VB.2016.00281
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00281
6. Juli 2016Deutsch10 min
(URT.2016.18203)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00281
Verfügung
des Einzelrichters
vom 6. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführende 2 und 3
vertreten
durch den Beschwerdeführer 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 18. März
2015 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A – eines hier
niedergelassenen Ausländers – ab, der Landsfrau B zwecks Heiratsvorbereitung
und anschliessenden Verbleibs in Begleitung des gemeinsamen heute 15-jährigen
Sohns C die Einreise zu bewilligen.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion
wies einen – als Familiennachzug erstrebend aufgefassten – Rekurs von A, B und
C dagegen mit Entscheid vom 9. Mai 2016 ab, soweit das Rechtsmittel wegen
inzwischen erfolgter Trauung der ersteren beiden in der Heimat nicht gegenstandslos
geworden war. Dieser Entscheid wurde dem Gattin und Sohn vertretenden A an die D-Strasse 01
in E zugestellt, welche Anschrift er der Rekursbehörde Anfang des laufenden
Jahres wiederholt als seine Adresse genannt hatte.
III.
Am 26. Mai 2016
überbrachte A dem Verwaltungsgericht in eigenem Namen und jenem von Gattin und
Sohn eine Beschwerde dawider, wobei er als seine Adresse unverändert die D-Strasse 01
in E angab.
Eine Präsidialverfügung
vom 31. Mai 2016 setzte verschiedene Fristen, nämlich
einerseits A, B sowie C, weil Ersterer aus rechtskräftig erledigten Verfahren
vor Zürcher Behörden noch Kosten schuldet und letztere beiden keinen Wohnsitz
in der Schweiz haben, unter Androhen des Nichteintretens eine 20-tägige zum
Bezahlen einer Kaution von Fr. 2'060.-, anderseits Migrationsamt und
Sicherheitsdirektion eine solche von 30 Tagen für eine Rechtsmittelantwort
bzw. -vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 9./10. Juni 2016 ausdrücklich
auf eine Vernehmlassung. Die Post hatte A die an die D-Strasse in E gesandte
Kautionsanordnung am 3. Juni 2016 nicht aushändigen können, weil jener
sich unter dieser Adresse nicht hatte ermitteln lassen. Gleich lief es später
mit einem Versuch, ihm den Vernehmlassungsverzicht der Sicherheitsdirektion zuzustellen.
Am 23. Juni
2016.
erschien A bei der Empfangsstelle des Gerichts und gab seine nunmehr
rubrizierte neue Adresse an. Ferner erkundigten er sich, ob er seit Erheben der
Beschwerde Post erhalten habe; er bekam die zutreffende Auskunft, das Gericht
habe am 3. und 14. Juni 2016 versucht, Zustellungen an die von ihm in der
Beschwerde verzeichnete Anschrift vorzunehmen, unter welcher er sich freilich
nicht habe ermitteln lassen. Er ersuchte deshalb darum, ihm die Sendungen
nochmals zuzuschicken. Hierauf schrieb ihm der zuständige Abteilungspräsident
noch gleichentags, weil diese Sendungen als an der bislang angegebenen Adresse
zugestellt gälten, verschicke man sie kein zweites Mal; sie könnten aber nach
Voranmeldung am Gericht eingesehen werden. Eine Kautionsleistung ist bislang
ausgeblieben. Am 29. Juni 2016 vereinbarte A mit der Abteilungskanzlei
einen Termin für Akteneinsicht am Nachmittag des 7. Juli 2016.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerde ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn
des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen
Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch
den Einzelrichter zu erledigen (siehe VGr,
23.
Mai 2016, VB.2016.00258, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis,
auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b
N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der §§ 59 ff.
VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972).
Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem
Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2
lit. b Ziff. 1 VRG gegeben.
Unter den weiteren Eintretensvoraussetzungen interessiert im
Folgenden nur, wie es sich mit (der Rechtzeitigkeit) der Kaution(sleistung)
verhalte.
2.
2.1
Die
Kautionierung stützt sich samt Androhen des Nichteintretens zu Recht auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress sowie lit. a
und b VRG; sie entspricht im Betrag den bei einem materiellen Endentscheid zu erwartenden
Gerichtskosten und erscheint bezüglich Frist angemessen (siehe Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 9, 21, 23,
25, 27 ff., 39, 42, 46 ff., 50 und 52 ff.; VGr, 24. November
2014, VB.2014.00525, E. 3.1, und 30. März 2016, VB.2016.00104,
E. 2 Abs. 2).
2.2
Im Sinn
des § 71 VRG findet auf verwaltungsrechtspflegerische Zustellungen die Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) Anwendung (VGr, 10. Februar
2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f., ebenso zu den folgenden beiden
Absätzen; Plüss, § 71 N. 8 in Verbindung mit § 10 N. 63).
Die Zustellung etwa von Verfügungen geschieht laut Art. 138 ZPO durch
eingeschriebene Postsendung oder sonst wie gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1),
jene anderer Sendungen auch durch gewöhnliche Post (Abs. 4); sie ist im
Fall des Abs. 1 erfolgt, wenn die Sendung von Adressatin oder Adressat
bzw. einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens
16.
Jahre alten Person entgegengenommen wurde, wobei Anweisungen
vorbehalten bleiben, eine Urkunde Adressatin oder Adressat persönlich
auszuhändigen (Abs. 2); zudem gilt sie gemäss Abs. 3 als erfolgt einerseits
bei einem nicht abgeholten Einschreiben am siebten Tag nach dem missglückten
Zustellversuch – das heisst, wenn der Postbote Adressatin oder Adressat nicht
angetroffen und ihr oder ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt
hat –, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (lit. a),
anderseits bei persönlicher Zustellung am Tag einer Annahmeverweigerung, wenn
die überbringende Person dies festhält (lit. b).
Mit einer Sendung zu rechnen ist bei einem bekanntermassen
hängigen Verfahren, welches die Beteiligten verpflichtet, für die
Zustellbarkeit etwa von Verwaltungsakten selbst dann noch zu sorgen, wenn die
es leitende Behörde zuvor während mehrerer Monate nicht mehr gehandelt hat;
eine Partei hat deshalb regelmässig ihre Post zu kontrollieren sowie unter
allen Umständen allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich
aus zu melden (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar, 2013, Art. 138
ZPO N. 3 und 18; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 138
N. 6 ff.; VGr, 22. April 2013, VB.2013.00135, Ziff. III Abs. 2
sowie E. 2.1 und 2.2 Abs. 1 [unveröffentlicht auf www.vgrzh.ch] – 29. September
2015, VB.2015.00483, E. 4 – 17. März 2016, VB.2015.00772, E. 1.2
Abs. 3 [alles ebenso zum nächsten Absatz]; Reto Jenny in: Myriam
Gehri/Michael Kramer, ZPO – Kommentar, Zürich 2010, Art. 138 N. 9;
Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A.,
Zürich etc. 2013, Art. 138 N. 9; Plüss, § 10 N. 86; VGr, 21. Mai
2014, VB.2014.00146, E. 4.1, und 23. Juli 2014, VB.2014.00282,
E. 3 [Letzteres unpubliziert auf www.vgrzh.ch]; Lukas Huber in: Alexander
Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 138
N. 52 f.).
Weiss eine Partei um ein hängiges Verfahren, darf die es
leitende Behörde namentlich auch nach verwaltungsgerichtlicher Praxis annehmen,
eine Zustellung könne an der von der Partei genannten Adresse erfolgen, sowie,
wenn das wegen unterbliebener Mitteilung einer neuen Adresse nicht möglich ist,
von einer Zustellfiktion ausgehen (Jenny, Art. 138 N. 11; Daniel Willisegger,
Grundstruktur des Zivilprozesses, Zürich etc. 2012, S. 127; Nina Frei,
Berner Kommentar, 2012, Art. 138 ZPO N. 18 und 26; Adrian
Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich etc.
2013, S. 283; Plüss, § 10 N. 87), geschehe das nun gestützt auf Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO (so Karl Spühler et al., Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, S. 201; im Grundsatz eher
befürwortend gleichermassen Huber, Art. 138 N. 69) oder Art. 138
Abs. 3 lit. b ZPO (so Wolfgang Ernst/Serafin Oberholzer, Fristen und
Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/ St. Gallen 2013,
N. 149; Staehelin, Art. 138 N. 11 [freilich etwas widersprüchlich]).
Alsdann braucht es keinen zweiten Versuch einer Zustellung und gilt diese bei
fehlender Ermittelbarkeit der Partei an deren bekanntgegebener Adresse als am
Tag des ersten Versuchs daselbst vollendet (VGr, 2. April 2013,
VB.2013.00107, Ziff. II Abs. 3 sowie E 2 Abs. 2; anders in
einem ganz besonders, anders als hier gelagerten Fall BGr, 14. Juni 2016,
2C_139/2016, lit. B.c und E. 3 f.).
2.3
Im Sinn
des eben Gesagten gilt die Kautionsverfügung als den Beschwerdeführenden am 3. Juni
2016.
zugestellt und lief die 20-tägige Frist für die Sicherheitsleistung am
23.
nämlichen Monats ungenutzt ab. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer 1 an letzterem Termin eine neue Adresse angab, unter
welcher er sich offenbar erreichen lässt; denn diese kann erst für Sendungen ab
dann Verwendung finden (VGr, 20. Januar 2016, VB.2015.00745, E. 2.2
[nicht über Internet einsehbar]).
Im Übrigen hätte selbst das nicht gebotene, aber erbetene
nochmalige Zuschicken dieser Verfügung die Verspätung nicht mehr zu beheben
erlaubt und hatte sich der Beschwerdeführer 1 damals bereits wieder vom
Gericht entfernt, als die zuständige Abteilung von seinem Erscheinen erfuhr. Er
wurde deshalb schriftlich auf das Recht auf Akteneinsicht verwiesen. Der
hierfür vereinbarte Termin ist vor dem Endentscheid nicht abzuwarten.
Das Rechtsmittel ist mithin wegen Säumnis der
Beschwerdeführenden mit der Kaution wie angedroht nicht an die Hand zu nehmen
(vgl. Plüss, § 15 N. 58 ff.; VGr, 30. März 2016,
VB.2016.00104, E. 2 Abs. 2).
3.
Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG gilt es, die Gerichtskosten den drei
gemeinsam Beschwerde Führenden unter solidarischer Haftung füreinander zu
gleichen Teilen aufzuerlegen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung
mit § 13 N. 65 sowie § 14 N. 6, 9, 11 und 16; VGr, 11. November
2015, VB.2015.00329, E. 4.1 – 3. Dezember 2015, VB.2015.00494,
E. 5 – 21. April 2016, VB.2015.00718, E. 13.1).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Verfügungsdispositiv ist Folgendes zu erläutern (siehe auch Plüss, § 15
N. 66):
Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführenden 2 und 3 geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139
I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.; Hansjörg Seiler in:
derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83
N. 25 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG; siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter
Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff.,
Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83
N. 61; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs. 1
BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander zu je 1/3 auferlegt.
4.
Gegen diese Verfügung kann im Sinn
der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an…