VB.2016.00262
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00262
11. Juli 2016Deutsch14 min
(URT.2016.18211)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00262
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtpromotion,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1997 geborener Schüler einer zweiten Klasse der
Informatikmittelschule (IMS) an der Kantonsschule B, erfüllte Ende des
Herbstsemesters 2015/16 die Promotionsvoraussetzungen nicht. Am 8. Februar
2016 teilte die Schulleitung seinen Eltern mit, der Klassenkonvent habe
anlässlich seiner letzten Sitzung "auf Grund des Promotionsreglementes"
beschlossen, ihren Sohn "aus der Klasse abzuweisen", da seine Leistungen
"im Zeugnis für das aktuelle Semester erneut ungenügend" seien.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 20./22. Februar
2016.
an die Bildungsdirektion, welche das
Rechtsmittel mit Verfügung vom 25. April 2016 abwies.
III.
Am 12. Mai 2016 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung der
Bildungsdirektion vom 25. April 2016 sei aufzuheben und die Kantonsschule B
anzuweisen, ihn in Anwendung des Promotionsreglements für die kantonalen
Handelsmittelschulen (HMS) vom 10. Januar 1995 (PromotionsR HMS,
LS 413.251.5) für das Frühlingssemsester 2016 zu promovieren. Die
Kantonsschule B verzichtete am 23. Mai 2016 auf eine Beschwerdeantwort;
die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend
erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen von
Schulorganen kantonaler Mittelschulen gegeben (§ 39 Abs. 1 in
Verbindung mit § 9 Abs. 5 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999.
[LS 413.21] sowie § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005
[LS 172.1], § 58 Abs. 1 f. sowie Anhang 1 lit. F
Ziff. 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der
kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11] und den
§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 sowie
§ 19a VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MittelschulG übt die Lehrerschaft ihre Mitwirkungsrechte im
Gesamtkonvent und in den Klassenkonventen aus. Der Klassenkonvent entscheidet
über Fragen, welche die Schülerinnen und Schüler der Klasse betreffen (§ 9
Abs. 5 MittelschulG). Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse,
die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein
Mitglied der Schulleitung; der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über
Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über Promotionen (§§ 17 Abs. 1
Satz 1 und 18 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar
2000.
[LS 413.211]). Für Schülerinnen und Schüler
der IMS gelten dabei eigene Promotionsbestimmungen, welche sich im Promotionsreglement
für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen vom 15. April
2013.
(PromotionsR IMS, LS 413.251.51) umschrieben
finden.
Gemäss § 3 PromotionsR IMS sind die Bedingungen für die definitive Aufnahme bzw. Promotion erfüllt, wenn der Notendurchschnitt
mindestens 4 beträgt (lit. a), keine Notenabweichungen
von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4 vorliegen (lit. b) sowie nicht
mehr als zwei Fachnoten unter 4 erteilt werden (lit. c).
Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die definitive Promotion
nicht erfüllen, werden am Ende der Probezeit
abgewiesen, am Ende einer Zeugnisperiode ins Provisorium versetzt oder nicht
promoviert; nicht promoviert wird, wer während der ganzen Ausbildung an der
Informatikmittelschule einmal im Provisorium war (§ 4 PromotionsR IMS). Wer nicht promoviert wurde, ist zur Repetition
in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen, wobei während der ganzen Dauer der Ausbildung an der IMS nur einmal
repetiert werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 PromotionsR IMS).
2.2
Seinem Zeugnis vom
5.
Februar 2016 zufolge wies der Beschwerdeführer im Herbstsemester 2015/16
in drei promotionsrelevanten Fächern (Deutsch,
Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht sowie Geschichte und Staatslehre) ungenügende
Noten auf, womit er die Voraussetzung nach § 3
lit. c PromotionsR IMS für eine definitive Promotion nicht erfüllte. Nachdem
der Klassenkonvent – gemäss den insofern unbestritten gebliebenen Angaben der
Beschwerdegegnerin – bereits einmal entschieden hatte, den Beschwerdeführer nur
provisorisch zu promovieren, und dieser zudem das zweite Schuljahr schon einmal
repetieren musste, war dies nicht erneut möglich (vgl. § 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 PromotionsR). Der Beschwerdeführer wurde
deshalb nicht promoviert.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer
bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen für eine definitive Promotion gemäss
§ 3 PromotionsR IMS bei ihm im Herbstsemester 2015/16 nicht gegeben seien.
Er macht indes geltend, nicht das Promotionsreglement für die kantonalen
Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen, sondern jenes für die
kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 sei auf die Beurteilung seiner schulischen Leistungen im Herbstsemester
2015/16 anzuwenden. Als er sich im Herbst 2012 "für das Bildungsangebot
Informatikmittelschule angemeldet und die Aufnahmeprüfung absolviert"
habe, sei Letzteres bzw. seien die darin statuierten
Promotionsbestimmungen "Teil dieses Bildungsangebot[s]" gewesen. Mit Inkrafttreten des Promotionsreglements
für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen seien diese
Bestimmungen "und damit das angenommene Angebot […] einseitig und ohne mein Einverständnis und ohne zwingenden Grund zu meinem Nachteil abgeändert" worden, worin "ein
Vertragsbruch und eine Verletzung von Treu und Glauben" zu sehen sei.
3.2
Das Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an
Handelsmittelschulen trat auf Beginn des Schuljahres
2013/14 (19. August 2013) in Kraft. Es löste das Promotionsreglement für
die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 ab, welches bis
dahin sinngemäss auch für die Schülerinnen und Schüler
der IMS Geltung beanspruchte, und entspricht diesem inhaltlich in weiten
Teilen. In Abweichung von § 3 PromotionsR IMS setzt dessen Äquivalent im Promotionsreglement
für die kantonalen Handelsmittelschulen für die
definitive Promotion allerdings "lediglich"
voraus, dass neben einem Notendurchschnitt von mindestens 4 (§ 3 lit. a PromotionsR HMS) keine Notenabweichungen von insgesamt mehr als
2.
½ Punkten (§ 3 lit. b PromotionsR HMS) sowie nicht mehr als drei
Fachnoten unter 4 vorliegen (§ 3 lit. c PromotionsR HMS). Die auf den
ersten Blick strengere Regelung in § 3 PromotionsR IMS begründet der
Bildungsrat als Reglementgeber damit, dass die IMS über zwei
promotionsrelevante Fächer weniger als die HMS verfüge, was eine
verhältnismässige Kürzung des Umfangs der zulässigen Notenabweichungen sowie
der Anzahl ungenügender Fachnoten rechtfertige (vgl.
zum Ganzen Beschluss des Bildungsrats vom 15. April 2013, Ziff. 15
"Informatikmittelschulen. Promotionsreglement [Neuerlass]",
S. 2 f., abrufbar unter www.bi.zh.ch > Bildungsrat >
Beschlussarchiv; ferner ABl 2013-05-03).
Ungeachtet der sachlichen Rechtfertigung
der fraglichen Promotionsbestimmung ist dem Beschwerdeführer vor diesem
Hintergrund jedenfalls insoweit zuzustimmen, als er vorbringt, das auf die
Beurteilung seiner schulischen Leistungen sowie auf seine
Promotion anwendbare Recht sei seit seiner Anmeldung zur IMS im Herbst 2012 zu
seinem Nachteil geändert worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er in seinem
Vertrauen auf die unveränderte Weitergeltung der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Promotionsbestimmungen zu schützen wäre. Von vornherein fehl geht denn auch die
diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers, die Änderung der Rechtsgrundlage
bzw. Anwendung des Promotionsreglements für die kantonalen Informatikmittelschulen
an Handelsmittelschulen stelle einen Vertragsbruch dar und die
Beschwerdegegnerin sei auf der im Zeitpunkt des
"Vertragsschlusses" geltende Rechtslage zu behaften. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwägt, trat der Beschwerdeführer mit Eintritt in die IMS als Schüler und Anstaltsnutzer
in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin (sogenanntes
Sonderstatusverhältnis; vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,
2.
A., Bern etc. 2003,
S. 68 f., auch zum Folgenden). Anders als etwa bei Eingehen eines privaten
Vertragsverhältnisses ist diese ihm gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt
ausgestattet und lassen sich die gegenseitigen Rechtsbeziehungen grundsätzlich
nicht aushandeln. Das (Sonderstatus-)Verhältnis
muss sich vielmehr auf eine gesetzliche Grundlage stützen können. Derartige
Rechtssetzungsakte wiederum stellen in aller Regel keine Vertrauensgrundlage
dar, aus der ein Anspruch auf (begrenzte) Weitergeltung
bisherigen Rechts abgeleitet werden könnte, da sie zu wenig bestimmt sind, um gewisse
Erwartungen zu wecken, und zudem gemäss dem demokratischen Prinzip jederzeit
abgeändert werden können (René
Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Bd. I, Bern 2012, Rz. 1977 und 2043; vgl. ferner BGE 130 I 26 E. 8.1).
Grundsätzlich kann niemand auf die unveränderte Fortdauer des Rechts vertrauen
(vgl. BGE 133 II 1 E. 4.3.3). Folglich
ergibt sich aus dem in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kein Anspruch auf
Schutz vor Gesetzesänderungen; im Gegenteil steht der Anspruch auf
Vertrauensschutz im Allgemeinen unter dem Vorbehalt von Rechtsänderungen (BGr, 20. April
2012,2C_158/2012, E. 3.4, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Felix
Uhlmann, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre, in:
Felix Uhlmann [Hrsg.], Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der
Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, Zürich/St. Gallen 2014, S. 33 ff., 48). Auf den vorliegenden Fall bezogen
bedeutet dies, dass selbst Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung unter
Geltung eines bestimmten Promotionsreglements aufgenommen haben, nicht generell
davor geschützt sind, jene auch in jedem Fall nach den
ursprünglichen Promotionsbedingungen beenden zu können. Ihren
Individualinteressen steht insoweit das Interesse des Gesetzgebers entgegen, das
Bildungsangebot und damit einhergehende Promotionsreglemente zu ändern.
Anders verhält es sich nur, wenn eine
Rechtsänderung gegen das Rückwirkungsverbot verstösst, das bisherige Gesetz
selbst eine Zusicherung oder Vertrauensgrundlage enthält, dass eine Bestimmung
während einer gewissen Zeitdauer unverändert Geltung hat, oder durch das
bisherige Recht begründete wohlerworbene Rechte durch die Gesetzesänderung
tangiert werden. Der Vertrauensschutz vermag einer Rechtsänderung ferner dann
entgegenzustehen, wenn der oder die Private durch eine unvorhersehbare
Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in seinen bzw. ihren gestützt auf die
bisherige Rechtslage getätigten Dispositionen getroffen wird und keine
Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage besteht, wobei abzuklären ist,
ab wann er oder sie grundsätzlich mit der Rechtsänderung rechnen musste (vgl.
zum Ganzen Wiederkehr/Richli, Rz. 2044 ff.
mit Hinweisen).
3.3
Der Beschwerdeführer trat am 19. August 2013
– und damit mit Inkrafttreten des Promotionsreglements für die kantonalen
Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen –
in die erste Klasse der IMS ein. Dieses kann im Fall
des Beschwerdeführers somit von vornherein lediglich auf Sachverhalte zur
Anwendung gelangen, welche sich vollumfänglich nach seinem Inkrafttreten
verwirklicht haben, das heisst erst danach entstanden sind, weshalb weder eine
echte noch eine unechte Rückwirkung vorliegt (vgl. zu diesen Begriffen Wiederkehr/Richli, Rz. 842 und 867; ferner BGE 118 Ia 245
E. 4). Erst mit Beginn der Ausbildung an der IMS am 19. August 2013
nahm der Beschwerdeführer am Unterricht der IMS teil und erbrachte er
schulische Leistungen, welche im Zeugnis mit einer Note bewertet werden und in
der Folge Grundlage eines Promotionsentscheids der Beschwerdegegnerin bilden
konnten. Den unbestritten gebliebenen Angaben Letzterer zufolge wurden
entsprechend sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Promotionsentscheide
auf Grundlage des neuen Rechts getroffen, so insbesondere auch die beiden –
unangefochten gebliebenen – Entscheide über seine provisorische Promotion im
Herbstsemester 2014/15 und die Repetition nach dem
Frühlingssemester 2015. Das Promotionsreglement für die kantonalen
Handelsmittelschulen vermochte dem Beschwerdeführer insofern keinerlei
Ansprüche gegenüber dem Staat zu verschaffen, geschweige denn eigentliche
wohlerworbene Rechte zu begründen (vgl. zu diesem
Begriff Wiederkehr/Richli, Rz. 861; ferner BGE 122 I 328 E. 7a). Allein in dem Umstand, dass bei Anmeldung des
Beschwerdeführers zum Schulbesuch im Herbst 2012 aus seiner Sicht günstigere
Promotionsbestimmungen galten, kann keine besonders zugesicherte, qualifizierte
Rechtsposition erblickt werden. Selbst wenn daher mit dem Beschwerdeführer
davon ausgegangen würde, dass nicht der Ausbildungsbeginn, sondern bereits die
Anmeldung zum Schulbesuch massgeblicher zeitlicher Anknüpfungspunkt sei, läge
lediglich eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung vor.
Es ist sodann kein Grund ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer auf die unveränderte Weitergeltung des bei Anmeldung zum Schulbesuch geltenden Rechts hätte vertrauen dürfen. So wurde die Möglichkeit, einen
Informatiklehrgang an Handelsmittelschulen zu besuchen, im Kanton Zürich ab dem
Jahr 1999 zunächst nur versuchsweise an einzelnen Mittelschulen eingeführt,
wobei während der zeitlich befristeten Pilotphase noch kein gesondertes
Promotionsreglement geschaffen, sondern behelfsweise auf dasjenige für die Handelsmittelschulen
zurückgegriffen wurde. Erst mit Abschluss des Projekts und definitiver
Einführung der IMS als Informatiklehrgang der HMS im August 2010 sah sich der
Bildungsrat überhaupt veranlasst, gestützt auf § 4 Ziff. 1 und
§ 15 Abs. 1 Satz 2 MittelschulG ein solches an die
Besonderheiten des Lehrgangs angepasstes Promotionsreglement für die IMS zu
erlassen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Bildungsrats
vom 15. April 2013, Ziff. 15 "Informatikmittelschulen.
Promotionsreglement [Neuerlass]", S. 1 f., abrufbar unter www.bi.zh.ch >
Bildungsrat > Beschlussarchiv; Verfügung der Bildungsdirektion vom
27.
August 2010, abrufbar unter www.mba.zh.ch >
Maturitätsschulen > Rechtliche Grundlagen > Führungshandbuch > 05 03). Dies schliesst für sich schon aus, dass
ein begründetes Vertrauen auf unveränderte Weitergeltung der bisherigen – sinngemäss
anwendbaren – Regelung entstehen konnte. Der Beschluss des Bildungsrats über
den (Neu-)Erlass des Promotionsreglements für die kantonale Informatikmittelschulen
an Handelsmittelschulen wurde zudem noch vor Beginn des neuen Schuljahrs am
3.
Mai 2013 im Amtsblatt publiziert (ABl 2013-05-03),
am 19. Juli 2013 folgte die Publikation des Reglements in der offiziellen
Gesetzessammlung (OS 68, 254). Von einem unvorhersehbaren Inkrafttreten der
neuen Promotionsbestimmungen kann somit keine Rede sein. Aber selbst wenn dem
nicht so wäre, greift der Vertrauensschutz vorliegend schon deshalb nicht, weil
nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer sich in Kenntnis der
(damals noch geplanten) Änderung der für den Lehrgang massgeblichen
Promotionsbestimmungen gar nicht erst für diesen angemeldet bzw. "das
Bildungsangebot nicht angenommen" hätte. Eine nachteilige Disposition des
Beschwerdeführers im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage liegt deshalb
nicht vor.
4.
4.1
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer
schliesslich, wenn er vorbringt, mit der vom Bildungsrat in § 8
PromotionsR IMS getroffenen Übergangsregelung, nach
welcher das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen für
diejenigen Schülerinnen und Schüler,
welche – anders als der Beschwerdeführer – ihre Ausbildung vor dem Schuljahr
2013/14 begonnen haben, auch weiterhin gelte, gehe eine "unfaire
Ungleichbehandlung und eine Verletzung der Rechtsgleichheit" einher.
4.2
Nach dem Grundsatz
der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung
wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten
getroffen werden müssen (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 121 E. 5.3, 136 I 1 E. 4.1, 135 V 361 E. 5.4.1).
Vorliegend hat
sich der Bildungsrat mit der in § 8 PromotionsR IMS getroffenen
Übergangsregelung gegen eine Rückwirkung der neu geschaffenen
Promotionsbestimmungen entschieden (vgl. vorn 3.3). Sämtliche Schülerinnen
und Schüler, welche ihre Ausbildung noch vor Inkrafttreten des
Promotionsreglements für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen
aufgenommen haben und somit bereits Promotionsentscheide auf Grundlage des
Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen erhielten, sollen
in ihrem Vertrauen auf die Weitergeltung des bisherigen, für ihre Promotion
massgeblichen Rechts geschützt werden. Bei einer
solchen "Nichtrückwirkung" ist zwar jeweils eine Rechtsungleichheit
auszumachen, die aufgrund einer Ungleichbehandlung von Sachverhalten eintritt,
die unter zwei verschiedenen Rechtsordnungen aufgetreten sind. Allerdings
rechtfertigt eine Rechtsänderung im Zeitraum zwischen zwei im Übrigen gleichen
Sachverhalten ihre Ungleichbehandlung. Die Tatsache, dass jeder Sachverhalt von
einem anderen Rechtssatz erfasst wird, macht diese Sachverhalte in einer
Beziehung jedenfalls wesentlich ungleich. Ausgenommen sind freilich Fälle, wo
das Datum der Gesetzesänderung willkürlich festgelegt
wird, was vorliegend – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – nicht
der Fall ist, bildet der Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns für die vorzunehmende
Abgrenzung doch ein durchaus sachgerechtes Kriterium.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
7.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung
und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen,
sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand
des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83
BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 4, einzureichen.
5.
Mitteilung an…