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Entscheid

VB.2016.00281

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00281

6. Juli 2016Deutsch10 min

(URT.2016.18203)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 18. März

2015 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A – eines hier

niedergelassenen Ausländers – ab, der Landsfrau B zwecks Heiratsvorbereitung

und anschliessenden Verbleibs in Begleitung des gemeinsamen heute 15-jährigen

Sohns C die Einreise zu bewilligen.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion

wies einen – als Familiennachzug erstrebend aufgefassten – Rekurs von A, B und

C dagegen mit Entscheid vom 9. Mai 2016 ab, soweit das Rechtsmittel wegen

inzwischen erfolgter Trauung der ersteren beiden in der Heimat nicht gegenstandslos

geworden war. Dieser Entscheid wurde dem Gattin und Sohn vertretenden A an die D-Strasse 01

in E zugestellt, welche Anschrift er der Rekursbehörde Anfang des laufenden

Jahres wiederholt als seine Adresse genannt hatte.

III.

Am 26. Mai 2016

überbrachte A dem Verwaltungsgericht in eigenem Namen und jenem von Gattin und

Sohn eine Beschwerde dawider, wobei er als seine Adresse unverändert die D-Strasse 01

in E angab.

Eine Präsidialverfügung

vom 31. Mai 2016 setzte verschiedene Fristen, nämlich

einerseits A, B sowie C, weil Ersterer aus rechtskräftig erledigten Verfahren

vor Zürcher Behörden noch Kosten schuldet und letztere beiden keinen Wohnsitz

in der Schweiz haben, unter Androhen des Nichteintretens eine 20-tägige zum

Bezahlen einer Kaution von Fr. 2'060.-, anderseits Migrationsamt und

Sicherheitsdirektion eine solche von 30 Tagen für eine Rechtsmittelantwort

bzw. -vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 9./10. Juni 2016 ausdrücklich

auf eine Vernehmlassung. Die Post hatte A die an die D-Strasse in E gesandte

Kautionsanordnung am 3. Juni 2016 nicht aushändigen können, weil jener

sich unter dieser Adresse nicht hatte ermitteln lassen. Gleich lief es später

mit einem Versuch, ihm den Vernehmlassungsverzicht der Sicherheitsdirektion zuzustellen.

Am 23. Juni

2016.

erschien A bei der Empfangsstelle des Gerichts und gab seine nunmehr

rubrizierte neue Adresse an. Ferner erkundigten er sich, ob er seit Erheben der

Beschwerde Post erhalten habe; er bekam die zutreffende Auskunft, das Gericht

habe am 3. und 14. Juni 2016 versucht, Zustellungen an die von ihm in der

Beschwerde verzeichnete Anschrift vorzunehmen, unter welcher er sich freilich

nicht habe ermitteln lassen. Er ersuchte deshalb darum, ihm die Sendungen

nochmals zuzuschicken. Hierauf schrieb ihm der zuständige Abteilungspräsident

noch gleichentags, weil diese Sendungen als an der bislang angegebenen Adresse

zugestellt gälten, verschicke man sie kein zweites Mal; sie könnten aber nach

Voranmeldung am Gericht eingesehen werden. Eine Kautionsleistung ist bislang

ausgeblieben. Am 29. Juni 2016 vereinbarte A mit der Abteilungskanzlei

einen Termin für Akteneinsicht am Nachmittag des 7. Juli 2016.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Beschwerde ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn

des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen

Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch

den Einzelrichter zu erledigen (siehe VGr,

23.

Mai 2016, VB.2016.00258, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis,

auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b

N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der §§ 59 ff.

VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.

Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem

Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2

lit. b Ziff. 1 VRG gegeben.

Unter den weiteren Eintretensvoraussetzungen interessiert im

Folgenden nur, wie es sich mit (der Rechtzeitigkeit) der Kaution(sleistung)

verhalte.

2.

2.1

Die

Kautionierung stützt sich samt Androhen des Nichteintretens zu Recht auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress sowie lit. a

und b VRG; sie entspricht im Betrag den bei einem materiellen Endentscheid zu erwartenden

Gerichtskosten und erscheint bezüglich Frist angemessen (siehe Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 9, 21, 23,

25, 27 ff., 39, 42, 46 ff., 50 und 52 ff.; VGr, 24. November

2014, VB.2014.00525, E. 3.1, und 30. März 2016, VB.2016.00104,

E. 2 Abs. 2).

2.2

Im Sinn

des § 71 VRG findet auf verwaltungsrechtspflegerische Zustellungen die Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) Anwendung (VGr, 10. Februar

2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f., ebenso zu den folgenden beiden

Absätzen; Plüss, § 71 N. 8 in Verbindung mit § 10 N. 63).

Die Zustellung etwa von Verfügungen geschieht laut Art. 138 ZPO durch

eingeschriebene Postsendung oder sonst wie gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1),

jene anderer Sendungen auch durch gewöhnliche Post (Abs. 4); sie ist im

Fall des Abs. 1 erfolgt, wenn die Sendung von Adressatin oder Adressat

bzw. einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens

16.

Jahre alten Person entgegengenommen wurde, wobei Anweisungen

vorbehalten bleiben, eine Urkunde Adressatin oder Adressat persönlich

auszuhändigen (Abs. 2); zudem gilt sie gemäss Abs. 3 als erfolgt einerseits

bei einem nicht abgeholten Einschreiben am siebten Tag nach dem missglückten

Zustellversuch – das heisst, wenn der Postbote Adressatin oder Adressat nicht

angetroffen und ihr oder ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt

hat –, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (lit. a),

anderseits bei persönlicher Zustellung am Tag einer Annahmeverweigerung, wenn

die überbringende Person dies festhält (lit. b).

Mit einer Sendung zu rechnen ist bei einem bekanntermassen

hängigen Verfahren, welches die Beteiligten verpflichtet, für die

Zustellbarkeit etwa von Verwaltungsakten selbst dann noch zu sorgen, wenn die

es leitende Behörde zuvor während mehrerer Monate nicht mehr gehandelt hat;

eine Partei hat deshalb regelmässig ihre Post zu kontrollieren sowie unter

allen Umständen allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich

aus zu melden (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar, 2013, Art. 138

ZPO N. 3 und 18; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 138

N. 6 ff.; VGr, 22. April 2013, VB.2013.00135, Ziff. III Abs. 2

sowie E. 2.1 und 2.2 Abs. 1 [unveröffentlicht auf www.vgrzh.ch] – 29. September

2015, VB.2015.00483, E. 4 – 17. März 2016, VB.2015.00772, E. 1.2

Abs. 3 [alles ebenso zum nächsten Absatz]; Reto Jenny in: Myriam

Gehri/Michael Kramer, ZPO – Kommentar, Zürich 2010, Art. 138 N. 9;

Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A.,

Zürich etc. 2013, Art. 138 N. 9; Plüss, § 10 N. 86; VGr, 21. Mai

2014, VB.2014.00146, E. 4.1, und 23. Juli 2014, VB.2014.00282,

E. 3 [Letzteres unpubliziert auf www.vgrzh.ch]; Lukas Huber in: Alexander

Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 138

N. 52 f.).

Weiss eine Partei um ein hängiges Verfahren, darf die es

leitende Behörde namentlich auch nach verwaltungsgerichtlicher Praxis annehmen,

eine Zustellung könne an der von der Partei genannten Adresse erfolgen, sowie,

wenn das wegen unterbliebener Mitteilung einer neuen Adresse nicht möglich ist,

von einer Zustellfiktion ausgehen (Jenny, Art. 138 N. 11; Daniel Willisegger,

Grundstruktur des Zivilprozesses, Zürich etc. 2012, S. 127; Nina Frei,

Berner Kommentar, 2012, Art. 138 ZPO N. 18 und 26; Adrian

Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich etc.

2013, S. 283; Plüss, § 10 N. 87), geschehe das nun gestützt auf Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO (so Karl Spühler et al., Schweizerisches

Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, S. 201; im Grundsatz eher

befürwortend gleichermassen Huber, Art. 138 N. 69) oder Art. 138

Abs. 3 lit. b ZPO (so Wolfgang Ernst/Serafin Oberholzer, Fristen und

Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/ St. Gallen 2013,

N. 149; Staehelin, Art. 138 N. 11 [freilich etwas widersprüchlich]).

Alsdann braucht es keinen zweiten Versuch einer Zustellung und gilt diese bei

fehlender Ermittelbarkeit der Partei an deren bekanntgegebener Adresse als am

Tag des ersten Versuchs daselbst vollendet (VGr, 2. April 2013,

VB.2013.00107, Ziff. II Abs. 3 sowie E 2 Abs. 2; anders in

einem ganz besonders, anders als hier gelagerten Fall BGr, 14. Juni 2016,

2C_139/2016, lit. B.c und E. 3 f.).

2.3

Im Sinn

des eben Gesagten gilt die Kautionsverfügung als den Beschwerdeführenden am 3. Juni

2016.

zugestellt und lief die 20-tägige Frist für die Sicherheitsleistung am

23.

nämlichen Monats ungenutzt ab. Daran ändert nichts, dass der

Beschwerdeführer 1 an letzterem Termin eine neue Adresse angab, unter

welcher er sich offenbar erreichen lässt; denn diese kann erst für Sendungen ab

dann Verwendung finden (VGr, 20. Januar 2016, VB.2015.00745, E. 2.2

[nicht über Internet einsehbar]).

Im Übrigen hätte selbst das nicht gebotene, aber erbetene

nochmalige Zuschicken dieser Verfügung die Verspätung nicht mehr zu beheben

erlaubt und hatte sich der Beschwerdeführer 1 damals bereits wieder vom

Gericht entfernt, als die zuständige Abteilung von seinem Erscheinen erfuhr. Er

wurde deshalb schriftlich auf das Recht auf Akteneinsicht verwiesen. Der

hierfür vereinbarte Termin ist vor dem Endentscheid nicht abzuwarten.

Das Rechtsmittel ist mithin wegen Säumnis der

Beschwerdeführenden mit der Kaution wie angedroht nicht an die Hand zu nehmen

(vgl. Plüss, § 15 N. 58 ff.; VGr, 30. März 2016,

VB.2016.00104, E. 2 Abs. 2).

3.

Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG gilt es, die Gerichtskosten den drei

gemeinsam Beschwerde Führenden unter solidarischer Haftung füreinander zu

gleichen Teilen aufzuerlegen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung

mit § 13 N. 65 sowie § 14 N. 6, 9, 11 und 16; VGr, 11. November

2015, VB.2015.00329, E. 4.1 – 3. Dezember 2015, VB.2015.00494,

E. 5 – 21. April 2016, VB.2015.00718, E. 13.1).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Verfügungsdispositiv ist Folgendes zu erläutern (siehe auch Plüss, § 15

N. 66):

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführenden 2 und 3 geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139

I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler

Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.; Hansjörg Seiler in:

derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83

N. 25 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 BGG; siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter

Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff.,

Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83

N. 61; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs. 1

BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Demgemäss

verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander zu je 1/3 auferlegt.

4.

Gegen diese Verfügung kann im Sinn

der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

5.

Mitteilung an…