

Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.

Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei

einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde.

Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende

Ent­wicklung einer Beziehung begründet indessen

bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der

Schweiz. Häusliche Oppression bedeutet syste­matische

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die anhaltende,

erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht

erwartet werden kann, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe

aufrechtzuerhalten und in einer Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden

Beziehung zu verharren (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.2

mit Hinweisen). Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt geltend gemacht, kann die

Behörde entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE]; vgl. hierzu

BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Hinweise auf eheliche Gewalt gelten

insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen

gegenüber dem Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche

Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE). Bei der Prüfung der

wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen

mitberücksichtigt (Art. 77 Abs. 6bis

VZAE). Die ausländische Person trifft bei der Feststellung

des Sach­verhalts eine weitreichende

Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in

geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder

Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung

bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. zum

Ganzen BGr, 21. Februar 2013,2C_1000/2012, E. 5.1.1 mit Hinweisen).

2.5

Die

Erlebnisse, die gemäss Beschwerdeführerin zum Verlassen der ehelichen Wohnung

bzw. zur Trennung geführt haben, werden im Wesentlichen im Bericht des Frauenhauses

vom 22. Januar 2013 sowie in der Rekursschrift vom 20. Juli 2015

geschildert: Die Beschwerdeführerin gibt an, ihr Ehemann habe sie seit Beginn

der Ehe stets erniedrigt und beschuldigt. Er habe ihr gedroht, sich von ihr

scheiden zu lassen und sie nach Tunesien zurückzuschicken, falls sie ihm nicht

gehorchen würde. Er habe ihr gesagt, dass sie keinerlei Rechte habe und er

alles machen könne, was er wolle. Oft habe er sie mit der Hand ins Gesicht

geschlagen und sie gestossen. Mit der erneuten Heirat habe er bekommen, was er

wollte und sie sei ihm schliesslich schnell überdrüssig geworden. Er habe sie

stets wie einen "Gegenstand in der Wohnung" behandelt und sie spüren

lassen, dass sie von ihm abhängig sei. Eskaliert sei die Situation am

21.

Dezember 2012, als ihr Ehemann das Handy zuhause habe liegen lassen.

Er sei zurückgekehrt, gerade als sie von seinem Handy diverse Fotos auf ihr

Handy habe schicken wollen. Dies habe ihn veranlasst, aggressiv zu werden, dann

habe er sie bedroht und beschimpft und schliesslich mit den Fäusten auf sie

eingeschlagen. Daraufhin habe er sie ins Schlafzimmer eingeschlossen, und sie

habe ihre Dokumente (Ausweise, ÖV-Abonnement) sowie den Wohnungsschlüssel

aushändigen müssen. Letztlich habe er sie ohne Hab und Gut auf die Strasse

gesetzt und ihr gesagt, dass sie nun nach der Scharia geschieden seien.

Daraufhin habe sie den Strafantrag gestellt. Diesen habe sie nur zurückgezogen,

um zu einer gütlichen Einigung im Eheschutzverfahren zu kommen, da sie dringend

auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen gewesen sei.

Gemäss Bericht des Frauenhauses vom 22. Januar 2013

litt die Beschwerdeführerin in der Folge an Schlafstörungen und an massiven

Zukunftsängsten und Panikattacken. Sie wirke überfordert mit der Situation und

leide stark unter Gedankenkreisen. Laut dem Austrittsbericht der psychiatrischen

Klinik X vom 12. Februar 2013 wurde bei der Beschwerdeführerin eine

rezidivierende depressive Störung (mittelgradige Episode) diagnostiziert. Ungefähr

2005.

habe sie zudem einen Suizidversuch mit Medikamenten und Javelwasser

unternommen. Derzeit zeige sich ein zunehmend depressives Zustandsbild mit

Suizidgedanken. Die Medikamente würden hingegen gute Wirkung zeigen und die

Stimmung der Patientin habe sich stabilisiert.

2.6

Die von

der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse beziehen sich einerseits auf

die Zeitspanne vor dem Vorfall vom 21. Dezember 2012

(25. August 2012 bis 20. Dezember 2012) und andererseits auf den

Vorfall vom 21. Dezember 2012. Die Vorinstanz erwog, die vor dem

Vorfall vom 21. Dezember 2012 mutmasslich erlittene eheliche Gewalt sei

durch nichts belegt worden. Für diese Zeit gebe es keine Zeugen, keine Anzeige

bei der Polizei und auch keine Arztberichte oder Einschätzungen von Fachstellen.

Betreffend die Auseinandersetzung vom Morgen des 21. Dezember 2012 werde

weder näher ausgeführt, wie der Ehemann die Ehefrau bedroht habe, noch gebe es

Fotos von ihr nach den erlittenen Faustschlägen oder einen Arztbericht, der

allfällige Verletzungen bestätige. Immerhin habe sie jedoch die Polizei

aufgesucht und Strafanzeige gegen ihren Mann eingereicht. Wegen des Rückzugs

des Strafantrags fehlten Polizei- oder Strafakten, welche den Vorfall näher

dokumentiert hätten. Dieser sei jedoch insofern ausgewiesen, als der

Rekurrentin von der kantonalen Opferhilfestelle im Rahmen der Soforthilfe ein

dreiwöchiger Frauenhausaufenthalt zugesprochen worden sei und die ursprüngliche

Wohngemeinde bis Ende Februar 2013 bereit gewesen sei, die Kosten für den weiteren

Aufenthalt zu übernehmen. Das Folgegesuch sei schliesslich von der kantonalen

Opferhilfestelle abgewiesen worden, weil die Rekurrentin keine über die

Trennung hinausgehende Bedrohung habe nachweisen können. Damit fehle es an der

von der Rechtsprechung geforderten Intensität und Konstanz der physischen und

psychischen Zwangsausübungen und Beeinträchtigungen. Der Rekurrentin gelinge es

nicht, konkret und objektiv nachvollziehbar darzulegen, inwiefern ihr Ex-Mann

sie systematisch bzw. andauernd bedroht, erniedrigt und beschuldigt habe.

2.7

Wohl

fehlen in Bezug auf den Vorfall vom 21. Dezember 2012 Fotos oder Arztberichte,

welche äussere Verletzungen der Beschwerdeführerin belegen würden.

Abgesehen davon, dass ein Faustschlag nicht unbedingt äussere Spuren hinterlassen

muss bzw. nicht unbedingt ein Arztbesuch notwendig macht, ergibt sich aus den

Akten, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem vorweihnachtlichen

Vorfall während einiger Zeit in einem psychischen Ausnahmezustand befand. Noch

gleichentags musste sie in einem Frauenhaus Unterschlupf suchen. Die

Kriseninterventionsinstitution erstellte am 22. Januar 2013 zeitnah einen

Bericht über die Hintergründe zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Darin wird

der Anlass des Streits, die "unerlaubte" Benutzung des Handys

des Ehegatten, die Eskalation des Streits (Steigerung der Aggressivität,

Beschimpfung/Bedrohung), welcher in eheliche Gewalt mündete (Einschlagen mit

den Fäusten/Einschliessen im Schlafzimmer/Abnahme der Dokumente), detailgetreu

geschildert. Solchen – glaubhaften – Einschätzungen von Frauenhäusern ist

Rechnung zu tragen (vgl. Art. 77 Abs. 6bis VZAE), selbst wenn sie im Wesentlichen auf

den Schilderungen der Beschwerdeführerin basieren. Dass der Aufenthalt im

Frauenhaus notwendig war, ergibt sich auch daraus, dass die kantonale

Opferhilfestelle die Kosten für die ersten drei Wochen im Frauenhaus übernommen

hat und die Stadt F der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2013 bis

28.

Februar 2013 wirtschaftliche Hilfe ausrichtete, worin der Aufenthalt

im Frauenhaus enthalten war. Während dieser Zeit litt die Beschwerdeführerin an

einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung, welche einen

Klinikaufenthalt in der psychiatrischen Klinik X notwendig machte. Dem

Bericht der psychiatrischen Klinik X vom 12. Februar 2013 lässt

sich nichts zur allfälligen Ursache der Depression entnehmen. Aufgrund der

zeitlichen Nähe und den Ausführungen im Bericht des Frauenhauses, wonach sich

die erlebte Gewalt in Schlafstörungen, massiven Zukunftsängsten und Panikattacken

manifestiere, besteht möglicherweise ein Zusammenhang mit der psychischen

Verfassung der Beschwerdeführerin im Februar 2013 und dem – zwei Monate zuvor –

Erlebten.

Als weiteres Indiz für die am 21. Dezember 2012 erfolgte

häusliche Gewalt dient sodann die unmittelbar nach dem Vorfall eingereichte

Strafanzeige gegen den Ehemann wegen Tätlichkeiten und Sachentziehung (vgl.

Art. 77 Abs. 6 lit. c VZAE). Im Rahmen der am 25./27. März

2013.

abgeschlossenen und vom Gericht hernach genehmigten Eheschutzvereinbarung

verpflichtete sich die Ehefrau in Ziff. 6, "die Strafanzeige gegen

den Gesuchsgegner wegen Sachentziehung etc. im Verfahren 01 bei der

Staatsanwaltschaft … sowie allfällig andere Strafanzeigen nach gegenseitiger

Unterzeichnung vorliegender Vereinbarung und Einreichung beim Gericht

zurückzuziehen und eine Desinteresse-Erklärung zur weiteren Verfolgung

abzugeben." Der Rückzug des Strafantrags führte schliesslich zur Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft … vom 8. April 2013. Diesbezüglich führt die

Beschwerdeführerin plausibel aus, der Rückzug sei im Hinblick auf eine gütliche

Einigung im Eheschutzverfahren erfolgt, weil sie dringend auf die Unterhaltszahlungen

ihres Ehemanns angewiesen war.

Damit hat die Beschwerdeführerin hinreichend glaubhaft

gemacht, dass sie am 21. Dezem­ber 2012 eheliche Gewalt durch ihren

Ehemann erlitten hat.

2.8

Wie die

Vorinstanz zu Recht ausführt, gibt es für die Zeitspanne vom 25. August

2012.

bis zum 20. Dezember 2012, abgesehen von der Aussage der

Beschwerdeführerin, grundsätzlich keine Belege oder konkrete Hinweise für weitere

eheliche Gewalt. Fraglich ist, ob der singuläre Vorfall vom 21. Dezember

2012.

in seiner Intensität ausreicht, um häusliche Gewalt im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. im Sinn einer "systematischen

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben" bejahen zu

können. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die physische

oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen

Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 9. Juli 2015,2C_1072/2014,

E. 2.2). Die – für die Beurteilung relevante – zweite Ehe A/C wurde

lediglich während knapp vier Monaten in der Schweiz gelebt. Trotz dieser kurzen

Ehedauer zog der Vorfall vom 21. Dezember 2012 eine psychische Instabilität

der Beschwerdeführerin nach sich und machte einen Aufenthalt im Frauenhaus

notwendig. Eine Rückkehr zum Ehemann, welcher umgehend die Scheidung in

Tunesien eingeleitet hatte, durfte von der Beschwerdeführerin vernünftigerweise

nicht erwartet werden. Damit sind zwar die subjektiven Auswirkungen für die

Beschwerdeführerin von einer gewissen Intensität gewesen. Gleichwohl vermag

diese einzig glaubhaft gemachte Tätlichkeit im Licht der sehr kurzen Ehedauer

in ihrer Intensität nicht ausreichen, um einen Anspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG zu begründen, setzt dieser doch auch hinsichtlich

der Zwangsausübung eine gewisse Konstanz bzw. Intensität voraus. Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, fehlte es an der systematischen bzw.

andauernden Bedrohung durch den Ehemann.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin begründet ihren Aufenthaltsanspruch weiter mit der starken

Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland (Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG). In Tunesien werde

sie als geschiedene Frau keine wirtschaftliche Existenz aufbauen können.

Intakte Chancen für eine soziale Wiedereingliederung seien nicht vorhanden. Im

Rekursverfahren führte sie zudem aus, ihr Vater habe sich nach ihrer zweiten Heirat

mit C komplett von ihr abgewandt; mit der zweiten Scheidung habe sie endgültig

Schande über die Familie gebracht. Bei einer Rückkehr könne sie auf keinerlei

familiäre Unterstützung zählen.

3.2

Die starke Gefährdung der sozialen

Wiedereingliederung im Heimatland kann ein wichtiger

persönlicher Grund für eine Aufenthaltsverlängerung sein. Entscheidend ist, ob

die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark

gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre

(BGE 138 II 229 E. 3.1). So kann etwa starke Gefährdung

der Wiedereingliederung bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in ein

patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status

als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten (BGr,

21.

Juli 2015,2C_20/2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 II 345

E. 3.2.2).

3.3

Zur

Gefährdung der Wiedereingliederung erwog die Vorinstanz, es sei nicht erwiesen,

dass sich neben dem Vater auch alle anderen Familienmitglieder von ihr

abgewandt hätten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Erklärung von G

und H belegten lediglich, dass der Vater die Tochter boykottiere und sie es als

geschiedene Frau schwer haben werde, im Süden Tunesiens eine Arbeitsstelle zu

finden. Da sie indessen Arbeitserfahrungen als Kosmetikerin, Store Managerin,

Reinigerin und Servicefachkraft in verschiedenen Ländern mitbringe, könne sie

sich an einem anderen Ort bzw. in einer grösseren Stadt in Tunesien

niederlassen. Überdies habe sie in Tunesien eine Ausbildung als … absolviert

und spreche mehrere Sprachen. Mit diesen Kompetenzen sollte es ihr möglich

sein, in Tunesien oder in einem anderen Land – wie schon zuvor von

Spätherbst 2011 bis Frühling 2012 im Land I – eine Erwerbstätigkeit

auszuüben. In einem Unternehmen mit internationaler Kundschaft wie einem

Kosmetikinstitut oder bei einer … zählten Arbeitserfahrung und Sprachkenntnisse

mehr als der Zivilstand.

3.4

Tatsächlich

scheint die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der nachehelichen Beziehung

zu einem Nichtmuslim familiäre Probleme gehabt zu haben. So ergibt sich aus dem

Bericht des Spitals Z vom 1. Juni 2014, dass sich die Beschwerdeführerin

in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, nachdem ihre Mutter ihr

mitgeteilt habe, sie wolle den Kontakt zur Tochter abbrechen, weil sie mit

einem Nichtmuslim zusammen sei. In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin

mit dem Schweizer K liiert. Mittlerweile scheinen sich die familiären

Spannungen gelöst zu haben: In ihrer Befragung vom 19. Juli 2016 führt die

Beschwerdeführerin aus, ihre Mutter habe ihren neuen Verlobten E in Paris

getroffen. Nachdem ihre Mutter mit ihm geredet habe, sei sie beruhigt gewesen.

Die Familie liesse sie ihr Leben leben. E seinerseits gab an, ihre Eltern zu

kennen. Mit ihrem Vater habe er geskypt, die Mutter habe er in Frankreich

kennengelernt. Ihre Familie sei sehr lieb und freundlich zu ihm. Damit kann

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin – wenn sie nach Tunesien

zurückkehrt – auf den Rückhalt ihrer Familie zählen kann.

Gestützt auf die schriftliche Aussage von G und H vom

14.

Juli 2015 macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, sie werde als

geschiedene Frau im Süden Tunesiens keinerlei Chancen haben, eine

wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die beiden Nachbarn

führen im Wesentlichen aus, "qu'elle (die Beschwerdeführerin) vivait une

situation difficile en sa qualité de divorcée et vu que la femme divorcée au

sud tunisien à une situation très particulière et elle est toujours vulnérable

aux accusations et aux interventions des gens curieux dans ses affaires

personnelles, en outre elle n'a pas la chance d'être employée pour la simple raison

qu'elle est divorcée on dirait un péché qui le suivait toute sa vie …".

Muss eine geschiedene Frau in ein

patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und müsste sie dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder

Ächtungen rechnen, so kann ihre soziale Wiedereingliederung als stark

gefährdet erscheinen (siehe E. 3.2). Die Beschwerdeführerin lebte nach der

Scheidung ihrer ersten Ehe mit C im November 2007 bis Dezember 2011 in

Tunesien. Vom 7. Dezember 2011 bis ca. 8. April 2012 arbeitete sie im

Land I. Vor der zweiten Heirat war sie zuletzt bei ihren Eltern in Tunesien

wohnhaft. Damit lebte sie vier Jahre als geschiedene Frau im Heimatland, ohne

dass Repressalien ihr gegenüber bekannt wären. Im Licht dieser Tatsache darf

angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin auch heute möglich sein wird,

eine Anstellung zu finden.

Ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG liegt

somit auch in dieser Hinsicht nicht vor.

3.5

Soweit die

Beschwerdeführerin vorbringt, nur noch in der Schweiz über ein soziales Umfeld

zu verfügen und in Tunesien wirtschaftlich und sozial vor einer überaus

düsteren Zukunft zu stehen, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden, womit

die Beschwerdeführerin auch aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nichts

zu ihren Gunsten ableiten kann.

4.

Im Übrigen bestehen keinerlei

Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessens­ausübung

durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen

alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat.

Hinsichtlich der beruflichen Integration reichte die Beschwerdeführerin, welche

während ihres Aufenthalts überwiegend im Gastgewerbe

tätig war, im Beschwerdeverfahren einen neuen Arbeitsvertrag vom 14. April

2016.

ein. Diese Stelle als Vollzeitmitarbeiterin bei der N AG konnte sie

offenbar nicht halten. Bei der polizeilichen Befragung vom 19. Juli 2016 gab sie an, arbeitslos zu sein. Sie habe aber eine Stelle gefunden.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin gemäss aktuellem Betreibungsregister­auszug keine Betreibungen aufweist und nicht straffällig geworden

ist, geht ihre Integration nicht

über das hinaus, was allgemein von einer Ausländerin erwartet werden kann. Es

darf angenommen werden, dass sich die erst 28-jährige, kinderlose Beschwerdeführerin

nach vierjähriger Abwesenheit vom Heimatland wieder beruflich und sozial in

Tunesien wird eingliedern können.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich die

von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Rückweisung

zur weiteren Sachverhaltsabklärung.

Im Übrigen liegen auch keine Hinweise

auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG vor.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwer­deführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und besteht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung

kein Anspruch (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007

beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …