VB.2016.00296
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00296
16. März 2017Deutsch11 min
(URT.2017.18797)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00296
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. März 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1985, wohnt seit 1. September
2013 in B und wird seither von dieser Gemeinde mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 kürzte das Ressort Soziales B den
Grundbedarf As aufgrund des Abbruchs der Lehre um Fr. 147.90 (15 %
des Grundbedarfs) für die Dauer ab 1. März 2015 bis längstens 29. Februar
2016 (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Für den Fall, dass A die Auflagen
(Stellensuche und pünktliche Abgabe, gute Zusammenarbeit, Lehrstellensuche)
weiterhin nicht erfülle und damit nichts zur Verbesserung der eigenen Situation
beitrage, behielt sich das Ressort Soziales vor, die Leistungen ganz
einzustellen (Dispositiv-Ziffer 3).
Die von A dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat
B am 3. Juni 2015 ab.
Erwägungen
II.
In teilweiser Gutheissung des dagegen von A eingereichten
Rekurses hob der Bezirksrat C mit Beschluss vom 27. April 2016 die
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Gemeinderates B vom 3. Juni
2015 und Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Ressorts Soziales B vom 25. Februar
2015 insoweit auf, als die Dauer der 15%igen Kürzung des Grundbedarfs sechs
Monate überstieg. Sinngemäss wurde der Rekurs im Übrigen abgewiesen.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A mit Schreiben vom 27. Mai
2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, sinngemäss mit dem Antrag, die Kürzung
des Grundbedarfs sei vollständig aufzuheben.
Am 6. Juni 2016 verzichtete der Bezirksrat C unter
Verweisung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Der Gemeinderat B machte von der
Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Vor
Verwaltungsgericht noch streitig ist die Kürzung des Grundbedarfs um monatlich Fr. 147.90
während sechs Monaten. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.-
beträgt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b lit. c
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Vorinstanz begründet die für eine Dauer von sechs Monaten erfolgte Bestätigung
der Kürzung des Grundbedarfs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer
in der Bewältigung seiner persönlichen Schwierigkeiten, die zum Abbruch der
Lehre geführt hätten, durch den Lehrbetrieb und die Sozialberaterin unterstützt
und zudem ärztlich betreut worden sei. Unter diesen Umständen sei sein
Entscheid, die Lehre abzubrechen, nicht korrekt. Aus ärztlicher Sicht habe
keine psychische Krankheit bestanden. Dem Beschwerdeführer sei ein erhebliches
Fehlverhalten vorzuwerfen, da er mit dem Lehrabbruch die Chancen seiner
Eingliederung in den Arbeitsmarkt zumindest mittelfristig stark geschmälert
habe. Die Wichtigkeit der Ausbildung sei ihm mehrmals erklärt worden und es sei
ihm Unterstützung für den Fall angeboten worden, dass er Abbruchgedanken hegen
sollte. Die Kürzung sei ihm angedroht worden. Deshalb sei eine Leistungskürzung
gerechtfertigt gewesen. Da es sich indes um die erstmalige Kürzung des
Grundbedarfs handle, sei eine Kürzungsdauer von sechs Monaten (statt wie
angeordnet zwölf Monate) angemessen.
2.2 In seiner
Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe vom Januar 2013 bis zum 28. November
2013 eine Schulung in der technischen Branche gemacht und vom August 2014 bis
zum 29. Januar 2015 als Produktmechaniker beim Unternehmen D
gearbeitet. Er sei psychisch krank gewesen und ins Spital gegangen. Der Arzt
habe ihn zunächst zu 100 % und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig
eingestuft. Es sei schwierig gewesen, zu 50 % zu arbeiten, da sein Vertrag
für zwei Jahre mit einem Pensum von 100 % geschlossen worden sei. Offenbar
befürchtete der Beschwerdeführer, dass er die Lehre mit einem blossen
50%-Pensum nicht bzw. nicht in der vorgesehenen Zeit hätte beenden können.
3.
3.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage
für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1
SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2 Gemäss § 21
SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere
kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23
lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende gegen solche Anordnungen, Auflagen und
Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung
kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers
und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger
muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen
worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis
schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die
SKOS-Richtlinien in der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids
massgeblichen Fassung sahen in Kap. A.8.2 vor, dass der Grundbedarf für
maximal zwölf Monate um höchstens 15 % gekürzt werden kann (nach der heute
geltenden Fassung ist eine Kürzung um 5–30 % zulässig). Die Sozialbehörde
hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie
muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten.
Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der
Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016,
VB.2016.00173, E. 3.2).
3.3 Nach
gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts müssen Auflagen und Weisungen im
Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers
abzielen, als anfechtbare Anordnungen in Verfügungsform und somit unter anderem
schriftlich erlassen werden. Dies liegt darin begründet, dass Verhaltensanweisungen
die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangieren.
(VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331 E. 24; 18. November 2009,
VB.2009.00569, E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB.2009.00262 E. 4;
RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34). Auflagen und Weisungen nach § 21
SHG gelten als Zwischenentscheide, die – wenn sie nicht bei gegebenen
Voraussetzungen selbständig angefochten wurden – nicht rechtskräftig werden und
deren Rechtmässigkeit zusammen mit dem End- bzw. Kürzungsentscheid zu
überprüfen ist (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.4, VGr, 26. Oktober
2016, VB.2016.00408, E. 1.2; 4. Februar 2015, VB.2014.00488, E. 1.2;
18. November 2014, VB.2014.00423, E. 1.2 f.).
4.
4.1 Im
Entscheid des Ressorts Soziales über die wirtschaftliche Hilfe vom 24. September
2013 war der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass das Sozialamt die
wirtschaftliche Hilfe mit zusätzlichen Auflagen und Weisungen verbinden kann
und dass die Grundbedarfsleistungen für den Beschwerdeführer um 15 %
während längstens zwölf Monaten gekürzt werden können, wenn er den Auflagen und
Weisungen des Sozialamtes der Gemeinde nicht nachkommt. Im Entscheid vom 7. Januar
2015 über die Verlängerung der wirtschaftlichen Hilfe erfolgte dieser Hinweis
erneut, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht
wurde, dass dies insbesondere auch bei einem Lehrabbruch gilt.
Aus der Lehrbestätigung vom 29. Januar 2015 ist
ersichtlich, dass das Lehrverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen während der
verlängerten Probezeit per 31. Januar 2015 aufgelöst worden ist. Obwohl
der Zeitpunkt der Kündigung bzw. der Aufhebungsvereinbarung aus den Akten nicht
ersichtlich ist, muss mangels anderslautender Sachdarstellungen der Parteien
und angesichts der in der Probezeit geltenden siebentägigen Kündigungsfrist
nach Art. 346 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)
davon ausgegangen werden, dass der Entscheid vom 7. Januar 2015 dem
Beschwerdeführer zugegangen ist, bevor er sein Lehrverhältnis aufgelöst hat.
Somit waren ihm in diesem Zeitpunkt nicht nur die Kürzungsandrohung vom 24. September
2013, sondern auch die im Entscheid vom 7. Januar 2015, der am 9. Januar
2015 versandt wurde, enthaltene Weisung, die Lehre nicht abzubrechen,
schriftlich und in Verfügungsform zugestellt worden.
4.2 Die Weisung,
die begonnene Lehre nicht abzubrechen, sondern fortzuführen, ist im Hinblick
auf das Ziel, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern und seine langfristige
Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern, sachgerecht (vgl. vorn E. 3.3).
Der Beschwerdeführer stellt die ursprüngliche Zulässigkeit der Weisung in der
vorliegenden Beschwerde auch nicht infrage.
4.3 Da sich
die Weisung auf einen (aus damaliger Sicht) künftigen Dauersachverhalt bezog,
ist zu prüfen, ob ihre Aufrechterhaltung im Zeitpunkt des Lehrabbruchs noch
gerechtfertigt oder ob die Fortführung der Lehre aufgrund der seitherigen
Entwicklung für den Beschwerdeführer unzumutbar geworden war (vgl. § 23 lit. d
SHV) und er deshalb einen Anspruch auf ihre Änderung der Weisung hatte. Dabei
fällt in Betracht, ob es nachvollziehbare Hinderungsgründe gab und die
hilfesuchende Person objektiv in der Lage war, der Forderung der Sozialbehörde
nachzukommen oder ihr dies namentlich aufgrund ihrer psychischen oder
physischen Verfassung nicht möglich war (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 15.2.01, Ziff. 2.2, 16. Januar 2016, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch [fortan Sozialhilfe-Behördenhandbuch]).
4.4 Der
Lehrabbruch erfolgte im Januar 2015 im gegenseitigen Einvernehmen mit dem
Lehrbetrieb, aber ohne dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei vom
Lehrbetrieb dazu aufgefordert worden. Ende Oktober 2014 hatte noch ein Gespräch
des Beschwerdeführers mit dem Lehrmeister, dem Vorgesetzten und einer
Sozialarbeiterin stattgefunden, nach welchem der Beschwerdeführer erklärt
hatte, die Lehre weiterführen zu wollen. Als Grund für den Lehrabbruch führt
der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss an, dass er angesichts seiner
50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht an einen erfolgreichen Abschluss der
zweijährigen Lehre geglaubt habe. Indes hat der Lehrbetrieb solches nicht
geltend gemacht und sich mit ihm, wie erwähnt, noch kurz zuvor auf eine
Weiterführung der Lehre geeinigt. Seit dem 24. November 2014 bis 26. Januar
2015 war dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert
worden. Anschliessend war der Beschwerdeführer ausweislich der eingereichten
Arbeitsunfähigkeits-Zeugnissen ab dem 9. Februar bis 15. Mai 2015 zu 50 %
arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit war gemäss der Auskunft, welche die
behandelnde Ärztin mit Ermächtigung des Beschwerdeführers einer Mitarbeiterin
des Ressorts Soziales der Gemeinde erteilt hatte, durch eine psychische
Belastung bedingt, welche als nicht invalidisierend beurteilt wurde. Am 18. September
2015 ging die behandelnde Ärztin davon aus, dass der Beschwerdeführer in ca.
einer Woche seine volle Arbeitsfähigkeit unter gewissen Einschränkungen (keine
rein sitzende Tätigkeit, kein Heben von schweren Lasten) wiedererlangen werde.
Die der Auflösung des Lehrverhältnisses vorausgegangene vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit von rund zwei Monaten führte nicht dazu, dass die erteilte
Weisung, die Lehrstelle nicht zu kündigen, unverhältnismässig oder aus anderen
Gründen rechtswidrig geworden wäre. Das Gleiche gilt für die psychische
Belastung, die ihre Ursache nicht im Lehrverhältnis hatte. Der Beschwerdeführer
hatte somit keinen Anspruch auf Anpassung dieser Weisung. Demzufolge war die
Beschwerdegegnerin berechtigt, den Verstoss gegen diese Weisung mit einer
Kürzung der Leistungen zu sanktionieren.
4.5 Die
Kürzung muss angemessen sein und darf den Lebensunterhalt des Hilfeempfängers
und seiner Angehörigen nicht gefährden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SHG, § 24 SHV). Zu beachten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer
psychisch stark belastet war, dass ihm aber auch sowohl seitens des
Sozialdienstes des Beschwerdegegners, des Arbeitgebers und durch die ärztliche
Behandlung von verschiedener Seite Unterstützung angeboten worden war. Zudem
fällt in Betracht, dass der Lehrabbruch seine berufliche Eingliederung stark
behindert. Schliesslich ist zur berücksichtigen, dass es sich um die erstmalige
Kürzung des Grundbedarfs handelt. Unter diesen Umständen liegt die Kürzung um
15 % des Grundbedarfs für die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von
sechs Monaten im Rahmen des Ermessens, das der Vorinstanz zusteht und in den
das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf (§ 50 Abs. 2 VRG).
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände
des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Da
der vom Beschwerdegegner festgesetzte Zeitraum der Kürzung bereits abgelaufen
ist, der Kürzungsentscheid kraft der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sowie
der Beschwerde (§§ 25 sowie 55 VRG) noch nicht vollzogen werden konnte und
die Kürzung entgegen der Formulierung in Dispositiv-Ziffer 1 des
Einspracheentscheids noch nicht erfolgt ist, ist der Beginn der Kürzung neu
anzusetzen.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen. Die Dauer der Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 147.90
pro Monat gilt neu für die Dauer vom 1. April 2017 bis 30. September
2017.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 500.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …