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Entscheid

VB.2016.00289

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00289

5. Dezember 2016Deutsch23 min

(URT.2016.18533)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Zuführungsauftrag vom 22. Februar 2016 ersuchte

das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, A am Mittwoch,

9. März 2016, um 14.00 Uhr im Rahmen der Papierbeschaffung dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern-Wabern vorzuführen und im

Anschluss an die Vorführung zu entlassen. Dem Zuführungsauftrag beigelegt war

unter anderem die Haftanordnung des Migrationsamts gleichen Datums. Gemäss

dieser Anordnung wird A in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AuG in Haft

genommen (Ziff. 1), mit der kurzfristigen Festhaltung die Kantonspolizei

Zürich beauftragt (Ziff. 2) und erfolgt schriftliche Mitteilung und

mündliche Eröffnung an A durch die Kantonspolizei Zürich (Ziff. 3). Am

Montag, 7. März 2016, um 08.00 Uhr wurde A von der Kantonspolizei

Zürich in Haft genommen, und es wurde ihm die Haftanordnung vom

22. Februar 2016 eröffnet. Am Mittwoch, 9. März 2016, um 14.00 Uhr

fand in Bern die Befragung von A statt. Im Anschluss an die Befragung wurde er

entlassen.

Erwägungen

II.

Mit Gesuch vom 14. April 2016 ersuchte A das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich um Überprüfung der

kurzfristigen Festhaltung vom 7. März 2016 um 08.00 Uhr bis am

9.

März 2016 um 14.00 Uhr. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wies

dieses das Gesuch insofern ab, als die Rechtmässigkeit der kurzfristigen

Festhaltung des Gesuchstellers festgestellt wurde. Das Gesuch von A um

unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab.

III.

Dagegen erhob A am 24. Mai 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

des Migrationsamts des Kantons Zürichs bzw. der Staatskasse die Aufhebung der

Verfügung vom 17. Mai 2016, die Feststellung der Widerrechtlichkeit der

kurzfristigen Festhaltung sowie die Unterlassung einer kurzfristigen

Festhaltung zwecks Vorführung im Rahmen der Papierbeschaffung in Zukunft. Er

beantragte für die unrechtmässige kurzfristige Festhaltung eine Genugtuung von

Fr. 675.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. März 2016 und ersuchte

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seines Anwalts als

unentgeltlichen Rechtsvertreter.

Am 27. Mai 2016 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 6. Juni

2016.

beantragte das Migrationsamt unter Verweis auf die beiliegenden Akten die

Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin

zuständig.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer reiste am 13. November 2000 illegal in die Schweiz ein

und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 4. September 2002

lehnte das dama­lige Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab und wies den

Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Wegweisung erwuchs am

7.

November 2002 in Rechtskraft. In der Folge stellte der Beschwerdeführer

zwei Wiedererwägungsgesuche, welche 2006 bzw. 2010 abgewiesen wurden. Im Jahr

2011.

reichte er ein Härtefallgesuch ein, welches ebenfalls abgewiesen wurde. Der

Beschwerdeführer wurde dreimal verhaftet und dem Migrationsamt zugeführt

(Februar 2011, Februar 2012 und Oktober 2012), welches ihn aus der Haft

entliess und zum selbständigen Verlassen des Schengen-Raums bzw. der Schweiz

aufforderte. Auf ein Rechtsmittel gegen die letzte Ausreiseaufforderung trat

die Sicherheitsdirektion nicht ein. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen

erhobene Beschwerde am 22. Juli 2013 ab (VGr, 22. Juli 2013, VB.2013.00288).

2.2

Mit

Schreiben vom 19. Februar 2016 informierte das SEM die Beschwerdegegnerin,

dass die pakistanische Botschaft in Bern im Rahmen einer Identitäts- und

Herkunftsbefragung am 9. März 2016 in Bern-Wabern eine zentrale Befragung

durchführen werde und die Befragung des Beschwerdeführers für 14.00 Uhr

vorgesehen sei. Am 22. Februar 2016 ordnete die Beschwerdegegnerin die

Haft des Beschwerdeführers gemäss Art. 73 Abs. 1 AuG an und ersuchte die

Kantonspolizei Zürich um Zuführung. Daraufhin ersuchte die Flughafen-Spezialabteilung,

Dienst Grenzpolizeiliche Massnahmen [FPSA-GPM], den Polizeiposten E um Verhaftung

des Beschwerdeführers ab Montag, 7. März 2016 bis Dienstag, 8. März

2016, 12.00 Uhr und anschliessende Zuführung an den Dienst FPSA-GPM-K

(Kaserne). Der Polizeiposten E wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein

rechtliches Gehör erforderlich sei. Gemäss Verhaftsrapport der Kantonspolizei

(Station E) wurde der Beschwerdeführer am 7. März 2016 um 08.00 Uhr

verhaftet und über die Gründe seiner Verhaftung informiert. Zudem wurde ihm das

Informationsblatt für polizeilich festgenommene Personen in seiner

Muttersprache Urdu ausgehändigt. Er bestätigte mit seiner Unterschrift den

Erhalt der Haftanordnung vom 22. Februar 2016. Wie sich aus dem Rapport

der Flughafen-Spezialabteilung (GPM-K) ergibt, wurde der Beschwerdeführer noch

am Tag seiner Verhaftung dem Dienst FPSA-GPM-K zugeführt. Das Einfinden für den

Vorführtermin war für Mittwoch, 9. März 2016, morgens (gemäss Fahrplan

Train Street) vorgesehen, und die Übernahme des Beschwerdeführers sollte durch

die Kapo Bern erfolgen. Am 9. März 2016 um 14.00 Uhr fand die Befragung

des Beschwerdeführers in Bern-Wabern statt. Im Anschluss an die Befragung wurde

er entlassen.

3.

3.1

Am

11.

März 2016, mithin zwei Tage nach Entlassung, ersuchte der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Feststellung der Widerrechtlichkeit

der kurzfristigen Festhaltung. Diesbezüglich rügt er, die Beschwerdegegnerin

habe das Gesuch in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich weitergeleitet.

3.2

Gemäss

§ 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von

Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die

zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen

ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. Die

Überweisungspflicht kann gemäss der Rechtsprechung dann wegfallen, wenn es sich

um eine nicht fristgebundene Eingabe handelt (VGr, 27. September 2010, VB.2012.00417,

E. 2.3 mit Hinweisen) oder wenn die Eingabe wissentlich bei einer

unzuständigen Instanz erfolgte (VGr, 27. Januar 2011, VB.2010.00725, E.

3.

).

3.3

Das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers

vom 14. April 2016 eingetreten. Damit ist dem Beschwerdeführer durch die

unterlassene Weiterleitung des Gesuchs vom 11. März 2016 kein

Rechtsnachteil erwachsen. Zudem hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

22.

März 2016 an seinem Begehren um Feststellung durch die

Beschwerdegegnerin fest und reichte das Gesuch vom 1. April 2016,

vertreten durch seinen Rechtsanwalt, bei der unzuständigen Beschwerdegegnerin

ein. Dies tat er, obschon ihn die Beschwerdegegnerin vorgängig zweimal darauf

hinwies, dass für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Festhaltung gemäss Art. 73

Abs. 5 AuG das Gericht zuständig sei. Angesichts dieser Umstände durfte

die Beschwerdegegnerin auf eine Weiterleitung verzichten und verletzte damit

den Grundsatz von Treu und Glauben nicht.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

bzw. der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend. Diese hätte

einlässlich begründen müssen, weshalb sie von einer mündlichen Verhandlung

absah. Zudem habe sie sich nicht ansatzweise mit seinen Vorbringen

auseinandergesetzt und habe seine Rechtsbegehren 2 und 3 im Dispositiv nicht

berücksichtigt, weshalb auch eine Rechtsverweigerung vorliege. Sie hätte das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht abweisen dürfen, sondern hätte es

als gegenstandslos geworden abschreiben müssen. Aus all diesen Gründen sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben.

4.2

Der

Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Ein

Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der Behörde, die

Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der

Entscheidfindung zu berücksichtigen. Zudem hat die Behörde ihren Entscheid zu

begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss,

von denen sie sich hat leiten lassen. Hohe Anforderungen werden an die Begründungsdichte

von Haftentscheiden gestellt, da diese Grundlage für erhebliche Eingriffe in

die persönliche Freiheit des Betroffenen bilden (BGr, 2. Mai 2016,2C_207/2016,

E. 2.1 [zur Publikation vorgesehen] mit Hinweisen). Umfang und Dichte der

Begründung hängen von den konkreten Umständen ab (Gerold Steinmann in: Bernhard

Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler

Kommentar, 3. A. Zürich/St. Gallen 2014 [St. Galler Kommentar zur BV],

Art. 29 N. 49 mit Hinweis auf BGE 133 I 20 E. 3).

4.3

Die Vorinstanz

begründete die Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhaltung damit, dass

sich der Gesuchsteller aktenkundig und unbestrittenermassen vom 7. bis zum

9.

März 2016 zwecks Identifizierung und Papierbeschaffung auf Gesuch des

Migrationsamts in Haft befand, dass die zuständige Behörde eine Person ohne

Aufenthaltsbewilligung zur Feststellung ihrer Identität etc. bis zu drei Tagen

festhalten darf (Art. 73 Abs. 1 und 2 AuG), dass beim Gesuchsteller genau

dies geschehen ist, wie dies das Migrationsamt zutreffend ausführt, und dass

nach Konsultation der Akten nicht im Ansatz nachzuvollziehen ist, warum diese

kurzfristige Festhaltung nicht rechtmässig gewesen sein soll. Angesichts der

Vorbringen des Beschwerdeführers genügt der Verweis auf den Gesetzestext, die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin sowie die Akten im vorliegenden Fall den

Anforderungen an die Begründungsdichte nicht. Der Beschwerdeführer machte vor

der Vorinstanz geltend, dass er seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der

Papierbeschaffung stets nachgekommen sei und es nicht ersichtlich sei, weshalb

seine persönliche Mitwirkung für die Feststellung seiner Identität bzw. seiner

Staatsangehörigkeit erforderlich gewesen sei. Seine pakistanische Staatsangehörigkeit

und seine Identität seien bekannt gewesen. Zudem wendete er ein, dass eine

allfällige polizeiliche Zuführung von H nach Bern maximal zwei Stunden dauere,

womit sich die kurzfristige Festhaltung von 54 Stunden als vollkommen

unverhältnismässig erweise. Trotz diesen Vorbringen finden sich im

vorinstanzlichen Entscheid keine (eingehenden) Ausführungen zu Zweckbindung und

Verhältnismässigkeit der kurzfristigen Festhaltung. Ebenso findet sich darin

keine Auseinandersetzung mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör. Damit erfüllt der vorinstanzliche Entscheid die

Anforderungen an die Begründungsdichte nicht. Die Rüge der Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich in diesem Punkt folglich als begründet.

4.4

Im Übrigen

ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet. Im

Gegensatz zu Art. 80 Abs. 2 AuG ergibt sich aus dem vorliegend

anwendbaren Art. 73 Abs. 5 AuG keine Pflicht zur Durchführung einer

mündlichen Verhandlung, und eine solche lässt sich auch aus § 4 der

Verordnung vom 4. Dezember 1996 über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (LS 211.56) nicht ableiten (siehe zur Anwendbarkeit von

Art. 80 AuG Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter

Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,

Rz. 10.49). Die fehlende Pflicht zur Durchführung einer mündlichen

Verhandlung ist vorliegend im Lichte der nachträglichen Überprüfung der

Festhaltung zu sehen. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Anträge 2

(Unterlassungsbegehren) und 3 (Genugtuung) des Beschwerdeführers in den

Erwägungen behandelt, und diese können bei der Ermittlung des Sinns des

Dispositiv

Dispositivs herangezogen werden (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65 N. 16). Ebenso hat die

Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung behandelt und

abgewiesen, auch wenn es – wie der Beschwerdeführer zu Recht feststellt – als

gegenstandslos abzuschreiben gewesen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör liegt in diesen Punkten folglich nicht vor.

4.5 Eine –

nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise als geheilt gelten,

wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGr, 23. Januar 2013,1B_767/2012,

E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGr,

2. Oktober 2012,1B_512/2012, E. 3.3).

4.6 Die

Gehörsverletzung betrifft die Begründung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen

Festhaltung (siehe E. 4.3). Ob die kurzfristige Festhaltung rechtmässig

war, ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht befugt

ist. Ebenso ist die Frage der Verhältnismässigkeit der kurzfristigen

Festhaltung, wie sie der Beschwerdeführer rügt, eine Rechtsfrage, welche vom

Verwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition zu prüfen ist

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

b VRG; vgl. Donatsch, § 50 Rz. 33 mit Hinweisen). Die Überprüfung der

Angemessenheit der Massnahme steht dem Verwaltungsgericht jedoch nicht zu

(§ 50 Abs. 2 VRG) und ist vom Gesetz auch nicht vorgesehen

(Art. 73 Abs. 5 AuG; Thomas Hugi Yar, a. a. O.,

Rz. 10.50). Das Verwaltungsgericht verfügt in den die Gehörsverletzung

betreffenden Punkten über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz.

Eine Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich damit nicht als notwendig.

5.

5.1 Nach

Art. 73 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige Behörde des Bundes oder

des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit

festhalten, soweit dazu ihre persön­liche Mitwirkung erforderlich ist. Die

Person darf gemäss Art. 73 Abs. 2 AuG nur für die Dauer der erforderlichen

Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports,

höchstens aber drei Tage festgehalten werden. Wird eine Person festgehalten, so

muss sie nach Art. 73 Abs. 3 AuG über den Grund ihrer Festhaltung

informiert werden (lit. a) und die Möglichkeit haben, mit den sie

bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt (lit. b).

Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der

betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persön­liche

Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen (Art. 73 Abs. 4

AuG). Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die

Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen (Art. 73 Abs. 5

AuG).

5.2 Die

Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und

nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1

BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich

geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36

Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen

Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches In­teresse oder durch den

Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2

BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3

BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36

Abs. 4 BV). Gemäss Literatur ist die kurzfristige Festhaltung nach

Art. 73 AuG nicht notwendig und damit unverhältnismässig, wenn sich die

betroffene Person freiwillig der Identitätsabklärung unterziehen will. Die

Anordnung der kurzfristigen Festhaltung setzt deshalb voraus, dass begründete

Zweifel bestehen, dass die betroffene Person die erforderliche Mitwirkung nicht

von sich aus leisten wird. Solche Zweifel können beispielsweise gegeben sein,

wenn sie einer entsprechenden Vorladung bereits einmal nicht Folge geleistet

hat oder klar zum Ausdruck brachte, dass Sie einer Vorladung nicht Folge

leisten werde (Tarkan Göksu, Handkommentar AuG, Art. 73 N. 6). Zudem

darf die kurzfristige Festhaltung sachlich wie zeitlich nicht über das

hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, a. a. O., Rz. 10.48; vgl. auch Andreas

Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin

Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 73 AuG

N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig

ist. Dabei entfällt die Notwendigkeit, wenn die erforderliche Mitwirkung oder

Befragung stattgefunden hat (Art. 73 Abs. 1 lit. b AuG) (Tarkan

Göksu, Handkommentar AuG, Art. 73 N. 8).

5.3 Der

Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb seine persön­liche

Mitwirkung für die Feststellung seiner Identität bzw. seiner

Staatsangehörigkeit erforderlich gewesen sei. Seine pakistanische Staatsangehörigkeit

und seine Identität seien bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer wurde bereits

am 5. Juli 2007 auf der pakistanischen Botschaft in Bern befragt.

Anlässlich dieser Befragung stellte die befragende Person fest, sie glaube,

dass es sich effektiv um einen I handle. Es werde eine Mahnung an die Behörden

gesendet, aber Abklärungen in dieser Region seien sehr schwierig. Aus den Akten

ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz von Reisepapieren

ist und eine nicht existierende Adresse in Pakistan angab. Den Akten lässt sich

sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht identifiziert

werden konnte und die Botschaft nach der Befragung vom 9. März 2016

weitere Abklärungen in J veranlasst hat. Daran vermag der Einwand des

Beschwerdeführers, wonach es sich bei ihm um einen pakistanischen

Staatsangehörigen handle und beim Bundesamt für Flüchtlinge, der Asylrekurskommission

bzw. beim Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht bzw. beim

Staatssekretariat für Migration bereits seit 15 ½ Jahren Akten über ihn

bestehen, nichts zu ändern. Die Identität des Beschwerdeführers steht folglich

noch nicht fest. Die zentrale Befragung vom 9. März 2016 diente der

Feststellung der Identität des Beschwerdeführers, wobei dessen persönliche

Mitwirkung bei der Befragung durch den Vertreter der pakistanischen Botschaft

erforderlich war. Die Zweckbindung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b AuG

ist somit zu bejahen.

5.4 Weiter

führt der Beschwerdeführer aus, er sei seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der

Papierbeschaffung stets nachgekommen. Es habe deshalb für die kurzfristige

Festhaltung keinen Grund gegeben. Wie bereits

rechtskräftig festgestellt wurde, verhielt sich der Beschwerdeführer während

Jahren unkooperativ (VGr, 22. Juli 2013, VB.2013.00288, E. 6.3). Am

2. September 2010 und 9. Dezember 2010 liess er der

Beschwerdegegnerin durch seinen Anwalt ausrichten, es sei ihm in Bezug auf

seine Ausreise nicht möglich, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen.

Er räumte am 26. Juni 2011 und am 23. Februar 2012 selbst ein, er

habe seit 2007 nichts mehr unternommen, um sich heimatliche Reise­papiere zu

beschaffen. Damit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt

(VGr, 22. Juli 2013, VB.2013.00288, E. 6.3). Die unbelegte Behauptung

des Beschwerdeführers, er komme seinen Mitwirkungspflichten stets nach und habe

bereits verschiedentlich die pakistanische Botschaft aufgesucht, vermag daran

nichts zu ändern. Es trifft jedoch zu, dass der Beschwerdeführer den

behördlichen Vorladungen stets Folge leistete. Die mit den Vorladungen erfolgte

Androhung einer fremdenpolizeilichen Zwangsmassnahme für den Fall des

Nichterscheinens erwies sich als ausreichend, und eine polizeiliche Zuführung

war bisher nicht erforderlich. Insbesondere erschien der Beschwerdeführer zu

der ersten zentralen Befragung durch die pakistanische Botschaft in Bern im

Jahr 2007 selbständig. Die Vorladung vom 25. August 2015 für die

persönliche Vorsprache vom 7. September 2015 wurde sodann an die falsche

Adresse versandt, weshalb der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon hatte und

seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen konnte. Trotz diesem Umstand wurde

das Formular mit dem Vermerk „Refused to sign refused to fill out“ versehen. Am

22. März 2016 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Annahme, er

sei der Vorladung vorsätzlich nicht nachgekommen, ein Fehler sei, den sie

bedauere und im Dossier korrigieren werde. Auch wenn sich der Beschwerdeführer

in der Vergangenheit unkooperativ verhalten hat, so ist er den zugestellten

behördlichen Vorladungen stets nachgekommen und nahm selbständig an der ersten

zentralen Befragung durch die pakistanische Botschaft teil. Bei dieser Sachlage

hat der Beschwerdeführer glaubhaft geltend gemacht, dass er unter der Androhung

von fremdenpolizeilichen Zwangsmassnahmen der Einladung zur zentralen Befragung

in Bern vom 9. März 2016 von sich aus nachgekommen wäre. Unter diesen

Umständen war die kurzfristige Festhaltung des Beschwerdeführers nicht erforderlich

und daher unverhältnismässig.

5.5 Sodann

macht der Beschwerdeführer geltend, die Festhaltung von 54 Stunden erweise

sich als unverhältnismässig. Die Zuführung von seinem Wohnort nach Bern würde

maximal zwei Stunden dauern. Der Beschwerdeführer wurde am Montag, 7. März

2016, um 08.00 Uhr in Haft genommen und am Mittwoch, 9. März 2016, um

14.00 Uhr in Bern befragt. Gemäss Bericht der Flughafen-Spezialabteilung

war das Einfinden für den Vorführtermin für Mittwoch, 9. März 2016,

morgens (gemäss Fahrplan Train Street) vorgesehen, und die Übernahme des

Beschwerdeführers sollte durch die Kapo Bern erfolgen. Der Beschwerdeführer

wurde 54 Stunden vor der Befragung in Bern festgenommen, wobei die Beschwerdegegnerin

nicht darlegt, weshalb eine solch frühzeitige Festnahme erforderlich war. Es

erscheint als zweifelhaft, ob die kurzfristige Festhaltung in zeitlicher

Hinsicht noch verhältnismässig war. Letztlich kann diese Frage jedoch offengelassen

werden, da sich die kurzfristige Festhaltung bereits aufgrund fehlender

Notwendigkeit als unverhältnismässig erwies.

5.6 Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die kurzfristige Festhaltung des Beschwerdeführers

unverhältnismässig und damit widerrechtlich war. Es kann bei diesem Ausgang des

Verfahrens ebenso offenbleiben, ob sich die kurzfristige Festhaltung – wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht – auch aufgrund der Umstände der Festnahme als

widerrechtlich erweist.

6.

Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin habe

in Zukunft eine kurzfris­tige Festhaltung zwecks Vorführung im Rahmen der

Papierbeschaffung zu unterlassen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

die Überprüfung der bereits erfolgten kurzfristigen Festhaltung gestützt auf

Art. 73 Abs. 5 AuG. Eine allfällige zukünftige kurzfristige

Festhaltung wird vom Streitgegenstand nicht mehr umfasst und ist zu gegebenem

Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der zukünftigen Sachlage zu prüfen. Auf

das Unterlassungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

7.

Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine Genugtuung von

Fr. 675.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. März 2016. Das Begehren

um Zusprechung einer Genugtuung ist nicht vom Verwaltungsgericht, sondern vom

zuständigen Zivilgericht zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 1 VRG). Auf das

Begehren ist folglich nicht einzutreten. Von einer Überweisung an das zuständige

Zivilgericht kann abgesehen werden (§ 5 Abs. 2 VRG), da die

Weiterleitungspflicht lediglich in Bezug auf Verwaltungsbehörden gilt und das

Begehren nicht an eine kurze Frist gebunden ist (vgl. § 24 HG; VGr,

17. August 2015, VB.2015.00263, E. 1.2).

8.

Der Beschwerdeführer wirft schliesslich die Frage auf, ob

eine Falschbeurkundung im Amt, (Art. 317 StGB) begangen durch den

Migrationsbeamten, vorliegt. Er verweist diesbezüglich auf die Anzeigepflicht

des Gerichts. Gemäss § 167 Satz 1 GOG zeigen Behörden und Angestellte

des Kantons und der Gemeinden strafbare Handlungen, die sie bei Ausübung ihrer

Amtstätigkeit wahrnehmen, an. Dabei wird für Anzeigen von Gerichten ein

qualifizierter Tatverdacht verlangt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum

zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetz, Zürich 2012, § 167 N. 4).

Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für einen qualifizierten Tatverdacht

ergeben, ist von einer Anzeige abzusehen. Es steht dem Beschwerdeführer

selbstverständlich frei, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde

schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO).

9.

9.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass die

kurzfristige Festhaltung des Beschwerdeführers widerrechtlich war. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer

und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die

Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren entsprechend seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 806.90 (zzgl. 8 % MWST) zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2 Für das

vorinstanzliche Verfahren wurden keine Kosten erhoben. Angesichts seines

teilweisen Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht eine

reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, zahlbar an seinen Rechtsvertreter

(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66). Die Vorinstanz wird

eingeladen, die Höhe der Parteientschädigung festzusetzen.

9.3 Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und

Bestellung seines Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Gemäss § 70

in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG). Als

offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung wesentlich geringer sind als jene auf Abweisung, sodass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um richterliche Überprüfung der kurzfristigen

Festhaltung und die vorliegende Beschwerde lassen sich angesichts des

Verfahrensausgangs nicht als aussichtslos bezeichnen. Zudem erscheint der

Beschwerdeführer als mittellos, und er ist zur Prozessführung auf einen

Rechtsbeistand angewiesen. Da für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten

erhoben wurden, ist das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos geworden. Für das Beschwerdeverfahren ist ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren. Zudem ist ihm für das vorinstanzliche Verfahren und

das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu

bestellen.

9.4 Gemäss § 9

Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss

§ 3 AnwGebV für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen

Fr. 220.-. Die Entschädigung umfasst die erforderlichen

Vertretungskosten ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bis zur

Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Mandantschaft (Plüss, § 16 N.

94). Gemäss Honorarnote macht der Rechtsanwalt einen Aufwand von 4 Stunden und

20 Minuten für das Verfassen der Beschwerdeschrift geltend. Für die

Kenntnisnahme des Endentscheids und die Schlussbesprechung erscheint ein zeitlicher

Aufwand von einer Stunde angemessen. Damit ergibt sich ein zeitlicher Aufwand

von 5 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen im Umfang von Fr. 37.-. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes für

unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen beträgt die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsvertreters Fr. 1'210.30 (zzgl. 8 % MWST). Nach

Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender

Betrag von Fr. 403.40.

9.5 Der

Beschwerdeführer ist schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Mai 2016 wird

festgestellt, dass die kurzfristige Festhaltung des Beschwerdeführers vom

7. März 2016, 08.00 Uhr, bis 9. März 2016, 14.00 Uhr,

widerrechtlich war.

Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Mai 2016 wird

aufgehoben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht eine

Parteientschädigung zu bezahlen, zahlbar an seinen Rechtsvertreter. Dem

Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Das Zwangsmassnahmengericht wird eingeladen,

die Parteientschädigung festzusetzen und Rechtsanwalt B für seine

Bemühungen und die entstandenen Barauslagen im vorinstanzlichen Verfahren unter

Anrechnung der zuzusprechenden Parteientschädigung zu entschädigen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren unter

Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 403.40

(zzgl. 8 % MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

Im Umfang von 2/3 werden die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 806.90 (zzgl. 8 % MWST) zu bezahlen,

zahlbar an seinen Rechtsvertreter innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis

AnwGebV Verordnung

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3)

AuG Bundesgesetz

vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BV Bundesverfassung

vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101)

GebV VGr Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252)

GOG Gesetz über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010

(LS 211.1)

HG Haftungsgesetz

vom 14. September 1969 (LS 170.1)

StGB Schweizerisches

Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311)

StPO Schweizerische

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)