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Entscheid

VB.2016.00296

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00296

16. März 2017Deutsch11 min

(URT.2017.18797)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1985, wohnt seit 1. September

2013 in B und wird seither von dieser Gemeinde mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 kürzte das Ressort Soziales B den

Grundbedarf As aufgrund des Abbruchs der Lehre um Fr. 147.90 (15 %

des Grundbedarfs) für die Dauer ab 1. März 2015 bis längstens 29. Februar

2016 (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Für den Fall, dass A die Auflagen

(Stellensuche und pünktliche Abgabe, gute Zusammenarbeit, Lehrstellensuche)

weiterhin nicht erfülle und damit nichts zur Verbesserung der eigenen Situation

beitrage, behielt sich das Ressort Soziales vor, die Leistungen ganz

einzustellen (Dispositiv-Ziffer 3).

Die von A dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat

B am 3. Juni 2015 ab.

Erwägungen

II.

In teilweiser Gutheissung des dagegen von A eingereichten

Rekurses hob der Bezirksrat C mit Beschluss vom 27. April 2016 die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Gemeinderates B vom 3. Juni

2015 und Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Ressorts Soziales B vom 25. Februar

2015 insoweit auf, als die Dauer der 15%igen Kürzung des Grundbedarfs sechs

Monate überstieg. Sinngemäss wurde der Rekurs im Übrigen abgewiesen.

III.

Gegen diesen Beschluss erhob A mit Schreiben vom 27. Mai

2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, sinngemäss mit dem Antrag, die Kürzung

des Grundbedarfs sei vollständig aufzuheben.

Am 6. Juni 2016 verzichtete der Bezirksrat C unter

Verweisung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Der Gemeinderat B machte von der

Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Vor

Verwaltungsgericht noch streitig ist die Kürzung des Grundbedarfs um monatlich Fr. 147.90

während sechs Monaten. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.-

beträgt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b lit. c

VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die

Vorinstanz begründet die für eine Dauer von sechs Monaten erfolgte Bestätigung

der Kürzung des Grundbedarfs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer

in der Bewältigung seiner persönlichen Schwierigkeiten, die zum Abbruch der

Lehre geführt hätten, durch den Lehrbetrieb und die Sozialberaterin unterstützt

und zudem ärztlich betreut worden sei. Unter diesen Umständen sei sein

Entscheid, die Lehre abzubrechen, nicht korrekt. Aus ärztlicher Sicht habe

keine psychische Krankheit bestanden. Dem Beschwerdeführer sei ein erhebliches

Fehlverhalten vorzuwerfen, da er mit dem Lehrabbruch die Chancen seiner

Eingliederung in den Arbeitsmarkt zumindest mittelfristig stark geschmälert

habe. Die Wichtigkeit der Ausbildung sei ihm mehrmals erklärt worden und es sei

ihm Unterstützung für den Fall angeboten worden, dass er Abbruchgedanken hegen

sollte. Die Kürzung sei ihm angedroht worden. Deshalb sei eine Leistungskürzung

gerechtfertigt gewesen. Da es sich indes um die erstmalige Kürzung des

Grundbedarfs handle, sei eine Kürzungsdauer von sechs Monaten (statt wie

angeordnet zwölf Monate) angemessen.

2.2 In seiner

Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe vom Januar 2013 bis zum 28. November

2013 eine Schulung in der technischen Branche gemacht und vom August 2014 bis

zum 29. Januar 2015 als Produktmechaniker beim Unternehmen D

gearbeitet. Er sei psychisch krank gewesen und ins Spital gegangen. Der Arzt

habe ihn zunächst zu 100 % und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig

eingestuft. Es sei schwierig gewesen, zu 50 % zu arbeiten, da sein Vertrag

für zwei Jahre mit einem Pensum von 100 % geschlossen worden sei. Offenbar

befürchtete der Beschwerdeführer, dass er die Lehre mit einem blossen

50%-Pensum nicht bzw. nicht in der vorgesehenen Zeit hätte beenden können.

3.

3.1 Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage

für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1

SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richt­linien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2 Gemäss § 21

SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,

die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere

kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren

Erwerbs­tätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23

lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende gegen solche Anordnungen, Auflagen und

Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung

kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers

und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger

muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen

worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis

schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die

SKOS-Richtlinien in der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids

massgeblichen Fassung sahen in Kap. A.8.2 vor, dass der Grundbedarf für

maximal zwölf Monate um höchstens 15 % gekürzt werden kann (nach der heute

geltenden Fassung ist eine Kürzung um 5–30 % zulässig). Die Sozialbehörde

hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie

muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten.

Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der

Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016,

VB.2016.00173, E. 3.2).

3.3 Nach

gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts müssen Auflagen und Weisungen im

Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers

abzielen, als anfechtbare Anordnungen in Verfügungsform und somit unter anderem

schriftlich erlassen werden. Dies liegt darin begründet, dass Verhaltensanweisungen

die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangieren.

(VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331 E. 24; 18. November 2009,

VB.2009.00569, E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB.2009.00262 E. 4;

RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34). Auflagen und Weisungen nach § 21

SHG gelten als Zwischenentscheide, die – wenn sie nicht bei gegebenen

Voraussetzungen selbständig angefochten wurden – nicht rechtskräftig werden und

deren Rechtmässigkeit zusammen mit dem End- bzw. Kürzungsentscheid zu

überprüfen ist (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.4, VGr, 26. Oktober

2016, VB.2016.00408, E. 1.2; 4. Februar 2015, VB.2014.00488, E. 1.2;

18. November 2014, VB.2014.00423, E. 1.2 f.).

4.

4.1 Im

Entscheid des Ressorts Soziales über die wirtschaftliche Hilfe vom 24. September

2013 war der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass das Sozialamt die

wirtschaftliche Hilfe mit zusätzlichen Auflagen und Weisungen verbinden kann

und dass die Grundbedarfsleistungen für den Beschwerdeführer um 15 %

während längstens zwölf Monaten gekürzt werden können, wenn er den Auflagen und

Weisungen des Sozialamtes der Gemeinde nicht nachkommt. Im Entscheid vom 7. Januar

2015 über die Verlängerung der wirtschaftlichen Hilfe erfolgte dieser Hinweis

erneut, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht

wurde, dass dies insbesondere auch bei einem Lehrabbruch gilt.

Aus der Lehrbestätigung vom 29. Januar 2015 ist

ersichtlich, dass das Lehrverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen während der

verlängerten Probezeit per 31. Januar 2015 aufgelöst worden ist. Obwohl

der Zeitpunkt der Kündigung bzw. der Aufhebungsvereinbarung aus den Akten nicht

ersichtlich ist, muss mangels anderslautender Sachdarstellungen der Parteien

und angesichts der in der Probezeit geltenden siebentägigen Kündigungsfrist

nach Art. 346 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)

davon ausgegangen werden, dass der Entscheid vom 7. Januar 2015 dem

Beschwerdeführer zugegangen ist, bevor er sein Lehrverhältnis aufgelöst hat.

Somit waren ihm in diesem Zeitpunkt nicht nur die Kürzungsandrohung vom 24. September

2013, sondern auch die im Entscheid vom 7. Januar 2015, der am 9. Januar

2015 versandt wurde, enthaltene Weisung, die Lehre nicht abzubrechen,

schriftlich und in Verfügungsform zugestellt worden.

4.2 Die Weisung,

die begonnene Lehre nicht abzubrechen, sondern fortzuführen, ist im Hinblick

auf das Ziel, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern und seine langfristige

Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern, sachgerecht (vgl. vorn E. 3.3).

Der Beschwerdeführer stellt die ursprüngliche Zulässigkeit der Weisung in der

vorliegenden Beschwerde auch nicht infrage.

4.3 Da sich

die Weisung auf einen (aus damaliger Sicht) künftigen Dauersachverhalt bezog,

ist zu prüfen, ob ihre Aufrechterhaltung im Zeitpunkt des Lehrabbruchs noch

gerechtfertigt oder ob die Fortführung der Lehre aufgrund der seitherigen

Entwicklung für den Beschwerdeführer unzumutbar geworden war (vgl. § 23 lit. d

SHV) und er deshalb einen Anspruch auf ihre Änderung der Weisung hatte. Dabei

fällt in Betracht, ob es nachvollziehbare Hinderungsgründe gab und die

hilfesuchende Person objektiv in der Lage war, der Forderung der Sozialbehörde

nachzukommen oder ihr dies namentlich aufgrund ihrer psychischen oder

physischen Verfassung nicht möglich war (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 15.2.01, Ziff. 2.2, 16. Januar 2016, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch [fortan Sozialhilfe-Behördenhandbuch]).

4.4 Der

Lehrabbruch erfolgte im Januar 2015 im gegenseitigen Einvernehmen mit dem

Lehrbetrieb, aber ohne dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei vom

Lehrbetrieb dazu aufgefordert worden. Ende Oktober 2014 hatte noch ein Gespräch

des Beschwerdeführers mit dem Lehrmeister, dem Vorgesetzten und einer

Sozialarbeiterin stattgefunden, nach welchem der Beschwerdeführer erklärt

hatte, die Lehre weiterführen zu wollen. Als Grund für den Lehrabbruch führt

der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss an, dass er angesichts seiner

50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht an einen erfolgreichen Abschluss der

zweijährigen Lehre geglaubt habe. Indes hat der Lehrbetrieb solches nicht

geltend gemacht und sich mit ihm, wie erwähnt, noch kurz zuvor auf eine

Weiterführung der Lehre geeinigt. Seit dem 24. November 2014 bis 26. Januar

2015 war dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert

worden. Anschliessend war der Beschwerdeführer ausweislich der eingereichten

Arbeitsunfähigkeits-Zeugnissen ab dem 9. Februar bis 15. Mai 2015 zu 50 %

arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit war gemäss der Auskunft, welche die

behandelnde Ärztin mit Ermächtigung des Beschwerdeführers einer Mitarbeiterin

des Ressorts Soziales der Gemeinde erteilt hatte, durch eine psychische

Belastung bedingt, welche als nicht invalidisierend beurteilt wurde. Am 18. September

2015 ging die behandelnde Ärztin davon aus, dass der Beschwerdeführer in ca.

einer Woche seine volle Arbeitsfähigkeit unter gewissen Einschränkungen (keine

rein sitzende Tätigkeit, kein Heben von schweren Lasten) wiedererlangen werde.

Die der Auflösung des Lehrverhältnisses vorausgegangene vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit von rund zwei Monaten führte nicht dazu, dass die erteilte

Weisung, die Lehrstelle nicht zu kündigen, unverhältnismässig oder aus anderen

Gründen rechtswidrig geworden wäre. Das Gleiche gilt für die psychische

Belastung, die ihre Ursache nicht im Lehrverhältnis hatte. Der Beschwerdeführer

hatte somit keinen Anspruch auf Anpassung dieser Weisung. Demzufolge war die

Beschwerdegegnerin berechtigt, den Verstoss gegen diese Weisung mit einer

Kürzung der Leistungen zu sanktionieren.

4.5 Die

Kürzung muss angemessen sein und darf den Lebensunterhalt des Hilfeempfängers

und seiner Angehörigen nicht gefährden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

SHG, § 24 SHV). Zu beachten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer

psychisch stark belastet war, dass ihm aber auch sowohl seitens des

Sozialdienstes des Beschwerdegegners, des Arbeitgebers und durch die ärztliche

Behandlung von verschiedener Seite Unterstützung angeboten worden war. Zudem

fällt in Betracht, dass der Lehrabbruch seine berufliche Eingliederung stark

behindert. Schliesslich ist zur berücksichtigen, dass es sich um die erstmalige

Kürzung des Grundbedarfs handelt. Unter diesen Umständen liegt die Kürzung um

15 % des Grundbedarfs für die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von

sechs Monaten im Rahmen des Ermessens, das der Vorinstanz zusteht und in den

das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf (§ 50 Abs. 2 VRG).

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände

des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Da

der vom Beschwerdegegner festgesetzte Zeitraum der Kürzung bereits abgelaufen

ist, der Kürzungsentscheid kraft der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sowie

der Beschwerde (§§ 25 sowie 55 VRG) noch nicht vollzogen werden konnte und

die Kürzung entgegen der Formulierung in Dispositiv-Ziffer 1 des

Einspracheentscheids noch nicht erfolgt ist, ist der Beginn der Kürzung neu

anzusetzen.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen. Die Dauer der Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 147.90

pro Monat gilt neu für die Dauer vom 1. April 2017 bis 30. September

2017.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 500.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …