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Entscheid

VB.2016.00288

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00288

6. Oktober 2016Deutsch34 min

(URT.2016.18396)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Rechtsanwalt

A wurde vom am 12. Februar 2007 verstorbenen C als Willensvollstrecker

eingesetzt. Als Erbinnen hinterliess C seine überlebende Ehefrau D sowie zwei

Töchter aus einer früheren Ehe.

B. D

beanstandete wiederholt die Führung des Willensvollstreckermandats durch A: Mit

Verfügung vom 7. April 2011 hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts E

eine Beschwerde von D gegen den Willensvollstrecker vom 24. Juni 2010

teilweise gut und wies A an, D "innert zwanzig Tagen seit Rechtskraft dieser

Verfügung sämtliche den Nachlass […] betreffenden Konto- und Depotauszüge per

31.12.2008 und 31.12.2009 zukommen zu lassen" und ihr "mindestens

jährlich unaufgefordert die den Nachlass […] betreffenden Konto- und

Depotauszüge zukommen zu lassen". Auf eine zweite Beschwerde von D

vom 24. Dezember 2011 hin wurde A vom Einzelrichter des Bezirksgerichts E

mit Verfügung vom 14. Mai 2013 unter Strafandrohung angewiesen, D über

verschiedene Vorgänge Auskunft zu erteilen und unter Zustellung entsprechender

Bankbelege verschiedene Honorarbezüge zu erläutern. Mit Beschluss vom

29. August 2013 wies das Kantonsgericht F eine von A gegen die Verfügung

vom 14. Mai 2013 erhobene Beschwerde ab und bestätigte jene. Am

17. Juli 2015 erhob D ein weiteres Mal Beschwerde gegen den Willensvollstrecker.

Gleichentags erstattete sie gegen A Strafanzeige und beantragte die Einleitung

eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Veruntreuung, eventualiter der

ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Staatsanwaltschaft G verfügte am 1. Oktober

2015, eine Strafuntersuchung werde nicht eröffnet. D erhob gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung

am 8. Oktober 2015 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich.

C. Am

25. August 2015 hatte D bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte des Obergerichts (im Folgenden: "Aufsichtskommission")

eine Anzeige einreichen und beantragen lassen, gegen A sei ein Disziplinarverfahren

zu eröffnen, und dieser sei für seine fehlbaren Handlungen und Unterlassungen

angemessen zu disziplinieren. D gelangte am 3. September 2015 mit einer

weiteren Eingabe an die Aufsichtskommission. Diese eröffnete am 1. Oktober

2015 zufolge der Verzeigung vom 25. August 2015 und deren Ergänzung vom

3. September 2015 ein Disziplinarverfahren gegen A; erwägungsweise hielt

sie fest, aufgrund der ihr eingereichten Unterlagen bestehe in mehreren

– nachfolgend konkret umschriebenen – Fällen ein hinreichender Verdacht

einer Berufsregelverletzung, weshalb in den aufgeführten Punkten ein Disziplinarverfahren

zu eröffnen sei. Mit Bezug auf weitere Vorwürfe von A werde zumindest derzeit

kein Disziplinarverfahren eröffnet.

Mit Beschluss vom 7. April 2016 bestrafte die

Aufsichtskommission A wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln im Sinn des

Art. 12 lit. a, h und i des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit

einer Busse von Fr. 2'000.-, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von total

Fr. 3'000.- im Umfang von zwei Dritteln und sprach ihm keine Entschädigung

zu.

Erwägungen

II.

A führte am 23. Mai 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, es sei die gegen ihn

verhängte disziplinarische Massnahme unter Entschädigungsfolge aufzuheben,

eventualiter auf ein angemessenes Mass zu reduzieren, subeventualiter durch

eine Verwarnung oder einen Verweis zu ersetzen. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Aufsichtskommission zurückzuweisen. In prozessualer

Hinsicht verlangte er, es seien "soweit notwendig" die Akten des

laufenden Strafverfahrens sowie des beim Bezirksgericht E rechtshängigen

Beschwerdeverfahrens beizuziehen. Die Aufsichtskommission verzichtete am

8.

/10. Juni 2016 ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des BGFA oder des

kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG, LS 215.1) ergangene Anordnungen – hier

eine durch die Aufsichtskommission verhängte Disziplinarmassnahme nach

Art. 17 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 12 BGFA sowie

§ 21 Abs. 2 lit. c AnwG – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde

an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben

werden. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten

ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeit mit einem

Streitwert nicht über Fr. 20'000.- fallen grundsätzlich in die Kompetenz

des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG). Weil nicht die vermögensrechtlichen Interessen des Beschwerdeführers,

sondern öffentliche Interessen im Vordergrund stehen, ist jedoch kein

Streitwert anzunehmen, weshalb nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. VGr,

10.

September 2015, VB.2015.00242, E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. ferner

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, "soweit

notwendig" seien die Akten zweier laufender Verfahren vor einem Bezirksgericht

bzw. dem Obergericht beizuziehen. Wie sich noch zeigen wird

(hinten 4 ff.), erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt

vorliegend als hinreichend erstellt, weshalb von einem Beizug weiterer Akten

durch das Verwaltungsgericht (und ebenso von einer Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin) abgesehen werden kann.

3.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten

Berufsregelverletzungen betreffen sein Verhalten in Zusammenhang mit der

Ausübung eines Willensvollstreckermandats. Wie die Beschwerdegegnerin

zutreffend darlegt, beanspruchen die Berufsregeln des Art. 12 BGFA

vorliegend auch für diese Tätigkeit Geltung; auf die entsprechenden Erwägungen

des angefochtenen Beschlusses kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.

4.1

Nach der

Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte

ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Regel beschlägt nicht

nur das Verhältnis der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur eigenen Klientschaft,

sondern auch ihre Beziehungen zu Behörden, Gegenparteien und zur Öffentlichkeit

– in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit wird von den Anwältinnen und

Anwälten ein korrektes Verhalten erwartet (BGE 131 I 223 E. 3.4; 130 II

270.

E. 3.2; Botschaft vom 28. April 1999 zum Anwaltsgesetz,

BBl 1999, 6013 ff., 6054; Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel,

Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz],

Art. 12 N. 12).

4.2

Die

Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 12

lit. a BGFA vor, weil er Honorarforderungen einer Anwaltskanzlei, welche

ihn im ersten in Zusammenhang mit seinem Amt als Willensvollstrecker stehenden

Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht E vertreten habe, sowie die ihm von

Letzterem auferlegten Gerichtskosten zu Unrecht aus dem Nachlass beglichen

habe:

Sie erwägt im Wesentlichen, das fragliche Rechtsmittel

gegen die Amtsführung des Beschwerdeführers sei am 24. Juni 2010 beim

Bezirksgericht E erhoben worden. Der Beschwerdeführer habe durch seinen

Vertreter am 2. September 2010 eine Beschwerdeantwort und am

29.

November 2010 eine Duplik einreichen lassen. Bereits am 19. Juli

2010.

habe er eine erste Akontorechnung der ihn vertretenden Kanzlei über

Fr. 5'380.- sowie am 1. Oktober 2010 eine zweite Akontorechnung in

der Höhe von Fr. 6'456.- aus einem Konto der Erbengemeinschaft beglichen.

Die fraglichen Belastungen des Nachlasskontos habe der Beschwerdeführer damit

schon zu einem Zeitpunkt vorgenommen, da das Bezirksgericht über die Beschwerde

noch gar nicht entschieden gehabt habe. Über dasselbe Nachlasskonto habe der

Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 auch die ihm mit Verfügung vom

7.

April 2011 (anteilsmässig) auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von

Fr. 900.- beglichen. Während des zweiten Beschwerdeverfahrens vor dem

Bezirksgericht E habe der Beschwerdeführer klargestellt, dass er in einer an

den Nachlass gerichteten Akontorechnung vom 17. Dezember 2011

"freibleibend und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" eine provisorische

Gutschrift für die dem Nachlass am 19. Juli und 1. Oktober 2010

belasteten Akontorechnungen vorgenommen habe.

Die dem Willensvollstrecker anlässlich eines Verfahrens

vor der Aufsichtsinstanz entstandenen Kosten seien vom Nachlass bzw. den Erben

nur insoweit zu tragen, als dieser sich im fraglichen Verfahren gegen

unberechtigte Angriffe habe verteidigen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich

im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht E indes mitnichten nur

gegen ungerechtfertigte Angriffe verteidigen müssen. Vielmehr habe dieses

Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker in

mehreren Punkten säumig gewesen sei, weshalb das Bezirksgericht mit Verfügung

vom 7. April 2011 verschiedene Anweisungen an ihn erlassen habe. Es sei

wohl richtig, dass auch gewisse Begehren von A abgewiesen oder gegenstandslos

geworden seien. Die Gegenstandslosigkeit sei allerdings darauf zurückzuführen

gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschwerdeantwort – und

damit erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens – der

Aufforderung zur Herausgabe von Rechnungen nachgekommen sei. Wegen seiner

Säumigkeit seien dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt

worden und sei ihm eine Parteientschädigung verwehrt geblieben. Nachdem das

Bezirksgericht E dem Beschwerdeführer gerade keine Parteientschädigung zugesprochen

habe, gehe es – auch bei teilweisem Obsiegen des Willensvollstreckers –

nicht an, dass dieser den Entscheid umgehe, indem er seinen Aufwand dem

Nachlass belaste. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, gegen die Verweigerung

der Parteientschädigung ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn er damit nicht

einverstanden gewesen sei.

4.3

Der

Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe viele Honorarrechnungen

für seine Tätigkeit als Willensvollstrecker zwar detailliert erstellt, indes

noch nicht vom Nachlass bezogen, weshalb er stets über eine

Verrechnungsforderung im Rahmen von Fr. 10'000.- bis Fr. 40'000.-

verfügt habe. Schon aus diesem Grund gehe es nicht an, ihm eine

Berufsregelverletzung vorzuwerfen, weil er "trotz" seines hohen

Verrechnungsguthabens vorläufig einige Rechnungen mit seinem Guthaben

verrechnet habe. Auch habe er seine Rechtsvertretungskosten im Rahmen seines

Obsiegens ohne Weiteres dem Nachlass belasten dürfen. Schliesslich habe es

einem einwandfreien Vorgehen entsprochen, dass er die ihm angefallenen

Rechtsvertretungskosten vor dem Entscheid des Bezirksgerichts E

"einstweilen" mit seinen offenen Honorarforderungen

"verrechnet" habe, zumal er, nachdem das Bezirksgericht E "wider

Erwarten" zum Schluss gekommen sei, er habe sich entgegen seiner festen

Ansicht "nur zum (grossen) Teil" gegen ungerechtfertigte Angriffe

verteidigen müssen, und ihm einen Teil der Prozesskosten auferlegt habe, die

dem Nachlass einstweilen belasteten Rechtsvertretungskosten just mit seiner

nächsten Rechnungsstellung auf eigene Initiative hin vollständig zurückvergütet

habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gehe es nicht an, dass ein

Willensvollstrecker die Kosten eines in Zusammenhang mit seiner Amtsführung

stehenden Prozesses einstweilen selbst zu tragen habe; dies würde darauf

hinauslaufen, dass der Willenstrecker "vorschusspflichtig" würde und

das finanzielle Risiko einer späteren Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses tragen

müsste.

4.4

Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden:

4.4.1

Der Willensvollstrecker hat für seine Tätigkeit gemäss Art. 517

Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) Anspruch auf angemessene

Entschädigung. Führt er als Anwalt einen Prozess für den Nachlass, so

hat er neben der angemessenen Willensvollstreckervergütung Anspruch auf eine

separate Entschädigung. Die Prozesskosten gehen bei Nachlassstreitigkeiten, das

heisst in Aktiv- und Passivprozessen, die der Willensvollstrecker zu Gunsten

oder zu Lasten des Nachlasses führt, zu Lasten des Nachlasses. Dazu gehören

alle erbrechtlichen Prozesse, die von ihm geführt werden können oder müssen,

einschliesslich Ungültigkeitsklagen betreffend Bestand, Inhalt oder Umfang

seiner Einsetzung oder Aufgabe. Obwohl es um seine persönliche Stellung geht,

prozessiert er nicht in eigenem Interesse, sondern zur Vollstreckung des

erblasserischen Willens. Im Gegensatz dazu gehen bei Streitigkeiten um die wirtschaftlichen

und finanziellen Interessen des Willensvollstreckers die Prozesskosten zu

seinen Lasten, soweit sie ihm auferlegt werden (zum Ganzen BGE 129 V 113

E. 4.3 mit Hinweisen).

Die dem Willensvollstrecker anlässlich eines Verfahrens

vor der Aufsichtsinstanz entstandenen Kosten sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Nachlass bzw. den Erben nur insoweit zu

tragen, als sich der Willensvollstrecker gegen unberechtigte Angriffe

verteidigen musste (BGr, 3. September 2001,2P.139/2001, E. 5 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden). Ergibt sich indessen vor der Aufsichtsinstanz

bzw. den nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen, dass der Willensvollstrecker

säumig war, so gehört das Führen des Aufsichtsverfahrens nicht zur ordnungsgemässen

Nachlassabwicklung. Die dem Willensvollstrecker entstandenen Kosten stellen

diesfalls keine bei der Honorarabrechnung berücksichtigungsfähigen Auslagen

dar.

Stellt ein Anwalt im Rahmen eines

Willensvollstreckermandats den Erben bzw. dem Nachlass Aufwendungen in

Rechnung, welche er persönlich zu tragen verpflichtet gewesen wäre, so liegt

ein unkorrektes Verhalten bzw. ein Verletzung des Art. 12 lit. a BGFA

vor (vgl. BGr, 3. September 2001,2P.139/2001, E. 3 Abs. 4).

4.4.2

D verlangte im (ersten) Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht E, der Beschwerdeführer

sei unter Strafandrohung anzuweisen, verschiedene Honorarrechnungen

hinsichtlich der konkreten Verrichtungen und/oder des hierfür benötigten Zeitaufwands

zu detaillieren, keine Honorar- oder Spesenbezüge (für sich selbst) aus dem Nachlass

vorzunehmen, ohne den Erbinnen zumindest gleichzeitig eine volldetaillierte

Rechnung vorzulegen, ihr sämtliche den Nachlass betreffenden Konto- und Depotauszüge

per Ende 2008 und 2009 zukommen zu lassen sowie ihr sämtliche den

Nachlass betreffenden Konto- und Depotauszüge ab 31. März 2010 mindestens

vierteljährlich unaufgefordert zukommen zu lassen. Der Einzelrichter des

Bezirksgerichts E hiess die Beschwerde mit Verfügung vom 7. April 2011

teilweise gut und wies den Beschwerdeführer an, D "innert zwanzig Tagen

seit Rechtskraft dieser Verfügung sämtliche den Nachlass […] betreffenden

Konto- und Depotauszüge per 31.12.2008 und 31.12.2009 zukommen zu lassen"

und ihr "mindestens jährlich unaufgefordert die den Nachlass […]

betreffenden Konto- und Depotauszüge zukommen zu lassen". Der Antrag

betreffend Detaillierung bestimmter Honorarrechnungen wurde als

"gegenstandslos" abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer

"mit der Beschwerdeantwort der beantragten Detaillierung […]

nachgekommen" sei; die weiteren Begehren wurden abgewiesen. Dabei erwog

der Einzelrichter, der Willensvollstrecker sei bei längerdauernden Mandaten

berechtigt, zu Lasten des Nachlasses Akontozahlungen zu beziehen, aber

gleichzeitig verpflichtet, in der Regel jährlich Bericht über die Leistungen

und die bezogene Entschädigung zu erstatten. Es bestehe daher keine

Veranlassung, den Willensvollstrecker zusätzlich zu verpflichten, bei jedem

Akontobezug bzw. unterjährig Rechenschaft über Leistungen und Zeitaufwand abzulegen.

4.4.3

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kann nicht die Rede davon sein, dass

sich der Beschwerdeführer im hier interessierenden Verfahren vor der

Aufsichtsinstanz gegen ungerechtfertigte Angriffe hätte verteidigen müssen:

Vielmehr wurde sämtlichen auf Auskunftserteilung gerichteten Begehren

grundsätzlich stattgegeben bzw. eine damit in Zusammenhang stehende

Auskunftspflicht des Beschwerdeführers zumindest in der Sache bejaht. Die Vorinstanz

kommt daher zu Recht zum Schluss, das Beschwerdeverfahren habe ergeben, dass

der Beschwerdeführer in verschiedenen Punkten bzw. in einem Ausmass säumig

gewesen sei, das es ihm verwehrt habe, den ihm in diesem Beschwerdeverfahren

entstandenen Aufwand dem Nachlass zu belasten. Daher erübrigt es sich auch, die

genaue Höhe dieser Kosten beweismässig festzustellen. Dass der Beschwerdeführer

selber der Auffassung gewesen sein mag (und wohl noch immer ist), sich

überwiegend gegen ungerechtfertigte Angriffe zur Wehr gesetzt zu haben, ändert

daran nichts. Der Beschwerdeführer hatte seine Rechtsvertretungskosten des

Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen und hätte diese nicht dem Nachlass

belasten dürfen. Solches gilt sodann für die ihm vom Bezirksgericht E mit

Verfügung vom 7. April 2011 auferlegten Gerichtskosten.

4.4.4

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe gegenüber dem Nachlass stets

über ein "Verrechnungsguthaben" verfügt und deshalb seine

Rechtsvertretungskosten Ersterem belasten dürfen bzw. die Rechtsvertretungskosten

mit seinen Akontoforderungen gegen den Nachlass verrechnen dürfen, überzeugt

schon deshalb nicht, weil es an der Gegenseitigkeit der damit angesprochenen

Forderungen (nämlich jener des Beschwerdeführers gegen den Nachlass bzw. die

Erbengemeinschaft auf Entschädigung seiner Tätigkeit als Willensvollstrecker

und der Honorarforderung seines [des Beschwerdeführers] Vertreters gegen ihn

selbst) fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis Art. 120 Abs. 1 des

Obligationenrechts [OR, SR 220]; ferner Peter Gauch et al.,

Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, N. 3210). Im Übrigen

stellte in der vorliegenden Konstellation selbst eine Verpflichtung von D zur

Leistung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer – was freilich vom

Bezirksgericht E gar nicht angeordnet wurde – keine verrechenbare Forderung dar

und ist eine "einstweilige" bzw. vorläufige Verrechnung grundsätzlich

nicht möglich (vgl. Art. 124 Abs. 2 OR).

Das Bestreben des

Beschwerdeführers, seine Rechtsvertretungskosten zumindest teilweise aus dem

Nachlass ersetzt zu bekommen, läuft sodann – wie die Vorinstanz zutreffend festhält

– im Ergebnis auf eine Umgehung des am 7. April 2011 verfügten

Kostenentscheids hinaus, mit welchem dem Beschwerdeführer das Zusprechen einer

Parteientschädigung gerade verwehrt wurde.

Was das sinngemässe Vorbringen der Beschwerde angeht,

wonach ein Willensvollstrecker die aus gegen seine Amtsführung gerichteten

Verfahren entstehenden Kosten jedenfalls während der Verfahrensdauer aus dem

Nachlass begleichen dürfe, läuft dieses mindestens im vorliegenden Fall ins

Leere: Selbst wenn es sich so verhielte, wäre der Willensvollstrecker

jedenfalls gehalten, nach einem für ihn nachteiligen Entscheid der Aufsichtsinstanz

bzw. der Rechtsmittelbehörde diese Kosten umgehend zurückzuvergüten. Die hier

infrage stehende Verfügung datiert vom 7. April 2011, wurde gleichentags

versandt und nicht angefochten. Noch am 19. November 2011 – mithin rund sieben

Monate später – erklärte der Beschwerdeführer wohl auf entsprechende Rückfrage von

D bzw. deren Vertreters, er werde die in Zusammenhang mit den Aufwendungen im

Beschwerdeverfahren vorgenommenen Belastungen "prüfen" und "mit

der nächsten Akontorechnung" in Abzug bringen. Er hat damit keineswegs

innert angemessener Frist oder wie geltend gemacht "aus eigener

Initiative" eine Bereinigung oder Rückvergütung vorgenommen.

4.5

Nach dem

Gesagten verletzte der Beschwerdeführer dadurch, dass er ihm aus dem (ersten)

Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht E erwachsende Rechtsvertretungskosten

und die ihm mit Verfügung vom 7. April 2011 auferlegten Gerichtskosten dem

Nachlass belastete, seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung

im Sinn des Art. 12 lit. a BGFA.

5.

5.1

Gemäss

Art. 12 lit. h BGFA bewahren Anwältinnen und Anwälte die ihnen

anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. Diese

Bestimmung umfasst auch die Pflicht der Rechtsanwältinnen und -anwälte, ihnen

anvertraute Vermögenswerte sorgfältig aufzubewahren (Fellmann, Kommentar

Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 152, auch zum Folgenden). Ist mit der

Führung eines Mandats eine Vermögensverwaltung verbunden, so hat der Anwalt

bzw. die Anwältin der Klientschaft periodisch hierüber Rechenschaft abzulegen

(Alexander Brunner et al., Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 167).

Bei einem länger dauernden Willensvollstreckermandat sind Anwältinnen und

Anwälte zur periodischen, in der Regel jährlichen Vorlage einer detaillierten

Abrechnung verpflichtet (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010,

N. 429).

5.2

Die Beschwerdegegnerin

legt dem Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 12 lit. h BGFA zur

Last, weil er seiner Pflicht zur Rechenschaftsablegung trotz zahlreicher Aufforderungen

nur verspätet nachgekommen sei. So habe er erstmals am 16. Dezember 2009

angeforderte Bankauszüge des Jahres 2008 D (zusammen mit jenen des Jahres 2009)

erst am 25. Mai 2011 – und damit knapp anderthalb Jahre nach erster

Aufforderung – zugestellt. Dabei habe er auch die ihm vom Bezirksgericht E mit

Verfügung vom 7. April 2011 angesetzte Frist nicht eingehalten. Die

Bankauszüge per Ende 2010 habe der Beschwerdeführer D erst am

2.

November 2011 und wiederum nach mehrfacher Mahnung zugestellt, obwohl

er die fraglichen Kontoauszüge bereits Monate zuvor erhalten habe und ihm wiederholt

erläutert worden sei, dass D auf diese Unterlagen für ihre eigenen

Steuererklärungen dringend angewiesen sei.

5.3

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Rechtsvertreter von D habe

ihn seit jeher und namentlich zwischen Januar 2010 und Mai 2011 mit Dutzenden

von Herausgabebegehren überschwemmt, sodass das vernünftige Mass der

brieflichen Beantwortung dieser Anfragen längst überschritten gewesen sei und

"längst kein Recht mehr" auf briefliche Zustellung der Unterlagen

bestanden habe. Er habe den Rechtsanwalt von D aufgefordert, die strittigen

Unterlagen vor Ort einzusehen und/oder zu kopieren, was dieser ebenso abgelehnt

habe wie ein klärendes Gespräch. Was die Bankauszüge der Jahre 2008 und

2009.

angehe, so habe ihn der Vertreter von D am 16. Mai 2011 über die

eingetretene Rechtskraft der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 7. April

2011.

informiert. Die Bankauszüge habe er D danach am 25. Mai 2011 bzw.

innert sieben Arbeitstagen zukommen gelassen; eine Verletzung des Art. 12

lit. h BGFA könne darin nicht erblickt werden. Auch für die ihm vorgeworfene

verspätete Zustellung der Bankunterlagen des Jahres 2010 macht der

Beschwerdeführer im Wesentlichen die Rechtsvertreter von D verantwortlich. Da

das Bezirksgericht E in seiner Verfügung vom 7. April 2011 keinen exakten

Termin für die Übergabe der Kontoauszüge 2010 festgehalten habe, sei es

ohnehin ihm überlassen gewesen, wann er (im Verlaufe des Jahres 2011) die

Kontoauszüge zustelle.

5.4

5.4.1

Ein Willensvollstrecker untersteht der auftragsrechtlichen Bestimmung über

die Rechenschaftsablegung nach Art. 400 OR (Hans Künzle, Berner Kommentar,

2011, Vorbemerkungen zu Art. 517–518 OR N. 27); er hat entsprechend

auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen

(Abs. 1) und Abrechnung zu erstatten. Die Abrechnung muss eine

sachgerechte Kontrolle der Tätigkeiten des Willensvollstreckers ermöglichen

(vgl. Rolf Weber, Basler Kommentar, 2015, Art. 400 OR N. 8). Weil die

Abrechnung Aufschluss darüber zu geben hat, dass der Auftrag fremdnützig und

haushälterisch ausgeführt worden ist, hat sie regelmässig schriftlich und unter

Übergabe der sachgerechten Belege zu erfolgen (Weber, Art. 400 OR

N. 7). Bei länger dauerndem Mandat hat der Willensvollstrecker den Erben

einen jährlichen Rechenschaftsbericht über den Stand des Nachlasses zu

erstatten (Martin Karrer et al., Basler Kommentar, 2015, Art. 518 ZGB

N. 17). Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass der Willensvollstrecker

seiner Auskunftspflicht gegenüber den Erben zunächst in mündlicher Form genügen

kann (vgl. Künzle, Art. 517–518 ZGB N. 220 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Soweit notwendig, können Erben indes auch weiter gehende Leistungen

wie etwa Einsicht oder die Abgabe von Kopien verlangen.

5.4.2

Gegenstand der Auskunftspflicht des Willensvollstreckers ist in erster

Linie die laufende Erbteilung, insbesondere der Stand des Nachlasses und die

bisherige Tätigkeit des Willensvollstreckers (Künzle, Art. 517–518 ZGB

N. 219 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in

Abrede, dass er als Willensvollstrecker verpflichtet war, D Auskunft über den

Stand des Nachlassvermögens zu geben bzw. ihr Einsicht in die fraglichen Auszüge

von Nachlasskonten zu geben. Bankauszüge von zum Nachlassvermögen gehörigen

Konten und Depots sind offensichtlich geeignet und wesentlich zur Beurteilung

des Standes des Nachlasses, sodass die Erben gerade bei länger dauernden

Willensvollstreckermandaten regelmässig erwarten dürfen, mit den entsprechenden

Unterlagen jedenfalls auf Ersuchen hin bedient zu werden (so entgegen der Beschwerde

hinsichtlich der hier interessierenden Konto- und Depotauszüge der

Jahre 2008 bis 2010 im Ergebnis auch das Bezirksgericht E in seiner

Verfügung vom 7. April 2011). Dass der Rechtsanwalt von D vom

Beschwerdeführer zahlreiche weitere Auskünfte und/oder die Herausgabe

zahlreicher anderer Unterlagen verlangt haben mag, befreite den

Beschwerdeführer entgegen seinem sinngemässen Vorbringen nicht davon,

grundlegenden Auskunfts- und Informationspflichten (weiterhin) nachzukommen.

Ebenso wenig "verwirkte" dadurch der Anspruch der Erben bzw. hier von

D auf Abgabe grundlegender Unterlagen wie die hier infrage stehenden. Der

Beschwerdeführer scheint sodann zu verkennen, dass er D (und den weiteren Miterbinnen)

gegenüber von Gesetzes wegen auskunftspflichtig war und die Pflicht zur Herausgabe

der verlangten Bankbelege mithin nicht erst durch die entsprechende Verfügung

des Bezirksgerichts E statuiert wurde. Insofern ist mit Bezug auf die

Beurteilung einer Berufsregelverletzung nicht massgeblich, ob er die ihm zur

Zustellung der Konto- und Depotauszüge vom Bezirksgericht E gesetzte Frist

eingehalten hat oder nicht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwägt, kam

der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht durch die Zustellung der

Bankunterlagen der Jahre 2008 und 2009 knapp anderthalb Jahre nach entsprechender

Aufforderung nicht rechtzeitig bzw. korrekt nach. Dass er dabei überdies die

vom Bezirksgericht E verfügte Frist nicht einhielt, begründet entsprechend

keine Berufsregelverletzung, sondern erhöht deren Schwere. Ohnehin ist

nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht selbst hätte Klarheit

über den Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 7. April 2011

verschaffen oder wenigstens den Versand der ihm längst vorliegenden Unterlagen umgehend

hätte vornehmen können, nachdem er über die eingetretene Rechtskraft informiert

worden war, sondern hierfür weitere sieben Arbeitstage benötigte.

Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf die

Bankunterlagen des Jahres 2010 sinngemäss geltend macht, eine jedenfalls

noch im Lauf des Jahres 2011 erfolgte Zustellung habe als rechtzeitig zu

gelten, scheint er wiederum zu verkennen, dass er von Gesetzes wegen zur

Auskunftserteilung innert angemessener Frist verpflichtet war. Üblicherweise

werden per Ende eines Kalenderjahres erstellte Konto- und Depotauszüge im

Januar des Folgejahres an die Bankkunden versandt. Es ist somit davon

auszugehen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass er

die fraglichen Dokumente lange vor dem Versand an den Rechtsvertreter von D in

seinem Besitz hatte. Eine Zustellung dieser Unterlagen erst im November 2011

kann nicht mehr als fristgerecht betrachtet werden. Der Beschwerdeführer

stellte D (und den Miterbinnen) im Übrigen am 25. Mai 2011 selbst in

Aussicht, sie würde(n) die Bankauszüge für das Jahr 2010 "in

Kürze" erhalten. Der Rechtsvertreter von D forderte ihn daraufhin auf, die

Zustellung bis zum 17. Juni 2011 vorzunehmen. Ein sachlicher Grund dafür,

dass der Beschwerdeführer D erst am 2. November 2011 mit den gewünschten

Unterlagen bediente, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Beschwerde lässt sich

weiter der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 7. April 2011 nicht

entnehmen, der Beschwerdeführer könne nach Belieben bis zu (fast) einem Jahr

mit dem Versand der Bankunterlagen zuwarten. Zwar trifft es zu, dass die entsprechende

Anweisung, der Beschwerdeführer habe D "mindestens jährlich unaufgefordert

die den Nachlass […] betreffenden Konto- und Depotauszüge zukommen zu lassen",

keine Frist dafür setzt, bis wann dies jeweils zu geschehen habe. Solches unter

Angabe eines bestimmten Termins festzuhalten, war denn auch nicht erforderlich,

nachdem die Auskunftserteilung stets innert angemessener bzw. nach den

Erwägungen des Bezirksgerichts "innert üblicher Frist" zu erfolgen

hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, vermag sich der Beschwerdeführer

auch dadurch nicht zu entlasten, dass er dem Rechtsvertreter von D angeboten

haben mag, die Unterlagen bei ihm abzuholen oder zu kopieren. D hatte – wie

auch das Bezirksgericht E unmissverständlich festgehalten hatte – Anspruch

darauf, dass der Beschwerdeführer ihr diese grundlegenden Unterlagen zukommen

lasse, und dem Beschwerdeführer war bekannt, dass sie bzw. ihr Vertreter auf

der Zustellung beharrte.

An dieser Stelle ist schliesslich festzuhalten, dass

Rechtsanwältinnen und -anwälte grundsätzlich durch das (Fehl-)Verhalten anderer

Anwälte, der Klientschaft oder von Dritten nicht von der Einhaltung der

Berufsregeln des Art. 12 BGFA entbunden werden. Sie können daher eigene Pflichtverletzungen

regelmässig nicht mit dem (Fehl-)Verhalten anderer rechtfertigen. Zu Unrecht

wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin daher sinngemäss vor, sie

hätte das Verhalten von D und/oder ihres Vertreters nicht ausser Acht lassen

dürfen, soweit es um die Frage der Berufsregelverletzungen geht. Erst recht

läuft das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er dürfe wegen der ihm

vorgeworfenen Verletzungen von Berufsregeln schon deshalb nicht diszipliniert

werden, weil er lediglich auf das Fehlverhalten eines anderen Anwalts reagiert

habe, ins Leere.

5.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er D erst am

25.

Mai bzw. 2. November 2011 mit den Bankunterlagen der Nachlasskonten

und -depots der Jahre 2008 und 2009 bzw. 2010 bediente, seine

Rechenschaftspflicht bzw. Art. 12 lit. h BGFA verletzte.

6.

6.1

Art. 12

lit. i BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten, die Klientschaft

bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung

aufzuklären und jene periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des

geschuldeten Honorars zu informieren. Nach dieser Bestimmung ist ein Rechtsanwalt

verpflichtet, seine Klientschaft auf Verlangen hin jederzeit über die Höhe des

in diesem Zeitpunkt geschuldeten Honorars zu orientieren (Fellmann, Kommentar

Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 171). Die Auskunft hat innert nützlicher

Frist zu erfolgen. Die Klienten können sodann jederzeit eine hinsichtlich der

einzelnen Bemühungen des Anwalts und die für jede einzelne derselben aufgewendete

Zeit detaillierte Rechnung verlangen (vgl. Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz,

Art. 12 N. 172, auch zum Folgenden; vgl. ferner Giovanni Testa, Die

zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem

Klienten, Zürich 2001, S. 200). Ob die Abrechnung nach Meinung des

Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt – entgegen der

Beschwerde – ohne Bedeutung. Der Anwalt hat auf erstes Verlangen der Klientschaft

sobald als möglich und zweckmässig abzurechnen; in zeitlicher Hinsicht sind vor

allem dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Anwalt vorerst eine nicht

genau spezifizierte Abrechnung vorgelegt hat und der Klient anschliessend

Detaillierung verlangt (Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12

N. 173). Eine speditive und detaillierte Abrechnung über die getätigten

Bemühungen kann Anwältinnen und Anwälten ohne Weiteres zugemutet werden, weil

sie sich bei ordnungsgemässer Buchführung ohne grossen Zusatzaufwand

bewerkstelligen lässt (vgl. Testa, S. 201 f.).

6.2

Die Beschwerdegegnerin

kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen Art. 12

lit. i BGFA verstossen; obschon D ihn wiederholt ersucht habe, seine Honorarbezüge

offenzulegen und über seine Tätigkeit detailliert abzurechnen, habe er hierüber

zu spät und/oder nicht mit dem nötigen Detaillierungsgrad Auskunft gegeben:

6.2.1

Der Beschwerdeführer habe nach Übernahme des Willensvollstreckermandats zunächst

detailliert Rechnung gestellt und sei mit den Erbinnen im Frühjahr 2007

überein gekommen, einstweilen keine weiteren detaillierten Rechnungen

zuzustellen. Am 10. Februar 2010 sei er dann vom neu mandatierten

Vertreter von D in aller Form aufgefordert worden, seine Honorarbezüge

offenzulegen und bezüglich Stundenaufwand und Tätigkeit zu spezifizieren. Der

Beschwerdeführer habe D nach weiterer Mahnung am 23. April 2010

14.

Honorarrechnungen, datierend zwischen dem 8. März 2007 und dem

2.

November 2009, zugestellt, welche alle keinerlei Spezifikationen aufgewiesen

hätten. Daraufhin sei er von D zur Rechnungsdetaillierung aufgefordert worden,

habe diese zunächst vertröstet und ihr anschliessend mitgeteilt, die

Spezifikationen würden der Erbengemeinschaft "zu gegebener Zeit"

übermittelt. Daraufhin sei D zur (ersten) Beschwerde gegen den

Willensvollstrecker geschritten. Mit seiner Beschwerdeantwort vom

2.

September 2010 habe der Beschwerdeführer schlussendlich die verlangten

Rechnungsdetaillierungen eingereicht. Dieser Ablauf wird vom Beschwerdeführer

zu Recht nicht infrage gestellt.

6.2.2

Weiter erwägt die Beschwerdegegnerin, D habe den Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 30. Juni 2015 um Detaillierung seiner Honorarrechnungen ab

Februar bzw. 10. März 2014 ersucht. Dieser habe gleichentags geantwortet,

er benötige bis Ende Juli Zeit, um die gewünschte Dokumentierung vorzunehmen. Am

31.

Juli 2015 habe er D seine Honorarrechnungen vom 1. November 2013

bis zum 22. Juni 2015 zugestellt. Die als Akonto-Rechnungen bezeichneten

Schriftstücke hätten ein Leistungsverzeichnis enthalten, in dem für die

jeweilige Abrechnungsperiode zwar die einzelnen Bemühungen sowie der Gesamtzeitaufwand

aufgelistet gewesen seien, nicht aber der Zeitaufwand für die einzelnen Bemühungen

oder nur schon der Zeitaufwand für die Bemühungen eines Arbeitstages. Auf

Ersuchen von D habe der Beschwerdeführer dieser am 31. August 2015 die

gewünschten "Akonto-Rechnungen mit Volldetaillierung" zugestellt.

6.2.3

Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe

die Erbinnen bzw. D zu spät über einen Bezug aus dem Nachlassvermögen in der

Höhe von Fr. 120'000.- informiert, indem er diesen zwar in einer

Akonto-Rechnung vom 17. Dezember 2011 auswies, diese Rechnung D aber erst

im (zweiten) Beschwerdeverfahren bzw. mit seiner dortigen Beschwerdeantwort vom

26.

März 2012 zugänglich machte. Auch die soeben sowie oben 6.2.2

geschilderten Vorgänge werden vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten.

Sie ergeben sich denn auch aus den Akten.

6.3

Der

Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen Art. 12

lit. i BGFA verstossen, ist nicht zu beanstanden: D bzw. ihr Vertreter

forderte den Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 unmissverständlich dazu

auf, "sämtliche[..] Honorarbezüge aus dem Nachlass bekannt zu geben und

gehörig zu spezifizieren". Der Beschwerdeführer führte in seiner

Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2016 aus, er habe

seine honorarberechtigten Aufwendungen und Ausgaben stets pflichtbewusst und

akribisch erfasst. Es ist somit davon auszugehen, dass er die entsprechenden

detaillierten Abrechnungen ohne grossen Aufwand hätte rasch erstellen können.

Nur schon vor diesem Hintergrund erweist sich die – erst nach weiteren Mahnungen

erfolgte – Zustellung der Honorarrechnungen aus den Jahren 2007 bis 2009 am

23.

April 2010 als verspätet, zumal diese – entgegen der ausdrücklichen

Aufforderung von D – eben gerade nicht genügend detailliert waren. Erst recht

muss eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemässen Abrechnung darin erblickt

werden, dass der Beschwerdeführer D in der Folge die gewünschten

Spezifikationen erst mehr als vier Monate später – nach mehrfacher Mahnung

und nachdem Erstere die Aufsichtsinstanz angerufen hatte – zugänglich

machte.

Was die Honorarrechnungen ab Frühjahr 2014 angeht, so

erscheint die Zusendung der Rechnungen innert eines Monats nach entsprechendem

Ersuchen angesichts der damaligen Umstände in zeitlicher Hinsicht noch als

vertretbar; allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer

erneut und trotz ausdrücklicher gegenteiliger Aufforderung nur Abrechnungen mit

ungenügendem Detaillierungsgrad zustellte und in der Folge einen weiteren Monat

dafür beanspruchte, dem – ihm längst bekannten – Ersuchen um spezifizierte

Rechnungsstellung nachzukommen. Der Beschwerdeführer ist seiner Pflicht zur ordnungsgemässen

Abrechnung daher auch hinsichtlich seiner Bemühungen ab Frühjahr 2014 nur

ungenügend nachgekommen.

Zu Recht nimmt die Beschwerdegegnerin schliesslich eine

Verletzung des Art. 12 lit. i BGFA an, weil der Beschwerdeführer D

erst im Lauf des (zweiten) Beschwerdeverfahrens bzw. am 12. März 2012 über

einen Bezug aus dem Nachlassvermögen informiert hatte, obwohl dieser bereits in

einer Akontorechnung vom 17. Dezember 2011 ausgewiesen und der

Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2010 wiederholt zur detaillierten

Rechnungsstellung aufgefordert worden war. Auf die entsprechenden Erwägungen im

angefochtenen Beschluss kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Auch hier kann sich der

Beschwerdeführer nicht damit entlasten, dass im Dezember 2011 eine

Besprechung zwischen ihm und dem Vertreter von D hätte stattfinden sollen,

nachdem diese Besprechung am 19. Dezember 2011 abgesagt wurde und dem

Beschwerdeführer bekannt war, dass die Gegenseite auf detaillierten Belegen

über die Honorarbezüge bestand. In Zusammenhang mit der rechtzeitigen

Zustellung und der Detaillierung der Honorarabrechnungen des Beschwerdeführers

kann es schliesslich keine Rolle spielen, ob D die von ihm vorgeschlagene

Honorarvereinbarung bis heute nicht unterzeichnet hat, wie er geltend macht.

Zwar bewirkt das auf Seiten des Beschwerdeführers eine gewisse Unsicherheit

darüber, zu welchem Stundenansatz er seinen Aufwand verrechnen darf. Indessen

ist für die Frage, welches Honorar der Willensvollstrecker einfordern darf, in

erster Linie massgebend, welches der notwendige Aufwand für das

Willensvollstreckermandat war. Dieser Aufwand muss ungeachtet der Frage

ausgewiesen werden, zu welchem Stundenansatz abgerechnet wird. Besteht

Einigkeit über den geltend gemachten Aufwand, kann anschliessend geprüft

werden, ob dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Stundenansatz (und die

geltend gemachte prozentuale Beteiligung am Gesamtnachlass) entschädigt wird

bzw. ob seine Akontozahlungen noch erhöht oder reduziert werden müssen.

6.4

Nach dem

Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur

ordnungsgemässen Abrechnung verschiedentlich nicht (genügend) nachkam und daher

die Berufsregel des Art. 12 lit. i BGFA mehrfach verletzte.

6.5

Was die

Beschwerde dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Wie bereits dargelegt

(oben 5.4.2 Abs. 3), wurde der Beschwerdeführer durch allfälliges

Fehlverhalten von D oder deren Anwalts von der Einhaltung seiner

Berufspflichten nicht entbunden; dass die Vertreter von D mit einer Vielzahl an

Anfragen und Begehren an ihn herantrat oder es ablehnte, anlässlich einer

Besprechung Klarheit über die Aufwendungen des Beschwerdeführers zu schaffen

bzw. die Honorarrechnungen in der Kanzlei des Beschwerdeführers einzusehen,

führt mit anderen Worten nicht dazu, dass er nicht mehr zeit- und sachgerecht

über seine Aufwendungen hätte informieren müssen (vgl. oben 5.4.2 Abs. 2

am Ende und Abs. 3). Entgegen der Beschwerde hat denn auch das

Bezirksgericht E nicht etwa die Vertreter von D verpflichtet, die

Honorarrechnungen beim Beschwerdeführer einzusehen.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer rügt sodann, die Beschwerdegegnerin habe eine drakonisch hohe

bzw. unverhältnismässige Busse ausgesprochen; die Busse sei deshalb aufzuheben,

eventualiter auf ein angemessenes Mass, vorzugsweise auf einen

"symbolischen" Franken zu reduzieren oder subeventualiter durch einen

Verweis oder eine Verwarnung zu ersetzen.

7.2

Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen

vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies

Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot.

Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der

fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls

auszurichten (Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26).

Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere zu berücksichtigen die

Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse

oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass der Verschuldens

sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person

(Poledna, Art. 17 N. 27).

Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen

Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen

oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen

befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen

leichten Verstössen (Poledna, Art. 17 N. 32). Eine Busse liegt im

"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (Poledna, Art. 17

N. 33).

7.3

Der

Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich bei der Ausfällung der konkreten Sanktion

ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das

Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der

erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit

verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -überschreitungen und -unterschreitungen) sowie die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; vgl.

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein

unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen grundsätzlich –

und so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

Die Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin hat

freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten

und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (VGr,

10.

September 2015, VB.2015.00242, E. 4.1; Poledna, Art. 17

N. 23). Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der

Verhältnismässigkeit vor als das Bundesgericht, das sich auf eine

Willkürprüfung beschränkt (BGr, 16. Februar 2011,2C_247/2010, E. 8;

vgl. auch Poledna, Art. 17 N. 27a).

7.4

Der

Beschwerdeführer hat verschiedene Berufsregeln (je) mehrfach verletzt: So hat

er, obschon er von D unmissverständlich um detaillierte Darlegung seiner Honorarbezüge

ersucht worden war, wiederholt nicht innert angemessener Zeit und/oder nur in

ungenügendem Ausmass über seine getätigten Leistungen bzw. die Höhe des bis anhin

geschuldeten Honorars informiert, dieser mehrfach – und wiederum trotz

wiederholter Aufforderung – zentrale Bankunterlagen betreffend das

Nachlassvermögen nicht rechtzeitig zukommen lassen und schliesslich

verschiedene Rechnungen aus dem Nachlassvermögen beglichen, welche er selbst zu

bezahlen hatte. Die sanktionierten Verfehlungen erscheinen sodann unter

Berücksichtigung der vorliegenden Umstände mehrheitlich nicht mehr als leicht.

Dies gilt zunächst für die unrechtmässige Kostenbelastung des Nachlasses,

welches Verhalten geeignet ist, die Interessen der Klientschaft und die Würde

des Berufsstands der Anwaltschaft in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen.

Mindestens hinsichtlich der ihm auferlegten Gerichtskosten erscheint sodann in

keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer zu irgendeinem

Zeitpunkt hätte als berechtigt erachten dürfen, diese Kosten aus dem Nachlass

zu beziehen; insofern liegt gar eine der Sache nach schwere Berufsregelverletzung

vor. Was die Verletzung der verschiedenen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten

angeht, so fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers in Betracht, dass er

solchen Pflichten teils selbst dann noch in ungenügender Weise nachkam, als ihm

diese oder vergleichbare vom Bezirksgericht E in Erinnerung gerufen worden

waren bzw. er für seine Säumigkeit sanktioniert worden war; sein Verhalten

zeugte insofern von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Entsprechend kann sich der

Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, er habe den Nachlass durch seine

Untätigkeit vor unnötigen Kosten schützen wollen. Zwar wurde er – soweit

ersichtlich – durch die Beschwerdegegnerin erstmals diszipliniert. Auch mag

sich mit dieser argumentieren lassen, dem Beschwerdeführer seien bereits aus

den Beschwerdeverfahren gegen seine Mandatsführung Gerichts- und

Rechtsvertretungskosten erwachsen, was ebenso zu seinen Gunsten zu berücksichtigen

sei, wie der Umstand, dass die beanstandeten Verfehlungen bei der Verzeigung

bereits mehrere Jahre zurücklagen und der Beschwerdeführer sich durch das

aggressive und in der Tonalität verfehlte Verhalten vom Rechtsvertreter von D

wohl zu einer gewissen Verweigerungshaltung habe provozieren lassen. Umgekehrt

kann aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer die

Beschwerdeverfahren durch seine Verweigerungs- und Verzögerungshaltung

herausforderte bzw. solche jeweils erst eingeleitet wurden, nachdem der Beschwerdeführer

vergeblich zur Auskunft bzw. Rechenschaftsablegung aufgefordert worden war.

Ebenfalls zu berücksichtigen gilt es, dass der Beschwerdeführer in seiner

Funktion als Willensvollstrecker über sehr weitreichende Kompetenzen verfügte,

namentlich das ausschliessliche Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrecht über

den Nachlass innehatte, während die diesbezüglichen Rechte der Erbinnen

sistiert waren (vgl. Karrer et al., Art. 518 ZGB N. 14). Er

bekleidete damit ein äusserst verantwortungsvolles Amt und befand sich

gegenüber D in einer faktisch sehr machtvollen Position, welche er namentlich

dadurch in unzulässiger und dem Berufsstand unwürdiger Weise ausnutzte, dass er

die Erfüllung seiner Auskunftspflichten in Zusammenhang mit den längst

angeforderten Bankunterlagen der Jahre 2008 und 2009 selbst dann noch hinauszögerte,

als er hierzu vom Bezirksgericht E unmissverständlich aufgefordert worden war

bzw. dass er diesen Pflichten nicht einmal innert der verfügten Frist nachkam.

Entsprechend gewichtig erscheinen die damit einhergehenden

Berufsregelverletzungen sowie das Verschulden des Beschwerdeführers. Sodann

muss sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wie bereits erwähnt vorwerfen

lassen, hinsichtlich seiner Amts-, namentlich seiner Auskunftspflichten,

gegenüber den Erbinnen eine gewisse Uneinsichtigkeit gezeigt zu haben. Die

Beschwerdegegnerin hat deshalb sowie angesichts der weiteren Umstände zu Recht

eine Busse ausgesprochen; sie durfte (implizit) davon ausgehen, eine mildere

Massnahme würde den Verfehlungen nicht gerecht und auf den Beschwerdeführer

auch nicht die gewünschte Wirkung zeitigen.

Art. 17 lit. c BGFA lässt sodann die

Disziplinierung von Berufsregelverletzungen mit Bussen bis Fr. 20'000.-

zu. Die ausgesprochene Busse bewegt sich im unteren Bereich des Bussenrahmens

und erweist sich mit Blick auf das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers und

die Umstände jedenfalls nicht als zu hoch.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung verwehrt

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …