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Entscheid

VB.2016.00284

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00284

24. August 2016Deutsch26 min

(URT.2016.18321)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1973, stammt aus dem Libanon. Zwecks

Vorbereitung der Heirat mit dem Schweizer C, einem Cousin, reiste sie am 2. Mai 2014

in die Schweiz ein. Die Heirat erfolgte am 12. Juni 2014. Am 10. Juli

2014 erhielt sie vom Migrationsamt des Kantons Zürich eine bis am 11. Juni

2015 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.

B.

Am 24. März 2015 teilte C der Einwohnerkontrolle

mit, A reise am folgenden Tag zurück in den Libanon, weigere sich aber,

sich abzumelden. Am 25. März 2015 trat A die Reise an. Mit Schreiben vom 13. April

2015 hielt C gegenüber dem Migrationsamt fest, seit dem 18. März 2015

nicht mehr mit A zusammenzuwohnen. Sein Ehewille sei erloschen.

A kehrte am 16. Mai 2015 in die

Schweiz zurück. Mit E-Mail vom 19. Mai 2015 teilte C dem Migrationsamt

mit, A habe ihm gestanden, sich nur zum Schein mit ihm verheiratet zu haben,

wobei sie die Scheinehe weiterhin aufrechterhalten wolle. Entsprechende Wiederholungen

erfolgten mit Schreiben vom 27. Mai 2015, 11. Juni 2015 und E-Mail

vom 18. Juni 2015. Unter anderem hielt er fest, selber im Auto schlafen zu

müssen, A gehe einer Schwarzarbeit in einem Restaurant nach und wolle ihre

Geschwister in die Schweiz holen.

Demgegenüber verneinte A mit Schreiben vom

28. Mai 2015, vom Ehemann getrennt zu leben. Die Differenzen hätten sich

gelegt. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2015 hielt sie – nunmehr

anwaltlich vertreten – fest, es sei trotz Krisensituation nicht von einer

definitiven Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auszugehen. Auch habe sie

keineswegs wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet, stamme sie doch aus

einer traditionellen schiitischen Familie, weshalb die Ehe ein Bund für das

Leben und nicht Mittel für einen anderen Zweck sei. Sodann sei sie ein

reguläres Arbeitsverhältnis eingegangen.

Am 11. Juli 2015 wechselte C die

Schlösser aus, sodass A nicht mehr in die Wohnung gelangen konnte. In der Folge

wurde gegen C wegen Nötigung ermittelt. Am 17. September 2015 erging eine

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft.

C.

Am 21. August 2015 verlängerte das Migrationsamt

des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A nicht mehr und setzte ihr eine

Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 10. Oktober 2015 an. Das Migrationsamt

ging dabei davon aus, die eheliche Gemeinschaft sei spätestens am 25. März

2015 aufgegeben worden und definitiv gescheitert. Auf die Angaben des

Ehemannes, A habe nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet, wurde nicht

weiter abgestellt. Einen Aufenthaltsanspruch von A aufgrund eines nachehelichen

Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

(AuG) wie auch das Vorliegen eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG verwarf das Migrationsamt. Verneint

wurde auch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 3 AuG im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG.

Mit Urteil vom 28. August 2015 stellte

das Bezirksgericht Dietikon fest, dass A und C seit dem 25. März 2015 getrennt

lebten und ordnete zwischen den Parteien mit Wirkung ab 28. August 2015

die Gütertrennung an. Die Wohnung wurde samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer

des Getrenntlebens dem gesuchstellenden Ehemann zur alleinigen Benützung

zugewiesen. A erhob gegen das Urteil Beschwerde beim Obergericht. Gemäss Angaben

von A wurde die Beschwerde mit Urteil vom 26. April 2016 teilweise

gutgeheissen und C trotz seines Wegzugs nach Frankreich zur Leistung von

Unterhaltsbeiträgen verpflichtet.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom

21.

August 2015 erhob A am 22. September 2015 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, eventualiter sei die Sache zur vollständigen

Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte sie

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Sie machte nunmehr geltend, in den letzten

Wochen vor der Trennung von ihrem Ehemann immer wieder heftig beschimpft,

geschlagen, getreten und eingesperrt worden zu sein. Aus Rücksicht auf ihn

sowie aus Angst vor den ausländerrechtlichen Folgen einer Trennung habe sie die

Vorfälle nie bei der Polizei gemeldet. Erst als sie von ihrem Ehemann

ausgesperrt worden sei und um ihre Habseligkeiten habe kämpfen müssen, sei ihr

bewusst geworden, dass die Grenze des Zumutbaren längst überschritten sei und

sie habe den Vorfall der Polizei gemeldet. Es sei stossend, wenn ihr die

Rücksichtnahme auf das Temperament ihres Partners sowie die ausländerrechtliche

Vulnerabilität nun zum Verhängnis werden sollte. Im Verlauf des

Rekursverfahrens reichte sie sodann ein Dokument ins Recht, wonach C im Libanon

die Eintragung der Ehe im zivilen Register beantragt habe. Bei einer Rückreise

in den Libanon stünde sie unter seiner Verfügungsgewalt und wäre ihm gemäss

islamischem Recht zu Gehorsam verpflichtet.

Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 21. April

2016.

abgewiesen. A wurde Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Juni

2016.

angesetzt und es wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen.

III.

A gelangte mit Beschwerde vom 24. Mai

2016.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei in Aufhebung des

Rekursentscheids das Migrationsamt anzuweisen, ihr unter Vorbehalt der

Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter nach

pflichtgemässem Ermessen gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 96

AuG. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter

entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai

2016.

wurde A aufgefordert, ihre Mittellosigkeit detailliert nachzuweisen, dem

sie am 13. Juni 2016 nachkam. Am 23. Juni 2016 übermittelte das

Migrationsamt ein Schreiben von C, worin er unter anderem mitteilte, dass er in

Basel wohne.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Juni

2016.

auf eine Vernehmlassung. Seitens des Migrationsamts ging keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Zwischen

der Schweiz und dem Libanon besteht kein Staatsvertrag, welcher der Beschwerdeführerin

einen Anspruch auf Aufenthalt verschaffen könnte.

Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin unstreitig als

gescheitert zu erachten ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz

nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AuG abstützen. Die Ehe hat zudem

weniger als drei Jahre im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit a AuG

bestanden, sodass ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf diese Bestimmung ebenfalls entfällt. Auch sind die Voraussetzungen

für ein auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes

Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

nicht gegeben.

2.2

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht jedoch unabhängig von der

Dauer der Ehe- oder Familiengemeinschaft ein Anspruch auf nachehelichen

Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers

in der Schweiz erforderlich machen. Solche können nach Abs. 2 derselben

Bestimmung namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde

oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet ist.

2.3

Bei der

Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 137

II 345 E. 3.2.1). Ein wichtiger persönlicher und Anspruch auf Bewilligung

auslösender Grund kann sich aus Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland

der betroffenen Person ergeben. Dazu können etwa der Integrationsgrad, die

Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen Umstände, die Dauer der

Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen gehören, auch wenn sie

einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Da es dabei

um nacheheliche Härtefälle geht, das heisst an die ursprünglich aus der

Ehe abgeleitete Bewilligung angeknüpft wird, sind auch die Umstände, die zum

Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben, von Bedeutung. Hat der

Aufenthalt nur kürzer gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz

geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn

die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Ein

persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten

Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für

das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer

Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden

sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen der ursprünglich

aus der Ehe abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung spricht, muss sich der

Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen; ist der

Anspruch nach Art. 50 AuG bereits untergegangen, weil es etwa am

Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben

gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AuG regelmässig nicht wieder

aufleben (zum Ganzen BGE 137 II 345 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.4

Die in

Art. 50 Abs. 2 AuG genannten wichtigen persönlichen Gründe können

schon je für sich allein, je nach Ausmass, genügen, um einen Anspruch auf

Aufenthaltsverlängerung zu begründen.

2.4.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jede Form ehelicher bzw.

häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen.

Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und

Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Tätlichkeit oder eine verbale

Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder

psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer

gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch psychische Druckausübung wie

dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die

Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger

Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des

Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer

beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen

Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen

bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der

Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,

dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise

nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen

die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung verharrt (BGr, 21. Juli 2015,2C_20/2015

E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.2).

2.4.2

Sodann kann die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im

Heimatland wichtiger persönlicher Grund für eine Aufenthaltsverlängerung sein.

Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung

als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz

einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1). Andererseits kann eine starke

Gefährdung der Wiedereingliederung bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in

ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres

Status als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtung rechnen müssten (BGr,

21.

Juli 2015, 2C_2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2).

2.5

Trotz des

Untersuchungsgrundsatzes trifft die ausländische Person bei der Feststellung

eines nachehelichen Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl.

Art. 90 AuG; BGE 138 II E. 3.2.3).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin führt aus, ihr Ehemann sei nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon

im Mai 2015 immer abweisender geworden, ohne Nachricht über längere Zeiträume

verschwunden und habe sie wiederholt bei den Migrationsbehörden angeschwärzt.

Gleichzeitig sei er extrem eifersüchtig gewesen, als sie am 1. Juni 2015

eine Arbeitsstelle angetreten habe, wo sie gemeinsam mit anderen Männern

arbeite. Sie habe aber – nicht zuletzt aus religiösen und kulturellen Gründen –

die Ehe aufrechterhalten wollen und sich weiterhin um eine gute Beziehung

bemüht. Als er am 11. Juli 2015 ohne Vorwarnung die Schlösser der

ehelichen Wohnung ausgewechselt und sie ohne Kleider, Geld oder Medikamente auf

die Strasse gestellt habe, habe sie schlagartig ausziehen müssen. Sie sei

vorerst in Frauenhäusern und Notschlafstellen untergekommen. Schliesslich sei

sie von einer Bekannten aufgenommen worden, wo sie nun wohne.

Weiter hält sie fest, der Argumentation der Vorinstanz,

wonach das Verhalten des Ehemannes nicht die erforderliche Intensität der

Oppression bzw. der körperlichen Gewalt aufweise und ihre Wiedereingliederung

im Heimatland nicht gefährdet sei, könne nicht gefolgt werden. Der Ehemann

trage offensichtlich eine kriminelle Energie und ein unberechenbares

Gewaltpotenzial in sich. Im Jahr 2002 sei er zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe

verurteilt worden, was ihr im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht bekannt gewesen

sei. Die Art und Weise, wie er sie nach der Rückkehr aus dem Libanon auf die

Strasse gestellt habe, zeuge von einem unberechenbaren und irrationalen Charakter.

Auch das Obergericht habe ausgeführt, er sei nach Frankreich gezogen, um sich

den Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen und habe ihn daher dennoch zu

Unterhaltsleistungen verpflichtet. Das Vorgehen des Ehemannes zeige eindeutig,

dass er das Leben der Ehefrau mit allen Mitteln zu erschweren versuche.

Auch müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe auf

Betreiben des Ehemannes im Libanon im zivilen Register eingetragen sei. Damit

stehe sie unter dessen Verfügungsgewalt und sei ihm zu Gehorsam verpflichtet.

Sein Verhalten – in der Schweiz wolle er die Auflösung der Ehe erwirken,

während er nach islamischem Recht unbedingt verheiratet sein wolle – lasse

ebenfalls auf seinen rachesüchtigen und patriarchalischen Charakter schliessen.

Es sei ohne Weiteres denkbar, dass er im Fall ihrer Wegweisung auch von der Schweiz

aus Gewalt über sie ausübe und ihr dadurch erheblichen – insbesondere psychischen

– Schaden zufüge. Dass sie sich als Schiitin im Libanon von ihm trennen könnte,

sei höchst zweifelhaft bzw. es sei unwahrscheinlich, dass das Scharia-Gericht

einem Scheidungsbegehren ihrerseits gegen den Willen des Ehemannes stattgeben

würde. Aller Wahrscheinlichkeit nach könnte auch der ihr vom Obergericht

zugesprochene Unterhaltsbeitrag nicht durchgesetzt werden und sie wäre ohne

finanzielle Mittel im Libanon ganz auf sich allein gestellt. Hier wäre sie

durch den Schweizer Rechtsstaat vor dem gefährlichen und unberechenbaren

Verhalten ihres Ehemannes geschützt und könnte dank ihrer Erwerbstätigkeit eine

eigene Existenz aufbauen.

Sodann gehe aus dem aktuellen Arztbericht vom 11. Mai

2016.

hervor, dass sie an Angst und Depressionen leide, da sowohl seitens ihrer

Familie aus als auch der Familie des Ehemannes konkrete Drohungen gegen sie

ausgesprochen worden seien. Sie habe damals die Ehe ohne die Zustimmung der

Familien vollzogen und es drohe ihr die Rache der Familien wegen ihres

treuwidrigen Verhaltens. Dies werde auch durch das Schreiben vom 4. Mai 2016

der von ihr konsultierten Anwältin im Libanon bestätigt. Ebenso gehe aus einem

Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar 2004

hervor, dass der sogenannte Ehrenmord im Libanon nach wie vor verbreitet sei

(vgl. Michael Kirschner, Libanon: "Ehrenmord", Gutachten der

SFH-Länderanalyse, Bern 26. Februar 2004, abrufbar unter www.fluechtlingshilfe.ch).

Auch gemäss Bericht des Australian Government Refugee Tribunal seien Frauen im

Libanon nach wie vor der Gewalt ihrer Familien schutzlos ausgeliefert (vgl.

Australian Government, Refugee Review Tribunal, Country Advice Lebanon, Lebanon

– LBN39452 – Divordced Women – Muslim Women – Domestic Violence – State

Protection, 4 November 2011, abrufbar unter www.ecoi.net).

Es lägen somit persönliche Gründe für eine Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b (und

sinngemäss wohl auch gemäss Abs. 2) bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG vor. Selbst wenn dies verneint würde, wäre ihre eine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AuG zu

erteilen, weil ihre persönlichen Interessen gegenüber den öffentlichen

überwiegen würden.

3.2

Im

Rekursentscheid wird festgehalten, die Ehegatten würden seit dem 25. März 2015

getrennt leben, weshalb nicht mehr mit der Wiederaufnahme der ehelichen

Beziehung zu rechnen sei. Daran ändere auch nichts, dass der Ehemann im Libanon

die Beglaubigung des Ehevertrages verlangt habe. In der Stellungnahme vom 6. Juli

2015.

habe die Beschwerdeführerin kein Wort über die angeblich vorgefallene

häusliche Gewalt verloren. Anlässlich der wegen des vom Ehemann vorgenommenen

Türschlosswechsels durchgeführten polizeilichen Befragung vom 12. August

2015.

habe sie angegeben, er habe ihre Sachen in den Keller gestellt. Seither

wohne sie bei einer Bekannten. Aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. August

2015.

gehe damit übereinstimmend hervor, dass vor dem Kellerabteil zwei gefüllte

Abfallsäcke mit Kleidern etc. vorgefunden worden seien. In der Einvernahme habe

die Beschwerdeführerin ebenfalls mit keinem Wort erwähnt, Opfer ehelicher

Gewalt geworden zu sein. Vielmehr habe sie gesagt, der Ehemann sei nach ihrer

Rückkehr aus dem Libanon ausgezogen. Bei einem Treffen im Juni 2015 habe er

mitgeteilt, dass er nicht mehr in der ehelichen Wohnung leben wolle. Sie habe

ihm gesagt, dass sie nicht alleine sein und mit ihm zusammen sein wolle. Es sei

daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nur deshalb zu ihrer

Bekannten begeben habe, weil sie keinen Zugang mehr zur ehelichen Wohnung

gehabt habe und nicht, weil sie Schutz vor ihrem gewalttätigen Ehemann gesucht

habe. Hinzukomme, dass die geltend gemachte physische Gewalt bzw. Oppression

nicht derart schlimm gewesen zu sein scheine, dass sie sich ein Zusammenleben

mit dem Ehemann nicht mehr hätte vorstellen können. Selbst wenn es zu einem

gewissen Grad an Unterdrückung gekommen sein sollte, hätte es an der erforderlichen

Intensität der unzulässigen Oppression bzw. körperlichen Gewalt gefehlt. Dies ergebe

sich schon aus dem Umstand, dass sie dem Ehemann rund zwei Monate nach der Trennung

mitgeteilt habe, nicht allein wohnen, sondern mit ihm zusammen sein zu wollen.

Die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt (Schlagen, Treten, an den Haaren

reissen, Beschimpfen, Einsperren) sei nicht nachgewiesen, sondern lediglich der

Vorfall vom 11. Juli 2015 bzw. das Aussperren aus der ehelichen Wohnung.

Das Vorbringen, im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin

in den Libanon würde sie von ihrer Familie verstossen, sei nicht weiter belegt,

sondern beschränke sich auf allgemein gehaltene Ausführungen betreffend die

Situation geschiedener Frauen im Libanon. Die Beschwerdeführerin habe sich

letztmals vom 25. März bis am 16. Mai 2015 dort aufgehalten und sei

mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten ihres

Heimatlandes noch bestens vertraut. Zudem lebe ihr Vater dort, was die Wiedereingliederung

erleichtern dürfte. Im Heimatland habe sie als Buchhalterin gearbeitet und es

sollte daher möglich sein, im angestammten Beruf wieder einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen.

Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

pflichtgemässem Ermessen lasse sich unter den gegebenen Umständen auch nicht

rechtfertigen. So habe die polizeiliche Einvernahme am 12. August 2015 mit

Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden müssen und sie habe ihre

Deutschkenntnisse nicht belegt. Es bestehe auch kein Anlass, ihr den Aufenthalt

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu bewilligen.

4.

Wie in Erwägung 1 festgehalten, ist im Folgenden zu

prüfen, ob der rechtserhebliche Sachverhalt genügend festgestellt und die Beweiswürdigung

korrekt vorgenommen worden ist. In diesem Zusammenhang sind auch Parteiauskünfte,

hier die Vorbringen der Beschwerdeführerin, zu berücksichtigen bzw. zu würdigen

(vgl. Regina Kiener, Bernhard Rütsche, Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,

2.

A., Zürich etc. 2015, Rz. 744 f.).

4.1

Unbestritten

ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann getrennt leben und mit der

Wiederaufnahme der Beziehung nicht zu rechnen ist.

4.2

Es ist

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die geltend gemachte eheliche bzw.

häusliche Gewalt als nicht erstellt erachtet hat. Zu Recht verwies sie auf das

Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in der polizeilichen Befragung vom 12. August 2015.

Damals, nachdem sie also bereits getrennt vom Ehemann lebte, erwähnte sie

keinerlei Gewalteinwirkungen seinerseits, so wie sie sie später erstmals in der

Rekurseingabe vom 22. September 2015 vorbringen liess. Im Gegenteil führte

sie aus, dem Ehemann anlässlich eines Treffens im Juni 2015 gesagt zu haben,

nicht allein sein, sondern mit ihm zusammenleben zu wollen. Sie erachtete die

Fortführung der Ehe demnach als zumutbar. Dies, zusammen mit dem Umstand, dass

in der rechtskundig verfassten Stellungnahme vom 6. Juli 2015 keinerlei

Gewalteinwirkungen erwähnt wurden, steht den anderslautenden Behauptungen

entgegen. Zudem ist im Polizeirapport, der in Zusammenhang mit dem Aussperren

der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung erstellt wurde, festgehalten,

sie habe keinen ängstlichen Eindruck gemacht und sehr emotionslos gewirkt. Am

Abend des 11. Juli 2015 seien weder Tätlichkeiten noch Drohungen etc.

jemals ein Thema gewesen.

Zu keinem anderen Ergebnis führen die Ausführungen in der

Beschwerdeschrift. Die im Rekurs vorgebrachten Tätlichkeiten wie Treten,

Schlagen, an den Haaren reissen und Einsperren, die der Ehemann gegenüber der

Beschwerdeführerin in der letzten Woche vor der Trennung begangen haben soll,

werden denn auch nicht mehr näher erwähnt. Stattdessen wird allgemein auf die

Eifersucht bzw. kriminelle Energie und das unberechenbare Gewaltpotenzial des

Ehemannes verwiesen, unter anderem, weil er im Jahr 2002 zu einer zehnjährigen

Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, was die Beschwerdeführerin bei der

Eheschliessung nicht gewusst habe. Dies taugt jedoch nicht zum Beweis der

behaupteten Gewalttaten, ebenso wenig, dass er sie bei den Behörden angeschwärzt

hat. Vielmehr ergibt sich aus den Akten wie ein roter Faden, dass sich der

Ehemann, anders als die Beschwerdeführerin, dem Zusammensein entziehen wollte

und es vorzog, seinerseits die eheliche Wohnung zu verlassen, was sich

letztlich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin an der polizeilichen Einvernahme

vom 12. August 2015 deckt.

Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, der Ehemann habe

sie ohne Kleider, Geld oder Medikamente am 11. Juli 2015 auf die Strasse

gestellt, was seinen irrationalen Charakter offenbare. Sie habe vorerst in

Frauenhäusern und Notschlafstellen unterkommen können. Damit setzt sie sich

teilweise in Widerspruch sowohl zur von der Polizei vor Ort effektiv

angetroffenen Situation als auch zu den eigenen Aussagen. Aus dem Polizeirapport

geht nämlich hervor, dass vor dem Kellerabteil zwei gefüllte Abfallsäcke mit

Kleidern etc. standen. Auch war keine Rede davon, dass die Beschwerdeführerin

in ein Frauenhaus oder eine Notschlafstelle gehe, sondern dass sie bei einer

Bekannten unterkomme. Die Beschwerdeführerin hat denn auch anlässlich der

Befragung vom 12. August 2015 ausdrücklich bestätigt, seit dem 11. Juli 2015

bei der Bekannten zu wohnen. Es liegen keinerlei Belege vor, wonach sie

Frauenhäuser oder Notschlafstellen aufgesucht hätte.

Wie erwähnt, ist die Vorinstanz demnach unter richtiger

und vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zum zutreffenden

Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer ehelicher bzw.

häuslicher Gewalt im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geworden ist.

Einerseits sind die erstmals im Rekursverfahren behaupteten Tätlichkeiten nicht

erstellt, andererseits fallen weder der vom Ehemann vorgenommene Türschlosswechsel

bzw. das Aussperren der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung noch das

Anschwärzen bei der Behörde bereits unter den Gewaltbegriff von Art. 50

Abs. 2 AuG. Inwieweit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt

nicht richtig und vollständig abgeklärt haben soll, ist nicht ersichtlich.

4.3

Die

Beschwerdeführerin macht eine starke Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung

im Libanon im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG geltend. So habe der

Ehemann im Januar 2016, nach Abschluss des Eheschutzverfahrens, die Ehe im

Libanon beglaubigen lassen. Dieses widersprüchliche Verhalten lasse auf dessen

rachesüchtigen, patriarchalischen Charakter schliessen, was ihr zusammen mit

den Racheplänen der Familien bei der Rückkehr in den Libanon zum Verhängnis

werden könne.

4.3.1

Der Eintrag des Ehevertrages im libanesischen Register erfolgte nach

Angaben der Beschwerdeführerin, nachdem die Eheleute bereits getrennt

lebten und vermag somit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich

keinen Anspruch nach Art. 50 AuG wieder aufleben zu lassen (vgl. E. 2.3

am Ende). In der Schweiz wurde sodann das Getrenntleben gerichtlich

geregelt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie sich scheiden

lassen möchte. Jedenfalls hat sie in der Schweiz keine diesbezüglichen Anstrengungen

unternommen. Insoweit deckt sich die Registrierung des Ehevertrages im Heimatland

mit der Tatsache, dass die Ehe auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin nicht

geschieden wurde. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihre soziale

Wiedereingliederung im Libanon wegen des Ehevertrages stark gefährdet ist.

4.3.2

Den Ausführungen, die Beschwerdeführerin könnte Racheplänen der Familien

zum Opfer fallen, weil sie gegen deren Willen geheiratet habe, steht entgegen,

dass sie sich vom 25. März 2015 bis am 16. Mai 2015 im Libanon

bei ihrem Vater aufgehalten hat. Drohungen seitens der Familien waren

jedenfalls damals kein Thema. Derartige Gefährdungen hat sie auch nicht anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2015 erwähnt. Dort führte sie

auf die Frage, wie sie und ihr Ehemann sich kennenglernt hätten, aus, ihn schon

seit ewig zu kennen. Er sei ein Familienangehöriger. Er sei auf Reisen und sie

im Libanon gewesen. Er sei immer wieder in die Ferien in den Libanon gekommen.

Dort hätten sie sich getroffen und so sei es dann dazu gekommen. Er sei der Sohn

ihres Onkels seitens der Mutter, also ihr Cousin. Von Drohungen irgendwelcher

Art und einer gegen den Willen der Familien erfolgten Heirat war keine Rede,

dies auch, nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits voneinander getrennt

lebten.

4.3.3

Die Beschwerdeführerin reicht neu ein Schreiben ihrer Anwältin aus dem

Libanon ins Recht. Es kann vorliegend offenbleiben, ob dieses vom 4. Mai

2016, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, oder vom 4. Mai 2015, wie

in der Übersetzung (wohl versehentlich) festgehalten, datiert. Darin ist

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr wegen ihres

treuwidrigen Verhaltens mit dem Tod bedroht wäre und sie nur hier sicher sei.

Auch reicht die

Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Arztes Dr. med. E, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 11. Mai 2016 zu den Akten. Er legt dar, die Beschwerdeführerin sei

seit dem 3. Mai 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung im

Zusammenhang mit ihren Ängsten und innerer Unruhe, welche sich nach verbalen Drohungen

wegen der Trennung im Oktober 2015 entwickelt hätten. Ihr gegenüber hätten beide

Familien Drohungen ausgesprochen, da die Hochzeit ohne die Bewilligung beider Familien

vollzogen worden sei und nicht lange gehalten habe. Da sie bereits hier in

Angst und mit innerer Unruhe leben müsse, würde eine Ausweisung aus der Schweiz

mit einer psychischen Dekompensation einhergehen. Zusätzlich würde diese

Ausweisung ihr Leben gefährden.

Weiter verweist die

Beschwerdeführerin auf den bereits erwähnten Bericht der Schweizerischen

Flüchtlingshilfe betreffend "Ehrenmord" im Libanon und das Dokument

aus dem Refugee Review Tribunal des Australian Government.

4.3.4

Vorab ist festzuhalten, dass Parteigutachten bzw. Gutachten, die von

Parteien eingereicht werden, lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen

zukommt. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als

Beweismittel eingebracht werden, darf der Beweiswert indessen nicht schon

deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 148). Dementsprechend

sind sowohl das Schreiben der libanesischen Anwältin als auch der Arztbericht

vom 11. Mai 2016 im Rahmen des Gesamtkontextes zu würdigen.

4.3.5

Wie dargelegt, deuten die früheren Aussagen bzw. Ausführungen der Beschwerdeführerin

sowie ihr Aufenthalt im Libanon vom 25. März bis am 16. Mai 2015

gerade nicht auf eine neue von den Familien oder vom Ehemann ausgehende

Bedrohungssituation. Daran ändern auch das kurz gehaltene Schreiben der

Anwältin sowie das bereits genannte Gutachten der SFH betreffend

"Ehrenmord" im Libanon und der Hinweis des "Australian Government

Refugee Tribunal" nichts (siehe E. 3.1 am Ende). Insbesondere ist

nicht näher dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihre

Heimat landesweit und ohne Hilfe einer Bedrohung ausgesetzt wäre bzw. weshalb

ihre Sicherheit nur in der Schweiz, wo sogar der Ehemann lebt, gewährleistet

sein soll.

4.3.6

Der Arztbericht vom 11. Mai 2016 führt ebenfalls zu keiner anderen

Beurteilung. Im ärztlichen Schreiben können selbstredend nur die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausführungen bezüglich der behaupteten

Bedrohungssituation im Libanon wiedergegeben werden. Die Diagnose "Angst

und Depression gemischt reaktiv ICD-10 F4323" ist indessen nicht weiter

infrage zu stellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen aber

selbst das Vorliegen einer mittelgradigen Depression und mit der Rückkehr ins

Herkunftsland verbundene Selbstmordgedanken einer Rückkehrmassnahme nicht

entgegen, solange die medizinische und anderweitige Betreuung sichergestellt

ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Auch im Libanon stehen ärztliche

Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin

macht denn auch nicht geltend, dass dem nicht so wäre. Wie im genannten

Bundesgerichtsentscheid ausgeführt, sind die Schweizer Behörden gehalten, im

Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um

medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die

Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.

4.4

Somit

liegt kein wichtiger Grund für eine Aufenthaltsverlängerung gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AuG vor. Ergänzend ist

festzuhalten, dass die Frage der Durchsetzbarkeit der vom Obergericht

zugesprochenen Unterhaltsbeiträge im Libanon einer Rückkehr der

Beschwerdeführerin dorthin nicht entgegensteht. Abgesehen davon ist ihr zuzumuten,

in ihrer Heimat – so wie in der Schweiz – berufstätig zu sein.

5.

Diese Schlussfolgerung gilt aufgrund des Gesagten auch

hinsichtlich des allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefalls nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG; der vorinstanzliche Entscheid liegt im

pflichtgemässen Ermessen (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33).

Entsprechend ist das gestützt auf Art. 3 in

Verbindung mit Art. 96 AuG gestellte Eventualbegehren auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ebenfalls abzuweisen. Es kann auf die zutreffenden,

ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin

ist erst im Mai 2014 in die Schweiz eingereist und schon deswegen hier

nicht tiefgreifend verwurzelt. Daran ändert auch ihre Tätigkeit in einem

Restaurant nichts. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hat sie im Libanon gelebt,

war dort berufstätig und hat schon bald nach ihrer Einreise in die Schweiz

ihren Vater im Libanon besucht. Somit kann ihr die Rückkehr in die Heimat zugemutet

werden kann. Hinsichtlich der auch in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedrohungssituation

ist auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen (E. 4.3.2–4.3.6).

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es

steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsvertretung ist trotz hinreichend nachgewiesener

Mittellosigkeit wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16

VRG; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 42 ff.).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …