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Entscheid

VB.2016.00269

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00269

21. September 2016Deutsch23 min

(URT.2016.18358)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

Staatsangehörige des Kosovos, ist 1985 in der Schweiz geboren worden und lebt

seit ihrer Geburt hier. A besitzt eine Niederlassungsbewilligung.

B. A ist

in der Schweiz mehrfach straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

18. Mai 2010 wurde sie wegen Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung,

Sachbeschädigung und Tätlichkeit schuldig gesprochen und zu einer bedingten

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.- (Probezeit von zwei Jahren),

sowie einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Tribunal Criminel de Genève vom 7. Juni 2012

wurde sie des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes

vom 3. Oktober 1951 (BetmG) sowie des Fahrens ohne Führerausweis oder

trotz Entzug schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren,

davon 18 Monate bedingt vollziehbar (Probezeit von fünf Jahren), verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. April 2015

wurde sie wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises

sowie des Missbrauchs von Ausweisen schuldig gesprochen und mit einer

Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 75.- bestraft. Auf den Widerruf

des mit Urteil des Tribunal Criminal de Genève gewährten bedingten Vollzugs

wurde verzichtet. Hingegen wurde die Probezeit um 2,5 Jahre verlängert.

Am 24. Juni 2010 und am

19. November 2013 wurde A wegen ihrer Straffälligkeit verwarnt.

C.

Am 14. Oktober 2014 heiratete sie C, geboren 1981, Staatsangehöriger

des Kosovos, und reichte für ihren Ehemann am 10. November 2014 bei der

Schweizer Botschaft in Pristina einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den

langfristigen Aufenthalt ein. Da es sich um die dritte Ehe von A handelt,

wurden aufgrund des Verdachts einer Scheinehe zahlreiche Abklärungen

vorgenommen.

D. Mit

Verfügung vom 3. November 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich

das Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für C ab, widerrief

die Niederlassungsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete

an, sie habe das schweizerische Staatsgebiet bis zum 4. Januar 2016 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. April 2016 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war, und stellte fest, dass A die Schweiz bis zum

15.

Juli 2016 zu verlassen habe.

III.

Am 17. Mai 2016 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid der

Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und es sei ihr die Niederlassungsbewilligung

zu belassen und lediglich (erneut) eine Verwarnung auszusprechen. Eventualiter

seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung verzichtete am 17. Mai 2016 auf

Vernehmlassung. Das Migrati-onsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör

sei verletzt worden bzw. rügt sie eine Verletzung der Untersuchungspflicht der

Vorinstanz.

2.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der

Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE

117.

Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst

den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen

auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne

Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der

Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den

Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese

für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen

dazu für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (§ 7 Abs. 1 VRG). Über nicht rechtserhebliche

Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden Beweisanträgen

ist keine Folge zu leisten (vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 10).

Trotz des

Untersuchungsgrundsatzes trifft die ausländische Person mit Bezug auf die Erhebung

des Sachverhalts eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

[AuG]), da den Behörden die Sachverhaltsermittlung für Umstände, die sich im

sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben, nicht oder nur erschwert

möglich ist.

2.2

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt nur

ungenügend abgeklärt. Insbesondere habe die Vorinstanz verschiedene Beweisofferten

(Belege über monatliche Schuldentilgung, Befragung von Nachbarn, Mitarbeitern

und zahlreichen Kolleginnen, darunter vielen Schweizern sowie Referenzschreiben)

nicht eingeholt bzw. nicht einmal eine Frist angesetzt, um entsprechende

Unterlagen einzureichen. Stattdessen habe die Vorinstanz willkürlich eine

besonders gute Integration im Arbeitsmarkt verneint, willkürlich angenommen,

sie habe keine Bemühungen um Schuldenreduktion vorgenommen und willkürlich auch

den Aufbau und Pflege sozialer Kontakte verneint. Darüber hinaus habe sich die

Vorinstanz nicht wirklich mit ihren Einwänden (Fehlens eines besonders krassen

Falles, Missachtung der migrationsrechtlichen Verwarnung) auseinandergesetzt.

2.3

Die

Beschwerdeführerin verkennt, dass das verwaltungsrechtliche

Untersuchungsprinzip nicht uneingeschränkt gilt und seine Begrenzung in der

Mitwirkungspflicht der Parteien findet. Es genügt nicht, einfach zu behaupten, tiefergehende

soziale Kontakte in der Schweiz zu haben und sich um die Schuldentilgung zu

bemühen, ohne der Bewilligungsbehörde auch nur ansatzweise dies belegende

Unterlagen und Hinweise zu liefern. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die

Beschwerdeführerin, obwohl sie seit Beginn des Verfahrens anwaltlich vertreten

ist und aus dem behaupteten Sachverhalt einen Bewilligungsanspruch ableiten

will, keine hinreichenden Belege für die besonders gute Integration eingereicht

oder eine solche auch nur substanziiert dargelegt. Dass die Vorinstanz

angesichts der mangelnden Substanziierung keine weiteren Abklärungen veranlasst

hat, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich trifft auch nicht zu, dass sich die

Vorinstanz nicht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt

hat, hat sie sich doch ausführlich dazu geäussert (vgl. E. 3 und 6b des vorinstanzlichen

Entscheids). Ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig gewürdigt hat und zu

Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erfüllt sind, ist nachfolgend

zu prüfen.

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde

(Art. 62 lit. b und Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG).

3.2

Entgegen

der Meinung der Beschwerdeführerin wird für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

nicht vorausgesetzt, dass der Fall als "besonders krass" bezeichnet

wird, sondern es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Diese

sind dann erfüllt, wenn eine ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von

mehr als einem Jahr verurteilt wurde (vgl. BGE 135 II 377; so auch die von den

Beschwerdeführerin zitierte Lehrmeinung: Marc Spescha,

in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar

Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 63 N. 12). Die

Beschwerdeführerin ist am 7. Juni 2012 zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.3

Die

Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass das Migrationsamt in Kenntnis dieser

Verurteilung ausdrücklich auf einen Widerruf verzichtet habe und lediglich eine

zweite Verwarnung ausgesprochen habe. Es sei daher unzulässig und widerspreche

Treu und Glauben, wenn sich das Migrationsamt nachträglich wieder auf diesen Widerrufsgrund

berufe.

In Bezug auf den Vertrauensschutz im Ausländerrecht hat

das Bundesgericht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGE

131.

V 472 E. 5; BGr, 17. September 2012,9C_419/2011, E. 4.2.1)

entschieden, dass das in Art. 9 BV verankerte Gebot von Treu und Glauben nach

den Umständen, nur in engen Grenzen ein Recht auf die Erteilung einer

Bewilligung verleihen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische

Person auf falsche Auskünfte der zuständigen Behörde vertraut und gestützt

darauf unumkehrbare Vorkehrungen getroffen hat (BGr, 15. Oktober 2012,

2C_40/2012, E. 5). Die gleichen Anforderungen müssen gelten, wenn die

berechtigte Erwartung geschützt werden soll, dass eine Bewilligung nicht

widerrufen wird (vgl. BGr, 13. Februar 2013,2C_655/2012, E. 4.2).

Das Migrationsamt hat in Kenntnis der rechtskräftigen

Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe im November 2013 eine letzte Verwarnung

ausgesprochen, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

angezeigt gewesen wäre. Dies begründet jedoch kein berechtigtes Vertrauen

dahingehend, dass die Behörde vom Widerruf der Bewilligung absehen würde. Der

Beschwerdeführerin musste vielmehr klar gewesen sein, dass eine weitere

Verurteilung zu einem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung führen wird. Die

Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen. Auch

die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche Zusicherung

des Migrationsamts sowie unumkehrbare Dispositionen auf Seiten der

Beschwerdeführerin, sind nicht erfüllt. Eine Verletzung des Rechts auf Treu und

Glauben ist daher zu verneinen.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377

E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon

seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden.

Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann

nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes

bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei

schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines

Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und

Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

4.2

Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV

verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen

Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der

Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer

Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts

wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts

rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist

den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96

AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu

übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,

den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen

Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im

Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE

139.

I 31 E. 2.3.2).

4.3

Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen

dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz

gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8

EMRK (EGMR, 26. November 2013, Vasquez gegen Schweiz, Nr. 1785/08,

§ 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat

aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für

einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver,

über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder

beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine

lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE

130.

II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c). Bei Straffälligkeit und

mangelhafter Integration fällt ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung

aufgrund von Art. 8 EMRK ausser Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen

von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden,

sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen

Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom

8.

März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im

Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein

"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf

das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer

"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember

2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich

mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der

Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5

Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013,

E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere

der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt,

ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um

Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land;

(3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des

Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären

Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem

Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen

Dauer der Fernhaltung.

5.

Ausgangspunkt

für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der

längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom

Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten

Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen,

wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und

Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung

ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

5.1

Die

Beschwerdeführerin wurde mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist für das

migrationsrechtliche Verschulden nicht massgebend, ob die Strafe im unteren

oder oberen Strafrahmen angesetzt wurde und ob sie bedingt bzw. teilbedingt

ausgesprochen wurde, sondern es kommt auf das Strafmass an. Dieses liegt bei

drei Jahren Freiheitsstrafe und indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches

Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die

Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

5.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Rechtsprechungsgemäss

besteht bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer

ausländischen Person zu beenden, welche dermassen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person

schon sehr lange in der Schweiz lebt oder hier geboren ist (BGE 139 I 31

E. 2.3.1). Massgebend für die Feststellung des öffentlichen

Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen

Urteil (Art, Anzahl und Frequenz der Delikte).

5.2.1

Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2

BetmG sowie des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs verurteilt. Es

liegt zwar kein begründetes Urteil vor, der (unbestrittene) Sachverhalt lässt

sich indes dem Polizeirapport entnehmen: Am 15. Dezember 2010 wurde in

Genf eine Autokontrolle durchgeführt und in einem Wagen, welcher auf die Beschwerdeführerin

zugelassen war, ca. 500 Gramm Heroin gefunden. Bei der anschliessenden

Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin wurden ca. 5 kg Heroin,

Bargeld im Betrage von Euro 7'980.- sowie diverse Gegenstände zum Abpacken

von Betäubungsmitteln, eine Presse, zwei Computer sowie rund ein Dutzend Mobiltelefone

sichergestellt. Die Beschwerdeführerin hat damit den nach Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 12 Gramm Heroin um ein Vielfaches

überschritten und hat mit der Menge von über 5 kg Heroin die Gesundheit

von vielen Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter

kommt denn auch in der Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsentzug zum

Ausdruck. Die begangene Rechtsgutverletzung wiegt schwer, erachtet das

Bundesgericht doch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni

2014, Gablishvili gegen Russland, § 50; 15. November 2012,

Kissiwa Koffi gegen Schweiz, § 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen

Österreich, § 80; 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich,

§ 34 ff.; 19. Februar 1998, Dalia gegen Frankreich,

§ 54) den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der öffentlichen

Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches Interesse an einer

Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters begründet. Der Drogenhandel ist zudem

eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem

Verfassungsgeber dazu führen soll, dass die entsprechende Täterin aus der

Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I

16; BGr, 28. Oktober 2014,2C_397/2014, E. 2.3). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche

Verschulden wird somit durch die Deliktsart noch erschwert.

5.2.2

Ebenso erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits früher

strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Mai 2010 wurde sie wegen

Irreführung der Rechtspflege, der Begünstigung, der Sachbeschädigung und der

Tätlichkeit schuldig befunden. Bereits im Dezember 2010 ist die

Beschwerdeführerin während der laufenden Probezeit erneut (schwer) straffällig

geworden (Betäubungsmitteldelikt vorn E. 5.2.1). Selbst die Verbüssung

einer Gefängnisstrafe hielt die Beschwerdeführerin nicht davon ab, erneut

während der laufenden Probezeit zu delinquieren (Delikt gegen das

Strassenverkehrsgesetz). Mit ihrer wiederholten und teilweise

schweren Straftätigkeit erfüllte die Beschwerdeführerin einen breiten

Deliktskatalog und hat damit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine

gleichgültige Haltung gezeigt. Sie liess sich weder durch Verurteilungen (Geld-

und Freiheitsstrafen) noch durch migrationsrechtliche Verwarnungen beeindrucken.

Dieses Verhalten lässt auf ein schweres Verschulden schliessen. Insbesondere

das Betäubungsmitteldelikt lässt einen negativen Eindruck von der

Beschwerdeführerin entstehen. Sie demonstrierte hierdurch eine inakzeptable

Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und

der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen.

5.2.3

Hinsichtlich der Rückfallgefahr ergibt sich

Folgendes: Das Tribunal criminel de Genève hat in seinem Urteil vom

7.

Juni 2012 den Vollzug der Freiheitsstrafe von drei Jahren im Umfang von

18.

Monaten (bei einer Probezeit von fünf Jahren) aufgeschoben. Entgegen

der Meinung der Beschwerdeführerin lässt sich daraus nicht auf eine gute Prognose

schliessen. Zwar sind für die ausländerrechtliche Prüfung auch etwaige

Erwägungen des Strafgerichts – namentlich zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs

– von Bedeutung (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dazu ist aber zu

bemerken, dass das Strafgericht die günstige Prognose grundsätzlich vermutet.

Nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den Strafaufschub durch das

Strafgericht das Fehlen einer ungünstigen Prognose; es bedarf nicht mehr wie

früher einer günstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4). Dieser Beurteilungsmassstab

gilt indes nicht für Fremdenpolizeibehörden, weshalb Letztere auch nicht an die

Prognose des Strafrichters gebunden sind (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4). Nachdem alle bislang durch den Staat ergriffenen Massnahmen und

Sanktionen sich als wirkungslos erwiesen

und die Beschwerdeführerin während der laufenden Probezeiten jeweils erneut

straffällig geworden ist, kann ein Rückfall nicht ausgeschlossen

werden. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom

21.

Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der

Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der

aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt

werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar

2016,2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 6.1.2). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt indes

zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden.

5.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren ein

erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art

des Deliktes (Betäubungsmitteldelikt) noch erschwert wird. Da

sich die Beschwerdeführerin weder von Geldstrafen, einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

noch von den migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz

abhalten liess, entsteht von ihr das Bild einer uneinsichtigen

Gewohnheitsverbrecherin, die die ihr gewährten Chancen nicht zu nutzen

vermochte und bei welcher die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden

Sanktionen wirkungslos sind. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches

Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin.

6.

Dem öffentlichen

Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin

gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

6.1

Angesichts der Schwere ihrer Straffälligkeit

müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu ihren

Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen

Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:

6.1.1

Die Beschwerdeführerin ist hier geboren worden und hat

ihr gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Auch wenn ihr als

Ausländerin der zweiten Generation eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz

nicht abzusprechen ist, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dennoch

nicht von einer erfolgreichen Integration die Rede sein. Die Beschwerdeführerin

hat hier die Schulen besucht und eine Lehre als … absolviert. Nach der Ausbildung

zur … (August 2000 bis Juli 2003) war sie bei verschiedenen Arbeitgebern tätig.

Sie arbeitete als … in der … (August 2003 bis September 2003), war Mitarbeiterin

im … (November 2003 bis November 2004), absolvierte Schnuppertage in … (Dezember

2004.

bis Januar 2005), arbeitete als Mitarbeiterin bei … (Oktober 2012 bis Juni

2013) und war bei … als … tätig (Juli 2013 bis Juni 2014). Seit dem

26.

Januar 2015 arbeitet sie im Stundenlohn wieder bei … und verdient dort

monatlich um die Fr. 3'200.- netto. Für den Zeitraum von Februar 2005 bis

zu ihrer Verhaftung im Dezember 2010 weist ihre Aufstellung indes eine

jahrelange Lücke auf. Die Beschwerdeführerin hat für diesen Zeitraum keinerlei

Belege für ihre Erwerbstätigkeit eingereicht oder substanziierte Angaben dazu gemacht.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen ist. Unklar bleibt, wie sie ihren Lebensunterhalt während diesem

Zeitraum finanziert hat. Somit ist, entgegen ihrer Behauptung nicht belegt,

dass sie immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die

Beschwerdeführerin hat zudem Schulden, gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom

24.

Juni 2015 liegen Betreibungen in der Höhe von Fr. 10'123.25 gegen

sie vor. Die behaupteten Bemühungen um Schuldentilgung hat sie bis zum heutigen

Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Es ist (im Resultat) mit der Vorinstanz

davon auszugehen, dass keine besonders gute Integration in wirtschaftlicher

Hinsicht vorliegt. Sodann hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer langen

Anwesenheit keine tiefergehenden sozialen Kontakte, die über den familiären

Kontakt hinausgehen, geknüpft. Sie gibt an vor allem mit ihren Eltern und

Brüdern Kontakt zu pflegen und ihren Freundeskreis seit dem Gefängnisaufenthalt

abgebaut zu haben, bei einigen Mitmenschen aber sehr beliebt zu sein. Die Beschwerdeführerin macht damit keine – zumindest nicht

substanziiert – besondere soziale Integration geltend. Die

Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass keine eigentliche Verwurzelung in

der Schweiz vorliegt.

6.1.2

Demgegenüber weist die

Beschwerdeführerin enge Verbindungen zu ihrem Heimatland auf: Sie ist mit einem

Landsmann verheiratet, welcher noch im Kosovo lebt. Die Beschwerdeführerin und

ihr Ehemann verfügen gemäss eigenen Angaben dort über einen grossen

Bekanntenkreis. Nebst dem Ehemann wohnen weitere Verwandte sowie die Familie

ihres Ehemanns im Heimatland. Die Beschwerdeführerin gab an, sich sehr häufig

in ihrem Heimatland aufzuhalten und bezeichnet Albanisch als ihre zweite Muttersprache.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie mit der Kultur und den Gepflogenheiten

in ihrem Heimatland bestens vertraut ist. Als … ist sie gut ausgebildet und

sollte grundsätzlich keine Probleme haben, sich in ihrem Heimatland

einzugliedern. Auch unter Berücksichtigung der schwierigeren Wirtschaftslage in

ihrem Herkunftsland sind ihre Chancen für eine Wiedereingliederung intakt und

die Ausreise zumutbar. Dass die wirtschaftliche Situation in ihrem

Herkunftsstaat schwieriger ist als in der Schweiz, vermag daran praxisgemäss

nichts zu ändern (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Auch wenn ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz als Ausländerin der zweiten

Generation, die hier aufgewachsen und ihr ganzes bisheriges Leben in der

Schweiz verbracht hat, sehr bedeutend sind, ist es ihr als

hier bloss beschränkt integrierten Erwachsenen zumutbar, sich in ihrer Heimat

eine neue Existenz aufzubauen, nachdem sie sämtliche ihr hier gebotenen Chancen

unbenutzt liess.

6.1.3

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass, auch wenn ihre privaten Interessen an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz gross sind und sie die Wegweisung hart

trifft, die sicherheitspolizeilichen Interessen, ihren Aufenthalt aufgrund der

Schwere ihrer Taten zu beenden, überwiegen. Die

Beschwerdeführerin hat sämtliche ihr bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen

vermocht, sodass sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz ihrer

langen Anwesenheit und ihrer sozialen Bindungen dennoch rechtfertigt, weshalb

auch eine blosse Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) nicht mehr zur Diskussion

stehen kann. Die Beziehungen zu ihren Eltern und Brüdern kann sie besuchsweise

bzw. mittels den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten.

Angesichts der Schwere des Verschuldens der Beschwerdeführerin erscheint ein

Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz des Umstandes, dass es sich bei

der Beschwerdeführerin um eine Ausländerin der zweiten Generation handelt, nach

dem Gesagten als verhältnismässig.

6.2

Als Ausländerin der zweiten Generation kann sich die Beschwerdeführerin

sodann auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen (Schutz des Privatlebens,

BGE 130 II 281 E. 3.2.2). Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das

durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist konventionsrechtlich

eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an

der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen

Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 8 Ziff. 2

EMRK). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein

"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf

das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer

"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145 E. 3.1;

BGE 139 I 330 E. 2.2). Ein Anspruch auf Schutz des Privatlebens fällt bereits

aufgrund ihrer Delinquenz und der mangelhaften Integration ausser Betracht. Ein

Eingriff wäre im Übrigen auch gerechtfertigt, da die anzuwendenden Kriterien

inhaltlich mit denjenigen übereinstimmen, welche nach innerstaatlichem Recht

zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur

Anwendung kommen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;

BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1). Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweist sich somit auch

konventionsrechtlich als zulässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …