VB.2016.00257
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00257
18. August 2016Deutsch19 min
(URT.2016.18288)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00257
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1988, stammt aus Tunesien. Am 10. April
2012 heiratete sie in ihrer Heimat den Schweizer Bürger C, Jahrgang 1951, mit
welchem sie bereits vom 4. April 2006 bis 16. November 2007
verheiratet war. Während die erste Ehe mit C zu keinem Aufenthalt in der
Schweiz geführt hatte, reiste A am 25. August 2012 zu ihrem Ehemann in die
Schweiz. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Zürich erteilt. Anlässlich eines Streits verliess A am
21. Dezember 2012 die eheliche Wohnung. Gleichentags stellte sie einen
Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen Tätlichkeit und Sachentziehung und hielt
sich in der Folge in einem Frauenhaus auf. Mit E-Mail vom 22. Dezember
2012 teilte der Ehemann dem Migrationsamt mit, dass seine Ehefrau nach einer
verbalen Auseinandersetzung mit ihm die eheliche Wohnung verlassen habe, nicht
mehr mit ihm leben wolle und von ihm die Scheidung verlangt habe. Er sei
zurzeit in Tunesien und habe bereits die Scheidung eingeleitet. Das Scheidungsbegehren
wurde am 24. Dezember 2012 in Tunesien gestellt. Nachdem sich A vom
6.–12. Februar 2013 zur Behandlung in der psychiatrischen Klinik X
aufhielt, kehrte sie wieder ins Frauenhaus zurück. Am 2. April 2013 zog
sie den Strafantrag gegen ihren Ehemann zurück. Gestützt darauf verfügte die
Staatsanwaltschaft … am 8. April 2013 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.
Während das Zivilgericht D (Tunesien) am 18. April
2013 die Ehescheidung aussprach, bewilligte der Eheschutzrichter des
Bezirksgerichts Y den Parteien mit Urteil vom 26. April 2013 das Getrenntleben
und genehmigte die von den Parteien geschlossene Vereinbarung. In der vom
Gericht genehmigten Vereinbarung vom 25./27. März 2013 verpflichtete sich A
dazu, den gestellten Strafantrag wieder zurückzuziehen. Die in Tunesien vorgenommene
Ehescheidung wurde im Schweizerischen Zivilstandsregister als per
19. April 2013 erfolgt eingetragen.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 wies das Migrationsamt
das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab; dabei setzte es
ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis 16. August 2015.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. April
2016.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2016
gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache
zur korrekten Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Am 21. Juli 2016 setzte das Migrationsamt das
Verwaltungsgericht mit einem Schreiben darüber in Kenntnis, dass sich die
Beschwerdeführerin mit E in einem Ehevorbereitungsverfahren befinde und ein
Scheineheverdacht bestehe. Die beigelegten Anhörungen wurden den Parteien zur
Stellungnahme zugestellt.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehe
oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht
oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG). Wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liegen namentlich
dann vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder
die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AuG).
2.2
Es ist unbestritten, dass die Ehe von A und C mit
Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht drei Jahre gedauert
hat, nachdem die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung vier Monate nach ihrer
Einreise in die Schweiz definitiv verlassen hatte.
2.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Opfer ehelicher bzw.
häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG geworden. Sie habe bereits im
vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, welche demütigende Behandlung sie von
ihrem damaligen Ehemann habe erfahren müssen. Sie sei ihm zu jenem Zeitpunkt
schutzlos ausgeliefert gewesen und habe erst durch ihre Flucht ins Frauenhaus
wieder zu einem einigermassen geregelten Leben zurückfinden können. Niemals
wäre sie ohne Not ins Frauenhaus geflohen. Die psychischen Folgen würden sich
nach wie vor auswirken. Der Ehemann habe seine Machtposition als
"Schweizerbürger" gegenüber ihr als "Nichtschweizerin"
ausgenutzt. Die Strafanzeige habe sie aufgrund der Prozesslage zurückgezogen,
womit letztlich wieder der Ehemann obsiegt habe. Im Übrigen wäre es systemwidrig,
wenn ein Strafantrag aufrechterhalten werden müsste, um im migrationsrechtlichen
Verfahren konkrete Beweise vorlegen zu können. Ein Opfer müsse das Recht haben,
mit einem belastenden Fall abzuschliessen und zwar ohne befürchten zu müssen,
dass sich dies nachteilig auf die persönliche Situation auswirke.
2.4
Eheliche Gewalt stellt nur einen wichtigen Grund
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar, wenn sie eine gewisse
Intensität erreicht, was etwa bei einer einzelnen Ohrfeige oder bei einmaligen
Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehefrau Kratzspuren im Gesicht aufweist, noch
nicht gegeben ist (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136
II 1 E. 5.4; BGr, 25. Januar 2011,2C_690/2010, E. 3.2). Auch
psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,
Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.
Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei
einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde.
Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende
Entwicklung einer Beziehung begründet indessen
bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Häusliche Oppression bedeutet systematische
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die anhaltende,
erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen
Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe
aufrechtzuerhalten und in einer Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden
Beziehung zu verharren (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.2
mit Hinweisen). Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt geltend gemacht, kann die
Behörde entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE]; vgl. hierzu
BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Hinweise auf eheliche Gewalt gelten
insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen
gegenüber dem Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche
Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE). Bei der Prüfung der
wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen
mitberücksichtigt (Art. 77 Abs. 6bis
VZAE). Die ausländische Person trifft bei der Feststellung
des Sachverhalts eine weitreichende
Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in
geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung
bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. zum
Ganzen BGr, 21. Februar 2013,2C_1000/2012, E. 5.1.1 mit Hinweisen).
2.5
Die
Erlebnisse, die gemäss Beschwerdeführerin zum Verlassen der ehelichen Wohnung
bzw. zur Trennung geführt haben, werden im Wesentlichen im Bericht des Frauenhauses
vom 22. Januar 2013 sowie in der Rekursschrift vom 20. Juli 2015
geschildert: Die Beschwerdeführerin gibt an, ihr Ehemann habe sie seit Beginn
der Ehe stets erniedrigt und beschuldigt. Er habe ihr gedroht, sich von ihr
scheiden zu lassen und sie nach Tunesien zurückzuschicken, falls sie ihm nicht
gehorchen würde. Er habe ihr gesagt, dass sie keinerlei Rechte habe und er
alles machen könne, was er wolle. Oft habe er sie mit der Hand ins Gesicht
geschlagen und sie gestossen. Mit der erneuten Heirat habe er bekommen, was er
wollte und sie sei ihm schliesslich schnell überdrüssig geworden. Er habe sie
stets wie einen "Gegenstand in der Wohnung" behandelt und sie spüren
lassen, dass sie von ihm abhängig sei. Eskaliert sei die Situation am
21.
Dezember 2012, als ihr Ehemann das Handy zuhause habe liegen lassen.
Er sei zurückgekehrt, gerade als sie von seinem Handy diverse Fotos auf ihr
Handy habe schicken wollen. Dies habe ihn veranlasst, aggressiv zu werden, dann
habe er sie bedroht und beschimpft und schliesslich mit den Fäusten auf sie
eingeschlagen. Daraufhin habe er sie ins Schlafzimmer eingeschlossen, und sie
habe ihre Dokumente (Ausweise, ÖV-Abonnement) sowie den Wohnungsschlüssel
aushändigen müssen. Letztlich habe er sie ohne Hab und Gut auf die Strasse
gesetzt und ihr gesagt, dass sie nun nach der Scharia geschieden seien.
Daraufhin habe sie den Strafantrag gestellt. Diesen habe sie nur zurückgezogen,
um zu einer gütlichen Einigung im Eheschutzverfahren zu kommen, da sie dringend
auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen gewesen sei.
Gemäss Bericht des Frauenhauses vom 22. Januar 2013
litt die Beschwerdeführerin in der Folge an Schlafstörungen und an massiven
Zukunftsängsten und Panikattacken. Sie wirke überfordert mit der Situation und
leide stark unter Gedankenkreisen. Laut dem Austrittsbericht der psychiatrischen
Klinik X vom 12. Februar 2013 wurde bei der Beschwerdeführerin eine
rezidivierende depressive Störung (mittelgradige Episode) diagnostiziert. Ungefähr
2005.
habe sie zudem einen Suizidversuch mit Medikamenten und Javelwasser
unternommen. Derzeit zeige sich ein zunehmend depressives Zustandsbild mit
Suizidgedanken. Die Medikamente würden hingegen gute Wirkung zeigen und die
Stimmung der Patientin habe sich stabilisiert.
2.6
Die von
der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse beziehen sich einerseits auf
die Zeitspanne vor dem Vorfall vom 21. Dezember 2012
(25. August 2012 bis 20. Dezember 2012) und andererseits auf den
Vorfall vom 21. Dezember 2012. Die Vorinstanz erwog, die vor dem
Vorfall vom 21. Dezember 2012 mutmasslich erlittene eheliche Gewalt sei
durch nichts belegt worden. Für diese Zeit gebe es keine Zeugen, keine Anzeige
bei der Polizei und auch keine Arztberichte oder Einschätzungen von Fachstellen.
Betreffend die Auseinandersetzung vom Morgen des 21. Dezember 2012 werde
weder näher ausgeführt, wie der Ehemann die Ehefrau bedroht habe, noch gebe es
Fotos von ihr nach den erlittenen Faustschlägen oder einen Arztbericht, der
allfällige Verletzungen bestätige. Immerhin habe sie jedoch die Polizei
aufgesucht und Strafanzeige gegen ihren Mann eingereicht. Wegen des Rückzugs
des Strafantrags fehlten Polizei- oder Strafakten, welche den Vorfall näher
dokumentiert hätten. Dieser sei jedoch insofern ausgewiesen, als der
Rekurrentin von der kantonalen Opferhilfestelle im Rahmen der Soforthilfe ein
dreiwöchiger Frauenhausaufenthalt zugesprochen worden sei und die ursprüngliche
Wohngemeinde bis Ende Februar 2013 bereit gewesen sei, die Kosten für den weiteren
Aufenthalt zu übernehmen. Das Folgegesuch sei schliesslich von der kantonalen
Opferhilfestelle abgewiesen worden, weil die Rekurrentin keine über die
Trennung hinausgehende Bedrohung habe nachweisen können. Damit fehle es an der
von der Rechtsprechung geforderten Intensität und Konstanz der physischen und
psychischen Zwangsausübungen und Beeinträchtigungen. Der Rekurrentin gelinge es
nicht, konkret und objektiv nachvollziehbar darzulegen, inwiefern ihr Ex-Mann
sie systematisch bzw. andauernd bedroht, erniedrigt und beschuldigt habe.
2.7
Wohl
fehlen in Bezug auf den Vorfall vom 21. Dezember 2012 Fotos oder Arztberichte,
welche äussere Verletzungen der Beschwerdeführerin belegen würden.
Abgesehen davon, dass ein Faustschlag nicht unbedingt äussere Spuren hinterlassen
muss bzw. nicht unbedingt ein Arztbesuch notwendig macht, ergibt sich aus den
Akten, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem vorweihnachtlichen
Vorfall während einiger Zeit in einem psychischen Ausnahmezustand befand. Noch
gleichentags musste sie in einem Frauenhaus Unterschlupf suchen. Die
Kriseninterventionsinstitution erstellte am 22. Januar 2013 zeitnah einen
Bericht über die Hintergründe zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Darin wird
der Anlass des Streits, die "unerlaubte" Benutzung des Handys
des Ehegatten, die Eskalation des Streits (Steigerung der Aggressivität,
Beschimpfung/Bedrohung), welcher in eheliche Gewalt mündete (Einschlagen mit
den Fäusten/Einschliessen im Schlafzimmer/Abnahme der Dokumente), detailgetreu
geschildert. Solchen – glaubhaften – Einschätzungen von Frauenhäusern ist
Rechnung zu tragen (vgl. Art. 77 Abs. 6bis VZAE), selbst wenn sie im Wesentlichen auf
den Schilderungen der Beschwerdeführerin basieren. Dass der Aufenthalt im
Frauenhaus notwendig war, ergibt sich auch daraus, dass die kantonale
Opferhilfestelle die Kosten für die ersten drei Wochen im Frauenhaus übernommen
hat und die Stadt F der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2013 bis
28.
Februar 2013 wirtschaftliche Hilfe ausrichtete, worin der Aufenthalt
im Frauenhaus enthalten war. Während dieser Zeit litt die Beschwerdeführerin an
einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung, welche einen
Klinikaufenthalt in der psychiatrischen Klinik X notwendig machte. Dem
Bericht der psychiatrischen Klinik X vom 12. Februar 2013 lässt
sich nichts zur allfälligen Ursache der Depression entnehmen. Aufgrund der
zeitlichen Nähe und den Ausführungen im Bericht des Frauenhauses, wonach sich
die erlebte Gewalt in Schlafstörungen, massiven Zukunftsängsten und Panikattacken
manifestiere, besteht möglicherweise ein Zusammenhang mit der psychischen
Verfassung der Beschwerdeführerin im Februar 2013 und dem – zwei Monate zuvor –
Erlebten.
Als weiteres Indiz für die am 21. Dezember 2012 erfolgte
häusliche Gewalt dient sodann die unmittelbar nach dem Vorfall eingereichte
Strafanzeige gegen den Ehemann wegen Tätlichkeiten und Sachentziehung (vgl.
Art. 77 Abs. 6 lit. c VZAE). Im Rahmen der am 25./27. März
2013.
abgeschlossenen und vom Gericht hernach genehmigten Eheschutzvereinbarung
verpflichtete sich die Ehefrau in Ziff. 6, "die Strafanzeige gegen
den Gesuchsgegner wegen Sachentziehung etc. im Verfahren 01 bei der
Staatsanwaltschaft … sowie allfällig andere Strafanzeigen nach gegenseitiger
Unterzeichnung vorliegender Vereinbarung und Einreichung beim Gericht
zurückzuziehen und eine Desinteresse-Erklärung zur weiteren Verfolgung
abzugeben." Der Rückzug des Strafantrags führte schliesslich zur Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft … vom 8. April 2013. Diesbezüglich führt die
Beschwerdeführerin plausibel aus, der Rückzug sei im Hinblick auf eine gütliche
Einigung im Eheschutzverfahren erfolgt, weil sie dringend auf die Unterhaltszahlungen
ihres Ehemanns angewiesen war.
Damit hat die Beschwerdeführerin hinreichend glaubhaft
gemacht, dass sie am 21. Dezember 2012 eheliche Gewalt durch ihren
Ehemann erlitten hat.
2.8
Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, gibt es für die Zeitspanne vom 25. August
2012.
bis zum 20. Dezember 2012, abgesehen von der Aussage der
Beschwerdeführerin, grundsätzlich keine Belege oder konkrete Hinweise für weitere
eheliche Gewalt. Fraglich ist, ob der singuläre Vorfall vom 21. Dezember
2012.
in seiner Intensität ausreicht, um häusliche Gewalt im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. im Sinn einer "systematischen
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben" bejahen zu
können. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die physische
oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen
Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 9. Juli 2015,2C_1072/2014,
E. 2.2). Die – für die Beurteilung relevante – zweite Ehe A/C wurde
lediglich während knapp vier Monaten in der Schweiz gelebt. Trotz dieser kurzen
Ehedauer zog der Vorfall vom 21. Dezember 2012 eine psychische Instabilität
der Beschwerdeführerin nach sich und machte einen Aufenthalt im Frauenhaus
notwendig. Eine Rückkehr zum Ehemann, welcher umgehend die Scheidung in
Tunesien eingeleitet hatte, durfte von der Beschwerdeführerin vernünftigerweise
nicht erwartet werden. Damit sind zwar die subjektiven Auswirkungen für die
Beschwerdeführerin von einer gewissen Intensität gewesen. Gleichwohl vermag
diese einzig glaubhaft gemachte Tätlichkeit im Licht der sehr kurzen Ehedauer
in ihrer Intensität nicht ausreichen, um einen Anspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG zu begründen, setzt dieser doch auch hinsichtlich
der Zwangsausübung eine gewisse Konstanz bzw. Intensität voraus. Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, fehlte es an der systematischen bzw.
andauernden Bedrohung durch den Ehemann.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin begründet ihren Aufenthaltsanspruch weiter mit der starken
Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland (Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG). In Tunesien werde
sie als geschiedene Frau keine wirtschaftliche Existenz aufbauen können.
Intakte Chancen für eine soziale Wiedereingliederung seien nicht vorhanden. Im
Rekursverfahren führte sie zudem aus, ihr Vater habe sich nach ihrer zweiten Heirat
mit C komplett von ihr abgewandt; mit der zweiten Scheidung habe sie endgültig
Schande über die Familie gebracht. Bei einer Rückkehr könne sie auf keinerlei
familiäre Unterstützung zählen.
3.2
Die starke Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung im Heimatland kann ein wichtiger
persönlicher Grund für eine Aufenthaltsverlängerung sein. Entscheidend ist, ob
die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark
gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre
(BGE 138 II 229 E. 3.1). So kann etwa starke Gefährdung
der Wiedereingliederung bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in ein
patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status
als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten (BGr,
21.
Juli 2015,2C_20/2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 II 345
E. 3.2.2).
3.3
Zur
Gefährdung der Wiedereingliederung erwog die Vorinstanz, es sei nicht erwiesen,
dass sich neben dem Vater auch alle anderen Familienmitglieder von ihr
abgewandt hätten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Erklärung von G
und H belegten lediglich, dass der Vater die Tochter boykottiere und sie es als
geschiedene Frau schwer haben werde, im Süden Tunesiens eine Arbeitsstelle zu
finden. Da sie indessen Arbeitserfahrungen als Kosmetikerin, Store Managerin,
Reinigerin und Servicefachkraft in verschiedenen Ländern mitbringe, könne sie
sich an einem anderen Ort bzw. in einer grösseren Stadt in Tunesien
niederlassen. Überdies habe sie in Tunesien eine Ausbildung als … absolviert
und spreche mehrere Sprachen. Mit diesen Kompetenzen sollte es ihr möglich
sein, in Tunesien oder in einem anderen Land – wie schon zuvor von
Spätherbst 2011 bis Frühling 2012 im Land I – eine Erwerbstätigkeit
auszuüben. In einem Unternehmen mit internationaler Kundschaft wie einem
Kosmetikinstitut oder bei einer … zählten Arbeitserfahrung und Sprachkenntnisse
mehr als der Zivilstand.
3.4
Tatsächlich
scheint die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der nachehelichen Beziehung
zu einem Nichtmuslim familiäre Probleme gehabt zu haben. So ergibt sich aus dem
Bericht des Spitals Z vom 1. Juni 2014, dass sich die Beschwerdeführerin
in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, nachdem ihre Mutter ihr
mitgeteilt habe, sie wolle den Kontakt zur Tochter abbrechen, weil sie mit
einem Nichtmuslim zusammen sei. In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin
mit dem Schweizer K liiert. Mittlerweile scheinen sich die familiären
Spannungen gelöst zu haben: In ihrer Befragung vom 19. Juli 2016 führt die
Beschwerdeführerin aus, ihre Mutter habe ihren neuen Verlobten E in Paris
getroffen. Nachdem ihre Mutter mit ihm geredet habe, sei sie beruhigt gewesen.
Die Familie liesse sie ihr Leben leben. E seinerseits gab an, ihre Eltern zu
kennen. Mit ihrem Vater habe er geskypt, die Mutter habe er in Frankreich
kennengelernt. Ihre Familie sei sehr lieb und freundlich zu ihm. Damit kann
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin – wenn sie nach Tunesien
zurückkehrt – auf den Rückhalt ihrer Familie zählen kann.
Gestützt auf die schriftliche Aussage von G und H vom
14.
Juli 2015 macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, sie werde als
geschiedene Frau im Süden Tunesiens keinerlei Chancen haben, eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die beiden Nachbarn
führen im Wesentlichen aus, "qu'elle (die Beschwerdeführerin) vivait une
situation difficile en sa qualité de divorcée et vu que la femme divorcée au
sud tunisien à une situation très particulière et elle est toujours vulnérable
aux accusations et aux interventions des gens curieux dans ses affaires
personnelles, en outre elle n'a pas la chance d'être employée pour la simple raison
qu'elle est divorcée on dirait un péché qui le suivait toute sa vie …".
Muss eine geschiedene Frau in ein
patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und müsste sie dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder
Ächtungen rechnen, so kann ihre soziale Wiedereingliederung als stark
gefährdet erscheinen (siehe E. 3.2). Die Beschwerdeführerin lebte nach der
Scheidung ihrer ersten Ehe mit C im November 2007 bis Dezember 2011 in
Tunesien. Vom 7. Dezember 2011 bis ca. 8. April 2012 arbeitete sie im
Land I. Vor der zweiten Heirat war sie zuletzt bei ihren Eltern in Tunesien
wohnhaft. Damit lebte sie vier Jahre als geschiedene Frau im Heimatland, ohne
dass Repressalien ihr gegenüber bekannt wären. Im Licht dieser Tatsache darf
angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin auch heute möglich sein wird,
eine Anstellung zu finden.
Ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG liegt
somit auch in dieser Hinsicht nicht vor.
3.5
Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, nur noch in der Schweiz über ein soziales Umfeld
zu verfügen und in Tunesien wirtschaftlich und sozial vor einer überaus
düsteren Zukunft zu stehen, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden, womit
die Beschwerdeführerin auch aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nichts
zu ihren Gunsten ableiten kann.
4.
Im Übrigen bestehen keinerlei
Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung
durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen
alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat.
Hinsichtlich der beruflichen Integration reichte die Beschwerdeführerin, welche
während ihres Aufenthalts überwiegend im Gastgewerbe
tätig war, im Beschwerdeverfahren einen neuen Arbeitsvertrag vom 14. April
2016.
ein. Diese Stelle als Vollzeitmitarbeiterin bei der N AG konnte sie
offenbar nicht halten. Bei der polizeilichen Befragung vom 19. Juli 2016 gab sie an, arbeitslos zu sein. Sie habe aber eine Stelle gefunden.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug keine Betreibungen aufweist und nicht straffällig geworden
ist, geht ihre Integration nicht
über das hinaus, was allgemein von einer Ausländerin erwartet werden kann. Es
darf angenommen werden, dass sich die erst 28-jährige, kinderlose Beschwerdeführerin
nach vierjähriger Abwesenheit vom Heimatland wieder beruflich und sozial in
Tunesien wird eingliedern können.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die
von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Rückweisung
zur weiteren Sachverhaltsabklärung.
Im Übrigen liegen auch keine Hinweise
auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG vor.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und besteht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung
kein Anspruch (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007
beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …