VB.2016.00258
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00258
23. Mai 2016Deutsch7 min
(URT.2016.18097)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00258
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule
C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtbestehen der Probezeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Kantonsschule C teilte D sowie E unterm 10. Februar 2016 mit, deren
im Jahr 2002 geborener Sohn A habe gemäss Beschluss des zuständigen
Lehrerschaftskonvents die Probezeit in einer 1. Gymnasialklasse nicht
bestanden und könne deshalb bei ihr nicht aufgenommen werden.
Erwägungen
II.
D und E rekurrierten hiergegen eine knappe Woche später. Mit Verfügung vom
5.
April 2016, die am übernächsten Tag versandt wurde, wies die
Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht am (Montag,) 9. Mai 2016 Beschwerde
führen mit dem Antrag, in Aufhebung des Rekursentscheids sowie unter
Entschädigungsfolge sei er in die Kantonsschule C aufzunehmen, eventualiter die
Sache zu weiterer Abklärung an die Bildungsdirektion zurückzuweisen; zudem
wurde um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung sowie darum ersucht, er
sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme schon während des Verfahrens aufzunehmen.
In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt und wurden die Vorakten
beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerde ist
wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des
§ 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu
erledigen (siehe VGr, 30. März 2016, VB.2016.00104, E. 1 Abs. 1
mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b
N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der
§§ 58 ff. VRG bedarf es zuvor nicht.
Kraft § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über Anordnungen von Schulorganen kantonaler Mittelschulen
nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 des Mittelschulgesetzes
vom 13. Juni 1999 (LS 413.21) sowie Anhang 1
lit. F Ziff. 3 der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007
(LS 172.11) und den §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 3
Satz 1 sowie § 19a VRG gegeben (für einen ähnlichen Fall VGr,
24.
März 2015, VB.2014.00628, E. 1.1).
Auch die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen erfüllt.
Allerdings gibt es eine entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme.
2.
Nach weit zurückreichender, allgemein zugänglicher Praxis
können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen,
aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (statt vieler VGr,
2.
Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 mit Hinweisen, und 23. März
2016, VB.2015.00301, E. 1.1 Abs. 2; Herbert Plotke, Schweizerisches
Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 700). Sie dürfen wohl auch
beides zugleich tun. Hier rekurrierten die Eltern des Beschwerdeführers nur in
eigenem Namen und rubrizierte die Vorinstanz sie entsprechend. Demgegenüber
lassen sie lediglich ihren Sohn in dessen eigenem Namen das Verwaltungsgericht
anrufen, und zwar nunmehr durch einen Rechtsanwalt, welcher die Vorakten kennt.
Weil der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren nicht
teilgenommen hat, gebricht es ihm an der sogenannten formellen Beschwer (vgl.
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50, 52 und 55, § 21
N. 29; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 25; VGr,
2.
Dezember 2015, VB.2015.00649, E. 1.2 Abs. 1). Das würde zwar
keine Rolle spielen, falls es auf Unrecht und mangelndem eigenem Verschulden
beruhte, beispielsweise wenn er vom Verfahren weder etwas gewusst hätte noch
davon hätte wissen müssen, ihm zu Unrecht die Parteistellung versagt oder sie
erst durch den angefochtenen (das heisst den Rekurs-)Entscheid begründet worden
wäre (Bertschi, § 21 N. 31); so aber verhält es sich hier nicht. Auf
das Rechtsmittel ist deshalb nicht einzutreten. Mit diesem sofortigen Endentscheid
verliert das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme seinen Gegenstand, sollte es
einen solchen je besessen bzw. nicht schon die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG das durch einstweiligen
Rechtsschutz Erstrebte gezeitigt haben (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 6 N. 16 und 29; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132,
E. 6.2 Abs. 2).
Wie anzufügen bleibt, hätte der Beschwerdeführer die
Parteirolle dann von seinen Eltern übernehmen können, wenn er vor dem Anrufen
des Verwaltungsgerichts volljährig geworden wäre (VGr, 29. Mai 2013,
VB.2012.00812, E. 1.2.2 Abs. 2; Plotke, S. 701).
Das trifft vorliegend jedoch nicht zu.
3.
Entbehren Private der nötigen Mittel und erscheinen ihre
Begehren nicht offenkundig aussichtslos, haben sie nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege sowie allenfalls auch -vertretung. Damit ist hier
nichts:
Zum einen erscheint das Rechtsmittel des Beschwerdeführers
mangels dessen Legitimation offenkundig aussichtslos.
Zum andern
substanziiert der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer mit dem blossen
Vorbringen, als "Schüler […] im verwaltungsprozessualen Sinne als
mittellos" zu gelten, eine Bedürftigkeit entgegen den Anforderungen nicht,
ohne dass ihm hierzu nachträglich Gelegenheit zu bieten wäre (vgl. Plüss,
§ 16 N. 18 ff. und 38 ff.; VGr, 16. April 2014, VB.2014.00160,
E. 5.2 – 1. Oktober 2014, SB.2014.00093, E. 6.2 – 3. Juni
2015, VB.2015.00235, E. 5.2 Abs. 2). Im Grunde behauptet er nicht
einmal Mittellosigkeit. Eine solche müsste sich nämlich jedenfalls auch auf
seine unterhaltspflichtigen Eltern erstrecken (siehe Plüss, § 16
N. 25; VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 4.2 Abs. 3);
über sie wird in diesem Zusammenhang indes kein Wort verloren.
4.
Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13
N. 65, § 17 N. 29; VGr, 30. März 2016, VB.2016.00104,
E. 3).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 6 des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen.
Darum und möglicherweise nur darum scheint es hier im Hintergrund zu gehen,
weil es nicht auf die erhobenen Rügen ankommt. Insofern steht bloss die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu Gebot.
Demgegenüber greift Art. 83 lit. t BGG nicht, wenn es sich um keine
Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten handelt (zum Ganzen Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz
bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklung, ZBl 112/2011,
S. 538 ff., 542 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,
Art. 83 BGG N. 296 ff.; Florence Aubry Girardin in: Bernard
Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], 2. A.,
Bern 2014, Art. 83 N. 156 ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe
et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83
N. 139 ff.; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 7).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen
Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an…