Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00265

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00265

6. Oktober 2016Deutsch13 min

(URT.2016.18408)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 10. Februar 2016 ersuchte

RA B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission)

um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Wahrung seiner

Honoraransprüche in zwei Strafsachen (Honorarrechnungen vom 1. August 2015

und vom 3. Dezember 2015) sowie einer Zivilsache (Honorarrechnung vom

3. Dezember 2015). Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 setzte die

Aufsichtskommission A Frist an, um sich zu diesem Gesuch zu äussern und allfällige der Offenbarung des Berufsgeheimnisses entgegenstehende höhere

Interessen geltend zu machen. A teilte der Aufsichtskommission am 9. März

2016 mit, dass er RA B hinsichtlich der zwei Strafsachen zur Eintreibung

der Honorarforderungen vom Berufsgeheimnis entbinde. Mit Bezug auf die

Zivilsache wandte er jedoch ein, dass er zur Entbindung vom Berufsgeheimnis

nicht legitimiert sei. Er habe RA B in diesem Fall nicht mandatiert, weshalb

er ihn auch nicht von seinen anwaltlichen Pflichten befreien könne. Daraufhin

schrieb die Aufsichtskommission das Verfahren mit Beschluss vom 7. April 2016

als gegenstandslos geworden ab, soweit A in den beiden Strafsachen die

Entbindung vom Berufsgeheimnis selbst erteilt hatte. Im Übrigen ermächtigte die

Aufsichtskommission RA B, das Berufsgeheimnis gegenüber den zuständigen

Behörden auch in Bezug auf die Zivilsache soweit zu offenbaren, als dies

erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von

Fr. 700.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2 und 3).

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am

14.

April 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungs­gericht und beantragte,

der Beschluss der Aufsichtskommission sei wegen Befangenheit ihrer Gerichtsschreiberin

C unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse aufzuheben.

Unangefochten blieb die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit

aufgrund der Entbindungserklärungen von A in den beiden Strafsachen. Am

25.

Mai 2016 teilte RA B mit, dass er den Entscheid über die

Beschwerde dem Ermessen des Verwaltungsgerichts überlasse, wobei er die Ausführungen von A in Bezug auf die Frage der Voreingenommenheit der

Aufsichtskommission vollumfänglich bestreite. Mit Eingaben vom 30. Mai

2016.

und vom 13. Juni 2016 hielt die Aufsichtskommission fest, dass bei

der Gerichtsschreiberin C keine Befangenheit vorliege, und verzichtete in materieller

Hinsicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwG) kann gegen die in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen

Beschwerde an das Verwaltungs­gericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich ferner aus § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG.

Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen in die

einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3

VRG).

2.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

23.

Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)

unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann

dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen zufolge ihres Berufs von ihrer

Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen

Anwaltsgesetz überein (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Das Anwaltsgeheimnis

ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt

(Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen

Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder

der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis

entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit

§ 33 ff. AnwG). Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die

Aufsichtskommission schriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen,

wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt

werden kann (§ 33 AnwG).

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die

Kriterien, welche die Aufsichtsbehörde beim Entscheid über die Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis anzuwenden hat, ausschliesslich dem Bundesrecht zu entnehmen.

Dabei müssen nach den bundesgerichtlichen Erwägungen mindestens die Voraussetzungen

für das Vorliegen des strafrechtlichen Rechtfertigungsgrunds im Sinn von

Art. 321 Ziff. 2 StGB gegeben sein, wenn ein Entbindungsentscheid

seinen Zweck – d. h.

die Ermöglichung der Preisgabe einer dem Berufsgeheimnis unterliegenden Information

ohne disziplinar- oder strafrechtliche Sanktion – erfüllen soll. Die

Entscheidung über die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis hat demnach aufgrund

einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen

zu erfolgen, wobei angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des Anwaltsgeheimnisses

nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung

als angemessen erscheinen lassen kann (BGr, 9. Mai 2016,2C_586/2015,

E. 4.3; siehe dazu auch die [unselbständige] kantonale Vorschrift in

§ 34 Abs. 3 AnwG). Dagegen sind

Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die

Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, im Verfahren vor der Aufsichtskommission

nicht von Belang; sie sind von den Zivilgerichten im ordentlichen Verfahren zu

beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten

des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich 2000, S. 249).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass

die Gerichtsschreiberin C im vorinstanzlichen Verfahren in den Ausstand

hätte treten müssen. Im Juli 2015 habe ihm der Beschwerdegegner 1

erzählt, dass er mit C ein persön­liches Gespräch geführt habe, in welchem sie

sein anwaltliches Wirken als bedeutend gewürdigt habe. Die ehemalige

Sekretärin des Beschwerdegegners 1, D, sei inzwischen in der Aufsichtskommission

für C tätig. C habe sich beim Beschwerdegegner 1 dafür bedankt und ihre

volle Zufriedenheit mit den Leistungen von D ausgedrückt. Vor diesem

Hintergrund hätte C das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Entbindung vom

Berufsgeheimnis nicht an die Hand nehmen dürfen. Der Beschwerdeführer habe die

Unbefangenheit von C erstmals in Frage gestellt, als diese bei der Bearbeitung

des Ersuchens des Beschwerdegegners 1 ein "sportliches Tempo"

vorgelegt habe und trotz Sportwochen eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt

habe. Auch habe er sie telefonisch nicht erreichen können. C habe sodann die Antwort

des Beschwerdeführers vom 9. März 2016 zum Anlass genommen, die Aufsichtskommission

einzuberufen und damit ein kostspieliges und unangemessenes Verfahren in Gang

zu bringen, obwohl der Sachverhalt geklärt gewesen sei. Der Beschwerdeführer

habe in seinem Schreiben vom 9. März 2016 an die Aufsichtskommission deutlich

gemacht, dass der Beschwerdegegner 1 bezüglich der Durchsetzung der

Honorarforderung vom 3. Dezember 2015 in der Zivilsache "in seiner

Entscheidung frei" bzw. nicht an die anwaltliche Schweigepflicht gebunden

sei. Damit habe er dem Beschwerdegegner 1 die klageweise Durchsetzung der

Forderung ermöglicht. Dessen ungeachtet habe die Aufsichtskommission angebliche

Beweise und Aussagen des Beschwerdegegners 1 in einem unnötigen Verfahren

gewürdigt. Dieses Verfahren sowie die darin auferlegten Kosten würden in keinem

Verhältnis zur Sachlage und der strittigen Honorarforderung stehen.

3.2

Der

Beschwerdegegner 1 bestreitet die Darstellung des Beschwerdeführers. Er

kenne die Gerichtsschreiberin C einzig dem Namen nach und sei ihr wissentlich

noch nie begegnet. Zutreffend sei lediglich, dass die vom Beschwerdeführer

erwähnte D jahrelang als Mitarbeiterin in seiner Anwaltskanzlei tätig gewesen

sei und nach Aufgabe der ursprünglichen Kanzleistruktur eine neue Stelle bei

der Aufsichtskommission gefunden habe. Auch die Aufsichtskommission hält fest,

dass die Gerichtsschreiberin C den Beschwerdegegner 1 weder persönlich

noch beruflich kenne. Ein Gespräch zwischen C und dem Beschwerdegegner 1

oder eine andere Würdigung von dessen Leistung habe nicht stattgefunden. Da C

im Teilzeitpensum als Gerichtsschreiberin arbeite, sei es denkbar, dass sie

nicht durchgängig telefonisch erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer habe

allerdings nie um einen Rückruf gebeten. Unter diesen Umständen liege bei C

keine Befangenheit vor.

4.

4.1

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungs­instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung.

Konkretisiert wird dieser in allgemeiner Weise verankerte grundrechtliche

Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische Beurteilung in § 5a

VRG (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 5a N. 4; VGr, 28. Mai 2015, VB.2014.00722, E. 2.2). Nach

§ 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei

mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.

Der Kreis der ausstandspflichtigen Personen ist sehr weit gefasst und erstreckt

sich grundsätzlich auch auf die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber (Kiener,

§ 5a N. 10). Befangen­heit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,

die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der

Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen

werden kann. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass eine Person

tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die

den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu

begründen vermögen. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden

einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss stattdessen in objektiver

Weise als begründet erscheinen (Kiener, § 5a N. 15 mit weiteren Hinweisen).

4.2

Der

Beschwerdeführer stellt die Unparteilichkeit der Gerichtsschreiberin C aufgrund

ihrer angeblichen persönlichen bzw. beruflichen Bekanntschaft mit dem

Beschwerdegegner 1 infrage. Zwar trifft es zu, dass persönliche Beziehungen

auf Befangenheit schliessen lassen können, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die

auf eine gewisse Intensität der Beziehung hinweisen (vgl. Regina

Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, N. 549). Selbst wenn zwischen der Gerichtsschreiberin

C und dem Beschwerdegegner 1 das vom Beschwerdeführer geschilderte Gespräch

stattgefunden hätte – was von den Beschwerdegegnern jedoch bestritten wird –,

würde dieser Tatbestand nicht genügen, um eine Ausstandspflicht zu begründen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gegebenheiten lassen keine über den

gesellschaftlich üblichen Umgang hinausgehende Beziehungsnähe erkennen. Auch

der Umstand, dass C um eine rasche Erledigung des Gesuchs des Beschwerdegegners 1

bemüht gewesen sein soll, erweckt keine objektiv begründeten Zweifel an ihrer

Unbefangenheit. Ein solches Vorgehen entspricht vielmehr dem Beschleunigungsgebot,

wonach Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich

zu behandeln und ohne Verzug für deren Erledigung zu sorgen haben

(vgl. § 4a VRG). Dass die ehemalige Sekretärin des Beschwerdegegners 1,

D, am angefochtenen Entscheid im Sinn von § 5a VRG mitgewirkt und den

Anschein von Befangenheit erweckt haben könnte, ist aus den Akten nicht ersichtlich

und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Schliesslich ergeben sich

aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitwirkungs- bzw. Äusserungsrechte

des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auf unzulässige Weise

eingeschränkt worden wären. Dass er die Gerichtsschreiberin C telefonisch nicht

erreicht haben soll, lässt sich mit deren Teilzeitpensum plausibel erklären.

Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf unbefangene Beurteilung sei

verletzt worden, erweist sich somit als unbegründet.

5.

In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,

die Durchführung des Entbindungsverfahrens sowie die ihm auferlegten

Verfahrenskosten seien unverhältnismässig. Wie nachfolgend gezeigt wird,

vermögen auch diese Vorbringen die Rechtmässigkeit des angefochtenen

Beschlusses nicht in Zweifel zu ziehen.

5.1

Mit Bezug

auf die Frage der Entbindung vom Berufsgeheimnis in der Zivilsache (Honorarrechnung

vom 3. Dezember 2015) erklärte der Beschwerdeführer vor der Aufsichtskommission,

dass er den Beschwerdegegner 1 in diesem Fall nicht mandatiert habe, weshalb

er ihn nicht von seinen anwaltlichen Pflichten befreien könne. Weil der

Beschwerdeführer damit weder eine Entbindungserklärung abgab, noch

(ausdrücklich) in das Entbindungsgesuch einwilligte, war in diesem Punkt ein

Entscheid in der Sache erforderlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

kann deshalb nicht von einem unnötigen Verfahren gesprochen werden. Die

Aufsichtskommission hat sich zu Recht in Fünferbesetzung mit der Sach- und

Rechtslage auseinandergesetzt und materiell über die Entbindung entschieden

(vgl. § 20 AnwG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Verordnung des

Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom

15.

Dezember 2004 [VO Aufsichtskommission] sowie § 3 Abs. 3

lit. g VO Aufsichts­kommission e contrario). Dabei machte der

Beschwerdeführer weder vor Verwaltungs­gericht noch im vorinstanzlichen

Verfahren irgendwelche Geheimhaltungsinteressen geltend, die einer Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis zwecks Eintreibung der Honorarforderung entgegenstehen

würden. Vielmehr beschränkten sich seine Einwände auf das Bestreiten des Mandatsverhältnisses.

Die Aufsichtskommission ist zutreffend davon ausgegangen, dass der

Beschwerdegegner 1 aufgrund der eingereichten Beilagen – namentlich des Protokolls

der Friedensrichterverhandlung vom 14. Mai 2014, zu welcher der Beschwerdegegner 1

den Beschwerdeführer begleitet hatte – das Mandatsverhältnis zumindest glaubhaft

machen konnte. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der Aufsichtskommission, sondern

der Zivilgerichte, das Bestehen des Mandatsverhältnisses zu prüfen (BGr,

7.

April 2014,2C_1127/2013, E. 3.3; VGr, 25. Oktober 2013,

VB.2012.00793, E. 3.3; siehe auch vorne E. 2). Die Gutheissung des

Gesuchs des Beschwerdegegners 1 um Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks

Eintreibung seiner Honorarforderung ist folglich nicht zu beanstanden.

5.2

Nach

§ 7 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen

gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 (GebVO AnwG) ist das Verfahren

betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis kostenpflichtig, wobei die

Staatsgebühr zwischen Fr. 500.- und Fr. 1'000.- beträgt. Die Kosten

sind in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (§ 11 GebVO

AnwG i. V. m. § 37 Abs. 1

AnwG und § 13 Abs. 2 VRG). Soweit das Gesuch des

Beschwerdegegners 1 um Entbindung vom Berufsgeheimnis in der Zivilsache

(materiell) gutgeheissen wurde, hat die Aufsichtskommission dem Beschwerdeführer

als unterliegende Partei die Verfahrenskosten mithin zu Recht auferlegt.

Hinsichtlich der Entbindung vom Berufsgeheimnis in den zwei Strafsachen (Honorarrechnungen

vom 1. August 2015 und vom 3. Dezember 2015) schrieb die

Aufsichtskommission das Verfahren aufgrund der Entbindungserklärungen des

Beschwerdeführers vom 9. März 2016 als gegenstandslos geworden ab, was unangefochten

blieb (vorne II.). Nachdem sich der Beschwerdeführer – gemäss glaubhafter

Darstellung des Beschwerdegegners 1 – zunächst geweigert und die

Entbindung erst nach Fristansetzung durch die Aufsichtskommission erklärt

hatte, war es gerechtfertigt, ihm auch diesbezüglich die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen (VGr, 3. November 2014, VB.2014.00528, E. 3 [nicht publiziert];

vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.). Ebenso

wenig ist die Höhe der Verfahrensgebühr zu beanstanden, welche im mittleren

Bereich des gesetzlich vorgegebenen Kostenrahmens liegt und sich im Ermessen

der Aufsichtskommission bewegt.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich

die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Parteientschädigungen zugunsten der

Beschwerdegegner sind bereits mangels Antrags nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 950.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …