VB.2016.00284
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00284
24. August 2016Deutsch26 min
(URT.2016.18321)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00284
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1973, stammt aus dem Libanon. Zwecks
Vorbereitung der Heirat mit dem Schweizer C, einem Cousin, reiste sie am 2. Mai 2014
in die Schweiz ein. Die Heirat erfolgte am 12. Juni 2014. Am 10. Juli
2014 erhielt sie vom Migrationsamt des Kantons Zürich eine bis am 11. Juni
2015 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.
B.
Am 24. März 2015 teilte C der Einwohnerkontrolle
mit, A reise am folgenden Tag zurück in den Libanon, weigere sich aber,
sich abzumelden. Am 25. März 2015 trat A die Reise an. Mit Schreiben vom 13. April
2015 hielt C gegenüber dem Migrationsamt fest, seit dem 18. März 2015
nicht mehr mit A zusammenzuwohnen. Sein Ehewille sei erloschen.
A kehrte am 16. Mai 2015 in die
Schweiz zurück. Mit E-Mail vom 19. Mai 2015 teilte C dem Migrationsamt
mit, A habe ihm gestanden, sich nur zum Schein mit ihm verheiratet zu haben,
wobei sie die Scheinehe weiterhin aufrechterhalten wolle. Entsprechende Wiederholungen
erfolgten mit Schreiben vom 27. Mai 2015, 11. Juni 2015 und E-Mail
vom 18. Juni 2015. Unter anderem hielt er fest, selber im Auto schlafen zu
müssen, A gehe einer Schwarzarbeit in einem Restaurant nach und wolle ihre
Geschwister in die Schweiz holen.
Demgegenüber verneinte A mit Schreiben vom
28. Mai 2015, vom Ehemann getrennt zu leben. Die Differenzen hätten sich
gelegt. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2015 hielt sie – nunmehr
anwaltlich vertreten – fest, es sei trotz Krisensituation nicht von einer
definitiven Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auszugehen. Auch habe sie
keineswegs wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet, stamme sie doch aus
einer traditionellen schiitischen Familie, weshalb die Ehe ein Bund für das
Leben und nicht Mittel für einen anderen Zweck sei. Sodann sei sie ein
reguläres Arbeitsverhältnis eingegangen.
Am 11. Juli 2015 wechselte C die
Schlösser aus, sodass A nicht mehr in die Wohnung gelangen konnte. In der Folge
wurde gegen C wegen Nötigung ermittelt. Am 17. September 2015 erging eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft.
C.
Am 21. August 2015 verlängerte das Migrationsamt
des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A nicht mehr und setzte ihr eine
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 10. Oktober 2015 an. Das Migrationsamt
ging dabei davon aus, die eheliche Gemeinschaft sei spätestens am 25. März
2015 aufgegeben worden und definitiv gescheitert. Auf die Angaben des
Ehemannes, A habe nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet, wurde nicht
weiter abgestellt. Einen Aufenthaltsanspruch von A aufgrund eines nachehelichen
Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) wie auch das Vorliegen eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG verwarf das Migrationsamt. Verneint
wurde auch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 3 AuG im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG.
Mit Urteil vom 28. August 2015 stellte
das Bezirksgericht Dietikon fest, dass A und C seit dem 25. März 2015 getrennt
lebten und ordnete zwischen den Parteien mit Wirkung ab 28. August 2015
die Gütertrennung an. Die Wohnung wurde samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer
des Getrenntlebens dem gesuchstellenden Ehemann zur alleinigen Benützung
zugewiesen. A erhob gegen das Urteil Beschwerde beim Obergericht. Gemäss Angaben
von A wurde die Beschwerde mit Urteil vom 26. April 2016 teilweise
gutgeheissen und C trotz seines Wegzugs nach Frankreich zur Leistung von
Unterhaltsbeiträgen verpflichtet.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
21.
August 2015 erhob A am 22. September 2015 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, eventualiter sei die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte sie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Sie machte nunmehr geltend, in den letzten
Wochen vor der Trennung von ihrem Ehemann immer wieder heftig beschimpft,
geschlagen, getreten und eingesperrt worden zu sein. Aus Rücksicht auf ihn
sowie aus Angst vor den ausländerrechtlichen Folgen einer Trennung habe sie die
Vorfälle nie bei der Polizei gemeldet. Erst als sie von ihrem Ehemann
ausgesperrt worden sei und um ihre Habseligkeiten habe kämpfen müssen, sei ihr
bewusst geworden, dass die Grenze des Zumutbaren längst überschritten sei und
sie habe den Vorfall der Polizei gemeldet. Es sei stossend, wenn ihr die
Rücksichtnahme auf das Temperament ihres Partners sowie die ausländerrechtliche
Vulnerabilität nun zum Verhängnis werden sollte. Im Verlauf des
Rekursverfahrens reichte sie sodann ein Dokument ins Recht, wonach C im Libanon
die Eintragung der Ehe im zivilen Register beantragt habe. Bei einer Rückreise
in den Libanon stünde sie unter seiner Verfügungsgewalt und wäre ihm gemäss
islamischem Recht zu Gehorsam verpflichtet.
Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 21. April
2016.
abgewiesen. A wurde Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Juni
2016.
angesetzt und es wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen.
III.
A gelangte mit Beschwerde vom 24. Mai
2016.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei in Aufhebung des
Rekursentscheids das Migrationsamt anzuweisen, ihr unter Vorbehalt der
Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter nach
pflichtgemässem Ermessen gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 96
AuG. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter
entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai
2016.
wurde A aufgefordert, ihre Mittellosigkeit detailliert nachzuweisen, dem
sie am 13. Juni 2016 nachkam. Am 23. Juni 2016 übermittelte das
Migrationsamt ein Schreiben von C, worin er unter anderem mitteilte, dass er in
Basel wohne.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Juni
2016.
auf eine Vernehmlassung. Seitens des Migrationsamts ging keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Zwischen
der Schweiz und dem Libanon besteht kein Staatsvertrag, welcher der Beschwerdeführerin
einen Anspruch auf Aufenthalt verschaffen könnte.
Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin unstreitig als
gescheitert zu erachten ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz
nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AuG abstützen. Die Ehe hat zudem
weniger als drei Jahre im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit a AuG
bestanden, sodass ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf diese Bestimmung ebenfalls entfällt. Auch sind die Voraussetzungen
für ein auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes
Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
nicht gegeben.
2.2
Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht jedoch unabhängig von der
Dauer der Ehe- oder Familiengemeinschaft ein Anspruch auf nachehelichen
Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers
in der Schweiz erforderlich machen. Solche können nach Abs. 2 derselben
Bestimmung namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet ist.
2.3
Bei der
Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 137
II 345 E. 3.2.1). Ein wichtiger persönlicher und Anspruch auf Bewilligung
auslösender Grund kann sich aus Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland
der betroffenen Person ergeben. Dazu können etwa der Integrationsgrad, die
Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen Umstände, die Dauer der
Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen gehören, auch wenn sie
einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Da es dabei
um nacheheliche Härtefälle geht, das heisst an die ursprünglich aus der
Ehe abgeleitete Bewilligung angeknüpft wird, sind auch die Umstände, die zum
Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben, von Bedeutung. Hat der
Aufenthalt nur kürzer gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz
geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn
die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten
Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer
Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden
sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen der ursprünglich
aus der Ehe abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung spricht, muss sich der
Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen; ist der
Anspruch nach Art. 50 AuG bereits untergegangen, weil es etwa am
Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben
gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AuG regelmässig nicht wieder
aufleben (zum Ganzen BGE 137 II 345 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
2.4
Die in
Art. 50 Abs. 2 AuG genannten wichtigen persönlichen Gründe können
schon je für sich allein, je nach Ausmass, genügen, um einen Anspruch auf
Aufenthaltsverlängerung zu begründen.
2.4.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jede Form ehelicher bzw.
häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen.
Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Tätlichkeit oder eine verbale
Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder
psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer
gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch psychische Druckausübung wie
dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die
Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger
Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des
Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer
beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen
bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,
dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise
nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen
die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt (BGr, 21. Juli 2015,2C_20/2015
E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.2).
2.4.2
Sodann kann die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Heimatland wichtiger persönlicher Grund für eine Aufenthaltsverlängerung sein.
Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung
als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz
einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1). Andererseits kann eine starke
Gefährdung der Wiedereingliederung bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in
ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres
Status als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtung rechnen müssten (BGr,
21.
Juli 2015, 2C_2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2).
2.5
Trotz des
Untersuchungsgrundsatzes trifft die ausländische Person bei der Feststellung
eines nachehelichen Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 90 AuG; BGE 138 II E. 3.2.3).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin führt aus, ihr Ehemann sei nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon
im Mai 2015 immer abweisender geworden, ohne Nachricht über längere Zeiträume
verschwunden und habe sie wiederholt bei den Migrationsbehörden angeschwärzt.
Gleichzeitig sei er extrem eifersüchtig gewesen, als sie am 1. Juni 2015
eine Arbeitsstelle angetreten habe, wo sie gemeinsam mit anderen Männern
arbeite. Sie habe aber – nicht zuletzt aus religiösen und kulturellen Gründen –
die Ehe aufrechterhalten wollen und sich weiterhin um eine gute Beziehung
bemüht. Als er am 11. Juli 2015 ohne Vorwarnung die Schlösser der
ehelichen Wohnung ausgewechselt und sie ohne Kleider, Geld oder Medikamente auf
die Strasse gestellt habe, habe sie schlagartig ausziehen müssen. Sie sei
vorerst in Frauenhäusern und Notschlafstellen untergekommen. Schliesslich sei
sie von einer Bekannten aufgenommen worden, wo sie nun wohne.
Weiter hält sie fest, der Argumentation der Vorinstanz,
wonach das Verhalten des Ehemannes nicht die erforderliche Intensität der
Oppression bzw. der körperlichen Gewalt aufweise und ihre Wiedereingliederung
im Heimatland nicht gefährdet sei, könne nicht gefolgt werden. Der Ehemann
trage offensichtlich eine kriminelle Energie und ein unberechenbares
Gewaltpotenzial in sich. Im Jahr 2002 sei er zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe
verurteilt worden, was ihr im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht bekannt gewesen
sei. Die Art und Weise, wie er sie nach der Rückkehr aus dem Libanon auf die
Strasse gestellt habe, zeuge von einem unberechenbaren und irrationalen Charakter.
Auch das Obergericht habe ausgeführt, er sei nach Frankreich gezogen, um sich
den Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen und habe ihn daher dennoch zu
Unterhaltsleistungen verpflichtet. Das Vorgehen des Ehemannes zeige eindeutig,
dass er das Leben der Ehefrau mit allen Mitteln zu erschweren versuche.
Auch müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe auf
Betreiben des Ehemannes im Libanon im zivilen Register eingetragen sei. Damit
stehe sie unter dessen Verfügungsgewalt und sei ihm zu Gehorsam verpflichtet.
Sein Verhalten – in der Schweiz wolle er die Auflösung der Ehe erwirken,
während er nach islamischem Recht unbedingt verheiratet sein wolle – lasse
ebenfalls auf seinen rachesüchtigen und patriarchalischen Charakter schliessen.
Es sei ohne Weiteres denkbar, dass er im Fall ihrer Wegweisung auch von der Schweiz
aus Gewalt über sie ausübe und ihr dadurch erheblichen – insbesondere psychischen
– Schaden zufüge. Dass sie sich als Schiitin im Libanon von ihm trennen könnte,
sei höchst zweifelhaft bzw. es sei unwahrscheinlich, dass das Scharia-Gericht
einem Scheidungsbegehren ihrerseits gegen den Willen des Ehemannes stattgeben
würde. Aller Wahrscheinlichkeit nach könnte auch der ihr vom Obergericht
zugesprochene Unterhaltsbeitrag nicht durchgesetzt werden und sie wäre ohne
finanzielle Mittel im Libanon ganz auf sich allein gestellt. Hier wäre sie
durch den Schweizer Rechtsstaat vor dem gefährlichen und unberechenbaren
Verhalten ihres Ehemannes geschützt und könnte dank ihrer Erwerbstätigkeit eine
eigene Existenz aufbauen.
Sodann gehe aus dem aktuellen Arztbericht vom 11. Mai
2016.
hervor, dass sie an Angst und Depressionen leide, da sowohl seitens ihrer
Familie aus als auch der Familie des Ehemannes konkrete Drohungen gegen sie
ausgesprochen worden seien. Sie habe damals die Ehe ohne die Zustimmung der
Familien vollzogen und es drohe ihr die Rache der Familien wegen ihres
treuwidrigen Verhaltens. Dies werde auch durch das Schreiben vom 4. Mai 2016
der von ihr konsultierten Anwältin im Libanon bestätigt. Ebenso gehe aus einem
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar 2004
hervor, dass der sogenannte Ehrenmord im Libanon nach wie vor verbreitet sei
(vgl. Michael Kirschner, Libanon: "Ehrenmord", Gutachten der
SFH-Länderanalyse, Bern 26. Februar 2004, abrufbar unter www.fluechtlingshilfe.ch).
Auch gemäss Bericht des Australian Government Refugee Tribunal seien Frauen im
Libanon nach wie vor der Gewalt ihrer Familien schutzlos ausgeliefert (vgl.
Australian Government, Refugee Review Tribunal, Country Advice Lebanon, Lebanon
– LBN39452 – Divordced Women – Muslim Women – Domestic Violence – State
Protection, 4 November 2011, abrufbar unter www.ecoi.net).
Es lägen somit persönliche Gründe für eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b (und
sinngemäss wohl auch gemäss Abs. 2) bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG vor. Selbst wenn dies verneint würde, wäre ihre eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AuG zu
erteilen, weil ihre persönlichen Interessen gegenüber den öffentlichen
überwiegen würden.
3.2
Im
Rekursentscheid wird festgehalten, die Ehegatten würden seit dem 25. März 2015
getrennt leben, weshalb nicht mehr mit der Wiederaufnahme der ehelichen
Beziehung zu rechnen sei. Daran ändere auch nichts, dass der Ehemann im Libanon
die Beglaubigung des Ehevertrages verlangt habe. In der Stellungnahme vom 6. Juli
2015.
habe die Beschwerdeführerin kein Wort über die angeblich vorgefallene
häusliche Gewalt verloren. Anlässlich der wegen des vom Ehemann vorgenommenen
Türschlosswechsels durchgeführten polizeilichen Befragung vom 12. August
2015.
habe sie angegeben, er habe ihre Sachen in den Keller gestellt. Seither
wohne sie bei einer Bekannten. Aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. August
2015.
gehe damit übereinstimmend hervor, dass vor dem Kellerabteil zwei gefüllte
Abfallsäcke mit Kleidern etc. vorgefunden worden seien. In der Einvernahme habe
die Beschwerdeführerin ebenfalls mit keinem Wort erwähnt, Opfer ehelicher
Gewalt geworden zu sein. Vielmehr habe sie gesagt, der Ehemann sei nach ihrer
Rückkehr aus dem Libanon ausgezogen. Bei einem Treffen im Juni 2015 habe er
mitgeteilt, dass er nicht mehr in der ehelichen Wohnung leben wolle. Sie habe
ihm gesagt, dass sie nicht alleine sein und mit ihm zusammen sein wolle. Es sei
daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nur deshalb zu ihrer
Bekannten begeben habe, weil sie keinen Zugang mehr zur ehelichen Wohnung
gehabt habe und nicht, weil sie Schutz vor ihrem gewalttätigen Ehemann gesucht
habe. Hinzukomme, dass die geltend gemachte physische Gewalt bzw. Oppression
nicht derart schlimm gewesen zu sein scheine, dass sie sich ein Zusammenleben
mit dem Ehemann nicht mehr hätte vorstellen können. Selbst wenn es zu einem
gewissen Grad an Unterdrückung gekommen sein sollte, hätte es an der erforderlichen
Intensität der unzulässigen Oppression bzw. körperlichen Gewalt gefehlt. Dies ergebe
sich schon aus dem Umstand, dass sie dem Ehemann rund zwei Monate nach der Trennung
mitgeteilt habe, nicht allein wohnen, sondern mit ihm zusammen sein zu wollen.
Die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt (Schlagen, Treten, an den Haaren
reissen, Beschimpfen, Einsperren) sei nicht nachgewiesen, sondern lediglich der
Vorfall vom 11. Juli 2015 bzw. das Aussperren aus der ehelichen Wohnung.
Das Vorbringen, im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin
in den Libanon würde sie von ihrer Familie verstossen, sei nicht weiter belegt,
sondern beschränke sich auf allgemein gehaltene Ausführungen betreffend die
Situation geschiedener Frauen im Libanon. Die Beschwerdeführerin habe sich
letztmals vom 25. März bis am 16. Mai 2015 dort aufgehalten und sei
mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten ihres
Heimatlandes noch bestens vertraut. Zudem lebe ihr Vater dort, was die Wiedereingliederung
erleichtern dürfte. Im Heimatland habe sie als Buchhalterin gearbeitet und es
sollte daher möglich sein, im angestammten Beruf wieder einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
pflichtgemässem Ermessen lasse sich unter den gegebenen Umständen auch nicht
rechtfertigen. So habe die polizeiliche Einvernahme am 12. August 2015 mit
Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden müssen und sie habe ihre
Deutschkenntnisse nicht belegt. Es bestehe auch kein Anlass, ihr den Aufenthalt
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu bewilligen.
4.
Wie in Erwägung 1 festgehalten, ist im Folgenden zu
prüfen, ob der rechtserhebliche Sachverhalt genügend festgestellt und die Beweiswürdigung
korrekt vorgenommen worden ist. In diesem Zusammenhang sind auch Parteiauskünfte,
hier die Vorbringen der Beschwerdeführerin, zu berücksichtigen bzw. zu würdigen
(vgl. Regina Kiener, Bernhard Rütsche, Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,
2.
A., Zürich etc. 2015, Rz. 744 f.).
4.1
Unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann getrennt leben und mit der
Wiederaufnahme der Beziehung nicht zu rechnen ist.
4.2
Es ist
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die geltend gemachte eheliche bzw.
häusliche Gewalt als nicht erstellt erachtet hat. Zu Recht verwies sie auf das
Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in der polizeilichen Befragung vom 12. August 2015.
Damals, nachdem sie also bereits getrennt vom Ehemann lebte, erwähnte sie
keinerlei Gewalteinwirkungen seinerseits, so wie sie sie später erstmals in der
Rekurseingabe vom 22. September 2015 vorbringen liess. Im Gegenteil führte
sie aus, dem Ehemann anlässlich eines Treffens im Juni 2015 gesagt zu haben,
nicht allein sein, sondern mit ihm zusammenleben zu wollen. Sie erachtete die
Fortführung der Ehe demnach als zumutbar. Dies, zusammen mit dem Umstand, dass
in der rechtskundig verfassten Stellungnahme vom 6. Juli 2015 keinerlei
Gewalteinwirkungen erwähnt wurden, steht den anderslautenden Behauptungen
entgegen. Zudem ist im Polizeirapport, der in Zusammenhang mit dem Aussperren
der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung erstellt wurde, festgehalten,
sie habe keinen ängstlichen Eindruck gemacht und sehr emotionslos gewirkt. Am
Abend des 11. Juli 2015 seien weder Tätlichkeiten noch Drohungen etc.
jemals ein Thema gewesen.
Zu keinem anderen Ergebnis führen die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift. Die im Rekurs vorgebrachten Tätlichkeiten wie Treten,
Schlagen, an den Haaren reissen und Einsperren, die der Ehemann gegenüber der
Beschwerdeführerin in der letzten Woche vor der Trennung begangen haben soll,
werden denn auch nicht mehr näher erwähnt. Stattdessen wird allgemein auf die
Eifersucht bzw. kriminelle Energie und das unberechenbare Gewaltpotenzial des
Ehemannes verwiesen, unter anderem, weil er im Jahr 2002 zu einer zehnjährigen
Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, was die Beschwerdeführerin bei der
Eheschliessung nicht gewusst habe. Dies taugt jedoch nicht zum Beweis der
behaupteten Gewalttaten, ebenso wenig, dass er sie bei den Behörden angeschwärzt
hat. Vielmehr ergibt sich aus den Akten wie ein roter Faden, dass sich der
Ehemann, anders als die Beschwerdeführerin, dem Zusammensein entziehen wollte
und es vorzog, seinerseits die eheliche Wohnung zu verlassen, was sich
letztlich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin an der polizeilichen Einvernahme
vom 12. August 2015 deckt.
Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, der Ehemann habe
sie ohne Kleider, Geld oder Medikamente am 11. Juli 2015 auf die Strasse
gestellt, was seinen irrationalen Charakter offenbare. Sie habe vorerst in
Frauenhäusern und Notschlafstellen unterkommen können. Damit setzt sie sich
teilweise in Widerspruch sowohl zur von der Polizei vor Ort effektiv
angetroffenen Situation als auch zu den eigenen Aussagen. Aus dem Polizeirapport
geht nämlich hervor, dass vor dem Kellerabteil zwei gefüllte Abfallsäcke mit
Kleidern etc. standen. Auch war keine Rede davon, dass die Beschwerdeführerin
in ein Frauenhaus oder eine Notschlafstelle gehe, sondern dass sie bei einer
Bekannten unterkomme. Die Beschwerdeführerin hat denn auch anlässlich der
Befragung vom 12. August 2015 ausdrücklich bestätigt, seit dem 11. Juli 2015
bei der Bekannten zu wohnen. Es liegen keinerlei Belege vor, wonach sie
Frauenhäuser oder Notschlafstellen aufgesucht hätte.
Wie erwähnt, ist die Vorinstanz demnach unter richtiger
und vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zum zutreffenden
Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer ehelicher bzw.
häuslicher Gewalt im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geworden ist.
Einerseits sind die erstmals im Rekursverfahren behaupteten Tätlichkeiten nicht
erstellt, andererseits fallen weder der vom Ehemann vorgenommene Türschlosswechsel
bzw. das Aussperren der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung noch das
Anschwärzen bei der Behörde bereits unter den Gewaltbegriff von Art. 50
Abs. 2 AuG. Inwieweit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht richtig und vollständig abgeklärt haben soll, ist nicht ersichtlich.
4.3
Die
Beschwerdeführerin macht eine starke Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung
im Libanon im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG geltend. So habe der
Ehemann im Januar 2016, nach Abschluss des Eheschutzverfahrens, die Ehe im
Libanon beglaubigen lassen. Dieses widersprüchliche Verhalten lasse auf dessen
rachesüchtigen, patriarchalischen Charakter schliessen, was ihr zusammen mit
den Racheplänen der Familien bei der Rückkehr in den Libanon zum Verhängnis
werden könne.
4.3.1
Der Eintrag des Ehevertrages im libanesischen Register erfolgte nach
Angaben der Beschwerdeführerin, nachdem die Eheleute bereits getrennt
lebten und vermag somit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich
keinen Anspruch nach Art. 50 AuG wieder aufleben zu lassen (vgl. E. 2.3
am Ende). In der Schweiz wurde sodann das Getrenntleben gerichtlich
geregelt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie sich scheiden
lassen möchte. Jedenfalls hat sie in der Schweiz keine diesbezüglichen Anstrengungen
unternommen. Insoweit deckt sich die Registrierung des Ehevertrages im Heimatland
mit der Tatsache, dass die Ehe auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin nicht
geschieden wurde. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihre soziale
Wiedereingliederung im Libanon wegen des Ehevertrages stark gefährdet ist.
4.3.2
Den Ausführungen, die Beschwerdeführerin könnte Racheplänen der Familien
zum Opfer fallen, weil sie gegen deren Willen geheiratet habe, steht entgegen,
dass sie sich vom 25. März 2015 bis am 16. Mai 2015 im Libanon
bei ihrem Vater aufgehalten hat. Drohungen seitens der Familien waren
jedenfalls damals kein Thema. Derartige Gefährdungen hat sie auch nicht anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2015 erwähnt. Dort führte sie
auf die Frage, wie sie und ihr Ehemann sich kennenglernt hätten, aus, ihn schon
seit ewig zu kennen. Er sei ein Familienangehöriger. Er sei auf Reisen und sie
im Libanon gewesen. Er sei immer wieder in die Ferien in den Libanon gekommen.
Dort hätten sie sich getroffen und so sei es dann dazu gekommen. Er sei der Sohn
ihres Onkels seitens der Mutter, also ihr Cousin. Von Drohungen irgendwelcher
Art und einer gegen den Willen der Familien erfolgten Heirat war keine Rede,
dies auch, nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits voneinander getrennt
lebten.
4.3.3
Die Beschwerdeführerin reicht neu ein Schreiben ihrer Anwältin aus dem
Libanon ins Recht. Es kann vorliegend offenbleiben, ob dieses vom 4. Mai
2016, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, oder vom 4. Mai 2015, wie
in der Übersetzung (wohl versehentlich) festgehalten, datiert. Darin ist
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr wegen ihres
treuwidrigen Verhaltens mit dem Tod bedroht wäre und sie nur hier sicher sei.
Auch reicht die
Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Arztes Dr. med. E, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 11. Mai 2016 zu den Akten. Er legt dar, die Beschwerdeführerin sei
seit dem 3. Mai 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung im
Zusammenhang mit ihren Ängsten und innerer Unruhe, welche sich nach verbalen Drohungen
wegen der Trennung im Oktober 2015 entwickelt hätten. Ihr gegenüber hätten beide
Familien Drohungen ausgesprochen, da die Hochzeit ohne die Bewilligung beider Familien
vollzogen worden sei und nicht lange gehalten habe. Da sie bereits hier in
Angst und mit innerer Unruhe leben müsse, würde eine Ausweisung aus der Schweiz
mit einer psychischen Dekompensation einhergehen. Zusätzlich würde diese
Ausweisung ihr Leben gefährden.
Weiter verweist die
Beschwerdeführerin auf den bereits erwähnten Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe betreffend "Ehrenmord" im Libanon und das Dokument
aus dem Refugee Review Tribunal des Australian Government.
4.3.4
Vorab ist festzuhalten, dass Parteigutachten bzw. Gutachten, die von
Parteien eingereicht werden, lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen
zukommt. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als
Beweismittel eingebracht werden, darf der Beweiswert indessen nicht schon
deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 148). Dementsprechend
sind sowohl das Schreiben der libanesischen Anwältin als auch der Arztbericht
vom 11. Mai 2016 im Rahmen des Gesamtkontextes zu würdigen.
4.3.5
Wie dargelegt, deuten die früheren Aussagen bzw. Ausführungen der Beschwerdeführerin
sowie ihr Aufenthalt im Libanon vom 25. März bis am 16. Mai 2015
gerade nicht auf eine neue von den Familien oder vom Ehemann ausgehende
Bedrohungssituation. Daran ändern auch das kurz gehaltene Schreiben der
Anwältin sowie das bereits genannte Gutachten der SFH betreffend
"Ehrenmord" im Libanon und der Hinweis des "Australian Government
Refugee Tribunal" nichts (siehe E. 3.1 am Ende). Insbesondere ist
nicht näher dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihre
Heimat landesweit und ohne Hilfe einer Bedrohung ausgesetzt wäre bzw. weshalb
ihre Sicherheit nur in der Schweiz, wo sogar der Ehemann lebt, gewährleistet
sein soll.
4.3.6
Der Arztbericht vom 11. Mai 2016 führt ebenfalls zu keiner anderen
Beurteilung. Im ärztlichen Schreiben können selbstredend nur die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausführungen bezüglich der behaupteten
Bedrohungssituation im Libanon wiedergegeben werden. Die Diagnose "Angst
und Depression gemischt reaktiv ICD-10 F4323" ist indessen nicht weiter
infrage zu stellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen aber
selbst das Vorliegen einer mittelgradigen Depression und mit der Rückkehr ins
Herkunftsland verbundene Selbstmordgedanken einer Rückkehrmassnahme nicht
entgegen, solange die medizinische und anderweitige Betreuung sichergestellt
ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Auch im Libanon stehen ärztliche
Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin
macht denn auch nicht geltend, dass dem nicht so wäre. Wie im genannten
Bundesgerichtsentscheid ausgeführt, sind die Schweizer Behörden gehalten, im
Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um
medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die
Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.
4.4
Somit
liegt kein wichtiger Grund für eine Aufenthaltsverlängerung gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AuG vor. Ergänzend ist
festzuhalten, dass die Frage der Durchsetzbarkeit der vom Obergericht
zugesprochenen Unterhaltsbeiträge im Libanon einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin dorthin nicht entgegensteht. Abgesehen davon ist ihr zuzumuten,
in ihrer Heimat – so wie in der Schweiz – berufstätig zu sein.
5.
Diese Schlussfolgerung gilt aufgrund des Gesagten auch
hinsichtlich des allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefalls nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG; der vorinstanzliche Entscheid liegt im
pflichtgemässen Ermessen (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33).
Entsprechend ist das gestützt auf Art. 3 in
Verbindung mit Art. 96 AuG gestellte Eventualbegehren auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ebenfalls abzuweisen. Es kann auf die zutreffenden,
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin
ist erst im Mai 2014 in die Schweiz eingereist und schon deswegen hier
nicht tiefgreifend verwurzelt. Daran ändert auch ihre Tätigkeit in einem
Restaurant nichts. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hat sie im Libanon gelebt,
war dort berufstätig und hat schon bald nach ihrer Einreise in die Schweiz
ihren Vater im Libanon besucht. Somit kann ihr die Rückkehr in die Heimat zugemutet
werden kann. Hinsichtlich der auch in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedrohungssituation
ist auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen (E. 4.3.2–4.3.6).
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es
steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsvertretung ist trotz hinreichend nachgewiesener
Mittellosigkeit wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16
VRG; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 42 ff.).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …