VB.2016.00261
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00261
23. August 2018Deutsch19 min
(URT.2018.20114)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2016.00261
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
Holzkorporation A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz,
vertreten durch Pro
Natura Zürich
2. Pro Natura Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
und
1. Baubehörde A,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baubehörde A erteilte der Holzkorporation A am
6. Juli 2015 unter Nebenbestimmungen die Bewilligung für den Neubau eines
Forsthauses samt Einstellhalle für Geräte und Maschinen sowie einen Waschplatz,
ferner für den Neubau eines Nebengebäudes mit Arbeits- und Lagerraum sowie für
den Abbruch von Nebenbauten auf dem in einer Waldlichtung gelegenen Grundstück
Kat.-Nr. 01 im "E". Die Parzelle liegt gemäss Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde A vom 26. Juni 1996 (BZO) ausserhalb der
Bauzonen im Wald. Zuvor hatte die Baudirektion des Kantons Zürich am 23. Juni
2015 u. a. die
forst- und raumplanungsrechtliche sowie die gewässerschutzrechtliche
Bewilligung erteilt.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben die Pro Natura - Schweizerischer Bund
für Naturschutz und Pro Natura Zürich (im Folgenden Pro Natura) am 22. September
2015.
Rekurs und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. Nachdem das
Baurekursgericht einen doppelten Schriftenwechsel und am 8. März 2016
einen Augenschein durchgeführt hatte, hiess es den Rekurs mit Entscheid vom
12.
April 2016 gut und hob die angefochtenen Bewilligungen der Baubehörde A
und der Baudirektion auf.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Mai 2016 liess die
Holzkorporation A dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Baubewilligung vom 6. Juli 2015 sowie die Verfügung der Baudirektion
Kanton Zürich vom 23. Juni 2015 wiederherzustellen, wobei die Verfügung
der Baudirektion mit der Auflage zu versehen sei, wonach das Gebäude
Assek. Nr. 02
a) ab Inbetriebnahme des neuen Forstwerkhofes nicht mehr
genutzt werden darf, bis eine entsprechende Umnutzungsbewilligung vorliegt;
b) abzubrechen ist, sollte dafür nicht innert 24 Monaten
ab Rechtskraft der angefochtenen Baubewilligung ein Baugesuch zur (Um-)Nutzung
des Gebäudes (etwa als Waldhütte für öffentliche Anlässe bzw. als Festhütte)
eingereicht worden sein.
Eventualiter: Es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und
die Baubewilligung vom 6. Juli 2015 sowie die Verfügung der Baudirektion
Kanton Zürich vom 23. Juni 2015 wiederherzustellen, wobei die Verfügung
der Baudirektion mit der Auflage zu versehen sei, wonach das Gebäude
Assek. Nr. 02 innert 3 Monaten nach Inbetriebnahme des neuen
Forstwerkhofes abzubrechen sei.
2.
Eventualiter: Es sei die gemäss Antrag 1
wiederherzustellende Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 23. Juni
2015.
mit der zusätzlichen Auflage zu versehen, wonach das Lagern von Dieselöl
und Gebinden nicht zulässig sei, solange die Schutzverordnung eine solche
Lagerung nicht explizit erlaubt.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."
In seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 schloss das
Baurekursgericht auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag – unter
Zusprechung einer Parteientschädigung – stellte Pro Natura mit
Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2016. Die Baudirektion beantragte am 16. Juni
2016.
unter Hinweis auf einen Mitbericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie
und Luft (AWEL) Gutheissung des Rechtsmittels. Mit Replik vom 19. September
2016.
und Duplik vom 9. November 2016 hielten die privaten Parteien an
ihren Anträgen fest. Am 21. Dezember 2016 richtete die Holzkorporation A
eine weitere Eingabe an das Verwaltungsgericht. Sodann übermittelte sie am
17.
Februar 2017 den Beschluss des Gemeinderats A vom 18. Januar 2017
betreffend Neufestsetzung des Schutzzonenreglements und der zugehörigen
Schutzzonen sowie am 25. April 2017 die Rechtskraftbestätigung diesbezüglich.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte die Holzkorporation A Kopien von
Kaufverträgen betreffend verschiedene von ihr erworbene Waldparzellen ein.
Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen
zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen den vorinstanzlichen Entscheid
erhobenen Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz hat die Legitimation von Pro
Natura gestützt auf Art. 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom
1.
Juli 1966 und der Zürcher Sektion gestützt auf § 338b des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu Recht bejaht.
Desgleichen steht die Befugnis der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen
Holzkorporation A fest, sich mit Beschwerde für die Wiederherstellung der
Baubewilligung zu wehren.
2.
Die von der Vorinstanz am Augenschein getroffenen
Feststellungen können auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 81). Ausserdem geben die Akten über die massgebenden Umstände der
streitbetroffenen Baubewilligung hinreichend Auskunft. Auf einen gerichtlichen
Lokaltermin kann daher verzichtet werden. Ebenso wenig sind anderweitige
Untersuchungen oder Beweiserhebungen erforderlich. Das Verfahren ist daher
spruchreif.
3.
Der Beschwerdeführerin
gehört laut Verfügung der Baudirektion vom 23. Juni 2015 eine Waldfläche
von 181 ha; das Forstrevier umfasst 430 ha. Die jährliche Holznutzung
liegt in den eigenen Wäldern bei rund 1'700 m3 und im gesamten
Revier bei ca. 3'500 m3. In den Jahren 2015–2017 erwarb die
Beschwerdeführerin weitere 7 ha. Die Holzerei erfolgt mit Personal und
Maschinen der Beschwerdeführerin. Die beiden bestehenden Werkhofgebäude
entsprechen betrieblich und umwelttechnisch nicht mehr den heutigen
Anforderungen und sollen daher abgebrochen und durch einen neuen Forstwerkhof
ersetzt werden. Dessen Standort befindet sich bei der Verzweigung von F-Gasse, G-Strasse
und H-Strasse auf einer Waldlichtung im Bereich E zwischen den Ortsteilen A und
I.
Das streitbetroffene
Baugesuch vom 19. Dezember 2014 umfasst einen neuen Werkhof, bestehend aus
einem Hauptgebäude (Grundfläche von 12.70 m bzw. 13.18 m x
28.50
m) sowie einem Schopf (Grundfläche 7.60 m x 12.15 m). Das
Hauptgebäude enthält einen Garagenbereich und einen Bereich mit Betriebsräumen.
Ersterer besteht aus einem Waschplatz von 61 m² und einer Einstellhalle
von 139 m². Im Erdgeschoss des Betriebsteils finden sich eine Werkstatt
(35 m²), ein Tankraum (21 m²), ein Vorraum (21 m²), ein
Heizungsraum (24 m²) und eine Schnitzelkammer (9 m²). Im Obergeschoss
sind ein Büro/Sekretariat (36 m²), ein Aufenthaltsraum (30 m²),
WC/Dusche (11 m²) und eine Garderobe (24 m²) vorgesehen. Der Schopf
dient als Lager und enthält witterungsgeschützte Arbeitsplätze. Die neuen
Gebäude kommen in die Grundwasserschutzzone S3 gemäss kommunaler
Schutzverordnung vom 13. November 2007 zu liegen; die bestehenden Bauten
liegen in der Grundwasserschutzzone 2. Gegenstand eines separaten
Baugesuchs bildet der Fortbestand des benachbarten Gebäudes Vers.-Nr. 02.
Der dortige Aufenthalts- und Pausenraum soll zu einem Ort für öffentliche
Anlässe umgenutzt werden, während das Untergeschoss weiterhin forstlichen
Zwecken diene.
4.
Die Erstellung des neuen
Werkhofs erfordert eine Rodung. Eine solche ist nach Art. 5 des
Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991
grundsätzlich verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt
werden (Abs. 2), wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung
wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und
zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen
Standort angewiesen sein;
b.
das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;
c.
die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
Auch wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung erfüllt sind, muss nach
Art. 11 Abs. 1 WaG zudem eine Baubewilligung gemäss den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(Raumplanungsgesetz; RPG) eingeholt werden. Laut Art. 4 lit. a der
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 gilt
die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für
nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen nicht als Rodung. Sodann hält
Art. 13a WaV fest:
"1 Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe,
gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung
nach Art. 22 RPG errichtet oder geändert werden.
2.
Voraussetzung
einer Bewilligung ist, dass:
a. die Bauten und
Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen;
b. für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr
Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen
angepasst ist; und
c. ihr keine
überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3.
Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des
kantonalen Rechts bleiben vorbehalten."
Laut Art. 22
Abs. 2 lit. a RPG müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der
Nutzungszone entsprechen. Unter welchen Voraussetzungen dies für einen
Forstwerkhof zutrifft, hat das Bundesgericht in den zwei Leitentscheiden BGE
118.
Ib 335 (Sils i. E./Segl) und BGE 123 II 499 (Reinach) erörtert. Im
Fall Sils erkannte die oberste Instanz, dass für Forstbauten im Wald nach den
für die Landwirtschaftszone entwickelten Grundsätzen nur Wirtschaftsgebäude im
einzelbetrieblichen Ausmass zulässig seien. Im konkreten Fall wurden diese
Voraussetzungen für die Erweiterung eines Forstmagazins von rund 90 m²
Bruttogeschossfläche auf eine Fläche von ca. 265 m² und die Erstellung
einer Blockhütte von 30 m² als Umkleide- und Aufenthaltsraum für
Forstarbeiter verneint. Im Fall Reinach würdigte das Gericht solche Bauten als
mit der waldrechtlichen Nutzungsordnung verträglich, wenn sie am vorgesehenen
Standort notwendig und nicht überdimensioniert seien und überdies keine
überwiegenden öffentlichen Interessen missachteten. Zu prüfen sei auch die
Frage, ob sich das Vorhaben nicht ebenso gut in einer Bauzone verwirklichen
lasse bzw. ob die Errichtung im Wald gegenüber dem Standort in einer Bauzone
erheblich vorteilhafter erscheine. Der Bedarf für ein solches Vorhaben sowie
dessen Standort und Dimensionierung könne ausgehend von der nach der
forstlichen Planung vorgesehenen und bislang praktizierten Bewirtschaftung
sowie der Grösse und dem Ertrag des Waldes beurteilt werden. Für die Beurteilung
des betriebswirtschaftlichen Nutzens bzw. der entsprechenden Notwendigkeit
eines Forstwerkhofs im Allgemeinen sei eine Betriebskalkulation mit
Überlegungen zur längerfristigen Ertrags- und Aufwandentwicklung nötig. Dabei
sei die langfristig erzielbare Holzschlagmenge eine Schlüsselgrösse. Gestützt
auf einen Amtsbericht des BUWAL könne ein Forstwerkhof erst bei einem
jährlichen Hiebsatz von 4'800 m3 bis 5'000 m3
pro Jahr wirtschaftlich betrieben werden.
5.
5.1
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, das Koordinationsgebot
gemäss Art. 25a RPG verlange nicht, dass die künftige Nutzung des Gebäudes
Vers.-Nr. 02 zusammen mit dem projektierten Neubau beurteilt werde. Daher
dürfe es Gegenstand eines separaten Baubewilligungsverfahrens bilden. Zu prüfen
sei, ob der Neubau unter Berücksichtigung des Fortbestands des Altbaus
bewilligungsfähig sei. Materiellrechtlich hielt die Vorinstanz unter Hinweis
auf die Materialien fest, dass sich die in den beiden Leitentscheiden BGE 118
Ib 335 (Sils) und 123 II 499 (Reinach) aufgezeigte Rechtslage mit dem
Inkrafttreten von Art. 13a WaV verändert habe. Während die
nationalrätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie zunächst
vorgeschlagen habe, dass forstliche Bauten der lokalen Nutzung des Waldes
dienen müssten, stelle Art. 13a Abs. 2 lit. a WaV nunmehr auf
die regionale Bewirtschaftung ab. Damit sei der Verordnungsgeber von der
bisherigen bundesgerichtlichen Praxis abgewichen, wonach forstrechtliche Bauten
für die Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig sein
müssten, was ein lokales Bedürfnis voraussetze. Den Materialien lasse sich
nicht entnehmen, ob nach neuem Recht weiterhin an einem minimalen Hiebsatz
festzuhalten sei. Wenn der neue Art. 13a WaV darüber nichts aussage,
obschon der Verordnungsgeber den Bundesgerichtsentscheid Reinach habe kennen
müssen, sei daraus abzuleiten, dass die Bewilligungsfähigkeit einer Baute
gemäss den Erwägungen im Fall Sils einzelfallweise geprüft und nicht strikt auf
einen Hiebsatz abgestellt werden müsse. Die Nutzfläche des geplanten Schopfs
sei etwa gleich gross wie jene der beiden bestehenden Hütten. Die von der
Beschwerdeführerin schon seit Jahrzehnten genutzten Betriebsräume seien
angemessen dimensioniert und vollständig ausgelastet. Auch die Schaffung eines
Büroraums im neuen Forstwerkhof lasse sich nicht beanstanden. Dies gelte
allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die heute im Gebäude Vers.-Nr. 02
bestehenden Räumlichkeiten nicht mehr zur Verfügung ständen. Ob und wann ein
Baugesuch für die Umnutzung der Hütte eingereicht werde, sei nicht aktenkundig.
Im Fall eines Weiterbestands von Vers.-Nr. 02 wäre der Forstwerkhof
überdimensioniert. Ob auflageweise der vorgängige Abbruch der Hütte zu
verlangen sei, könne offenbleiben, weil der Neubau die Anforderungen von
Art. 13a WaV nicht erfülle. Nach dessen Abs. 2 lit. a müssten
Bauten und Anlagen nämlich der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen.
Dazu gehöre aber nicht die Ausführung von Arbeiten anderer Holzkorporationen,
die ihre Wälder selbst bewirtschafteten; denn damit übernähme die
Beschwerdeführerin die Funktion eines Lohnunternehmens. Zwar möge der Erwerb
eines Forwarders sinnvoll sein; für dessen Stationierung im Wald statt in einer
Bauzone bestehe jedoch kein Bedarf. Anzumerken bleibe, dass die von der Gemeinde
A gestützt auf §§ 35 f. des kantonalen Einführungsgesetzes zum
Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 am 13. November 2007
erlassene Schutzverordnung in Art. 5.1 untersage, in der Schutzzone S3
Bauten und Anlagen zu erstellen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe
erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert würden. Somit
verbiete sich das im Projekt vorgesehene Lagern von Dieselöl und Gebinden.
5.2
Zur
Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorinstanz die
Begriffe des Bedarfs und der Auslastung in unzulässiger Weise vermenge. Der
Bedarf für einen Forwarder sei offensichtlich ausgewiesen. Eine vollständige
Auslastung dürfe nicht verlangt werden, zumal die Rechtsprechung auch einem
Landwirt erlaube, die im Oekonomiegebäude stationierten Fahrzeuge und Maschinen
an Dritte zu vermieten. Überhaupt könne das genaue Ausmass der Auslastung eines
benötigten Fahrzeugs oder eines Geräts für die Beantwortung der Frage, wie
gross ein Forstwerkhof oder eine Remise geplant werde, nicht ausschlaggebend
sein. Im Licht des Rekursentscheids müsste sie entweder auf den Erwerb eines
Forwarders überhaupt verzichten oder riskieren, für einen solchen keinen
Abstellplatz mieten zu können. Wenn ein Forwarder der umweltschonenden
Bewirtschaftung des eigenen wie des zugepachteten Waldes diene, sei nicht
ersichtlich, weshalb er nicht auch im Wald stationiert werden dürfe. Eventuell
sei die Bewilligung mit der zusätzlichen Auflage zu verknüpfen, dass der
Forwarder nicht in den Wäldern von anderen Korporationen eingesetzt werden
dürfe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das streitbetroffene Gebäude
daher nicht überdimensioniert. Hinsichtlich der gewässerschutzrechtlichen
Aspekte verkenne die Vorinstanz, dass das Schutzzonenreglement widersprüchlich
sei. Wenn in der Schutzzone S2 der – allenfalls zu sanierende – Forstwerkhof
weiterbestehen und die entsprechenden Stoffe gelagert werden dürften, sei
unerfindlich, weshalb die mit dem Projekt angestrebte bessere Lösung in der
Schutzzone S3 ausser Betracht falle. – In Replik wird ergänzend ausgeführt,
falls von einem überdimensionierten Projekt auszugehen wäre, obläge es ihr als
Bauherrschaft, wie das Vorhaben zu verkleinern sei; jedenfalls wäre eine
Auflage für den Fortbestand der Altbauten unzulässig. Wenn schon der Bau eines
neuen Forstwerkhofs keinen minimalen Hiebsatz erfordere, sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Fahrzeugauslastung von der Vorinstanz derart rigid
beurteilt werde. Dass für die Landwirtschaft entsprechende Richtlinien
beständen, hange mit der ungleich grösseren Anzahl solcher Betriebe zusammen.
Mit der laufenden Revision des Waldgesetzes würden die Voraussetzungen für den
Einsatz von modernen Holzerntemaschinen verbessert.
5.3
Dem halten
die Beschwerdegegnerinnen entgegen, dass das Baugesuch für den Neubau gemeinsam
mit dem Projekt für die künftige Verwendung des Gebäudes Vers.-Nr. 02
hätte beurteilt werden müssen. Die Beschwerdeführerin verteidige nur die
vorgesehene Dimensionierung des Forstwerkhofs, äussere sich jedoch nicht zur
Frage, ob ein solcher auf einen Standort im Wald überhaupt angewiesen sei. Wenn
Art. 13a WaV einen Bedarf als Bewilligungsvoraussetzung verlange, müsse es
für die Grösse eines Forstbetriebs eine Untergrenze geben und diese richte sich
immer noch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Selbst wenn diese unter
der Geltung des neuen Rechts relativiert werden sollte, fehle es an einem
Bedarf, wenn der Mindesthiebsatz – wie hier – wesentlich tiefer liege. Hinzu
komme, dass der geplante Werkhof überdimensioniert sei, gemäss Vorinstanz
hinsichtlich des dort statt in einer Bauzone abzustellenden Forwarders und
gemäss Baudirektion mit Bezug auf die Einstellhalle und den Waschplatz. Die
Vorinstanz habe zu Recht die Auslastung als Kriterium für die Grösse der Anlage
herangezogen, weil es für die Forstwirtschaft keine Richtlinien wie für die
Landwirtschaft gebe. Sollte sich ein Ersatz für die bestehenden Bauten als
bewilligungsfähig erweisen, müsste die bisherige Dimensionierung des Werkhofs
beibehalten werden.
6.
6.1
Gegenstand
der angefochtenen Baubewilligung vom 6. Juli 2015 und der Verfügung der
Baudirektion vom 23. Juni 2015 bildet das Baugesuch der Beschwerdeführerin
vom 19. Dezember 2014. Dieses wurde in der Folge durch die nach § 318
PBG zuständige Baubehörde A sowie die gemäss Anhang zur Bauverfahrensverordnung
vom 3. Dezember 1997 zuständigen kantonalen Amtsstellen geprüft. Damit
wurde den in Art. 25a RPG festgelegten Grundsätzen der Koordination Genüge
getan, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Dies stellen auch die
Beschwerdegegnerinnen nicht in Abrede. Wenn sie rügen, dass der Fortbestand
bzw. die Sanierung und Umnutzung des Gebäudes Vers.-Nr. 02 nicht in einem
separaten Verfahren geprüft werden dürfe, beschlägt dieser Einwand nicht die
Koordination, sondern den für die Beurteilung des Baugesuchs massgebenden
Sachverhalt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Zulässigkeit des Neubaus unter der Annahme überprüft hat, dass das Gebäude
Vers.-Nr. 02 fortbestehe. Dagegen lässt sich nichts einwenden.
6.2
Die
Vorinstanz hat – entgegen der vor Verwaltungsgericht erneuerten Auffassung der
Beschwerdegegnerinnen – die Zulässigkeit eines Neubaus für den Forstwerkhof im
Wald im Grundsatz bejaht, das streitbetroffene Projekt jedoch deswegen für
überdimensioniert und daher mit Art. 13a WaV unvereinbar befunden, weil
der Forwarder nicht im Wald stationiert werden müsse. Da der baurechtliche
Entscheid grundsätzlich eine Einheit darstellt (VGr, 8. Juni 2017,
VB.2017.00004, E. 4.3.1; RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14), war
das Baugesuch schon aus diesem Grund zum Scheitern verurteilt. Denn die dadurch
gebotene wesentliche Verkleinerung des Projekts erfordert dessen grundlegende
Überarbeitung; mittels einer blossen Auflage hätte der Mangel nicht geheilt
werden können (VGr, 8. Juni 2017, VB.2017.00004, E. 4.3.2; RB 1983
Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5).
6.3
Mit der
Vorinstanz ist nicht einzusehen, weshalb der Forwarder auf einen Standort auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 bzw. überhaupt im Wald angewiesen ist. Nach
Darstellung der Beschwerdeführerin soll das Fahrzeug auf einem Forstrevier von
rund 437 ha und zudem noch in Wäldern von L und M zum Einsatz kommen.
Ungeachtet der Eigentumsverhältnisse gilt die Bewirtschaftung des Waldes nach
Art. 1 WaG als wichtige öffentliche Aufgabe (vgl. dazu Stefan M. Jaissle,
Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 3 ff.).
Art. 20 Abs. 1 und 2 WaG hält die Kantone dazu an, für eine
nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu sorgen. Das zürcherische Waldgesetz
vom 7. Juni 1998 enthält in §§ 12 ff. eine ausführliche Regelung
betreffend die Pflege und Nutzung des Waldes. § 26 Abs. 1 des
zürcherischen Waldgesetzes verpflichtet die Gemeinden, mit den Eigentümern von
Privatwald zusammenzuarbeiten. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen
werden, dass die Gemeinde A der Beschwerdeführerin bei der Stationierung des
Forwarders behilflich ist; am zweckmässigsten erscheint wohl ein Parkplatz für
den Forwarder im kommunalen Werkhof. Dass die Bewegungen dieses Fahrzeugs – wie
auch der Fahrzeuge für die Kehrichtentsorgung – gewisse Lärmimmissionen
erzeugen, ist hinzunehmen. Ebenso wenig verlangen hier topografische Gründe
eine Stationierung des Forwarders im Wald; die bewirtschaftete Fläche ist klein
und kompakt, die Zufahrtswege vergleichsweise kurz und das Strassennetz dicht.
Die Bauverweigerung erweist sich daher schon aus diesem Grund
als rechtens.
6.4
Hinsichtlich
der von den Beschwerdegegnerinnen aufgeworfenen Grundsatzfrage, ob der Neubau
eines Forstwerkhofs im Wald überhaupt zulässig sei, hat die Vorinstanz erwogen,
dass nach Inkrafttreten von Art. 13a WaV für die Beurteilung der
Bewilligungsfähigkeit nicht mehr ein minimaler Hiebsatz erforderlich, sondern
der Einzelfall zu prüfen sei. Dieser Schluss, den die Vorinstanz aus den
Gesetzesmaterialien gezogen hat, erscheint keineswegs zwingend. Zwar ist ihr
beizupflichten, dass die Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse gemäss
Art. 13a Abs. 2 lit. a WaV für eine gewisse Flexibilisierung
spricht. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Präzisierung der
Rechtsprechung, die das Bundesgericht im Entscheid BGE 123 II 499 (Reinach)
gegenüber dem Fall BGE 118 Ib 335 (Sils) vorgenommen hat, preiszugeben sei. Ob
nämlich der Bedarf für eine forstliche Baute und Anlage im Sinn von
Art. 13a Abs. 2 lit. b WaV ausgewiesen ist, dürfte sich
weiterhin nach dem längerfristig nachhaltig erzielbaren Holzertrag richten.
Jedenfalls besteht kein Grund zur Annahme, dass die neue Verordnungsbestimmung
die Anforderungen an neue Forstwerkhöfe im Wald generell erleichtern will.
Vorliegend beträgt die jährliche Holznutzung nach
unwidersprochener Feststellung der Vorinstanz rund 1'700 m3 in
den eigenen Wäldern von 181 ha der Beschwerdeführerin und etwa 3'500 m3
im gesamten Revier von 430 ha. Im Lauf des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
hat die Beschwerdeführerin 7 ha zusätzliche Waldfläche erworben. Selbst
wenn der von der Beschwerdeführerin in den fremden Wäldern erzielte Hiebsatz
als nachhaltig betrachtet und zur Holzschlagmenge im eigenen Wald gezählt wird,
liegt das Gesamtvolumen immer noch klar unter der vom Bundesgericht als für
einen rentablen Betrieb erforderlich bezeichneten Mindestmenge von 4'800 m3
bis 5'000 m3. Sodann ist fraglich, ob die Waldbewirtschaftung
nicht auch von einer Bauzone aus vorgenommen werden könnte (vgl. auch
E. 6.6).
6.5
Scheitert
das Bauvorhaben nach dem Gesagten schon an den fehlenden Voraussetzungen nach
der Waldgesetzgebung, so erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage,
ob der Neubau nach den zwischenzeitlich geänderten Rechtsgrundlagen
gewässerschutzrechtlich bewilligungsfähig wäre. Ob und inwieweit dies für die
bestehenden Gebäude zutrifft oder nicht und ob eine Auflage zur Einschränkung
von deren Nutzung zu statuieren sei, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
6.6
Falls
dieser Entscheid in Rechtskraft erwächst und die Beschwerdeführerin weiterhin
einen Neubau des Forstwerkhofs anstrebt, ist ihr zu empfehlen, über die
Grundsatzfrage der Zulässigkeit eines solchen Projekts im Wald einen baurechtlichen
Vorentscheid im Sinn von §§ 323 f. PBG einzuholen. Weil es dabei
massgebend auf die Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmung von Art. 13a
WaV ankommt, die schweizweit einheitlich gehandhabt werden muss, ist den
kantonalen Bewilligungsinstanzen zu empfehlen, vorgängig das Bundesamt für
Raumentwicklung zu begrüssen.
7.
Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr von
vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine
solche muss aber auch den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen versagt bleiben,
weil sie nicht vertreten waren und sich ihr Aufwand auf die Verteidigung des
Rekursentscheids beschränkt hat.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellkosten,
Fr. 4'300.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…