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Entscheid

VB.2016.00261

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00261

23. August 2018Deutsch19 min

(URT.2018.20114)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baubehörde A erteilte der Holzkorporation A am

6. Juli 2015 unter Nebenbestimmungen die Bewilligung für den Neubau eines

Forsthauses samt Einstellhalle für Geräte und Maschinen sowie einen Waschplatz,

ferner für den Neubau eines Nebengebäudes mit Arbeits- und Lagerraum sowie für

den Abbruch von Nebenbauten auf dem in einer Waldlichtung gelegenen Grundstück

Kat.-Nr. 01 im "E". Die Parzelle liegt gemäss Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde A vom 26. Juni 1996 (BZO) ausserhalb der

Bauzonen im Wald. Zuvor hatte die Baudirektion des Kantons Zürich am 23. Juni

2015 u. a. die

forst- und raumplanungsrechtliche sowie die gewässerschutzrechtliche

Bewilligung erteilt.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben die Pro Natura - Schweizerischer Bund

für Naturschutz und Pro Natura Zürich (im Folgenden Pro Natura) am 22. September

2015.

Rekurs und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. Nachdem das

Baurekursgericht einen doppelten Schriftenwechsel und am 8. März 2016

einen Augenschein durchgeführt hatte, hiess es den Rekurs mit Entscheid vom

12.

April 2016 gut und hob die angefochtenen Bewilligungen der Baubehörde A

und der Baudirektion auf.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Mai 2016 liess die

Holzkorporation A dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die

Baubewilligung vom 6. Juli 2015 sowie die Verfügung der Baudirektion

Kanton Zürich vom 23. Juni 2015 wiederherzustellen, wobei die Verfügung

der Baudirektion mit der Auflage zu versehen sei, wonach das Gebäude

Assek. Nr. 02

a) ab Inbetriebnahme des neuen Forstwerkhofes nicht mehr

genutzt werden darf, bis eine entsprechende Umnutzungsbewilligung vorliegt;

b) abzubrechen ist, sollte dafür nicht innert 24 Monaten

ab Rechtskraft der angefochtenen Baubewilligung ein Baugesuch zur (Um-)Nutzung

des Gebäudes (etwa als Waldhütte für öffentliche Anlässe bzw. als Festhütte)

eingereicht worden sein.

Eventualiter: Es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und

die Baubewilligung vom 6. Juli 2015 sowie die Verfügung der Baudirektion

Kanton Zürich vom 23. Juni 2015 wiederherzustellen, wobei die Verfügung

der Baudirektion mit der Auflage zu versehen sei, wonach das Gebäude

Assek. Nr. 02 innert 3 Monaten nach Inbetriebnahme des neuen

Forstwerkhofes abzubrechen sei.

2.

Eventualiter: Es sei die gemäss Antrag 1

wiederherzustellende Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 23. Juni

2015.

mit der zusätzlichen Auflage zu versehen, wonach das Lagern von Dieselöl

und Gebinden nicht zulässig sei, solange die Schutzverordnung eine solche

Lagerung nicht explizit erlaubt.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."

In seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 schloss das

Baurekursgericht auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag – unter

Zusprechung einer Parteientschädigung – stellte Pro Natura mit

Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2016. Die Baudirektion beantragte am 16. Juni

2016.

unter Hinweis auf einen Mitbericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie

und Luft (AWEL) Gutheissung des Rechtsmittels. Mit Replik vom 19. September

2016.

und Duplik vom 9. November 2016 hielten die privaten Parteien an

ihren Anträgen fest. Am 21. Dezember 2016 richtete die Holzkorporation A

eine weitere Eingabe an das Verwaltungsgericht. Sodann übermittelte sie am

17.

Februar 2017 den Beschluss des Gemeinderats A vom 18. Januar 2017

betreffend Neufestsetzung des Schutzzonenreglements und der zugehörigen

Schutzzonen sowie am 25. April 2017 die Rechtskraftbestätigung diesbezüglich.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte die Holzkorporation A Kopien von

Kaufverträgen betreffend verschiedene von ihr erworbene Waldparzellen ein.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die

Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen

zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen den vorinstanzlichen Entscheid

erhobenen Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz hat die Legitimation von Pro

Natura gestützt auf Art. 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom

1.

Juli 1966 und der Zürcher Sektion gestützt auf § 338b des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu Recht bejaht.

Desgleichen steht die Befugnis der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen

Holzkorporation A fest, sich mit Beschwerde für die Wiederherstellung der

Baubewilligung zu wehren.

2.

Die von der Vorinstanz am Augenschein getroffenen

Feststellungen können auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 81). Ausserdem geben die Akten über die massgebenden Umstände der

streitbetroffenen Baubewilligung hinreichend Auskunft. Auf einen gerichtlichen

Lokaltermin kann daher verzichtet werden. Ebenso wenig sind anderweitige

Untersuchungen oder Beweiserhebungen erforderlich. Das Verfahren ist daher

spruchreif.

3.

Der Beschwerdeführerin

gehört laut Verfügung der Baudirektion vom 23. Juni 2015 eine Waldfläche

von 181 ha; das Forstrevier umfasst 430 ha. Die jährliche Holznutzung

liegt in den eigenen Wäldern bei rund 1'700 m3 und im gesamten

Revier bei ca. 3'500 m3. In den Jahren 2015–2017 erwarb die

Beschwerdeführerin weitere 7 ha. Die Holzerei erfolgt mit Personal und

Maschinen der Beschwerdeführerin. Die beiden bestehenden Werkhofgebäude

entsprechen betrieblich und umwelttechnisch nicht mehr den heutigen

Anforderungen und sollen daher abgebrochen und durch einen neuen Forstwerkhof

ersetzt werden. Dessen Standort befindet sich bei der Verzweigung von F-Gasse, G-Strasse

und H-Strasse auf einer Waldlichtung im Bereich E zwischen den Ortsteilen A und

I.

Das streitbetroffene

Baugesuch vom 19. Dezember 2014 umfasst einen neuen Werkhof, bestehend aus

einem Hauptgebäude (Grundfläche von 12.70 m bzw. 13.18 m x

28.50

m) sowie einem Schopf (Grundfläche 7.60 m x 12.15 m). Das

Hauptgebäude enthält einen Garagenbereich und einen Bereich mit Betriebsräumen.

Ersterer besteht aus einem Waschplatz von 61 m² und einer Einstellhalle

von 139 m². Im Erdgeschoss des Betriebsteils finden sich eine Werkstatt

(35 m²), ein Tankraum (21 m²), ein Vorraum (21 m²), ein

Heizungsraum (24 m²) und eine Schnitzelkammer (9 m²). Im Obergeschoss

sind ein Büro/Sekretariat (36 m²), ein Aufenthaltsraum (30 m²),

WC/Dusche (11 m²) und eine Garderobe (24 m²) vorgesehen. Der Schopf

dient als Lager und enthält witterungsgeschützte Arbeitsplätze. Die neuen

Gebäude kommen in die Grundwasserschutzzone S3 gemäss kommunaler

Schutzverordnung vom 13. November 2007 zu liegen; die bestehenden Bauten

liegen in der Grundwasserschutzzone 2. Gegenstand eines separaten

Baugesuchs bildet der Fortbestand des benachbarten Gebäudes Vers.-Nr. 02.

Der dortige Aufenthalts- und Pausenraum soll zu einem Ort für öffentliche

Anlässe umgenutzt werden, während das Untergeschoss weiterhin forstlichen

Zwecken diene.

4.

Die Erstellung des neuen

Werkhofs erfordert eine Rodung. Eine solche ist nach Art. 5 des

Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991

grundsätzlich verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt

werden (Abs. 2), wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung

wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und

zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.

das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen

Standort angewiesen sein;

b.

das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;

c.

die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.

Auch wenn die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung erfüllt sind, muss nach

Art. 11 Abs. 1 WaG zudem eine Baubewilligung gemäss den Bestimmungen

des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

(Raumplanungsgesetz; RPG) eingeholt werden. Laut Art. 4 lit. a der

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 gilt

die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für

nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen nicht als Rodung. Sodann hält

Art. 13a WaV fest:

"1 Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe,

gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung

nach Art. 22 RPG errichtet oder geändert werden.

2.

Voraussetzung

einer Bewilligung ist, dass:

a. die Bauten und

Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen;

b. für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr

Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen

angepasst ist; und

c. ihr keine

überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3.

Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des

kantonalen Rechts bleiben vorbehalten."

Laut Art. 22

Abs. 2 lit. a RPG müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der

Nutzungszone entsprechen. Unter welchen Voraussetzungen dies für einen

Forstwerkhof zutrifft, hat das Bundesgericht in den zwei Leitentscheiden BGE

118.

Ib 335 (Sils i. E./Segl) und BGE 123 II 499 (Reinach) erörtert. Im

Fall Sils erkannte die oberste Instanz, dass für Forstbauten im Wald nach den

für die Landwirtschaftszone entwickelten Grundsätzen nur Wirtschaftsgebäude im

einzelbetrieblichen Ausmass zulässig seien. Im konkreten Fall wurden diese

Voraussetzungen für die Erweiterung eines Forstmagazins von rund 90 m²

Bruttogeschossfläche auf eine Fläche von ca. 265 m² und die Erstellung

einer Blockhütte von 30 m² als Umkleide- und Aufenthaltsraum für

Forstarbeiter verneint. Im Fall Reinach würdigte das Gericht solche Bauten als

mit der waldrechtlichen Nutzungsordnung verträglich, wenn sie am vorgesehenen

Standort notwendig und nicht überdimensioniert seien und überdies keine

überwiegenden öffentlichen Interessen missachteten. Zu prüfen sei auch die

Frage, ob sich das Vorhaben nicht ebenso gut in einer Bauzone verwirklichen

lasse bzw. ob die Errichtung im Wald gegenüber dem Standort in einer Bauzone

erheblich vorteilhafter erscheine. Der Bedarf für ein solches Vorhaben sowie

dessen Standort und Dimensionierung könne ausgehend von der nach der

forstlichen Planung vorgesehenen und bislang praktizierten Bewirtschaftung

sowie der Grösse und dem Ertrag des Waldes beurteilt werden. Für die Beurteilung

des betriebswirtschaftlichen Nutzens bzw. der entsprechenden Notwendigkeit

eines Forstwerkhofs im Allgemeinen sei eine Betriebskalkulation mit

Überlegungen zur längerfristigen Ertrags- und Aufwandentwicklung nötig. Dabei

sei die langfristig erzielbare Holzschlagmenge eine Schlüsselgrösse. Gestützt

auf einen Amtsbericht des BUWAL könne ein Forstwerkhof erst bei einem

jährlichen Hiebsatz von 4'800 m3 bis 5'000 m3

pro Jahr wirtschaftlich betrieben werden.

5.

5.1

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, das Koordinationsgebot

gemäss Art. 25a RPG verlange nicht, dass die künftige Nutzung des Gebäudes

Vers.-Nr. 02 zusammen mit dem projektierten Neubau beurteilt werde. Daher

dürfe es Gegenstand eines separaten Baubewilligungsverfahrens bilden. Zu prüfen

sei, ob der Neubau unter Berücksichtigung des Fortbestands des Altbaus

bewilligungsfähig sei. Materiellrechtlich hielt die Vorinstanz unter Hinweis

auf die Materialien fest, dass sich die in den beiden Leitentscheiden BGE 118

Ib 335 (Sils) und 123 II 499 (Reinach) aufgezeigte Rechtslage mit dem

Inkrafttreten von Art. 13a WaV verändert habe. Während die

nationalrätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie zunächst

vorgeschlagen habe, dass forstliche Bauten der lokalen Nutzung des Waldes

dienen müssten, stelle Art. 13a Abs. 2 lit. a WaV nunmehr auf

die regionale Bewirtschaftung ab. Damit sei der Verordnungsgeber von der

bisherigen bundesgerichtlichen Praxis abgewichen, wonach forstrechtliche Bauten

für die Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig sein

müssten, was ein lokales Bedürfnis voraussetze. Den Materialien lasse sich

nicht entnehmen, ob nach neuem Recht weiterhin an einem minimalen Hiebsatz

festzuhalten sei. Wenn der neue Art. 13a WaV darüber nichts aussage,

obschon der Verordnungsgeber den Bundesgerichtsentscheid Reinach habe kennen

müssen, sei daraus abzuleiten, dass die Bewilligungsfähigkeit einer Baute

gemäss den Erwägungen im Fall Sils einzelfallweise geprüft und nicht strikt auf

einen Hiebsatz abgestellt werden müsse. Die Nutzfläche des geplanten Schopfs

sei etwa gleich gross wie jene der beiden bestehenden Hütten. Die von der

Beschwerdeführerin schon seit Jahrzehnten genutzten Betriebsräume seien

angemessen dimensioniert und vollständig ausgelastet. Auch die Schaffung eines

Büroraums im neuen Forstwerkhof lasse sich nicht beanstanden. Dies gelte

allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die heute im Gebäude Vers.-Nr. 02

bestehenden Räumlichkeiten nicht mehr zur Verfügung ständen. Ob und wann ein

Baugesuch für die Umnutzung der Hütte eingereicht werde, sei nicht aktenkundig.

Im Fall eines Weiterbestands von Vers.-Nr. 02 wäre der Forstwerkhof

überdimensioniert. Ob auflageweise der vorgängige Abbruch der Hütte zu

verlangen sei, könne offenbleiben, weil der Neubau die Anforderungen von

Art. 13a WaV nicht erfülle. Nach dessen Abs. 2 lit. a müssten

Bauten und Anlagen nämlich der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen.

Dazu gehöre aber nicht die Ausführung von Arbeiten anderer Holzkorporationen,

die ihre Wälder selbst bewirtschafteten; denn damit übernähme die

Beschwerdeführerin die Funktion eines Lohnunternehmens. Zwar möge der Erwerb

eines Forwarders sinnvoll sein; für dessen Stationierung im Wald statt in einer

Bauzone bestehe jedoch kein Bedarf. Anzumerken bleibe, dass die von der Gemeinde

A gestützt auf §§ 35 f. des kantonalen Einführungsgesetzes zum

Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 am 13. November 2007

erlassene Schutzverordnung in Art. 5.1 untersage, in der Schutzzone S3

Bauten und Anlagen zu erstellen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe

erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert würden. Somit

verbiete sich das im Projekt vorgesehene Lagern von Dieselöl und Gebinden.

5.2

Zur

Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorinstanz die

Begriffe des Bedarfs und der Auslastung in unzulässiger Weise vermenge. Der

Bedarf für einen Forwarder sei offensichtlich ausgewiesen. Eine vollständige

Auslastung dürfe nicht verlangt werden, zumal die Rechtsprechung auch einem

Landwirt erlaube, die im Oekonomiegebäude stationierten Fahrzeuge und Maschinen

an Dritte zu vermieten. Überhaupt könne das genaue Ausmass der Auslastung eines

benötigten Fahrzeugs oder eines Geräts für die Beantwortung der Frage, wie

gross ein Forstwerkhof oder eine Remise geplant werde, nicht ausschlaggebend

sein. Im Licht des Rekursentscheids müsste sie entweder auf den Erwerb eines

Forwarders überhaupt verzichten oder riskieren, für einen solchen keinen

Abstellplatz mieten zu können. Wenn ein Forwarder der umweltschonenden

Bewirtschaftung des eigenen wie des zugepachteten Waldes diene, sei nicht

ersichtlich, weshalb er nicht auch im Wald stationiert werden dürfe. Eventuell

sei die Bewilligung mit der zusätzlichen Auflage zu verknüpfen, dass der

Forwarder nicht in den Wäldern von anderen Korporationen eingesetzt werden

dürfe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das streitbetroffene Gebäude

daher nicht überdimensioniert. Hinsichtlich der gewässerschutzrechtlichen

Aspekte verkenne die Vorinstanz, dass das Schutzzonenreglement widersprüchlich

sei. Wenn in der Schutzzone S2 der – allenfalls zu sanierende – Forstwerkhof

weiterbestehen und die entsprechenden Stoffe gelagert werden dürften, sei

unerfindlich, weshalb die mit dem Projekt angestrebte bessere Lösung in der

Schutzzone S3 ausser Betracht falle. – In Replik wird ergänzend ausgeführt,

falls von einem überdimensionierten Projekt auszugehen wäre, obläge es ihr als

Bauherrschaft, wie das Vorhaben zu verkleinern sei; jedenfalls wäre eine

Auflage für den Fortbestand der Altbauten unzulässig. Wenn schon der Bau eines

neuen Forstwerkhofs keinen minimalen Hiebsatz erfordere, sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die Fahrzeugauslastung von der Vorinstanz derart rigid

beurteilt werde. Dass für die Landwirtschaft entsprechende Richtlinien

beständen, hange mit der ungleich grösseren Anzahl solcher Betriebe zusammen.

Mit der laufenden Revision des Waldgesetzes würden die Voraussetzungen für den

Einsatz von modernen Holzerntemaschinen verbessert.

5.3

Dem halten

die Beschwerdegegnerinnen entgegen, dass das Baugesuch für den Neubau gemeinsam

mit dem Projekt für die künftige Verwendung des Gebäudes Vers.-Nr. 02

hätte beurteilt werden müssen. Die Beschwerdeführerin verteidige nur die

vorgesehene Dimensionierung des Forstwerkhofs, äussere sich jedoch nicht zur

Frage, ob ein solcher auf einen Standort im Wald überhaupt angewiesen sei. Wenn

Art. 13a WaV einen Bedarf als Bewilligungsvoraussetzung verlange, müsse es

für die Grösse eines Forstbetriebs eine Untergrenze geben und diese richte sich

immer noch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Selbst wenn diese unter

der Geltung des neuen Rechts relativiert werden sollte, fehle es an einem

Bedarf, wenn der Mindesthiebsatz – wie hier – wesentlich tiefer liege. Hinzu

komme, dass der geplante Werkhof überdimensioniert sei, gemäss Vorinstanz

hinsichtlich des dort statt in einer Bauzone abzustellenden Forwarders und

gemäss Baudirektion mit Bezug auf die Einstellhalle und den Waschplatz. Die

Vorinstanz habe zu Recht die Auslastung als Kriterium für die Grösse der Anlage

herangezogen, weil es für die Forstwirtschaft keine Richtlinien wie für die

Landwirtschaft gebe. Sollte sich ein Ersatz für die bestehenden Bauten als

bewilligungsfähig erweisen, müsste die bisherige Dimensionierung des Werkhofs

beibehalten werden.

6.

6.1

Gegenstand

der angefochtenen Baubewilligung vom 6. Juli 2015 und der Verfügung der

Baudirektion vom 23. Juni 2015 bildet das Baugesuch der Beschwerdeführerin

vom 19. Dezember 2014. Dieses wurde in der Folge durch die nach § 318

PBG zuständige Baubehörde A sowie die gemäss Anhang zur Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 zuständigen kantonalen Amtsstellen geprüft. Damit

wurde den in Art. 25a RPG festgelegten Grundsätzen der Koordination Genüge

getan, wie die Vor­instanz zutreffend erwogen hat. Dies stellen auch die

Beschwerdegegnerinnen nicht in Abrede. Wenn sie rügen, dass der Fortbestand

bzw. die Sanierung und Umnutzung des Gebäudes Vers.-Nr. 02 nicht in einem

separaten Verfahren geprüft werden dürfe, beschlägt dieser Einwand nicht die

Koordination, sondern den für die Beurteilung des Baugesuchs massgebenden

Sachverhalt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die

Zulässigkeit des Neubaus unter der Annahme überprüft hat, dass das Gebäude

Vers.-Nr. 02 fortbestehe. Dagegen lässt sich nichts einwenden.

6.2

Die

Vorinstanz hat – entgegen der vor Verwaltungsgericht erneuerten Auffassung der

Beschwerdegegnerinnen – die Zulässigkeit eines Neubaus für den Forstwerkhof im

Wald im Grundsatz bejaht, das streitbetroffene Projekt jedoch deswegen für

überdimensioniert und daher mit Art. 13a WaV unvereinbar befunden, weil

der Forwarder nicht im Wald stationiert werden müsse. Da der baurechtliche

Entscheid grundsätzlich eine Einheit darstellt (VGr, 8. Juni 2017,

VB.2017.00004, E. 4.3.1; RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14), war

das Baugesuch schon aus diesem Grund zum Scheitern verurteilt. Denn die dadurch

gebotene wesentliche Verkleinerung des Projekts erfordert dessen grundlegende

Überarbeitung; mittels einer blossen Auflage hätte der Mangel nicht geheilt

werden können (VGr, 8. Juni 2017, VB.2017.00004, E. 4.3.2; RB 1983

Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5).

6.3

Mit der

Vorinstanz ist nicht einzusehen, weshalb der Forwarder auf einen Standort auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 bzw. überhaupt im Wald angewiesen ist. Nach

Darstellung der Beschwerdeführerin soll das Fahrzeug auf einem Forstrevier von

rund 437 ha und zudem noch in Wäldern von L und M zum Einsatz kommen.

Ungeachtet der Eigentumsverhältnisse gilt die Bewirtschaftung des Waldes nach

Art. 1 WaG als wichtige öffentliche Aufgabe (vgl. dazu Stefan M. Jaissle,

Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 3 ff.).

Art. 20 Abs. 1 und 2 WaG hält die Kantone dazu an, für eine

nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu sorgen. Das zürcherische Waldgesetz

vom 7. Juni 1998 enthält in §§ 12 ff. eine ausführliche Regelung

betreffend die Pflege und Nutzung des Waldes. § 26 Abs. 1 des

zürcherischen Waldgesetzes verpflichtet die Gemeinden, mit den Eigentümern von

Privatwald zusammenzuarbeiten. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen

werden, dass die Gemeinde A der Beschwerdeführerin bei der Stationierung des

Forwarders behilflich ist; am zweckmässigsten erscheint wohl ein Parkplatz für

den Forwarder im kommunalen Werkhof. Dass die Bewegungen dieses Fahrzeugs – wie

auch der Fahrzeuge für die Kehrichtentsorgung – gewisse Lärmimmissionen

erzeugen, ist hinzunehmen. Ebenso wenig verlangen hier topografische Gründe

eine Stationierung des Forwarders im Wald; die bewirtschaftete Fläche ist klein

und kompakt, die Zufahrtswege vergleichsweise kurz und das Strassennetz dicht.

Die Bauverweigerung erweist sich daher schon aus diesem Grund

als rechtens.

6.4

Hinsichtlich

der von den Beschwerdegegnerinnen aufgeworfenen Grundsatzfrage, ob der Neubau

eines Forstwerkhofs im Wald überhaupt zulässig sei, hat die Vorinstanz erwogen,

dass nach Inkrafttreten von Art. 13a WaV für die Beurteilung der

Bewilligungsfähigkeit nicht mehr ein minimaler Hiebsatz erforderlich, sondern

der Einzelfall zu prüfen sei. Dieser Schluss, den die Vorinstanz aus den

Gesetzesmaterialien gezogen hat, erscheint keineswegs zwingend. Zwar ist ihr

beizupflichten, dass die Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse gemäss

Art. 13a Abs. 2 lit. a WaV für eine gewisse Flexibilisierung

spricht. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Präzisierung der

Rechtsprechung, die das Bundesgericht im Entscheid BGE 123 II 499 (Reinach)

gegenüber dem Fall BGE 118 Ib 335 (Sils) vorgenommen hat, preiszugeben sei. Ob

nämlich der Bedarf für eine forstliche Baute und Anlage im Sinn von

Art. 13a Abs. 2 lit. b WaV ausgewiesen ist, dürfte sich

weiterhin nach dem längerfristig nachhaltig erzielbaren Holzertrag richten.

Jedenfalls besteht kein Grund zur Annahme, dass die neue Verordnungsbestimmung

die Anforderungen an neue Forstwerkhöfe im Wald generell erleichtern will.

Vorliegend beträgt die jährliche Holznutzung nach

unwidersprochener Feststellung der Vorinstanz rund 1'700 m3 in

den eigenen Wäldern von 181 ha der Beschwerdeführerin und etwa 3'500 m3

im gesamten Revier von 430 ha. Im Lauf des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

hat die Beschwerdeführerin 7 ha zusätzliche Waldfläche erworben. Selbst

wenn der von der Beschwerdeführerin in den fremden Wäldern erzielte Hiebsatz

als nachhaltig betrachtet und zur Holzschlagmenge im eigenen Wald gezählt wird,

liegt das Gesamtvolumen immer noch klar unter der vom Bundesgericht als für

einen rentablen Betrieb erforderlich bezeichneten Mindestmenge von 4'800 m3

bis 5'000 m3. Sodann ist fraglich, ob die Waldbewirtschaftung

nicht auch von einer Bauzone aus vorgenommen werden könnte (vgl. auch

E. 6.6).

6.5

Scheitert

das Bauvorhaben nach dem Gesagten schon an den fehlenden Voraussetzungen nach

der Waldgesetzgebung, so erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage,

ob der Neubau nach den zwischenzeitlich geänderten Rechtsgrundlagen

gewässerschutzrechtlich bewilligungsfähig wäre. Ob und inwieweit dies für die

bestehenden Gebäude zutrifft oder nicht und ob eine Auflage zur Einschränkung

von deren Nutzung zu statuieren sei, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

6.6

Falls

dieser Entscheid in Rechtskraft erwächst und die Beschwerdeführerin weiterhin

einen Neubau des Forstwerkhofs anstrebt, ist ihr zu empfehlen, über die

Grundsatzfrage der Zulässigkeit eines solchen Projekts im Wald einen baurechtlichen

Vorentscheid im Sinn von §§ 323 f. PBG einzuholen. Weil es dabei

massgebend auf die Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmung von Art. 13a

WaV ankommt, die schweizweit einheitlich gehandhabt werden muss, ist den

kantonalen Bewilligungsinstanzen zu empfehlen, vorgängig das Bundesamt für

Raumentwicklung zu begrüssen.

7.

Bei diesem

Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr von

vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine

solche muss aber auch den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen versagt bleiben,

weil sie nicht vertreten waren und sich ihr Aufwand auf die Verteidigung des

Rekursentscheids beschränkt hat.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 4'300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an