VB.2016.00290
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00290
21. April 2017Deutsch17 min
(URT.2017.18899)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00290
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. April 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1955, wird seit April 2013 durch die
Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs stellten die
Sozialen Dienste fest, dass auf dem Bankkonto von A bei der B AG am
28. Mai 2013 ein Betrag von Fr. 1'354.55 und am 24. Juni 2013
ein Betrag von Fr. 5'000.- gutgeschrieben worden waren, welche A ihnen
gegenüber nicht deklariert hatte. Mit Entscheid vom 26. Juni 2014
verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums C A, die in der Zeit vom
1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 zu Unrecht bezogenen
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 6'354.55 zurückzuerstatten
(Dispositiv-Ziff. 1). Die Rückerstattungsschuld werde vorerst während
12 Monaten vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 mit 15 %
des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet. Wie die Tilgung der
Restschuld vorgenommen werde, sei im Juli 2015 neu zu entscheiden
(Dispositiv-Ziff. 2). Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung durch
die Sozialen Dienste werde die zu diesem Zeitpunkt noch offene Restsumme sofort
zur Zahlung fällig (Dispositiv-Ziff. 3).
B. Die von
A gegen den Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums C erhobene
Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der
Stadt Zürich (SEK) am 21. Mai 2015 ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin rekurrierte A am 6. Juli 2015 beim
Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Rückerstattungsverpflichtung. Mit Beschluss vom 14. April 2016 wies der
Bezirksrat Zürich den Rekurs jedoch ab (Dispositiv-Ziff. I). Verfahrenskosten
wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. II).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 24. Mai 2016 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
machte im Wesentlichen geltend, dass ihn für den Betrag von Fr. 5'000.-
keine Rückerstattungspflicht treffe, da es sich bei der Gutschrift vom
24.
Juni 2013 um ein nicht im Sozialhilfebudget anrechenbares Darlehen
seiner Mutter gehandelt habe.
B. Am
31.
Mai 2016 verzichtete der Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung in
der Sache. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 16. Juni 2016
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den
Entscheid der SEK vom 21. Mai 2015 sowie auf den Beschluss des Bezirksrats
vom 14. April 2016. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
1.2
Allerdings kommt
dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber den
Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005). Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen
aufsichtsrechtlicher Art bezüglich des Verhaltens und des Vorgehens der Beschwerdegegnerin
vorbringen will, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht
einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG]).
1.3
Der
Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens umfasst das durch die
erstinstanzliche Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses
angefochten wird. Daher kann zum einen nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Anordnung war bzw. nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der
Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Martin Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 44 f.). Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe vom
24.
Mai 2016 zwar integral gegen den Beschluss der Vorinstanz vom
14.
April 2016. Antrag und Begründung seiner Beschwerde beschränken sich
indessen auf die Aufhebung der Rückerstattungspflicht im Zusammenhang mit
seinen Einkünften vom 24. Juni 2013 in der Höhe von Fr. 5'000.-.
Nicht mehr strittig und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen
ist deshalb die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin im Umfang von
Fr. 1'354.55, welche auf die nicht deklarierten Einkünfte des
Beschwerdeführers vom 28. Mai 2013 zurückzuführen ist.
1.4
Angesichts
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit
in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.5
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
2.
2.1
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass seine
Stellungnahme zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2015
im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei und macht damit
sinngemäss eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend.
2.2
Der in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerte Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, von den bei der
Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich
dazu zu äussern ("Replikrecht"; vgl. VGr, 27. Januar 2016,
VB.2015.00564, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Allerdings findet sich
weder in den Akten der Vorinstanz noch in den Beilagen zur Beschwerdeschrift
ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren eine Replik
eingereicht hätte. Da der Beschwerdeführer für diese Tatsache die volle Beweislast
trägt, ist eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht anzunehmen. Hinzu
kommt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Replikrechts
ohnehin nicht besonders schwer wiegen würde, da die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin
vom 5. August 2015 keine neuen materiellen Erwägungen, sondern lediglich
einen Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids enthielt, weshalb
selbst bei einer Gehörsverletzung von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen wäre, um einen formalistischen Leerlauf zu vermeiden (vgl.
VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 2.2;
17.
Dezember 2013, VB.2013.00762, E. 2.3).
3.
3.1
Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
3.2
Die bei der
Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen
Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18
Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens-
und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind,
müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine
Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem
Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet
deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251,
E. 2.2; 16. Januar 2014, VB.2013.00756, E. 2.2; 9. Juli
2013, VB.2013.00345, E. 3.1).
3.3
Gemäss der Lehre
sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen
Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen
Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung,
zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei
einer Anrechnung einstellen würde (z.B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur
Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit
offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine
Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe der
gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person
erheblich verschulden würde (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.).
3.4
Nach § 26
lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.
Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen
Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche
Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende
Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die
wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit
zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der
hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen
im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.
Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung
ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr
ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr,
16.
Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; 23. Juni 2016,
VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1,
13.
Februar 2017). In solchen Fällen ist jedoch die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu
beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr,
23.
März 2016, VB.2015.00251, E. 2.3; 17. August 2015,
VB.2015.00266, E. 2.3).
3.5
Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach
der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist
es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe
zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch
geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In
betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem
Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von
Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 16. Dezember
2016, VB.2016.00698, E. 2.3; 9. Juli 2013, VB.2013.00345,
E. 3.3; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03,
Ziff. 3, 26. Januar 2017). Gemäss Kapitel A.8.2 und E.3 der
SKOS-Richtlinien in der seit dem Jahr 2016 geltenden Fassung kann der
Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt
werden. Zuvor war eine Kürzung um bis zu 15 % zulässig. Die Massnahme kann
um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen
Kürzungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ein neuer Entscheid
getroffen wird (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3;
20.
August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er es unterlassen habe, der
Beschwerdegegnerin die Gutschrift von Fr. 5'000.- auf seinem Bankkonto bei
der B AG am 24. Juni 2013 von sich aus anzuzeigen. Dadurch verletzte er
die ihm gemäss § 18 SHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SHV
obliegende Informations- bzw. Meldepflicht (vorne E. 3.2). Alleine damit
lässt sich eine Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG – wie dargelegt
(vgl. E. 3.3) – aber noch nicht begründen. Als zusätzliches Element ist
ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflicht und
der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erforderlich. Zu prüfen ist deshalb,
ob die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 5'000.- selbst bei korrekter
Erfüllung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer in dessen
sozialhilferechtlicher Bedarfsrechnung hätte berücksichtigen dürfen (VGr,
9.
Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.1).
4.2
Nach den
Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei der am 24. Juni 2013 auf
seinem Bankkonto eingegangenen Zahlung von Fr. 5'000.- um ein Darlehen,
welches ihm seine Mutter gewährt habe. Dieses Darlehen bezahle er seiner Mutter
nach finanzieller Möglichkeit zurück. Es könne deshalb nicht von einer
(meldepflichtigen) Schenkung ausgegangen werden. Das Darlehen benötige er
hauptsächlich zur Finanzierung seines Fahrzeugs, auf welches er angewiesen sei,
um möglichst schnell wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Bei einem Darlehen
von Fr. 5'000.- könne nicht von einer erheblichen Verschuldung gesprochen
werden. Da er im Teillohn arbeite, sei er in der Lage, die Darlehensschuld
wieder zu tilgen.
In den Akten findet sich sodann ein als "privater
Darlehensvertrag" bezeichnetes Schriftstück vom 28. Juni 2013, gemäss
welchem die Darlehensgeberin dem Beschwerdeführer ein Darlehen von
Fr. 5'000.- für den Unterhalt seines Fahrzeugs, für die Bezahlung von
Rechnungen, die vom Sozialamt nicht übernommen werden, sowie für die aktive
Arbeitssuche gewähre. Das Darlehen sei in 50 Raten von Fr. 100.- ab
dem 27. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 zurückzuzahlen. Ausserdem
reichte der Beschwerdeführer sowohl vor der Vorinstanz als auch im
Beschwerdeverfahren diverse Quittungen ins Recht, welche die Verwendung des
Darlehens belegen sollen. Diese Quittungen weisen verschiedene Zahlungen
zwischen dem 10. Juli 2012 und dem 4. Juni 2015 insbesondere für
Mietkosten, Krankenkassenkosten, Fahrzeugkosten (Motorfahrzeugversicherung,
Verkehrsabgaben und Fahrzeugprüfung), Telekommunikations- und Energiekosten,
Bussen sowie die Anschaffung eines Wäschetrockners aus.
4.3
Die
Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen sei,
der Beschwerdeführer habe den Betrag von Fr. 5'000.- von seiner Mutter als
Schenkung und nicht als Darlehen erhalten. So erscheine es unstimmig, dass die
angebliche Darlehenssumme bereits am 24. Juni 2013 dem Konto des
Beschwerdeführers gutgeschrieben worden sei, obschon der Darlehensvertrag vom
28.
Juni 2013 datiere und die Vertragswirkungen explizit auf den Zeitpunkt
nach der Überweisung des Darlehens und der beidseitigen Unterzeichnung
festgesetzt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Vertragsparteien beim angeblichen Vertragsabschluss am 28. Juni 2013
sinngemäss von einer bevorstehenden Geldüberweisung gesprochen haben, wo doch
die Darlehenssumme wenige Tage zuvor bereits überwiesen worden sei. Dieser
Umstand lege die Vermutung nahe, dass die Vertragsurkunde, die der
Beschwerdeführer im August 2014 zu den Akten gereicht habe, erst sehr viel
später als angegeben aufgesetzt worden sei und sich der Verfasser dabei über
die genauen zeitlichen Verhältnisse geirrt habe. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer weder eine ganze noch eine teilweise Darlehensrückzahlung
belegt habe, obwohl eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung im
Darlehensvertrag vorgesehen sei.
Nach Ansicht der Vorinstanz hätte die Summe von
Fr. 5'000.- ausserdem selbst dann im sozialhilferechtlichen Budget des
Beschwerdeführers angerechnet werden müssen, wenn die Vereinbarung zwischen ihm
und seiner Mutter als Darlehensvertrag zu qualifizieren wäre. Der
Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wofür er den
Darlehensbetrag verwendet habe. So könne er die behaupteten Zahlungen vom
10.
Juli 2012 über Fr. 1'134.- sowie vom 9. Januar 2013 über Fr.
476.20
und Fr. 158.40 unmöglich mit dem erst Monate später ausbezahlten
Darlehen geleistet haben. Ausser Betracht falle ebenfalls, dass der
Beschwerdeführer die Zahlungen vom 19. August 2014 über Fr. 250.-,
vom 7. Januar 2015 über Fr. 368.- und Fr. 561.50 sowie vom
12.
Januar 2015 über Fr. 238.- aus dem Darlehen gedeckt habe. Der Beschwerdeführer
habe bereits mit der Einspracheschrift vom 18. Juli 2014 erklärt, wofür er
die Darlehenssumme ausgegeben habe, was nicht anders verstanden werden könne,
als dass er danach nicht mehr über das Darlehen verfügt habe. Die weiteren
belegten Zahlungen vom 25. Juni 2013 bis zum 2. Juli 2014 über total
Fr. 5'099.45 seien offenkundig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und
nicht zur Schuldentilgung verwendet worden. Das Darlehen wäre deshalb von der
Beschwerdegegnerin auf die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen bzw. in das Budget
aufzunehmen gewesen. Dass der Beschwerdeführer mit dem Darlehen nach seinen
eigenen Angaben hauptsächlich den Fahrzeugunterhalt finanziert habe, lasse die
volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen, zumal
nicht auszumachen sei, inwiefern der Beschwerdeführer mit einem Privatfahrzeug
seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, namentlich in seinem angestammten Beruf, wesentlich
erhöhen könne. Schliesslich bestehe bei einer Darlehenshöhe von
Fr. 5'000.- die Gefahr einer erheblichen Verschuldung. Indem der
Beschwerdeführer das Darlehen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert
habe, sei ihm im Betrag von Fr. 5'000.- zu viel Sozialhilfe ausgerichtet
worden. Die Rückerstattung sowie die Verrechnung der Rückerstattungsschuld mit
einem Anteil von 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt seien vor
diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
5.
5.1
In
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann im
Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 4.3
hiervor) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift
nichts vor, was den bezirksrätlichen Entscheid infrage stellen würde, zumal die
Begründung inhaltlich mit derjenigen der Einsprache und der Rekursschrift
übereinstimmt. Gemäss dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten
Subsidiaritätsprinzip hat die Sozialhilfe andere gesetzliche Leistungen sowie
die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen.
Sozialhilfeleistungen sind in der Regel auch subsidiär gegenüber Leistungen
Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Solche Einnahmen
sind grundsätzlich im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen (Kapitel A.4 der
SKOS-Richtlinien). Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen und
daher keine eigenen Mittel verschaffen, gehören dagegen meist nicht zur an die
Sozialhilfe anrechenbare Fremdhilfe (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345,
E. 4.2.2; 5. Mai 2009, VB.2008.00577, E. 6.3). Tatsächlich
ergeben sich im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände erhebliche
Zweifel, ob es sich bei dem Betrag von Fr. 5'000.-, welcher der
Beschwerdeführer von seiner Mutter erhalten hat, wirklich um ein Darlehen
handelt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei dabei vielmehr von einer
Schenkung auszugehen, die nach dem Subsidiaritätsprinzip vor der
Inanspruchnahme staatlicher Leistungen als eigenes Mittel auszuschöpfen gewesen
wäre, ist jedenfalls nicht rechtswidrig, insbesondere da der Beschwerdeführer
die Beweislast für die materielle Rechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs trägt
(vorne E. 3.4). Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz
aufgezeigten Widersprüche zwischen der Datierung des Darlehensvertrags und dem
Zeitpunkt der Auszahlung des angeblichen Darlehens aufzulösen. Vor allem hat er
aber bislang weder belegt noch substanziiert behauptet, dass er seiner Mutter
das Darlehen (ratenweise) zurückbezahle, obwohl das wesentliche
Unterscheidungsmerkmal zwischen der Schenkung und dem Darlehensvertrag in der
Verpflichtung zur Rückerstattung der Darlehensvaluta liegt (vgl. Art. 312
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]). Ungereimtheiten ergeben
sich schliesslich auch bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Belege,
mit welchen die Verwendung des Darlehens nachgewiesen werden soll. Insbesondere
vor der Vorinstanz, aber auch im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer
verschiedene Zahlungen geltend, welche nicht mit dem am 24. Juni 2013
erhaltenen Betrag von Fr. 5'000.- geleistet werden konnten, entweder, weil
diese Summe erst viel später ausbezahlt wurde, oder – angesichts der vom
Beschwerdeführer behaupteten weiteren Zahlungen – schon aufgebraucht sein musste.
5.2
Sodann
erwog die Vorinstanz zu Recht, dass selbst wenn bei der Zahlung von Fr. 5'000.-
von einem Darlehen auszugehen wäre, die Darlehenssumme im
sozialhilferechtlichen Budget des Beschwerdeführers hätte angerechnet werden
müssen. Zum einen geht der gewährte Betrag von Fr. 5'000.- über den
bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Leistung hinaus (vgl. vorne
E. 3.3). Ausserdem wurde die Zahlung zwar mit dem Zweck der
Schuldentilgung ausgerichtet. Der Beschwerdeführer beglich damit jedoch
überwiegend keine bestehenden Schulden, sondern finanzierte sich im
Wesentlichen den Betrieb seines Autos, auf das er nach Ansicht der
Sozialbehörde indessen nicht angewiesen ist, sowie die Krankenkassenprivatversicherung.
Nach seiner eigenen Aufstellung wandte der Beschwerdeführer rund
Fr. 3'900.- für den Betrieb seines Autos (Parkbussen, Versicherungs-,
Garagen- und Unterhaltskosten) und weitere rund Fr. 400.- für die
Voll-Privat-Krankenkassenprämie auf, womit der Restbetrag des Darlehens den
Kaufpreis für den Wäschetrockner ohnehin nicht mehr gedeckt hätte. Unbestritten
blieb dabei, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte der Kosten an den
Wäschetrockner über Geschenkkarten finanzierte. Das behauptete Darlehen diente
ihm damit zur Finanzierung von Lebenshaltungskosten, die zu einer deutlichen
Besserstellung gegenüber anderen Personen in wirtschaftlich bescheidenen
Verhältnissen führte (bessere Krankenversicherung Betrieb eines Autos), sodass
der Betrag von Fr. 5'000.- auch bei einer Qualifikation als Darlehen im
sozialhilferechtlichen Budget des Beschwerdeführers anzurechnen gewesen wäre.
5.3
Zusammengefasst
hätte die Beschwerdegegnerin den infrage stehenden Geldbetrag von
Fr. 5'000.- im Fall einer rechtzeitigen Meldung als sozialhilferechtlich
relevante Einnahme des Beschwerdeführers anrechnen dürfen. Es besteht ein
kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den
Beschwerdeführer und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe, weshalb die
von der Beschwerdegegnerin angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte
Rückerstattungsverpflichtung nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls nicht zu
beanstanden ist die (während eines Jahres) vorgesehene Verrechnung der
Rückerstattungsschuld des Beschwerdeführers mit 15 % des Grundbedarfs für
den Lebensunterhalt, welche den Vorgaben der SKOS-Richtlinien entspricht (vgl.
vorne E. 3.5).
6.
Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer
Rechtskontrolle stand (siehe E. 1.5). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine
beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 500.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …