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Entscheid

VB.2016.00262

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00262

11. Juli 2016Deutsch14 min

(URT.2016.18211)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1997 geborener Schüler einer zweiten Klasse der

Informatikmittelschule (IMS) an der Kantonsschule B, erfüllte Ende des

Herbstsemesters 2015/16 die Promotionsvoraussetzungen nicht. Am 8. Februar

2016 teilte die Schulleitung seinen Eltern mit, der Klassenkonvent habe

anlässlich seiner letzten Sitzung "auf Grund des Promotionsreglementes"

beschlossen, ihren Sohn "aus der Klasse abzuweisen", da seine Leistungen

"im Zeugnis für das aktuelle Semester erneut ungenügend" seien.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 20./22. Februar

2016.

an die Bildungsdirektion, welche das

Rechtsmittel mit Verfügung vom 25. April 2016 abwies.

III.

Am 12. Mai 2016 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung der

Bildungsdirektion vom 25. April 2016 sei aufzuheben und die Kantonsschule B

anzuweisen, ihn in Anwendung des Promotionsreglements für die kantonalen

Handelsmittelschulen (HMS) vom 10. Januar 1995 (PromotionsR HMS,

LS 413.251.5) für das Frühlingssemsester 2016 zu promovieren. Die

Kantonsschule B verzichtete am 23. Mai 2016 auf eine Beschwerdeantwort;

die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 auf

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend

erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen von

Schulorganen kantonaler Mittelschulen gegeben (§ 39 Abs. 1 in

Verbindung mit § 9 Abs. 5 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni

1999.

[LS 413.21] sowie § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005

[LS 172.1], § 58 Abs. 1 f. sowie Anhang 1 lit. F

Ziff. 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der

kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11] und den

§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 sowie

§ 19a VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

2.1

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MittelschulG übt die Lehrerschaft ihre Mitwirkungsrechte im

Gesamtkonvent und in den Klassenkonventen aus. Der Klassenkonvent entscheidet

über Fragen, welche die Schülerinnen und Schüler der Klasse betreffen (§ 9

Abs. 5 MittelschulG). Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse,

die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein

Mitglied der Schulleitung; der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über

Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über Promotionen (§§ 17 Abs. 1

Satz 1 und 18 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar

2000.

[LS 413.211]). Für Schülerinnen und Schüler

der IMS gelten dabei eigene Promotionsbestimmungen, welche sich im Promotionsreglement

für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen vom 15. April

2013.

(PromotionsR IMS, LS 413.251.51) umschrieben

finden.

Gemäss § 3 PromotionsR IMS sind die Bedingungen für die definitive Aufnahme bzw. Promotion erfüllt, wenn der Notendurchschnitt

mindestens 4 beträgt (lit. a), keine Notenabweichungen

von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4 vorliegen (lit. b) sowie nicht

mehr als zwei Fachnoten unter 4 erteilt werden (lit. c).

Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die definitive Promotion

nicht erfüllen, werden am Ende der Probezeit

abgewiesen, am Ende einer Zeugnisperiode ins Provisorium versetzt oder nicht

promoviert; nicht promoviert wird, wer während der ganzen Ausbildung an der

Informatikmittelschule einmal im Provisorium war (§ 4 PromotionsR IMS). Wer nicht promoviert wurde, ist zur Repetition

in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen, wobei während der ganzen Dauer der Ausbildung an der IMS nur einmal

repetiert werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 PromotionsR IMS).

2.2

Seinem Zeugnis vom

5.

Februar 2016 zufolge wies der Beschwerdeführer im Herbstsemester 2015/16

in drei promotionsrelevanten Fächern (Deutsch,

Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht sowie Geschichte und Staatslehre) ungenügende

Noten auf, womit er die Voraussetzung nach § 3

lit. c PromotionsR IMS für eine definitive Promotion nicht erfüllte. Nachdem

der Klassenkonvent – gemäss den insofern unbestritten gebliebenen Angaben der

Beschwerdegegnerin – bereits einmal entschieden hatte, den Beschwerdeführer nur

provisorisch zu promovieren, und dieser zudem das zweite Schuljahr schon einmal

repetieren musste, war dies nicht erneut möglich (vgl. § 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 6

Abs. 1 PromotionsR). Der Beschwerdeführer wurde

deshalb nicht promoviert.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer

bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen für eine definitive Promotion gemäss

§ 3 PromotionsR IMS bei ihm im Herbstsemester 2015/16 nicht gegeben seien.

Er macht indes geltend, nicht das Promotionsreglement für die kantonalen

Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen, sondern jenes für die

kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 sei auf die Beurteilung seiner schulischen Leistungen im Herbstsemester

2015/16 anzuwenden. Als er sich im Herbst 2012 "für das Bildungsangebot

Informatikmittelschule angemeldet und die Aufnahmeprüfung absolviert"

habe, sei Letzteres bzw. seien die darin statuierten

Promotionsbestimmungen "Teil dieses Bildungsangebot[s]" gewesen. Mit Inkrafttreten des Promotionsreglements

für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen seien diese

Bestimmungen "und damit das angenommene Angebot […] einseitig und ohne mein Einverständnis und ohne zwingenden Grund zu meinem Nachteil abgeändert" worden, worin "ein

Vertragsbruch und eine Verletzung von Treu und Glauben" zu sehen sei.

3.2

Das Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an

Handelsmittelschulen trat auf Beginn des Schuljahres

2013/14 (19. August 2013) in Kraft. Es löste das Promotionsreglement für

die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 ab, welches bis

dahin sinngemäss auch für die Schülerinnen und Schüler

der IMS Geltung beanspruchte, und entspricht diesem inhaltlich in weiten

Teilen. In Abweichung von § 3 PromotionsR IMS setzt dessen Äquivalent im Promotionsreglement

für die kantonalen Handelsmittelschulen für die

definitive Promotion allerdings "lediglich"

voraus, dass neben einem Notendurchschnitt von mindestens 4 (§ 3 lit. a PromotionsR HMS) keine Notenabweichungen von insgesamt mehr als

2.

½ Punkten (§ 3 lit. b PromotionsR HMS) sowie nicht mehr als drei

Fachnoten unter 4 vorliegen (§ 3 lit. c PromotionsR HMS). Die auf den

ersten Blick strengere Regelung in § 3 PromotionsR IMS begründet der

Bildungsrat als Reglementgeber damit, dass die IMS über zwei

promotionsrelevante Fächer weniger als die HMS verfüge, was eine

verhältnismässige Kürzung des Umfangs der zulässigen Notenabweichungen sowie

der Anzahl ungenügender Fachnoten rechtfertige (vgl.

zum Ganzen Beschluss des Bildungsrats vom 15. April 2013, Ziff. 15

"Informatikmittelschulen. Promotionsreglement [Neuerlass]",

S. 2 f., abrufbar unter www.bi.zh.ch > Bildungsrat >

Beschlussarchiv; ferner ABl 2013-05-03).

Ungeachtet der sachlichen Rechtfertigung

der fraglichen Promotionsbestimmung ist dem Beschwerdeführer vor diesem

Hintergrund jedenfalls insoweit zuzustimmen, als er vorbringt, das auf die

Beurteilung seiner schulischen Leistungen sowie auf seine

Promotion anwendbare Recht sei seit seiner Anmeldung zur IMS im Herbst 2012 zu

seinem Nachteil geändert worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er in seinem

Vertrauen auf die unveränderte Weitergeltung der zu diesem Zeitpunkt geltenden

Promotionsbestimmungen zu schützen wäre. Von vornherein fehl geht denn auch die

diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers, die Änderung der Rechtsgrundlage

bzw. Anwendung des Promotionsreglements für die kantonalen Informatikmittelschulen

an Handelsmittelschulen stelle einen Vertragsbruch dar und die

Beschwerdegegnerin sei auf der im Zeitpunkt des

"Vertragsschlusses" geltende Rechtslage zu behaften. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwägt, trat der Beschwerdeführer mit Eintritt in die IMS als Schüler und Anstaltsnutzer

in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin (sogenanntes

Sonderstatusverhältnis; vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,

2.

A., Bern etc. 2003,

S. 68 f., auch zum Folgenden). Anders als etwa bei Eingehen eines privaten

Vertragsverhältnisses ist diese ihm gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt

ausgestattet und lassen sich die gegenseitigen Rechtsbeziehungen grundsätzlich

nicht aushandeln. Das (Sonderstatus-)Verhältnis

muss sich vielmehr auf eine gesetzliche Grundlage stützen können. Derartige

Rechtssetzungsakte wiederum stellen in aller Regel keine Vertrauensgrundlage

dar, aus der ein Anspruch auf (begrenzte) Weitergeltung

bisherigen Rechts abgeleitet werden könnte, da sie zu wenig bestimmt sind, um gewisse

Erwartungen zu wecken, und zudem gemäss dem demokratischen Prinzip jederzeit

abgeändert werden können (René

Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,

Bd. I, Bern 2012, Rz. 1977 und 2043; vgl. ferner BGE 130 I 26 E. 8.1).

Grundsätzlich kann niemand auf die unveränderte Fortdauer des Rechts vertrauen

(vgl. BGE 133 II 1 E. 4.3.3). Folglich

ergibt sich aus dem in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kein Anspruch auf

Schutz vor Gesetzesänderungen; im Gegenteil steht der Anspruch auf

Vertrauensschutz im Allgemeinen unter dem Vorbehalt von Rechtsänderungen (BGr, 20. April

2012,2C_158/2012, E. 3.4, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Felix

Uhlmann, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre, in:

Felix Uhlmann [Hrsg.], Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der

Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, Zürich/St. Gallen 2014, S. 33 ff., 48). Auf den vorliegenden Fall bezogen

bedeutet dies, dass selbst Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung unter

Geltung eines bestimmten Promotionsreglements aufgenommen haben, nicht generell

davor geschützt sind, jene auch in jedem Fall nach den

ursprünglichen Promotionsbedingungen beenden zu können. Ihren

Individualinteressen steht insoweit das Interesse des Gesetzgebers entgegen, das

Bildungsangebot und damit einhergehende Promotionsreglemente zu ändern.

Anders verhält es sich nur, wenn eine

Rechtsänderung gegen das Rückwirkungsverbot verstösst, das bisherige Gesetz

selbst eine Zusicherung oder Vertrauensgrundlage enthält, dass eine Bestimmung

während einer gewissen Zeitdauer unverändert Geltung hat, oder durch das

bisherige Recht begründete wohlerworbene Rechte durch die Gesetzesänderung

tangiert werden. Der Vertrauensschutz vermag einer Rechtsänderung ferner dann

entgegenzustehen, wenn der oder die Private durch eine unvorhersehbare

Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in seinen bzw. ihren gestützt auf die

bisherige Rechtslage getätigten Dispositionen getroffen wird und keine

Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage besteht, wobei abzuklären ist,

ab wann er oder sie grundsätzlich mit der Rechtsänderung rechnen musste (vgl.

zum Ganzen Wiederkehr/Richli, Rz. 2044 ff.

mit Hinweisen).

3.3

Der Beschwerdeführer trat am 19. August 2013

– und damit mit Inkrafttreten des Promotionsreglements für die kantonalen

Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen –

in die erste Klasse der IMS ein. Dieses kann im Fall

des Beschwerdeführers somit von vornherein lediglich auf Sachverhalte zur

Anwendung gelangen, welche sich vollumfänglich nach seinem Inkrafttreten

verwirklicht haben, das heisst erst danach entstanden sind, weshalb weder eine

echte noch eine unechte Rückwirkung vorliegt (vgl. zu diesen Begriffen Wiederkehr/Richli, Rz. 842 und 867; ferner BGE 118 Ia 245

E. 4). Erst mit Beginn der Ausbildung an der IMS am 19. August 2013

nahm der Beschwerdeführer am Unterricht der IMS teil und erbrachte er

schulische Leistungen, welche im Zeugnis mit einer Note bewertet werden und in

der Folge Grundlage eines Promotionsentscheids der Beschwerdegegnerin bilden

konnten. Den unbestritten gebliebenen Angaben Letzterer zufolge wurden

entsprechend sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Promotionsentscheide

auf Grundlage des neuen Rechts getroffen, so insbesondere auch die beiden –

unangefochten gebliebenen – Entscheide über seine provisorische Promotion im

Herbstsemester 2014/15 und die Repetition nach dem

Frühlingssemester 2015. Das Promotionsreglement für die kantonalen

Handelsmittelschulen vermochte dem Beschwerdeführer insofern keinerlei

Ansprüche gegenüber dem Staat zu verschaffen, geschweige denn eigentliche

wohlerworbene Rechte zu begründen (vgl. zu diesem

Begriff Wiederkehr/Richli, Rz. 861; ferner BGE 122 I 328 E. 7a). Allein in dem Umstand, dass bei Anmeldung des

Beschwerdeführers zum Schulbesuch im Herbst 2012 aus seiner Sicht günstigere

Promotionsbestimmungen galten, kann keine besonders zugesicherte, qualifizierte

Rechtsposition erblickt werden. Selbst wenn daher mit dem Beschwerdeführer

davon ausgegangen würde, dass nicht der Ausbildungsbeginn, sondern bereits die

Anmeldung zum Schulbesuch massgeblicher zeitlicher Anknüpfungspunkt sei, läge

lediglich eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung vor.

Es ist sodann kein Grund ersichtlich,

weshalb der Beschwerdeführer auf die unveränderte Weitergeltung des bei Anmeldung zum Schulbesuch geltenden Rechts hätte vertrauen dürfen. So wurde die Möglichkeit, einen

Informatiklehrgang an Handelsmittelschulen zu besuchen, im Kanton Zürich ab dem

Jahr 1999 zunächst nur versuchsweise an einzelnen Mittelschulen eingeführt,

wobei während der zeitlich befristeten Pilotphase noch kein gesondertes

Promotionsreglement geschaffen, sondern behelfsweise auf dasjenige für die Handelsmittelschulen

zurückgegriffen wurde. Erst mit Abschluss des Projekts und definitiver

Einführung der IMS als Informatiklehrgang der HMS im August 2010 sah sich der

Bildungsrat überhaupt veranlasst, gestützt auf § 4 Ziff. 1 und

§ 15 Abs. 1 Satz 2 MittelschulG ein solches an die

Besonderheiten des Lehrgangs angepasstes Promotionsreglement für die IMS zu

erlassen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Bildungsrats

vom 15. April 2013, Ziff. 15 "Informatikmittelschulen.

Promotionsreglement [Neuerlass]", S. 1 f., abrufbar unter www.bi.zh.ch >

Bildungsrat > Beschlussarchiv; Verfügung der Bildungsdirektion vom

27.

August 2010, abrufbar unter www.mba.zh.ch >

Maturitätsschulen > Rechtliche Grundlagen > Führungshandbuch > 05 03). Dies schliesst für sich schon aus, dass

ein begründetes Vertrauen auf unveränderte Weitergeltung der bisherigen – sinngemäss

anwendbaren – Regelung entstehen konnte. Der Beschluss des Bildungsrats über

den (Neu-)Erlass des Promotionsreglements für die kantonale Informatikmittelschulen

an Handelsmittelschulen wurde zudem noch vor Beginn des neuen Schuljahrs am

3.

Mai 2013 im Amtsblatt publiziert (ABl 2013-05-03),

am 19. Juli 2013 folgte die Publikation des Reglements in der offiziellen

Gesetzessammlung (OS 68, 254). Von einem unvorhersehbaren Inkrafttreten der

neuen Promotionsbestimmungen kann somit keine Rede sein. Aber selbst wenn dem

nicht so wäre, greift der Vertrauensschutz vorliegend schon deshalb nicht, weil

nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer sich in Kenntnis der

(damals noch geplanten) Änderung der für den Lehrgang massgeblichen

Promotionsbestimmungen gar nicht erst für diesen angemeldet bzw. "das

Bildungsangebot nicht angenommen" hätte. Eine nachteilige Disposition des

Beschwerdeführers im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage liegt deshalb

nicht vor.

4.

4.1

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer

schliesslich, wenn er vorbringt, mit der vom Bildungsrat in § 8

PromotionsR IMS getroffenen Übergangsregelung, nach

welcher das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen für

diejenigen Schülerinnen und Schüler,

welche – anders als der Beschwerdeführer – ihre Ausbildung vor dem Schuljahr

2013/14 begonnen haben, auch weiterhin gelte, gehe eine "unfaire

Ungleichbehandlung und eine Verletzung der Rechtsgleichheit" einher.

4.2

Nach dem Grundsatz

der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach

Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner

Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung

wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen

Tatsache rechtliche Unterschei­dungen getroffen werden, für die ein

vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,

oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten

getroffen werden müssen (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 121 E. 5.3, 136 I 1 E. 4.1, 135 V 361 E. 5.4.1).

Vorliegend hat

sich der Bildungsrat mit der in § 8 PromotionsR IMS getroffenen

Übergangsregelung gegen eine Rückwirkung der neu geschaffenen

Promotionsbestimmungen entschieden (vgl. vorn 3.3). Sämtliche Schülerinnen

und Schüler, welche ihre Ausbildung noch vor Inkrafttreten des

Promotionsreglements für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen

aufgenommen haben und somit bereits Promotionsentscheide auf Grundlage des

Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen erhielten, sollen

in ihrem Vertrauen auf die Weitergeltung des bisherigen, für ihre Promotion

massgeblichen Rechts geschützt werden. Bei einer

solchen "Nichtrückwirkung" ist zwar jeweils eine Rechtsungleichheit

auszumachen, die aufgrund einer Ungleichbehandlung von Sachverhalten eintritt,

die unter zwei verschiedenen Rechtsordnungen aufgetreten sind. Allerdings

rechtfertigt eine Rechtsänderung im Zeitraum zwischen zwei im Übrigen gleichen

Sachverhalten ihre Ungleichbehandlung. Die Tatsache, dass jeder Sachverhalt von

einem anderen Rechtssatz erfasst wird, macht diese Sachverhalte in einer

Beziehung jedenfalls wesentlich ungleich. Ausgenommen sind freilich Fälle, wo

das Datum der Gesetzesänderung willkürlich festgelegt

wird, was vorliegend – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – nicht

der Fall ist, bildet der Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns für die vorzunehmende

Abgrenzung doch ein durchaus sachgerechtes Kriterium.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

7.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung

und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen,

sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand

des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83

BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 4, einzureichen.

5.

Mitteilung an…