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Entscheid

VB.2016.00293

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00293

25. August 2016Deutsch9 min

(URT.2016.18310)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 10. März 2014

forderte die Baukommission Egg A auf, die mit Verfügung der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 22. Juni 2006 statuierte Auflage zur Begrünung des drei

Meter breiten Uferstreifens auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der B-Strasse 02

in Egg bis am 31. Mai 2014 zu erfüllen. Für den Unterlassungsfall drohte

sie eine Ersatzvornahme an.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 27. April 2016 wies

das Baurekursgericht des Kantons Zürich den dagegen erhobenen Rekurs von A ab

und setzte die Frist zur Auflagenerfüllung neu auf 90 Tage ab Rechtskraft

ihres Entscheids fest.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. Mai

2016.

Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Am 9. Juni 2016 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit

Eingabe vom 15. Juni 2016 beantragte die Baukommission Egg unter

Kostenfolge zulasten von A die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei und die Bestätigung des vorinstanzlichen Rekursentscheids. Mit Eingabe vom

24.

Juni 2016 beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich unter Verweis

auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung

eines Augenscheins. Vorliegend hat die Vorinstanz am 29. Juli 2014 einen

Abteilungsaugenschein durchgeführt. Das Protokoll des Augenscheins inklusive

der drei getätigten Fotografien liegt dem Verwaltungsgericht vor. Bei den Akten

finden sich zudem vier Fotografien vom 25. Mai 2016, zwei Fotografien vom

6.

Juni 2016 sowie verschiedene weitere Fotografien. Bei den Akten liegen

weiter die Pläne bezüglich der Baubewilligung aus dem Jahr 2006. Aus diesen

Aktenstücken sowie der Gesamtheit der übrigen Akten ergibt sich der

massgebliche Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit, sodass auf die

Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden kann (vgl. BGr,

8.

November 2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,

1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,

E. 2.1).

1.3

Hinsichtlich

des Verfahrensablaufs ist anzumerken, dass die Baukommission Egg im Verfahren

vor dem Baurekursgericht bzw. vor dem Verwaltungsgericht Rekurs- bzw. Beschwerdegegnerin

ist. Als Partei im Verfahren hat sie Anspruch auf rechtliches Gehör und es ist

ihr Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung zu geben (vgl. § 26b

Abs. 1 VRG und § 58 VRG). Indem die Baukommission Egg im Verfahren

vor dem Baurekursgericht eine Rekursantwort einreichte, machte sie lediglich

von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch.

2.

Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt in

der Wohnzone W40 und grenzt im Norden an den Dorfbach Egg. Mit Beschluss vom

14.

August 2006 erteilte der Gemeinderat Egg dem Beschwerdeführer die

baurechtliche Bewilligung für den Anbau einer Reparaturwerkstatt und die

Vorplatzüberdachung unter Bedingungen und Auflagen. In diesem Zusammenhang

erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer am

22.

Juni 2006 die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung, die Werkstatterweiterung

teilweise innerhalb des gesetzlichen Mindestabstands vom Dorfbach Egg

anzubauen. Zudem erhielt der Beschwerdeführer die wasserrechtliche Konzession,

im Dorfbach Egg einen Durchlass aus Stahlbeton für die rückwärtige

Werkstatterschliessung zu erstellen. Ebenso wurde ihm die wasserbaupolizeiliche

Bewilligung, das Bachgerinne des Dorfbaches Egg auf der ganzen Länge des

Grundstückes Kat.-Nr. 01 für die schadlose Ableitung eines 50-jährlichen

Hochwassers plus 50 cm Freibord auszubauen. Diese Bewilligungen und die

Konzession wurden unter der Auflage erteilt, dass der drei Meter breite

Grünstreifen zwischen dem Dorfbach Egg und der Werkstatterweiterung vor der

Abnahme des Bauwerkes mit standortgerechten Bäumen, Sträuchern und Stauden

(Ufervegetation) anzupflanzen sei. Dieser Grünstreifen sei als bachbegleitender

Vegetationsgürtel zu unterhalten und dürfe nicht anders genutzt werden. Der

Beschluss vom 14. August 2006 und die Verfügung vom 22. Juni 2006

erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. In der Folge kam der Beschwerdeführer

der Auflage den drei Meter breiten Grünstreifen mit standortgerechten Bäumen,

Sträuchern und Stauden anzupflanzen, nicht nach. Er wurde daraufhin mehrfach

ermahnt und aufgefordert, die Auflage zu erfüllen. Mit dem angefochtenen

Beschluss vom 10. März 2014 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

ein weiteres Mal auf, die Auflage zur Begrünung des drei Meter breiten

Uferstreifens bis am 31. Mai 2014 zu erfüllen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, bei der Stützmauer am Bachufer sei eine sehr

schöne grünbepflanzte Rabatte angelegt und der übrige Raum bis zur Werkstatt

sei mit schönen, wasserdurchlässigen Verbundsteinen gestaltet worden. So könne

man trocken und sauber um das Gebäude gehen und mit grossen Gegenständen in die

obere Wohnung gelangen. Er macht geltend, das Aufschütten von Erde und die

Bepflanzung mit Stauden würden nur Probleme – verrostete Fassade, verwachsene

Sickerleitung, Dreck in Werkstatt und Bach bei allfälligem Hochwasser und

Erschwerung der Fensterreinigung – verursachen.

3.2

Baut

jemand ohne Bewilligung oder weicht er von bewilligten Plänen wesentlich ab, so

ist die Baute oder Anlage nicht bereits aus diesem Grund abzubrechen oder zu

ändern. Vielmehr ist im Rahmen eines gesetzlich nicht speziell geregelten,

nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, ob die bereits erstellten

Bauteile bewilligungsfähig sind oder nicht (VGr, 10. September 2014,

VB.2014.00275, E. 5.1; VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00606, E. 4.3;

BEZ 2006 Nr. 16 E. 4.a). Auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren

kann verzichtet werden, wenn über die in Abweichung von den bewilligten Plänen

erstellten Bauteile bereits im vorangehenden Baubewilligungsverfahren rechtskräftig

entschieden wurde. Da in diesem Fall eine – materielle – Sachverfügung

vorliegt, kann direkt der Vollzug angeordnet werden (vgl. VGr, 5. November 2003, VB.2003.00281, E. 3.c).

Auf die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens kann aus

verfahrensökonomischen Gründen ausnahmsweise auch dann verzichtet werden, wenn

die materielle Rechtswidrigkeit der Baute aufgrund klarer tatsächlicher Verhältnisse

eindeutig feststeht und das Bauvorhaben offensichtlich nicht bewilligungsfähig

ist (vgl. BGr, 15. August 2013,1C_179/2013, E. 4).

Die Baudirektion hat die wasserbaupolizeiliche

Ausnahmebewilligung für die Werkstatterweiterung ausdrücklich unter der klaren

und in Rechtskraft erwachsenen Auflage erteilt, dass der drei Meter breite

Grünstreifen zwischen dem Dorfbach Egg und der Werkstatterweiterung vor der

Abnahme des Bauwerkes mit standortgerechten Bäumen, Sträuchern und Stauden

(Ufervegetation) anzupflanzen sei. Dieser Grünstreifen sei als bachbegleitender

Vegetationsgürtel zu unterhalten und dürfe nicht anders genutzt werden. Es ist

vorliegend offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene

Ausgestaltung des Uferstreifens nicht bewilligungsfähig ist. Unter diesen Umständen

bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, ein nachträgliches

Baubewilligungsverfahren einzuleiten, da dies zu einem prozessualen Leerlauf

führen würde.

4.

4.1

Nach

§ 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat die

zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den

rechtmässigen Zustand herbeizuführen; hiezu dienen der Verwaltungszwang und die

Schuldbetreibung. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands muss – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101];

BGr, 26. April 2010,1C_397/2009, E. 4.1). Ein Abbruchbefehl ist nach

ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen

Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der

dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen

(BGE 132 II 21 E. 6; VGr, 12. März 2008, VB.2007.00383, E. 7 ff.

und VGr, 4. April 2012, VB.2011.00565, E. 6 ff. auch zum

Folgenden). Grundsätzlich kann sich auch die Bauherrschaft, die nicht gutgläubig

gehandelt hat, gegenüber einem Abbruch- oder Wiederherstellungsbefehl auf den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass

dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands aus

grundsätzlichen Überlegungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baulichen Ordnung, erhöhtes Gewicht beigemessen und die der Bauherrschaft

allenfalls entstehenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass

berücksichtigt werden (BGE 132 II 21 E. 6.4; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,

S. 485).

4.2

Die

Befestigung des drei Meter breiten, im Gewässerabstandsbereich liegenden Uferstreifens

mit Verbundsteinen stellt eine bedeutende Abweichung vom gesetzmässigen Zustand

dar. Bereits für die teilweise innerhalb des Gewässerabstandsbereichs liegende

Werkstatterweiterung war eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung

erforderlich, welche nur unter der strittigen Auflage erteilt werden konnte.

Der Beschwerdeführer wusste um diese Auflage und unterliess ihre Anfechtung,

womit die Auflage in Rechtskraft erwuchs. Die vom Beschwerdeführer in

Zusammenhang mit der Erfüllung der Auflage behaupteten Probleme, welche im Übrigen

in keiner Weise substanziiert sind, wären im Rahmen des

Baubewilligungsverfahrens und damit vor Rechtskraft der Auflage vorzubringen

gewesen. Ihre Geltendmachung ist damit verspätet. Weiter wusste bzw. musste der

Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt wissen, dass der von ihm eigenmächtig

geschaffene Zustand rechtswidrig war, denn die Verlegung der Verbundsteine

weicht offensichtlich von der strittigen Auflage ab. Das Interesse des

Beschwerdeführers an der Erhaltung des mit Verbundsteinen befestigten Streifens

sowie allfällige finanzielle Interessen vermögen das Interesse an der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vorliegend nicht zu überwiegen.

Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der

Erfüllung der Auflage erweist sich damit als verhältnismässig.

4.3

Nach dem

Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als

rechtmässig.

5.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien alle Bauvorhaben

an einem Gewässer in der Gemeinde Egg gleich zu behandeln. Soweit er damit eine

Verletzung der Rechtsgleichheit geltend machen will, ist die Rüge nicht substanziiert

begründet. Auf die Rüge ist deshalb nicht näher einzugehen.

6.

6.1

Demgemäss

ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist darauf

hinzuweisen, dass die Frist zur Auflagenerfüllung (Begrünung des drei Meter

breiten Uferstreifens) von der Vorinstanz auf 90 Tage ab Rechtskraft des

vorinstanzlichen Entscheids festgesetzt wurde.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …