Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00290

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00290

21. April 2017Deutsch17 min

(URT.2017.18899)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1955, wird seit April 2013 durch die

Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs stellten die

Sozialen Dienste fest, dass auf dem Bankkonto von A bei der B AG am

28. Mai 2013 ein Betrag von Fr. 1'354.55 und am 24. Juni 2013

ein Betrag von Fr. 5'000.- gutgeschrieben worden waren, welche A ihnen

gegenüber nicht deklariert hatte. Mit Entscheid vom 26. Juni 2014

verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums C A, die in der Zeit vom

1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 zu Unrecht bezogenen

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 6'354.55 zurückzuerstatten

(Dispositiv-Ziff. 1). Die Rückerstattungsschuld werde vorerst während

12 Monaten vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 mit 15 %

des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet. Wie die Tilgung der

Restschuld vorgenommen werde, sei im Juli 2015 neu zu entscheiden

(Dispositiv-Ziff. 2). Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung durch

die Sozialen Dienste werde die zu diesem Zeitpunkt noch offene Restsumme sofort

zur Zahlung fällig (Dispositiv-Ziff. 3).

B. Die von

A gegen den Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums C erhobene

Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der

Stadt Zürich (SEK) am 21. Mai 2015 ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin rekurrierte A am 6. Juli 2015 beim

Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Rückerstattungsverpflichtung. Mit Beschluss vom 14. April 2016 wies der

Bezirksrat Zürich den Rekurs jedoch ab (Dispositiv-Ziff. I). Verfahrenskosten

wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. II).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 24. Mai 2016 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

machte im Wesentlichen geltend, dass ihn für den Betrag von Fr. 5'000.-

keine Rückerstattungspflicht treffe, da es sich bei der Gutschrift vom

24.

Juni 2013 um ein nicht im Sozialhilfebudget anrechenbares Darlehen

seiner Mutter gehandelt habe.

B. Am

31.

Mai 2016 verzichtete der Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung in

der Sache. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 16. Juni 2016

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den

Entscheid der SEK vom 21. Mai 2015 sowie auf den Beschluss des Bezirksrats

vom 14. April 2016. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.

1.2

Allerdings kommt

dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber den

Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005). Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen

aufsichtsrechtlicher Art bezüglich des Verhaltens und des Vorgehens der Beschwerdegegnerin

vorbringen will, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht

einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG]).

1.3

Der

Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens umfasst das durch die

erstinstanzliche Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses

angefochten wird. Daher kann zum einen nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Anordnung war bzw. nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der

Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Martin Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 44 f.). Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe vom

24.

Mai 2016 zwar integral gegen den Beschluss der Vorinstanz vom

14.

April 2016. Antrag und Begründung seiner Beschwerde beschränken sich

indessen auf die Aufhebung der Rückerstattungspflicht im Zusammenhang mit

seinen Einkünften vom 24. Juni 2013 in der Höhe von Fr. 5'000.-.

Nicht mehr strittig und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen

ist deshalb die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin im Umfang von

Fr. 1'354.55, welche auf die nicht deklarierten Einkünfte des

Beschwerdeführers vom 28. Mai 2013 zurückzuführen ist.

1.4

Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit

in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG).

1.5

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

2.

2.1

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass seine

Stellungnahme zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2015

im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei und macht damit

sinngemäss eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend.

2.2

Der in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerte Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, von den bei der

Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich

dazu zu äussern ("Replikrecht"; vgl. VGr, 27. Januar 2016,

VB.2015.00564, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Allerdings findet sich

weder in den Akten der Vorinstanz noch in den Beilagen zur Beschwerdeschrift

ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren eine Replik

eingereicht hätte. Da der Beschwerdeführer für diese Tatsache die volle Beweislast

trägt, ist eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht anzunehmen. Hinzu

kommt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Replikrechts

ohnehin nicht besonders schwer wiegen würde, da die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin

vom 5. August 2015 keine neuen materiellen Erwägungen, sondern lediglich

einen Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids enthielt, weshalb

selbst bei einer Gehörsverletzung von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen wäre, um einen formalistischen Leerlauf zu vermeiden (vgl.

VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 2.2;

17.

Dezember 2013, VB.2013.00762, E. 2.3).

3.

3.1

Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

3.2

Die bei der

Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen

Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18

Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens-

und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind,

müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine

Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet

deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251,

E. 2.2; 16. Januar 2014, VB.2013.00756, E. 2.2; 9. Juli

2013, VB.2013.00345, E. 3.1).

3.3

Gemäss der Lehre

sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen

Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen

Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung,

zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei

einer Anrechnung einstellen würde (z.B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur

Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit

offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine

Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe der

gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person

erheblich verschulden würde (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche

Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.).

3.4

Nach § 26

lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.

Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen

Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche

Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende

Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die

wirtschaft­liche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit

zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der

hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen

im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.

Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung

ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr

ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr,

16.

Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; 23. Juni 2016,

VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1,

13.

Februar 2017). In solchen Fällen ist jedoch die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu

beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr,

23.

März 2016, VB.2015.00251, E. 2.3; 17. August 2015,

VB.2015.00266, E. 2.3).

3.5

Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach

der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist

es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe

zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch

geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In

betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem

Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von

Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 16. Dezember

2016, VB.2016.00698, E. 2.3; 9. Juli 2013, VB.2013.00345,

E. 3.3; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03,

Ziff. 3, 26. Januar 2017). Gemäss Kapitel A.8.2 und E.3 der

SKOS-Richtlinien in der seit dem Jahr 2016 geltenden Fassung kann der

Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt

werden. Zuvor war eine Kürzung um bis zu 15 % zulässig. Die Massnahme kann

um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen

Kürzungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ein neuer Entscheid

getroffen wird (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3;

20.

August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er es unterlassen habe, der

Beschwerdegegnerin die Gutschrift von Fr. 5'000.- auf seinem Bankkonto bei

der B AG am 24. Juni 2013 von sich aus anzuzeigen. Dadurch verletzte er

die ihm gemäss § 18 SHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SHV

obliegende Informations- bzw. Meldepflicht (vorne E. 3.2). Alleine damit

lässt sich eine Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG – wie dargelegt

(vgl. E. 3.3) – aber noch nicht begründen. Als zusätzliches Element ist

ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflicht und

der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erforderlich. Zu prüfen ist deshalb,

ob die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 5'000.- selbst bei korrekter

Erfüllung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer in dessen

sozialhilferechtlicher Bedarfsrechnung hätte berücksichtigen dürfen (VGr,

9.

Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.1).

4.2

Nach den

Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei der am 24. Juni 2013 auf

seinem Bankkonto eingegangenen Zahlung von Fr. 5'000.- um ein Darlehen,

welches ihm seine Mutter gewährt habe. Dieses Darlehen bezahle er seiner Mutter

nach finanzieller Möglichkeit zurück. Es könne deshalb nicht von einer

(meldepflichtigen) Schenkung ausgegangen werden. Das Darlehen benötige er

hauptsächlich zur Finanzierung seines Fahrzeugs, auf welches er angewiesen sei,

um möglichst schnell wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Bei einem Darlehen

von Fr. 5'000.- könne nicht von einer erheblichen Verschuldung gesprochen

werden. Da er im Teillohn arbeite, sei er in der Lage, die Darlehensschuld

wieder zu tilgen.

In den Akten findet sich sodann ein als "privater

Darlehensvertrag" bezeichnetes Schriftstück vom 28. Juni 2013, gemäss

welchem die Darlehensgeberin dem Beschwerdeführer ein Darlehen von

Fr. 5'000.- für den Unterhalt seines Fahrzeugs, für die Bezahlung von

Rechnungen, die vom Sozialamt nicht übernommen werden, sowie für die aktive

Arbeitssuche gewähre. Das Darlehen sei in 50 Raten von Fr. 100.- ab

dem 27. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 zurückzuzahlen. Ausserdem

reichte der Beschwerdeführer sowohl vor der Vorinstanz als auch im

Beschwerdeverfahren diverse Quittungen ins Recht, welche die Verwendung des

Darlehens belegen sollen. Diese Quittungen weisen verschiedene Zahlungen

zwischen dem 10. Juli 2012 und dem 4. Juni 2015 insbesondere für

Mietkosten, Krankenkassenkosten, Fahrzeugkosten (Motorfahrzeugversicherung,

Verkehrsabgaben und Fahrzeugprüfung), Telekommunikations- und Energiekosten,

Bussen sowie die Anschaffung eines Wäschetrockners aus.

4.3

Die

Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen sei,

der Beschwerdeführer habe den Betrag von Fr. 5'000.- von seiner Mutter als

Schenkung und nicht als Darlehen erhalten. So erscheine es unstimmig, dass die

angebliche Darlehenssumme bereits am 24. Juni 2013 dem Konto des

Beschwerdeführers gutgeschrieben worden sei, obschon der Darlehensvertrag vom

28.

Juni 2013 datiere und die Vertragswirkungen explizit auf den Zeitpunkt

nach der Überweisung des Darlehens und der beidseitigen Unterzeichnung

festgesetzt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

Vertragsparteien beim angeblichen Vertragsabschluss am 28. Juni 2013

sinngemäss von einer bevorstehenden Geldüberweisung gesprochen haben, wo doch

die Darlehenssumme wenige Tage zuvor bereits überwiesen worden sei. Dieser

Umstand lege die Vermutung nahe, dass die Vertragsurkunde, die der

Beschwerdeführer im August 2014 zu den Akten gereicht habe, erst sehr viel

später als angegeben aufgesetzt worden sei und sich der Verfasser dabei über

die genauen zeitlichen Verhältnisse geirrt habe. Hinzu komme, dass der

Beschwerdeführer weder eine ganze noch eine teilweise Darlehensrückzahlung

belegt habe, obwohl eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung im

Darlehensvertrag vorgesehen sei.

Nach Ansicht der Vorinstanz hätte die Summe von

Fr. 5'000.- ausserdem selbst dann im sozialhilferechtlichen Budget des

Beschwerdeführers angerechnet werden müssen, wenn die Vereinbarung zwischen ihm

und seiner Mutter als Darlehensvertrag zu qualifizieren wäre. Der

Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wofür er den

Darlehensbetrag verwendet habe. So könne er die behaupteten Zahlungen vom

10.

Juli 2012 über Fr. 1'134.- sowie vom 9. Januar 2013 über Fr.

476.20

und Fr. 158.40 unmöglich mit dem erst Monate später ausbezahlten

Darlehen geleistet haben. Ausser Betracht falle ebenfalls, dass der

Beschwerdeführer die Zahlungen vom 19. August 2014 über Fr. 250.-,

vom 7. Januar 2015 über Fr. 368.- und Fr. 561.50 sowie vom

12.

Januar 2015 über Fr. 238.- aus dem Darlehen gedeckt habe. Der Beschwerdeführer

habe bereits mit der Einspracheschrift vom 18. Juli 2014 erklärt, wofür er

die Darlehenssumme ausgegeben habe, was nicht anders verstanden werden könne,

als dass er danach nicht mehr über das Darlehen verfügt habe. Die weiteren

belegten Zahlungen vom 25. Juni 2013 bis zum 2. Juli 2014 über total

Fr. 5'099.45 seien offenkundig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und

nicht zur Schuldentilgung verwendet worden. Das Darlehen wäre deshalb von der

Beschwerdegegnerin auf die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen bzw. in das Budget

aufzunehmen gewesen. Dass der Beschwerdeführer mit dem Darlehen nach seinen

eigenen Angaben hauptsächlich den Fahrzeugunterhalt finanziert habe, lasse die

volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen, zumal

nicht auszumachen sei, inwiefern der Beschwerdeführer mit einem Privatfahrzeug

seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, namentlich in seinem angestammten Beruf, wesentlich

erhöhen könne. Schliesslich bestehe bei einer Darlehenshöhe von

Fr. 5'000.- die Gefahr einer erheblichen Verschuldung. Indem der

Beschwerdeführer das Darlehen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert

habe, sei ihm im Betrag von Fr. 5'000.- zu viel Sozialhilfe ausgerichtet

worden. Die Rückerstattung sowie die Verrechnung der Rückerstattungsschuld mit

einem Anteil von 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt seien vor

diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

5.

5.1

In

Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann im

Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 4.3

hiervor) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift

nichts vor, was den bezirksrätlichen Entscheid infrage stellen würde, zumal die

Begründung inhaltlich mit derjenigen der Einsprache und der Rekursschrift

übereinstimmt. Gemäss dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten

Subsidiaritätsprinzip hat die Sozialhilfe andere gesetzliche Leistungen sowie

die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen.

Sozialhilfeleistungen sind in der Regel auch subsidiär gegenüber Leistungen

Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Solche Einnahmen

sind grundsätzlich im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen (Kapitel A.4 der

SKOS-Richtlinien). Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen und

daher keine eigenen Mittel verschaffen, gehören dagegen meist nicht zur an die

Sozialhilfe anrechenbare Fremdhilfe (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345,

E. 4.2.2; 5. Mai 2009, VB.2008.00577, E. 6.3). Tatsächlich

ergeben sich im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände erhebliche

Zweifel, ob es sich bei dem Betrag von Fr. 5'000.-, welcher der

Beschwerdeführer von seiner Mutter erhalten hat, wirklich um ein Darlehen

handelt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei dabei vielmehr von einer

Schenkung auszugehen, die nach dem Subsidiaritätsprinzip vor der

Inanspruchnahme staatlicher Leistungen als eigenes Mittel auszuschöpfen gewesen

wäre, ist jedenfalls nicht rechtswidrig, insbesondere da der Beschwerdeführer

die Beweislast für die materielle Rechtmässigkeit des Sozial­hilfebezugs trägt

(vorne E. 3.4). Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vor­instanz

aufgezeigten Widersprüche zwischen der Datierung des Darlehensvertrags und dem

Zeitpunkt der Auszahlung des angeblichen Darlehens aufzulösen. Vor allem hat er

aber bislang weder belegt noch substanziiert behauptet, dass er seiner Mutter

das Darlehen (ratenweise) zurückbezahle, obwohl das wesentliche

Unterscheidungsmerkmal zwischen der Schenkung und dem Darlehensvertrag in der

Verpflichtung zur Rückerstattung der Darlehensvaluta liegt (vgl. Art. 312

des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]). Ungereimtheiten ergeben

sich schliesslich auch bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Belege,

mit welchen die Verwendung des Darlehens nachgewiesen werden soll. Insbesondere

vor der Vorinstanz, aber auch im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer

verschiedene Zahlungen geltend, welche nicht mit dem am 24. Juni 2013

erhaltenen Betrag von Fr. 5'000.- geleistet werden konnten, entweder, weil

diese Summe erst viel später ausbezahlt wurde, oder – angesichts der vom

Beschwerdeführer behaupteten weiteren Zahlungen – schon aufgebraucht sein musste.

5.2

Sodann

erwog die Vorinstanz zu Recht, dass selbst wenn bei der Zahlung von Fr. 5'000.-

von einem Darlehen auszugehen wäre, die Darlehenssumme im

sozialhilferechtlichen Budget des Beschwerdeführers hätte angerechnet werden

müssen. Zum einen geht der gewährte Betrag von Fr. 5'000.- über den

bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Leistung hinaus (vgl. vorne

E. 3.3). Ausserdem wurde die Zahlung zwar mit dem Zweck der

Schuldentilgung ausgerichtet. Der Beschwerdeführer beglich damit jedoch

überwiegend keine bestehenden Schulden, sondern finanzierte sich im

Wesentlichen den Betrieb seines Autos, auf das er nach Ansicht der

Sozialbehörde indessen nicht angewiesen ist, sowie die Krankenkassenprivatversicherung.

Nach seiner eigenen Aufstellung wandte der Beschwerdeführer rund

Fr. 3'900.- für den Betrieb seines Autos (Parkbussen, Versicherungs-,

Garagen- und Unterhaltskosten) und weitere rund Fr. 400.- für die

Voll-Privat-Krankenkassenprämie auf, womit der Restbetrag des Darlehens den

Kaufpreis für den Wäschetrockner ohnehin nicht mehr gedeckt hätte. Unbestritten

blieb dabei, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte der Kosten an den

Wäschetrockner über Geschenkkarten finanzierte. Das behauptete Darlehen diente

ihm damit zur Finanzierung von Lebenshaltungskosten, die zu einer deutlichen

Besserstellung gegenüber anderen Personen in wirtschaftlich bescheidenen

Verhältnissen führte (bessere Krankenversicherung Betrieb eines Autos), sodass

der Betrag von Fr. 5'000.- auch bei einer Qualifikation als Darlehen im

sozialhilferechtlichen Budget des Beschwerdeführers anzurechnen gewesen wäre.

5.3

Zusammengefasst

hätte die Beschwerdegegnerin den infrage stehenden Geldbetrag von

Fr. 5'000.- im Fall einer rechtzeitigen Meldung als sozialhilferechtlich

relevante Einnahme des Beschwerdeführers anrechnen dürfen. Es besteht ein

kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den

Beschwerdeführer und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe, weshalb die

von der Beschwerdegegnerin angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte

Rückerstattungsverpflichtung nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls nicht zu

beanstanden ist die (während eines Jahres) vorgesehene Verrechnung der

Rückerstattungsschuld des Beschwerdeführers mit 15 % des Grundbedarfs für

den Lebensunterhalt, welche den Vorgaben der SKOS-Richtlinien entspricht (vgl.

vorne E. 3.5).

6.

Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer

Rechtskontrolle stand (siehe E. 1.5). Die Beschwerde ist folglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner

schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine

beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 500.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …