VB.2016.00293
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00293
25. August 2016Deutsch9 min
(URT.2016.18310)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00293
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Maya Beeler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission Egg,
Beschwerdegegnerin,
und
Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Befehl zur Vornahme der Uferbepflanzung und
Androhung der Ersatzvornahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 10. März 2014
forderte die Baukommission Egg A auf, die mit Verfügung der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 22. Juni 2006 statuierte Auflage zur Begrünung des drei
Meter breiten Uferstreifens auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der B-Strasse 02
in Egg bis am 31. Mai 2014 zu erfüllen. Für den Unterlassungsfall drohte
sie eine Ersatzvornahme an.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 27. April 2016 wies
das Baurekursgericht des Kantons Zürich den dagegen erhobenen Rekurs von A ab
und setzte die Frist zur Auflagenerfüllung neu auf 90 Tage ab Rechtskraft
ihres Entscheids fest.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. Mai
2016.
Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Am 9. Juni 2016 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Eingabe vom 15. Juni 2016 beantragte die Baukommission Egg unter
Kostenfolge zulasten von A die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei und die Bestätigung des vorinstanzlichen Rekursentscheids. Mit Eingabe vom
24.
Juni 2016 beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich unter Verweis
auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung
eines Augenscheins. Vorliegend hat die Vorinstanz am 29. Juli 2014 einen
Abteilungsaugenschein durchgeführt. Das Protokoll des Augenscheins inklusive
der drei getätigten Fotografien liegt dem Verwaltungsgericht vor. Bei den Akten
finden sich zudem vier Fotografien vom 25. Mai 2016, zwei Fotografien vom
6.
Juni 2016 sowie verschiedene weitere Fotografien. Bei den Akten liegen
weiter die Pläne bezüglich der Baubewilligung aus dem Jahr 2006. Aus diesen
Aktenstücken sowie der Gesamtheit der übrigen Akten ergibt sich der
massgebliche Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit, sodass auf die
Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden kann (vgl. BGr,
8.
November 2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,
1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,
E. 2.1).
1.3
Hinsichtlich
des Verfahrensablaufs ist anzumerken, dass die Baukommission Egg im Verfahren
vor dem Baurekursgericht bzw. vor dem Verwaltungsgericht Rekurs- bzw. Beschwerdegegnerin
ist. Als Partei im Verfahren hat sie Anspruch auf rechtliches Gehör und es ist
ihr Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung zu geben (vgl. § 26b
Abs. 1 VRG und § 58 VRG). Indem die Baukommission Egg im Verfahren
vor dem Baurekursgericht eine Rekursantwort einreichte, machte sie lediglich
von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch.
2.
Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt in
der Wohnzone W40 und grenzt im Norden an den Dorfbach Egg. Mit Beschluss vom
14.
August 2006 erteilte der Gemeinderat Egg dem Beschwerdeführer die
baurechtliche Bewilligung für den Anbau einer Reparaturwerkstatt und die
Vorplatzüberdachung unter Bedingungen und Auflagen. In diesem Zusammenhang
erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer am
22.
Juni 2006 die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung, die Werkstatterweiterung
teilweise innerhalb des gesetzlichen Mindestabstands vom Dorfbach Egg
anzubauen. Zudem erhielt der Beschwerdeführer die wasserrechtliche Konzession,
im Dorfbach Egg einen Durchlass aus Stahlbeton für die rückwärtige
Werkstatterschliessung zu erstellen. Ebenso wurde ihm die wasserbaupolizeiliche
Bewilligung, das Bachgerinne des Dorfbaches Egg auf der ganzen Länge des
Grundstückes Kat.-Nr. 01 für die schadlose Ableitung eines 50-jährlichen
Hochwassers plus 50 cm Freibord auszubauen. Diese Bewilligungen und die
Konzession wurden unter der Auflage erteilt, dass der drei Meter breite
Grünstreifen zwischen dem Dorfbach Egg und der Werkstatterweiterung vor der
Abnahme des Bauwerkes mit standortgerechten Bäumen, Sträuchern und Stauden
(Ufervegetation) anzupflanzen sei. Dieser Grünstreifen sei als bachbegleitender
Vegetationsgürtel zu unterhalten und dürfe nicht anders genutzt werden. Der
Beschluss vom 14. August 2006 und die Verfügung vom 22. Juni 2006
erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. In der Folge kam der Beschwerdeführer
der Auflage den drei Meter breiten Grünstreifen mit standortgerechten Bäumen,
Sträuchern und Stauden anzupflanzen, nicht nach. Er wurde daraufhin mehrfach
ermahnt und aufgefordert, die Auflage zu erfüllen. Mit dem angefochtenen
Beschluss vom 10. März 2014 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
ein weiteres Mal auf, die Auflage zur Begrünung des drei Meter breiten
Uferstreifens bis am 31. Mai 2014 zu erfüllen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, bei der Stützmauer am Bachufer sei eine sehr
schöne grünbepflanzte Rabatte angelegt und der übrige Raum bis zur Werkstatt
sei mit schönen, wasserdurchlässigen Verbundsteinen gestaltet worden. So könne
man trocken und sauber um das Gebäude gehen und mit grossen Gegenständen in die
obere Wohnung gelangen. Er macht geltend, das Aufschütten von Erde und die
Bepflanzung mit Stauden würden nur Probleme – verrostete Fassade, verwachsene
Sickerleitung, Dreck in Werkstatt und Bach bei allfälligem Hochwasser und
Erschwerung der Fensterreinigung – verursachen.
3.2
Baut
jemand ohne Bewilligung oder weicht er von bewilligten Plänen wesentlich ab, so
ist die Baute oder Anlage nicht bereits aus diesem Grund abzubrechen oder zu
ändern. Vielmehr ist im Rahmen eines gesetzlich nicht speziell geregelten,
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, ob die bereits erstellten
Bauteile bewilligungsfähig sind oder nicht (VGr, 10. September 2014,
VB.2014.00275, E. 5.1; VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00606, E. 4.3;
BEZ 2006 Nr. 16 E. 4.a). Auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren
kann verzichtet werden, wenn über die in Abweichung von den bewilligten Plänen
erstellten Bauteile bereits im vorangehenden Baubewilligungsverfahren rechtskräftig
entschieden wurde. Da in diesem Fall eine – materielle – Sachverfügung
vorliegt, kann direkt der Vollzug angeordnet werden (vgl. VGr, 5. November 2003, VB.2003.00281, E. 3.c).
Auf die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens kann aus
verfahrensökonomischen Gründen ausnahmsweise auch dann verzichtet werden, wenn
die materielle Rechtswidrigkeit der Baute aufgrund klarer tatsächlicher Verhältnisse
eindeutig feststeht und das Bauvorhaben offensichtlich nicht bewilligungsfähig
ist (vgl. BGr, 15. August 2013,1C_179/2013, E. 4).
Die Baudirektion hat die wasserbaupolizeiliche
Ausnahmebewilligung für die Werkstatterweiterung ausdrücklich unter der klaren
und in Rechtskraft erwachsenen Auflage erteilt, dass der drei Meter breite
Grünstreifen zwischen dem Dorfbach Egg und der Werkstatterweiterung vor der
Abnahme des Bauwerkes mit standortgerechten Bäumen, Sträuchern und Stauden
(Ufervegetation) anzupflanzen sei. Dieser Grünstreifen sei als bachbegleitender
Vegetationsgürtel zu unterhalten und dürfe nicht anders genutzt werden. Es ist
vorliegend offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene
Ausgestaltung des Uferstreifens nicht bewilligungsfähig ist. Unter diesen Umständen
bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren einzuleiten, da dies zu einem prozessualen Leerlauf
führen würde.
4.
4.1
Nach
§ 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat die
zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den
rechtmässigen Zustand herbeizuführen; hiezu dienen der Verwaltungszwang und die
Schuldbetreibung. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands muss – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101];
BGr, 26. April 2010,1C_397/2009, E. 4.1). Ein Abbruchbefehl ist nach
ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen
Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der
dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen
(BGE 132 II 21 E. 6; VGr, 12. März 2008, VB.2007.00383, E. 7 ff.
und VGr, 4. April 2012, VB.2011.00565, E. 6 ff. auch zum
Folgenden). Grundsätzlich kann sich auch die Bauherrschaft, die nicht gutgläubig
gehandelt hat, gegenüber einem Abbruch- oder Wiederherstellungsbefehl auf den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass
dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands aus
grundsätzlichen Überlegungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baulichen Ordnung, erhöhtes Gewicht beigemessen und die der Bauherrschaft
allenfalls entstehenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass
berücksichtigt werden (BGE 132 II 21 E. 6.4; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 485).
4.2
Die
Befestigung des drei Meter breiten, im Gewässerabstandsbereich liegenden Uferstreifens
mit Verbundsteinen stellt eine bedeutende Abweichung vom gesetzmässigen Zustand
dar. Bereits für die teilweise innerhalb des Gewässerabstandsbereichs liegende
Werkstatterweiterung war eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung
erforderlich, welche nur unter der strittigen Auflage erteilt werden konnte.
Der Beschwerdeführer wusste um diese Auflage und unterliess ihre Anfechtung,
womit die Auflage in Rechtskraft erwuchs. Die vom Beschwerdeführer in
Zusammenhang mit der Erfüllung der Auflage behaupteten Probleme, welche im Übrigen
in keiner Weise substanziiert sind, wären im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens und damit vor Rechtskraft der Auflage vorzubringen
gewesen. Ihre Geltendmachung ist damit verspätet. Weiter wusste bzw. musste der
Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt wissen, dass der von ihm eigenmächtig
geschaffene Zustand rechtswidrig war, denn die Verlegung der Verbundsteine
weicht offensichtlich von der strittigen Auflage ab. Das Interesse des
Beschwerdeführers an der Erhaltung des mit Verbundsteinen befestigten Streifens
sowie allfällige finanzielle Interessen vermögen das Interesse an der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vorliegend nicht zu überwiegen.
Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der
Erfüllung der Auflage erweist sich damit als verhältnismässig.
4.3
Nach dem
Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als
rechtmässig.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien alle Bauvorhaben
an einem Gewässer in der Gemeinde Egg gleich zu behandeln. Soweit er damit eine
Verletzung der Rechtsgleichheit geltend machen will, ist die Rüge nicht substanziiert
begründet. Auf die Rüge ist deshalb nicht näher einzugehen.
6.
6.1
Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist darauf
hinzuweisen, dass die Frist zur Auflagenerfüllung (Begrünung des drei Meter
breiten Uferstreifens) von der Vorinstanz auf 90 Tage ab Rechtskraft des
vorinstanzlichen Entscheids festgesetzt wurde.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …