VB.2016.00265
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00265
6. Oktober 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18408)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00265
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. Oktober 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. RA B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 10. Februar 2016 ersuchte
RA B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission)
um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Wahrung seiner
Honoraransprüche in zwei Strafsachen (Honorarrechnungen vom 1. August 2015
und vom 3. Dezember 2015) sowie einer Zivilsache (Honorarrechnung vom
3. Dezember 2015). Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 setzte die
Aufsichtskommission A Frist an, um sich zu diesem Gesuch zu äussern und allfällige der Offenbarung des Berufsgeheimnisses entgegenstehende höhere
Interessen geltend zu machen. A teilte der Aufsichtskommission am 9. März
2016 mit, dass er RA B hinsichtlich der zwei Strafsachen zur Eintreibung
der Honorarforderungen vom Berufsgeheimnis entbinde. Mit Bezug auf die
Zivilsache wandte er jedoch ein, dass er zur Entbindung vom Berufsgeheimnis
nicht legitimiert sei. Er habe RA B in diesem Fall nicht mandatiert, weshalb
er ihn auch nicht von seinen anwaltlichen Pflichten befreien könne. Daraufhin
schrieb die Aufsichtskommission das Verfahren mit Beschluss vom 7. April 2016
als gegenstandslos geworden ab, soweit A in den beiden Strafsachen die
Entbindung vom Berufsgeheimnis selbst erteilt hatte. Im Übrigen ermächtigte die
Aufsichtskommission RA B, das Berufsgeheimnis gegenüber den zuständigen
Behörden auch in Bezug auf die Zivilsache soweit zu offenbaren, als dies
erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von
Fr. 700.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2 und 3).
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am
14.
April 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
der Beschluss der Aufsichtskommission sei wegen Befangenheit ihrer Gerichtsschreiberin
C unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse aufzuheben.
Unangefochten blieb die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit
aufgrund der Entbindungserklärungen von A in den beiden Strafsachen. Am
25.
Mai 2016 teilte RA B mit, dass er den Entscheid über die
Beschwerde dem Ermessen des Verwaltungsgerichts überlasse, wobei er die Ausführungen von A in Bezug auf die Frage der Voreingenommenheit der
Aufsichtskommission vollumfänglich bestreite. Mit Eingaben vom 30. Mai
2016.
und vom 13. Juni 2016 hielt die Aufsichtskommission fest, dass bei
der Gerichtsschreiberin C keine Befangenheit vorliege, und verzichtete in materieller
Hinsicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwG) kann gegen die in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich ferner aus § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG.
Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen in die
einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3
VRG).
2.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
23.
Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)
unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann
dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen zufolge ihres Berufs von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen
Anwaltsgesetz überein (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Das Anwaltsgeheimnis
ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt
(Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen
Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder
der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis
entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit
§ 33 ff. AnwG). Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die
Aufsichtskommission schriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen,
wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt
werden kann (§ 33 AnwG).
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die
Kriterien, welche die Aufsichtsbehörde beim Entscheid über die Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis anzuwenden hat, ausschliesslich dem Bundesrecht zu entnehmen.
Dabei müssen nach den bundesgerichtlichen Erwägungen mindestens die Voraussetzungen
für das Vorliegen des strafrechtlichen Rechtfertigungsgrunds im Sinn von
Art. 321 Ziff. 2 StGB gegeben sein, wenn ein Entbindungsentscheid
seinen Zweck – d. h.
die Ermöglichung der Preisgabe einer dem Berufsgeheimnis unterliegenden Information
ohne disziplinar- oder strafrechtliche Sanktion – erfüllen soll. Die
Entscheidung über die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis hat demnach aufgrund
einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen
zu erfolgen, wobei angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des Anwaltsgeheimnisses
nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung
als angemessen erscheinen lassen kann (BGr, 9. Mai 2016,2C_586/2015,
E. 4.3; siehe dazu auch die [unselbständige] kantonale Vorschrift in
§ 34 Abs. 3 AnwG). Dagegen sind
Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die
Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, im Verfahren vor der Aufsichtskommission
nicht von Belang; sie sind von den Zivilgerichten im ordentlichen Verfahren zu
beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten
des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich 2000, S. 249).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass
die Gerichtsschreiberin C im vorinstanzlichen Verfahren in den Ausstand
hätte treten müssen. Im Juli 2015 habe ihm der Beschwerdegegner 1
erzählt, dass er mit C ein persönliches Gespräch geführt habe, in welchem sie
sein anwaltliches Wirken als bedeutend gewürdigt habe. Die ehemalige
Sekretärin des Beschwerdegegners 1, D, sei inzwischen in der Aufsichtskommission
für C tätig. C habe sich beim Beschwerdegegner 1 dafür bedankt und ihre
volle Zufriedenheit mit den Leistungen von D ausgedrückt. Vor diesem
Hintergrund hätte C das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Entbindung vom
Berufsgeheimnis nicht an die Hand nehmen dürfen. Der Beschwerdeführer habe die
Unbefangenheit von C erstmals in Frage gestellt, als diese bei der Bearbeitung
des Ersuchens des Beschwerdegegners 1 ein "sportliches Tempo"
vorgelegt habe und trotz Sportwochen eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt
habe. Auch habe er sie telefonisch nicht erreichen können. C habe sodann die Antwort
des Beschwerdeführers vom 9. März 2016 zum Anlass genommen, die Aufsichtskommission
einzuberufen und damit ein kostspieliges und unangemessenes Verfahren in Gang
zu bringen, obwohl der Sachverhalt geklärt gewesen sei. Der Beschwerdeführer
habe in seinem Schreiben vom 9. März 2016 an die Aufsichtskommission deutlich
gemacht, dass der Beschwerdegegner 1 bezüglich der Durchsetzung der
Honorarforderung vom 3. Dezember 2015 in der Zivilsache "in seiner
Entscheidung frei" bzw. nicht an die anwaltliche Schweigepflicht gebunden
sei. Damit habe er dem Beschwerdegegner 1 die klageweise Durchsetzung der
Forderung ermöglicht. Dessen ungeachtet habe die Aufsichtskommission angebliche
Beweise und Aussagen des Beschwerdegegners 1 in einem unnötigen Verfahren
gewürdigt. Dieses Verfahren sowie die darin auferlegten Kosten würden in keinem
Verhältnis zur Sachlage und der strittigen Honorarforderung stehen.
3.2
Der
Beschwerdegegner 1 bestreitet die Darstellung des Beschwerdeführers. Er
kenne die Gerichtsschreiberin C einzig dem Namen nach und sei ihr wissentlich
noch nie begegnet. Zutreffend sei lediglich, dass die vom Beschwerdeführer
erwähnte D jahrelang als Mitarbeiterin in seiner Anwaltskanzlei tätig gewesen
sei und nach Aufgabe der ursprünglichen Kanzleistruktur eine neue Stelle bei
der Aufsichtskommission gefunden habe. Auch die Aufsichtskommission hält fest,
dass die Gerichtsschreiberin C den Beschwerdegegner 1 weder persönlich
noch beruflich kenne. Ein Gespräch zwischen C und dem Beschwerdegegner 1
oder eine andere Würdigung von dessen Leistung habe nicht stattgefunden. Da C
im Teilzeitpensum als Gerichtsschreiberin arbeite, sei es denkbar, dass sie
nicht durchgängig telefonisch erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer habe
allerdings nie um einen Rückruf gebeten. Unter diesen Umständen liege bei C
keine Befangenheit vor.
4.
4.1
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung.
Konkretisiert wird dieser in allgemeiner Weise verankerte grundrechtliche
Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische Beurteilung in § 5a
VRG (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 5a N. 4; VGr, 28. Mai 2015, VB.2014.00722, E. 2.2). Nach
§ 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei
mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.
Der Kreis der ausstandspflichtigen Personen ist sehr weit gefasst und erstreckt
sich grundsätzlich auch auf die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber (Kiener,
§ 5a N. 10). Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der
Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen
werden kann. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass eine Person
tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die
den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss stattdessen in objektiver
Weise als begründet erscheinen (Kiener, § 5a N. 15 mit weiteren Hinweisen).
4.2
Der
Beschwerdeführer stellt die Unparteilichkeit der Gerichtsschreiberin C aufgrund
ihrer angeblichen persönlichen bzw. beruflichen Bekanntschaft mit dem
Beschwerdegegner 1 infrage. Zwar trifft es zu, dass persönliche Beziehungen
auf Befangenheit schliessen lassen können, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die
auf eine gewisse Intensität der Beziehung hinweisen (vgl. Regina
Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, N. 549). Selbst wenn zwischen der Gerichtsschreiberin
C und dem Beschwerdegegner 1 das vom Beschwerdeführer geschilderte Gespräch
stattgefunden hätte – was von den Beschwerdegegnern jedoch bestritten wird –,
würde dieser Tatbestand nicht genügen, um eine Ausstandspflicht zu begründen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gegebenheiten lassen keine über den
gesellschaftlich üblichen Umgang hinausgehende Beziehungsnähe erkennen. Auch
der Umstand, dass C um eine rasche Erledigung des Gesuchs des Beschwerdegegners 1
bemüht gewesen sein soll, erweckt keine objektiv begründeten Zweifel an ihrer
Unbefangenheit. Ein solches Vorgehen entspricht vielmehr dem Beschleunigungsgebot,
wonach Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich
zu behandeln und ohne Verzug für deren Erledigung zu sorgen haben
(vgl. § 4a VRG). Dass die ehemalige Sekretärin des Beschwerdegegners 1,
D, am angefochtenen Entscheid im Sinn von § 5a VRG mitgewirkt und den
Anschein von Befangenheit erweckt haben könnte, ist aus den Akten nicht ersichtlich
und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Schliesslich ergeben sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitwirkungs- bzw. Äusserungsrechte
des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auf unzulässige Weise
eingeschränkt worden wären. Dass er die Gerichtsschreiberin C telefonisch nicht
erreicht haben soll, lässt sich mit deren Teilzeitpensum plausibel erklären.
Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf unbefangene Beurteilung sei
verletzt worden, erweist sich somit als unbegründet.
5.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,
die Durchführung des Entbindungsverfahrens sowie die ihm auferlegten
Verfahrenskosten seien unverhältnismässig. Wie nachfolgend gezeigt wird,
vermögen auch diese Vorbringen die Rechtmässigkeit des angefochtenen
Beschlusses nicht in Zweifel zu ziehen.
5.1
Mit Bezug
auf die Frage der Entbindung vom Berufsgeheimnis in der Zivilsache (Honorarrechnung
vom 3. Dezember 2015) erklärte der Beschwerdeführer vor der Aufsichtskommission,
dass er den Beschwerdegegner 1 in diesem Fall nicht mandatiert habe, weshalb
er ihn nicht von seinen anwaltlichen Pflichten befreien könne. Weil der
Beschwerdeführer damit weder eine Entbindungserklärung abgab, noch
(ausdrücklich) in das Entbindungsgesuch einwilligte, war in diesem Punkt ein
Entscheid in der Sache erforderlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
kann deshalb nicht von einem unnötigen Verfahren gesprochen werden. Die
Aufsichtskommission hat sich zu Recht in Fünferbesetzung mit der Sach- und
Rechtslage auseinandergesetzt und materiell über die Entbindung entschieden
(vgl. § 20 AnwG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Verordnung des
Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom
15.
Dezember 2004 [VO Aufsichtskommission] sowie § 3 Abs. 3
lit. g VO Aufsichtskommission e contrario). Dabei machte der
Beschwerdeführer weder vor Verwaltungsgericht noch im vorinstanzlichen
Verfahren irgendwelche Geheimhaltungsinteressen geltend, die einer Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis zwecks Eintreibung der Honorarforderung entgegenstehen
würden. Vielmehr beschränkten sich seine Einwände auf das Bestreiten des Mandatsverhältnisses.
Die Aufsichtskommission ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Beschwerdegegner 1 aufgrund der eingereichten Beilagen – namentlich des Protokolls
der Friedensrichterverhandlung vom 14. Mai 2014, zu welcher der Beschwerdegegner 1
den Beschwerdeführer begleitet hatte – das Mandatsverhältnis zumindest glaubhaft
machen konnte. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der Aufsichtskommission, sondern
der Zivilgerichte, das Bestehen des Mandatsverhältnisses zu prüfen (BGr,
7.
April 2014,2C_1127/2013, E. 3.3; VGr, 25. Oktober 2013,
VB.2012.00793, E. 3.3; siehe auch vorne E. 2). Die Gutheissung des
Gesuchs des Beschwerdegegners 1 um Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks
Eintreibung seiner Honorarforderung ist folglich nicht zu beanstanden.
5.2
Nach
§ 7 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 (GebVO AnwG) ist das Verfahren
betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis kostenpflichtig, wobei die
Staatsgebühr zwischen Fr. 500.- und Fr. 1'000.- beträgt. Die Kosten
sind in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (§ 11 GebVO
AnwG i. V. m. § 37 Abs. 1
AnwG und § 13 Abs. 2 VRG). Soweit das Gesuch des
Beschwerdegegners 1 um Entbindung vom Berufsgeheimnis in der Zivilsache
(materiell) gutgeheissen wurde, hat die Aufsichtskommission dem Beschwerdeführer
als unterliegende Partei die Verfahrenskosten mithin zu Recht auferlegt.
Hinsichtlich der Entbindung vom Berufsgeheimnis in den zwei Strafsachen (Honorarrechnungen
vom 1. August 2015 und vom 3. Dezember 2015) schrieb die
Aufsichtskommission das Verfahren aufgrund der Entbindungserklärungen des
Beschwerdeführers vom 9. März 2016 als gegenstandslos geworden ab, was unangefochten
blieb (vorne II.). Nachdem sich der Beschwerdeführer – gemäss glaubhafter
Darstellung des Beschwerdegegners 1 – zunächst geweigert und die
Entbindung erst nach Fristansetzung durch die Aufsichtskommission erklärt
hatte, war es gerechtfertigt, ihm auch diesbezüglich die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen (VGr, 3. November 2014, VB.2014.00528, E. 3 [nicht publiziert];
vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.). Ebenso
wenig ist die Höhe der Verfahrensgebühr zu beanstanden, welche im mittleren
Bereich des gesetzlich vorgegebenen Kostenrahmens liegt und sich im Ermessen
der Aufsichtskommission bewegt.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich
die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Parteientschädigungen zugunsten der
Beschwerdegegner sind bereits mangels Antrags nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 950.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …