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Entscheid

VB.2016.00266

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00266

21. September 2016Deutsch10 min

(URT.2016.18359)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(Beschwerdeführer), geboren 1982, Staatsangehöriger von Serbien, heiratete am

14. Mai 2005 die ursprünglich aus Land C stammende Schweizer Bürgerin

D (geboren 1973) in Serbien. Am 14. Juli 2005 reiste er in die Schweiz ein

und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung. D

meldete sich per 31. Mai 2009 allein nach Zürich ab. Nachdem das

Migrationsamt des Kantons E die Wohn- und Eheverhältnisse abgeklärt hatte,

wurde dem Beschwerdeführer – trotz Zweifel am Bestand der Ehegemeinschaft – die

Aufenthaltsbewilligung am 18. November 2010 verlängert und am

24. Januar 2011 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 18. Mai

2011 wurde die Ehe in Serbien rechtskräftig geschieden. Nach weiteren

Abklärungen verzichtete das Migrations­amt des Kantons E auf einen Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Im Juni 2012 zog der Beschwerdeführer

nach F und erhielt am 24. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung für den

Kanton Zürich.

B. Am

16. August 2012 reichte die serbische Staatsangehörige G, geboren 1983,

für sich und ihre Kinder H, geboren 2008, und I, geboren 2010, ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A ein. Durch das Gesuch

um Familiennachzug erhielt das Migrationsamt Kenntnis, dass A seit dem

26. Mai 2012 mit G verheiratet und Vater der ausserehelich geborenen

Kinder ist. Am 13. März 2015 wurde das Familiennachzugs­gesuch zurückgezogen,

da sich das Ehepaar eigenen Angaben zufolge zerstritten hatte.

C. Mit

Verfügung vom 21. August 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung

von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. April 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde

vom 12. Mai 2016 beantragt A,

der Entscheid der Rekursabteilung

sei aufzuheben und ihm sei

die Niederlassungsbewilligung zu belassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrations­amt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der

Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser

Widerrufs­grund ist unter anderem dann erfüllt, wenn

ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes

Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich

aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich

gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1).

2.2

Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem

direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde

nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch

Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August

2012,2C_3/2012, E. 4.1). Zu diesen Indizien zählen

unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person

von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze

Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den

anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass

die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145

E. 3.1; BGr, 17. September 2015,2C_270/201, E. 2.2.1; BGr, 20. April 2015,2C_564/2014, E. 4.1).

2.3

Die Ausländerin oder der

Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu

geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90

AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei

ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die Gesuchstellerin wissen

muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid

massgeblich sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt,

wenn eine Ausländerin den Behörden zur Sicherung ihres Aufenthalts ein intaktes

Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr)

tatsächlich gelebt wird oder wenn die Existenz ausserehelicher Kinder

verschwiegen wird (BGr, 17. Januar 2013,2C_291/2012, E. 3.2 f.;

24.

Januar 2012,2C_595/2011, E. 3.3; 2. Dezember 2011,

2C_403/2011, E. 3.3.2; VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00687,

E. 2.1).

3.

3.1

Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer

im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen und damit einen

Widerrufsgrund gesetzt hat. Der Beschwerdeführer habe während der bestehenden Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau mit G

eine Parallelbeziehung geführt und mit ihr zwei Kinder gezeugt. Offengelassen

hat sie vor diesem Hintergrund, ob die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner

schweizerischen Ehefrau von Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlichen

Zwecken diente und somit als Scheinehe einzustufen wäre.

3.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe erst nach der

Ehescheidung erfahren, dass er Vater von zwei Kindern sei. Er habe sich in

seiner früheren Heimat gelegentlich auf ein "Schäferstündchen" mit

einem "Mädchen" aus dem Dorf eingelassen, ohne mit ihr eine Beziehung

geführt zu haben. Daher habe er auch einen Vaterschaftstest veranlasst. Die

Vorinstanz verkenne die gesellschaftspolitischen Wirklichkeiten, wonach die

eheliche Treue nicht mehr die gleiche Bedeutung habe wie früher und sexuelles Erleben bei jungen Männern aus diesen

Gesellschaftsschichten nichts "Todernstes" sei.

3.3

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer anlässlich der Erteilung der

Niederlassungs­bewilligung im Dezember 2011

verschwiegen, dass er während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau zwei

aussereheliche Kinder in seinem Heimatland gezeugt hat. Unabhängig

davon, wie streng es der Beschwerdeführer mit der ehelichen Treue genommen

haben mag, liefert die Tatsache, dass er während der

Ehe zwei Kinder mit anderen Frau gezeugt hat, offensichtlich

konkrete Hinweise auf eine Parallelbeziehung zur Ehe mit seiner schweizerischen

Ehefrau, die Anlass zu näheren Abklärungen gegeben hätte. Je nach Ergebnis der

Abklärungen hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Bewilligung

gehabt; nicht erforderlich ist praxisgemäss, dass die Bewilligung bei richtigen

und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGr,

15.

Januar 2016,2C_562/2015, E. 3.2; BGr, 2. Dezember 2011,

2C_403/2011, E. 3.3.1). Das Verschweigen dieser

Tatsachen war für den Bewilligungsentscheid folglich wesent­lich.

Die Vorinstanz ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass

der Beschwerdeführer von der Existenz der Kinder gewusst hat, diese folglich

wissentlich verschwiegen hat, und bereits damals eine Beziehung mit seiner

heutigen Ehefrau geführt hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist diese

Feststellung auch nicht willkürlich, lassen doch die Umstände keine andere

Schlussfolgerung zu: Der Beschwerdeführer kehrte laut eigenen Angaben an den

Wochenenden regelmässig in sein Heimatdorf zurück und verbrachte seine Freizeit

offenbar lieber in seiner alten Heimat, als diese mit seiner damaligen Ehefrau

zu verbringen. Während seiner Aufenthalte im Heimatdorf hat er mit seiner

heutigen Ehefrau innerhalb von zwei Jahren zwei Kinder gezeugt. Es ist nicht

glaubhaft, dass er während seiner häufigen Besuche nichts von den

Schwangerschaften mitbekommen haben will. Es überzeugt auch nicht, dass er mit

seiner Ehefrau bis zur Scheidung lediglich gelegentlich unverbindlichen sexuellen

Verkehr gehabt haben soll und sie ihn erst über die Existenz der beiden Kinder

informiert hat, nachdem sie von seiner Scheidung erfahren hat. Die Umstände

weisen vielmehr stark darauf hin, dass er mir seiner heutigen Ehefrau eine

aussereheliche Beziehung geführt hat. Auch der zeitliche

Ablauf spricht dafür, dass es ihm letztlich darum ging,

seine eigentliche Familie später von der Heimat in die Schweiz nachzuziehen. Seine

Ehe wurde kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung

in der Heimat geschieden. Nur ein

Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung heiratete der Beschwerde­führer die Kindsmutter. Entgegen dem Einwand

des Beschwerdeführers beweist auch der Umstand, dass er für beide Kinder einen

Vaterschaftstest durchführen liess, nichts Gegenteiliges, zumal die Vermutung

naheliegt, dass er diese im Hinblick auf ein Widerrufs­verfahren veranlasst

hat. Diese Vermutung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass die Tests zu einem

Zeitpunkt (August 2011) durchgeführt worden sind als noch gar kein

Widerrufsverfahren hängig war, musste der Beschwerdeführer doch mit dem Widerruf

seiner Niederlassungsbewilligung rechnen, sobald die Behörden Kenntnis von der

Existenz seiner Kinder erhalten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 62 lit. a AuG bejaht.

3.4

Wie die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben,

ist der Widerruf auch verhältnis­mässig.

Der heute 33-jährige

Beschwerdeführer reiste im Juli 2005 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hält sich

somit seit über 11 Jahren hier auf. Er hat demnach den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre

in seinem Herkunftsland verbracht. Auch ist er

seit seinem Aufenthalt in der Schweiz an den Wochenenden regelmässig in sein

Heimatland zurückgekehrt. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu

integrieren. Die finanzielle Unabhängigkeit, ebenso wie

die straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit sind zwar durchaus zugunsten

des Beschwerdeführers zu werten, vermögen aber letztlich das öffentliche Interesse

an der Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde

bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte, um auf diese Weise eine Niederlassungsbewilligung

zu erlangen, nicht aufzuwiegen.

3.5

Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche Aufent­haltsansprüche

nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2

lit. b AuG). Ebenso kann der

Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten (Schutz des Privatlebens). Aus einer rein faktischen Anwesenheit kann

im Lichte von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht

abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder

ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), was hier nicht

ersichtlich ist. Der

Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung

in der Schweiz.

3.6

Schliesslich fällt aufgrund des Vorliegens eines

Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach

pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm

keine Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007,

E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …