VB.2016.00288
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00288
6. Oktober 2016Deutsch34 min
(URT.2016.18396)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00288
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verletzung von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Rechtsanwalt
A wurde vom am 12. Februar 2007 verstorbenen C als Willensvollstrecker
eingesetzt. Als Erbinnen hinterliess C seine überlebende Ehefrau D sowie zwei
Töchter aus einer früheren Ehe.
B. D
beanstandete wiederholt die Führung des Willensvollstreckermandats durch A: Mit
Verfügung vom 7. April 2011 hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts E
eine Beschwerde von D gegen den Willensvollstrecker vom 24. Juni 2010
teilweise gut und wies A an, D "innert zwanzig Tagen seit Rechtskraft dieser
Verfügung sämtliche den Nachlass […] betreffenden Konto- und Depotauszüge per
31.12.2008 und 31.12.2009 zukommen zu lassen" und ihr "mindestens
jährlich unaufgefordert die den Nachlass […] betreffenden Konto- und
Depotauszüge zukommen zu lassen". Auf eine zweite Beschwerde von D
vom 24. Dezember 2011 hin wurde A vom Einzelrichter des Bezirksgerichts E
mit Verfügung vom 14. Mai 2013 unter Strafandrohung angewiesen, D über
verschiedene Vorgänge Auskunft zu erteilen und unter Zustellung entsprechender
Bankbelege verschiedene Honorarbezüge zu erläutern. Mit Beschluss vom
29. August 2013 wies das Kantonsgericht F eine von A gegen die Verfügung
vom 14. Mai 2013 erhobene Beschwerde ab und bestätigte jene. Am
17. Juli 2015 erhob D ein weiteres Mal Beschwerde gegen den Willensvollstrecker.
Gleichentags erstattete sie gegen A Strafanzeige und beantragte die Einleitung
eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Veruntreuung, eventualiter der
ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Staatsanwaltschaft G verfügte am 1. Oktober
2015, eine Strafuntersuchung werde nicht eröffnet. D erhob gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung
am 8. Oktober 2015 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich.
C. Am
25. August 2015 hatte D bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte des Obergerichts (im Folgenden: "Aufsichtskommission")
eine Anzeige einreichen und beantragen lassen, gegen A sei ein Disziplinarverfahren
zu eröffnen, und dieser sei für seine fehlbaren Handlungen und Unterlassungen
angemessen zu disziplinieren. D gelangte am 3. September 2015 mit einer
weiteren Eingabe an die Aufsichtskommission. Diese eröffnete am 1. Oktober
2015 zufolge der Verzeigung vom 25. August 2015 und deren Ergänzung vom
3. September 2015 ein Disziplinarverfahren gegen A; erwägungsweise hielt
sie fest, aufgrund der ihr eingereichten Unterlagen bestehe in mehreren
– nachfolgend konkret umschriebenen – Fällen ein hinreichender Verdacht
einer Berufsregelverletzung, weshalb in den aufgeführten Punkten ein Disziplinarverfahren
zu eröffnen sei. Mit Bezug auf weitere Vorwürfe von A werde zumindest derzeit
kein Disziplinarverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom 7. April 2016 bestrafte die
Aufsichtskommission A wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln im Sinn des
Art. 12 lit. a, h und i des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit
einer Busse von Fr. 2'000.-, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von total
Fr. 3'000.- im Umfang von zwei Dritteln und sprach ihm keine Entschädigung
zu.
Erwägungen
II.
A führte am 23. Mai 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, es sei die gegen ihn
verhängte disziplinarische Massnahme unter Entschädigungsfolge aufzuheben,
eventualiter auf ein angemessenes Mass zu reduzieren, subeventualiter durch
eine Verwarnung oder einen Verweis zu ersetzen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Aufsichtskommission zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht verlangte er, es seien "soweit notwendig" die Akten des
laufenden Strafverfahrens sowie des beim Bezirksgericht E rechtshängigen
Beschwerdeverfahrens beizuziehen. Die Aufsichtskommission verzichtete am
8.
/10. Juni 2016 ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des BGFA oder des
kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG, LS 215.1) ergangene Anordnungen – hier
eine durch die Aufsichtskommission verhängte Disziplinarmassnahme nach
Art. 17 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 12 BGFA sowie
§ 21 Abs. 2 lit. c AnwG – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde
an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben
werden. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten
ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeit mit einem
Streitwert nicht über Fr. 20'000.- fallen grundsätzlich in die Kompetenz
des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Weil nicht die vermögensrechtlichen Interessen des Beschwerdeführers,
sondern öffentliche Interessen im Vordergrund stehen, ist jedoch kein
Streitwert anzunehmen, weshalb nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. VGr,
10.
September 2015, VB.2015.00242, E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. ferner
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 11).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, "soweit
notwendig" seien die Akten zweier laufender Verfahren vor einem Bezirksgericht
bzw. dem Obergericht beizuziehen. Wie sich noch zeigen wird
(hinten 4 ff.), erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt
vorliegend als hinreichend erstellt, weshalb von einem Beizug weiterer Akten
durch das Verwaltungsgericht (und ebenso von einer Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin) abgesehen werden kann.
3.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Berufsregelverletzungen betreffen sein Verhalten in Zusammenhang mit der
Ausübung eines Willensvollstreckermandats. Wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend darlegt, beanspruchen die Berufsregeln des Art. 12 BGFA
vorliegend auch für diese Tätigkeit Geltung; auf die entsprechenden Erwägungen
des angefochtenen Beschlusses kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.
4.1
Nach der
Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte
ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Regel beschlägt nicht
nur das Verhältnis der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur eigenen Klientschaft,
sondern auch ihre Beziehungen zu Behörden, Gegenparteien und zur Öffentlichkeit
– in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit wird von den Anwältinnen und
Anwälten ein korrektes Verhalten erwartet (BGE 131 I 223 E. 3.4; 130 II
270.
E. 3.2; Botschaft vom 28. April 1999 zum Anwaltsgesetz,
BBl 1999, 6013 ff., 6054; Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel,
Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz],
Art. 12 N. 12).
4.2
Die
Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 12
lit. a BGFA vor, weil er Honorarforderungen einer Anwaltskanzlei, welche
ihn im ersten in Zusammenhang mit seinem Amt als Willensvollstrecker stehenden
Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht E vertreten habe, sowie die ihm von
Letzterem auferlegten Gerichtskosten zu Unrecht aus dem Nachlass beglichen
habe:
Sie erwägt im Wesentlichen, das fragliche Rechtsmittel
gegen die Amtsführung des Beschwerdeführers sei am 24. Juni 2010 beim
Bezirksgericht E erhoben worden. Der Beschwerdeführer habe durch seinen
Vertreter am 2. September 2010 eine Beschwerdeantwort und am
29.
November 2010 eine Duplik einreichen lassen. Bereits am 19. Juli
2010.
habe er eine erste Akontorechnung der ihn vertretenden Kanzlei über
Fr. 5'380.- sowie am 1. Oktober 2010 eine zweite Akontorechnung in
der Höhe von Fr. 6'456.- aus einem Konto der Erbengemeinschaft beglichen.
Die fraglichen Belastungen des Nachlasskontos habe der Beschwerdeführer damit
schon zu einem Zeitpunkt vorgenommen, da das Bezirksgericht über die Beschwerde
noch gar nicht entschieden gehabt habe. Über dasselbe Nachlasskonto habe der
Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 auch die ihm mit Verfügung vom
7.
April 2011 (anteilsmässig) auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 900.- beglichen. Während des zweiten Beschwerdeverfahrens vor dem
Bezirksgericht E habe der Beschwerdeführer klargestellt, dass er in einer an
den Nachlass gerichteten Akontorechnung vom 17. Dezember 2011
"freibleibend und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" eine provisorische
Gutschrift für die dem Nachlass am 19. Juli und 1. Oktober 2010
belasteten Akontorechnungen vorgenommen habe.
Die dem Willensvollstrecker anlässlich eines Verfahrens
vor der Aufsichtsinstanz entstandenen Kosten seien vom Nachlass bzw. den Erben
nur insoweit zu tragen, als dieser sich im fraglichen Verfahren gegen
unberechtigte Angriffe habe verteidigen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich
im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht E indes mitnichten nur
gegen ungerechtfertigte Angriffe verteidigen müssen. Vielmehr habe dieses
Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker in
mehreren Punkten säumig gewesen sei, weshalb das Bezirksgericht mit Verfügung
vom 7. April 2011 verschiedene Anweisungen an ihn erlassen habe. Es sei
wohl richtig, dass auch gewisse Begehren von A abgewiesen oder gegenstandslos
geworden seien. Die Gegenstandslosigkeit sei allerdings darauf zurückzuführen
gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschwerdeantwort – und
damit erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens – der
Aufforderung zur Herausgabe von Rechnungen nachgekommen sei. Wegen seiner
Säumigkeit seien dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt
worden und sei ihm eine Parteientschädigung verwehrt geblieben. Nachdem das
Bezirksgericht E dem Beschwerdeführer gerade keine Parteientschädigung zugesprochen
habe, gehe es – auch bei teilweisem Obsiegen des Willensvollstreckers –
nicht an, dass dieser den Entscheid umgehe, indem er seinen Aufwand dem
Nachlass belaste. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, gegen die Verweigerung
der Parteientschädigung ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn er damit nicht
einverstanden gewesen sei.
4.3
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe viele Honorarrechnungen
für seine Tätigkeit als Willensvollstrecker zwar detailliert erstellt, indes
noch nicht vom Nachlass bezogen, weshalb er stets über eine
Verrechnungsforderung im Rahmen von Fr. 10'000.- bis Fr. 40'000.-
verfügt habe. Schon aus diesem Grund gehe es nicht an, ihm eine
Berufsregelverletzung vorzuwerfen, weil er "trotz" seines hohen
Verrechnungsguthabens vorläufig einige Rechnungen mit seinem Guthaben
verrechnet habe. Auch habe er seine Rechtsvertretungskosten im Rahmen seines
Obsiegens ohne Weiteres dem Nachlass belasten dürfen. Schliesslich habe es
einem einwandfreien Vorgehen entsprochen, dass er die ihm angefallenen
Rechtsvertretungskosten vor dem Entscheid des Bezirksgerichts E
"einstweilen" mit seinen offenen Honorarforderungen
"verrechnet" habe, zumal er, nachdem das Bezirksgericht E "wider
Erwarten" zum Schluss gekommen sei, er habe sich entgegen seiner festen
Ansicht "nur zum (grossen) Teil" gegen ungerechtfertigte Angriffe
verteidigen müssen, und ihm einen Teil der Prozesskosten auferlegt habe, die
dem Nachlass einstweilen belasteten Rechtsvertretungskosten just mit seiner
nächsten Rechnungsstellung auf eigene Initiative hin vollständig zurückvergütet
habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gehe es nicht an, dass ein
Willensvollstrecker die Kosten eines in Zusammenhang mit seiner Amtsführung
stehenden Prozesses einstweilen selbst zu tragen habe; dies würde darauf
hinauslaufen, dass der Willenstrecker "vorschusspflichtig" würde und
das finanzielle Risiko einer späteren Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses tragen
müsste.
4.4
Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden:
4.4.1
Der Willensvollstrecker hat für seine Tätigkeit gemäss Art. 517
Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) Anspruch auf angemessene
Entschädigung. Führt er als Anwalt einen Prozess für den Nachlass, so
hat er neben der angemessenen Willensvollstreckervergütung Anspruch auf eine
separate Entschädigung. Die Prozesskosten gehen bei Nachlassstreitigkeiten, das
heisst in Aktiv- und Passivprozessen, die der Willensvollstrecker zu Gunsten
oder zu Lasten des Nachlasses führt, zu Lasten des Nachlasses. Dazu gehören
alle erbrechtlichen Prozesse, die von ihm geführt werden können oder müssen,
einschliesslich Ungültigkeitsklagen betreffend Bestand, Inhalt oder Umfang
seiner Einsetzung oder Aufgabe. Obwohl es um seine persönliche Stellung geht,
prozessiert er nicht in eigenem Interesse, sondern zur Vollstreckung des
erblasserischen Willens. Im Gegensatz dazu gehen bei Streitigkeiten um die wirtschaftlichen
und finanziellen Interessen des Willensvollstreckers die Prozesskosten zu
seinen Lasten, soweit sie ihm auferlegt werden (zum Ganzen BGE 129 V 113
E. 4.3 mit Hinweisen).
Die dem Willensvollstrecker anlässlich eines Verfahrens
vor der Aufsichtsinstanz entstandenen Kosten sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Nachlass bzw. den Erben nur insoweit zu
tragen, als sich der Willensvollstrecker gegen unberechtigte Angriffe
verteidigen musste (BGr, 3. September 2001,2P.139/2001, E. 5 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden). Ergibt sich indessen vor der Aufsichtsinstanz
bzw. den nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen, dass der Willensvollstrecker
säumig war, so gehört das Führen des Aufsichtsverfahrens nicht zur ordnungsgemässen
Nachlassabwicklung. Die dem Willensvollstrecker entstandenen Kosten stellen
diesfalls keine bei der Honorarabrechnung berücksichtigungsfähigen Auslagen
dar.
Stellt ein Anwalt im Rahmen eines
Willensvollstreckermandats den Erben bzw. dem Nachlass Aufwendungen in
Rechnung, welche er persönlich zu tragen verpflichtet gewesen wäre, so liegt
ein unkorrektes Verhalten bzw. ein Verletzung des Art. 12 lit. a BGFA
vor (vgl. BGr, 3. September 2001,2P.139/2001, E. 3 Abs. 4).
4.4.2
D verlangte im (ersten) Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht E, der Beschwerdeführer
sei unter Strafandrohung anzuweisen, verschiedene Honorarrechnungen
hinsichtlich der konkreten Verrichtungen und/oder des hierfür benötigten Zeitaufwands
zu detaillieren, keine Honorar- oder Spesenbezüge (für sich selbst) aus dem Nachlass
vorzunehmen, ohne den Erbinnen zumindest gleichzeitig eine volldetaillierte
Rechnung vorzulegen, ihr sämtliche den Nachlass betreffenden Konto- und Depotauszüge
per Ende 2008 und 2009 zukommen zu lassen sowie ihr sämtliche den
Nachlass betreffenden Konto- und Depotauszüge ab 31. März 2010 mindestens
vierteljährlich unaufgefordert zukommen zu lassen. Der Einzelrichter des
Bezirksgerichts E hiess die Beschwerde mit Verfügung vom 7. April 2011
teilweise gut und wies den Beschwerdeführer an, D "innert zwanzig Tagen
seit Rechtskraft dieser Verfügung sämtliche den Nachlass […] betreffenden
Konto- und Depotauszüge per 31.12.2008 und 31.12.2009 zukommen zu lassen"
und ihr "mindestens jährlich unaufgefordert die den Nachlass […]
betreffenden Konto- und Depotauszüge zukommen zu lassen". Der Antrag
betreffend Detaillierung bestimmter Honorarrechnungen wurde als
"gegenstandslos" abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer
"mit der Beschwerdeantwort der beantragten Detaillierung […]
nachgekommen" sei; die weiteren Begehren wurden abgewiesen. Dabei erwog
der Einzelrichter, der Willensvollstrecker sei bei längerdauernden Mandaten
berechtigt, zu Lasten des Nachlasses Akontozahlungen zu beziehen, aber
gleichzeitig verpflichtet, in der Regel jährlich Bericht über die Leistungen
und die bezogene Entschädigung zu erstatten. Es bestehe daher keine
Veranlassung, den Willensvollstrecker zusätzlich zu verpflichten, bei jedem
Akontobezug bzw. unterjährig Rechenschaft über Leistungen und Zeitaufwand abzulegen.
4.4.3
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kann nicht die Rede davon sein, dass
sich der Beschwerdeführer im hier interessierenden Verfahren vor der
Aufsichtsinstanz gegen ungerechtfertigte Angriffe hätte verteidigen müssen:
Vielmehr wurde sämtlichen auf Auskunftserteilung gerichteten Begehren
grundsätzlich stattgegeben bzw. eine damit in Zusammenhang stehende
Auskunftspflicht des Beschwerdeführers zumindest in der Sache bejaht. Die Vorinstanz
kommt daher zu Recht zum Schluss, das Beschwerdeverfahren habe ergeben, dass
der Beschwerdeführer in verschiedenen Punkten bzw. in einem Ausmass säumig
gewesen sei, das es ihm verwehrt habe, den ihm in diesem Beschwerdeverfahren
entstandenen Aufwand dem Nachlass zu belasten. Daher erübrigt es sich auch, die
genaue Höhe dieser Kosten beweismässig festzustellen. Dass der Beschwerdeführer
selber der Auffassung gewesen sein mag (und wohl noch immer ist), sich
überwiegend gegen ungerechtfertigte Angriffe zur Wehr gesetzt zu haben, ändert
daran nichts. Der Beschwerdeführer hatte seine Rechtsvertretungskosten des
Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen und hätte diese nicht dem Nachlass
belasten dürfen. Solches gilt sodann für die ihm vom Bezirksgericht E mit
Verfügung vom 7. April 2011 auferlegten Gerichtskosten.
4.4.4
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe gegenüber dem Nachlass stets
über ein "Verrechnungsguthaben" verfügt und deshalb seine
Rechtsvertretungskosten Ersterem belasten dürfen bzw. die Rechtsvertretungskosten
mit seinen Akontoforderungen gegen den Nachlass verrechnen dürfen, überzeugt
schon deshalb nicht, weil es an der Gegenseitigkeit der damit angesprochenen
Forderungen (nämlich jener des Beschwerdeführers gegen den Nachlass bzw. die
Erbengemeinschaft auf Entschädigung seiner Tätigkeit als Willensvollstrecker
und der Honorarforderung seines [des Beschwerdeführers] Vertreters gegen ihn
selbst) fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis Art. 120 Abs. 1 des
Obligationenrechts [OR, SR 220]; ferner Peter Gauch et al.,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, N. 3210). Im Übrigen
stellte in der vorliegenden Konstellation selbst eine Verpflichtung von D zur
Leistung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer – was freilich vom
Bezirksgericht E gar nicht angeordnet wurde – keine verrechenbare Forderung dar
und ist eine "einstweilige" bzw. vorläufige Verrechnung grundsätzlich
nicht möglich (vgl. Art. 124 Abs. 2 OR).
Das Bestreben des
Beschwerdeführers, seine Rechtsvertretungskosten zumindest teilweise aus dem
Nachlass ersetzt zu bekommen, läuft sodann – wie die Vorinstanz zutreffend festhält
– im Ergebnis auf eine Umgehung des am 7. April 2011 verfügten
Kostenentscheids hinaus, mit welchem dem Beschwerdeführer das Zusprechen einer
Parteientschädigung gerade verwehrt wurde.
Was das sinngemässe Vorbringen der Beschwerde angeht,
wonach ein Willensvollstrecker die aus gegen seine Amtsführung gerichteten
Verfahren entstehenden Kosten jedenfalls während der Verfahrensdauer aus dem
Nachlass begleichen dürfe, läuft dieses mindestens im vorliegenden Fall ins
Leere: Selbst wenn es sich so verhielte, wäre der Willensvollstrecker
jedenfalls gehalten, nach einem für ihn nachteiligen Entscheid der Aufsichtsinstanz
bzw. der Rechtsmittelbehörde diese Kosten umgehend zurückzuvergüten. Die hier
infrage stehende Verfügung datiert vom 7. April 2011, wurde gleichentags
versandt und nicht angefochten. Noch am 19. November 2011 – mithin rund sieben
Monate später – erklärte der Beschwerdeführer wohl auf entsprechende Rückfrage von
D bzw. deren Vertreters, er werde die in Zusammenhang mit den Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren vorgenommenen Belastungen "prüfen" und "mit
der nächsten Akontorechnung" in Abzug bringen. Er hat damit keineswegs
innert angemessener Frist oder wie geltend gemacht "aus eigener
Initiative" eine Bereinigung oder Rückvergütung vorgenommen.
4.5
Nach dem
Gesagten verletzte der Beschwerdeführer dadurch, dass er ihm aus dem (ersten)
Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht E erwachsende Rechtsvertretungskosten
und die ihm mit Verfügung vom 7. April 2011 auferlegten Gerichtskosten dem
Nachlass belastete, seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung
im Sinn des Art. 12 lit. a BGFA.
5.
5.1
Gemäss
Art. 12 lit. h BGFA bewahren Anwältinnen und Anwälte die ihnen
anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. Diese
Bestimmung umfasst auch die Pflicht der Rechtsanwältinnen und -anwälte, ihnen
anvertraute Vermögenswerte sorgfältig aufzubewahren (Fellmann, Kommentar
Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 152, auch zum Folgenden). Ist mit der
Führung eines Mandats eine Vermögensverwaltung verbunden, so hat der Anwalt
bzw. die Anwältin der Klientschaft periodisch hierüber Rechenschaft abzulegen
(Alexander Brunner et al., Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 167).
Bei einem länger dauernden Willensvollstreckermandat sind Anwältinnen und
Anwälte zur periodischen, in der Regel jährlichen Vorlage einer detaillierten
Abrechnung verpflichtet (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010,
N. 429).
5.2
Die Beschwerdegegnerin
legt dem Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 12 lit. h BGFA zur
Last, weil er seiner Pflicht zur Rechenschaftsablegung trotz zahlreicher Aufforderungen
nur verspätet nachgekommen sei. So habe er erstmals am 16. Dezember 2009
angeforderte Bankauszüge des Jahres 2008 D (zusammen mit jenen des Jahres 2009)
erst am 25. Mai 2011 – und damit knapp anderthalb Jahre nach erster
Aufforderung – zugestellt. Dabei habe er auch die ihm vom Bezirksgericht E mit
Verfügung vom 7. April 2011 angesetzte Frist nicht eingehalten. Die
Bankauszüge per Ende 2010 habe der Beschwerdeführer D erst am
2.
November 2011 und wiederum nach mehrfacher Mahnung zugestellt, obwohl
er die fraglichen Kontoauszüge bereits Monate zuvor erhalten habe und ihm wiederholt
erläutert worden sei, dass D auf diese Unterlagen für ihre eigenen
Steuererklärungen dringend angewiesen sei.
5.3
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Rechtsvertreter von D habe
ihn seit jeher und namentlich zwischen Januar 2010 und Mai 2011 mit Dutzenden
von Herausgabebegehren überschwemmt, sodass das vernünftige Mass der
brieflichen Beantwortung dieser Anfragen längst überschritten gewesen sei und
"längst kein Recht mehr" auf briefliche Zustellung der Unterlagen
bestanden habe. Er habe den Rechtsanwalt von D aufgefordert, die strittigen
Unterlagen vor Ort einzusehen und/oder zu kopieren, was dieser ebenso abgelehnt
habe wie ein klärendes Gespräch. Was die Bankauszüge der Jahre 2008 und
2009.
angehe, so habe ihn der Vertreter von D am 16. Mai 2011 über die
eingetretene Rechtskraft der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 7. April
2011.
informiert. Die Bankauszüge habe er D danach am 25. Mai 2011 bzw.
innert sieben Arbeitstagen zukommen gelassen; eine Verletzung des Art. 12
lit. h BGFA könne darin nicht erblickt werden. Auch für die ihm vorgeworfene
verspätete Zustellung der Bankunterlagen des Jahres 2010 macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen die Rechtsvertreter von D verantwortlich. Da
das Bezirksgericht E in seiner Verfügung vom 7. April 2011 keinen exakten
Termin für die Übergabe der Kontoauszüge 2010 festgehalten habe, sei es
ohnehin ihm überlassen gewesen, wann er (im Verlaufe des Jahres 2011) die
Kontoauszüge zustelle.
5.4
5.4.1
Ein Willensvollstrecker untersteht der auftragsrechtlichen Bestimmung über
die Rechenschaftsablegung nach Art. 400 OR (Hans Künzle, Berner Kommentar,
2011, Vorbemerkungen zu Art. 517–518 OR N. 27); er hat entsprechend
auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen
(Abs. 1) und Abrechnung zu erstatten. Die Abrechnung muss eine
sachgerechte Kontrolle der Tätigkeiten des Willensvollstreckers ermöglichen
(vgl. Rolf Weber, Basler Kommentar, 2015, Art. 400 OR N. 8). Weil die
Abrechnung Aufschluss darüber zu geben hat, dass der Auftrag fremdnützig und
haushälterisch ausgeführt worden ist, hat sie regelmässig schriftlich und unter
Übergabe der sachgerechten Belege zu erfolgen (Weber, Art. 400 OR
N. 7). Bei länger dauerndem Mandat hat der Willensvollstrecker den Erben
einen jährlichen Rechenschaftsbericht über den Stand des Nachlasses zu
erstatten (Martin Karrer et al., Basler Kommentar, 2015, Art. 518 ZGB
N. 17). Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass der Willensvollstrecker
seiner Auskunftspflicht gegenüber den Erben zunächst in mündlicher Form genügen
kann (vgl. Künzle, Art. 517–518 ZGB N. 220 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Soweit notwendig, können Erben indes auch weiter gehende Leistungen
wie etwa Einsicht oder die Abgabe von Kopien verlangen.
5.4.2
Gegenstand der Auskunftspflicht des Willensvollstreckers ist in erster
Linie die laufende Erbteilung, insbesondere der Stand des Nachlasses und die
bisherige Tätigkeit des Willensvollstreckers (Künzle, Art. 517–518 ZGB
N. 219 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in
Abrede, dass er als Willensvollstrecker verpflichtet war, D Auskunft über den
Stand des Nachlassvermögens zu geben bzw. ihr Einsicht in die fraglichen Auszüge
von Nachlasskonten zu geben. Bankauszüge von zum Nachlassvermögen gehörigen
Konten und Depots sind offensichtlich geeignet und wesentlich zur Beurteilung
des Standes des Nachlasses, sodass die Erben gerade bei länger dauernden
Willensvollstreckermandaten regelmässig erwarten dürfen, mit den entsprechenden
Unterlagen jedenfalls auf Ersuchen hin bedient zu werden (so entgegen der Beschwerde
hinsichtlich der hier interessierenden Konto- und Depotauszüge der
Jahre 2008 bis 2010 im Ergebnis auch das Bezirksgericht E in seiner
Verfügung vom 7. April 2011). Dass der Rechtsanwalt von D vom
Beschwerdeführer zahlreiche weitere Auskünfte und/oder die Herausgabe
zahlreicher anderer Unterlagen verlangt haben mag, befreite den
Beschwerdeführer entgegen seinem sinngemässen Vorbringen nicht davon,
grundlegenden Auskunfts- und Informationspflichten (weiterhin) nachzukommen.
Ebenso wenig "verwirkte" dadurch der Anspruch der Erben bzw. hier von
D auf Abgabe grundlegender Unterlagen wie die hier infrage stehenden. Der
Beschwerdeführer scheint sodann zu verkennen, dass er D (und den weiteren Miterbinnen)
gegenüber von Gesetzes wegen auskunftspflichtig war und die Pflicht zur Herausgabe
der verlangten Bankbelege mithin nicht erst durch die entsprechende Verfügung
des Bezirksgerichts E statuiert wurde. Insofern ist mit Bezug auf die
Beurteilung einer Berufsregelverletzung nicht massgeblich, ob er die ihm zur
Zustellung der Konto- und Depotauszüge vom Bezirksgericht E gesetzte Frist
eingehalten hat oder nicht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwägt, kam
der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht durch die Zustellung der
Bankunterlagen der Jahre 2008 und 2009 knapp anderthalb Jahre nach entsprechender
Aufforderung nicht rechtzeitig bzw. korrekt nach. Dass er dabei überdies die
vom Bezirksgericht E verfügte Frist nicht einhielt, begründet entsprechend
keine Berufsregelverletzung, sondern erhöht deren Schwere. Ohnehin ist
nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht selbst hätte Klarheit
über den Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 7. April 2011
verschaffen oder wenigstens den Versand der ihm längst vorliegenden Unterlagen umgehend
hätte vornehmen können, nachdem er über die eingetretene Rechtskraft informiert
worden war, sondern hierfür weitere sieben Arbeitstage benötigte.
Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf die
Bankunterlagen des Jahres 2010 sinngemäss geltend macht, eine jedenfalls
noch im Lauf des Jahres 2011 erfolgte Zustellung habe als rechtzeitig zu
gelten, scheint er wiederum zu verkennen, dass er von Gesetzes wegen zur
Auskunftserteilung innert angemessener Frist verpflichtet war. Üblicherweise
werden per Ende eines Kalenderjahres erstellte Konto- und Depotauszüge im
Januar des Folgejahres an die Bankkunden versandt. Es ist somit davon
auszugehen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass er
die fraglichen Dokumente lange vor dem Versand an den Rechtsvertreter von D in
seinem Besitz hatte. Eine Zustellung dieser Unterlagen erst im November 2011
kann nicht mehr als fristgerecht betrachtet werden. Der Beschwerdeführer
stellte D (und den Miterbinnen) im Übrigen am 25. Mai 2011 selbst in
Aussicht, sie würde(n) die Bankauszüge für das Jahr 2010 "in
Kürze" erhalten. Der Rechtsvertreter von D forderte ihn daraufhin auf, die
Zustellung bis zum 17. Juni 2011 vorzunehmen. Ein sachlicher Grund dafür,
dass der Beschwerdeführer D erst am 2. November 2011 mit den gewünschten
Unterlagen bediente, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Beschwerde lässt sich
weiter der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 7. April 2011 nicht
entnehmen, der Beschwerdeführer könne nach Belieben bis zu (fast) einem Jahr
mit dem Versand der Bankunterlagen zuwarten. Zwar trifft es zu, dass die entsprechende
Anweisung, der Beschwerdeführer habe D "mindestens jährlich unaufgefordert
die den Nachlass […] betreffenden Konto- und Depotauszüge zukommen zu lassen",
keine Frist dafür setzt, bis wann dies jeweils zu geschehen habe. Solches unter
Angabe eines bestimmten Termins festzuhalten, war denn auch nicht erforderlich,
nachdem die Auskunftserteilung stets innert angemessener bzw. nach den
Erwägungen des Bezirksgerichts "innert üblicher Frist" zu erfolgen
hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, vermag sich der Beschwerdeführer
auch dadurch nicht zu entlasten, dass er dem Rechtsvertreter von D angeboten
haben mag, die Unterlagen bei ihm abzuholen oder zu kopieren. D hatte – wie
auch das Bezirksgericht E unmissverständlich festgehalten hatte – Anspruch
darauf, dass der Beschwerdeführer ihr diese grundlegenden Unterlagen zukommen
lasse, und dem Beschwerdeführer war bekannt, dass sie bzw. ihr Vertreter auf
der Zustellung beharrte.
An dieser Stelle ist schliesslich festzuhalten, dass
Rechtsanwältinnen und -anwälte grundsätzlich durch das (Fehl-)Verhalten anderer
Anwälte, der Klientschaft oder von Dritten nicht von der Einhaltung der
Berufsregeln des Art. 12 BGFA entbunden werden. Sie können daher eigene Pflichtverletzungen
regelmässig nicht mit dem (Fehl-)Verhalten anderer rechtfertigen. Zu Unrecht
wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin daher sinngemäss vor, sie
hätte das Verhalten von D und/oder ihres Vertreters nicht ausser Acht lassen
dürfen, soweit es um die Frage der Berufsregelverletzungen geht. Erst recht
läuft das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er dürfe wegen der ihm
vorgeworfenen Verletzungen von Berufsregeln schon deshalb nicht diszipliniert
werden, weil er lediglich auf das Fehlverhalten eines anderen Anwalts reagiert
habe, ins Leere.
5.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er D erst am
25.
Mai bzw. 2. November 2011 mit den Bankunterlagen der Nachlasskonten
und -depots der Jahre 2008 und 2009 bzw. 2010 bediente, seine
Rechenschaftspflicht bzw. Art. 12 lit. h BGFA verletzte.
6.
6.1
Art. 12
lit. i BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten, die Klientschaft
bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung
aufzuklären und jene periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des
geschuldeten Honorars zu informieren. Nach dieser Bestimmung ist ein Rechtsanwalt
verpflichtet, seine Klientschaft auf Verlangen hin jederzeit über die Höhe des
in diesem Zeitpunkt geschuldeten Honorars zu orientieren (Fellmann, Kommentar
Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 171). Die Auskunft hat innert nützlicher
Frist zu erfolgen. Die Klienten können sodann jederzeit eine hinsichtlich der
einzelnen Bemühungen des Anwalts und die für jede einzelne derselben aufgewendete
Zeit detaillierte Rechnung verlangen (vgl. Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz,
Art. 12 N. 172, auch zum Folgenden; vgl. ferner Giovanni Testa, Die
zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem
Klienten, Zürich 2001, S. 200). Ob die Abrechnung nach Meinung des
Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt – entgegen der
Beschwerde – ohne Bedeutung. Der Anwalt hat auf erstes Verlangen der Klientschaft
sobald als möglich und zweckmässig abzurechnen; in zeitlicher Hinsicht sind vor
allem dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Anwalt vorerst eine nicht
genau spezifizierte Abrechnung vorgelegt hat und der Klient anschliessend
Detaillierung verlangt (Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12
N. 173). Eine speditive und detaillierte Abrechnung über die getätigten
Bemühungen kann Anwältinnen und Anwälten ohne Weiteres zugemutet werden, weil
sie sich bei ordnungsgemässer Buchführung ohne grossen Zusatzaufwand
bewerkstelligen lässt (vgl. Testa, S. 201 f.).
6.2
Die Beschwerdegegnerin
kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen Art. 12
lit. i BGFA verstossen; obschon D ihn wiederholt ersucht habe, seine Honorarbezüge
offenzulegen und über seine Tätigkeit detailliert abzurechnen, habe er hierüber
zu spät und/oder nicht mit dem nötigen Detaillierungsgrad Auskunft gegeben:
6.2.1
Der Beschwerdeführer habe nach Übernahme des Willensvollstreckermandats zunächst
detailliert Rechnung gestellt und sei mit den Erbinnen im Frühjahr 2007
überein gekommen, einstweilen keine weiteren detaillierten Rechnungen
zuzustellen. Am 10. Februar 2010 sei er dann vom neu mandatierten
Vertreter von D in aller Form aufgefordert worden, seine Honorarbezüge
offenzulegen und bezüglich Stundenaufwand und Tätigkeit zu spezifizieren. Der
Beschwerdeführer habe D nach weiterer Mahnung am 23. April 2010
14.
Honorarrechnungen, datierend zwischen dem 8. März 2007 und dem
2.
November 2009, zugestellt, welche alle keinerlei Spezifikationen aufgewiesen
hätten. Daraufhin sei er von D zur Rechnungsdetaillierung aufgefordert worden,
habe diese zunächst vertröstet und ihr anschliessend mitgeteilt, die
Spezifikationen würden der Erbengemeinschaft "zu gegebener Zeit"
übermittelt. Daraufhin sei D zur (ersten) Beschwerde gegen den
Willensvollstrecker geschritten. Mit seiner Beschwerdeantwort vom
2.
September 2010 habe der Beschwerdeführer schlussendlich die verlangten
Rechnungsdetaillierungen eingereicht. Dieser Ablauf wird vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht infrage gestellt.
6.2.2
Weiter erwägt die Beschwerdegegnerin, D habe den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 30. Juni 2015 um Detaillierung seiner Honorarrechnungen ab
Februar bzw. 10. März 2014 ersucht. Dieser habe gleichentags geantwortet,
er benötige bis Ende Juli Zeit, um die gewünschte Dokumentierung vorzunehmen. Am
31.
Juli 2015 habe er D seine Honorarrechnungen vom 1. November 2013
bis zum 22. Juni 2015 zugestellt. Die als Akonto-Rechnungen bezeichneten
Schriftstücke hätten ein Leistungsverzeichnis enthalten, in dem für die
jeweilige Abrechnungsperiode zwar die einzelnen Bemühungen sowie der Gesamtzeitaufwand
aufgelistet gewesen seien, nicht aber der Zeitaufwand für die einzelnen Bemühungen
oder nur schon der Zeitaufwand für die Bemühungen eines Arbeitstages. Auf
Ersuchen von D habe der Beschwerdeführer dieser am 31. August 2015 die
gewünschten "Akonto-Rechnungen mit Volldetaillierung" zugestellt.
6.2.3
Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe
die Erbinnen bzw. D zu spät über einen Bezug aus dem Nachlassvermögen in der
Höhe von Fr. 120'000.- informiert, indem er diesen zwar in einer
Akonto-Rechnung vom 17. Dezember 2011 auswies, diese Rechnung D aber erst
im (zweiten) Beschwerdeverfahren bzw. mit seiner dortigen Beschwerdeantwort vom
26.
März 2012 zugänglich machte. Auch die soeben sowie oben 6.2.2
geschilderten Vorgänge werden vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten.
Sie ergeben sich denn auch aus den Akten.
6.3
Der
Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen Art. 12
lit. i BGFA verstossen, ist nicht zu beanstanden: D bzw. ihr Vertreter
forderte den Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 unmissverständlich dazu
auf, "sämtliche[..] Honorarbezüge aus dem Nachlass bekannt zu geben und
gehörig zu spezifizieren". Der Beschwerdeführer führte in seiner
Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2016 aus, er habe
seine honorarberechtigten Aufwendungen und Ausgaben stets pflichtbewusst und
akribisch erfasst. Es ist somit davon auszugehen, dass er die entsprechenden
detaillierten Abrechnungen ohne grossen Aufwand hätte rasch erstellen können.
Nur schon vor diesem Hintergrund erweist sich die – erst nach weiteren Mahnungen
erfolgte – Zustellung der Honorarrechnungen aus den Jahren 2007 bis 2009 am
23.
April 2010 als verspätet, zumal diese – entgegen der ausdrücklichen
Aufforderung von D – eben gerade nicht genügend detailliert waren. Erst recht
muss eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemässen Abrechnung darin erblickt
werden, dass der Beschwerdeführer D in der Folge die gewünschten
Spezifikationen erst mehr als vier Monate später – nach mehrfacher Mahnung
und nachdem Erstere die Aufsichtsinstanz angerufen hatte – zugänglich
machte.
Was die Honorarrechnungen ab Frühjahr 2014 angeht, so
erscheint die Zusendung der Rechnungen innert eines Monats nach entsprechendem
Ersuchen angesichts der damaligen Umstände in zeitlicher Hinsicht noch als
vertretbar; allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
erneut und trotz ausdrücklicher gegenteiliger Aufforderung nur Abrechnungen mit
ungenügendem Detaillierungsgrad zustellte und in der Folge einen weiteren Monat
dafür beanspruchte, dem – ihm längst bekannten – Ersuchen um spezifizierte
Rechnungsstellung nachzukommen. Der Beschwerdeführer ist seiner Pflicht zur ordnungsgemässen
Abrechnung daher auch hinsichtlich seiner Bemühungen ab Frühjahr 2014 nur
ungenügend nachgekommen.
Zu Recht nimmt die Beschwerdegegnerin schliesslich eine
Verletzung des Art. 12 lit. i BGFA an, weil der Beschwerdeführer D
erst im Lauf des (zweiten) Beschwerdeverfahrens bzw. am 12. März 2012 über
einen Bezug aus dem Nachlassvermögen informiert hatte, obwohl dieser bereits in
einer Akontorechnung vom 17. Dezember 2011 ausgewiesen und der
Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2010 wiederholt zur detaillierten
Rechnungsstellung aufgefordert worden war. Auf die entsprechenden Erwägungen im
angefochtenen Beschluss kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Auch hier kann sich der
Beschwerdeführer nicht damit entlasten, dass im Dezember 2011 eine
Besprechung zwischen ihm und dem Vertreter von D hätte stattfinden sollen,
nachdem diese Besprechung am 19. Dezember 2011 abgesagt wurde und dem
Beschwerdeführer bekannt war, dass die Gegenseite auf detaillierten Belegen
über die Honorarbezüge bestand. In Zusammenhang mit der rechtzeitigen
Zustellung und der Detaillierung der Honorarabrechnungen des Beschwerdeführers
kann es schliesslich keine Rolle spielen, ob D die von ihm vorgeschlagene
Honorarvereinbarung bis heute nicht unterzeichnet hat, wie er geltend macht.
Zwar bewirkt das auf Seiten des Beschwerdeführers eine gewisse Unsicherheit
darüber, zu welchem Stundenansatz er seinen Aufwand verrechnen darf. Indessen
ist für die Frage, welches Honorar der Willensvollstrecker einfordern darf, in
erster Linie massgebend, welches der notwendige Aufwand für das
Willensvollstreckermandat war. Dieser Aufwand muss ungeachtet der Frage
ausgewiesen werden, zu welchem Stundenansatz abgerechnet wird. Besteht
Einigkeit über den geltend gemachten Aufwand, kann anschliessend geprüft
werden, ob dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Stundenansatz (und die
geltend gemachte prozentuale Beteiligung am Gesamtnachlass) entschädigt wird
bzw. ob seine Akontozahlungen noch erhöht oder reduziert werden müssen.
6.4
Nach dem
Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur
ordnungsgemässen Abrechnung verschiedentlich nicht (genügend) nachkam und daher
die Berufsregel des Art. 12 lit. i BGFA mehrfach verletzte.
6.5
Was die
Beschwerde dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Wie bereits dargelegt
(oben 5.4.2 Abs. 3), wurde der Beschwerdeführer durch allfälliges
Fehlverhalten von D oder deren Anwalts von der Einhaltung seiner
Berufspflichten nicht entbunden; dass die Vertreter von D mit einer Vielzahl an
Anfragen und Begehren an ihn herantrat oder es ablehnte, anlässlich einer
Besprechung Klarheit über die Aufwendungen des Beschwerdeführers zu schaffen
bzw. die Honorarrechnungen in der Kanzlei des Beschwerdeführers einzusehen,
führt mit anderen Worten nicht dazu, dass er nicht mehr zeit- und sachgerecht
über seine Aufwendungen hätte informieren müssen (vgl. oben 5.4.2 Abs. 2
am Ende und Abs. 3). Entgegen der Beschwerde hat denn auch das
Bezirksgericht E nicht etwa die Vertreter von D verpflichtet, die
Honorarrechnungen beim Beschwerdeführer einzusehen.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer rügt sodann, die Beschwerdegegnerin habe eine drakonisch hohe
bzw. unverhältnismässige Busse ausgesprochen; die Busse sei deshalb aufzuheben,
eventualiter auf ein angemessenes Mass, vorzugsweise auf einen
"symbolischen" Franken zu reduzieren oder subeventualiter durch einen
Verweis oder eine Verwarnung zu ersetzen.
7.2
Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen
vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies
Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot.
Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der
fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls
auszurichten (Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26).
Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere zu berücksichtigen die
Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse
oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass der Verschuldens
sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person
(Poledna, Art. 17 N. 27).
Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen
Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen
oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen
befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen
leichten Verstössen (Poledna, Art. 17 N. 32). Eine Busse liegt im
"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (Poledna, Art. 17
N. 33).
7.3
Der
Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich bei der Ausfällung der konkreten Sanktion
ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das
Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der
erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit
verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -überschreitungen und -unterschreitungen) sowie die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; vgl.
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein
unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen grundsätzlich –
und so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).
Die Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin hat
freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten
und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (VGr,
10.
September 2015, VB.2015.00242, E. 4.1; Poledna, Art. 17
N. 23). Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der
Verhältnismässigkeit vor als das Bundesgericht, das sich auf eine
Willkürprüfung beschränkt (BGr, 16. Februar 2011,2C_247/2010, E. 8;
vgl. auch Poledna, Art. 17 N. 27a).
7.4
Der
Beschwerdeführer hat verschiedene Berufsregeln (je) mehrfach verletzt: So hat
er, obschon er von D unmissverständlich um detaillierte Darlegung seiner Honorarbezüge
ersucht worden war, wiederholt nicht innert angemessener Zeit und/oder nur in
ungenügendem Ausmass über seine getätigten Leistungen bzw. die Höhe des bis anhin
geschuldeten Honorars informiert, dieser mehrfach – und wiederum trotz
wiederholter Aufforderung – zentrale Bankunterlagen betreffend das
Nachlassvermögen nicht rechtzeitig zukommen lassen und schliesslich
verschiedene Rechnungen aus dem Nachlassvermögen beglichen, welche er selbst zu
bezahlen hatte. Die sanktionierten Verfehlungen erscheinen sodann unter
Berücksichtigung der vorliegenden Umstände mehrheitlich nicht mehr als leicht.
Dies gilt zunächst für die unrechtmässige Kostenbelastung des Nachlasses,
welches Verhalten geeignet ist, die Interessen der Klientschaft und die Würde
des Berufsstands der Anwaltschaft in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen.
Mindestens hinsichtlich der ihm auferlegten Gerichtskosten erscheint sodann in
keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer zu irgendeinem
Zeitpunkt hätte als berechtigt erachten dürfen, diese Kosten aus dem Nachlass
zu beziehen; insofern liegt gar eine der Sache nach schwere Berufsregelverletzung
vor. Was die Verletzung der verschiedenen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten
angeht, so fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers in Betracht, dass er
solchen Pflichten teils selbst dann noch in ungenügender Weise nachkam, als ihm
diese oder vergleichbare vom Bezirksgericht E in Erinnerung gerufen worden
waren bzw. er für seine Säumigkeit sanktioniert worden war; sein Verhalten
zeugte insofern von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Entsprechend kann sich der
Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, er habe den Nachlass durch seine
Untätigkeit vor unnötigen Kosten schützen wollen. Zwar wurde er – soweit
ersichtlich – durch die Beschwerdegegnerin erstmals diszipliniert. Auch mag
sich mit dieser argumentieren lassen, dem Beschwerdeführer seien bereits aus
den Beschwerdeverfahren gegen seine Mandatsführung Gerichts- und
Rechtsvertretungskosten erwachsen, was ebenso zu seinen Gunsten zu berücksichtigen
sei, wie der Umstand, dass die beanstandeten Verfehlungen bei der Verzeigung
bereits mehrere Jahre zurücklagen und der Beschwerdeführer sich durch das
aggressive und in der Tonalität verfehlte Verhalten vom Rechtsvertreter von D
wohl zu einer gewissen Verweigerungshaltung habe provozieren lassen. Umgekehrt
kann aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerdeverfahren durch seine Verweigerungs- und Verzögerungshaltung
herausforderte bzw. solche jeweils erst eingeleitet wurden, nachdem der Beschwerdeführer
vergeblich zur Auskunft bzw. Rechenschaftsablegung aufgefordert worden war.
Ebenfalls zu berücksichtigen gilt es, dass der Beschwerdeführer in seiner
Funktion als Willensvollstrecker über sehr weitreichende Kompetenzen verfügte,
namentlich das ausschliessliche Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrecht über
den Nachlass innehatte, während die diesbezüglichen Rechte der Erbinnen
sistiert waren (vgl. Karrer et al., Art. 518 ZGB N. 14). Er
bekleidete damit ein äusserst verantwortungsvolles Amt und befand sich
gegenüber D in einer faktisch sehr machtvollen Position, welche er namentlich
dadurch in unzulässiger und dem Berufsstand unwürdiger Weise ausnutzte, dass er
die Erfüllung seiner Auskunftspflichten in Zusammenhang mit den längst
angeforderten Bankunterlagen der Jahre 2008 und 2009 selbst dann noch hinauszögerte,
als er hierzu vom Bezirksgericht E unmissverständlich aufgefordert worden war
bzw. dass er diesen Pflichten nicht einmal innert der verfügten Frist nachkam.
Entsprechend gewichtig erscheinen die damit einhergehenden
Berufsregelverletzungen sowie das Verschulden des Beschwerdeführers. Sodann
muss sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wie bereits erwähnt vorwerfen
lassen, hinsichtlich seiner Amts-, namentlich seiner Auskunftspflichten,
gegenüber den Erbinnen eine gewisse Uneinsichtigkeit gezeigt zu haben. Die
Beschwerdegegnerin hat deshalb sowie angesichts der weiteren Umstände zu Recht
eine Busse ausgesprochen; sie durfte (implizit) davon ausgehen, eine mildere
Massnahme würde den Verfehlungen nicht gerecht und auf den Beschwerdeführer
auch nicht die gewünschte Wirkung zeitigen.
Art. 17 lit. c BGFA lässt sodann die
Disziplinierung von Berufsregelverletzungen mit Bussen bis Fr. 20'000.-
zu. Die ausgesprochene Busse bewegt sich im unteren Bereich des Bussenrahmens
und erweist sich mit Blick auf das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers und
die Umstände jedenfalls nicht als zu hoch.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung verwehrt
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …