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Entscheid

VB.2016.00295

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00295

6. Juni 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18128)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

16. März 2016 lud das Amt für Justizvollzug A auf den 19. Mai 2016

zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag im Vollzugszentrum B

vor. Die Vorladung erfolgte gestützt auf den Vollzugsauftrag vom 2. April

2014 bzw. den Strafbefehl vom 1. Juli 2013 des Stadtrichteramts C,

nachdem A die damit verhängte Busse von Fr. 50.- wegen Missachtung eines

gerichtlichen Verbots als Lenker eines Motorfahrzeugs nicht bezahlt hatte.

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin am 15. April 2016 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte

die Aufhebung der Verfügung vom 16. März 2016, wobei er im Wesentlichen

geltend machte, dass er niemals eine Busse erhalten habe und ihm der

Strafbefehl vom 1. Juli 2013 nicht korrekt eröffnet worden sei. Am

28.

April 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf

eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Angesichts des auf den

19.

Mai 2016 angesetzten Strafantrittstermins und der bevorstehenden

Vollstreckungsverjährung (30. Juni 2016) verkürzte sie die Beschwerdefrist

auf zehn Tage.

III.

In der Folge gelangte A

am 29. Mai 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2016. Im Wesentlichen

wiederholte er dabei seine bereits mit Rekurs geäusserten Vorbringen.

Mit Präsidialverfügung

vom 31. Mai 2016 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei. Diese trafen am

3.

Juni 2016 ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

grundsätzlich zuständig. Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen.

Einerseits fallen Streitigkeiten betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen

aufgrund von § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in dessen Kompetenz.

Andererseits erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinn

von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sie verspätet erfolgte (vgl.

sogleich E. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.

2.1

Gemäss

§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde

innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der

Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Bei besonderer Dringlichkeit kann

die Rekursinstanz die Beschwerdefrist auf fünf Tage abkürzen (§ 53 in

Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG). Der Tag der Eröffnung der angefochtenen

Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11

Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden

sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist

– auch die wegen besonderer Dringlichkeit abgekürzte – ist eine gesetzliche

Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht

einzutreten (Griffel, § 22 N. 13 und 29).

2.2

Gemäss

§ 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 7. Mai 2015,

VB.2015.00096, E. 2.2, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine

Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge

nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung

als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte

Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die Zustellfiktion tritt

indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen

erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine

Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits

ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste

(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei

immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis

besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass

ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130

III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person

mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten

oder Adressänderungen von sich aus melden (Julia Gschwend/Remo Bornatico,

Basler Kommentar ZPO, 2. A., 2013, Art. 138 N. 18). Greift die

Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen

zweiten Zustellversuch.

2.3

Die

angefochtene Verfügung vom 28. April 2018 wurde durch die Vorinstanz am selben

Tag eingeschrieben und mit Rückschein versandt. Am 29. April 2015 wurde

sie dem Beschwerdeführer seitens der Post zur Abholung bis 6. Mai 2015

gemeldet, welche Frist dieser in der Folge jedoch ungenutzt verstreichen liess.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer

ihre Verfügung nochmals mit A-Post zukommen, wobei sie diesen indes darauf

hinwies, dass für die Berechnung der Rechtsmittelfrist die erste Zustellung

bzw. der erste Zustellungsversuch massgebend sei.

Da der Beschwerdeführer am 15. April 2015 Rekurs

erhoben hatte und daher mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz in nächster

Zeit rechnen musste und eine Abholungseinladung in seinem Briefkasten

hinterlegt wurde, gilt die Verfügung vom 28. April 2015 aufgrund der

Zustellfiktion als am 6. Mai 2016 rechtsgültig zugestellt. Damit endete

die Beschwerdefrist am 16. Mai 2015. Die Beschwerde vom 29. Mai 2016

(Poststempel vom 30. Mai 2016) erweist sich demzufolge als klar verspätet,

weshalb darauf nicht einzutreten ist. Das Datum, an welchem der Beschwerdeführer

die vorinstanzliche Verfügung mit A-Post zugestellt erhielt, ist nicht bekannt.

Ohnehin löste diese zweite Zustellung in diesem Fall aber keine neue

Rechtsmittelfrist aus (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 80).

2.4

Nicht zu prüfen ist vorliegend, ob es

seitens der Vorinstanz gerechtfertigt war, für die Beschwerdefrist lediglich

zehn Tage anzusetzen, obgleich der Beschwerdeführer dies mit Beschwerde

beanstandet. So entfaltet auch eine fehlerhafte

Anordnung gegenüber jenen, die sie nicht rechtzeitig anfechten, grundsätzlich

Rechtswirksamkeit. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur, wenn eine Anordnung

geradezu nichtig bzw. wegen eines schwerwiegenden und leicht erkennbaren

Mangels absolut unwirksam ist. Die Nichtigkeit einer Beschwerdefrist könnte

allenfalls dann zur Diskussion stehen, wenn eine Behörde eine derart kurze

Frist ansetzen würde, dass eine Anfechtung im konkreten Fall aus zeitlichen

Gründen praktisch unmöglich wäre (VGr, 14. März 2012, AN.2012.00002,

E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 137 I 273 E. 3.1; Griffel, § 22

N. 28). Davon kann im hier zugrunde liegenden Fall, in dem anstelle einer

30-tägigen Frist eine zehntägige Frist angesetzt wurde, jedoch keine Rede sein,

zumal der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, dass er "von morgens

bis abends" arbeite, nicht substanziiert darlegte bzw. keine aussergewöhnlichen

Umstände vorbrachte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Rekursentscheid

innert zehn Tagen anzufechten oder zumindest die Gewährung einer Ergänzungsfrist

zu beantragen. Ohnehin ist wohl der Umstand, dass der Rekursentscheid dem Beschwerdeführer

zunächst nicht zugestellt werden konnte, massgeblich für die verspätete

Erhebung der Beschwerde.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass

die Beschwerde kein – auch kein sinngemässes – Gesuch um Wiederherstellung der

Beschwerdefrist enthält, weshalb ein solches nicht zu prüfen ist (vgl.

§ 12 Abs. 2 VRG; Plüss, § 12 N. 88).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer wurde auf den 19. Mai 2016 zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe

vorgeladen. Dieser Termin ist mittlerweile verstrichen, weshalb der

Beschwerdegegner einen neuen wird ansetzen müssen. Aus E. 6 der Verfügung

vom 28. April 2015 geht zwar hervor, dass die Vorinstanz die

Beschwerdefrist in erster Linie zugunsten der möglichst raschen

Vollstreckbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe verkürzte. Bei dieser Interessen­lage

wäre es jedoch angezeigt gewesen, dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 55 in Verbindung

mit § 25 Abs. 3 VRG; vgl Griffel, § 22 N. 27). Nachdem auf

die Beschwerde nicht einzutreten und die angefochtene Verfügung materiell nicht

zu überprüfen ist, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, seinerseits einen

neuen Termin festzulegen.

3.2

Wie dies

schon die Vorinstanz getan hat, ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu

machen, dass er den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Bezahlung der Busse

abwenden kann.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und

stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …