VB.2016.00295
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00295
6. Juni 2016Deutsch8 min
(URT.2016.18128)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00295
Verfügung
des Einzelrichters
vom 6. Juni 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
16. März 2016 lud das Amt für Justizvollzug A auf den 19. Mai 2016
zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag im Vollzugszentrum B
vor. Die Vorladung erfolgte gestützt auf den Vollzugsauftrag vom 2. April
2014 bzw. den Strafbefehl vom 1. Juli 2013 des Stadtrichteramts C,
nachdem A die damit verhängte Busse von Fr. 50.- wegen Missachtung eines
gerichtlichen Verbots als Lenker eines Motorfahrzeugs nicht bezahlt hatte.
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin am 15. April 2016 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte
die Aufhebung der Verfügung vom 16. März 2016, wobei er im Wesentlichen
geltend machte, dass er niemals eine Busse erhalten habe und ihm der
Strafbefehl vom 1. Juli 2013 nicht korrekt eröffnet worden sei. Am
28.
April 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf
eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Angesichts des auf den
19.
Mai 2016 angesetzten Strafantrittstermins und der bevorstehenden
Vollstreckungsverjährung (30. Juni 2016) verkürzte sie die Beschwerdefrist
auf zehn Tage.
III.
In der Folge gelangte A
am 29. Mai 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2016. Im Wesentlichen
wiederholte er dabei seine bereits mit Rekurs geäusserten Vorbringen.
Mit Präsidialverfügung
vom 31. Mai 2016 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei. Diese trafen am
3.
Juni 2016 ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
grundsätzlich zuständig. Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen.
Einerseits fallen Streitigkeiten betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen
aufgrund von § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in dessen Kompetenz.
Andererseits erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinn
von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sie verspätet erfolgte (vgl.
sogleich E. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
2.1
Gemäss
§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde
innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der
Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Bei besonderer Dringlichkeit kann
die Rekursinstanz die Beschwerdefrist auf fünf Tage abkürzen (§ 53 in
Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG). Der Tag der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11
Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden
sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist
– auch die wegen besonderer Dringlichkeit abgekürzte – ist eine gesetzliche
Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten (Griffel, § 22 N. 13 und 29).
2.2
Gemäss
§ 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 7. Mai 2015,
VB.2015.00096, E. 2.2, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine
Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge
nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung
als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die Zustellfiktion tritt
indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen
erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine
Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits
ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste
(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei
immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis
besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass
ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130
III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person
mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten
oder Adressänderungen von sich aus melden (Julia Gschwend/Remo Bornatico,
Basler Kommentar ZPO, 2. A., 2013, Art. 138 N. 18). Greift die
Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen
zweiten Zustellversuch.
2.3
Die
angefochtene Verfügung vom 28. April 2018 wurde durch die Vorinstanz am selben
Tag eingeschrieben und mit Rückschein versandt. Am 29. April 2015 wurde
sie dem Beschwerdeführer seitens der Post zur Abholung bis 6. Mai 2015
gemeldet, welche Frist dieser in der Folge jedoch ungenutzt verstreichen liess.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
ihre Verfügung nochmals mit A-Post zukommen, wobei sie diesen indes darauf
hinwies, dass für die Berechnung der Rechtsmittelfrist die erste Zustellung
bzw. der erste Zustellungsversuch massgebend sei.
Da der Beschwerdeführer am 15. April 2015 Rekurs
erhoben hatte und daher mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz in nächster
Zeit rechnen musste und eine Abholungseinladung in seinem Briefkasten
hinterlegt wurde, gilt die Verfügung vom 28. April 2015 aufgrund der
Zustellfiktion als am 6. Mai 2016 rechtsgültig zugestellt. Damit endete
die Beschwerdefrist am 16. Mai 2015. Die Beschwerde vom 29. Mai 2016
(Poststempel vom 30. Mai 2016) erweist sich demzufolge als klar verspätet,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Das Datum, an welchem der Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Verfügung mit A-Post zugestellt erhielt, ist nicht bekannt.
Ohnehin löste diese zweite Zustellung in diesem Fall aber keine neue
Rechtsmittelfrist aus (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 80).
2.4
Nicht zu prüfen ist vorliegend, ob es
seitens der Vorinstanz gerechtfertigt war, für die Beschwerdefrist lediglich
zehn Tage anzusetzen, obgleich der Beschwerdeführer dies mit Beschwerde
beanstandet. So entfaltet auch eine fehlerhafte
Anordnung gegenüber jenen, die sie nicht rechtzeitig anfechten, grundsätzlich
Rechtswirksamkeit. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur, wenn eine Anordnung
geradezu nichtig bzw. wegen eines schwerwiegenden und leicht erkennbaren
Mangels absolut unwirksam ist. Die Nichtigkeit einer Beschwerdefrist könnte
allenfalls dann zur Diskussion stehen, wenn eine Behörde eine derart kurze
Frist ansetzen würde, dass eine Anfechtung im konkreten Fall aus zeitlichen
Gründen praktisch unmöglich wäre (VGr, 14. März 2012, AN.2012.00002,
E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 137 I 273 E. 3.1; Griffel, § 22
N. 28). Davon kann im hier zugrunde liegenden Fall, in dem anstelle einer
30-tägigen Frist eine zehntägige Frist angesetzt wurde, jedoch keine Rede sein,
zumal der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, dass er "von morgens
bis abends" arbeite, nicht substanziiert darlegte bzw. keine aussergewöhnlichen
Umstände vorbrachte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Rekursentscheid
innert zehn Tagen anzufechten oder zumindest die Gewährung einer Ergänzungsfrist
zu beantragen. Ohnehin ist wohl der Umstand, dass der Rekursentscheid dem Beschwerdeführer
zunächst nicht zugestellt werden konnte, massgeblich für die verspätete
Erhebung der Beschwerde.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerde kein – auch kein sinngemässes – Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist enthält, weshalb ein solches nicht zu prüfen ist (vgl.
§ 12 Abs. 2 VRG; Plüss, § 12 N. 88).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer wurde auf den 19. Mai 2016 zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
vorgeladen. Dieser Termin ist mittlerweile verstrichen, weshalb der
Beschwerdegegner einen neuen wird ansetzen müssen. Aus E. 6 der Verfügung
vom 28. April 2015 geht zwar hervor, dass die Vorinstanz die
Beschwerdefrist in erster Linie zugunsten der möglichst raschen
Vollstreckbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe verkürzte. Bei dieser Interessenlage
wäre es jedoch angezeigt gewesen, dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 55 in Verbindung
mit § 25 Abs. 3 VRG; vgl Griffel, § 22 N. 27). Nachdem auf
die Beschwerde nicht einzutreten und die angefochtene Verfügung materiell nicht
zu überprüfen ist, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, seinerseits einen
neuen Termin festzulegen.
3.2
Wie dies
schon die Vorinstanz getan hat, ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu
machen, dass er den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Bezahlung der Busse
abwenden kann.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und
stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …